Pflegeberatung Stadt Oberhausen Gewährung einer Investitionskostenpauschale für ambulante...

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Pflegeberatung Stadt Oberhausen

Gewährung einer Investitionskostenpauschale für ambulante Pflegedienste

Gem.§ 9 des Landespflegegesetzes NW

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Allgemeines

Seit dem 01.Juli 1996 in Kraft

Ziel des Gesetzes nach §1 Satz 1 PfG NW

eine leistungsgerechte, bedarfsgerechte und wirtschaftliche ambulante Angebotsstruktur für alle Pflegebedürftigen zu gewährleisten.

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Umsetzung

Den ambulanten Pflegeeinrichtungen werden für die durch das Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) bedingten durchschnittlichen betriebsnotwendigen

Investitionsaufwendungen eine Pauschale

von 2,15 EURO je Leistungsstunde gewährt.

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Gefördert werden

Einrichtung und Erwerb von Gebäuden, Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden sowie

Erstbeschaffung, Instandsetzung, Instandhaltung und Beschaffung beweglicher Anlagegüter.

Ausgenommen ist die Förderung von zum Verbrauch bestimmter Wirtschaftsgütern gemäß der Pflege-Abgrenzungsverordnung

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Ziel

Die Landesregierung bezweckt den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit

dadurch zu unterstützen, daß Pflegebedürftigen keine Investitionskosten für ambulante Pflegeleistungen nach dem SGB XI in Rechnung gestellt werden.

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Zuständigkeit

Vor dem 01.Januar 2001

Landschaftsverbände Rheinland (LVR)

sowie

Westfalen Lippe (LWL)

als zuständige überörtliche Träger der Sozialhilfe nach § 9 Abs. 2 PfG NW

zuständig.

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Zuständigkeit

Nach dem 2. Modernisierungsgesetz sind abdem 01.Januar 2001

die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Gewährung der Investitionskostenpauschale

zuständig.

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Legaldefinition

Neben der eigentlichen gesetzlichen Fördergrundlage in Abs. 2 enthält § 9 Abs.1

PfG NW die Legaldefinition eines Pflegedienstes.

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Legaldefinition “Pflegedienste“

Dies sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten

Pflegefachkraft Pflegebedürftige in Ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich

versorgen.

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Antragsverfahren

1.Form

Der Antrag verlangt ausdrücklich der Schriftform.

“ Antragsformular und Anlage 2“

welches alle erforderlichen Angaben des Trägers berücksichtigt und so eine zügige

Sachbearbeitung gewährleistet.

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Antragsverfahren

Außer den Angaben zum Antragsteller und Träger findet man unter Punkt 2

dieses Antragsformulars auch die erforderlichen Erklärungen, die der Träger mit der Unterschrift des Antrages gleichzeitig abgibt.

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Antragsverfahren

Punkt 3 des Formulars erinnert den Antragsteller an die beizufügenden Unterlagen und hilft gleichzeitig dem späteren Sachbearbeiter der Behörde, zu prüfen ob die Unterlagen vollständig sind.

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Antragsverfahren

2. Frist

Gesetzgeber fordert die Investitionskostenpauschale jährlich “schriftlich zum 01.März“ zu beantragen.

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Antragsverfahren

Die Antragsabhängigkeit des Förderanspruchs bezweckt vor allem ein praktikables Verwaltungsverfahren zu schaffen.

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Antragsverfahren

Vorteile:

1. Rechtzeitige Einschätzung des Umfangs der zu verausgabenden Mittel zu treffen.

2. Die Förderung innerhalb eines

überschaubaren Rahmens abzuwickeln.

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Antragsverfahren

Schwierigkeiten für die Träger, bis zum

01. März des Bewilligungsjahres auch die Vorjahresabrechnung zu testieren und einzureichen.

Behördliche Frist für den Eingang des Testates auf den 01. Mai des Bewilligungsjahres festgesetzt.

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Antragsverfahren

Damit die zwingend zum 01. Juli zu bewältigende Auszahlung der Pauschalen nicht verzögert wird.

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Berücksichtigungsfähige Leistungen

Grundlage:

sind die im Vorjahr nach dem SGB XI abgerechneten Pflegestunden.

Die in der Vergütungsvereinbarung festgelegten Punktwerte werden gemäß vorgegebenen Verfahren in Leistungsstunden umgerechnet.

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Berücksichtigungsfähige Leistungen

Mit den Pflegekassen abgerechnete Pauschbeträge (wie beispielsweise die Hausbesuchspauschale) werden ebenfalls in Punktwerte umgerechnet.

Gleiches gilt für die Verhinderungspflege, bei der es auch üblich ist pauschalen zu vereinbaren.

Pflegeeinsätze nach § 37 Abs.3 SGB XI

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Nicht Berücksichtigungsfähige Leistungen

Pflegeleistungen, die über den Rahmen der Kassenleistung hinaus vom Pflegedienst erbracht und somit dem zu Pflegenden selbst in Rechnung gestellt werden.

Leistungen die mit Selbstzahlern und dem Sozialhilfeträger abgerechnet werden.

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Nachweis der Einrichtung über die Richtigkeit der Angaben (Testat)

Die Landschaftsverbände haben in der Vergangenheit festgestellt, daß die tatsächlichen Angaben der Träger zu den ihnen obliegenden Zahlungen der sog. Altenpflegeumlage zum Teil erheblich schwankten. Daher einigte man sich unter Beteiligung der Spitzenverbände darauf von allen Trägern eine Testierung Ihres Antrags zu fordern.

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Nachweis der Einrichtung über die Richtigkeit der Angaben (Testat)

Zur Testierung berechtigt sind: Spitzenverbände Wirtschaftsprüfer Steuerberater

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Nachweis der Einrichtung über die Richtigkeit der Angaben (Testat)

Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben werden mit Stempel und Unterschrift bescheinigt !

Die Frist für den Eingang des Testates wird auf den 01.Mai des Bewilligungsjahres festgesetzt.

Auszahlung der Investitionskostenpauschale zum 01.Juli des Bewilligungsjahres.

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Was sollte die Revision beachten !

Gewinn und Verlustrechnung 2004

oder, falls diese noch nicht vorliegt

eine abgegrenzte betriebswirtschaftliche Auswertung für 12/2004

(inkl. Erlöse und Forderungen für 12/2004)

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Was sollte die Revision beachten !

Aufteilung der Erlöse nach: a) Erlöse von Pflegekassen b) Erlöse von Selbstzahlern mit einer

Pflegestufe (Privat Pflegeversicherte und

oder Beihilfeberechtigte) bis zur Höhe

der jeweiligen Leistungsobergrenze der

Pflegeversicherung inkl. Angabe der

Pflegestufe.

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Was sollte die Revision beachten !

c) Sonstige Erlöse (z.B. Zuzahlungen bei

Überschreitung der leistungsrechtlichen

Obergrenzen, Sozialhilfeträger, SGB V,

Sonstige) als Gesamtsumme.

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Vertretungsberechtigung

Pflegedienste, die in der Rechtsform eines Vereins, einer GmbH oder GbR tätig sind dürfen ihren Antrag nur mit der Unterschrift des gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich bervollmächtigten Vertreters stellen.

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Vertretungsberechtigung

Die Vertretungsberechtigung ist dabei durch Auszug aus dem Vereinsregister

(ggfls.Satzungsauszug) oder dem Handelsregister oder durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages oder Vollmachten

usw. nachzuweisen. Für Einpersonengesellschaften: Nachweis

entbehrlich.

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Zusammenfassung

Form: Schriftform Frist: 01. März Antragsfrist

01. Mai Testierung

01. Juli Auszahlung Vollständigkeit: Angaben zum Träger,

Bankverbindung und Erklärung zu:

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Zusammenfassung

§ 8 PfG NW Qualitätsvorgaben nach § 80 SGBXI Keine Berechnung von Investitionskosten an

Pflegebedürftige unverzügliche Mitteilung aller Änderungen

an den Zuwendungsgeber Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben

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Zusammenfassung

Anlagen (Berechnung der Investitionskostenpauschale, Vorlage eines gültigen Versorgungsvertrages ggfls. Nachweis der Vertretungsberechtigung/ Vollmacht)