Post on 09-Feb-2018
Fortentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung
Georg Recht, Ministerialdirektor
Abteilungsleiter der Abteilung IV „Sozialversicherung, Sozialgesetzbuch,
Kriegsopferversorgung und sonstiges soziales Entschädigungsrecht im
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Beitragssatzperspektive 2030
Beitragssatzperspektive 2030
vor RRG 1992; 40%
nach RRG 92; 27% nach RV-Nachhaltigkeitsgesetz
; 22%
0%
5%
10%
15%
20%
25%
30%
35%
40%
45%
vor RRG 1992 nach RRG 92 nach RV-Nachhaltigkeitsgesetz
Reformmaßnahmen in der Rentenversicherung seit 2003
Langfristige MaßnahmenDämpfung des Beitragssatzanstiegs durch den Nachhaltigkeitsfaktor
Berücksichtigung der demografischen Entwicklung durch Beteiligung der
Rentner an demografischen Lasten
Berücksichtigung der Veränderungen am Arbeitsmarkt
Kurzfristige MaßnahmenAusgleich konjunkturbedingter geringerer Beitragseinnahmen
Aussetzen der Rentenanpassung 2004
Absenkung der Mindestnachhaltigkeitsrücklage (ehem. Schwankungsreserve)
Verschiebung des Auszahlungstermins der Renten
Übernahme der Beiträge zur Pflegeversicherung durch die Rentner
Vorziehen des Fälligkeitstermins der Sozialversicherungsbeiträge
Keine Rentenkürzung
Rentenversicherungsbeitrag ab 1.1.2007 19,9% schrittweise Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters bis2029 auf 67 Jahre, beginnend ab 2012
Abschlagsfreier Rentenzugang nach 45 Pflichtbeitragsjahren
Ergänzung der Rentenformel durch einen „Nachholfaktor“Stopp der Dynamik der Zuweisung aus dem Bundeshaushalt
Weitere Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Koalitionsvertrag
Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung
2,7 5,4
15,120,7
65,0
77,2 77,4 77,5 77,4
1960 1970 1980 1990 2000 2003 2004 2005 2006
Milliarden Euro
in Prozent der Gesamt-ausgaben des Bundes
17,4
%
12%
13,7
%
10,6 26
,6%
30,1
%
30,5
%
30,7
%
29,6
%
Ausgaben im Bundeshaushalt 2006
77,4
37,6 38,5
23,9
12,4 10,5 8,50
10
20
30
40
50
60
70
80
90
- in Mrd. Euro Leistungen an die Renten-
versicherung
Zinsen
Bildung, Forschung,
KulturVerkehr
(ohne Bahn)
Ausgaben 2006 insgesamt: 261,6 Mrd. Euro
Versor-gungs-
leistungen
Arbeits-markt
Vertei-digung
Gesetzliche Rentenversicherung 2006
Langfristige Ziele in der Rentenversicherung
Begrenzung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung auf: max. 20% bis zum Jahr 2020
max. 22% bis zum Jahr 2030
Sicherung des Rentenniveaus (vor Steuern) bei:min. 46% bis zum Jahr 2020
min. 43% bis zum Jahr 2030
Perspektive: Beibehaltung des Niveaus von 46% über 2020 hinaus.
Versorgungsniveau im Alter für den Rentenzugang aus GRV-Rente und Riester-Rente
Quelle: Rentenversicherungsbericht 2007
38,0
40,0
42,0
44,0
46,0
48,0
50,0
52,0
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
GRV
GRV + Riester
Sicherungsniveau vor Steuern bei unterschiedlichen Versorgungsmodellen in %
30,0
35,0
40,0
45,0
50,0
55,0
60,0
2004 2005 2010 2015 2020 2025 2030
54,4 %
51,0 %
46,5 %
43,2 %nur GRV-Rente (neues Recht)
nur GRV-Rente (altes Recht)
GRV-Rente plus Riester-Rente (neues Recht)
GRV-Rente + Riester-Rente + Rente aus Steuerfreistellung (neues Recht)
Rentenartfaktor X Persönliche Entgeltpunkte
Prinzip der Rentenberechnung
X Aktueller Rentenwert
Individuelle monatliche Rente =
Bestimmt in Abhängigkeit der unterschiedlichen Sicherungsziele der verschiedenen Rentenarten die Rentenhöhe, z. B. 1,0 für Altersrenten.
Bilden die individuelle Biografie ab. Grundsätzlich entspricht ein Jahr Beschäftigung zu Durchschnittsentgelt einem Entgeltpunkt.
Die Preiskomponente, d. h. Wert eines Entgeltpunktes (monatliche Rente). Der Rentenwert wird jährlich angepasst. Entspricht derzeit 26,27 € in den Alten Ländern und 23,09 € in den Neuen Ländern.
1 2 3
1
2
3
Mit dem allgemein so bezeichneten „„RiesterfaktorRiesterfaktor““ werden die
Veränderungen bei den Aufwendungen der Beschäftigten für ihre
Altersvorsorge berücksichtigt. Zum einen wird die
Rentenanpassung wegen des Aufbaus der Riester-Renten bis
2011 systematisch gedämpft. Zum anderen wirken sich
Veränderungen des Beitrags-
satzes der gesetzlichen Rentenversicherung auf die
Rentenanpassung aus.
Lohnentwicklung X „Riesterfaktor“
Anpassungsformel in der Rentenversicherung
X Nachhaltigkeitsfaktor
Mit dem durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz
im Jahr 2004 eingeführten Nachhaltigkeitsfaktor Nachhaltigkeitsfaktor werden
zudem seit dem Jahr 2005 das sich ändernde Verhältnis von
Rentnern zu Beitragszahlern und damit die Auswirkungen des
demografischen Wandels (steigende Lebenserwartung, niedrige
Geburtenzahlen) bei der Rentenanpassung berücksichtigt. Der
Nachhaltigkeitsfaktor
wirkt langfristig anpassungsdämpfend.
X NachhaltigkeitsfaktorLohnentwicklung X „Riesterfaktor“
Anpassungsformel in der Rentenversicherung
Die jährliche Rentenanpassung darf nicht durchAnwendung des Riesterfaktors oder des Nachhaltigkeitsfaktors negativ werden.
Aber: Nichtanwendung der beiden Faktoren aufgrund derSchutzklausel muss von 2011 an durch Halbierung der(positiven) Rentenanpassungen ausgeglichen werden.
Schutzklausel nach§ 68 SGB VI
0
10.000
20.000
30.000
40.000
50.000
60.000
70.000
80.000
90.000
Personen(in Tsd.)
1950 2000 2050
über 65 Jahre
20 bis 65 Jahre
unter 20 Jahre
60,1 %
9,4 %
30,5 %
16,4 %
62,3 %
21,2 %
30,1 %
53,9 %
16,0 %
Veränderung des Altersaufbaus
0
10
20
30
40
50
60
70
80
90
Lebenserwartung Neugeborener in Deutschlandin Jahren
1949/1951 2002/2004
64,6 68,575,6
81,3
Jungen
Mädchen
Quelle: Statistisches Bundesamt
Steigende Lebenserwartung
Die deutsche Bevölkerung von 1900 bis 2050
800 600 400 200 0 200 400 600 800
0
10
20
30
40
50
60
70
80
Männer
1900
Frauen
800 600 400 200 0 200 400 600 800
0
10
20
30
40
50
60
70
801950
Männer Frauen
800 600 400 200 0 200 400 600 800
0
10
20
30
40
50
60
70
80
90
Männer Frauen
2005
800 600 400 200 0 200 400 600 800
0
10
20
30
40
50
60
70
80
90
Frauen
2050
Männer
Herausforderung (3):Steigende Lebenserwartung- fernere Lebenserwartung im Alter 65 -
12,8
16,3
19,8
22,6
19,1
13,7
0,0
5,0
10,0
15,0
20,0
25,0
1949-1951 2002-2004 2030
Jahr
e
Männer
Frauen
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
Durchschnittliche Rentenbezugsdauer in Jahren
9,6
14,7
10,6
19,8
0
5
10
15
20
1960 2005
JahreMänner
Frauen
Männer
Frauen
Verlängerung der Rentenbezugsdauer
Durchschnittliches Zugangsalter bei Renten wegen Alters
62,4
62,6
62,9 63,162,9
62,1
62,7
63,1
63,1
62,262,162,1
62,0
62,3
63,2
63,0
62,562,4
62,362,2 62,2
62,362,5
62,8
63,062,9
61,6
61,8
62,0
62,2
62,4
62,6
62,8
63,0
63,2
63,4
1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005
Jahr
Zug
angs
alte
r in
Jah
ren
Männer
Frauen
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
1950 1953 1956
1940 1943 19461947
19591962
1964
60
61
62
63
64
65
66
67
68
2005 2010 2015 2020 2025 2030
Geburtsjahrgänge
Alter
in
Jahren
Schrittweise Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze bis 2029
Anhebung der Regelaltersgrenze ist angemessene Antwort auf steigende Lebenserwartungfernere Lebenserwartung im Alter 65
Anhebung Altersgrenze
FrauenMänner
zukünftiger Anstieg gemäß 11. Koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Bundesamtes
60,0
65,0
70,0
75,0
80,0
85,0
90,0
1970 1980 1990 2000 2010 2020 2030 2040 2050
Alte
r
Steigerung Lebenserwartung
Frauen
Steigerung Lebenserwartung Männer
Anhebung Altersgrenze
Regelaltersrente
Geltendes Recht:
Mindestalter 65 Jahre
5 Jahre Beitragszeiten
Das ändert sich:
Mindestalter 67 Jahre
Altersrente für langjährig Versicherte
Geltendes Recht:
Mindestalter 63 Jahre(ab Jahrgang 1948: stufenweise Absenkung auf 62 Jahre)
35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten
Abschlag 7,2 % (2 x 3,6 %)
Das ändert sich:
Absenkung auf 62 Jahre unterbleibt
Abschlag 14,4 % (4 x 3,6 %)
Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren
Einführung: Mit Beginn der Anhebung der Regelaltersgrenze zum 1. Januar 2012
Abschlagsfreier Rentenzugang ab Alter 65
Voraussetzung: 45 Jahre an Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit, Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes
Rente wegen Erwerbsminderung
Geltendes Recht:5 Jahre Beitragszeitenin den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge Abschlag (max. 10,8 %) bei Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr
Das ändert sich:Abschlag (max. 10,8 %) bei Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente vor dem 65. Lebensjahr
Geltendes Recht bleibt unverändert für Versicherte mit 35 Pflichtbeitragsjahren (Berechnung wie bei 45-Jahre-Regelung).Ab dem Jahr 2024 erhöht sich die hierfür erforderliche Anzahl an
Pflichtbeitragsjahren auf 40.
Große Witwen- und Witwerrente
Geltendes Recht:
der Verstorbene hat 5 Jahre Beitragszeiten
der Hinterbliebene hat entweder
das 45. Lebensjahr vollendet oder
erzieht ein eigenes Kind unter 18 Jahren oder
ist erwerbsgemindert
Das ändert sich:
der Hinterbliebene hat
das 47. Lebensjahr vollendet
Geltendes Recht bleibt unverändert soweit beim Verstorbenen die
Voraussetzungen entsprechend der Ausnahmeregelung bei
Erwerbsminderungsrenten vorliegen.
Vertrauensschutz
Anhebung der Altersgrenze erst ab dem Jahr 2012
Anhebung in moderaten Schritten
Arbeitsrechtlicher Vertrauensschutz
Vertrauensschutz bei Altersteilzeit etc.
Vertrauensschutz durch verzögerten Beginn der Anhebung
Die Altersgrenzenanhebung erfolgt erst ab dem Jahr 2012.
= Vorlaufzeit von mind. 5 Jahren
Die rentennahen Jahrgänge bis 1946 sind von der Anhebung nicht betroffen
Vertrauensschutz durch Anhebung in moderaten Schritten
Die Anhebung erfolgt über einen Zeitraum von 18 Jahren
zunächst einen Monat pro Jahr (65 bis 66),
dann zwei Monate pro Jahr (66 bis 67).
Vertrauensschutz beiAufhebungsvereinbarungen sowie arbeits- und tarifvertraglich festgelegte Altersgrenzen
Arbeitsrechtlicher Vertrauensschutz (§ 41 SGB VI):
stellt sicher, dass das auf ein Rentenalter befristete Arbeitsverhältnis bis zur Regelaltersgrenze fortgeführt werden kann.
• Es wird gesetzlich festgelegt, dass die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahre 2010 an alle vier Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben hat, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können.
Bestandsprüfungsklausel
Sonstige Änderungen im Rentenrecht
Geltendes Recht:Hinzuverdienstgrenzen werden mit dem aktuellen Rentenwert entsprechend der Rentenanpassung fortgeschrieben.
Das ändert sich:Hinzuverdienstgrenzen werden mit der Umstellung auf die Bezugsgröße entsprechend der Lohnentwicklung fortgeschrieben.
Anpassung der Hinzuverdienstgrenzen
Einschränkung von Nachzahlungsverpflichtungen nach BSG-Urteilen
Geltendes Recht: Rückwirkende Aufhebung rechtswidriger Rentenbescheide über durch BSG entschiedenen Einzelfall hinausNachzahlungen für bis zu 4 Jahre
Das ändert sich:Aufhebung rechtswidriger bestandskräftiger Rentenbescheide nur mit Wirkung für die Zukunft (entsprechend Regelung zu BVerfG-Urteilen)
Gegenseitige Vorwürfe sind keine Lösung!
Gemeinsam für eine solidarische Renten-, Gesundheits- und Arbeitsmarktpolitik!