Feuerwehrverband Ostfriesland e.V.

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Feuerwehrverband Ostfriesland e.V. A urich, E mden, L eer, N orden, W ittmund. Sprechfunker - Ausbildung. I. 1. Feuerwehrverband Ostfriesland e.V. Rechtliche Grundlagen. Zuständigkeiten Voraussetzungen zur Teilnahme am BOS-Sprechfunk Vorrangstufen Funkverkehrskreise - PowerPoint PPT Presentation

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FeuerwehrverbandOstfriesland e.V.

Aurich, Emden, Leer, Norden, Wittmund

Sprechfunker -Ausbildung

I. 1

FeuerwehrverbandOstfriesland e.V.

Rechtliche Grundlagen

Aurich, Emden, Leer, Norden, Wittmund

I. 2

1. Zuständigkeiten

2. Voraussetzungen zur Teilnahme am BOS-Sprechfunk

3. Vorrangstufen

4. Funkverkehrskreise

5. Funkordnungszahlensystematik

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Zuständigkeiten

I. 3

- der Sprechfunk wird auf Bundes- und Landesebene unter Einbeziehung der Regulierungsbehörde für Telekommuni- kation und Post (RegTP) geregelt

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Zuständigkeiten

I. 4

Regulierungsbehörde für Telekommunikation und

Post (RegTP)

Bundesministerdes Innern

Nachbar-staaten

MI Hessen

MI Niedersachsen

MI N R W

B O S -Behörden und

Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

FeuerwehrverbandOstfriesland e.V.

Zuständigkeiten

I. 5

B O SB O SBehörden und

Organisationen mit

Sicherheitsaufgaben

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Zuständigkeiten

I. 6

B O S sind

- Polizei der Länder- Polizei des Bundes und Technisches Hilfswerk- in der Erweiterung des Katastrophenschutzes mitwirkende Behörden und Organisationen- Bundeszollverwaltung- Katastrophenschutzbehörden der Länder- Behördliche Träger der Notfallrettung- mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben gesetzliche beauftragte Behörden und Dienststellen

- Kommunale Feuerwehren, anerkannte Werkfeuer- wehren und sonstige öffentliche Feuerwehren

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Zuständigkeiten

I. 7

Telekommunikationsgesetz(TKG)

§ 85

Die Benutzer von Funkanlagen sind zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses

verpflichtet.

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Zuständigkeiten

I. 8

Telekommunikationsgesetz(TKG)

§ 86Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für eine

Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache des Empfangs dürfen, auch wenn der

Empfang unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht mitgeteilt werden.

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Zuständigkeiten

I. 9

Telekommunikationsgesetz(TKG)

§ 95Wer vorsätzlich entgegen § 86 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die

Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit

Geldstrafe bestraft.

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Zuständigkeiten

I. 10

- maßgebend Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB) vom 13. November 1998- verschiedene Paragraphen erhalten Anwendung:

§ 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

§ 331 Vorteilsnahmen

§ 332 Bestechlichkeit

§ 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses

§ 358 Nebenfolgen

Verschwiegenheitspflicht

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Voraussetzung zur Teilnahme am Sprechfunk

I. 12

Erfolgreiche Teilnahme am

Sprechfunkerlehrgang

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Voraussetzung zur Teilnahme am Sprechfunk

I. 13

- Sprechfunkgeräte bedürfen einer Einzel- genehmigung

- es finden im BOS-Funk nur geprüfte und zugelassene Geräte Verwendung

- Prüfung beim Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation („BZT“)

- Zentralprüfstelle für drahtlose Fernmeldegeräte (BOS-Prüfnummer der LFS Baden-Württemberg)

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Vorrangstufen

I. 14

Einfachnachricht

Sofortnachricht

Blitznachricht

Staatsnotnachricht

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Vorrangstufen

I. 15

Einfachnachricht

- sie erhalten vom Auftraggeber keinen Vermerk

- Abfertigung in der zeitlichen Reihenfolge

An- und Abmeldung, Eintreffmeldung

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Vorrangstufen

I. 16

Sofortnachricht

- dringende Nachrichten, vom Auftraggeber mit dem Vermerk „Sofort“ gekennzeichnet

- Abfertigung in der Reihenfolge des Eingangs, jedoch wegen ihrer Dringlichkeit vor Einfachnachrichten

- bestehender Sprechfunkverkehr wird nicht unterbrochen

Lagemeldung von der Einsatzstelle mit Nachforderung weiterer Einsatzkräfte

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Vorrangstufen

I. 17

Blitznachricht- sehr dringende Nachrichten, vom Auftraggeber mit dem Vermerk „Blitz“ gekennzeichnet- Abfertigung in der Reihenfolge des Eingangs, jedoch vor Einfach- und Sofortnachrichten abzufertigen- bestehender Sprechfunkverkehr niederer Vorrangstufen ist zu unterbrechen- nur zum Schutz menschlichen Lebens, zur Bekämpfung von Kapitalverbrechen, bei Katastrophen

Nachforderung von der Einsatzstelle, auf der Menschenleben in Gefahr sind

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Funkverkehrskreise

I. 18

Landkreis Aurich -Feuerwehr- Kanal 468 G/U

Landkreis Aurich -Rettungsdienst- Kanal 352 G/U

- gemeinsame Funkverkehrskreise können aus taktischen oder betrieblichen Gründen gebildet werden

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Funkverkehrskreise

I. 19

Aufbau und Bedeutung von Funkrufnamen

- durch Nds. Innenministerium mit Runderlass von 1978 und geänderter Fassung von 1988 eingeführt

Funkrufname setzt sich zusammen aus:

- Grundrufname der Organisation im 4m-Band- Funkverkehrskreisname- Ordnungszahlen

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Funkordnungszahlen

I. 20

Aufbau von Funkrufnamen

______

Grundrufnameder Feuerwehrenim 4m-Band

FunkverkehrskreisLandkreis / Stadt

______ __ __

Ordnungs-zahlen

Florian Aurich 44 10

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Funkverkehrskreise

I. 21

 

Ordnungszahlen XX - XX- Regionalkennzeichnung - Funktionskennung  z. B. Ortsteil einer Stadt z. B. 99 Gemeindebrandmeister

98 stellv. Gemeindebrandmeister

- Funktionskennzeichnung - Funkgeräteunterscheidung z. B. 99 Kreisbrandmeister z. B. 70 bis 79 Tragbare bewegliche

Funkstellen im 4m-Band-Fahrzeugkennung 700 bis 799 Tragbare bewegliche z. B. 10 bis 19 Tanklöschfahrzeuge Funkstellen im 2m-Band 20 bis 29 andere Löschfahrzeuge Beispiel: Florentine Aurich 44-710 30 bis 39 sonstige Feuerwehrfahrzeuge Florentine Aurich 88-720

(DL, SW, ...) 40 bis 49 Fahrzeuge für techn. Hilfeleistung (RW, GW, ...) 50 bis 59 Rettungsdienst 60 bis 69 Einsatzleitwagen 80 bis 84 sonstige Feuerwehrfahrzeuge