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1IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
IT - Vergabe+
E - Vergabe
2IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
IT Vergabe und E-Vergabe
IT Vergabe
Dieser Teil betrifft die Besonderheiten bei der Beschaffung von IT Produkten in einem (auch elektronischen) Vergabeverfahren.
E-Vergabe
Dieser Teil betrifft die Besonderheit des Vergabeverfahrens bei Verwendung von elektronischer Kommunikation.
3IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Der Schwellenwert
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) 14.02.2003 / RL 18/2004 an 1.2.2006
Oberhalb§ 2 Schwellenwert ohne Umsatzsteuer für Liefer – und Dienstleistungsaufträge
200.000 € 249.000 €sind die §§ 97 GWB , die VgV und die
RL 18/2004 EG zu beachten.
4IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
E – Vergabe 2005
Für die Nutzung des Internets im Vergabeverfahren gibt es keine Sonderregeln.Bei der Nutzung des Mediums sind die Regeln des allgemeinen Vergaberechts zu beachten.
• Elektronische Angebote können zugelassen werden ( § 15 VGV)
• § 18 VOL/A fordert Unzugänglichkeit des Inhaltes bis zum Ablauf der Angebotsfrist.
• § 15 VGV fordert qualifizierte Signatur und Verschlüsselung bis zum Ablauf der Angebotsfrist.
5IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
E – Vergabe 2006 : RL 18/2004 EG
• Art.42 Abs.1: AG kann elektronische Kommunikation zulassen.
• Art. 42 Absatz 4: Mittel müssen allgemein zugänglich sein
• Art. 42 Abs.5: Anforderungen– Übermittlungsparameter interessierten Parteien zugänglich
– Anhang X eingehalten• SignRL 93/1999/EG
• Eingangszeitpunkt sicher
• Verschlüsselung bis Eröffnung sicher
– Bescheinigungen gesondert
Umsetzungsbedarf ?
6IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
E – Vergabe 2006 : RL 18/2004 EGDynamisches Beschaffungssystem
• Wiederholte Beschaffung marktüblicher Leistungen im „vollelektronischen“ Verfahren für bestimmte Zeit – Art.33 RL
• Regeln des Art.42
• Besondere Ausformung - – Leistungsbeschreibung– Aufruf/Abgabe von Angeboten.
Umsetzungsbedarf ?
Nicht wegen E-Vergabe.
7IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
E – Vergabe 2006 : RL 18/2004 EGElektronische Auktion
• Einmalige Beschaffung marktüblicher Leistungen im „vollelektronischen“ Verfahren für bestimmte Zeit – Art.54 RL
• Regeln des Art.42• Besondere Ausformung
– Leistungsbeschreibung– Aufruf/Abgabe von Angeboten.– Auktionsablauf
Umsetzungsbedarf ?
Nicht wegen E-Vergabe.
8IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
IT - Vergabe
Für die Vergabe von IT –Leistungen
– Computerprogramme– Hardware– Systeme
gibt es keine Sonderregeln.
9IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
IT – Vergabe : Die Vergaberegeln
• Unterhalb des Schwellenwertes– Ausschreibungspflicht § 55 Abs.1 BHO , entsprechend § 55
Abs.1 LHO`s, entsprechend GemeindeHVO´s und Vergabegrundsätze der MI
– Anwendung der VOL – selten VOF- wg. § 55 Abs.2 BHO und vorläufiger Verwaltungsvorschrift dazu
• Oberhalb des Schwellenwerts– Ausschreibungspflicht nach § 97 Abs.1 GWB
– Anwendung der VOL – selten VOF- wegen des Kaskadenprinzips
IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
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V O B / A V O L / A V O F / A
V gV
§ § 9 7 G W B
EG - Richtlinien
Kaskadenprinzip
IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
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Phasen der Vergabe
R e ch tsm itte l, fa lls ke in e A u sschre ibu ng ??
B e sch a ffu ng sbe sch luß
A ussch re ibu ng
E n tsche idu ng
Z u sch lag
B e da rf
12IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Die Vergabeverfahren• Leistungsbeschreibung bekannt
– Offenes Verfahren/Öffentliche Ausschreibung– Nichtoffenes Verfahren / Beschränkte Ausschreibung
• Nach Teilnahmewettbewerb
– Verhandlungsverfahren/Freihändige Vergabe - seltene Ausnahme – VOF/Monopole/Sicherheit/anders erfolglos
• Leistungsbeschreibung steht nicht fest– wettbewerblicher Dialog – besonders komplexe Aufträge
• Teilnahmewettbewerb:„Bedürfnisse und Anforderungen“ europaweit bekannt machen; Erläuterung in Bekanntmachung o.Beschreibung
• Nach Ergebnis des Dialogs: Angebote
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Leistungsbeschreibung und Bedürfnisse
• § 8 VOL/A Leistungsbeschreibung: Eindeutig, erschöpfend, unmissverständlich, kein ungewöhnliches Wagnis für AN
• §§ 101 GWB/ § 6a VgV Bedürfnisse:
Technische, rechtliche und finanzielle Bedingungen bleiben offen, weil AG objektiv – „besonders komplex“- nicht anders kann. Leistungsbeschreibung entsteht durch Dialog
14IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Die klassische Ausschreibung hindert Informationsaustausch
• Leistungsbeschreibung und VergabebedingungenKeine Verhandlungen ! Anfragen und Bieterinformationen zur Ergänzung.
• EröffnungsterminBietergespräche zur Erläuterung vorliegenden Angebots
• VergabeentscheidungAuf der erläuterten alten Grundlage; ev. Nebenangebote
15IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Softwareentwicklungsmodelle beruhen auf Informationsaustausch
Die Leistungsbeschreibung wird so erarbeitet :
• Lastenheft – Anwender
Betriebliche Informationen
• Pflichtenheft – Softwareanbieter
Technische Informationen
Auch aus den folgenden Phasen sind Rückwirkungen möglich
16IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Der wettbewerbliche Dialog beruht auf Informationsaustausch
Die Lösung, auf die geboten werden soll, kann so erarbeitet werden :
• Lastenheft – AnwenderBetriebliche Informationen
• Pflichtenheft – SoftwareanbieterTechnische Informationen
Auch aus den folgenden Phasen sind Rückwirkungen möglich. Diese Möglichkeit und deren Umfang und Konsequenzen müssten aber - Transparenz - in die Beschreibung der Lösung einbezogen werden.
17IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Der Anspruch auf Einhaltung der Vorschriften
• Alte Haushaltsrechtliche Lösung• Vertragsverletzungsverfahren 1995 der
Kommission wegen RL –widrig fehlendem Primärrechtsschutz
• EuGH 11.8.95 Kommission./.Deutschland Slg.I 2303 mahnt effektiven Rechtsschutz
• Vergaberechtsänderungsgesetz bringt Primärrechtschutz zum 1.1.99
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Die Lösung: Die Kaskade
Vergabeverfahren - Kaskade
V O B / A V O L / A V O F / A
V g V
§ § 9 7 G W B
EG - RL
Primär-Rechtsschutz Neu VgRÄG 1.1.99
Sekundär-Rechtsschutz
GWB § 97 Allgemeine Grundsätze
(1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und
Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
****(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und
zuverlässige Unternehmen vergeben; andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist.
(5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. *****(7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der
Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält.
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Rechtsschutz nach GWB
Ve rfa h re n srü ge
Bu nd esg erich tsh of : Vo rla ge
Ve rg a be se n at: Ve rga be b esch werde
Ve rg a be kam me r: N ach prü fu n gsa ntrag
N ach prüfu ng sv e rfa hren
Z iel: Zuschlag
Prim ä r
2.Stufe
1.Stufe
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• Ist der Prüfungsumfang durch die– Anträge– Die Rügen – wo gerügt?– Das Vorbringen– Den bieterschützenden Charakter der Vorschriften– Vorschriften dr Kommnalvefassung
beschränkt?• Oder gilt ein ordnungspolitischer Auftrag aus den §§
123,114 Abs.1 Satz 1 GWB, Rechtsverletzungen zu beseitigen ?
Entscheidung
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Verfahren Vergabekammer
• Untersuchungsgrundsatz § 110 Abs.1 GWB– Offensichtlich unbegründetes wird vorab verworfen
– Eilig ! 5 Wochen – Frist, § 113 GWB
• Akteneinsicht § 111 GWB
• Mündl. Verhandlung § 112 GWB
• Entscheidung durch Beschluß = VA § 114 GWB– Rechtsverletzung?
– Wie zu beseitigen ?• Keine Antragsbindung
• Einwirkungskompetenz
• Vergabeverbot § 115 GWB
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Verfahren Vergabesenat
• Gerichtsverfahren gem. §§ 19/ 120 GWB
• Entscheidung durch Beschluß § 123 GWB– Beschwerde zurückweisen– Entscheidung Kammer aufheben
• Selbst entscheiden
• Anweisen zu entscheiden
• Feststellen der Rechtsverletzung – wenn Rechtsschutzinteresse
• Regelungskompetenz wie Kammer
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Verfahren Zuschlagverbot
• § 13 VgV: 2Wo nach Mitteilung / Unterlassene Ausschreibung ?
• § 115 Abs. 1 GWB : 5 + 2 Wo ab Nachprüfungsantrag, oder Verlängerung § 115 Abs.2 GWB + 2 Wo
• 2 Wo nach Zustellung der Entscheidung der VK• Ablauf Beschwerdefrist § 117 Abs.1, 118 Abs.1
Satz 1 i.V. der Fiktion des § 116 Abs.2 GWB
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Verfahren Vorab - Zuschlag
• VK– § 115 Abs.2 Satz 1 GWB / Beschwerde: Satz 2
• Zurückgewiesen. Sperrwirkung bleibt
• Stattgegeben. Vergabe und Ende des Verfahrens möglich. Verfahren § 114 Abs.2 Satz 2 eröffnet-
• VS– Antrag Bewerber § 118 Abs. 1 Satz 3: Sperrfrist
verlängern
– Antrag AG § 121 GWB: Zuschlag vorab gestatten• Zurückgewiesen: Fiktion des § 122 GWB. Ende des Verf.
• Stattgegeben. Ende des Primärrrechtschutzes
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Unterhalb der Schwellenwerte: Ohne Primärrechtschutz weiter so ?
Nach dem Gesetzes- und EG - Richtlinienwortlaut gilt das Regime des Kartellvergaberechts nur oberhalb der Schwellenwerte.
Bedenken dagegen :
• ÖGH : „Recht geht vor Geld“• OVG Koblenz : Primärrechtschutz muss immer sein• EuGH : Richtlinie vereinbar mit Grundprinzipien freier
Waren – und Dienstleistungsverkehr ?
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !