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Binnenschifffahrtsstraßenordnung

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Vorschriften auf den Binnenwasserstraßen

Verkehrsvorschriften:

•Kollisionsverhütungsregeln KVR

•Seeschifffahrtstraßenordnung (SeeSchStrO)

•Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO)

•Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)

•Rheinschifffahrtpolizei-verordnung(RheinSchPVO)

•Donauschifffahrtpolizei-verordnung(DonauSchPVO)

•Moselschifffahrtpolizei-verordnung(MoselSchPVO)

•Bodensee-Schifffahrtsordnung (BodenseeSchO)

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Die Kenntnis der BinSchStrO reicht nicht aus um alle deutschen Binnengewässer zu befahren

„Unkenntnis schütz vor Strafe nicht!“

Informationsgewinnung

über Verkehrsbeschränkungen, Fahrwassersperrungen u.ä.

•bei den Wasser- und Schifffahrtverwaltungen,

•über das Internet (www.elwis.de),

•über die Wasserschutzpolizei.

Inhalt:

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)

Erster Teil: Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen (Kapitel 1 bis Kapitel 9)

Zweiter Teil: Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen (Kapitel 10 bis Kapitel 27)

Dritter Teil: Umweltbestimmungen (Kapitel 28)

Anlagen

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Begriffsbestimmungen

"Fahrzeug":ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;

"Fahrzeug mit Maschinenantrieb":ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen ein solches Fahrzeug, dessen Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen, insbesondere in einem Hafen oder an einer Umschlagstelle oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;

"Verband":ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;

"Schleppverband":eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

BegriffsbestimmungenSchubverband":

eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die den Verband fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; hierzu zählen auch Gelenkverbände, deren Kupplungen an nicht mehr als einer Stelle ein gesteuertes Knicken ermöglichen;

"Schubleichter":ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug;

"Trägerschiffsleichter":ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;

"gekuppelte Fahrzeuge":eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die die Zusammenstellung fortbewegen;

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Begriffsbestimmungen"Gelenkverband":

eine Zusammenstellung von Fahrzeugen hintereinander, die mindestens an einer Stelle durch Gelenkkupplung verbunden sind, unabhängig davon, welches Fahrzeug die Hauptantriebskraft stellt;

"schwimmendes Gerät":eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, insbesondere ein Bagger, Elevator, Hebebock oder Kran;

"schwimmende Anlage":eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, insbesondere eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus;

"Schwimmkörper":ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;

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Begriffsbestimmungen"Fähre":

ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;

"Kleinfahrzeug":ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen• ein Fahrzeug, das nach seiner erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung

zugelassen ist, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,

• ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist,

• eine Fähre• ein Schubleichter • ein schwimmendes Gerät;

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Begriffsbestimmungen"Fahrzeug unter Segel":

ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;

"Fahrgastschiff":ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist;

"Tagesausflugsschiff":ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;

"Personenbarkasse":ein nach Anhang X Kapitel 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen gegen Entgelt;

Sportfahrzeug":ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein

Fahrgastschiff ist;

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Begriffsbestimmungen"Vorspann":

ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das an der Spitze eines Fahrzeugs oder Verbandes Schleppunterstützung leistet;

"stillliegend":ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist;

"fahrend" oder "in Fahrt befindlich":ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die weder unmittelbar noch mittelbar ankert, unmittelbar noch mittelbar am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist;

"Ankern":das Halten eines Fahrzeugs auf dem Wasser in Position mit Hilfe eines Gegenstandes, der an einem Seil oder einer Kette befestigt ist und durch sein Gewicht oder seine Form am Grund haftet;

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Begriffsbestimmungen

"Länge/Breite eines Fahrzeugs, eines Verbandes":die Länge oder Breite über alles im Sinne des Anhangs II § 1.01 Nummer 56 und 59 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung;

"Radarfahrt":eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;

"unsichtiges Wetter":ein Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, Schneefall, heftige Regengüsse oder andere ähnliche Ursachen eingeschränkt ist;

"Nacht":der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;

"Tag":der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Schiffstypen in der Berufsschifffahrt Binnenbereich

FührerscheinpflichtDas Mindestalter zum Führen von Segelbooten ohne Motor kleiner als 15 m ist14 Jahre

Das Mindestalter zum Führen von Motorbooten mit Motor kleiner als 15 m ist16 Jahre

Das Führen von Sportbooten bis zu 11,03 kW (15 PS) und bis 15 m Länge ist nur mit dem amtlichen Führerschein gestattet

Auf denBinnenschifffahrtstraßen des Bundesmit Ausnahme des Rheins gilt die Altersgrenze von 16 Jahren auch für das fahrerlaubnisfreie Führen von Sportbooten bis zu 11,03 kW (15 PS) und unter 15 m Länge.

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Führerscheinpflicht

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Sportpatent Sportpatent --Binnenschifffahrtpatent EBinnenschifffahrtpatent E--

(Wassers(Wassers-- und Schifffahrtdirektionen West, und Schifffahrtdirektionen West,

Südwest und Süd)Südwest und Süd)

Sportboote ab 15 m und bis 25 m Länge Sportboote ab 15 m und bis 25 m Länge

auf dem Rhein (gültig auf allen übrigen auf dem Rhein (gültig auf allen übrigen

Bundeswasserschifffahrtstraßen)Bundeswasserschifffahrtstraßen)

Sportbootschifferzeugnis (alle WassersSportbootschifferzeugnis (alle Wassers--

und Schifffahrtdirektionen)und Schifffahrtdirektionen)Sportboote ab 15 m und bis 25 m Länge: Sportboote ab 15 m und bis 25 m Länge:

alle Binnenschifffahrtstraßen (außer Rhein)alle Binnenschifffahrtstraßen (außer Rhein)

Sportbootführerschein Binnen/ Segel (DSV)Sportbootführerschein Binnen/ Segel (DSV)Zusätzlich auf den Gewässern im Zusätzlich auf den Gewässern im

Bundesland Berlin und verschiedenen Bundesland Berlin und verschiedenen

angrenzenden Gewässern Brandenburgs: angrenzenden Gewässern Brandenburgs:

Segelboote und Surfbretter mit mehr als 3 Segelboote und Surfbretter mit mehr als 3

mm22 SegelfächeSegelfäche**

Sportbootführerschein Binnen/Motor Sportbootführerschein Binnen/Motor

(Deutscher Seglerverband oder Deutscher (Deutscher Seglerverband oder Deutscher

Motoryachtverband)Motoryachtverband)

SegelSegel-- und Motorboote unter 15 m Länge und Motorboote unter 15 m Länge

und mit mehr als 11,03 kW (15 PS) und mit mehr als 11,03 kW (15 PS)

motorisiert (gleichgültig, ob der Motor motorisiert (gleichgültig, ob der Motor

benutzt wird oder nicht).benutzt wird oder nicht).

Besetzung des Ruders

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer die Ruderbesetzung sicherzustellen. Mindestalter 16 Jahre. Ist ein Kleinfahrzeug ohne Antriebsmaschine ausgerüstet, gilt das Mindestalter nicht.

Der Rudergänger fungiert gleichzeitig als Ausguck. Bei besonderen Umständen (schlechte Sicht usw.) muss ein gesonderter Ausguck durch den Schiffsführer benannt und gestellt werden.

Kennzeichnungspflicht

Die amtliche Kennzeichnung für Sportboote im Binnenbereich soll abgeschafft werden

Auf der Grundlage des Beschlusses des Deutschen Bundestages ‚Attraktivität des Wassertourismus und Wassersport stärken’ plant die Bundesregierung, die amtliche Kennzeichnung und Registrierung von Sportbooten abzuschaffen.

Noch gilt:

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Kennzeichnungspflicht

Geltungsbereich:• auf den Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel, Donau• im Anwendungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßenordnung

Antragsverfahren:• Kennzeichen werden auf Antrag zugeteilt

• Nachweis von Baunummer, Abmessungen, technischen Daten für Fahrzeug u. Motor sowie Eigentumsverhältnisse• Bei Eigenbauten ist mindestens ein Foto vorzulegen

• Vorlage einer Kopie der Konformitätserklärung nach Anhang XV derRichtlinie 94/25 EG• Ändern sich die Angaben zum Fahrzeug oder die persönlichen Angaben des Eigentümers, ist der Kennzeichenausweis zur Berichtigung vorzulegen

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Kennzeichnungspflicht

Unabhängig vom Verwendungszweck für alle Wasserfahrzeuge mit weniger als 20 m Länge, ausgenommen sind:- Kleinfahrzeuge die nur mit Muskelkraft betriebenen werden können*)- Segelboote ohne Motor mit einer Länge bis zu 5,50 m,- Motorboote mit nicht mehr als 2,21 kW Antriebsleistung,

*) Solche Fahrzeuge können freiwillig ein Kennzeichen führen, andernfalls müssen sie außen mit ihrem Namen und innen mit Namen und Anschrift des Eigentümers versehen sein.

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KennzeichnungspflichtAnbringung:Das Kennzeichen muss:

• in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und• in arabischen Ziffern• dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder• in dunkler Farbe auf hellem Grund• außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheckangebracht sein.

Wie und wo kann man ein Bootskennzeichen beantragen?• bei den zuständigen Wasser-und Schifffahrtsämtern

• beim ADAC (Kennbuchstabe A)• beim Deutschen Motor- und Yachtverband (Kennbuchstabe M)• beim Deutschen Seglerverband (Kennbuchstabe S)

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Kennzeichnungspflicht

Als amtliche Kennzeichen gelten auch unverwechselbare Unterscheidungszeichen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, insbesondere:

- bei einem im Binnenschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug (ab 10 m3) seine im Schiffsbrief ausgewiesene Schiffsregisternummer, gefolgt von dem Kennbuchstaben B, wenn es seinen Namen und Heimathafen am Heck führt;

- bei einem im Seeschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug (über 15m Länge) seine, soweit erteilt, IMO-Nummer oder sein Funkrufzeichen;

- die Nummer des Flaggenzertifikats gefolgt von dem Kennbuchstaben F.

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KennzeichnungspflichtAufbau:

Beispiele:Berlin Kennzeichen: BBrandenburg Kennzeichen: BRBBremerhaven Kennzeichen: HBHDresden Kennzeichen: DDLübeck Kennzeichen: HL

Nach diesen Buchstaben erfolgt eine Ziffernfolge!

Sportboote vom mehr als 10 m3 Wasserverdrängung müssen ins Schiffsregister eingetragen werden. Boote, die nicht der Kennzeichnungspflicht unterliegen, müssen am Bug oder Heck den Bootsnamen führen und innen ein Schild mit Anschrift des Eigentümers angebracht haben!

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SchiffsführerEin Fahrzeug sowie einen Schwimmkörper darf nur führen (Schiffsführer), wer

hierfür geeignet ist. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er ein Befähigungszeugnis oder eine sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke besitzt sowie körperlich und geistig zur Führung des Fahrzeugs geeignet ist. Sind mehrere Führerscheininhaber an Bord eines Fahrzeugs, ist der Schiffsführer rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu bestimmen.

Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein!

Der Schiffsführer ist, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, für die Befolgung dieser Verordnung verantwortlich.

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Schiffsführer

Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.

Der Schiffsführer hat vor Fahrtantritt die erforderlichen Reisevorbereitungen zu treffen. Insbesondere hat er sich über die Bedingungen und Verhältnisse der Wasserstraße, wie Wasserstände, Durchfahrtshöhen, die er befahren will, zu informieren und dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug mit Fahrtbeginn fahrtüchtig und betriebssicher ist.

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Schiffsführer

Verboten ist insbesondere• Öl, Benzin, Fäkalien oder andere Abfalle ins Wasser abzuleiten oder zu

werfen. Sie gehören in Sammeltanks. Ölgetränkte Putzlappen neigen zur Selbstentzündung. Sie müssen bis zur Entsorgung in einem geschlossenen Metallbehälter aufbewahrt werden.

• das Festmachen an Schifffahrtszeichen oder Ankern im Fahrwasser. Auch auf Kanälen, neben Hafeneinfahrten, an Fährstrecken, im Bereich von Anlegestellen, unter Brücken und Hochspannungsleitungen ist Ankern oder Festmachen verboten. Und selbstverständlich überall dort, wo entsprechende Verbotsschilder aufgestellt sind.

• das Anlegen oder Anhängen an ein fahrendes Schiff – ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers – und das Mitfahren im Sogwasser.

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Schiffsführer

Einzuhalten ist insbesondere• den Kurs von Berufsschiffen in gefährlicher Weise nicht zu kreuzen;• nicht zwischen dicht hintereinander folgenden Schiffen hindurch- oder in

die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hinein zufahren;• gegenüber Fähren einen reichlich bemessener Sicherheitsabstand

einzuhalten.• nicht mit einem schnellen Motorboot ein Schiff zu umkreisen. Es irritiert

den Schiffer und veranlasst ihn womöglich zu einer Reaktion, durch die er sich und andere gefährdet;

• angezeigte oder generelle Geschwindigkeitsbeschränkungen.

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Bezeichnung der Fahrzeuge (Sektoreneinteilung)

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Stricheinteilung ist eine ältere Art der Kompassroseneinteilung

32 Strich = 360°

16 Strich = 180°

8 Strich = 090°

1 Strich =11,25°

10 Strich = 112,5° (Seitenlichtsektor)

Bezeichnung der Fahrzeuge

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Rundumlicht Sektor 360°

Funkellicht Sektor 360° mit 40 bis 60 „Funkel“ pro Minute

Anordnung der PositionslichterSegelsportboote unter 20 m

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Rundumlicht (weiß), bei Annäherung anderer Fahrzeuge zusätzliches weißes Licht zeigen (Segel anleuchten).

Seitenlichter (als Zweifarbenlaterne am Bug), Hecklicht.

Rundumlicht als Dreifarbenlaterne (rot, weiß, grün) im Topp.

Merke: Segelboote unter Motor gelten als Motorboote

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Segelboote unter Motor gelten als Motorboote

Rechts: Segelboot unter Motor –Motorboot-(nachts: Seitenlichter und das das Toplicht)

Links: Segelboot unter Segel

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Segelboote unter Motor gelten als Motorboote

Rechts: Segelboot unter Motor –Motorboot-(nachts: Seitenlichter und das das Toplicht)

Links: Segelboot unter Segel

Anordnung der PositionslichterMotorsportboote unter 20 m

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Topplicht (weiß) in gleicher Höhe, wie die Seitenlichter, aber mindestens 1 m davor

Topplicht (weiß) mindestens 1 m höher als die Seitenlichter (als Zweifarbenlaterne am Bug)

Rundumlicht (weiß) Topplicht anstelle des Topp- bzw. Hecklichts, Seitenlichter (als Zweifarbenlaterne am Bug)

Anordnung der PositionslichterBerufsschifffahrt Schiffe über 20 m

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Anordnung der PositionslichterBerufsschifffahrt Schiffe über 20 m

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Schiffe bis 110m Länge

Topplicht (weiß) mindestens 1 m höher als die Seitenlichter (achtern in Höhe Deckshaus)

Schiffe über 110m Länge

Zwei Topplichter (weiß) das achtere Topplicht ist ímmer höher als das vordere

Anordnung der Lichter- und SignalführungBerufsschifffahrt Schleppverbände (ein Schlepper voran)

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Anordnung der Lichter- und SignalführungBerufsschifffahrt Schleppverbände (ein Schlepper voran)

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Schlepper

GeschleptesFahrzeug

über 110 m

GeschleptesFahrzeug

unter 110 m

Tagsignal Nachtsignal

Gelber Ball

Gelber Zylinder mit schwarzen Streifen

LetzesFahrzeug mit Hecklicht, weiß

Schlepplicht, gelb

Zwei Rundumlichter, weiß

Zwei Topplichter übereinander, weiß

Rundumlicht, weiß

Seitenlichter, rot, grün

Anordnung der Lichter- und SignalführungBerufsschifffahrt Schleppverbände (zwei oder mehrerer Schlepper voran)

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Schlepplicht, gelb

Drei Topplichter übereinander, weiß

Seitenlichter, rot, grün

Schlepplicht, gelb

Drei Topplichter übereinander, weiß

Seitenlichter, rot, grün

Zwei Rundumlichter, weiß

Hecklicht, weißSchleppanhang über 110 m

Anordnung der Lichter- und SignalführungBerufsschifffahrt Schubverbände

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Anordnung der Lichter- und SignalführungBerufsschifffahrt Schubverbände

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Hecklicht, weiß

Die Topplichter im Dreieck

EinTopplicht

Seitenlichter, rot, grün

Nachtsignal

Anordnung der Lichter- und SignalführungBerufsschifffahrt gekoppelte Verbände

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Anordnung der Lichter- und SignalführungBerufsschifffahrt Schubverbände

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Hecklicht, weißDie Topplichter im Dreieck

EinTopplicht

Seitenlichter, rot, grün

Die Topplichter im Dreieck

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Gefahrguttransporteentzündbare Stoffe gesundheitsschädliche Stoffe explosive Stoffe

Beim Stillliegen bleiben alle blauen Signalkörper vor bzw. die blauen Signallichter brennen!

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind und deren Länge 20m nicht überschreitet, müssen am Tag einen gelben Rhombus setzen.

Anlage 3 Bezeichnung der FahrzeugeFähren

nicht frei fahrende Fähre frei fahrende Fähre

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Beim Stilliegen bleiben alle Signal und

Positionslichter brennen,

solange die Fähre

Betriebszeit hat!

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Fahrzeuge der Überwachungsbehörden im Einsatz:

•Polizei

•Feuerlöschboote

•Wasserrettung

•Zollboote

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Arbeits- und Vermessungsfahrzeuge im Einsatz:

•Arbeiten an und in der Wasserstraße

•Vermessungen und Peilungen

•Umweltuntersuchungen

•andere Behördenfahrzeuge

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

Manövrierunfähige Fahrzeuge Fahrzeug, dass einen Vorrang besitzt(enge Durchfahrten, Schleusen etc.)

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Roter Wimpel

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

oder

Passieren an beiden Seiten möglich

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

oder

Passieren an nur einer Seite möglich

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 3.25 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

Passieren an beiden Seiten möglich

Sog- und Wellenschlag vermeiden!

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Anlage 3 Bezeichnung der FahrzeugeSchwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder

gesunkene Fahrzeuge

Passieren an einer Seite möglich

Sog- und Wellenschlag vermeiden!

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

Aufforderung Sog- und Wellenschlag zu vermeiden

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

Fahrzeuge vor Anker Fahrzeuge stilliegend

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Ein weißes gewöhnliches zur Fahrwasserseite

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

Fahrzeuge vor Anker

Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, haben ihre Anker wie folgt zu kennzeichnen:

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Nachts: Zwei Rundumlichter zur Fahrwasserseite

Tag: gelber Döpper (eventuel mit Radarreflektor)

Nachts: Rundumlichter zur Fahrwasserseite

Tag: gelber Döpper (eventuel mit Radarreflektor)

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

SchwimmendeAnlagevor Anker

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

SchwimmendeAnlagevor Anker

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

Fischereifahrzeuge mit Netz und Ausleger

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

Fischerei Reusenstellplatz

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Anlage 3 Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 3.30Notzeichen

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Internationales Morsealphabet

Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord

Ich ändere meinen Kurs nach Backbord

Meine Maschine arbeitet rückwärts

Ich bin manövrierunfähig

Man kann mich nicht überholen

Gefahr eines Zusammenstoßes

Achtungssignal

Ich wende über Steuerbord

Ich wende über Backbord

Ich möchte an ihrer Steuerbordseite überholen

Ich möchte an ihrer Backbordseite überholen

Bei Ein- und Ausfahrt in und von Häfen und Nebenfahrwasserstraßen:

Ich will überqueren

Ich will meinen Kurs nach Steuerbord richten

Ich will meinen Kurs nach Backbord richten

Folge sehr kurzer TöneKurzer Ton etwa 1 s Dauer

Langer Ton etwa 4 s Dauer

Allgemeine Allgemeine SchallzeichenSchallzeichen

Nebelsignale: (mindestens jede Minute)

Schiffe in Fahrt

Einzeln fahrende Schiffe und Verbände außer Radarfahrer

Schiffe stillliegend

1 Gruppe von Glockenschlägen „Ich liege auf der linken Fahrwasserseite!“

2 Gruppen von Glockenschlägen „Ich liege auf der rechten Fahrwasserseite!“

3 Gruppen von Glockenschlägen „Meine Lage ist unbestimmt!“

AllgemeineAllgemeine

SchallzeichenSchallzeichen

NotsignaleWiederholte lange Töne

Gruppen von Glöckenschlägen

Bleib – weg – Signal15 min lang

Anlage 5 Bezeichnung der Wasserstraße

NautischeGesetzeskundeBinnenschiff-fahrtsstraßen-

ordnung

Binnenschifffahrts-straßenordnung

Anlage 5 Bezeichnung der Wasserstraße

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Anlage 5 Bezeichnung der Wasserstraße

Einfahrtzeichen

Dieses Zeichen dient der Kennzeichnung von Einfahrten aus einen See oder ähnlichem in eine verhältnismäßig enge Wasserstraße.

rechtes Ufer linkes Ufer

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Anlage 5 Bezeichnung der Wasserstraße

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Anlage 7 Schifffahrtszeichen

Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt

oder oder

Langdauerndes Verbotoder

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Anlage 7 Schifffahrtszeichen

Gesperrte Wasserfläche, jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar.

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Anlage 7 Schifffahrtszeichen

Fahrverbot für: Maschinenfahrzeuge

Segelfahrzeuge

Sportfahrzeuge

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Anlage 7 Schifffahrtszeichen

Hinweiszeichen:Wehr

Nicht freifahrende Fähre

Wendestelle

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Anlage 7 Schifffahrtszeichen

Zusätzliche Schilder:

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.

Anlage 7 Schifffahrtszeichen

Zusätzliche Schilder:

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.

Kardinalsystem

(Richtungsbezeichnung)

Einzelgefahr

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Auf einem blauen Schild ist ein•weißes Dreieck mit Spitze nach unten:Liegeplatz für alle Fahrzeuge, außer Schubschifffahrt•weißes Dreieck mit Spitze nach oben:Liegeplatz für Fahrzeuge der Schubschifffahrt•weißer Rhombus:Liegeplatz für alle Fahrzeuge

Die Liegeplatzkennzeichnung für Schiffe mit Ladung•entzündbare Stoffe:ein blauer Kegel mit Spitze nach unten•gesundheitsschädliche Stoffe:zwei blaue Kegel mit Spitze nach unten•explosiven Stoffen:drei blaue Kegel mit Spitze nach untenist im weißen Dreieck bzw. im weißen Rhombus gekenntzeichnet (siehe obige Bilder).

Zusammenfassung

Kappeln, Schlei

Brückensignale

Keine Durchfahrt, Brücke kann vorübergehend nicht geöffnet werden.

Keine Durchfahrt, Brücke geschlossen oder Gegenverkehr.

Brücke geschlossen, Durchfahrt ist frei bei entsprechend vorhandener

Durchfahrtshöhe.

Brücke kann vorübergehend nicht geöffnet werden. Durchfahrt ist frei bei

entsprechend vorhandener Durchfahrtshöhe.

Keine Durchfahrt, Brücke ist in Bewegung

Durchfahrt frei, Brücke ist geöffnet

Schleusensignale

Keine Einfahrt, Schleuse ist außer Betrieb

Keine Einfahrt, Schleuse geschlossen

oder

Keine Einfahrt, Schleuse wird vorbereitet zum

Öffnen

oder

Einfahrt frei, Schleuse ist offen

Keine Einfahrt, Schleuse wird jetzt geöffnet

Ausfahrt verboten, Schleuse ist geschlossen oder am Öffnen

Ausfahrt frei, Schleuse ist offen

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Geschwindigkeiten Oder Havel Spree (in Km/h)

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Entgegenkommer:von recht voraus10° zu jeder Seite

Kreuzende Kurse:von recht voraus10° zu jeder Seite bis 112,5° zu jeder Seite

Überholer:von recht achteraus67,5° zu jeder Seite

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Nautische GesetzeskundeBinnenschifffahrtsstraßenordnung

Rangfolge beim Ausweichen:Rangfolge beim Ausweichen:

•Manövrierunfähige Fahrzeuge

•Schwimmende Geräte (Berufsschifffahrt)

•Fischereifahrzeuge mit ausgebrachten Fangnetzen

•Ankerlieger

•Schleppzüge und Schubverbände

•Frei fahrende Berufsschifffahrt

•Segelboote (Kleinfahrzeuge)

•Ruderboote Kleinfahrzeuge)

•Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb

Ausweich- und Fahrregeln

Kleinfahrzeuge (Sportboote) unter 20 m haben aller gewerblichen Schifffahrt auszuweichen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Berufsschifffahrt sich im Fahrwasser befindet oder nicht!

Ausweich-und Fahrregeln

Talfahrt hat Vorfahrt vor Bergfahrt

Ein Kleinfahrzeug mit Talfahrt muss dennoch der Berufsschifffahrt unter Bergfahrt ausweichen!

Kleinfahrzeug muss warten

Berufs-schiffahrt hat Vorfahrt

Brücke

Ausweich- und Fahrregeln

Wind

A

B

Ausweich- und Fahrregeln

Wind

AB

Ausweich- und Fahrregeln

Wind

A

B

Ausweich- und Fahrregeln

Wind

A

B

Ausweich- und Fahrregeln

Wind

A

B

Ausweich- und Fahrregeln

Wind

A

Ufer

B

Ausweich- und Fahrregeln

Wind

A

B

Ausweich- und Fahrregeln Wind

A

B

Ausweich- und Fahrregeln Wind

A

B

Ausweich- und Fahrregeln Wind

AB

Ausweich- und Fahrregeln Wind

AB

Ausweich- und Fahrregeln Wind

A

B

Ausweich- und Fahrregeln Wind

A

B

Ausweich- und Fahrregeln Win

d

E

F

B

A

D C

G

Ausweich- und Fahrregeln

Ausweich- und Fahrregeln

Ausweich- und Fahrregeln

Ausweich- und Fahrregeln

Ausweich- und Fahrregeln

Ausweich- und Fahrregeln

Ausweich- und Fahrregeln

Ausweich- und Fahrregeln

Schiffahrtskarten

Schiffahrtskarten