Sanierung von Unternehmen auf Grundlage der InsO Rechtsanwältin Sigrun Römer Fachanwältin für...

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Sanierung von Unternehmen auf Grundlage der InsO Rechtsanwältin Sigrun Römer Fachanwältin für Steuerrecht Fachanwältin für Insolvenzrecht Westerallee 12, 24937 Flensburg Tel (0461) 57086-0 Fax (0461) 57086-57

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Sanierung von Unternehmenauf Grundlage der InsO

Rechtsanwältin Sigrun RömerFachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für InsolvenzrechtWesterallee 12, 24937 Flensburg

Tel (0461) 57086-0 Fax (0461) 57086-57

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Unternehmen in der KriseKrisen fallen nicht vom Himmel - sie kündigen sich an

Maximale Zeitspanne zur Bedrohungsabwehr

Un

tern

eh

men

sla

ge

ZUSAMMENBRUCH

Überschuldung

Liquiditätsmangel

Kapazitäts-auslastungsprobleme

Ertragsrückgang

Umsatzrückgang

Marktanteilsverluste

-

Typische

Frühwarnsignale:

• Veränderungen der Marktbedingungen

• Technologische Veränderungen

• Veränderungen der Wettbewerbslandschaft

• Unternehmensinterne Veränderungen

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I. Strategische

Krise

II. Ertrags-

krise

III. Liquiditäts-

krise

FremdsteuerungSelbststeuerung

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+

+

+Ausprägung der

Krisensymptome

Restrukturierung Sanierung

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Unternehmen in der KriseAbnehmende Handlungsspielräume bei zunehmender Illiquidität

IV. Existenz-

krise

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Ziele der InsO

Sanierung statt Liquidation

Förderung außergerichtlicher Sanierung

Anreicherung der Insolvenzmasse

Vermeidung massearmer Verfahren

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Ausgangspunkt der Sanierung

Krise

Sanierung Liquidation

außergerichtlich Insolvenzverfahrenaußergerichtlich Insolvenzverfahren

Sanierung des Rechtsträger

sanierende Übertragung des

Betriebes

idR durchInsolvenzplan

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Sanierung

außergerichtlich ? im InsOV ?

Gegebener Zustand des Sollzustand desUnternehmens Unternehmens

Krise A B „Schwarze Null“

Chance: Ressourcenvergrößerung für die Wegstrecke A-B durch ein Insolvenzverfahren

Risiken: Haftungs- und strafrechtlicher Natur für Unternehmer, Berater, Banken

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Überschuldungsstatus

Erstellen eines eigenständigen Überschuldungsstatus zu Verkehrswerten

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Fortführungsprognose/Finanzplan

Die Funktion des § 19 InsO bei der Fortführungsprognose ist in Erster Linie die Wahrung des Gläubigerinteresses

Konsequenz für den Finanzplan:

Fortbestehensprognose=Zahlungsfähigkeitsprognose

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Eigenkapitalzuwachs

1. Einlage von Eigenkapital

2. Stellung werthaltiger Drittsicherheiten unter Regressverzicht

3. Harte Patronatserklärung

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FREMDKAPITAL WIRD ZU EIGENKAPITAL

1. Erlass2. Rangrücktritt3. Verzicht mit Besserungsschein

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Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO

Zeitraumilliquidität

Ermittlung1. Stichtagsliquidität vs. Stichtagsliquiditätsbedarf2. Finanzplan

Problem1. Höhe der tolerierten Stichtagsunterdeckung2. Maximaler Zeitraum zur Behebung einer initialen

Unterdeckung (=Abgrenzung zur Zahlungsstockung)

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Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsstockung: BGH 09.01.2003

maximaler Zeitraum – 4 Wochen auf 5 % der fälligen Zahlungspflichten beschränkt.

kurzfristige Tilgung: bedeutungslos, wenn Zahlungsfähigkeit nicht dauerhaft wiederhergestellt wird

BGH in ZIP 2002, 87, 91

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Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit

1. Finanzplan für das operative Geschäft 2. außerordentliche Maßnahmen zur Beseitigung einer

Liquiditätsunterdeckunga) Zufuhr frischer Liquiditätb) Reduzierung der Kreditinanspruchnahme

Beachte!Planüberwachung (rollierende Planung)

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Liqiditätsanreicherung

1. Darlehensaufnahme

2. Einlage liquiden Eigenkapitals

3. Verkauf nicht betriebsnotwendiger Aktiva

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Reduzierung Kreditinanspruchnahme

1. Stundung

2. Alle Verzichtsformen wie bei der Beseitigung der Überschuldung

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Drohende Zahlungsunfähigkeit

Für die Feststellung der Eintrittswahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit die größer als 50 % sein muss, ist eine Prognose anhand eines Finanzplanes zu erstellen.

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Vorläufigen Insolvenzverfahren ?

Was geschieht im ….. ..

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Vorläufiges Insolvenzverfahren

Bestellung eines vorläufigen InsOV

(§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO)

Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters1. Schuldnervermögen sichern2. Unternehmen fortführen3. Verfahrenskostendeckung, Insolvenzquoten

und Fortführungsaussichten prüfen

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Sanierungschancen und Instrumente im vorläufigen

Insolvenzverfahren

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Liquiditätsanreicherungs-instrumente

Fortführung der Produktion Massekostenvorschuss Insolvenzgeldvorfinanzierung Vollstreckungsschutz Verwertungsschutz vor

Gläubigerinteresse Erhalt betriebsnotwendigen

Betriebsvermögens

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Sanierungsinstrumente im vorläufigen Insolvenzverfahren

Kündigungsschutz bei Pacht/Miete Kündigungsschutz bei

Nutzungsüberlassung durch Gesellschafter/gesellschafternahe Personen (Familie)

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Sanierungsinstrumente im vorläufigen Insolvenzverfahren

Verwertungshandlungen in der vorläufigen Insolvenz (Problem)

Haftung gemäß § 75 AO, §25 HGB, § 613a BGB

Haftungsrisiko f vorl InsOV gemäß BGH vom 20.7.2002

Vorbereitung der übertragenden Sanierung Suche nach potentiellen Erwerbern Management buy-out

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Sanierungsziel in der vorläufigen Insolvenz

Wegfall des Insolvenzgrundes Erledigungserklärung/Rücknahme des

Insolvenzantrages

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Strategische Gründe für ein Insolvenzverfahren

s. Problematik der Verwertung im vorläufigen Insolvenzverfahren

Übertragende Sanierung Hinderung der Zwangsvollstrechung von Immobilien Immobilienverwertung durch Zustimmung der

Gläubigerversammlung Möglichkeit der Eigenverwaltung (s Leo Kirch-Gruppe;

Babcock) Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung aller

Gläubiger erfolgreiches Insolvenzplanverfahren

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Übertragende Sanierung

Vorteil in der Regel bestmögliche Verwertung

unter Erhalt der größtmöglichen Zahl von Arbeitsplätzen

Reduktion von Schulden

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Übertragende Sanierung

Haftungsrisiken Für den Erwerber : § 75 AO § 25 HGB § 613a BGB Haftungsrisiko/Interessenkonflikt

Betriebsfortführungspflicht des InsOVerwalters

Strafrechtliche Sanktionen für Schuldner

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Übertragende Sanierung Strategische Bedeutung kommt dem

Veräußerungszeitpunkt zu Restrukturierungsmaßnahmen durch

InsOVerwalter/Erwerber Beseitigung Haftung aus § 613a BGB Durch

Beschäftigungs-/Qualifizierungsgesellschaften

Personalabbau gemäß § 128 InsO Sozialplan Due dilligence: Bestimmung going-concern-

wert/Liquidationwert

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Chancen, wenn Übertragende Sanierung scheitert…..

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EigenverwaltungGemeinschuldner als Insolvenzverwalter

Gründe: Kostenersparnis Anreiz für rechtzeitige Insolvenzantragstellung Nutzung des SchuldwissenVoraussetzungen: Antrag des Schuldners Keine Verzögerung oder sonstige Nachteile für die GläubigerRechtsfolgen: Schuldner behält grds. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis Sachwalter statt Insolvenzverwalter Überwachung durch Sachwalter, Aufgabenteilung mit

Schuldner Praktischer ANWENDUNGSBEREICH: Eigensanierung-/Reorganisationspläne

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Insolvenzplan „EIN KERNSTÜCK DER REFORM“

InsO – ZIELE DES INSOLVENZPLANVERFAHRENS

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt

oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung,

insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, getroffen wird.

Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

VORBILD: Chapter 11 US-Bankruptey code

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Inhaltliche Anforderungen an den Insolvenzplan

1. DARSTELLENDER TEIL2. GESTALTENDER TEIL Inhalt grundsätzlich frei, d. h. gläubigerautonome

Realisierung des optimalen Reorganisations- oder Liquidationswertes

Mehrheitserfordernis und Minderheitenschutz Gleichbehandlungsgrundsatz z. B.: Stundungen, Forderungsverzichte (keine

Mindestquote!), Zinsverzichte, Forderungsumwandlungen in Kapital,

Betriebsänderungen, Eigenverwaltung, Restschuldbefreiung

3. PLANANLAGEN

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Wirkungen des bestätigten Insolvenplanes

erst ab Rechtskraft

Rechtswirkung gemäß gestaltendem Teil (§ 254 InsO)

Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Berichtigung/Sicherung der Masseansprüche (§ 258 InsO)

idR Restschuldbefreiung (§ 227 InsO) Abweichende Gestaltung im Plan möglich Gilt auch für persönliche

Gesellschafterhaftung

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Insolvenzplan als Sanierungsplan

Problem: Unternehmen gerät in angespannt wirtschaftliche Situation.

Steigende Verschuldung und Finanzierungslücke.

Überlegung: Unternehmenszerschlagung oder Fortführung?

Ziel ist die Unternehmensfortführung!

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Insolvenzplan als SanierungsplanPrüfung der Sanierungsfähigkeit

Vorüberlegungen:- Gesicherte Vermögenswerte des Unternehmens?

(Absonderungsrechte)- Wert der Sicherheit im

Zerschlagungsfall/Insolvenzplan?- Herauszugebende Gegenstände? (Aussonderungsrechte)- Kosten des Insolvenzverfahrens?

Anschlussüberlegung:- Fortführungsnotwendiges Betriebsvermögen? Was kann

veräußert werden?

Hintergrund: Welche Quote ist zu erzielen (bei Zerschlagung/Durchführung des InsOplans)?

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Insolvenzplan als Sanierungsplan

Zukunftsplanung (Weg des fiktiven Neuanfangs):- Ertragsplanung: Gewinnmöglichkeiten des

insolventen Unternehmens?- Liquiditätsrechnung: Finanzierungssicherung des

Unternehmens?- Finanzierungsbedarf?- Finanzierungslücken?- Umstrukturierung der Betriebsorganisation- Entlassung von Arbeitnehmern? (verkürzte

Kündigungsfristen!)

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Insolvenzplan als Sanierungsplan

Planerstellung: Quotenbildung nach Gruppen/Zahlungsplan

Alternativrechnung: Quoten bei Zerschlagung des Unternehmens?

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Insolvenzplan als Sanierungsplan

Insolvenzantrag und Planüberwachung

- Bestellung vorläufiger InsoV

- Insolvenzverwalter prüft Sanierungsfähigkeit

- Unternehmensfortführung/Überwachung durch InsOV

- Insolvenzverwalter zahlt Löhne/Gehälter

- Insolvenzeröffnung

- Gläubigerversammlungen/Verhandlungen

- bei Planannahme: Aufhebung des InsoVerfahrens

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Wennder Insolvenzplan scheitert…

Möglichkeiten desRegelinsolvenzverfahrens

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Optimierte RegelinsolvenzMaßnahmen

Bestmögliche Verwertung von Sicherungsrechten in Abstimmung mit

Gläubigern (Gläubigerversammlung)

Differenzierung zwischen Aussonderungs- und Absonderungsrechten

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Gegenstand der Absonderung

Sicherungseigentum Sicherungszession Gesetzliche Pfandrechte

(Werkvertrag/Vermieter)

VoraussetzungGegenstand gehört zur Insolvenzmasse!

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Verwertung bei Absonderungsrechten

I. Immobilien

Antrag auf Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltungdurch Gläubiger

InsV hat Recht auf Einstellung der ZwV, sofern betriebsfortführungsnotwendig

II. Mobilien

InsoV freihändige Verwertung oder Forderungseinzug

Rechte des Gläubigers Auskunft und Besichtigung (§ 167 InsO) Vorschlagsrecht einer günstigeren Verwertungsart Verteilung des Erlöses (§§ 170 ff. InsO) abzüglich der

Feststellungs- und Verwertungskosten in Höhe von 9 % zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer

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Aussonderung

Gegenstand der Aussonderung- bewegliche/unbewegliche Sachen- dingliche Rechte z.B. Eigentum- persönliche Rechte z.B. Forderungen aller Art z.B. Lebens- und

UnfallversicherungVoraussetzungen:1. Aussonderungsobjekt = unbewegliches, bewegliche

Sachen, dingliche und persönliche Rechte2. Bestimmt bzw. bestimmbar: individuell von der zu

unterscheiden und feststellbar3. Nichtzugehörigkeit zur InsolvenzmasseGeltendmachen des Aussonderungsrecht - außerhalb und unabhängig vom Insolvenzverfahren- außerprozessual oder prozessual- orientiert am materiellen Recht (alle Einreden wie z.B. Verjährung

und Einwendungen können unabhängig von der Insolvenz geltend gemacht werden)

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Optimierte RegelinsolvenzMaßnahmen Ausübung des Vertragswahlrechts durch den

InsOVerwalter § 103 InsO verkürzte Kündigungsfrist für Arbeitnehmer § 113 InsO verkürzte Kündigungsfrist für

Miet-/Pachtverträge Handlungsfreiheit durch Erlöschen von

Vollmachten, Geschäftsbesorgungsverträgen, Aufträgen.

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Schwebende Rechtsgeschäfte

1. Systematik Grundsatz: Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters § 103 InsO

2. Wesentliche Neuerungen Anwartschaftsrecht des Eigentumsvorbehaltskäufers insolvenzfest §

107 Abs. 1 InsO anders § 17 KO Verwalterentscheidung gegenüber Eigentumsvorbehaltslieferanten

nach dem Berichtstermin § 107 Abs. 2 InsO Kündigungssperre für Vermieter wegen rückständiger Mieten oder

Vermögensverschlechterung § 112 InsO Gesetzliches Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters ohne

Rücksicht auf Vertragslaufzeit § 109 InsO (3 Jahre ab Eröffnungsantrag)

Eingeschränkte Abtretbarkeit.Verpfändung künftiger Bezüge bei Arbeitnehmerinsolvenz

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Einstellung des Insolvenzverfahrens

§ 212 InsO auf Antrag des Schuldners, wenn „gewährleistet ist, daß nach der

Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch… Überschuldung…. vorliegt.“

Glaubhaftmachung erforderlich

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Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger

Einstellung nach Forderungsanmeldung der Gläubiger

Voraussetzung: Zustimmungserklärung der Gläubiger, die

Forderungen angemeldet haben sofern absonderungsberechtigte Gläubiger

bestehen oder Forderungen bestritten wurden, entscheidet InsoGericht nach freiem Ermessen, ob es einer Zustimmungserklärung bedarf oder Sicherheitsleistung zu erfolgen hat.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Rechtsanwältin Sigrun RömerFachanwältin für Steuerrecht

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