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Landtagswahl am 20. Januar 2013
Schulung der Wahlvorstände
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Gliederung INFO Rechts- und Verwaltungsvorschriften 3 - 5 INFO Allgemeines zur Wahl in der SG Brome 6 - 7 INFO Wahlsystem und Wahlorgane 8 - 16 INFO Wahlrechtsvoraussetzungen 17 - 19 INFO Wahlschein und Briefwahl 20 - 25 Wahlhandlung / Arbeit des Wahlvorstandes 26 - 65
• Feststellung des Ergebnisses
• Gültigkeit von Stimmzetteln
• Auszählung INFO Brief-/Wahlergebnis 66 - 70
Foliennummern
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Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Niedersächsische Verfassung• Artikel 8 (Wahl des Landtages / Grundzüge des Wahlsystems)• Artikel 9 (Wahlperiode)• Artikel 11 (Wahlprüfung)
Niedersächsisches Landeswahlgesetz in der Fassung vom 30. Mai 2002 (Nds. GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. April 2012 (Nds. GVBl. S. 84)
Niedersächsische Landeswahlordnung vom 1. November 1997 (Nds. GVBl. S. 437, 1998 S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2012
(Nds. GVBl. S. 82)
Vordruckerlass des MI vom 10. November 1997 (Nds. MBl. S. 1698), zuletzt geändert durch RdErl. d. MI vom 23. April 2012
(Nds. MBl. S. 287)
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Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der Landtagswahl 2013 vom 24. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 370)
Wahlprüfungsgesetz vom 6. März 1955 (Nds. GVBl Sb. I S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März
2008(Nds. GVBl. S. 76).
Wahlerlass Bek. des Landeswahlleiters vom 6. September 2012 (Nds. MBl. S. 704)
Schnellbriefe der Landeswahlleiterin
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Änderungen Landeswahlgesetz / Landeswahlordnung
Niedersächsisches Landeswahlgesetz und Niedersächsische Landeswahlordnung
• 05.11.2004 – Gesetz zur Modernisierung der Landesverwaltung
• 16.12.2004 – Verringerung der Anzahl der Wahlkreise
• 09.03.2005 – Auflösung der Bezirksregierungen
• 08.03.2007 – Anpassung an das Bundeswahlrecht
• ??.??.???? – Einführung der Wahlschablone durch das Nds. Behindertengleichstellungsgesetz
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• Wahlberechtigte: ca. 12.000 bei der letzten Landtagswahl am 28.1.2008 waren 11.285 wahlberechtigt, davon haben 6.707 (55,96%) gewählt.
• Wahlbezirke: 17• Personalisiertes Verhältniswahlsystem 135 Abgeordnete (vorher 155)
• Mehrheitswahl (Erststimme 87 (100) Abgeordnete in den Wahlkreisen)• Verhältniswahl (Zweitstimme 48 (55) Abgeordnete Landeswahlvorschläge)
• 5%-Hürde - GrundmandatUm Parteimandate zu erhalten, muss eine Partei insgesamt in Niedersachsen mindestens 5% der Zweitstimmen erreichen ("5%-Hürde"). Hat beispielsweise die A-Partei diese Hürde nicht geschafft, so bezeichnet man das Mandat eines Abgeordneten der A-Partei, der über die Erststimme in den Landtag gewählt wurde, als Grundmandat. Das gleiche gilt bei parteilosen Einzelbewerbern.
• Wahlperiode 2013-2018
Allgemeines
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• Überhangmandate
Ist die Anzahl der Direktmandate einer Partei höher als die Gesamtzahl der Parteimandate, so darf die Partei trotzdem alle Direktmandate behalten. Sie gelten als Überhangmandate und erhöhen die Gesamtzahl der Sitze.
• Ausgleichsmandate
Gibt es Überhangmandate, so ist in Niedersachsen stets die gleiche Anzahl an Ausgleichsmandaten zu vergeben. Die Gesamtzahl der Sitze erhöht sich also tatsächlich um die doppelte Anzahl der Überhangmandate. Anschließend wird die Sitzverteilung erneut nach dem oben erläuterten Verfahren berechnet.
• Sitzverteilung: Höchstzahlverfahren d´Hondtd´Hondt belgischer Mathematikprofessor (Divisorenverfahren).
Die erzielten Stimmen der Parteien werden durch 1, 2, 3 usw. geteilt und ergibt die Höchstzahl.. Die größte Höchstzahl erhält Mandat 1 die zweitgrößte Mandat 2 usw., bis die Mandate vergeben sind.gilt seit 2006 nicht mehr bei Kommunalwahlen der Vertretungen.
Allgemeines
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LandeswahlleiterLandeswahlausschuss(6 Mitglieder / 6 Stellv.)
50 KreiswahlleiterKreiswahlausschüsse
(Kreiswahlleiter und 6 Beisitzer / 6 Stellv.)
rd. 8 300 Urnenwahlbezirkerd. 830 Briefwahlbezirke
rd. 20 Sonderwahlbezirke
Berufung
Landeswahlleiter/Stellv. auf unbestimmte Zeit
für die gesamte Wahlperiode
nur für denWahltag
rd. 87 000Wahlvorstandsmitglieder
Wahlorgane
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• Rechtsgrundlage
• § 25 NLWG / §§ 5 und 6 NLWO
• Besetzung
• Wahlvorsteher als Vorsitzender
• 4 bis 8 weitere Mitglieder als Beisitzer
• Gemeinde bestellt aus den Beisitzern Schriftführer sowie Stellvertretungen für die Funktionsträger
• Tagesbesetzung ständig 3 Mitglieder darunter Vorsitzender, Schriftführer oder Vertreter
• Nach 18.00 Uhr volle Besetzung
Wahlvorstände
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• Berufungsgrundsätze
• Aufforderung an Parteien, Wahlberechtigte vorzuschlagen
• alle Wahlberechtigte - außer Wahlbewerber und Vertrauenspersonen Richterproblematik Urteil BVerwG v. 10.4.2002 (NJW 2002 S. 2263)
• Anfechtung der Berufung im Wahlprüfungsverfahren (§ 46 Abs. 1 S. 3 NLWG)
• Stufenregelung für Berufung in § 25 Abs. 2 NLWG 1. Stufe: Vorschläge der Parteien sind vorrangig zu berücksichtigen (Reihenfolge ist nicht vorgeschrieben) 2. Stufe: Ermessen der Gemeinde (z.B. Vorschläge von Verbänden, (Vereinen, Schulen, eigene Auswahl, Wahlhelferdateien usw.) 3. Stufe: Behördenauskunft zur Sicherstellung der Wahldurchführung beim
NLBV
Wahlvorstände
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• Berufungsgrundsätze
• Ablehnung nur, wenn wichtiger Grund gemäß § 47 NLWG vorliegt
• Mitglied der Landesregierung, MdB, MdL
• Beschäftigte Öffentlicher Dienst (betraut mit öffentlicher Ruhe und Ordnung)
• Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben
• wenn Fürsorge für die Familie erschwert wird
• berufliche Gründe, Krankheit, Gebrechen
• aus zwingenden Gründen am Wahltag außerhalb des Wohnortes
Wahlvorstände
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• Berufungsgrundsätze
• Ordnungswidrigkeit nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 NLWG
Zuständigkeit für Ahndung in Absatz 3 abschließend geregelt
• Entschädigungen für Wahlvorstandsmitglieder Höhe ergibt sich aus § 8 NLWO;
• Abs. 1: Ausschüsse 16,00 €
Wahlvorstand: 25,00 €
• Abs. 2: Fahrtkostenerstattung
•Abs. 3: Verdienstausfall – Höchstbetrag 16,00 € je Stunde
Wahlvorstände
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• Rechtsgrundlage
• § 11 NLWG, §§ 9 und 10 NLWO
• Allgemeine Wahlbezirke (Nr. 3.2 Wahlerlass)
• Urnenwahlbezirke
• Briefwahlvorstände (§ 66 Abs. 2 NLWO)
• Sonderwahlbezirke
• auch Anstaltswahlbezirke genannt (Krankenhäuser, Altenwohn- und Pflegeheime oder gleichartige Einrichtungen, wenn aufgrund größerer Anzahl von Wahlberechtigten Bedürfnis besteht), wenn im selben Wahlkreis gelegen
Nicht mehr als 2.500 Einwohner = rd. 1.700 Wahlberechtigte!!! Mindestens 50 Wähler !!!
In großen Wahlbezirken können mehrere Wahlräume eingerichtet werden – § 38 Abs. 3 NLWO
Wahlbezirke
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• Rechtsgrundlage
• § 38 NLWO
• Gemeinde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum (Ausnahme § 38 Abs. 3 NLWO)
• möglichst zentral im Wahlbezirk
• möglichst in öffentlichen Gebäuden
• möglichst behindertengerechter Zugang
• freier Zugang zum Wahllokal
• auch Sonderwahlbezirk muss geeigneten Wahlraum haben
• deutliche Ausschilderung, insbesondere wenn in einem Gebäude mehrere Wahlräume eingerichtet sind (§38 Abs. 3 NLWO)
•mind. ein barrierefreier Wahlraum im Wahlbezirk (§38 Abs. 2 S. 2 NLWO)
Wahlräume
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• Ausstattung der Wahlräume
• Wahlzelle(n) mit Tisch(en) (§ 41 NLWO)
• nicht radierfähige Schreibstifte (§ 41 Abs. 2 NLWO)
• verschließbare Wahlurne (§ 42 NLWO) - 90 cm H x 35 cm T, Spalt nicht weiter als 2 cm
• Wahltisch für Wahlvorstand (§ 43 NLWO)
• Kein Spendenteller
Wahlräume
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• Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung (§ 24 NLWG)
• am Wahltag in und an dem Wahlraumgebäude
• im unmittelbaren Zugang zu dem Gebäude (keine Bannmeile)
• jede Beeinflussung durch Wort, Ton, Schrift oder Bild
• Tätigkeit von Wahlforschungsinstituten (§ 24 Abs. 3 NLWG)
• Befragung erst nach Stimmabgabe, außerhalb des Wahlraumes
• Veröffentlichung erst nach 18.00 Uhr
Wahlräume
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• Wahlberechtigung - aktives Wahlrecht - (§ 2 NLWG) Stichtag = Wahltag
• Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG,
• 18. Lebensjahr vollendet,
• seit mindestens 3 Monaten im Land Niedersachsen seinen wahlrechtlichen Wohnsitz hat (Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme ist in die Frist einzubeziehen) und
• nicht nach § 3 NLWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Wahlrechtsvoraussetzungen
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• Wahlausschlussgründe (§ 3 NLWG)
• wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt
• wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in
• § 1896 Abs. 4 BGB - Entscheidung über Post- und Fernmeldeverkehr - und
• § 1905 BGB - Einwilligung in eine Sterilisation –
bezeichneten Aufgaben nicht erfasst.
• wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
Wahlrechtsvoraussetzungen
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• Wählbarkeitsberechtigung - passives Wahlrecht - (§ 6 NLWG) Stichtag = Wahltag
• 18. Lebensjahr vollendet,
• Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG
• seit mindestens sechs Monaten im Land Niedersachsen seinen wahlrechtlichen Wohnsitz hat (Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme ist
in die Frist einzubeziehen) und
• nicht nach § 3 NLWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
• nicht durch Richterspruch von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
•Wer, ohne die deutsche Staatsbürgerschaft zu besitzen, Deutsche(r) i.S. des Art. 116
Abs. 1 GG ist und die Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen
Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz der Regelung von Fragen der
Staatsangehörigkeit v. 22.02.1955 (BGBI. I S. 65) erlangt hat.
Wahlrechtsvoraussetzungen
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• Anträge grundsätzlich bis 2. Tag vor der Wahl, Freitag 18.1.201313.00 Uhr
• Selbständiger Wahlschein, sowie bei 20.1.2013 plötzliche Erkrankung bis Wahltag 15.00 Uhr
• Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. (§ 22 Abs. 10 NLWO)
• Glaubhafte Versicherung Wahlschein nicht zugegangen 19.1.2013
• neuer Wahlschein bis 12.00 Uhr
Wahlscheinantrag
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• Registrierung (§ 22 Abs. 6 und 7 NLWO)
• bis Abschluss des Wählerverzeichnisses
• im allgemeinen Wahlscheinverzeichnis
• getrennt nach unselbständigen und selbständigen Wahlscheinen
• nach Abschluss des Wählerverzeichnisses
• im besonderen Wahlscheinverzeichnis (in 2-facher Ausfertigung)
• getrennt nach unselbständigen und selbständigen Wahlscheinen
• Zweitausfertigung des Verzeichnisses erhält Wahlvorsteher des Wahlbezirks am Wahltag zur Korrektur seines Wählerverzeichnisses
Wahlscheinantrag
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• Negativverzeichnis (für ungültig erklärte Wahlscheine, bei denen keine Briefwahlunterlagen versandt wurden)
• Ein ausgestellter Wahlschein wird für ungültig erklärt,
• Wahlscheinverzeichnis ist zu berichtigen,
• Unterrichtung KWL, der unterrichtet alle Wahlvorstände des Wahlkreises
• Sperrvermerk im Wählerverzeichnis (§ 24 NLWO)
• Vermerk „Wahlschein“ oder „W“
• Bei Ausgabe von Briefwahlunterlagen wird der Vermerk „B“ hinzugefügt
Wahlscheinantrag
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• Erteilung (Aushändigung) von Wahlscheinen (§ 22 NLWO)
• „Frühestens“ am 41. Tag vor der Wahl 10.12.2012 (später, wenn Stimmzettel noch nicht gedruckt)
• Grundsatz: Übersendung oder Aushändigung nur an den Wahlberechtigten selbst
• Aushändigung an Dritte nur mit Vollmacht in folgenden Fällen:
• Erkrankung Wahlberechtigter und keine rechtzeitige Übersendung oder Überbringung möglich
• Aushändigung an Bevollmächtigte, sofern nicht mehr als 4 Personen
vertreten werden
• Bewerber und Vertrauenspersonen auf nahe Familienangehörige beschränkt
Keine Ausnahmen zulässig!
Wahlscheinantrag
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Stimmzettel (§ 23 NLWG, § 37 NLWO - Muster 18)Muster 18 gemäß § 79 NLWO
(zu § 37 Abs. 1 NLWO)
Stimmzettelmuster
– Mindestens DIN A 4 –
Stimmzettel
für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag
am .......................................................................
im Wahlkreis Nr. 15, Duderstadt
Sie haben 2 Stimmen
hier 1 Stimme hier 1 Stimme
für die Wahl einer/eines Wahlkreisabgeordneten
für die Wahl eines Landeswahlvorschlags (Partei) – maßgebende Stimme für die Verteilung der Sitze insgesamt auf einzelne Parteien –
Erststimme Zweitstimme
1 Dornbusch, Hermann, Architekt
Duderstadt
Gartenstraße 37
A-Partei
AP
AP
A-Partei Alma März, Artur Krings, Marlis John
1
2 Dr. Koch, Marga, Rechtsanwältin
Duderstadt,
Bahnhofstraße 35
B-Partei
BP
BP
B-Partei
Bernd Schmitz, Berta Nolfen, Beate Bolte
2
3 Becker, Charlotte, Hausfrau
Duderstadt,
Jägerstraße 69
C-Partei
CP
CP
C-Partei
Dora Meurer, Detlef Merten, Doris Karnath
3
EP
E-Partei
Ernst Bauer, Hilke Becker, Erna Geyer
5
6 Müller, Erich, Handelsvertreter
Herzberg am Harz
Lindenstraße 8
X-Partei
XP
8 Dr. Nieders, Frieda, Lehrerin
Hannover
Geibelstraße 23
Einzelbewerberin
Erläuterung:
Die Wahlvorschlagsnummer 4 ist nicht aufgeführt, weil für die teilnahmeberechtigte Partei keine Wahlvorschläge (weder Landeswahlvorschlag noch Kreiswahlvorschläge) zugelassen sind.
Die Wahlvorschlagsnummer 7 ist nicht aufgeführt, weil für die teilnahmeberechtigte Partei zwar kein Landeswahlvorschlag zugelassen ist, wohl aber Kreiswahlvorschläge, ausgenommen Wahlkreis Nr. 15, zugelassen sind.
Leerfelderkeine Blöcke
Leerfeld aufgegenüberliegender
Seite
25
Umschläge für die Briefwahl (§ 37 Abs. 3 NLWO)
Stimmzettelumschlag (blau) 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6)
Wahlbriefumschlag(hellrot – Farbe HKS N 11 -
maschinenlesbar)
Umschläge durch Klebung verschließbar
Vereinbarung mit der Deutschen Post AG über unfreie Einlieferung durch die Briefwähler
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• Einweisungen
• durch Merkblatt und Infoveranstaltung
• wichtige Punkte Erscheinen im Wahllokal (spätestens 7.30 Uhr)
Verpflichtung der Wahlvorstandsmitglieder durch Wahlvorsteher bei Eröffnung der Wahlhandlung (§ 44 NLWO)
„Ich verpflichte Sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten“
Ausstattung des Wahllokals (Wegweiser, Wahlkabinen, Schreibstifte) Grundsatz der geheimen Wahl
Ablöseregelung - Mindestbesetzung beachten (drei Personen, Wahlvorsteher, Schriftführer, oder Stellvertreter)
Verhalten bei Störungen Wahlvorstand übt Sitzungsgewalt aus Bei gravierenden Störungen: Benachrichtigung von Gemeinde oder Polizei
Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 24 ff. NLWG, §§ 40 ff. NLWO)
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• Die Wahlunterlagen werden am Samstag vor der Wahl um 10:00 Uhr im Rathaus von der/dem Wahlvorsteher/in abgeholt
• Überprüfung der Stimmzettel (Probleme bei den letzten Wahlen Wahlwiederholungen)
• Hinweis auf Spendenteller
Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 24 ff. NLWG, §§ 40 ff. NLWO)
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• das abgeschlossene Wählerverzeichnis
• das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 22 Abs. 6 NLWO) der nach Abschluss des WV ausgestellten Wahlscheine (für Berichtigung des WV durch Wahlvorsteher)
• amtliche Stimmzettel in genügender Zahl (Überprüfung)
• Vordruck der Wahlniederschrift
• Vordruck der Schnellmeldung
• Abdruck Wahlbekanntmachung am oder im Eingang des Wahllokals mit Musterstimmzettel auszuhängen (§ 39 Abs. 2 NLWO)
Ausstattung des Wahlvorstandes(§ 40 NLWO)
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• Abdruck NLWG und NLWO
• Siegelmarken für Wahlurne
• Schreibstifte für Stimmzettelkennzeichnung
• Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine
Ausstattung des Wahlvorstandes(§ 40 NLWO)
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• Information über die Arbeit der Wahlforschungsinstitute• Befragungen vor dem Wahllokal erst nach Stimmabgabe• Veröffentlichungen erst nach Ablauf der Wahlzeit
• Öffentlichkeit der Wahl, unzulässige Wahlpropaganda• Parteivertreter zugelassen • Keine Wahlwerbung durch Parteiabzeichen oder ähnliche Werbung
• Ablauf anhand der Wahlniederschrift durchgehen• Checkliste, die keine Fehler des Wahlvorstandes zulässt• Umfang der Niederschrift soll Wahlfehler vermeiden
Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 24 ff. NLWG, §§ 40 ff. NLWO)
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• Stimmabgabe (§ 47 NLWO)• ohne WBK, wenn Wähler sich ausweist oder persönlich bekannt ist und im Wählerverzeichnis eingetragen
• Stimmabgabe mit Wahlschein (§ 50 NLWO)• wie vor; nach Prüfung des Wahlscheins diesen einbehalten und gem. §§ 47 und 48 NLWO verfahren. • ist auf dem Wahlschein die Ausgabe von Briefwahlunterlagen eingetragen, so ist mit dem erhaltenen Stimmzettel zu wählen.• Bei Zweifeln Beschluss über Zulassung oder Zurückweisung durch den Wahlvorstand. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift (2.6) vermerkt.
• Zurückweisung des Wählers • wenn Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet• Stimmzettel mit äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichnung versehen• Stimmzettel innerhalb der Wahlzelle nicht in einer Weise gefaltet worden ist, welche die Einhaltung des Wahlgeheimnisses gewährleistet
Wahlhandlung / Aufgaben des Wahlvorstandes (§§ 24 ff. NLWG, §§ 40 ff. NLWO)
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Wahlvorsteher gibt um 18.00 Uhr Ende der Wahlhandlung bekannt
Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes (§ 5 Abs. 9 NLWO)
es sollen alle Mitglieder anwesend sein
mindestens aber 3 Mitglieder
darunter Wahlvorsteher und Schriftführer oder Vertreter
Auszählung ist wie die Wahlhandlung öffentlich
Erster Schritt: Zählung der Wähler (§ 59 NLWO)
Unbenutzte Stimmzettel entfernen
Stimmzettel aus Wahlurne werden gezählt
Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und eingenommene Wahlscheine werden gezählt
Bei Nichtüberein-stimmung:neue Zählung
Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 29 ff. NLWG, §§ 58 ff. NLWO)
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Zweiter Schritt: Zählung und Feststellung der abgegebenen Stimmen (§ 29 NLWG, § 60 NLWO)
Ungültige Stimmen (§ 29 Abs. 3 NLWG, § 61 NLWO)
Stimmzettel enthält keine Kennzeichnung
Stimmzettel ist für anderen Wahlkreis gültig oder nicht amtlich hergestellt (z.B. Muster- stimmzettel, Parteien-Werbestimmzettel..)
der Stimmzettel enthält einen Vorbehalt oder Zusatz
der Wille des Wählers ist nicht zweifelsfrei erkennbar
Einzelfallent-scheidung
Beide Stimmen sind ungültig
Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 29 ff. NLWG, §§ 58 ff. NLWO)
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Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 29 ff. NLWG, §§ 58 ff. NLWO)
Erst- und Zweitstimme
gültig
Erst- und Zweitstimme
gültig
35
Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 29 ff. NLWG, §§ 58 ff. NLWO)
Erststimme ungültig
Zweitstimme gültig
Erststimme ungültig
Zweitstimme gültig
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Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 29 ff. NLWG, §§ 58 ff. NLWO)
Erststimme ungültig
Zweitstimme gültig
Erststimme ungültig
Zweitstimme ungültig
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Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 29 ff. NLWG, §§ 58 ff. NLWO)
Erststimme ungültig
Zweitstimme gültig
38
Es sollten alle Wahlvorstandsmitglieder da sein!
Auszählung – theoretische Grundlagen
• Auch die Auszählung ist öffentlich
• Mindestbesetzung:Drei Wahlvorstandsmitglieder
Vorbemerkungen
• darunter Wahlvorsteher und Schriftführer oder Stellvertreter
Sorgfalt und Genauigkeit vor Schnelligkeit!
39
Die A-Werte aus der Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses werden entsprechend in die Niederschrift unter 4. Wahlergebnis eingetragen.
Auszählung – theoretische Grundlagen
Die Zahl der Wählerinnen und Wähler
40
Die Zahl der Wählerinnen und Wähler
111-11
=
=Anzahl der
Stimmabgabe-vermerke im
Wählerverzeichnis
?
?
Auszählung – theoretische Grundlagen
Anzahl der Stimmzettel aus der Urne
+
+Anzahl der
eingenommen Wahlscheine
41
Im Zweifel gilt die Anzahl der Stimmzettel als Zahl der Wählerinnen und Wähler
Diese wird unter 4. bei dem
Kennbuchstaben B eingetragen
Auszählung – theoretische Grundlagen
Die Zahl der Wählerinnen und Wähler
Die Anzahl der eingenommenen
Wahlscheine wird bei B 1 eingetragen
42
Stapel 1: Beide Stimmen eindeutig gültig; Erst- und Zweitstimme für die gleiche Partei
Stapel 2: Beide Stimmen eindeutig gültig; Erst- und Zweitstimme für unterschiedliche Parteien, oder eine der beiden Stimmen nicht abgegeben
Stapel 3: Leere, ungekennzeichnete Stimmzettel
Stapel 4: Stimmzettel mit zweifelhaften Stimmabgaben, über die der Wahlvorstand einzeln beschließen muss
Auszählung – theoretische Grundlagen
Auszählung der Stimmen - Stapelbildung
43
Haufen A
Auszählung der Stimmen – Stapel 1
Stimmzettel sortieren, je ein Haufen für jede Partei
Haufen B Haufen C
und so weiter...
Auszählung – theoretische Grundlagen
44
Haufen A
Auszählung der Stimmen – Stapel 1
• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen
Auszählung – theoretische Grundlagen
4. Wahlergebnis
in ZS 1
45
Haufen B
Auszählung der Stimmen – Stapel 1
• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen
Auszählung – theoretische Grundlagen
4. Wahlergebnis
in ZS 1
46
Auszählung der Stimmen – Stapel 1
• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen
Auszählung – theoretische Grundlagen
und so weiter...
4. Wahlergebnis
in ZS 1
47
Auszählung der Stimmen – Stapel 2
Erste Sortierung nach Zweitstimmen
Auszählung – theoretische Grundlagen
Haufen A Haufen B Haufen ohne. . . .
• Je ein Haufen für jede Parteiund einen für Stimmzettel ohne Zweitstimme
48
Auszählung der Stimmen – Stapel 2
Erste Sortierung nach Zweitstimmen
Haufen A
Auszählung – theoretische Grundlagen
• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen
4. Wahlergebnis
in ZS 2
49
Auszählung der Stimmen – Stapel 2
Erste Sortierung nach Zweitstimmen
Haufen B
Auszählung – theoretische Grundlagen
• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen
4. Wahlergebnis
in ZS 2
50
Auszählung der Stimmen – Stapel 2
Erste Sortierung nach Zweitstimmen
Auszählung – theoretische Grundlagen
• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen
und so weiter...
4. Wahlergebnis
in ZS 2
51
Auszählung der Stimmen – Stapel 2
Erste Sortierung nach Zweitstimmen
Auszählung – theoretische Grundlagen
• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen
Haufen ohne Zweitstimme
4. Wahlergebnis
in ZS 2
52
Auszählung der Stimmen – Stapel 2
Zweite Sortierung nach Erststimmen
Auszählung – theoretische Grundlagen
Haufen A Haufen B Haufen ohne. . . .
• Je ein Haufen für jede Parteiund einen für Stimmzettel ohne Erststimme
53
Auszählung der Stimmen – Stapel 2
Zweite Sortierung nach Erststimmen
Haufen A
Auszählung – theoretische Grundlagen
• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen
4. Wahlergebnis
in ZS 2
54
Auszählung der Stimmen – Stapel 2
Zweite Sortierung nach Erststimmen
Auszählung – theoretische Grundlagen
• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen
Haufen B
4. Wahlergebnis
in ZS 2
55
Auszählung der Stimmen – Stapel 2
Zweite Sortierung nach Erststimmen
Auszählung – theoretische Grundlagen
• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen
und so weiter...
4. Wahlergebnis
in ZS 2
56
Auszählung der Stimmen – Stapel 2
Zweite Sortierung nach Erststimmen
Auszählung – theoretische Grundlagen
• jeden Haufen zählen; Anzahl in Niederschrift 4. Wahlergebnis übertragen
Haufen ohne Erststimme
4. Wahlergebnis
in ZS 2
57
Auszählung der Stimmen – Stapel 3
Auszählung – theoretische Grundlagen
Leere Stimmzettel
• Anzahl in Niederschrift übertragen
4. Wahlergebnis
in ZS 1
58
Auszählung der Stimmen – Stapel 4
Auszählung – theoretische Grundlagen
• Über jeden Stimmzettel und jede Stimme einzeln beschließen
• Vorschlag:
• Wahlvorsteher hält Stimmzettel hoch
• nennt seine Einschätzung
• ggf. nach kurzer Diskussion erfolgt Abstimmung
• bei Stimmengleichheit gibt Stimme des WV den Ausschlag
• Abstimmungsergebnis auf der Rückseite vermerken
• ggf. Strichliste führen
Beschlussstimmzettel
Stimmzettel als Anlage zur Niederschrift !
59
Auszählung der Stimmen – Stapel 4
Auszählung – theoretische Grundlagen
Beschlussstimmzettel
• Übertrag in Niederschrift
• die ungültigen nicht vergessen
4. Wahlergebnis
in ZS 3
60
Auszählung – theoretische Grundlagen
Rechnen
erst zeilenweise zusammenzählen;
auch bei den Zweitstimmen.
Dann die gültigen Stimmenspaltenweise;
auch bei den Erststimmen.
4. Wahlergebnis
61
Auszählung – theoretische Grundlagen
Kontrollieren
1. Summe der Spalte „Insgesamt“
= Summe der Zeile „gültige Stimmen“
Erststimme:
50+50+28+15+7 = 150
75+60+15 = 150
Zweitstimme:
42+30+...+5+2 = 155
75+69+11 = 155
4. Wahlergebnis
62
Auszählung – theoretische Grundlagen
Kontrollieren
2. Erststimmen je Spalte
= Zweitstimmen je Spalte
Spalte 2 (ZSII):
60+10 = 70
69+1 = 70
Spalte 3 (ZSIII):
15+5 = 20
11+9 = 20
4. Wahlergebnis
63
Auszählung – theoretische Grundlagen
Kontrollieren
3. Erststimmen insgesamt D+C
= Zweitstimmen insgesamt F+E
= Anzahl der Wähler B
150+20 = 170
155+15 = 170
B-Wert = 170
4. Wahlergebnis
64
Abschließende Arbeiten des Wahlvorstandes
Schnellmeldung an Samtgemeinde (§ 63 Abs. 1 NLWO)
1.
2.
3.Wahlniederschrift
fertigen(§ 64 NLWO)
Anlagen Stimmzettel und ggf. Wahlscheine, über die besonders beschlossen
worden ist
Wahlvorstehergibt Ergebnis
mündlich bekannt
05833 84 - 120oder 121 oder 125
65
4. Verpacken und Übergabe der Wahlunterlagen (§ 65 NLWO)
1.Wahlniederschrift mit Anlagen (…z.B ungültige Stimmzettel, Stimmzettel über die der WV besonders beschlossen hat, Wahlscheine)
2.Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerbern
3.Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist (Erststimme ungültig = zur Niederschrift s. 1)
4.Ungekennzeichnete Stimmzettel (= ungültige Stimmzettel = zur Niederschrift s. 1)
5.Evtl. eingenommene Wahlscheine (zur Niederschrift s. 1)
7.Wählerverzeichnis und eingenommenen Wahlbenachrichtigungen
6.Unbenutzte Stimmzettel
66
Nicht vergessen:
alle Wahlvorstandsmitglieder unterschreiben die Niederschrift
Nicht vergessen:
alle Wahlvorstandsmitglieder quittieren den Empfang des Erfrischungsgeldes
67
• Briefwahlvorstände werden ausschließlich bei den Kreiswahlleiterinnen/Kreiswahlleitern gebildet
• Auszählung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften
• Stimmenauszählung nach 18.00 Uhr
• Vorher:
• Öffnen der Wahlbriefumschläge
• Entnahme Wahlschein und Stimmzettelumschlag
• Prüfung, ob Wahlschein gültig ist oder für ungültig erklärt wurde
• Im Gegensatz zum BW-Recht Öffnung der Stimmzettelumschläge vor Einwurf in die Wahlurne durch Anordnung der/des KWL möglich (§ 67 Abs. 2 NLWO)
INFO Briefwahlergebnis
68
• Schnellmeldungen KWL an LWL (§ 63 Abs. 2 NLWO)
• Vor Meldung Überprüfung der Wahlberechtigtenzahl mit der vorher dem LWL gemeldeten Wahlberechtigtenzahl
• Plausibilitätsprüfung, ob Wahlbezirke vergessen oder doppelt berücksichtigt worden sind,
• Plausibilitätsprüfung, ob die Zahl der A 2 - Wahlberechtigten mit der Zahl der Briefwähler logisch ist
INFO Briefwahlergebnis
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• KWL prüft am Tag nach der Wahl die Wahlniederschriften und die Stimmzettel, über die besonders beschlossen worden sind und bereitet die Beschlussfassung durch den KWA vor
• Sitzung der KWA spätestens am 24.1.2013 Vormittag sofortige Übermittlung per Eilzustellung
• KWL gibt das Ergebnis im Anschluss an die Feststellung des KWA mündlich bekannt
• KWL benachrichtigt die/den Gewählte/n unter Hinweis auf die Voraus- setzungen des Mandatserwerbs (Unterrichtung des LWL)
INFOEndgültiges Wahlergebnis (§ 68 NLWO)
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• Hauptzusammenstellungen
• Ergebnisse in den Wahlbezirken mit Briefwahlbezirken
• Hinweise auf dem Vordruck und dem gesonderten Schnellbrief beachten
• Gemeindezwischensummen auch für Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden
INFOEndgültiges Wahlergebnis
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Für den Wahltag wünschen wir Ihnen einen angenehmen Verlauf.
Ihr Wahlteam