Herzlich Willkommen Maarstr. 84, 53227 BonnKönigswinterer Str. 552Kaiserstr. 76, 53721 Siegburg...

Post on 05-Apr-2015

112 views 0 download

Transcript of Herzlich Willkommen Maarstr. 84, 53227 BonnKönigswinterer Str. 552Kaiserstr. 76, 53721 Siegburg...

Herzlich Willkommen

Maarstr. 84, 53227 Bonn Königswinterer Str. 552 Kaiserstr. 76, 53721 Siegburg

Tel. 0228-307860 Tel. 0228-4496230 Tel. 02241-958033

www.cura-beratung.de www.weinwolf.de@weinwolf.de www.hiller-machens-de

info@cura-beratung.de mail@hiller-machens.de

Hiller

&

MachensRechtsanwälte

Wein WolfImport GmbH & Co. KG

(Geplante) Steueränderungen

ab 2006(Stand Januar 2006)

Klaus BroichWirtschaftsprüfer

Steuerberater

(Geplante) Steueränderungen ab 2006

Rückwirkende Anwendung ab dem 10.11.2005

• Beschränkung Verlustverrechnung bei Steuerstundungsmodellen

(Geplante) Steueränderungen ab 2006

Erstmalige Anwendungen ab 2006

• Abschaffung der Eigenheimzulage (G)• Abschaffung Steuerfreiheit von Abfindungen (G)• Privat veranlasste Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig (G)• Wegfall der degressiven Afa bei Mietwohngebäuden (G)• Wegfall von Steuerfreibeträgen für Heirat oder Geburt

(Geplante) Steueränderungen ab 2006

Erstmalige Anwendung ab 2006

• Sozialversicherungspflicht von Sonntags-, Feiertags- u. Nachtarbeitszuschlägen ab 25 € Stundenlohn• Behandlung von Grundvermögen, Wertpapieren etc. bei EÜ-Rechnung als Anlagevermögen• 1%-Regelung nur noch für Kfz bei betrieblicher Nutzung >50 %• Anhebung degressive AfA von 20 % auf 30 % vom 1.1.2006 – 31.12.2007

(Geplante) Steueränderungen ab 2006

Erstmalige Anwendung ab 2006

• Erweiterung der haushaltsnahen Dienst- leistungen (20 %, max. 600 €)• Kinderbetreuungskosten (2/3 max. 4.000 €)• Betreuungsleistung für Pflegebedürftige bis 3.000 €• Schulgeldzahlungen nicht mehr abzugsfähig• Erweiterung § 13b UStG• Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten bei der USt bis zu einem Jahresumsatz von 250.000 € möglich

(Geplante) Steueränderungen ab 2006

Erstmalige Anwendung ab 2007

• Wegfall von Steuerfreibeträgen für:– Bergmannsprämien– Auslandszuschläge

• Aufhebung von Rückstellungen für Jubiläums- zuwendungen• Einschränkung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer• Streichung von Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer

(Geplante) Steueränderung ab 2006

Erstmalige Anwendung ab 2007

• Herabsetzung des Sparerfreibetrags von 1.370/2.740 € auf 750/1.500 €• Besteuerung privater Veräußerungsgewinne mit 20 % (außer eigengenutzte Immobilie)• „Reichensteuer“ i.H.v. 3 % ab zvE von 250.000/500.000 € (Ausnahme: gewerbliche Einkünfte)• Kinder nur noch bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigungsfähig

(Geplante) Steueränderungen ab 2006

Erstmalige Anwendung ab 2007

• Einführung eines Elterngeldes für Eltern neugeborener Kinder (max. 1.800 € monatlich)• Ausweitung der Umsatzgrenze für EÜ-Rechnung von 350 T€ auf 500 T€• Anhebung des Umsatzsteuersatzes (Regelsteuersatz) auf 19 %

(Geplante) Steueränderungen ab 2006

Zeitlich unbestimmte Änderungen

• Aufhebung der Lohnsteuerklassen, Einführung eines Anteilssystems• Einführung eines Reverse-Charge-Modells bei der Umsatzsteuer• Vereinheitlichung der Besteuerungsgrundlagen für Personen- und Kapitalgesellschaften• Fortentwicklung der Gewerbesteuer

Privat veranlasste Steuerberatungs-kosten nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig (G)

Steuerberatungskosten

ESt-Erklärung ohne Ermittlung d. Einkünfte 100.000 2/10 A 270,80

Überschussermittlung aus nichtselbst. Arbeit 50.000 4/20 A 209,20

Überschussermittlung aus Kapitalvermögen 12.000 4/20 A 105,20

Überschussermittlung aus Vermietung/Verpachtung 20.000 4/20 A 129,20

Überschussermittlung aus sonstigen Einkünften 10.000 4/20 A 97,20

Kostenpauschale 50,00

Summe netto 861,60

Honorarrechnung

Steuerberatungskosten

Gesetzliche Regelung bis 2005

• soweit möglich Aufteilung auf Betriebsausgaben und Werbungskosten• Rest auf Sonderausgaben• Nichtbeanstandungsgrenze 520 €

Steuerberatungskosten

Praktikerlösung

• alles in die Sonderausgaben

Vorteil

• keine Anrechnung auf die Werbungskosten- pauschale bei Arbeitnehmern• voller Abzug auch bei Halbeinkünfteverfahren

Steuerberatungskosten

Gesetzliche Regelung ab 2006

• soweit möglich Aufteilung auf Betriebsausgaben und Werbungskosten• Rest nicht mehr abzugsfähig• Nichtbeanstandungsgrenze entfällt

Steuerberatungskosten

Gegenmaßnahme:

• Umverteilung• schriftliche Vereinbarung mit Stundenhonorar abweichend von der Gebührenordnung

Steuerberatungskosten

Verbleibender Wermutstropfen

Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus

• Dividenden• Veräußerungsgeschäften aus Wertpapieren

Steuerberatungskosten

Probleme:

Steuerberatungskosten sind nicht eindeutig zuzuordnen

• Bescheidprüfung• Einspruch• Bücher zur Einkommensteuererklärung• Einkommensteuererklärungsprogramme

1 %-Regelung nur noch für Kfz beibetrieblicher Nutzung > 50 % (E)

1%-Regelung

Aufteilung des Vermögens

notwendiges Betriebsvermögen: betriebliche Nutzung > 50 %

gewillkürtes Betriebsvermögen: betriebliche Nutzung 10 – 50 %

Privatvermögen: betriebliche Nutzung < 10 %

1%-Regelung

Ursache für Gesetzesänderung

BFH-Urteil vom 2.10.2003BMF-Schreiben vom 17.11.2004

Für Einnahmen-Überschuss-Rechnerwird gewillkürtes Betriebsvermögenzulässig

1%-Regelung

Konsequenz ab 1.1.2006

a) betriebliche Kfz-Nutzung > 50% Wahlrecht (unverändert)

→ 1%-Regelung oder Fahrtenbuch

b) betriebliche Kfz-Nutzung 10 – 50% Wahlrecht

→ Fahrtenbuch oder Privatvermögen

1%-Regelung

Geltung für

• Einzelunternehmer/Freiberufler• Personengesellschafter

gilt nicht für

• Arbeitnehmer• GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

1%-Regelung

Problem

Nachweis der betrieblichen Nutzung

• einzig sichere Methode → Fahrtenbuch

(auch für Bilanzierende)• glaubhaft machen soll möglich sein

1%-Regelung

Handlungsmöglichkeiten

→ aktuellen km-Stand festhalten→ schlüssige Notizen über betriebliche und private Fahrten→ abgeschriebene Fahrzeuge entnehmen

Trost

→ Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte (= betrieblich)

Erweiterung § 13 b UStG (E)

§ 13 b UStG

Umkehrung der Steuerschuldnerschaft

oder

Leistungsempfänger als Steuerschuldner,soweit dieser Unternehmer ist

§ 13b UStG

§ 13b UStG gilt bisher für:

• Werklieferungen und sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer• Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände• Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen• Werklieferungen und sonstige Leistungen i.Z.m. Bauwerken (außer Planung und Überwachung) • Lieferung von Gas und Elektrizität ausländischer Unternehmer

§ 13b UStG

Geplante Neuerung zu § 13b UStGab 1. Juli 2006

Leistungen des Gebäudereinigungsgewerbes

• Raumpfleger• Fensterputzer• Fassadenreiniger

§ 13b UStG

Betroffene

• alle umsatzsteuerlichen Unternehmer

Ausnahme

• Leistungsempfänger mit nicht mehr als zwei vermieteten Wohnungen

Rechnungstellung

ohne Umsatzsteuer

Tipps und Neuerungen im Steuerrecht

www.cura-beratung.de

→ Information → Steuern Aktuell → Downloads z. Beispiel

• Fahrtenbuch• 1%-Regelung für private Kfz-Nutzung