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Immissionsschutz: Konflikte zwischen hafenbezogener und

hafenfremder Nutzung

Gliederung I. Der Konflikt

II. Die praktischen Lösungsvorschläge

1. Trennen

2. Aktiver Lärmschutz

3. Passiver Lärmschutz

III. Die rechtliche Bewältigung

1. Immissionsschutzrechtliche Rechtsgrundlagen

2. Bauplanungsrechtliche Rechtsgrundlagen

IV. Zusammenfassung

I. Der Konflikt

II. Die praktischen Lösungsvorschläge

Trennen Aktiver Lärmschutz

Passiver Lärmschutz

Hafen verlagern Anlage einkapseln Lärmschutzwand

Pufferzone Lärmschutzwall auf Betriebsgelände

Eigenabschirmung von Wohngebäuden

Nutzungsbeschränkungen Schallschutzfenster

III. 1. Immissionsschutzrechtliche

Rechtsgrundlagen

• Das Trennungsgebot des § 50 BImSchG

• Nachträgliche Anordnungen nach § 17

oder § 24 BImSchG

• Lärmaktionspläne nach § 47 d BImSchG?

III. 1. Immissionsschutzrechtliche

Rechtsgrundlagen Gesichtspunkte, die ein Zurückstellen des Trennungs-

gebots rechtfertigen und gleichzeitig für eine ge-

rechte Abwägung i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB sprechen:

• Wohnbedürfnisse der Bevölkerung

• Flächensparende Innenentwicklung

• Stadtentwicklung

III. 1. Immissionsschutzrechtliche

Rechtsgrundlagen Welche Aspekte beeinflussen die Zumutbarkeit von

Lärm?

• die Schutzwürdigkeit des betroffenen Baugebiets,

• die Vorprägung durch Wohnbebauung bzw.

Gewerbe,

• die Prioritätsfrage,

• die attraktive Lage (?),

III. 1. Immissionsschutzrechtliche

Rechtsgrundlagen

Wann ist Lärm nicht mehr zumutbar?

Als gesundheitsschädlich gelten gemittelte

Außenpegel von mehr als 70 dB (A) tags und

mehr als 60 dB (A) nachts.

Als ungefährlich gelten Innenpegel von 40 dB

(A) tags und 30 dB (A) nachts.

III. 2. Bauplanungsrechtliche

Rechtsgrundlagen

• Die Grenzwertproblematik – Geltung der TA Lärm im

Bauplanungsrecht?

• Immissionswirksame flächenbezogene Schall-

leistungspegel (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO)

• Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB

• Zivilrechtliche Vereinbarungen?

Immissionswirksame flächenbezogene

Schallleistungspegel: Beispiel Hamburg

Passiver Lärmschutz durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1

Nr. 24 BauGB (HafenCity-Klausel)

In Wohnungen sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.

Soweit in Wohnungen die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den vom Industrie- und Gewerbelärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sichergestellt werden, dass in den zum Hafenlärm orientierten Schlafräumen und Kinderzimmern ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB (A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten wird.

IV. Zusammenfassung

Vier Tipps zur Bewältigung des Lärmproblems bei der die Umnutzung von Hafengelände zu Wohnzwecken:

• Immissionen vorher sorgfältig ermitteln,

• Bauplanerisch bewältigen,

• Wenn trennen nicht geht, erst aktiven Lärmschutz vorsehen,

• Passiven Lärmschutz als letztes Mittel präzise festsetzen, um jedenfalls gesundheitsschädlichen Lärm auszuschließen.