Sanierung von Unternehmen auf Grundlage der InsO Rechtsanwältin Sigrun Römer Fachanwältin für...
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Sanierung von Unternehmenauf Grundlage der InsO
Rechtsanwältin Sigrun RömerFachanwältin für Steuerrecht
Fachanwältin für InsolvenzrechtWesterallee 12, 24937 Flensburg
Tel (0461) 57086-0 Fax (0461) 57086-57
Unternehmen in der KriseKrisen fallen nicht vom Himmel - sie kündigen sich an
Maximale Zeitspanne zur Bedrohungsabwehr
Un
tern
eh
men
sla
ge
ZUSAMMENBRUCH
Überschuldung
Liquiditätsmangel
Kapazitäts-auslastungsprobleme
Ertragsrückgang
Umsatzrückgang
Marktanteilsverluste
-
Typische
Frühwarnsignale:
• Veränderungen der Marktbedingungen
• Technologische Veränderungen
• Veränderungen der Wettbewerbslandschaft
• Unternehmensinterne Veränderungen
I. Strategische
Krise
II. Ertrags-
krise
III. Liquiditäts-
krise
FremdsteuerungSelbststeuerung
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+
+
+Ausprägung der
Krisensymptome
Restrukturierung Sanierung
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Unternehmen in der KriseAbnehmende Handlungsspielräume bei zunehmender Illiquidität
IV. Existenz-
krise
Ziele der InsO
Sanierung statt Liquidation
Förderung außergerichtlicher Sanierung
Anreicherung der Insolvenzmasse
Vermeidung massearmer Verfahren
Ausgangspunkt der Sanierung
Krise
Sanierung Liquidation
außergerichtlich Insolvenzverfahrenaußergerichtlich Insolvenzverfahren
Sanierung des Rechtsträger
sanierende Übertragung des
Betriebes
idR durchInsolvenzplan
Sanierung
außergerichtlich ? im InsOV ?
Gegebener Zustand des Sollzustand desUnternehmens Unternehmens
Krise A B „Schwarze Null“
Chance: Ressourcenvergrößerung für die Wegstrecke A-B durch ein Insolvenzverfahren
Risiken: Haftungs- und strafrechtlicher Natur für Unternehmer, Berater, Banken
Überschuldungsstatus
Erstellen eines eigenständigen Überschuldungsstatus zu Verkehrswerten
Fortführungsprognose/Finanzplan
Die Funktion des § 19 InsO bei der Fortführungsprognose ist in Erster Linie die Wahrung des Gläubigerinteresses
Konsequenz für den Finanzplan:
Fortbestehensprognose=Zahlungsfähigkeitsprognose
Eigenkapitalzuwachs
1. Einlage von Eigenkapital
2. Stellung werthaltiger Drittsicherheiten unter Regressverzicht
3. Harte Patronatserklärung
FREMDKAPITAL WIRD ZU EIGENKAPITAL
1. Erlass2. Rangrücktritt3. Verzicht mit Besserungsschein
Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO
Zeitraumilliquidität
Ermittlung1. Stichtagsliquidität vs. Stichtagsliquiditätsbedarf2. Finanzplan
Problem1. Höhe der tolerierten Stichtagsunterdeckung2. Maximaler Zeitraum zur Behebung einer initialen
Unterdeckung (=Abgrenzung zur Zahlungsstockung)
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsstockung: BGH 09.01.2003
maximaler Zeitraum – 4 Wochen auf 5 % der fälligen Zahlungspflichten beschränkt.
kurzfristige Tilgung: bedeutungslos, wenn Zahlungsfähigkeit nicht dauerhaft wiederhergestellt wird
BGH in ZIP 2002, 87, 91
Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit
1. Finanzplan für das operative Geschäft 2. außerordentliche Maßnahmen zur Beseitigung einer
Liquiditätsunterdeckunga) Zufuhr frischer Liquiditätb) Reduzierung der Kreditinanspruchnahme
Beachte!Planüberwachung (rollierende Planung)
Liqiditätsanreicherung
1. Darlehensaufnahme
2. Einlage liquiden Eigenkapitals
3. Verkauf nicht betriebsnotwendiger Aktiva
Reduzierung Kreditinanspruchnahme
1. Stundung
2. Alle Verzichtsformen wie bei der Beseitigung der Überschuldung
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Für die Feststellung der Eintrittswahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit die größer als 50 % sein muss, ist eine Prognose anhand eines Finanzplanes zu erstellen.
Vorläufigen Insolvenzverfahren ?
Was geschieht im ….. ..
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Bestellung eines vorläufigen InsOV
(§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO)
Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters1. Schuldnervermögen sichern2. Unternehmen fortführen3. Verfahrenskostendeckung, Insolvenzquoten
und Fortführungsaussichten prüfen
Sanierungschancen und Instrumente im vorläufigen
Insolvenzverfahren
Liquiditätsanreicherungs-instrumente
Fortführung der Produktion Massekostenvorschuss Insolvenzgeldvorfinanzierung Vollstreckungsschutz Verwertungsschutz vor
Gläubigerinteresse Erhalt betriebsnotwendigen
Betriebsvermögens
Sanierungsinstrumente im vorläufigen Insolvenzverfahren
Kündigungsschutz bei Pacht/Miete Kündigungsschutz bei
Nutzungsüberlassung durch Gesellschafter/gesellschafternahe Personen (Familie)
Sanierungsinstrumente im vorläufigen Insolvenzverfahren
Verwertungshandlungen in der vorläufigen Insolvenz (Problem)
Haftung gemäß § 75 AO, §25 HGB, § 613a BGB
Haftungsrisiko f vorl InsOV gemäß BGH vom 20.7.2002
Vorbereitung der übertragenden Sanierung Suche nach potentiellen Erwerbern Management buy-out
Sanierungsziel in der vorläufigen Insolvenz
Wegfall des Insolvenzgrundes Erledigungserklärung/Rücknahme des
Insolvenzantrages
Strategische Gründe für ein Insolvenzverfahren
s. Problematik der Verwertung im vorläufigen Insolvenzverfahren
Übertragende Sanierung Hinderung der Zwangsvollstrechung von Immobilien Immobilienverwertung durch Zustimmung der
Gläubigerversammlung Möglichkeit der Eigenverwaltung (s Leo Kirch-Gruppe;
Babcock) Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung aller
Gläubiger erfolgreiches Insolvenzplanverfahren
Übertragende Sanierung
Vorteil in der Regel bestmögliche Verwertung
unter Erhalt der größtmöglichen Zahl von Arbeitsplätzen
Reduktion von Schulden
Übertragende Sanierung
Haftungsrisiken Für den Erwerber : § 75 AO § 25 HGB § 613a BGB Haftungsrisiko/Interessenkonflikt
Betriebsfortführungspflicht des InsOVerwalters
Strafrechtliche Sanktionen für Schuldner
Übertragende Sanierung Strategische Bedeutung kommt dem
Veräußerungszeitpunkt zu Restrukturierungsmaßnahmen durch
InsOVerwalter/Erwerber Beseitigung Haftung aus § 613a BGB Durch
Beschäftigungs-/Qualifizierungsgesellschaften
Personalabbau gemäß § 128 InsO Sozialplan Due dilligence: Bestimmung going-concern-
wert/Liquidationwert
Chancen, wenn Übertragende Sanierung scheitert…..
EigenverwaltungGemeinschuldner als Insolvenzverwalter
Gründe: Kostenersparnis Anreiz für rechtzeitige Insolvenzantragstellung Nutzung des SchuldwissenVoraussetzungen: Antrag des Schuldners Keine Verzögerung oder sonstige Nachteile für die GläubigerRechtsfolgen: Schuldner behält grds. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis Sachwalter statt Insolvenzverwalter Überwachung durch Sachwalter, Aufgabenteilung mit
Schuldner Praktischer ANWENDUNGSBEREICH: Eigensanierung-/Reorganisationspläne
Insolvenzplan „EIN KERNSTÜCK DER REFORM“
InsO – ZIELE DES INSOLVENZPLANVERFAHRENS
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt
oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung,
insbesondere zum Erhalt des Unternehmens, getroffen wird.
Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
VORBILD: Chapter 11 US-Bankruptey code
Inhaltliche Anforderungen an den Insolvenzplan
1. DARSTELLENDER TEIL2. GESTALTENDER TEIL Inhalt grundsätzlich frei, d. h. gläubigerautonome
Realisierung des optimalen Reorganisations- oder Liquidationswertes
Mehrheitserfordernis und Minderheitenschutz Gleichbehandlungsgrundsatz z. B.: Stundungen, Forderungsverzichte (keine
Mindestquote!), Zinsverzichte, Forderungsumwandlungen in Kapital,
Betriebsänderungen, Eigenverwaltung, Restschuldbefreiung
3. PLANANLAGEN
Wirkungen des bestätigten Insolvenplanes
erst ab Rechtskraft
Rechtswirkung gemäß gestaltendem Teil (§ 254 InsO)
Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Berichtigung/Sicherung der Masseansprüche (§ 258 InsO)
idR Restschuldbefreiung (§ 227 InsO) Abweichende Gestaltung im Plan möglich Gilt auch für persönliche
Gesellschafterhaftung
Insolvenzplan als Sanierungsplan
Problem: Unternehmen gerät in angespannt wirtschaftliche Situation.
Steigende Verschuldung und Finanzierungslücke.
Überlegung: Unternehmenszerschlagung oder Fortführung?
Ziel ist die Unternehmensfortführung!
Insolvenzplan als SanierungsplanPrüfung der Sanierungsfähigkeit
Vorüberlegungen:- Gesicherte Vermögenswerte des Unternehmens?
(Absonderungsrechte)- Wert der Sicherheit im
Zerschlagungsfall/Insolvenzplan?- Herauszugebende Gegenstände? (Aussonderungsrechte)- Kosten des Insolvenzverfahrens?
Anschlussüberlegung:- Fortführungsnotwendiges Betriebsvermögen? Was kann
veräußert werden?
Hintergrund: Welche Quote ist zu erzielen (bei Zerschlagung/Durchführung des InsOplans)?
Insolvenzplan als Sanierungsplan
Zukunftsplanung (Weg des fiktiven Neuanfangs):- Ertragsplanung: Gewinnmöglichkeiten des
insolventen Unternehmens?- Liquiditätsrechnung: Finanzierungssicherung des
Unternehmens?- Finanzierungsbedarf?- Finanzierungslücken?- Umstrukturierung der Betriebsorganisation- Entlassung von Arbeitnehmern? (verkürzte
Kündigungsfristen!)
Insolvenzplan als Sanierungsplan
Planerstellung: Quotenbildung nach Gruppen/Zahlungsplan
Alternativrechnung: Quoten bei Zerschlagung des Unternehmens?
Insolvenzplan als Sanierungsplan
Insolvenzantrag und Planüberwachung
- Bestellung vorläufiger InsoV
- Insolvenzverwalter prüft Sanierungsfähigkeit
- Unternehmensfortführung/Überwachung durch InsOV
- Insolvenzverwalter zahlt Löhne/Gehälter
- Insolvenzeröffnung
- Gläubigerversammlungen/Verhandlungen
- bei Planannahme: Aufhebung des InsoVerfahrens
Wennder Insolvenzplan scheitert…
Möglichkeiten desRegelinsolvenzverfahrens
Optimierte RegelinsolvenzMaßnahmen
Bestmögliche Verwertung von Sicherungsrechten in Abstimmung mit
Gläubigern (Gläubigerversammlung)
Differenzierung zwischen Aussonderungs- und Absonderungsrechten
Gegenstand der Absonderung
Sicherungseigentum Sicherungszession Gesetzliche Pfandrechte
(Werkvertrag/Vermieter)
VoraussetzungGegenstand gehört zur Insolvenzmasse!
Verwertung bei Absonderungsrechten
I. Immobilien
Antrag auf Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltungdurch Gläubiger
InsV hat Recht auf Einstellung der ZwV, sofern betriebsfortführungsnotwendig
II. Mobilien
InsoV freihändige Verwertung oder Forderungseinzug
Rechte des Gläubigers Auskunft und Besichtigung (§ 167 InsO) Vorschlagsrecht einer günstigeren Verwertungsart Verteilung des Erlöses (§§ 170 ff. InsO) abzüglich der
Feststellungs- und Verwertungskosten in Höhe von 9 % zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer
Aussonderung
Gegenstand der Aussonderung- bewegliche/unbewegliche Sachen- dingliche Rechte z.B. Eigentum- persönliche Rechte z.B. Forderungen aller Art z.B. Lebens- und
UnfallversicherungVoraussetzungen:1. Aussonderungsobjekt = unbewegliches, bewegliche
Sachen, dingliche und persönliche Rechte2. Bestimmt bzw. bestimmbar: individuell von der zu
unterscheiden und feststellbar3. Nichtzugehörigkeit zur InsolvenzmasseGeltendmachen des Aussonderungsrecht - außerhalb und unabhängig vom Insolvenzverfahren- außerprozessual oder prozessual- orientiert am materiellen Recht (alle Einreden wie z.B. Verjährung
und Einwendungen können unabhängig von der Insolvenz geltend gemacht werden)
Optimierte RegelinsolvenzMaßnahmen Ausübung des Vertragswahlrechts durch den
InsOVerwalter § 103 InsO verkürzte Kündigungsfrist für Arbeitnehmer § 113 InsO verkürzte Kündigungsfrist für
Miet-/Pachtverträge Handlungsfreiheit durch Erlöschen von
Vollmachten, Geschäftsbesorgungsverträgen, Aufträgen.
Schwebende Rechtsgeschäfte
1. Systematik Grundsatz: Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters § 103 InsO
2. Wesentliche Neuerungen Anwartschaftsrecht des Eigentumsvorbehaltskäufers insolvenzfest §
107 Abs. 1 InsO anders § 17 KO Verwalterentscheidung gegenüber Eigentumsvorbehaltslieferanten
nach dem Berichtstermin § 107 Abs. 2 InsO Kündigungssperre für Vermieter wegen rückständiger Mieten oder
Vermögensverschlechterung § 112 InsO Gesetzliches Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters ohne
Rücksicht auf Vertragslaufzeit § 109 InsO (3 Jahre ab Eröffnungsantrag)
Eingeschränkte Abtretbarkeit.Verpfändung künftiger Bezüge bei Arbeitnehmerinsolvenz
Einstellung des Insolvenzverfahrens
§ 212 InsO auf Antrag des Schuldners, wenn „gewährleistet ist, daß nach der
Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch… Überschuldung…. vorliegt.“
Glaubhaftmachung erforderlich
Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger
Einstellung nach Forderungsanmeldung der Gläubiger
Voraussetzung: Zustimmungserklärung der Gläubiger, die
Forderungen angemeldet haben sofern absonderungsberechtigte Gläubiger
bestehen oder Forderungen bestritten wurden, entscheidet InsoGericht nach freiem Ermessen, ob es einer Zustimmungserklärung bedarf oder Sicherheitsleistung zu erfolgen hat.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Rechtsanwältin Sigrun RömerFachanwältin für Steuerrecht
Fachanwältin für InsolvenzrechtWesterallee 12, 24937 Flensburg
Tel (0461) 57086-0 Fax (0461) 57086-57