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Hygiene in Küchen3. Bundesweiter Betriebsärztetag

Osnabrück, 25. 2. 2007

Prof. Dr. W. PoppKrankenhaushygiene

Universitätsklinikum Essen

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Themen

Erkrankungen durch Lebensmittel

Rechtsvorschriften

Praktische Hinweise

Wasser

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Beispiele für von Lebensmitteln potentiell ausgehende Gefahren(u.a. nach Deutscher Hotel- und Gaststättenverband 2006)

Physikalische GefahrenMetallsplitter (Konservendosen)Glassplitter (Flaschen, Gläser, Beleuchtung)Knochensplitterandere Fremdkörper

Chemische GefahrenReinigungs- und DesinfektionsmittelRückstände aus nicht geeignetem VerpackungsmaterialAlte Frittierfette (Acrylamid)

Biologische GefahrenBakterien und ihre GiftstoffeVirenParasitenSchimmelpilze und ihre GiftstoffeFischtoxineBSE

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Lebensmittelverursachte Erkrankungen

Lebensmittelintoxikationen

Lebensmittelinfektionen

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LebensmittelinfektionenBakterien und Viren

Erreger RisikolebensmittelBrucella spp. Rohe Milch, Milchprodukte

Campylobacterjejuni

Rohe Milch, rohes Fleisch und Geflügel

E. coli Salat, rohes Gemüse, rohes Rindfleisch, nicht pasteurisierte Milch, nicht pasteurisierte Obst- und Gemüsesäfte

Listerien Rohe Milch, Käse, rohes Fleisch

Mycobacteriumbovis

Rohe Milch

Salmonella non typhi

Fleisch, Geflügel, Eier, Milchprodukte, Schokolade, Eis, Keimlinge, Tee, Gewürzpulver

Shigella Kartoffel-, Eiersalate, Rohmilch, rohes Fleisch

Vibrionen Roher Fisch, Krabben, Schalentiere

Yersinien Rohmilch, Geflügel, Schweinefleisch

Hepatitis A Virus Schalentiere, rohes Obst und Gemüse

Noroviren Schalentiere

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LebensmittelinfektionenProtozoen und Helminthen

Erreger RisikolebensmittelEntamöba histolytica Rohes Gemüse und Obst

Toxoplasma gondii Rohes Fleisch

Taenia Nicht durchgegartes Fleisch

Trichinella spiralis Nicht durchgegartes Fleisch

Trichiuris trichiura Mit Ausscheidungen verschmutzte Lebensmittel

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Lebensmittelintoxikationen

Ursache Lebensmittel Hinweise

Bacillus cereus Gewürze, trockene stärkehaltige Lebensmittel

Phänomen des Hitzeschocks, bei dem Sporen zu schnellerem und vermehrtem Auskeimen angeregt werden

Staphylococcus aureus(enterotoxisch)

Schinken, Geflügel, Eiersalate, cremehaltige Backwaren, Milcherzeugnisse, Käse

Toxin thermostabil bis 120°C

Clostridium botulinum Fisch, Fleisch, Gemüse (hausgemachte Konserven)

Bombagenbildung – ungeöffnet wegwerfen

Clostridium perfringens Gekochtes Fleisch und Geflügel, Bratensoße, Bohnen

Enterotoxin kann sowohl im Lebensmittel nach Hitzeschock bei der Sporulation als auch bei der Sporulation im Darm gebildet werden

Schimmelpilze Nüsse, Mais, Reis, Weizen z.B. Aflatoxine

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Gemeldete Gastroenteritiden

Erreger 2005 gemeldet 2006 gemeldet (1.-50. KW)

Ausbrüche 2005

Noroviren 62.619 65.435 2.015

Campylobacter 62.114 50.007 758

Rotaviren 54.240 65.785 1.580

Salmonellen 52.245 50.927 1.749

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Quellen mikrobieller Lebensmittelkontaminationen

Lebensmittel selbst

Personal (Hände, Niesen, mangelhafte persönliche Hygiene)

Umgebung (ungenügend gereinigte Gerätschaften, Arbeitsflächen, verunreinigtes Geschirr, verunreinigtes Besteck, verunreinigtes Trinkwasser, Schimmelpilze aus der Luft, unzureichende Trennung unreiner und reiner Lebensmittel)

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Ergebnisse von Planproben-Untersuchungen der amtlichen Lebensmittelüberwachung

(Epidem Bull 41/2006)

Campylobacter:35 % von 2015 untersuchten Geflügelfleischproben.42 % der 1334 untersuchten Masthähnchenproben.15 % der 238 untersuchten Truthühner und Puten.8 % der 191 untersuchten Hühnerfleischerzeugnissen.2 % der 47 untersuchten Rindfleischproben.0,5 % der 391 untersuchten Schweinefleischproben.

Salmonellen3 % der 3030 untersuchten Frischfleischproben (ohne Geflügel).3 % der 1831 untersuchten Proben von zerkleinertem rohem

Schweinefleisch (Hackfleisch).1 % der 544 untersuchten Rindfleischproben.10 % der 2767 untersuchten Geflügelfleischproben.0,5 % der 8285 untersuchten Planproben von Eiern (überwiegend

Nachweis auf der Eischale).

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Lebensmittelrecht der EU

Verordnung (EG) 178/2002„Verordnung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen

des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit.“

=EU-Basisverordnung

Verordnung (EG) 852/2004„Verordnung über Lebensmittelhygiene“

Verordnung (EG) 853/2004„Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen

Ursprungs“

Verordnung (EG) 854/2004„Verordnung mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche

Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs.“

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Nationale Rechtsvorschriften

Infektionsschutzgesetz

Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des FuttermittelrechtsZusammenfassung von vorher 11 Gesetzen, u. a.

Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und Futtermittelgesetz.

Verbot, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung oder Aufmachung in Verkehr zu bringen.

Verbot, Lebensmittel so herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich ist.

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Nationale „Leitlinien für eine gute Hygienepraxis“

Branchenspezifisch.

Werden von betroffenen Verbänden und Berufsgenossenschaften gemeinsam erarbeitet und von Behörden geprüft.

Übersicht www.bll-online.de

z. B. Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e. V. (DEHOGA): Leitlinie für eine gute Hygienepraxis in der Gastronomie (1/2006)

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DIN-Normen, die als nationale Leitlinien gelten:

DIN 10508 „Lebensmittelhygiene – Temperaturen für Lebensmittel“ (10/2002).

DIN 10514 „Lebensmittelhygiene – Hygieneschulung“ (5/2004).

DIN 10516 „Lebensmittelhygiene – Reinigung und Desinfektion“(1/2001).

DIN 10523 „Schädlingsbekämpfung im Lebensmittelbereich“(1/2001).

DIN 10524 „Lebensmittelhygiene – Arbeitskleidung in Lebensmittelbetrieben“ (1/2001).

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EG-Verordnung 852/2004/EG: Verordnung über Lebensmittelhygiene

Verantwortung liegt beim Lebensmittelunternehmer.

Die Sicherheit der Lebensmittel muss auf allen Stufen der Lebensmittelkette gewährleistet sein.

Bei Lebensmitteln, die nicht ohne Bedenken bei Raumtemperatur gelagert werden können, darf die Kühlkette nicht unterbrochen werden.

Die Verantwortlichkeit der Lebensmittelunternehmer sollte durch die allgemeine Anwendung von auf den HACCP-Grundsätzen beruhenden Verfahren in Verbindung mit einer guten Hygienepraxis gestärkt werden.

Die Lebensmittelunternehmer haben ein oder mehrere ständige Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten. Dies ist der zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen.

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HACCP-Konzept: Hazard Analysis and Critical Control Points (nach Codex Alimentarius)

Grundsätze des HACCP-Systems:1. Identifizierung möglicher Gefährdungen bei der Lebensmittelherstellung2. Abschätzung der Wahrscheinlichkeit des Vorkommens der Gefährdungen3. Festschreiben von Vorbeugemaßnahmen zur Beherrschung4. Festlegung von CCPs, die zur Überwachung der identifizierten Gefahren

nötig sind5. Festlegung kritischer Grenzwerte (Sollwerte), die eingehalten werden

müssen, um eine mikrobielle, chemische oder physikalische Gesundheitsgefahr auszuschließen

6. Festlegung von Verfahren zur Prüfung/Beobachtung der kritischen Grenzwerte

7. Festlegung von Korrekturmaßnahmen bei Erreichen kritischer Werte, um akute oder mögliche Gefahren sicher auszuschalten

8. Dokumentation des HACCP-Planes9. Prüfung des Systems zur Bestätigung der ordnungsgemäßen

Überwachung der CCPs (Verifikation)

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Beispiele für kritische Kontrollpunkte:

Wareneingang:Etikettenkontrolle, z.B.

VerbrauchsdatumSicht- und GeruchskontrolleTemperaturmessung (Fleisch in

Kühlkette)Gegebenenfalls

AnnahmeverweigerungDokumentation

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Beispiele für kritische Kontrollpunkte:

Warme Küche:KerntemperaturmessungDokumentation

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Meine Mutter gab mir vor Reden immer Rotwein mit Ei, damit meine Stimme besser klingt.

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EG-Verordnung 852/2004/EG, Anhang II:

Die Basishygiene betreffende Mindestanforderungen an

• Betriebsstätten, Produktionsräume

• Wasser, Abfälle, Abwasser

• Maschinen und Anlagen

• Reinigung und Desinfektion, Schädlingsbekämpfung

• Umgang mit Lebensmitteln, Gestaltung des Herstellungsprozesses

• Persönliche Hygiene, Verhalten am Arbeitsplatz, Ausbildung der Mitarbeiter

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Räumlich-technische Voraussetzungen

Sind die Räume sauber?

Räumliche Trennung zwischen einzelnen Funktionsbereichen (Küche, Spülküche, Putzräume, Vorratsräume, Abfallräume).

Ausreichend Arbeitsflächen?

Geeignete Lagerräume, die eine Temperaturkontrolle ermöglichen?

Alle Oberflächen einschließlich angemessener Wandhöhe desinfizierbar? Oberflächen dürfen keine Risse haben. Keine Holzschneidebretter

Gesonderter Abfallraum vorhanden?

Toiletten in ausreichender Zahl vorhanden? Keine Öffnung der Toiletten in Räume, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.

Sind in Betriebsräumen ausreichend Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasser vorhanden? Sind die Handwaschbecken so angebracht, dass es zu keiner Spritzwasserkontamination von Lebensmitteln kommen kann?

Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel von Handwaschbecken getrennt?

Ausreichende Belüftung. Keine künstliche Luftströmung von unreinen in reine Bereiche. Bei Fensterlüftung: Sind Insektengitter vorhanden?

Angemessene Umkleideräume?

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Organisation

Keine Lagerung von Lebensmitteln direkt auf dem Fußboden.

Keine erdhaltigen Pflanzen (Kräutertöpfe).

Fertige Speisen nur abgedeckt lagern.

Fertig zubereitete Speisen müssen, wenn sie nicht zur Ausgabe gelangen, innerhalb von maximal 3 Stunden auf +10° C abgekühlt und bei +4 bis +7° C aufbewahrt werden.

Kein Einfrieren roher Hackfleischerzeugnisse.

Käse- und Wurstspeisen nicht durchmischen, getrennte Cutter.

Gefrorene Güter, wenn erforderlich, nur gekühlt auftauen.

Gesonderter Raum zum Auftauen von Geflügel. Flächen und Geräte nach Auftauen von Geflügel desinfizieren. Separate Geräte zur Bearbeitung von rohem Geflügel.

Rohe Eier müssen räumlich getrennt von anderen Lebensmitteln gelagert und verarbeitet werden.

Rückstellproben, mind. 100 g, separater Kühlschrank, max. 4°C oder eingefroren, 7 Tage aufbewahren.

Speisen nicht länger als 3 Stunden heiß halten. Temperatur der heiß zu haltenden Speisen darf nicht unter 65° C liegen.

Abfälle so schnell wie möglich aus Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, entfernen. Abfälle in verschließbaren Behältern lagern.

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Trennung Rein - Unrein

Räumlich getrennte Annahme schmutzigen Geschirrs und Ausgabe gespülten sauberen Geschirrs.

Getrennte Arbeitsflächen für Verarbeitung von Rohwaren und Zubereitung von Fertigspeisen.

Getrennte Lagerung von rohen und fertigen Speisen.

Getrennte Aufbewahrung stark mikrobiell belasteter Lebensmittel (z. B. Kartoffeln, Gemüse, Waren in Transportkartons) von unverpackten Lebensmitteln und Rohprodukten wie Fleisch und Fisch.

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Reinigung und Desinfektion

Sind Reinigungsgeräte und Putzlappen sauber?

Desinfektionsmittel aus DVG-Liste.

Abspülen der Flächen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, nach der Reinigung/Desinfektion mit Wasser von Trinkwasserqualität.

Kein Abfüllen von Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln in Lebensmittel- oder Getränkebehältnisse.

Keine Stückseifen.

Einmalhandtücher.

Reinigung vor Desinfektion.

Keine offene Lagerung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln und Reinigungsgeräten in Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird.

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EG-Verordnung 852/2004/EG, Anhang II

Schulung:

Lebensmittelunternehmer haben zu gewährleisten, dass alle, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen und/oder geschult werden.

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Personal

Saubere Arbeits- und ggf. Schutzkleidung.

Haare bedeckt.

Saubere, kurz geschnittenen Fingernägel. Kein Nagellack.

Kein Schmuck, keine Uhr an Händen und Unterarmen.

Kein Pflaster. Ansonsten evtl. Handschuhe.

Arbeitskleidung nicht zum Waschen mit nach Hause nehmen.

Werden Einmalhandschuhe bei Handkontakt mit zubereiteten Speisen getragen?

Händereinigung zwischen Bearbeitung verschiedener Lebensmittel und zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen.

Bescheinigung des Gesundheitsamtes über Belehrung für jeden Mitarbeiter vorhanden?

Dokumentation der jährlichen Wiederholung der Belehrung und der regelmäßigen Hygieneschulungen vorhanden?

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Infektionsschutzgesetz (IfSG)

§ 6:Meldepflicht von Verdacht auf oder Erkrankung an mikrobiell bedingter

Lebensmittelerkrankung oder akuter Gastroenteritis bei Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln beschäftigt sind oder die in Küchen von Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten (Bezug zu in § 42 genannten Lebensmitteln und Tätigkeiten).

§ 42:Tätigkeitsverbot für Personen, die an einer Erkrankung leiden, die durch

Kontamination von Lebensmitteln übertragen werden kann oder die Erreger solcher Erkrankungen ausscheiden. Die Erkrankungen und Erreger werden in § 42 genannt.

§ 43:Pflicht zur Belehrung vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit durch das

Gesundheitsamt und zur regelmäßigen Wiederholung durch den Arbeitgeber u. a. über Tätigkeitsverbote des § 42.

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Personalhygiene - IfSG

§ 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote(1) Personen, die

1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,

2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, beidenen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,

3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagischeEscherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,

dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werdena) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2

genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder

b) in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.

…(4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen … zulassen…

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Personalhygiene - IfSG

§ 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes(1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten

erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamtbeuaftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie1. über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die

Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und

2. nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor…. ärztliches Zeugnis nachgewiesen….(2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 42

Abs. 1 auf, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen.

(3) Werden dem Arbeitgeber … Anhaltspunkte…bekannt, … unverzüglich …erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

(4) Der Arbeitgeber hat … jährlich … zu belehren … zu dokumentieren.(5) Die Bescheinigung … beim Arbeitgeber aufzubewahren….

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Bales, Baumann, Schnitzler: Infektionsschutzgesetz. Kommentar und Vorschriftensammlung. 2. Auflage. Kohlhammer, 2003

Die Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbote treten automatisch ein und bedürfen keiner behördlichen Anordnung!

Gleiches gilt für die Aufhebung der Verbote!Auch hierfür ist weder eine behördliche Anordnung noch eine Bescheinigung oder eine

Beurteilung durch einen Arzt vorgeschrieben!

Tbc ist nicht mehr genannt, da Lebensmittel als Überträger kaum eine Rolle spielen.Daher auch keine routinemäßige Röntgenuntersuchung mehr.

Scharlach ebenfalls nicht mehr genannt.

Der Arbeitgeber kann den Erkrankten oder Ausscheider in einer anderen Tätigkeit einsetzen.

Hautläsionen bei einer Schuppenflechte (Psoriasis) sind häufig mit Krankheitserregern (insbes. Streptococcus pyogenes) besiedelt, die die Lebensmittel kontaminieren können.

In Zweifelsfällen Votum des Gesundheitsamtes einholen.

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Bales, Baumann, Schnitzler: Infektionsschutzgesetz. Kommentar und Vorschriftensammlung. 2. Auflage. Kohlhammer, 2003

Pflegepersonal in Krankenhäusern und Heimen:Falls nur Speiseausgabe („Kellner“ – keine unmittelbare Berührung): Keine

Anwendung von § 42 IfSG.Wenn Speisen z.B. in Küchen von Kindertagesstätten, Hortplätzen oder

Stationsküchen (oder Milchküchen) zubereitet oder portioniert werden: Anwendung von § 42 IfSG.

§ 42 IfSG gilt auch für Tätigkeiten bei Schulveranstaltungen, Nachbarschaftsfesten, Straßenfesten, Sommerfesten, Vereinsveranstaltungen oder Ferienlagern.

Aber keine Belehrung durch Gesundheitsamt erforderlich.

Bis 1979 jährliche Wiederholungsuntersuchungen zum Auffinden von Dauerausscheidern(bes. Typhus-Erreger).

Wechsel der Tätigkeitsfelder nach § 42 IfSG erfordert keine neue Bescheinigung.

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Tätigkeit Tätigkeitsverbotnach § 42

Belehrungnach § 43

Küchentätigkeiten in Justizvollzugsanstalten ja jaRegelmäßige und häufige, meist professionelle,

Tätigkeit bei Veranstaltungen wie z. B. in Vereinen oder bei Festen mit großem Publikumszulauf wie Dorffeste, Feuerwehrfeste, Erntedankfeste u. ä.

ja ja

Betriebspraktika für Schüler in allgemein bildenden Schulen und Praktika von Studenten

ja ja

Schüler und Lehrer in Hauswirtschaftsschulen ja jaLehrer von Kochunterricht in allgemein bildenden

Schulenja ja

Regelmäßige oder turnusmäßige Ausgabe von Schulfrühstück durch Schüler oder Eltern in Schulen und Kindergärten, wenn Lebensmittel zubereitet und nicht nur verpackte Lebensmittel ausgegeben werden

ja ja

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Tätigkeit Tätigkeitsverbotnach § 42

Belehrungnach § 43

Einmalige Tätigkeiten bei Straßenfesten, Sommerfesten, Trödelmärkten, Vereinsveranstaltungen, unabhängig davon, ob Gewinn erzielt wird

ja nein

Abwechselndes Kochen für die eigene Gruppe im Ferienlager

ja nein

Mithilfe der Gruppenmitglieder in der Küche der Jugendherberge

ja nein

Schüler allgemein bildender Schulen im Kochunterricht ja nein

Lehrer von Kochunterricht allgemein bildender Schulen ja ja

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Tätigkeit Tätigkeitsverbotnach § 42

Belehrungnach § 43

In therapeutisch betreuten Wohngemeinschaften und Heimen, in denen die Personen familienähnlich zusammenleben und für ihre eigene Gruppe kochen

ja nein

Küchen von „Essen auf Rädern“ oder Pizza-Service

ja ja

Kellner, dem Speisen aus der Küche gereicht werden und der diese lediglich transportiert

nein nein

Kellner betritt die Küche, um Lebensmittel zum Service abzuholen

ja

Pflegepersonal, das von der Küche vorportionierte Speisen lediglich verteilt, auch wenn es den Pflegebedürftigen beim Essen (in der Regel unter Benutzung von Besteck) behilflich ist

nein nein

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Personalhygiene - IfSG

Bales et al.: Gesetz, Begründung und Kommentar:

Belehrung beim Gesundheitsamt auch durch nichtärztliches Personal möglich.

Ein beauftragter Arzt kann auch ein Betriebsarzt oder Arzt im Krankenhaus sein.

Inhalt der Belehrung:• Rechtliche Regelungen• Hintergrundinformationen, die die Sinnhaftigkeit der Regelungen klar machen• Personal- und Lebensmittel-rechtliche Kenntnisse (DIN 10514)• „Anhaltspunkte“ zur Meldung, z.B.

• Gelbfärbung der Haut- und Bindehäute,• selbst festgestellte Symptome (Durchfall, infizierte Wunden,

Hauterkrankungen wie Psoriasis),• epidemiologisch (z.B. vorangegangener Aufenthalt in Epidemiegebiet).

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BerufskleidungWechsel täglich und bei BedarfEinrichtung nicht in Berufskleidung verlassen

SchutzkleidungKopfbedeckungen in der Küche, die die Haare vollständig

bedeckenTäglicher Wechsel der KopfbedeckungFlüssigkeitsdichte Schürze und ggfs. Flüssigkeitsdichtes

Schuhwerk bei allen FeuchtarbeitenWechsel der Schutzkleidung täglich und bei BedarfSchutzkleidung ablegen bei Verlassen der Küche

BetriebsfremdeSchutzkittel, Kopfbedeckung und Händedesinfektion vor

Betreten der Küche

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Wasser

Eventuell Untersuchung nach Vorgaben des Gesundheitsamtes, z.B.

KBE/mlKein E. coliKein Pseudomonas aeruginosaLegionellenChem. Parameter (Blei, Nickel, Cadmium …)

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