IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer 1 IT - Vergabe + E - Vergabe.

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1IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer

IT - Vergabe+

E - Vergabe

2IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer

IT Vergabe und E-Vergabe

IT Vergabe

Dieser Teil betrifft die Besonderheiten bei der Beschaffung von IT Produkten in einem (auch elektronischen) Vergabeverfahren.

E-Vergabe

Dieser Teil betrifft die Besonderheit des Vergabeverfahrens bei Verwendung von elektronischer Kommunikation.

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Der Schwellenwert

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) 14.02.2003 / RL 18/2004 an 1.2.2006

Oberhalb§ 2 Schwellenwert ohne Umsatzsteuer für Liefer – und Dienstleistungsaufträge

200.000 € 249.000 €sind die §§ 97 GWB , die VgV und die

RL 18/2004 EG zu beachten.

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E – Vergabe 2005

Für die Nutzung des Internets im Vergabeverfahren gibt es keine Sonderregeln.Bei der Nutzung des Mediums sind die Regeln des allgemeinen Vergaberechts zu beachten.

• Elektronische Angebote können zugelassen werden ( § 15 VGV)

• § 18 VOL/A fordert Unzugänglichkeit des Inhaltes bis zum Ablauf der Angebotsfrist.

• § 15 VGV fordert qualifizierte Signatur und Verschlüsselung bis zum Ablauf der Angebotsfrist.

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E – Vergabe 2006 : RL 18/2004 EG

• Art.42 Abs.1: AG kann elektronische Kommunikation zulassen.

• Art. 42 Absatz 4: Mittel müssen allgemein zugänglich sein

• Art. 42 Abs.5: Anforderungen– Übermittlungsparameter interessierten Parteien zugänglich

– Anhang X eingehalten• SignRL 93/1999/EG

• Eingangszeitpunkt sicher

• Verschlüsselung bis Eröffnung sicher

– Bescheinigungen gesondert

Umsetzungsbedarf ?

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E – Vergabe 2006 : RL 18/2004 EGDynamisches Beschaffungssystem

• Wiederholte Beschaffung marktüblicher Leistungen im „vollelektronischen“ Verfahren für bestimmte Zeit – Art.33 RL

• Regeln des Art.42

• Besondere Ausformung - – Leistungsbeschreibung– Aufruf/Abgabe von Angeboten.

Umsetzungsbedarf ?

Nicht wegen E-Vergabe.

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E – Vergabe 2006 : RL 18/2004 EGElektronische Auktion

• Einmalige Beschaffung marktüblicher Leistungen im „vollelektronischen“ Verfahren für bestimmte Zeit – Art.54 RL

• Regeln des Art.42• Besondere Ausformung

– Leistungsbeschreibung– Aufruf/Abgabe von Angeboten.– Auktionsablauf

Umsetzungsbedarf ?

Nicht wegen E-Vergabe.

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IT - Vergabe

Für die Vergabe von IT –Leistungen

– Computerprogramme– Hardware– Systeme

gibt es keine Sonderregeln.

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IT – Vergabe : Die Vergaberegeln

• Unterhalb des Schwellenwertes– Ausschreibungspflicht § 55 Abs.1 BHO , entsprechend § 55

Abs.1 LHO`s, entsprechend GemeindeHVO´s und Vergabegrundsätze der MI

– Anwendung der VOL – selten VOF- wg. § 55 Abs.2 BHO und vorläufiger Verwaltungsvorschrift dazu

• Oberhalb des Schwellenwerts– Ausschreibungspflicht nach § 97 Abs.1 GWB

– Anwendung der VOL – selten VOF- wegen des Kaskadenprinzips

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V O B / A V O L / A V O F / A

V gV

§ § 9 7 G W B

EG - Richtlinien

Kaskadenprinzip

IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer

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Phasen der Vergabe

R e ch tsm itte l, fa lls ke in e A u sschre ibu ng ??

B e sch a ffu ng sbe sch luß

A ussch re ibu ng

E n tsche idu ng

Z u sch lag

B e da rf

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Die Vergabeverfahren• Leistungsbeschreibung bekannt

– Offenes Verfahren/Öffentliche Ausschreibung– Nichtoffenes Verfahren / Beschränkte Ausschreibung

• Nach Teilnahmewettbewerb

– Verhandlungsverfahren/Freihändige Vergabe - seltene Ausnahme – VOF/Monopole/Sicherheit/anders erfolglos

• Leistungsbeschreibung steht nicht fest– wettbewerblicher Dialog – besonders komplexe Aufträge

• Teilnahmewettbewerb:„Bedürfnisse und Anforderungen“ europaweit bekannt machen; Erläuterung in Bekanntmachung o.Beschreibung

• Nach Ergebnis des Dialogs: Angebote

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Leistungsbeschreibung und Bedürfnisse

• § 8 VOL/A Leistungsbeschreibung: Eindeutig, erschöpfend, unmissverständlich, kein ungewöhnliches Wagnis für AN

• §§ 101 GWB/ § 6a VgV Bedürfnisse:

Technische, rechtliche und finanzielle Bedingungen bleiben offen, weil AG objektiv – „besonders komplex“- nicht anders kann. Leistungsbeschreibung entsteht durch Dialog

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Die klassische Ausschreibung hindert Informationsaustausch

• Leistungsbeschreibung und VergabebedingungenKeine Verhandlungen ! Anfragen und Bieterinformationen zur Ergänzung.

• EröffnungsterminBietergespräche zur Erläuterung vorliegenden Angebots

• VergabeentscheidungAuf der erläuterten alten Grundlage; ev. Nebenangebote

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Softwareentwicklungsmodelle beruhen auf Informationsaustausch

Die Leistungsbeschreibung wird so erarbeitet :

• Lastenheft – Anwender

Betriebliche Informationen

• Pflichtenheft – Softwareanbieter

Technische Informationen

Auch aus den folgenden Phasen sind Rückwirkungen möglich

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Der wettbewerbliche Dialog beruht auf Informationsaustausch

Die Lösung, auf die geboten werden soll, kann so erarbeitet werden :

• Lastenheft – AnwenderBetriebliche Informationen

• Pflichtenheft – SoftwareanbieterTechnische Informationen

Auch aus den folgenden Phasen sind Rückwirkungen möglich. Diese Möglichkeit und deren Umfang und Konsequenzen müssten aber - Transparenz - in die Beschreibung der Lösung einbezogen werden.

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Der Anspruch auf Einhaltung der Vorschriften

• Alte Haushaltsrechtliche Lösung• Vertragsverletzungsverfahren 1995 der

Kommission wegen RL –widrig fehlendem Primärrechtsschutz

• EuGH 11.8.95 Kommission./.Deutschland Slg.I 2303 mahnt effektiven Rechtsschutz

• Vergaberechtsänderungsgesetz bringt Primärrechtschutz zum 1.1.99

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Die Lösung: Die Kaskade

Vergabeverfahren - Kaskade

V O B / A V O L / A V O F / A

V g V

§ § 9 7 G W B

EG - RL

Primär-Rechtsschutz Neu VgRÄG 1.1.99

Sekundär-Rechtsschutz

GWB § 97 Allgemeine Grundsätze

 (1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und

Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren. 

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

****(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und

zuverlässige Unternehmen vergeben; andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist.

(5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. *****(7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der

Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält.

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Rechtsschutz nach GWB

Ve rfa h re n srü ge

Bu nd esg erich tsh of : Vo rla ge

Ve rg a be se n at: Ve rga be b esch werde

Ve rg a be kam me r: N ach prü fu n gsa ntrag

N ach prüfu ng sv e rfa hren

Z iel: Zuschlag

Prim ä r

2.Stufe

1.Stufe

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• Ist der Prüfungsumfang durch die– Anträge– Die Rügen – wo gerügt?– Das Vorbringen– Den bieterschützenden Charakter der Vorschriften– Vorschriften dr Kommnalvefassung

beschränkt?• Oder gilt ein ordnungspolitischer Auftrag aus den §§

123,114 Abs.1 Satz 1 GWB, Rechtsverletzungen zu beseitigen ?

Entscheidung

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Verfahren Vergabekammer

• Untersuchungsgrundsatz § 110 Abs.1 GWB– Offensichtlich unbegründetes wird vorab verworfen

– Eilig ! 5 Wochen – Frist, § 113 GWB

• Akteneinsicht § 111 GWB

• Mündl. Verhandlung § 112 GWB

• Entscheidung durch Beschluß = VA § 114 GWB– Rechtsverletzung?

– Wie zu beseitigen ?• Keine Antragsbindung

• Einwirkungskompetenz

• Vergabeverbot § 115 GWB

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Verfahren Vergabesenat

• Gerichtsverfahren gem. §§ 19/ 120 GWB

• Entscheidung durch Beschluß § 123 GWB– Beschwerde zurückweisen– Entscheidung Kammer aufheben

• Selbst entscheiden

• Anweisen zu entscheiden

• Feststellen der Rechtsverletzung – wenn Rechtsschutzinteresse

• Regelungskompetenz wie Kammer

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Verfahren Zuschlagverbot

• § 13 VgV: 2Wo nach Mitteilung / Unterlassene Ausschreibung ?

• § 115 Abs. 1 GWB : 5 + 2 Wo ab Nachprüfungsantrag, oder Verlängerung § 115 Abs.2 GWB + 2 Wo

• 2 Wo nach Zustellung der Entscheidung der VK• Ablauf Beschwerdefrist § 117 Abs.1, 118 Abs.1

Satz 1 i.V. der Fiktion des § 116 Abs.2 GWB

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Verfahren Vorab - Zuschlag

• VK– § 115 Abs.2 Satz 1 GWB / Beschwerde: Satz 2

• Zurückgewiesen. Sperrwirkung bleibt

• Stattgegeben. Vergabe und Ende des Verfahrens möglich. Verfahren § 114 Abs.2 Satz 2 eröffnet-

• VS– Antrag Bewerber § 118 Abs. 1 Satz 3: Sperrfrist

verlängern

– Antrag AG § 121 GWB: Zuschlag vorab gestatten• Zurückgewiesen: Fiktion des § 122 GWB. Ende des Verf.

• Stattgegeben. Ende des Primärrrechtschutzes

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Unterhalb der Schwellenwerte: Ohne Primärrechtschutz weiter so ?

Nach dem Gesetzes- und EG - Richtlinienwortlaut gilt das Regime des Kartellvergaberechts nur oberhalb der Schwellenwerte.

Bedenken dagegen :

• ÖGH : „Recht geht vor Geld“• OVG Koblenz : Primärrechtschutz muss immer sein• EuGH : Richtlinie vereinbar mit Grundprinzipien freier

Waren – und Dienstleistungsverkehr ?

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !