Post on 06-Feb-2018
… erfahren Sie, liebe Leserin, lieber Leser in diesem Newsletter:
HEGEL 5/2015 informiert Sie in kompakter Form über die 5 wichtigsten
Steuerfragen1) rund um die Telearbeit:
1) Reiseaufwandsentschädigungen
Können für die Fahrt vom Telearbeitsplatz (= Wohnung) zur Arbeitgeber-Be-
triebsstätte lohnsteuer- und lohnnebenkostenfreie
Reiseaufwandsentschädigungen abgerechnet und ausbezahlt werden?
2) Privatnutzung der Arbeitgeber-Betriebsmittel
Wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Betriebs-
mittel (Laptop und sonstiges technisches Equipment) auch privat nutzen kann, ist
hiefür ein Sachbezug anzusetzen?
3) Telefon-, Internet- oder Energiekostenersätze
Der Arbeitgeber zahlt an den Teleworker Telefon-, Internet- und/oder
Energiekostenersätze. Können diese als lohnsteuer- und lohnnebenkostenfreie
Auslagenersätze ausbezahlt werden?
4) Arbeitszimmer
Kann der Arbeitnehmer bei seiner Arbeitnehmerveranlagung sein Heimbüro steu-
erlich als Arbeitszimmer absetzen?
5) Mietzahlungen des Arbeitgebers für das Homeoffice
Sind die Mietzahlungen des Arbeitgebers für das Arbeitnehmer-Homeoffice lohn-
abgabenpflichtige Zuwendungen (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit)
oder Mietaufwand beim Arbeitgeber und Einkünfte aus Vermietung beim
Arbeitnehmer?
1) HEGEL 4/2015 informierte über die 6 wichtigsten arbeitsrechtlichen Besonderheiten
Außerdem gibt es einen Wissensquiz Gewinnspiel,
bei dem Sie das Buch „Best of PVP 2014“ im Wert von EUR 45,00 gewinnen können
1. Reiseaufwandsentschädigungen
Können für die Fahrten vom Telearbeitsplatz (= Wohnung) zur Arbeitgeber-Be-
triebsstätte lohnsteuer- und lohnnebenkostenfreie Reiseaufwandsentschädi-
gungen abgerechnet und ausbezahlt werden?
Zu a): Telearbeit zu Hause
Bei dieser Telearbeitsform arbeitet der Arbeitnehmer in seiner Privatwohnung
und er verfügt in der Arbeitgeber-Betriebsstätte über keinen Arbeitsplatz, we-
der einen eigenen noch einen, den er mitbenutzen kann (Desksharing).
Üblicherweise fährt der Teleworker nur ab und zu in die Arbeitgeber-Betriebs-
stätte, um zB Unterlagen abzuholen oder fallweise an Besprechungen oder Schu-
lungen teilzunehmen. Andere Tätigkeiten verrichtet er dort nicht.
Abgabenrechtliche Beurteilung (siehe Rz 703a und 10703a der LStR 2002):
Fahrtkostenersatz (Km-Geld, Monatskarte etc) => abgabenfrei
Taggeld: zeitlich befristet (5 oder 15 Tage oder 6 Monaten) abgabenfrei
(Ausnahme: Es liegt eine Dienstreise gemäß Kollektivvertrag [oa gemäß
einer anderen lohngestaltenden Vorschrift iSd § 3 Abs 1 Z 16b EStG] vor).
Zu b): Gelegentliche Telearbeit
Bei dieser Telearbeitsform wird ein Teil der Arbeitsleistung im Büro und ein Teil zu
Hause erbracht, dh er verfügt in der Arbeitgeber-Betriebsstätte über einen Ar-
beitsplatz, den er zumindest mitbenutzen kann => Die Fahrt zwischen Wohnung
und der Arbeitgeber-Betriebsstätte ist keine Dienstreise.
Fahrtkostenersatz (Km-Geld, Monatskarte etc) => abgabenpflichtig
Taggeld => abgabenpflichtig
Möglich: Pendlerpauschale/Pendlereuro
2. Privatnutzung der Arbeitgeber-Betriebsmittel
Wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Betriebsmittel
(Laptop und sonstiges technisches Equipment) auch privat nutzen kann, ist hiefür ein
Sachbezug anzusetzen?
Stellt der Arbeitgeber dem Teleworker das (technische) Equipment zur Verfügung, das
im Eigentum des Arbeitgebers bleibt und kann der Arbeitnehmer dieses auch privat
nutzen, dann ist …
a) … grundsätzlich ein Sachbezug anzusetzen (Rz 10703a der LStR 2002).
b) … dann, wenn der Arbeitnehmer den Firmen-Laptop privat nutzen darf, KEIN
Sachbezug anzusetzen (Rz 214a der LStR 2002).
3. Auslagenersätze
Der Arbeitgeber zahlt an den Teleworker Telefon-, Internet- und/oder
Energiekostenersätze. Können diese als lohnsteuer- und lohnnebenkostenfreie
Auslagenersätze ausbezahlt werden?
Lauten die Anschlüsse (Rechnungen) auf den Arbeitnehmer => grundsätzlich:
NEIN, die Arbeitgeberzuschüsse sind abgabenpflichtig
Selbst dann, wenn der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber jederzeit erreichbar sein muss,
hat der VwGH (in der „Vor-Handyzeit“) die Arbeitgeber-Kostenzuschüsse für das
private Festnetztelefon als lohnwerten Vorteil beurteilt (VwGH 21. 11. 1990,
87/13/0183). Diese Rechtsansicht ist mE analog auf die Internetkostenzuschüsse des
Arbeitgebers anzuwenden.
Pauschale Auslagenersätze bspw für laufende Telefon- und/oder Internetgebühren
(aber auch für Strom oder Beheizung) sind daher grundsätzlich abgabenpflichtig. Der
Arbeitnehmer kann bei entsprechendem Nachweis seine Kosten in seiner
Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
a) Arbeitgeber übernimmt die Einrichtungskosten und die Grundgebühren =>
lohnwerter Vorteil
Erhält der Telearbeitnehmer die Kosten für die Einrichtung des privaten Telefon- bzw
Internetanschlusses sowie die Grundgebühr pauschal ersetzt, liegt kein
Auslagenersatz, sondern abgabenpflichtiger Arbeitslohn vor, da – so die VwGH-
Judikatur – davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer den Anschluss nicht nur für
dienstliche, sondern auch für private Zwecke nutzen wird. Damit ist (auch) ein
Eigeninteresse des Arbeitnehmers an der Bezahlung der Einrichtungs- und
Grundgebühr gegeben, sodass kein abgabenfreier Auslagenersatz vorliegt.
b) Arbeitgeber übernimmt die laufenden Telefon-/Internetgebühren => idR
lohnwerter Vorteil
Ausnahme 1:
Lassen sich aus der Rechnung die Kosten für die berufliche
Internetnutzung eindeutig und nachweislich „herausrechnen“, dann kann
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten der beruflichen Internetgebühr
abgabenfrei ersetzen (DG-Info NÖ GKK, NÖDIS 3/2008; ARD 5855/7/2008).
Für den geforderten eindeutigen Nachweis, in welchem Ausmaß eine
berufliche Telefon- bzw Internetnutzung gegeben ist, muss der Teleworker
exakte Aufzeichnungen (ähnlich detailliert einem „Fahrtenbuch“) führen,
aus denen das Ausmaß der beruflichen Nutzung klar und zweifelsfrei
hervorgeht. Nur in diesem Ausmaß ist bei konkretem und zweifelsfreiem
Nachweis der Ersatz dieser laufenden betrieblich erforderlichen
Internetgebühren durch den Arbeitgeber sv-frei.
HEGEL-WARNUNG: Damit auch die GPLA die SV-Freiheit der Kostenersätze
des Arbeitgebers für die berufliche Internetnutzung anerkennt, müssen eine
derart verwaltungsintensive Nachweisführung & Aufzeichnungen vorliegen
(Nachweise sind zum Lohnkonto zu nehmen), dass die Praxis aufgrund des
hohen administrativen (Kontroll-) Aufwandes idR eine
lohnabgabenpflichtige Abrechnung obiger Kostenersätze vornimmt.
Ausnahme 2:
Arbeitgeber richtet auf seine Kosten und in seinem Namen den
Internetanschluss beim Arbeitnehmer ein und verbietet schriftlich die
Privatnutzung.
HEGEL-WARNUNG:
Das Verbot der privaten Nutzung des zur Verfügung gestellten
Internetanschlusses alleine reicht noch nicht: Damit keine Sachbezugspflicht
gegeben ist, ist unbedingt erforderlich, dass der Arbeitgeber ausreichend
und ständig kontrolliert, dass das Privatnutzungsverbot auch
eingehalten wird.
Wie könnte bspw so eine auch für Abgabenbehörden akzeptable
Privatnutzungskontrolle aussehen?
Viele Internetprovider können derzeit lückenlose Protokolle zur
Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, zu welchen Zeiten Downloads
aus dem Internet erfolgen. Diese Protokolle sind vom Arbeitgeber mit
allfälligen Arbeitszeitaufzeichnungen des Teleworkers abzugleichen.
Auf diese Weise kann der Arbeitgeber nachprüfen, ob der Telearbeitnehmer
das Verbot der privaten Nutzung eingehalten und den Internetanschluss
ausschließlich während der Arbeitszeiten genutzt hat.
Als Zusatzkontrolle betreffend die Einhaltung des Privatnutzungsverbotes ist
laufend zu überprüfen, welche Internetseiten vom Teleworker
downgeloadet werden. Verweigert der Arbeitnehmer diese Einsicht in die
downgeloadeten Internetseiten, kann der GPLA-Prüfer wohl zu Recht von
einer (lohnabgabenpflichtigen) Privatnutzung ausgehen.
4. Arbeitszimmer
Kann der Arbeitnehmer bei seiner Arbeitnehmerveranlagung sein Heimbüro steuerlich
als Arbeitszimmer absetzen?
JA, unter bestimmten Voraussetzungen können Teleworker die Kosten des Arbeits-
zimmers in der Steuererklärung bei der Arbeitnehmerveranlagung als
Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung hierfür ist,
a) dass das Arbeitszimmer (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird und
b) das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit
bildet.
Als „Arbeitszimmer-Werbungskosten“ können zB die folgenden Kosten geltend
gemacht werden:
anteilige Mietkosten
anteilige Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung, Versicherung etc)
AfA für Einrichtungsgegenstände; bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
auch eine AfA von den Herstellungskosten
anteilige Finanzierungskosten
5. Mietzahlungen des Arbeitgebers für das „Homeoffice-Zimmer“
Sind die Mietzahlungen des Arbeitgebers für das Arbeitnehmer-Homeoffice lohn-
abgabenpflichtige Zuwendungen (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) oder
Mietaufwand beim Arbeitgeber und Einkünfte aus Vermietung beim Arbeitnehmer?
a) Rechtsprechung in Österreich (VwGH 26. 1. 2006, 2002/15/0188):
Mietzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, der die Arbeit in der eigenen
Wohnung (Homeoffice) verrichtet, sind Arbeitslohn und daher lohnsteuer-, sv- und
lohnnebenkostenpflichtig.
b) Rechtsprechung in Deutschland (zu vergleichbarer Rechtslage; BFH 16. 9. 2004,
VI R 25/02, DB 2005, 87 = BStBl II 2006, 10):
Ist die Nutzung des Homeoffices im vorrangigen Interesse des …
… Arbeitnehmers (er verfügt im Arbeitgeberbetrieb zwar über einen
Arbeitsplatz, den er nutzen könnte, arbeitet aus Bequemlichkeit, fahrtkosten-
und zeitsparend zu Hause) => lohnwerter Vorteil
… Arbeitgebers (spart Bürofläche und damit Bürokosten) => Einkünfte
aus Vermietung
HEGEL-WISSENS-CHECK
Testen Sie Ihr Wissen:
Sind die Zuwendungen in den nachfolgenden Sachverhalten abgabenpflichtig?
Sachverhalt Sachbezug?
JA? // NEIN?
Firmenhandy wird ins Eigentum des Arbeitnehmers übertragen
Firmenhandy bleibt Arbeitgeber-Eigentum; Arbeitnehmer führt Privatgespräche
Firmenlaptop wird ins Eigentum des Arbeitnehmers übertragen
Firmenlaptop bleibt Arbeitgeber -Eigentum; Arbeitnehmer nutzt Firmenlaptop auch privat
Arbeitgeber schafft Büromöbel (Schreibtisch, Sessel, Lampe) an und überträgt diese ins Eigentum des Arbeitnehmer
Vom Arbeitgeber gekaufte, vom Arbeitnehmer verwendete Fachliteratur (ausschließliche berufliche Nutzung)
Arbeitgeber übernimmt die gesamten Installationskosten für Telefon- und Internetanschluss, der auf den Arbeitnehmer lautet
Arbeitgeber leistet lediglich einen Kostenzuschuss an den Arbeitnehmer für Telefon- und Internetanschluss, der auf den Arbeitnehmer lautet
Arbeitgeber leistet anteiligen Kostenzuschuss für Miete, Strom, Heizung,…
Die Lösung zum HEGEL-Wissens-Check finden Sie unter folgendem Link:
http://steuerundservice.at/fileadmin/template/Quick-News/H_5_Wissenstest_-
_Loesung.pdf
HEGEL-Gewinnspiel
Ihre Meinung zu meinem Newsletter HEGEL ist mir sehr wichtig: Daher bitte ich
Sie um Ihr Feedback zur HEGEL-Reihe an ernst.patka@steuer-service.at => Ihren
Zeitaufwand für das Feedbackschreiben und für die Möglichkeit, Ihr Feedback auf meine
Homepage zu stellen, dafür belohne ich Sie mit einer Checkliste, die Anregungen gibt,
welche Punkte zweckmäßigerweise in der Telearbeitsvereinbarung geregelt werden
sollten, bzw eine Muster-Telearbeitsvereinbarung, die dem Kollektivvertrag für
Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen
Datenverarbeitung und Informationstechnik entnommen ist.
Außerdem gewinnen die 3 kreativsten Feedbackaussagen ein Best of PVP 2014 (https://shop.lexisnexis.at/best-of-pvp-2014.html) im Wert von EUR 45,00 (Einsendeschluss: 15.
April 2015). Die Gewinner-Feedbackaussagen werden im HEGEL 7/2015 (erscheint am
20. April) veröffentlicht.
HEGEL 6/2015 erscheint am 6. April.
Das war HEGEL 3 (Herausforderungen gelöst) mit
Prosekko (Profi-Infos: schnell, einfach, konkret,
kompakt)
Sie kennen mich als Personal-Profi und nicht als Philosophen. Dennoch, mein neuer
Newsletter für Personalmanager und Personalverantwortliche heißt HEGEL.
Warum der Newsletter so heißt und welchen Nutzen er Ihnen bietet, das können Sie nachlesen und zwar hier: http://www.steuerundservice.at/fileadmin/template/Quick-
News/Hegel_bringt_Prosekko.pdf
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Ich wünsche einen erfolgreichen Arbeitswochenbeginn
Ihr HEGEL-Autor, Mag. Ernst Patka
und sein HR-Beratungsteam unter der Leitung von Frau Michaela Haas: http://www.steuer-service.at/fileadmin/template/Quick-News/Vorstellung_HR-Team.pdf
Steuer & Service Steuerberatungs GmbH
Wipplingerstraße 24
1010 Wien
Tel: 0043 (1) 24 721 - 0
Fax: 0043 (1) 24 721 - 9100 E-Mail: office@steuer-service.at
Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Homepage www.steuer-service.at
unter der Rubrik NEWS.
PS:
Wir freuen uns sehr, wenn Sie diesen Newsletter auch an jene Freunde, Bekannte oder
Geschäftspartner weiterleiten, die möglicherweise ebenfalls Interesse an diesem Thema
haben könnten.
Ich freue mich über Ihre Weiterempfehlung.
Allgemeine Informationen:
Dieser Newsletter der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH dient der Information, er
wird nicht an Verbraucher (im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes) verschickt und ist daher nach § 107 Abs 2 und 3 TKG zulässig.
Unsere Tätigkeitsschwerpunkte: Die Steuer & Service hat - neben der klassischen Steuerberatung - insbesondere zwei Tätigkeitsschwerpunkte: a) Beratungen im Bereich des Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrechts
(Gehalteverrechnung, Outsourcing, Payroll-Checks etc) b) Durchführung von Spezialtätigkeiten rund um das Rechnungswesen (Reporting, Erstellung von Jahresabschlüssen nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften,
Rechnungswesenkrisenmanagement, Basel II, Rechnungswesenorganisationsberatung)
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