Post on 23-Aug-2019
QUALITÄTSBERICHT
2017
Sehr geehrte Damen und Herren,liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Sicherheit des Patienten steht im Mittelpunkt jeder qualitätsorientierten Gesundheitsversorgung. Die Zahlen und Fakten, mit denen wir in diesem Qualitätsbericht die Qualitätssicherung der nordrheinischen ärztlichen und psychotherapeutischen Praxen dokumentieren, sprechen für sich: Sie belegen bei den geneh-migungspflichtigen Leistungen, die regelmäßig durch Stichproben, Dokumentationsprüfungen, Praxisbege-hungen oder Hygieneprüfungen überwacht werden, dass unsere Mitglieder dem Thema Qualitätssicherung die notwendige Aufmerksamkeit widmen.
Aktuelle Entwicklungen in Diagnostik und Therapie führen kontinuierlich zu weiteren qualitätssichernden Anpassungen und konfrontieren unsere Mitglieder mit neuen Herausforderungen. In unserem Qualitätsbe-richt 2017 berichten wir unter anderem über die seit Mitte des Jahres vom Gemeinsamen Bundesausschuss zugelassene Regelung PET/PET-CT zur Diagnostik bei fortgeschrittenen Kopf- und Halstumoren. Diese Leistung erbringen Nuklearmediziner und Radiologen.
Für die niedergelassenen Psychotherapeuten sowie die Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten hat 2017 zahlreiche Neuerungen gebracht. In dem Artikel „Strukturreform Psychotherapie: Das neue ambulante Versorgungsangebot“ informieren wir umfassend über die seit dem 1. April 2017 neu geltenden Regelungen und deren Auswirkungen auf die psychotherapeutische Versorgung. Wir sehen darin einen Schritt in die rich-tige Richtung, warnen aber davor, die neuen Rahmenbedingungen als ausreichende Antwort auf die zuneh-menden Engpässe innerhalb der psychotherapeutischen Versorgung zu verstehen. Durch neue Vorgaben allein entstehen keine zusätzlichen Kapazitäten.
Ein weiterer elementarer Baustein für die Patientensicherheit im Hochrisikobereich Gesundheitswesen sind Lern- und Berichtssysteme für kritische Ereignisse in der Patientenversorgung. Seit fünf Jahren ist die Kas-senärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein neben der KV Westfalen-Lippe, den Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe sowie der Krankenhausgesellschaft NRW Mitglied von CIRS-NRW – dem Critical Incident Reporting System in Nordrhein Westfalen. Lern- und Berichtssysteme erinnern daran, dass Menschen immer Fehler unterlaufen, die schlimmstenfalls Schaden verursachen. Wichtig ist hierbei, aus kritischen Ereignissen anderer zu lernen und so das eigene Handeln zu reflektieren. Lesen Sie im Bericht des vierten Quartals von CIRS-NRW, welche Risiken dadurch entstehen, dass Informationen im Gesundheitswesen fehlen oder fehler-haft weitergegeben werden.
Wir wünschen Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre und freuen uns auf Ihre Anregungen.
Dr. med. Frank Bergmann Dr. med. Carsten König M. san.Vorstandsvorsitzender Stellvertretender Vorstandsvorsitzender
KVNO-Vorstand
1. QUALITÄTSGESICHERTE LEISTUNGEN IN DER AMBULANTEN VERSORGUNG 6
1.1 Qualitätsgesicherte Leistungen in der ambulanten Versorgung 81.2 Instrumente der Qualitätssicherung 16
2. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN 18
2.1 RESIST: Projekt gegen Antibiotikaresistenzen 202.2 CIRS-NRW: Zeit für Kommentare! 222.3 PET/CT zur Diagnostik bei fortgeschrittenen Kopf-Hals-Tumoren 262.4 Strukturreform Psychotherapie: Das neue ambulante Versorgungsangebot 28 2.5 Nichtärztliche Praxisassistenten unterstützen Haus- und Facharztpraxen 30
3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z 32
4. ZAHLEN UND DATEN DER KV NORDRHEIN 88
4.1 Aufgaben und Ausrichtung der KV Nordrhein 904.2 Struktur der Mitglieder der KV Nordrhein 91
IMPRESSUM 92
INHALT
1.
QUALITÄTSGESICHERTE LEISTUNGEN IN DER AMBULANTEN VERSORGUNG
1. QUALITÄTSGESICHERTE LEISTUNGEN IN DER AMBULANTEN VERSORGUNG
8
Langzeit-EKGLDL-AphereseLithotripsieMammografieMammografie-ScreeningNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPDTPsychotherapieRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonografie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallUmweltmedizinZytologie
2006DMP Asthma / COPDDMP Diabetes Typ 1HautkrebsscreeningInterventionelle RadiologiePalliativvertrag PKKQualitätsprüfungsrichtlinie Stichproben
Aids-VereinbarungAmb. OP inkl. Struktur- verträgeArthroskopieDialyseDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 2DMP KHKHausarztverträge PKK/ EKKHerzschrittmacherkontrollenImmunaphereseInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK / EKKKernspin-MammaKernspintomografieKoloskopieLaborleistungen
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LaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMammografieMammografie-ScreeningNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativvertrag PKKPDTPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonografie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieStosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallUmweltmedizinZytologie
2007AkupunkturAmb. OP ZentrumsvertragHausarztvertrag BKKHomöopathie-VertragKatarakt-Verträge BKK/ IKKMR-AngiografiePalliativvertrag EKKPrävention U7a/ U10 BKK
Aids-VereinbarungAmb. OP inkl. Strukturver-trägeArthroskopieDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKHausarztverträge PKK/ EKKHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK / EKKKernspin-MammaKernspintomografieKoloskopie
1990 - 2005
Mammografie-ScreeningNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPDTPsychotherapieRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonografie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallUmweltmedizinZytologie
Aids-VereinbarungAmb. OP inkl. Struktur- verträgeArthroskopieDialyseDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 2DMP KHKHausarztverträge PKK/ EKKHerzschrittmacherkontrollenImmunaphereseInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK / EKKKernspin-MammaKernspintomografieKoloskopieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseLithotripsieMammografie
1 Rund zwei Drittel aller diagnostischen und thera-peutischen Leistungen unterliegen in der vertrags-ärztlichen Versorgung mittlerweile Maßnahmen der besonderen Qualitätssicherung. Ziel der Quali-tätssicherung ist eine Patientenversorgung, die dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht. Daher werden die Aufgaben der Qualitätssicherung stets neuen medizinischen Erkenntnissen sowie zuneh-mend komplexer werdenden Arbeitsabläufen in der Praxis angepasst.
Die nachfolgende Grafik verdeutlicht diese Entwick-lung. Jährlich kommen weitere Leistungen hinzu, für die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) oder die Partner der Bundesmantelverträge besonde re Anforderungen an die Qualitätssicherung festgelegt und vereinbart werden. Darüber hinaus werden durch den G-BA entsprechend dem medi-zinischen Fortschritt immer wieder neue Untersu-chungs- und Behandlungsmethoden in den Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenom-men. Während Anfang der 90er Jahre lediglich sie-ben Bereiche in der vertragsärztlichen Versorgung der Qualitätssicherung unterlagen, sind es heute bereits über 60 Leistungsbereiche.
In zahlreichen medizinischen Bereichen von Aids bis Zytologie gibt es konkrete Vorgaben, die ein Kassen-arzt erfüllen muss, um von der KV die Genehmigung zu erhalten, in diesem Bereich tätig sein zu können. Diese Genehmigungen sind auch für ihr Fortbeste-hen an Bedingungen geknüpft. Beispielsweise durch Stichprobenprüfungen oder den Nachweis regelmä-ßiger Dokumentationen ermittelt die Kassenärztliche Vereinigung im Einzelnen den aktuellen Qualitäts-standard.
Zu diesen genehmigungspflichtigen Leistungsbe-reichen gibt der nachfolgende Bericht für den er-fassten Zeitraum des Jahres 2016 einen Überblick über die Entwicklung der Teilnehmer und die Zahl der Genehmigungen.
1.1 QUALITÄTSGESICHERTE LEISTUNGEN IN DER AMBULANTEN VERSORGUNG
1. QUALITÄTSGESICHERTE LEISTUNGEN IN DER AMBULANTEN VERSORGUNG
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1Histopathologie i. R. Hautkrebs-ScreeningMakuladegeneration LKK, BKKSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)UltraschallvereinbarungVakuumbiopsie der Brust
Aids-VereinbarungAkupunkturAmb. OPApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersu-chungen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHomöopathie-VertragImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-Mamma
2009
KernspintomografieKoloskopieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMakuladegenerationMammografieMammografie-ScreeningMR-AngiografieNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonografie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieStosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallZytologie
ADHSBalneophototherapieHIV-Aids (bundesweite Vereinbarung)TonsillotomieVitreoretinale Chirurgie
AkupunkturAmb. OPApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersu-chungen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHistopathologie i. R. Hautkrebs-ScreeningHomöopathie-VertragImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-MammaKernspintomografieKoloskopie
2010LaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMakuladegenerationMammografieMammografie-ScreeningMR-AngiografieNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonografie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)StosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallVakuumbiopsie der BrustZytologie
11
2011
Langzeit-EKGLDL-AphereseMakuladegenerationMammografieMammografie-ScreeningMR-AngiografieNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonografie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)StosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionTonsillotomieUltraschallVakuumbiopsie der BrustZytologie
BelegarztJ2
ADHSAkupunkturAmb. OPApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieBalneophototherapieDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersu-chungen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHistopathologie i. R. Hautkrebs-ScreeningHIV-Aids (bundesweite Vereinbarung)Homöopathie-VertragImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-MammaKernspintomografieKoloskopieLaborleistungen
2008
KernspintomografieKoloskopieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMammografieMammografie-ScreeningMR-AngiografieNetzhaut- und Glaskör-perchirurgieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativvertragPDTPrävention U7a/ U10 BKK entfällt ab 30.06.08PsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonografie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieStosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionUltraschallUmweltmedizinZytologie
Apherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersu-chungen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztvertrag IKK BIGMakuladegeneration AOK,BKNPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOK
Aids-VereinbarungAkupunkturAmb. OPArthroskopieDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHomöopathie-VertragImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieKatarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-Mamma
1. QUALITÄTSGESICHERTE LEISTUNGEN IN DER AMBULANTEN VERSORGUNG
12
12013
Langzeit-EKGLDL-AphereseMammographieMammographie-ScreeningMolekulargenetikMR-AngiographieMRSANetzhaut- und Glaskör-perchirurgie (Vitreo)OnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPflegeheimvertragPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonographie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)StosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionTonsillotomieUltraschallVakuumbiopsie der BrustVersorgung von Patienten mit diabetischem FußsyndromZytologie
Schizophrenie
ADHSAkupunkturAmb. OPApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieBalneophototherapieBelegarztDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersu-chungen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHistopathologie i. R. Hautkrebs-ScreeningHIV-Aids (bundesweite Vereinbarung)Homöopathie-VertragHörgeräteversorgungImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieIVOM (Makuladegeneration)J2Katarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-MammaKernspintomographieKoloskopieLaborleistungen
13
2014Allergologie-VertragDünndarm-KapselendoskopieIVM-VertragRheumatoide ArthritisHolmium-LasertherapieHeptatits-C-Struktur-Vertrag
ADHSAkupunkturAmb. OPApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieBalneophototherapieBelegarztDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchun-gen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHistopathologie i. R. Hautkrebs-ScreeningHIV-Aids (bundesweite Ver-einbarung)Homöopathie-VertragHörgeräteversorgungImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieIVOM (Makuladegeneration)J2Katarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-MammaKernspintomographieKoloskopie
LaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMammographieMammographie-ScreeningMolekulargenetikMR-AngiographieMRSANetzhaut- und Glaskör-perchirurgie (Vitreo)Neuropsychologische TherapieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPflegeheimvertragPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchizophrenieSchlafapnoeSchmerztherapieSonographie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)StosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionTonsillotomieUltraschallVakuumbiopsie der BrustVersorgung von Patienten mit diabetischem FußsyndromZytologie
2015Amblyopiescreening-VertragFlüchtlingsvertrag
ADHSAkupunkturAmb. OPAllergologie-VertragApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieBalneophototherapieBelegarztDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDünndarm-KapselendoskopieDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchun-gen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztverträgeHautkrebscreeningHepatitis-C-Struktur-VertragHerzschrittmacherkontrollenHistopathologie i.R. Hautkrebs-ScreeningHIV-Aids (bundsweite Verein-barung)Holmium-LasertherapieHomöopathie-VertragHörgeräteversorgungImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieIVM-VertragIVOM (Makuladegeneration)J2Katarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-MammaKernspintomographieKoloskopie
LaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMammographieMammographie-ScreeningMolekulargenetikMR-AngiographieMRSANetzhaut- und Glaskör-perchirurgie (Vitreo)Neuropsychologische TherapieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPflegeheimvertragPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationRheumatoide ArthritisSchizophrenieSchlafapnoeSchmerztherapieSonographie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)StosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionTonsillotomieUltraschallVakuumbiopsie der BrustVersorgung von Patienten mit diabetischem FußsyndromZytologie
2012
Kernspin-MammaKernspintomografieKoloskopieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMammografieMammografie-ScreeningMR-AngiografieNetzhaut- und Glaskör-perchirurgie (Vitreo)OnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationSchlafapnoeSchmerztherapieSonografie der Säuglings-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)StosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionTonsillotomieUltraschallVakuumbiopsie der BrustZytologie
HörgeräteversorgungMolekulargenetikMRSAPflegeheimvertragVersorgung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom
ADHSAkupunkturAmb. OPApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieBalneophototherapieBelegarztDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersu-chungen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinHausarztverträgeHautkrebsscreeningHerzschrittmacherkontrollenHistopathologie i. R. Hautkrebs-ScreeningHIV-Aids (bundesweite Vereinbarung)Homöopathie-VertragImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieIVOM (Makuladegeneration)J2Katarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKK
1. QUALITÄTSGESICHERTE LEISTUNGEN IN DER AMBULANTEN VERSORGUNG
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1
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2016GeriatriePET/PET-CTGesund schwanger
Amblyopiescreening-VertragADHSAkupunkturAmb. OPAllergologie-VertragApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieBalneophototherapieBelegarztDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDünndarm-KapselendoskopieDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchun-gen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinFlüchtlingsvertragHausarztverträgeHautkrebscreeningHepatitis-C-Struktur-VertragHerzschrittmacherkontrollenHistopathologie i.R. Hautkrebs-ScreeningHIV-Aids (bundsweite Verein-barung)Holmium-LasertherapieHomöopathie-VertragHörgeräteversorgungImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieIVM-VertragIVOM (Makuladegeneration)J2Katarakt-Verträge AOK/EKK/BKK/IKKKernspin-Mamma
KernspintomographieKoloskopieLaborleistungenLangzeit-EKGLDL-AphereseMammographieMammographie-ScreeningMolekulargenetikMR-AngiographieMRSANetzhaut- und Glaskörperchi-rurgie (Vitreo)Neuropsychologische TherapieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePDTPflegeheimvertragPhototherapeutische Kerak-tektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationRheumatoide ArthritisSchizophrenieSchlafapnoeSchmerztherapieSonographie der Säuglins-hüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)StosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionTonsillotomieUltraschallVakuumbiopsie der BrustVersorgung von Patienten mit diabetischem FußsyndromZytologie
RESIST-Antibiotika- therapie-VertragPflegeheimversorgung n.§ 119b Abs. 2 SGB VSchutzimpfungenTelemedizinische Funktions-analyse von implantierbaren Defibrillatoren und CRT-Systemen Videosprechsunde
Amblyopiescreening-VertragADHSAkupunkturAmb. OPAllergologie-VertragApherese bei isolierter LP(a)-ErhöhungArthroskopieBalneophototherapieBelegarztDialyseDMP Asthma / COPDDMP BrustkrebsDMP Diabetes Typ 1DMP Diabetes Typ 2DMP KHKDünndarm-KapselendoskopieDurchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchun-gen im Rahmen der Kinder– und JugendmedizinFlüchtlingsvertragGeriatrieGesund schwangerHausarztverträgeHautkrebscreeningHepatitis-C-Struktur-VertragHerzschrittmacherkontrollenHistopathologie i.R. Hautkrebs-ScreeningHIV-Aids (bundesweite Vereinbarung)Holmium-LasertherapieHomöopathie-VertragHörgeräteversorgungImmunaphereseInterventionelle RadiologieInvasive KardiologieIVM-VertragIVOM (Makuladegeneration)J2Katarakt-Verträge AOK/EKK/
BKK/IKKKernspin-MammaKernspintomographieKoloskopieLaborleistungenLangzeit-EKGKernspin-MammaKernspintomographieKoloskopieMammographieMammographie-ScreeningMolekulargenetikMR-AngiographieMRSANetzhaut- und Glas- körperchirurgie (Vitreo)Neuropsychologische The- rapieOnkologieOtoakustische EmissionenPalliativverträgePET/PET-CTPDTPflegeheimvertragPhototherapeutische KeraktektomiePräventionsuntersuchungen für Kinder U10/U11 AOKPsychotherapieQualitätsprüfungsrichtlinie StichprobenRadiologieRehabilitationRheumatoide ArthritisSchizophrenieSchlafapnoeSchmerztherapieSonographie der SäuglingshüfteSozialpsychiatrieSoziotherapieSpezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)StosswellenlithotripsieStrahlentherapieSubstitutionTonsillotomieUltraschallVakuumbiopsie der BrustVersorgung von Patienten mit diabetischem FußsyndromZytologie
2017
16 17
1.2 INSTRUMENTE DER QUALITÄTSSICHERUNG11. QUALITÄTSGESICHERTE LEISTUNGEN IN DER
AMBULANTEN VERSORGUNG
Einzelfallprüfungen durchStichproben/DokumentationsprüfungenDie Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein prüft gemäß den geltenden Richtlinien und nach Maßgabe eigener Beschlüsse die Qualität von Leis- tungen im Einzelfall durch Stichproben. Bei den Qualitätssicherungsbereichen zur diagnostischen Radiologie, zur Computertomografie, zur Mag- netresonanz-Tomografie, zur Arthroskopie und wei- teren Bereichen werden jährlich mindestens vier Prozent der Ärzte zur Überprüfung von Dokumenta-tionen herausgefiltert. Bei beispielsweise der Kolo- skopie, der Mammografie, der substitutionsge- stützten Behandlung von Opiatabhängigen und der photodynamischen Therapie am Augenhinter-grund ist die Kontrolle noch umfangreicher und reicht hin bis zu einer Erhebung aller Daten.
Prüfung der AkkreditierungsvoraussetzungenHier werden die fachliche Befähigung des Arztes und die Vorgaben zu apparativen und räumlichen Anforderungen sowie gegebenenfalls organisa-torische Vorgaben geprüft. Das bedeutet konkret, dass eine Facharztqualifikation für den Erhalt einer Genehmigung im ambulanten Bereich zwar not- wendig, aber nicht hinreichend ist. Die KV Nordrhein prüft, ob deren Inhalte, die von Bundesland zu Bundesland variieren können, der Vereinbarung ge-nügen oder ob der Arzt zusätzliche Zeugnisse und Bescheinigungen vorlegen muss.
EingangsprüfungIn besonders sensiblen Bereichen wird über die Prü-fung der Akkreditierungsvoraussetzungen hinaus eine Eingangsprüfung gefordert. Dies betrifft für den vertragsärztlichen Bereich die kurative Mammo-grafie und die Zervix (Gebärmutterhals)-Zytologie.
FeedbacksystemeFeedbacksysteme helfen dem einzelnen Arzt, seine eigene Arbeit zu bewerten und gegebenenfalls zu verbessern. Durch die Bereitstellung sogenannter Feedback-Berichte ist außerdem ein Vergleich der Behandlungsqualität zwischen mehreren Praxen möglich. Dazu werden die von den Praxen erstellten Dokumentationen ausgewertet. Feedbacksysteme gibt es bei strukturierten Behandlungsprogrammen (Disease-Management-Programme) und im Rahmen der Qualitätssicherung Dialyse.
FrequenzregelungenDie Häufigkeit und Regelmäßigkeit, mit der ein Arzt Leistungen erbringt, die ein hohes Maß an Routine und/oder manueller Fertigkeit erfordern, kann ein wesentlicher Qualitätsfaktor sein. In der vertrags-ärztlichen Versorgung sind solche Mindestmengen unter anderem festgelegt für:
• Histopathologie im Hautkrebsscreening • HIV-Infektionen • interventionelle Radiologie • invasive Kardiologie • Katarakt • Koloskopie • kernspintomografische Untersuchungen der weiblichen Brust • Onkologie • Schmerztherapie • Vakuumbiopsie der Brust
Die KV Nordrhein prüft regelmäßig, ob die betref-fenden Ärzte die vorgeschriebene Mindestzahl an Untersuchungen und Behandlungen erfüllen. Wer-den die Mindestmengen nicht in dem vorgegebenen Zeitraum erbracht, wird die Abrechnungsgenehmi-gung als letzte Konsequenz widerrufen und der
Arzt darf die Untersuchung nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen.
Rezertifizierung, Konstanzprüfung und WartungsnachweisBei Ärzten, die Mammografien durchführen, be-inhaltet die gültige Vereinbarung zusätzlich eine Rezertifizierung. Alle zwei Jahre müssen sich die teilnehmenden Ärzte einer Fallsammlungsprüfung unterziehen, bei der die Qualität der Befundung der Röntgenaufnahmen geschult und kontrolliert wird. Erfüllt der Arzt die Anforderungen nicht und kann er seine Qualifikation auch in einem kollegialen Fachgespräch (Kolloquium) nicht nachweisen, darf er diese Leistung nicht mehr für Kassenpatienten erbringen.In anderen Leistungsbereichen – wie der Ultraschall-diagnostik – ist alle vier Jahre eine Konstanzprüfung der im B-Modus arbeitenden Ultraschallgeräte vor-gesehen. Zum Nachweis der regelmäßigen Wartung der Bestrahlungsgeräte und der Bestrahlungsstärke der Leuchtmittel findet in der Balneophototherapie eine jährliche Stichprobenprüfung von 20 Prozent der abrechnenden Ärzte statt.
Hygieneprüfungen und PraxisbegehungenPraxisbegehungen von ambulant operierenden Pra- xen finden seit 2005 in der KV Nordrhein nur noch anlassbezogen statt, da regelhafte Begehungen durch die örtlichen Gesundheitsämter erfolgen. Diese Praxen müssen gemäß der Vereinbarung be-sondere bauliche und hygienische Strukturen vor-halten. Die Überprüfung der Hygiene im Rahmen der Sonderverträge erfolgt einmal im Jahr durch ein von der KV Nordrhein anerkanntes Hygieneinstitut.
18 19
2.
AKTUELLE ENTWICKLUNGEN
20 21
2.1 RESIST: PROJEKT GEGEN ANTIBIOTIKARESISTENZEN 2 In den vergangenen Jahren haben sich zunehmend bakterielle Resistenzen gegen Antibiotika entwickelt. Die Anzahl der widerstandsfähigen Bakterien nimmt zu. Trotz sinkender Tendenz ist die Zahl der Antibio-tikaverordnungen immer noch hoch – insbesondere Reserveantibiotika werden noch zu häufi g verordnet. Vor diesem Hintergrund wurde ein Projekt zur Ver-meidung von Antibiotikaresistenzen gestartet.
Das Projekt „Resistenzvermeidung durch adäquaten Antibiotikaeinsatz bei akuten Atemwegsinfektionen (RESIST)“ ist eine Zusammenarbeit des Verbands der Ersatzkassen (vdek) und seiner Mitgliedskassen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, acht Kas-senärztlichen Vereinigungen (darunter Nordrhein) und dem Institut für Allgemeinmedizin der Universi-tätsmedizin Rostock. RESIST will den Einsatz von An-tibiotika bei akuten Atemwegsinfektionen der oberen und unteren Atemwege in der ambulanten Versor-gung optimieren. Durch die Einführung einer neuen projekteigenen Fortbildung und einer Antibiotikabe-ratungsleistung sollen Ärzte für einen besonders ver-antwortungsvollen Umgang mit Antibiotika sensibi-lisiert werden. So wird in dem Projekt unter anderem der Frage nachgegangen, ob durch zusätzliche Schu-lung der teilnehmenden Ärzte und mit Informations-materialien für Patienten die Antibiotikagabe bei aku-ten Atemwegsinfektionen beeinfl usst werden kann.
Projektgestaltung und AblaufDas Projekt wird mit rund 14 Millionen Euro aus Mitteln des Innovationsfonds gefördert. Insgesamtkönnen 3.000 Hausärzte, Kinderärzte sowie HNO-Fachärzte und Fachärzte für Innere Medizin aus Ba-den-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklen-burg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Saarlandund Westfalen-Lippe daran teilnehmen. Die gesamteProjektlaufzeit inklusive Vorbereitung und wissen-schaftlicher Auswertung durch das Institut für Allge-meinmedizin der Universitätsmedizin Rostock mit demZentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi)beträgt 39 Monate (bis zum 14. März 2020). Die Be-handlung der Patienten im Rahmen von RESIST er-folgt in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2019.
Anfang April 2017 haben die Ärzte zunächst eine Teilnahmeerklärung und einen Zugang zu einer On-line-Fortbildung erhalten, die im sicheren Netz der KVen (KV-SafeNet) abrufbar ist. Nach erfolgreichem Abschluss der mit sechs Punkten zertifi zierten Fort-bildung konnten sich die Interessenten per E-Mail bei der KV Nordrhein anmelden. Zum Stand Mitte Oktober gab es hier 160 ärztliche Teilnehmer. Zwi-schenzeitlich wurde die Anmeldefrist für die Teilneh-mer bis zum Jahresende 2017 verlängert und eine KV-SafeNet-Anbindung ist nicht länger Voraussetzung, um die Fortbildung abschließen zu können. Jetzt können die erlernten Inhalte auch auf einem Papier-bogen abgegeben werden. Die KBV hat alle Interes-senten hierzu nochmals persönlich angeschrieben.
Die Online-Fortbildung umfasst Methoden zu einer verbesserten Arzt-Patienten-Kommunikation und ver-mittelt die Grundlagen der rationalen und leitlini-engerechten Antibiotikatherapie bei Atemwegser-krankungen. Für den Einsatz im Praxisalltag erhalten teilnehmende Ärzte Praxisposter, Patienteninforma-tionen und Entscheidungshilfen, die die intensivierte Beratung der Patienten sowie die gemeinsame Ent-scheidungsfi ndung unterstützen sollen.
Während der aktiven Projektphase kennzeichnen die Praxen diejenigen Ersatzkassenpatienten mit einer Sonderziffer, die sie wegen einer akuten Infektion der oberen oder unteren Atemwege behandeln. Da-mit die Ärzte das eigene Verordnungsverhalten bes-ser einordnen können, wurde ihnen vor Beginn der Erkältungssaison 2018 zudem ein Feedbackbericht mit Informationen zum Verordnungsverhalten aller teilnehmenden Ärzte im Vergleich zu den Nicht-Teil-nehmern in ihrer KV-Region zur Verfügung gestellt. Die Patienten selbst müssen sich nicht einschreiben. Zum Ende des Interventionszeitraums erfolgt die Eva-luation des Verschreibungsverhaltens für Antibiotika im Vergleich zu nicht teilnehmenden Praxen. Anhand der Sonderziffer werden Verordnungszahlen anony-misiert an das Zi übermittelt. Die Evaluation wird in Zusammenarbeit mit der Universität Rostock durch-geführt. Fallen die Erfahrungen positiv aus, sollen die
Kernelemente dieses innovativen Versorgungsansat-zes in die Regelversorgung einfl ießen.
Die teilnehmenden Praxen erhalten eine Starterpau-schale von 200 Euro sowie für die zusätzliche, ergeb-nisoffene Beratung der Patienten zur Anwendung von Antibiotika eine Vergütung in Höhe von 450 Euro. Dies greift allerdings nur dann, wenn pro Quartal min-destens 20 Ersatzkassenpatienten beraten und mit der Symbolnummer 81252 gekennzeichnet werden.
Dr. med. Ralph-Detlef Köhn, Internist in Essenund Vorsitzender der KV Kreisstelle Essen, istTeilnehmer des Projekts RESIST und äußert seinepersönliche Erfahrung:
„Ich fi nde es sehr sinnvoll, dass bei dem Projekt sowohl Arzt als auch Patient für die Antibioti-ka-Problematik sensibilisiert werden. Die Vor-bereitung zur Teilnahme war praktikabel, konn-te mittels Onlineschulung individuell terminiert werden und bewirkte gleichzeitig ein ausgezeich-netes Auffrischen zum Thema ‚strukturierte Infektbehandlung – sinnvoller Antibiotikaein-satz’. Auch in die Praxissprechstunde kann ichdie Inhalte sehr gut einbauen. Hier ist das ‚Info-Rezept’ ein nützliches Handout – wenn auchdas Titelbild ‚Bettruhe’ versus ‚Antibiotikum’ nicht unbedingt gelungen ist und falsch inter-pretiert werden kann.
Ferner ist die Abrechnung einfach zu handhaben.Bei der Honorierung hätte ich mir jedoch mehr Spielraum gewünscht. Durch die Fallzahlbegren-zung des Honorars auf 20 Patienten und die eingegrenzte Zahl der teilnehmenden Kranken-kassen wird das Projekt möglicherweise ausge-bremst. Meines Erachtens führt dies nämlich einerseits dazu, dass das Projekt über längere Zeit nicht unbedingt kostendeckend durchge-führt werden kann, und andererseits, dass es etwas aufwendig bei der Abrechnung ist.“
2. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN
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2. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN
Der Begriff CIRS-NRW steht für „Critical-Incident-Reporting-System Nordrhein-Westfalen“ und ist ein Lern- und Berichtssystem für kritische Ereignisse in der Patientenversorgung. Das System dient auch als Instrument des Risiko- und Qualitätsmanagements. CIRS-NRW ist eine gemeinsame Initiative der Kas-senärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfa-len-Lippe, der Ärztekammern Nordrhein und West- falen-Lippe sowie der Krankenhausgesellschaft Nord-rhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit dem Ärztlichen Zentrum für Qualität (ÄZQ) in der Medizin.
Wo Menschen arbeiten, passieren Fehler. Über kriti- sche Ereignisse soll offen gesprochen werden können, nur so kann aus ihnen gelernt werden. Wie kann man Risiken vermeiden und welche Lösungsstrategien gibt es? Solche Ansätze fördert das Reportsystem und unterstützt die Berichterstattung hierzu. Aus diesen Berichten – mittlerweile sind bereits rund 970 einge-
geben worden – kann durch Team-Diskussionen darü-ber und durch die eingestellten Fachkommentare von ÄZQ-Experten gelernt werden.
Den internationalen Tag der Patientensicherheit am 17. September 2017 hat CIRS-NRW zum Anlass ge- nommen, auch auf die bisher noch eher selten ge-nutzte Kommentarfunktion der Seite aufmerksam zu machen. Vielleicht ist jemandem schon Ähnliches passiert und er hat Lösungsvorschläge? Durch die Ak-tion sollen andere ermuntert werden, Fälle zu kom-mentieren und Kollegen daran teilhaben zu lassen.
Zielgruppe sind alle in der Gesundheitsversorgung Tä-tigen, also Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, Medizi-nische Fachangestellte, Angehörige anderer Gesund-heitsberufe sowie Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter.
2.2 CIRS-NRW: ZEIT FÜR KOMMENTARE!2
1. Besuchen Sie www.cirs-nrw.de.
2. Klicken Sie den orangefarbenen Button „Berichten & Lernen“.
3. Die Registerkarte „Fallberichte“ (oben links) zeigt eine Liste aller eingestellten Fälle.
4. Stöbern Sie durch die Fälle, nutzen Sie die Filter- und Suchfunktion. Filtern Sie z. B. nach Ihrem Fachgebiet oder nach dem Ort des Geschehens.
5. Sie haben zu dem Ein oder Anderen schon erfolgreich Sicherheitsmaßnahmen in Ihrer Einrichtung umgesetzt? Seien Sie stolz darauf und lassen Sie andere daran teilhaben. Kommentieren Sie die Fälle und teilen Sie Ihr Wissen!
6. Gemeinsames Lernen fördert die Patientensicherheit. Machen Sie mit bei CIRS-NRW!
Teilen Sie Ihr Wissen! So kommentieren Sie Fallberichte auf www.cirs-nrw.de:
„Ein kluger Mann macht nicht alle Fehler selbst. Er gibt auch anderen eine Chance.“
(Winston Churchill)
ZEIT FÜR KOMMENTAREauf www.cirs-nrw.de
Internationaler Tag der Patientensicherheit 2017 „Wenn Schweigen gefährlich ist“
Machen Sie mit und berichten Sie:
Helfen Sie anderen: Berichten Sie von Ihren Erfahrungen und kommentieren Sie!
Profitieren Sie von den Erfahrungen, Ergebnissen und Lösungsvorschlägen Ihrer Kolleginnen und Kollegen!
www.cirs-nrw.deTeilen Sie Ihr Wissen!So kommentieren Sie Fallberichte auf ww.cirs-nrw.de:
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2. Klicken Sie auf den orangefarbenen Button „Berichten & Lernen“.
3. Die Registerkarte „Fallberichte“ (oben links) zeigt eine Liste aller eingestellten Fälle.
4. Stöbern Sie durch die Fälle, nutzen Sie die Filter- und Suchfunktion. Filtern Sie z. B. nach Ihrem Fachgebiet oder nach dem Ort des Geschehens.
5. Sie haben zu dem einen oder anderen Problem schon erfolgreich Sicherheitsmaßnahmen in Ihrer Einrichtung umgesetzt? Seien Sie stolz darauf und lassen Sie andere daran teilhaben. Kommentieren Sie die Fälle und teilen Sie Ihr Wissen!
6. Gemeinsames Lernen fördert die Patientensicherheit. Machen Sie mit bei CIRS-NRM!
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2. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN
2 CIRS-NRW Bericht des vierten Quartals 2017 Der Patient durchläuft bei einer Erkrankung sehr häu-fig verschiedene Einrichtungen des Gesundheitswe-sens – sowohl im ambulanten als auch im stationären Sektor. Informationen können auf dieser Reise verlo-ren gehen oder falsch weitergegeben werden. Welche Auswirkungen dies im Alltag haben kann, zeigt sich unter anderem an folgenden CIRS-Fällen:
• Aufgrund falscher Angaben im Verlegungsbericht wurde ein Medikament im Krankenhaus beinahe in falscher Dosierung verabreicht (Fall-Nr. 155083).
• Im ambulanten Vorgespräch einer OP wurde eine Ni-ckelallergie angegeben, jedoch nicht dokumentiert. Wegen fehlender allergenfreier Implantate konnte die OP nicht wie geplant durchgeführt werden (Fall-Nr. 155083).
• Eine in der Klinik durch Kortisongabe notwendig ge- wordene Insulintherapie eines Diabetikers wurde nach Entlassung weitergeführt, da die Information fehlte, dass das Kortisonpräparat längst abgesetzt wurde (Fall-Nr. 157467).
Alle Fallberichte können auf der Internetseite CIRS-NRW eingesehen werden. Es wird deutlich, dass auch kleine „Informationsfeh-ler“ große Auswirkungen haben können. Und da ist der ältere, demenzerkrankte Patient, der durch den Fahrdienst in seine alte Wohnung gefahren wurde, obwohl er schon längst in einem Pflegeheim unterge-bracht war, nur ein weiteres Beispiel.
Schnittstellen sind potenzielle Schwachstellen für Informationsverlust, Falschangaben, Übersetzungs-fehler, Übertragungsfehler etc., die in alle Richtungen passieren können. Daher ist eine vollständige und ge-zielte Informationsweitergabe ein wichtiger Baustein
für die Patientensicherheit. Der oft als „bürokratischer Ballast“ empfundene Arztbrief (bei Einweisung, Ver-legung oder Entlassung) ist ein Grundpfeiler der Pati-entensicherheit, da nur so ein einheitlicher Wissens-stand über die Erkrankung, Diagnostik und Therapie eines Patienten bei allen an der Behandlung Betei-ligten gewährleistet werden kann. Dies sollte bei der Erstellung von Berichten stets beachtet werden und nicht in der Routine untergehen.
Dazu sind unter anderem folgende Fragestellungen hilfreich:
• Welche Informationen benötigen die an der Behand- lung Beteiligten? Wichtige Aspekte dürfen nicht in der „Masse“ untergehen.
• Sind die Angaben klar verständlich und aktuell?
• Ist der Bericht vollständig? Man darf sich nicht auf den Patienten verlassen, Informationen weiterzu- geben.
• Kommen die Informationen rechtzeitig an? Wochen-
enden und Feiertage müssen überbrückt werden.
Die Entlassungs- bzw. Verlegungsberichte sind wich-tige Bausteine für ein sinnvolles Entlassmanagement, das die Nachversorgung des Patienten gewährleistet. Das Entlassmanagement beginnt bereits bei der Auf-nahme. Dies wird auch im neuen Rahmenvertrag zum Entlassmanagement in Krankenhäusern zwischen den Vertagspartnern Deutsche Krankenhausgesellschaft (DGK), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband deutlich, der am 01. Oktober 2017 in Kraft getreten ist.
Ziel des neuen Entlassmanagements ist es, Patienten nach einem Krankenhausaufenthalt eine lückenlose medizinische Versorgung zu bieten. Der neue Rahmen-
vertrag verpflichtet Krankenhausärzte daher gesetz-lich dazu (§ 39 Abs. 1a SGB V), die Entlassung aus-führlich vorzubereiten. Eventuell erforderliche Maß-nahmen zur weiteren medizinischen Behandlung sind dann noch während des Aufenthalts einzuleiten. Si-cherzustellen ist, dass nachfolgende Behandler (etwa Hausarzt oder Apotheker) über den Gesundheitszu-stand und die weitere Therapie informiert sind, ent-sprechende Leistungsanträge an die Krankenkasse ge- stellt werden, eine ordnungsgemäße Terminkoordina-tion erfolgt und die Patienten/gesetzlichen Betreuer entsprechend einbezogen und beraten werden. Um eine fehlerfreie und nahtlose Weiterbehandlung zu gewährleisten, wird ein sogenannter Entlassplan erstellt. Ebenfalls zu erstellen sind ein Entlassbrief und ein Medikationsplan. Falls notwendig, kann der Klinikarzt dem Patienten außerdem Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel oder häusliche Krankenpflege verord-nen. Der Klinikarzt bezieht den Patienten über den ge-samten Prozess zwischen stationärer und ambulanter Behandlung hinweg mit ein. Er informiert ihn frühzei-tig über den weiteren Verlauf der Entlassung sowie die Anschlusstherapie.
Jeder kann dazu beitragen, dass Informationen dort ankommen, wo sie für die Patientenversorgung benö-tigt werden. Im Einzelfall kann dies durch technische Lösungen sinnvoll unterstützt werden. Nur, wenn alle Puzzleteile vorhanden sind und zusammenpassen, ist der Patient auch auf seiner sektorenübergreifenden Reise sicher.
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2. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN
Die Positronen-Emissions-Tomografie (PET) in Verbin-dung mit einer Computertomografie (PET/CT) kann seit Mitte dieses Jahres im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Diagnostik bei Patienten mit fortgeschrittenen Kopf-Hals-Tumoren angewendet werden. Die Regelung geht auf einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom März 2017 zurück.
Demnach können niedergelassene Nuklearmediziner und Radiologen, die bestimmte Anforderungen erfüllen, dieses Diagnoseverfahren anwenden, wenn entschie-den werden soll, ob Halslymphknoten (engl. „neck dis- section”) weiträumig entfernt werden müssen. Mög-lich ist die Untersuchung außerdem bei Patienten, bei denen ein Primärtumor noch nicht gefunden werden konnte, aber aufgrund einer Metastase im Kopf-Hals-Bereich ebenfalls eine Entscheidung zur Entfernung der Halslymphknoten ansteht (CUP-Syndrom).
Des Weiteren ist es möglich, bei Patienten im Rahmen der Nachsorge nach einem Kehlkopf-Karzinom mit Verdacht auf ein Rezidiv die Entscheidung zur Durch-führung einer laryngoskopischen Biopsie vom Ergeb-nis einer PET/CT abhängig zu machen.
Die Qualitätssicherungs-Vereinbarung (QS-V) zur di-agnostischen Positronen-Emissions-Tomografie (PET)
und diagnostischen Positronen-Emissions-Tomografie mit Computertomografie (PET/CT) gemäß § 135 Ab-satz 2 SGB V trat bereits im Juli 2016 in Kraft und ab 1. Januar 2016 wurde die Tumordiagnostik mittels PET und PET/CT als neue Leistung in Abschnitt 34.7 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) auf-genommen.
Die vier neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) 34700 bis 34703 dürfen nur Nuklearmediziner und Radiologen abrechnen, die über eine Genehmigung nach dieser QS-V von ihrer Kassenärztlichen Verei-nigung verfügen. Die Durchführung der PET/CT kann auch in Kooperation eines Facharztes für Nuklearme-dizin und eines Facharztes für Radiologie erfolgen, wenn die fachlichen Anforderungen nicht vom selben Arzt erfüllt werden. Das Verfahren der PET und PET/CT kann nur nach den vom G-BA zugelassenen Indikati-onen bei onkologischen Fragestellungen durchgeführt werden.
Die Abrechnung einer PET in Verbindung mit einer Computertomografie (PET/CT) zur Diagnostik bei fort-geschrittenen Kopf-Hals-Tumoren erfolgt ebenfalls über die im EBM enthaltenen Gebührenordnungspo-sitionen des Abschnitts 34.7.
2.3 PET/CT ZUR DIAGNOSTIK BEI FORTGESCHRITTENEN KOPF-HALS-TUMOREN2
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2.4 STRUKTURREFORM PSYCHOTHERAPIE: DAS NEUE AMBULANTE VERSORGUNGSANGEBOT
2. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN
2 Sprechstunden für Erstgespräche, Akutbehandlung, weniger Bewilligungsschritte: Die ambulante psycho- therapeutische Versorgung wurde zum 1. April 2017 einer umfangreichen Strukturreform unterzogen und um neue Leistungen ergänzt. Damit sollen Patienten zeitnah einen niederschwelligen Zugang erhalten und das Versorgungsangebot soll insgesamt flexibler wer- den. Diese Forderungen hatte der Gesetzgeber im Versorgungsstärkungsgesetz formuliert und den Ge-meinsamen Bundesausschuss (G-BA) von Ärzten und Krankenkassen beauftragt, die Psychotherapie-Richt- linie entsprechend zu überarbeiten. Im Anschluss haben Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzen- verband die Psychotherapie-Vereinbarung angepasst.
Ein Kernpunkt der Neustrukturierung ist die Einfüh-rung der psychotherapeutischen Sprechstunde. Jeder Arzt und Psychotherapeut, der eine Genehmigung zur Abrechnung von Psychotherapie hat, muss seit 1. April 2017 Sprechstunden anbieten. Dies gilt eben-so für Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Psychothe-rapie, Ausbildungsinstitute und in bestimmten Fällen auch für ermächtigte Ärzte. Die Psychotherapeuten melden ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, ob sie eine psychotherapeutische Sprechstunde mit oder ohne Terminvereinbarung anbieten. Wie Psychothe-rapeuten die telefonische Erreichbarkeit organisieren, ist ihnen freigestellt. So kann ein Praxismitarbeiter den Dienst übernehmen oder das Telefon umgeleitet werden. Entscheidend ist, dass der Anruf persönlich entgegengenommen wird.
Die psychotherapeutische Sprechstunde soll in erster Linie der frühzeitigen diagnostischen Abklärung die-nen und stellt damit einen niedrigschwelligen Zugang zur Psychotherapie dar. Der Therapeut klärt in dem Erstgespräch ab, ob ein Verdacht auf eine psychische Erkrankung vorliegt und der Patient eine Psychothe-rapie benötigt, oder ob ihm mit anderen Unterstüt-zungs- und Beratungsangeboten (zum Beispiel Prä-ventionsangebote, Ehe- und Familienberatungsstelle) geholfen werden kann. Auch eine erste therapeutische
Intervention ist möglich. Die weiterführende Behand-lung muss nicht durch den Therapeuten erfolgen, der die Sprechstunde durchgeführt hat. Den Psychothera-peuten kommt durch die Einführung der Sprechstun-de eine wichtige Lotsenfunktion in der Versorgung von Patienten mit psychischen Erkrankungen zu. Ins-gesamt wird die Sprechstunde deswegen als positiver und zukunftsweisender Schritt bewertet.
Mit Inkrafttreten der neuen Psychotherapie-Richtlinie ist auch eine engere Kooperation zwischen den Psy-chotherapeuten und ihrer Kassenärztlichen Vereini- gung notwendig. Grund dafür ist eine gesetzliche Vorgabe, wonach die Termin-Servicestellen mit In-krafttreten der neuen Psychotherapie-Richtlinie am 1. April 2017 auch Termine für die „psychotherapeu-tische Sprechstunde und eine sich aus der Abklärung ergebende zeitnah erforderliche Behandlung“ verge-ben müssen. Zuvor wurden durch die Servicestellen ausschließlich Termine bei Fachärzten vermittelt, nun sind Termine für die psychotherapeutische Sprech-stunde und die Akutbehandlung hinzugekommen.
Patienten, die sich wegen einer Akutbehandlung an eine Servicestelle wenden, müssen in der Regel zuvor eine psychotherapeutische Sprechstunde aufgesucht haben. Denn Voraussetzung für die Vermittlung eines Termins ist, dass der Psychotherapeut in der individuellen Pa-tienteninformation eine Empfehlung für eine Akut-behandlung ausgesprochen hat. Die Termin-Service- stellen sind verpflichtet, den Patienten innerhalb von vier Wochen einen Termin beim Psychotherapeuten anzubieten. Ist das nicht möglich, sollen sie einen Ter-min im Krankenhaus vermitteln. Dort dürfen allerdings nur ärztliche und psychologische Psychotherapeuten die Behandlung durchführen, die über die gleiche fach- liche Befähigung verfügen wie Vertragspsychothera-peuten. Bei der Vermittlung von Terminen bei Psycho-therapeuten gilt im Übrigen das Gleiche wie bei der Ver- mittlung von Facharztterminen: Die Versicherten haben keinen Anspruch auf einen Termin bei einem bestimmten Psychotherapeuten (kein „Wunsch-Therapeut“).
Des Weiteren wurde im Rahmen der Strukturreform das Antrags- und Gutachterverfahren vereinfacht. Kurzzeittherapien umfassen in der Regel bis zu 24 Therapieeinheiten. Die Beantragung erfolgt in zwei Schritten für jeweils ein Kontingent von zwölf The-rapieeinheiten und ist grundsätzlich nicht mehr gut-achterpflichtig, es sei denn, dass innerhalb der ver-gangenen zwei Jahre eine Therapie stattfand oder die Krankenkasse im Einzelfall ein Gutachten fordert.
Für die Langzeittherapie wurde das erste Sitzungs-kontingent erweitert und es gibt nur noch zwei Be-willigungsschritte: Mit dem Fortführungsantrag wird direkt das Höchstkontingent beantragt. Der erste Be-willigungsschritt bleibt antrags- und gutachterpflich-tig. Ob Anträge auf Fortführung der Psychotherapie gutachterpflichtig sind, liegt im Ermessen der Kran-kenkassen.
Die Gruppengröße für Therapiesitzungen wurde ein-heitlich auf drei bis neun Teilnehmer festgelegt. Es können Einzel- und Gruppensitzungen miteinander kombiniert werden.
Alle Regelungen der Psychotherapie-Richtlinie gelten auch für die Behandlung von Kindern und Jugendli-chen. Im Sinne der Richtlinie sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind; Jugendliche sind Perso-nen, die 14, aber noch nicht 21 Jahre alt sind. Neu ist allerdings, dass jetzt „relevante Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld“ in die Behandlung einbezogen werden können. Damit sind zum Beispiel neben den Eltern auch Lehrer oder Erzieher gemeint, die unmit-telbar und regelmäßig mit der Erkrankung des Patien-ten konfrontiert sind.
Zudem wurde das Formularwesen angepasst, indem die PTV-Formulare überarbeitet worden sind. Neue Formulare gibt es für die Psychotherapeutische Sprech- stunde und Akutbhandlung. Eine Überweisung – so sieht es die gesetzliche Regelung vor – ist generell nicht erforderlich.
Die Psychotherapie-Richtlinie legt fest, wann und wie Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung angewendet werden kann. Sie regelt auch, wann ein Anspruch auf eine psychothe-rapeutische Behandlung besteht, welche psy-chotherapeutischen Verfahren und Methoden eingesetzt und welche diagnostischen und thera-peutischen Leistungen erbracht werden können.
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2. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN
2 Nichtärztliche Praxisassistenten können seit dem 1. Januar 2015 bundesweit unterstützen. Mit der Ein-führung des Kapitels 38 in den Einheitlichen Bewer-tungsmaßstab zum 1. Januar 2016 können nun alle Vertragsärzte, also auch Fachärzte, nichtärztliche Praxisassistenten beschäftigen.
Nichtärztliche Praxisassistenten unterstützen den Hausarzt bei der Betreuung der Patienten. Sie führen Hausbesuche sowie Besuche in Alten- und Pflege-heimen durch. Dort werden dann beispielsweise Ver-bandswechsel inklusive Wundversorgung vorgenom-men, Blutdruck- und/oder Blutzuckerwerte ermittelt oder Injektionen verabreicht. Der Arzt überwacht die Tätigkeit des Assistenten und ist jederzeit erreichbar. Nach einem Hausbesuch informiert der Assistent den Arzt spätestens am nächsten Werktag über die er-hobenen Befunde und durchgeführten Maßnahmen.
Hausärzte, die qualifizierte nichtärztliche Praxisas-sistenten beschäftigen, erhalten eine Förderung von bis zu 2.506 Euro pro Quartal. Außerdem werden die Hausbesuche der Praxisassistenten vergütet. Damit sollen vor allem Ausgaben für die Weiterbildung, hö-here Personalkosten und eine zusätzliche Praxisaus-stattung, etwa ein Mobiltelefon für die Hausbesuche, finanziert werden.
Praxen, die nichtärztliche Praxisassistenten zur Un-terstützung einsetzen, benötigen für die Abrechnung der delegationsfähigen Leistungen eine Genehmi-gung der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Praxisas-sistenten müssen über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügen und mindestens 20 Stun-den pro Woche in der Praxis beschäftigt sein. Darüber
hinaus ist eine Zusatzqualifikation als Entlastende Versorgungsassistentin zu absolvieren.
Die Bundesärztekammer hat ein entsprechendes Fort-bildungscurriculum für Medizinische Fachangestellte und Angehörige anderer Gesundheitsberufe entwi-ckelt. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein bietet in Zusammenarbeit mit der Nordrheinischen Akademie für Medizinische Fachangestellte die be-rufsbegleitende Fortbildung zur „Entlastenden Versor- gungsassistentin“ (EVA) an. Ziel der Fortbildung ist es, der/dem Medizinischen Fachangestellten die Kompe-tenzen zur Übernahme von delegierbaren Leistungen in der ambulanten Praxis zu vermitteln. Für einzelne Fachgebiete werden auch fachspezifische Curricula angeboten – so in der Neurologie und Psychiatrie.
Das EVA-Curriculum beinhaltet folgende Themen-komplexe:
• Innere Medizin • Case-Management • geriatrisches Basisassessment und häufige Krankheitsbilder • Besuchsmanagement • Wundmanagement • häufige Krankheiten in der hausärztlichen Praxis • Untersuchungs- und Behandlungsverfahren • Präventionsmanagement • Sozialrecht und Demografie • Telemedizin und elektronische Kommunikation • Palliativmedizin und Schmerztherapie • Ernährung • Psychosomatik • Notfallmanagement
Die Fortbildung gliedert sich in einen Pflicht- und einen Wahlteil sowie eine praktische Fortbildung im Sinne von Hausbesuchen. Der Pflichtteil umfasst ins-gesamt 178 Unterrichtsstunden. Die vier möglichen Wahlmodule haben jeweils einen Umfang zwischen zwölf und 24 Stunden. Die Gesamtdauer der Fortbildung richtet sich nach der Berufserfahrung der Teilnehmer:
• Bei weniger als fünf Jahren Berufserfahrung müssen mindestens 220 Unterrichtsstunden und 50 Stunden Hausbesuche nachgewiesen werden.
• Bei mehr als fünf, aber weniger als zehn Berufs-
jahren werden mindestens 190 Unterrichtsstun-den und 30 Stunden Hausbesuche gefordert.
• Bei mehr als zehn Jahren Berufserfahrung sind
mindestens 170 Unterrichtsstunden und 20 Stunden Hausbesuche vorgeschrieben.
Über die Anrechenbarkeit bereits absolvierter Kurse entscheidet die Nordrheinische Akademie auf Antrag. Selbstständig durchgeführte Hausbesuche innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung bei der KV sind mit jeweils 30 Minuten auf die Pflicht zur prakti-schen Fortbildung anrechenbar.
Zulassungsvoraussetzung zur EVA-Fortbildung bzw. zur späteren Abrechenbarkeit der durchgeführten de-legierbaren Leistungen ist ein qualifizierter Berufsab-
schluss gemäß der Verordnung über die Berufsausbil-dung zur Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin oder dem Krankenpflegegesetz sowie eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer hausärztlichen Praxis.
Die EVA-Ausbildungen laufen auf Hochtouren. Zurzeit befinden sich in Nordrhein rund 300 Medizinische Fachangestellte in einer Ausbildung zur Entlastenden Versorgungsassistentin.
Da in vielen Praxen die nichtärztlichen Mitarbeite-rinnen für die neuen Aufgaben erst noch ausgebildet werden müssen, können die neuen Leistungen im Rah-men einer Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2018 bereits ab Beginn der Ausbildung abgerechnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen ist.
Viele Praxen in Nordrhein nutzen bereits diese Unter-stützungsmöglichkeit für ihre Praxis und haben ihre nichtärztlichen Mitarbeiterinnen für die Tätigkeit als EVA ausgebildet und von der KV Nordrhein eine ent-sprechende Genehmigung erhalten. Bis zum 31. De-zember 2016 wurden bereits 1030 Genehmigungen ausgesprochen.
2.5 NICHTÄRZTLICHE PRAXISASSISTENTEN UNTERSTÜTZEN HAUS- UND FACHARZTPRAXEN
3.
LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
34 35
3 LEISTUNGSBEREICHE ANSPRECHPARTNER Leistungsbereiche E-Mail-Adresse Telefon
ADHS-Vertrag Carmen.Ramirez-Andrae@kvno.de 0211/5970-8561
Hannelore.Reul@kvno.de 0221/7763-6558
Selma.Krieger@kvno.de 0221/7763-6553
Akupunktur Simone.Schaefer@kvno.de 0211/5970-8161
Tanja.Weecks@kvno.de 0211/5970-8463
Allergologie Simone.André-Reimer@kvno.de 0211/5970-8557
Kriemhild.Boyen@kvno.de 0221/7763-6565
Resi.Knoebbiche@kvno.de 0221/7763-6566
Amblyopievertrag Gabriele.Tepper@kvno.de 0221/7763-6562
Walentina.Roessner@kvno.de 0221/7763-6563
Ambulantes Operieren Guelveren.Cihan@kvno.de 0211/5970-8157
Arthroskopische Leistungen Guelveren.Cihan@kvno.de 0211/5970-8157
Shambavi.Vasudeva@kvno.de 0211/5970-8238
Balneophototherapie Sabine.Adams@kvno.de 0211/5970-8564
Hannelore.Reul@kvno.de 0221/7763-6558
Selma.Krieger@kvno.de 0221/7763-6553
Belegarzttätigkeit Silke.Schlick@kvno.de 0211/5970-8856
Chirotherapie Juergen.Kalthoff@kvno.de 0211/5970-8566
Hannelore.Reul@kvno.de 0221/7763-6558
Selma.Krieger@kvno.de 0221/7763-6553
Computertomografische Leistungen Sabine.Fink@kvno.de 0211/5970-8278
Beatrix.Sydon@kvno.de 0211/5970-8035
Dialyse-Leistungen Andrea.Ruda@kvno.de 0211/5970-8450
Andrea.Schween@kvno.de 0211/5970-8467
DMP-Asthma-bronchiale/COPD Petra.Oymann@kvno.de 0211/5970-8569
Resi.Knoebbiche@kvno.de 0221/7763-6566
Kriemhild.Boyen@kvno.de 0221/7763-6565
DMP-Brustkrebs Bettina.Rabenschlag@kvno.de 0211/5970-8049
DMP-Diabetes Typ II Sabine.Adams@kvno.de 0211/5970-8564
Uwe.Wirth@kvno.de 0211/5970-8563
Kriemhild.Boyen@kvno.de 0221/7763-6565
Resi.Knoebbiche@kvno.de 0221/7763-6566
DMP-Diabetes-Typ 1 und Diabetologische Nadine.Casper@kvno.de 0211/5970-8079
Schwerpunktpraxen Laura.Erne@kvno.de 0211/5970-8388
DMP-KHK Uwe.Wirth@kvno.de 0211/5970-8563
Resi.Knoebbiche@kvno.de 0221/7763-6566
Kriemhild.Boyen@kvno.de 0221/7763-6565
Dünndarm-Kapselendoskopie Juergen.Kalthoff@kvno.de 0211/5970-8566
Walentina.Roessner@kvno.de 0221/7763-6563
Gabriele.Tepper@kvno.de 0221/7763-6562
EVA (nicht ärztliche Praxisassistentin) Franz.Trieba@kvno.de 0221/7763-6561
Christiane.Sybertz@kvno.de 0221/7763-6502
Leistungsbereiche E-Mail-Adresse Telefon
Genehmigung EDV-Abrechnung Christiane.Jakobs@kvno.de 0211/5970-8727
Marina.Tissen@kvno.de 0221/7763-6385
Geriatrische Diagnostik Hannelore.Reul@kvno.de 0221/7763-6558
Selma.Krieger@kvno.de 0221/7763-6553
Gesund Schwanger Christiane.Sybertz@kvno.de 0221/7763-6502
Franz.Trieba@kvno.de 0221/7763-6561
Hausarztvertrag (Primär- und Ersatzkassen) Petra.Oymann@kvno.de 0211/5970-8569
Sabine.Adams@kvno.de 0211/5970-8564
Uwe.Wirth@kvno.de 0211/5970-8563
Gabriele.Tepper@kvno.de 0221/7763-6562
Walentina.Roessner@kvno.de 0221/7763-6563
Hautkrebsscreening/Histopathologie Carmen.Ramirez-Andrae@kvno.de 0211/5970-8561
Resi.Knoebbiche@kvno.de 0221/7763-6566
Kriemhild.Boyen@kvno.de 0221/7763-6565
Hepatitis C Jessica.Luengen@kvno.de 0211/5970-8478
Christine.Dammrath@kvno.de 0211/5970-8069
Laura.Erne@kvno.de 0211/5970-8388
Herzschrittmacherkontrolluntersuchungen Ralf.Becker@kvno.de 0211/5970-8067
Julia.Jansen@kvno.de 0211/5970-8223
HIV/AIDS-Vereinbarung Miriam.Mauss@kvno.de 0211/5970-8060
Marion.Templin@kvno.de 0211/5970-8304
Homöopathische Therapie Uwe.Wirth@kvno.de 0211/5970-8563
Resi.Knoebbiche@kvno.de 0221/7763-6566
Kriemhild.Boyen@kvno.de 0221/7763-6565
Hörgeräteversorgung Erwachsene/Kinder Simone.Andre-Reimer@kvno.de 0211/5970-8557
Kriemhild.Boyen@kvno.de 0221/7763-6565
Resi.Knoebbiche@kvno.de 0221/7763-6566
Hygiene Anna-Lena.Poth@kvno.de 0211/5970-8489
Khang.Vu@kvno.de 0211/5970/8486
Invasive Kardiologie Sabine.Fink@kvno.de 0211/5970-8278
Beatrix.Sydon@kvno.de 0211/5970-8035
IVOM-Verträge und IVM Barbara.Hollon@kvno.de 0211/5970-8473
(Intravitreale Medikamenteneingabe) 0211/5970-8467
Kernspintomographische Leistungen Andrea.Schween@kvno.de 0211/5970-8278
auch der Mamma Sabine.Fink@kvno.de 0211/5970-8035
Beatrix.Sydon@kvno.de
Knochendichtemessung Jannis.Kalthoff@kvno.de 0211/5970-8565
Nadine.Rohner@kvno.de 0211/5970-8579
Andrea.Herrmann@kvno.de 0221/7763-6556
Ralf.Aussem@kvno.de 0221/7763-6552
Koloskopie Juergen.Kalthoff@kvno.de 0211/5970-8566
Walentina.Roessner@kvno.de 0221/7763-6563
Gabriele.Tepper@kvno.de 0221/7763-6562
Langzeit-EKG-Untersuchungen Petra.Oymann@kvno.de 0211/5970-8569
Gabriele.Tepper@kvno.de 0221/7763-6562
Walentina.Roessner@kvno.de 0221/7763-6563
3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
36 37
3Petra.Qymann@kvno.de 0211/5970-8569
Uwe.Wirth@kvno.de 0211/5970-8563
Gabriele.Tepper@kvno.de 0221/7763-6562
Walentina.Roessner@kvno.de 0221/7763-6563
Schizophrenie-Vertrag Carmen.Ramirez-Andrae@kvno.de 0211/5970-8561
Hannelore.Reul@kvno.de 0221/7763-6558
Selma.Krieger@kvno.de 0221/7763-6553
Schlafapnoe (Polygrafie/Polysomnografie) Susanne.Junge@kvno.de 0211/5970-8472
Schmerztherapie-Vereinbarung Kirsten.Muehlenkamp@kvno.de 0211/5970-8088
Barbara.Hollon@kvno.de 0211/5970-8224
Sozialpsychiatrie-Vereinbarung Silke.Schlick@kvno.de 0211/5970-8856
Spezielle Laboratoriumsuntersuchungen gemäß Filiz.Dogruoglu@kvno.de 0211/5970-8568
Kapitel 32.3 bzw. entspr. Kap. 1 Franz.Trieba@kvno.de 0221/7763-6561
Christiane.Sybertz@kvno.de 0221/7763-6502
Stoßwellenlithotripsie Jannis.Kalthoff@kvno.de 0211/5970-8565
Hannelore.Reul@kvno.de 0221/7763-6558
Selma.Krieger@kvno.de 0221/7763-6553
Strahlentherapie (Hochvolt-Brachytherapie) Sabine.Fink@kvno.de 0211/5970-8278
Beatrix.Sydon@kvno.de 0211/5970-8035
Tonsillotomie-Vertrag Christine.Dammrath@kvno.de 0211/5970-8069
Jessica.Luengen@kvno.de 0211/5970-8478
Laura.Erne@kvno.de 0211/5970-8388
Ultraschall (incl. Echokardiografie und Irene.Rogalski@kvno.de 0211/5970-8591
Doppler-/Duplexsonografie) Melanie.Oster@kvno.de 0211/5970-8578
Kathleen.Mohr-Mueller@kvno.de 0211/5970-8573
Gabriele.Fischer@kvno.de 0221/7763-6560
Lucia.Ragusa@kvno.de 0221/7763-6567
Kevin.Hilgers@kvno.de 0221/7763-6557
Vakuumbiopsie der Brust Sabine.Fink@kvno.de 0211/5970-8278
Beatrix.Sydon@kvno.de 0211/5970-8035
Vakuumbiopsie der Brust/Mammografie-Screening Susanne.Junge@kvno.de 0211/5970-8472
Verordnung von Soziotherapie Martina.Rathay@kvno.de 0211/5970-8560
Hannelore.Reul@kvno.de 0221/7763-6558
Selma.Krieger@kvno.de 0221/7763-6553
Vertrag diabetisches Fußsyndrom Nadine.Casper@kvno.de 0211/5970-8079
Laura.Erne@kvno.de 0211/5970-8388
Verträge über die Förderung ambulant Shambavi.Vasudeva@kvno.de 0211/5970-8238
durchgeführter Kataraktoperationen
Verträge zur Durchführung und Abrechnung Barbara.Hollon@kvno.de 0211/5970-8473
netzhaut- u. glaskörperchirurgischer Eingriffe Andrea.Schween@kvno.de 0211/5970-8467
Ziffer 02311 (Behandlung des Diabet. Fußes) Sabine.Adams@kvno.de 0211/5970-8564
Hannelore.Reul@kvno.de 0221/7763-6558
Selma.Krieger@kvno.de 0221/7763-6553
Leistungen zur Zervix-Zytologie Undine.Dohm-Beier@kvno.de 0211/5970-8167
Martina.Juncker@kvno.de 0211/5970-8363
Julia.Jansen@kvno.de 0211/5970-8223
LDL-Apheresen / Immun-Apheresen Julia.Jansen@kvno.de 0211/5970-8223
Mammographie Sabine.Fink@kvno.de 0211/5970-8278
Beatrix.Sydon@kvno.de 0211/5970-8035
Mammografie-Screening Susanne.Junge@kvno.de 0211/5970-8472
Methadon-Substitution Christine.Dammrath@kvno.de 0211/5970-8069
Laura.Erne@kvno.de 0211/5970-8388
Jessica.Luengen@kvno.de 0211/5970-8478
Molekulargenetik Filiz.Dogruoglu@kvno.de 0211/5970-8568
Franz.Trieba@kvno.de 0221/7763-6561
Christiane.Sybertz@kvno.de 0221/7763-6502
MR-Angiografie Sabine.Fink@kvno.de 0211/5970-8278
Beatrix.Sydon@kvno.de 0211/5970-8035
MRSA Simone André-Reimer@kvno.de 0211/5970-8557
Walentina.Roessner@kvno.de 0221/7763-6563
Gabriele.Tepper@kvno.de 0221/7763-6562
Neuropsychologische Therapie Christiane.Kamps@kvno.de 0211/5970-8361
Nuklearmedizin (Diagnostik u. Therapie) Sabine.Fink@kvno.de 0211/5970-8278
Beatrix.Sydon@kvno.de 0211/5970-8035
Onkologie-Vereinbarung Julia.Jansen@kvno.de 0211/5970-8223
Yvonne.Yeboah@kvno.de 0211/5970-8465
Otoakustische Emissionen Simone.André-Reimer@kvno.de 0211/5970-8557
Hannelore.Reul@kvno.de 0221/7763-6558
Selma.Krieger@kvno.de 0221/7763-6553
Palliativmedizinische Versorgung Daniela.Schomaker@kvno.de 0211/5970-8571
Gabriele.Tepper@kvno.de 0221/7763-6562
Walentina.Roessner@kvno.de 0221/7763-6563
Pflegeheimvertrag Silke.Schlick@kvno.de 0211/5970-8856
Pflegeheimversorgung Yvonne.Yeboah@kvno.de 0211/5970-8465
Julia.Jansen@kvno.de 0211/5970-8223
Photodynamische Therapie am Augenhintergrund (PDT) Bettina.Rabenschlag@kvno.de 0211/5970-8049
Phototherapeutische Keratektomie (PTK) Andrea.Schween@kvno.de 0211/5970-8467
Barbara.Hollon@kvno.de 0211/5970-8473
Prävention Kinder Melanie.Chrobok@kvno.de 0211/5970-8576
Hannelore.Reul@kvno.de 0221/7763-6558
Selma.Krieger@kvno.de 0221/7763-6553
Psychosomatische Grundversorgung und Carmen.Ramirez-Andrae@kvno.de 0211/5970-8561
übende Verfahren (AT / Hypnose) Hannelore.Reul@kvno.de 0221/7763-6558
Selma.Krieger@kvno.de 0221/7763-6553
Psychotherapeutische Leistungen Carmen.Ramirez-Andrea@kvno.de 0211/5970-8561
(PT/AT/VT - Einzel-/ Gruppenbehandlung) Hannelore.Reul@kvno.de 0221/7763-6558
Selma.Krieger@kvno.de 0221/7763-6553
Radiologie Jannis.Kalthoff@kvno.de 0211/5970-8565
(konventionelle/interventionelle Röntgenleistungen) Nadine.Rohner@kvno.de 0211/5970-8579
Andrea.Herrmann@kvno.de 0221/7763-6556
Ralf.Aussem@kvno.de 0221/7763-6552
Rheuma-Vertrag Sabine.Adams@kvno.de 0211/5970-8564
Leistungsbereiche E-Mail-Adresse Telefon Leistungsbereiche E-Mail-Adresse Telefon
3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
38 39
3ADHS
Kommission Keine
RechtsgrundlageVertrag zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit AD(H)S gemäߧ 136 Abs. 4 SGB V
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
605 3 0 0
ALLERGOLOGIEVERTRAG
Kommission Keine
Rechtsgrundlage Vertrag zur Förderung der Qualität in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 a SBG V über die Durchführung der spezifischen Immuntherapie
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
50 1 3 0
AKUPUNKTUR
Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein (2 Stellvertreter)
Rechtsgrundlage Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur nach § 135 Abs. 2 SGB V
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
1230 66 Davon: 31 Neu-Anträge
35 Umschreibungen
8 0
AMBULANTES OPERIEREN
Kommission Kommission des Vorstandes: 7 Mitglieder
Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
2743 306 219 1
3.1 ADHS
Mit dem Vertrag und seinen Anlagen vereinbaren die Vertragspartner die besondere Betreuung der bei der AOK versicherten Mädchen und Jungen mit der Dia- gnose ADHS/ADS sowie deren Angehörigen mit dem Ziel, deren speziellen Bedürfnissen zu entsprechen und
deren Versorgungssituation durch gezielte Maßnah- men zu optimieren. Den betroffenen Kindern und Ju- gendlichen soll eine möglichst flächendeckende Ver- sorgung sowie eine qualitativ hochwertige, leitlinien- basierte Diagnostik und Therapie gewährleistet werden.
3.2 AKUPUNKTUR
Akupunkturleistungen bei chronisch schmerzkranken Patienten können bei zwei zugelassenen Indikationen durchgeführt werden: bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule und bei chronischen Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose. Um die Leistungen durchführen und abrechnen zu kön-nen, ist die Genehmigung der KV erforderlich.Folgende fachliche Voraussetzungen müssen dafür nachgewiesen werden: Zusatzbezeichnung „Akupunk- tur“ gemäß der Weiterbildungsordnung der Ärztekam-
mer Nordrhein, eine 80-stündige Fortbildung zur psy-chosomatischen Grundversorgung gemäß den Vorga-ben des Curriculums der Bundesärztekammer und die Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkann-ten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer. Die Genehmigung wird mit der Auflage erteilt, die in § 5 und § 6 festgelegten Anfor-derungen an die Durchführung und an die Dokumen-tation der Akupunktur zu erfüllen.
3.3 ALLERGOLOGIEVERTRAG
Gemeinsam mit dem nordrheinischen Berufsverband der Hals-Nasen-Ohren-Ärzte hat die KV Nordrhein zum 1. Januar 2014 mit der Barmer GEK einen Vertrag zur Durchführung einer spezifischen Immuntherapie für Patienten bis zum 25. Lebensjahr geschlossen.Teilnehmen können HNO-Ärzte mit dem Qualitätssiegel Allergologie des HNO-Berufsverbandes und mit dem
Nachweis eines von der Ärztekammer anerkannten Not- falltrainings für Arztpraxen. Die Finanzierung des Ver-trages erfolgt extrabudgetär durch die Barmer GEK. Das Honorar wird als Einzelleistung vergütet.Der Vertrag zwischen der KV Nordrhein, dem Berufs-verband der HNO-Ärzte in Nordrhein und der Barmer GEK endete am 31. Dezember 2016.
3.4 AMBULANTES OPERIEREN
Die Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren vom 28. November 2012 ist ein zweiseitiger Vertrag des GKV-Spitzenverbands und der Deutschen Krankhausgesellschaft mit der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung. Hiernach können ambulante Opera- tionen und stationsersetzende Leistungen – Eingriffe gemäß § 115b SGB V – in der vertragsärztlichen Versor-
gung nur dann erbracht und abgerechnet werden, wenn zuvor ein Antrag vollständig ausgefüllt an die Hauptstelle der KV Nordrhein geschickt und von dort die Genehmigung zum ambulanten Operieren erteilt wurde. Bauliche, apparativ-technische, hygienische und personelle Voraussetzungen werden anlassbezo-gen durch Praxisbegehungen überprüft.
3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
40 41
3 Die Durchführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen ist erst möglich, wenn der Arzt zusätzlich zu den in der Vereinbarung zum ambulanten Operie-ren geforderten Voraussetzungen die fachliche Be-fähigung nach Maßgabe der fakultativen Weiterbil- dung „Spezielle Orthopädische Chirurgie“ erworben hat
oder für die arthroskopische Behandlung posttrau- matischer Krankheitszustände nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung berechtigt ist, die Schwer- punktbezeichnung „Unfallchirurgie“ zu führen. Weite-re Behandlungen sind nur unter Nachweis bestimmter Untersuchungszahlen möglich.
3.5 ARTHROSKOPISCHE UNTERSUCHUNGEN 3.7 BELEGARZT
Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte, die berechtigt sind, Belegpatienten im Kran-kenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereit-gestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel voll- stationär oder teilstationär zu behandeln. Belegärzt-liche Leistungen werden von der Kassen ärztlichen
Vereinigung honoriert. Der Belegarzt ist damit in sei-ner eigenen Praxis als auch am Krankenhaus tätig, jedoch darf die stationäre Tätigkeit nicht das Schwer-gewicht seiner Tätigkeit als Vertragsarzt bilden. Er muss die ambulante Versorgung voll gewährleisten.
ARTHROSKOPIE
Kommission Kommission des Vorstandes: 5 Mitglieder
RechtsgrundlageVereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
392 36 45(*Davon 11 Fälle aus der Ge- nehmigungsliste bereinigt, da Verzicht/Beendigung vor 2016)
1
BELEGARZT
Kommission Keine
Rechtsgrundlage BMV-Ä, §§ 38 bis 41
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
270 21 0 0
BALNEOPHOTOTHERAPIE
Kommission z. Zt. noch keine
Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Balneophototherapie
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
104 6 3 0
3.6 BALNEOPHOTOTHERAPIE
Die Balneophototherapie ist ein Verfahren zur Behand-lung von Hauterkrankungen. Sie kombiniert Wannen-bäder in einer speziellen (Salz-)Lösung mit UV-Licht-therapie, die entweder während oder nach dem Bad angewendet wird. Die Behandlung kann als synchrone oder asynchrone Photosoletherapie oder als Bade-PU-VA-Therapie erfolgen. Die Leistung, die ausschließlich Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten er-bringen dürfen, ist an eine Qualitätssicherungsverein
barung gekoppelt. Um sie abrechnen zu dürfen, müs-sen die Dermatologen, Erfahrungen in der Durchfüh-rung der Balneophototherapie durch den Nachweis von mindestens 20 abgeschlossenen Behandlungszy-klen belegen. Die Vereinbarung legt zudem Anforde-rungen an den technischen Zustand der Bestrahlungs-geräte fest, die regelmäßig gewartet werden müssen. Darüber hinaus definiert sie die Anforderungen an die ärztliche Dokumentation.
3.8 CHIROTHERAPIE
Gezielte chirotherapeutische Eingriffe können an der Wirbelsäule und/oder an den Extremitätengelenken (3210, 3211 EBM) zu Lasten der gesetzlichen Kranken- versicherung vom Arzt durchgeführt und abgerechnet
werden. Voraussetzung ist der Nachweis einer beson-deren fachlichen Qualifikation. Der Vertragsarzt muss die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Chirotherapie“ besitzen.
CHIROTHERAPIE
Kommission Keine
Rechtsgrundlage Bestimmung des EBM
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
1239 56 36 0
3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
42 43
Die Abtragung ausgedehnter Nekrosen der unteren Ex- tremität beim diabetischen Fuß kann nur durch Ver-tragsärzte durchgeführt und abgerechnet werden, die im Durchschnitt der letzten vier Quartale vor Antrag- stellung je Quartal mindestens 100 Patienten mit Dia-betes mellitus behandelt haben und die Qualifikation
zur Durchführung von programmierten Schulungen für Diabetiker nachweisen können. Fachärzte für Chirur-gie, Orthopädie und Dermatologie können diese Leis-tung (Nr. 02311) auch dann berechnen, wenn sie die Qualifikation zur Durchführung von programmierten Schulungen für Diabetiker nicht nachweisen können.
3.9 DIABETISCHER FUSS (ABRECHNUNG DER ZIFF. 02311)
Die KV Nordrhein hat in Abstimmung mit dem Berufs-verband der diabetologischen Schwerpunktpraxen mit der AOK Rheinland/Hamburg einen Vertrag zum Di-abetischen Fußsyndrom geschlossen. Diese Verein-barung sichert die Versorgung der AOK-Versicherten durch die Fußambulanzen der Schwerpunktpraxen. Den bisher für diese Versorgung bestehenden Vertrag der Integrierten Versorgung hatte die AOK Rheinland/Hamburg gekündigt.
Diesem Vertrag ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2012 die LKK NRW und Krankenkasse für den Gartenbau beigetreten. Für Versicherte dieser neuen Krankenkas-sen ist in der Übergangsphase die bisherige Teilnah-meerklärung für Patienten zu nutzen. Formulare, die auch den Aufdruck LKK NRW und Krankenkasse für den Gartenbau tragen, wurden im Laufe des Jahres 2013 ausgegeben.
3.10 DIABETISCHES FUSSSYNDROM – VERTRAG MIT DER AOK RHEINLAND/ HAMBURG, SVLFG, PRONOVA BKK, KNAPPSCHAFT-BAHN, LKK NRW UND KRANKENKASSE FÜR DEN GARTENBAU
3.11 DIALYSE
Die nephrologische Versorgung chronisch niereninsuf-fizienter Patienten unterliegt zur Sicherung der Ver- sorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit der Leis-tungserbringung besonderen Versorgungsaufträgen, die nach Art und Schwere der Nierenerkrankung ge- staffelt, unterschiedliche Anforderungen voraussetzen. Dialyseleistungen dürfen von Ärzten mit der Schwer-punktbezeichnung „Nephrologie“ durchgeführt und abgerechnet werden. Für den Bereich der Kinderdia- lyse wird die Gebietsbezeichnung Kinderheilkunde so- wie die Zusatzbezeichnung Kinder-Nephrologie ge-
fordert. Bei gleichwertiger aber abweichender Qua- lifikation oder bei begründeten Zweifeln an der fach- lichen Befähigung, kann die Kassenärztliche Vereini- gung die Erteilung einer Genehmigung von der er- folgreichen Teilnahme an einem Kolloquium abhängig machen.Der Versorgungsauftrag wird jedoch nur erteilt, wenn die kontinuierliche wirtschaftliche Versorgungsstruk-tur für die projektierte Dialysepraxis gewährleistet ist und/oder der Arzt nach dem sogenannten Arzt-Patien-ten-Schlüssel erforderlich ist.
DIABETISCHER FUSS
Kommission Keine
Rechtsgrundlage Bestimmung des EBM
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
1197 27 21 2
DIABETISCHES FUSSSYNDROM - VERTRAG MIT DER AOK, LKK UND KK FÜR DEN GARTENBAU
Kommission Keine
Rechtsgrundlage Strukturvertrag nach § 73a SGB V
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
Diabetologen: Chirurgen:Mobile/r Wund- assistent/in:
120
5
00
0
00
0
DIALYSE
Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein, 1 KfH-Vertreter und 1 MDK-Vertreter
Rechtsgrundlage
Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren (Qualitäts- sicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren) und Anlage 9.1 des Bundesmantelvertrags-Ärzte
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
234 12 3 0
33. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
44 45
3.12 DMP BRUSTKREBS
Das Disease-Management-Programm (DMP)-Brust-krebs ist am 11. Oktober 2002 in Kraft getreten und hat eine Patientinnen- und qualitätsorientierte Beglei-tung der Frauen durch die an der Behandlung betei-ligten Vertragsärzte/stationären Einrichtungen zum Ziel. Teilnahmeberechtigt sind die an der vertragsärzt-
lichen Versorgung teilnehmenden Fachärzte für Frau- enheilkunde und Geburtshilfe, welche ein Fortbil- dungscurriculum „Brustkrebs“ absolviert haben. Da-rüber hinaus ist der Arzt verpflichtet, jährlich an einem Qualitätszirkel oder einer Fortbildungsveran-staltung zum Thema Brustkrebs teilzunehmen.
3.13 DMP DIABETES MELLITUS TYP 1
Das Disease-Management-Programm (DMP) Diabe-tes mellitus Typ 1 ist zum 1. Juli 2006 in Kraft getre-ten und hat die indikationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung von Typ 1-Diabetikern und dadurch die Erhöhung der Lebensqualität dieser Patienten zum Ziel. Teilnahmeberechtigt sind in der Diabetologie besonders qualifizierte Vertragsärzte. Für die Teilnahme als diabetologische Schwerpunktpraxis
ist unter anderem die Qualifikation des Arztes als Dia-betologe DDG sowie die Beschäftigung einer Diabetes-beraterin DDG erforderlich. Wie auch für das DMP Di-abetes mellitus Typ 2 besteht für die Diabetologischen Schwerpunktpraxen eine Bedarfsplanung. Die Betreu-ung von Kindern und Jugendlichen, die an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt sind, erfolgt im Rahmen des DMP von diabetologisch qualifizierten Kinderärzten.
3.14 DMP DIABETES MELLITUS TYP 2
Das Disease-Management-Programm (DMP) Diabe-tes mellitus Typ 2 ist zum 1. Juni 2003 in Kraft getre-ten und hat die indikationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung von Typ 2-Diabetikern und dadurch die Erhöhung der Lebensqualität dieser Patienten zum Ziel. Teilnahmeberechtigt für die haus-ärztliche Versorgungsebene sind Vertragsärzte, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen und die Teilnahme an einer Fortbildung beim Zentralinstitut
der kassenärztlichen Versorgung für Diabetes mit und ohne Insulin nachweisen können. Das nichtärztliche Personal muss gleichermaßen geschult sein. Für die Teilnahme als diabetologische Schwerpunktpraxis ist die Qualifikation des Arztes als Diabetologe DDG sowie die Beschäftigung einer Diabetesberaterin/-assistentin DDG erforderlich. Darüber hinaus besteht eine Bedarfsplanung für die Diabetologischen Schwer- punktpraxen.
DMP BRUSTKREBS
Kommission Keine
RechtsgrundlageVertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Versorgung von Brustkrebspatientinnen gemäß § 137f SGB V
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
Eingeschriebene Ärzte: 909Aktiv abrechnende Ärzte: 584
25
5
0
DMP DIABETES TYP 1
Kommission1 Vertreter der KV Nordrhein, 2 Mitglieder aus Schwerpunktpraxen, 2 Mitglieder der koordinierenden Vertragsärzte, 5 Kassenvertreter
RechtsgrundlageVertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Typ 1 Diabetikern gemäß § 137 f SGB V
Gesamtanzahl derTeilnehmer: 995 Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
Hausärzte: 805Schwerpunktpraxen:163Kinderdiabetologen:26
2421
4
32
0
08
0
DMP DIABETES TYP 2
Kommission 1 Vertreter der KV Nordrhein, 2 Mitglieder aus Schwerpunktpraxen 2 Mitglieder der koordinierenden Vertragsärzte, 5 Kassenvertreter
RechtsgrundlageVertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Typ 2-Diabetikern gemäß § 137 f SGB V
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
Hausärzte: 5135
Schwerpunktpraxen:172
273
11
184
5
34
1
33. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
46 47
3.15 DMP ASTHMA BRONCHIALE
Das Disease-Management-Programm (DMP) Asthma bronchiale ist zum 1. Juni 2006 in Kraft getreten. Es handelt sich um ein strukturiertes Behandlungspro-gramm zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von chronisch kranken Versicherten mit Asthma bronchiale. Ziel dieses DMP ist eine indika-
tionsgesteuerte, systematische Koordinierung der Be-handlung dieser Patientengruppe. Diese Aufgabe wird von besonders qualifizierten Haus- und Fachärzten wahrgenommen. Die Fachärzte müssen beispielsweise nachweisen, dass sie über eine Zusatzweiterbildung in der Pneumologie verfügen.
Das Disease-Management-Programm (DMP) Koronare Herzkrankheit ist am 15. August 2012 in Kraft getreten und hat die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Langzeitversorgung der Patienten mit KHK und da-durch die Erhöhung der Lebensqualität dieser Patien-ten zum Ziel.Teilnahmeberechtigt für die hausärztliche Versorgungs-ebene sind Fachärzte für Allgemeinmedizin, Innere
Medizin und Praktische Medizin, die an der hausärzt-lichen Versorgung teilnehmen und sich regelmäßig durch den Besuch von KHK-spezifischen Fortbildungs-veranstaltungen oder die Mitarbeit in einem KHK-spezifischen Qualitätszirkel fortbilden. Für die fach-ärztliche Versorgungsebene sind Fachärzte für Innere Medizin mit und ohne Schwerpunkt „Kardiologie“, die fachärztlich tätig sind, teilnahmeberechtigt.
Das Disease-Management-Programm (DMP) COPD (chronisch obstruktive Lungenerkrankung) ist zum 1. Juni 2006 in Kraft getreten. Auch hier handelt sich um ein strukturiertes Behandlungsprogramm zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versor-gung von chronisch kranken Versicherten mit COPD.
Zielsetzung ist gleichfalls die indikationsgesteuerte, systematische Koordinierung der Behandlung dieser Patientengruppe. An dem DMP können besonders qua- lifizierten Haus- und Fachärzte teilnehmen. Die Fach-ärzte müssen unter anderem nachweisen, dass sie über die Zusatzweiterbildung in der Pneumologie verfügen.
3.17 DMP KORONARE HERZKRANKHEIT (KHK)
Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Abklärung obskurer gastrointestinaler Blutungen mittels Dünn-darm-Kapselendoskopie (QS-Vereinbarung Dünndarm- Kapselendoskopie) ist zum 1. Juli 2014 in Kraft ge-treten. Die Untersuchung dürfen Fachärzte für Innere Medizin und Gastroenterologie sowie Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie durchführen. Sie benötigen dafür eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Ver-einigung. Die Anforderungen, die Vertragsärzte erfül-len müssen, sind in der neuen Qualitätssicherungsver-
einbarung Dünndarm-Kapselendoskopie festgelegt. Der Bewertungsausschuss hat für die Durchführung und Auswertung der Kapselendoskopie zwei Gebüh-renordnungspositionen (GOP) für Erwachsene und für Kinder definiert und in den Einheitlichen Bewer-tungsmaßstab (EBM) aufgenommen: Durchführung der Untersuchungen Kinder GOP 04528, Erwachsene GOP 13425, Auswertung der Untersuchung Kinder GOP 04529, Erwachsene GOP 13426.
3.18 DÜNNDARM-KAPSELENDOSKOPIE
DMP ASTHMA BRONCHIALE
Kommission Keine
RechtsgrundlageVertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit Asthma bronchiale gemäß § 137 f SGB V
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
5206 264 107 18
DMP COPD
Kommission Keine
RechtsgrundlageVertrag über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit COPD gemäß § 137 f SGB V
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
4703 235 99 18
DMP KHK
Kommission Keine
RechtsgrundlageVertrag über ein strukturiertes Behandlungs-programm (DMP) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von KHK-Patienten gemäß § 137 f SGB V
Gesamtanzahl derTeilnehmer: Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
Hausärzte: 5228Konventionellkardiologisch tätige Ärzte: 101Invasiv-kardiologischtätige Ärzte: 56
195
65
1
165
61
1
11
0
0
33. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
3.16 DMP COPD
48 49
1200 der vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 nachweispflichtigen Ärzte sowie 202 der Psychothe-rapeuten haben den Nachweis regelmäßiger Fortbil-dung im vorgegebenen Fünfjahreszeitraum gegen-
über der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein frist- gemäß erbracht. 23 Ärzte sowie 7 Psychotherapeuten haben den Fortbildungsnachweis nicht fristgerecht vorgelegt und erfahren eine Honorarkürzung.
3.19 FORTBILDUNGSVERPFLICHTUNG GEM. § 95 d SGB V
Die spezialisierte geriatrische Diagnostik wurde zum 1. Juli 2016 in den EBM aufgenommen. Spezialisierte geriatrische Vertragsärzte und Geriatrische Instituts- ambulanzen, die zur ambulanten Versorgung ermächtigt
sind, können die neuen Leistungen abrechnen. Sie müssen eine Genehmigung bei der KV Nordrhein be-antragen. Die Anforderungen hierzu regelt eine Qua-litätssicherungsvereinbarung.
3.20 GERIATRIE
Die KV Nordrhein hat mit den Primärkassen Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung abgeschlossen. Eine intensivere Betreuung durch den Hausarzt sichert die Behandlungsqualität. Denn der Hausarzt kümmert sich vor allem darum, diagnostische, therapeutische und pflegerische Maßnahmen zu koordinieren sowie präventive Leistungen einzuleiten oder durchzufüh-
ren und wenn nötig, Versicherte auf die Teilnahme an Disease-Management-Programmen hinzuweisen. Die Versicherten verpflichten sich, ambulante fachärztli-che Leistungen nur auf Überweisung des gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen (Augen- und Frau- enärzte sind ausgenommen).
3.21 HAUSARZTVERTRÄGE (PRIMÄRKASSEN)DÜNNDARM-KAPSELENDOSKOPIE
Kommission z. Zt. Keine Kommission
Rechtsgrundlage§ 135 Abs. 2 SGB V für die Abklärung obskurer gastrointestinaler Blutungen (Qualitätssicherungsvereinbarung Dünndarm-Kapselendoskopie)
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
65 10 6 0HAUSARZTVERTRÄGE
Kommission Keine
Rechtsgrundlage § 73 B SGB V i.V.m. §§ 140 a ff. SGB V
Gesamtanzahl der Teilnehmer:
3406
Zum 1. Juli 2013 wurde das Hautkrebs-Screening als Früherkennungsuntersuchung in den EBM aufgenom- men. GKV-Versicherte haben ab dem Alter von 35 Jah-ren alle zwei Jahre Anspruch auf diese Untersuchung. Das Screening kann von qualifizierten Haus- und
Hautärzten (gemäß der GBA-Richtlinie) durchgeführt werden. Für die Teilnahme an dem Vertrag müssen die Vertragsärzte unter anderem den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der KV zertifizier- ten achtstündigen Fortbildungsprogramm vorlegen.
3.22 HAUTKREBSSCREENING/HISTOPATHOLOGIE
HAUTKREBS-SCREENING
Kommission Keine
Rechtsgrundlage Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krebserkrankungen („Krebsfrüherkennungs-Richtlinien“)
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
5090 760 76 0
3
GERIATRIE
Kommission Keine
RechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Qualitätssicherungsvereinbarung Spezialisierte geriatrische Diagnostik)
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
23 11 0 0
3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
50 51
3.25 HIV/AIDS
An der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids kön- nen Vertragsärzte teilnehmen, die eine ausreichende praktische Erfahrung in der Behandlung therapiebe- dürftiger HIV-/Aids-Patienten gegenüber der Kassen- ärztlichen Vereinigung nachgewiesen haben. Die Ärzte sind verpflichtet, jährlich 30 Fortbildungspunkte zum Themenkomplex HIV-Infektion und Aids-Erkrankung
nachzuweisen sowie den Nachweis der selbständigen Betreuung von jährlich durchschnittlich 25 HIV-/Aids-Patienten pro Quartal zu erbringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der teilnehmende Arzt, quartalsweise eine Patientendokumentation vorzunehmen und auf Anforderung der Kassenärztlichen Vereinigung jährlich zehn abgerechnete Fälle zur Überprüfung vorzulegen.
Untersuchungen zur Herzschrittmacherkontrolle dür-fen nur solche Ärzte durchführen, die die fachliche Qualifikation besitzen, die apparativen Voraussetzun-gen erfüllen und an der fachärztlichen Versorgung teil- nehmen. Qualifiziert sind vor allem Fachärzte für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung „Kardio-
logie“ oder Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mitder Schwerpunktbezeichnung „Kinderkardiologie“. Für die Erteilung der Genehmigung muss eine bestimmte Anzahl von Herzschrittmacherkontrollen anhand von Zeugnissen nachgewiesen werden.
3.24 HERZSCHRITTMACHERKONTROLLEN3.26 HOMÖOPATHIE
Die Verträge mit den Krankenkassen beinhalten die Behandlung mit klassischer Homöopathie bestehend aus spezifisch-ärztlich homöopathischen Leistungen zur Behandlung chronischer und akuter Erkrankungen und der homöopathischen Medikation mit Einzelmit- teln nach den spezifischen Regeln der homöopathi- schen Heilkunde. Teilnahmeberechtigt sind niederge-
lassene Vertragsärzte mit der Berechtigung zur Füh-rung der Zusatz-Bezeichnung und/oder Zusatzweiter-bildung „Homöopathie“. Die Vertragsärzte sind unter anderem zur regelmäßigen Teilnahme (mindestens viermal im Jahr) an anerkannten homöopathischen Fortbildungen oder Qualitätszirkeln verpflichtet.
HERZSCHRITTMACHERKONTROLLEN
Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein
RechtsgrundlageVereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V für die Durchführung von Untersuchungen zur Herzschrittmacher-Kontrolle
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
325 51 26 0
HIV/AIDS
Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein
RechtsgrundlageBundesweite Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/Aids-Erkrankung
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
39 3 1 0
VEREINBARUNG MIT KLASSISCHER HOMÖOPATHIE
Kommission Keine
Rechtsgrundlage Vertrag zu Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderen Versorgungsauftrag nach § 73 c SGB V
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
145 2 2 0
HEPATITIS C
Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein
Rechtsgrundlage Strukturvertrag nach § 73a SGB V zur Erhöhung der Versorgungsqualität von chronisch Hepatitis C (HCV)-Infizierten mit der AOK Rheinland/Hamburg
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
39 2 2 0
3 3.23 HEPATITIS C
Ziel des Strukturvertrages zur Erhöhung der Versor-gungsqualität von chronisch Hepatitis-C-(HCV)-Infi-zierten ist, eine am individuellen Krankheitsverlauf der Hepatitis C abgestimmte, qualitätsgesicherte und pass-genaue Behandlung nach dem allgemeinen Stand der
medizinischen Erkenntnisse durch in der Therapie er-fahrene Ärzte zu etablieren. Für die Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach dem Hepatitis-C-Vertrag ist eine Genehmigung durch die KV Nordrhein erforderlich.
3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
52 53
Neben der Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Arztes ist nach der Anlage I Nr.1 der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ in jedem Einzelfall auch eine Beratung hinsichtlich der Indi-kationsstellung bei dem jeweiligen Patienten durch die zuständige Beratungskommission vorgeschrie-ben. Der Indikationsstellung hat eine ergänzende ärztliche Beurteilung des Patienten durch einen In-ternisten oder Orthopäden voranzugehen, der den Schwerpunkt „Rheumatologie“ führt. Erst nachdem
die Kommission ein positives Votum abgegeben hat und die leistungspflichtige Krankenkasse dem Versi-cherten einen Leistungsbescheid erteilt hat, kann die Apherese zu Lasten der GKV durchgeführt werden. Diese Genehmigung umfasst zwölf Immunapheresen. Bei Fortbestehen der Behandlungsindikation ist jede Wiederholung des Behandlungszyklus von einer er-neuten Befürwortung der Beratungskommission und einer erneuten Genehmigung durch die leistungs-pflichtige Krankenkasse abhängig.
3.28 IMMUNAPHERESE BEI AKTIVER RHEUMATOIDER ARTHRITIS
3.29 LDL-APHERESE
Neben der Überprüfung der fachlichen Qualifikation des Arztes ist nach der Anlage I Nr.1 der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ in jedem Einzelfall auch eine Beratung hinsichtlich der Indi-kationsstellung bei dem jeweiligen Patienten durch die zuständige Beratungskommission vorgeschrieben. Dabei ist das Gesamt-Risikoprofil einschließlich fami-liärer Anamnese und eventuell vorliegender Begleit-
erkrankungen des Patienten zu berücksichtigen. Erst nachdem die Kommission ein positives Votum abge- geben hat und die leistungspflichtige Krankenkasse dem Versicherten einen Leistungsbescheid erteilt hat, kann die Apherese zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden. Diese pa- tientenbezogenen Genehmigungen müssen jährlich überprüft und erneuert werden.
HÖRGERÄTEVERSORGUNG ERWACHSENE/KINDER
Kommission Keine
Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Hörgeräteversorgung
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
Erwachsene: 772Kinder: 27
Erwachsene: 19 Kinder: 0
60
00
LDL-APHERESE
Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein, 2 stellv. Mitglieder der KV Nordrhein 2 Vertreter des MDK Nordrhein
Rechtsgrundlage § 135 Abs. 1 SGB V; Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung
Gesamtanzahl derTeilnehmer
Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe
Ärzte: 138Patienten: 500
3485
30
015
Zum 1. April 2013 ist die bundesweite Qualitätssiche- rungsvereinbarung Hörgeräteversorgung in Kraft getreten. Damit wird die Durchführung und Abrech-nung von Leistungen der Versorgung schwerhöriger Patienten (Jugendliche und Erwachsene) mit Hör-geräten in der vertragsärztlichen Versorgung nach GOP 09372 bis 09375 und 20272 bis 20275 EBM genehmigungspflichtig.
Antragsberechtigt sind:• Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde• Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindlichen
Hörstörungen sowie Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie
3.27 HÖRGERÄTEVERSORGUNG ERWACHSENE/KINDER3 IMMUNAPHERESE
Kommission3 Mitglieder der KV Nordrhein, 2 stellv. Mitglieder der KV Nordrhein2 Vertreter des MDK Nordrhein
Rechtsgrundlage § 135 Abs. 1 SGB V; Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung
Gesamtanzahl derTeilnehmer
Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe
Ärzte: 111Patienten: 0
30
30
00
3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
54 55
3
Mit den Verträgen und seinen Anlagen zur ambulanten intravitrealen operativen Medikamentenapplikation (IVOM) vereinbaren die Vertragspartner die Behandlung von Patienten mit feuchter Makuladegeneration, dia-betischen Makulaödemen, Makulaödemen nach retina-len Venenverschlüssen, choroidalen Neovaskularisatio-nen bei pathologischer Myopie und akuter posterioren
Uveitis mittels intravitrealer operativer Eingabe von VEGF-Hemmern oder Glucocorticoiden.
Die am Vertrag teilnehmenden Augenärzte bieten die Gewähr dafür, dass die organisatorische, medizinische und medizinisch-technische Leistungsfähigkeit zur Um- setzung der vertraglich vereinbarten Ziele gegeben ist.
3.32 A IVOM-VERTRÄGE - OPERATEURE
Die intravitreale Medikamenteneingabe (IVM) ist seit dem 1. Oktober 2014 qualitätsgesichert. Die Abrech-nung erfolgt über den EBM. Vertragsärzte, die diese IVM-Leistungen durchführen und abrechnen, benö-tigen dafür die Genehmigung der KV Nordrhein. Die Qualitätssicherungs-Vereinbarung (QS-Vereinbarung) IVM regelt unter anderem die Anforderungen, die beim Antrag nachzuweisen sind: Demnach muss der Arzt die Gebietsbezeichnung „Augenheilkunde“ füh-ren und mindestens 250 Fluoreszenzangiografien am Augenhintergrund selbständig unter Anleitung aus-
gewertet haben. Nachzuweisen ist die Durchführung von 100 intraokularen Eingriffen (ohne Lasertherapie) und die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens vierstündigen IVM-Kurs. Darüber hinaus muss er über die Berechtigung zur Durchführung der Eingriffe ge-mäß § 115b Abs. 1 SGB V (ambulantes Operieren im Operationsraum) verfügen und die Anwendung der fachgerechten Reinigungs-, Desinfektions- und Ste-rilisationsverfahren nachweisen sowie ein OP-Mikro-skop vorhalten. Die Indikation und Durchführung der IVM ist zu dokumentieren.
3.31 INTRAVITREALE MEDIKAMENTENEINGABE (IVM)
IVM
Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein (inkl. 1 Stellvertretung)
RechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur intravitrealen Medikamenteneingabe (QS-Vereinbarung IVM)
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
194 24 8 0
DIAGNOSTISCHE KATHETERISIERUNGEN
Frequenzregelung
Anzahl Ärzte mit .... abgerechneten diagnostischen Katheterisierungen (EBM Nr. 34291)
< 150 ≥ 150
18 2
- davon Anzahl Ärzte, die durch Nachweis von außerhalb des vertragsärztlichen Bereichs erbrachten Leistungen die Mindest- frequenz von 150 erreicht haben
18 entfällt
DIAGNOSTISCHE UND THERAPEUTISCHE KATHETERISIERUNGEN
Frequenzregelung
Anzahl Ärzte mit .... insgesamt abgerechneten Katheterisierungen (EBM Nr. 34291, 34292)
< 150 ≥ 150
54 15
- davon Anzahl Ärzte, die durch Nachweis von außerhalb des vertragsärztlichen Bereichs erbrachten Leistungen die Mindestfre-quenz von 150 erreicht haben
54 entfällt
Anzahl Ärzte mit .... abgerechneten therapeutischen Katheterisierungen (EBM Nr. 34292)
< 50 ≥ 50
63 6
- davon Anzahl Ärzte, die durch Nachweis von außerhalb des vertragsärztlichen Bereichs erbrachten Leistungen die Mindest- frequenz von 50 erreicht haben
60 entfällt
INVASIVE KARDIOLOGIE
Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein
RechtsgrundlageVoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie)
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
91 5 01 Ablehnung3 Widerrufe
3.30 INVASIVE KARDIOLOGIE
Die Vereinbarung zur Invasiven Kardiologie regelt die fachlichen, organisatorischen und apparativen Vor- aussetzungen für die Ausführung und Abrechnung von Katheterisierungen (Linksherzkatheteruntersu-
chungen und therapeutische Katheterinterventionen). Die Erbringung und Abrechnung dieser Leistungen ist an eine jährliche Mindestgesamtanzahl von Eingriffen gekoppelt.
3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
56 57
3
3.33 KATARAKTOPERATIONEN
An den Verträgen zur Förderung ambulant durchge-führter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung in Nordrhein können Augenärzte teilneh-men, die innerhalb von vier Quartalen vor Antragstel-lung mindestens 100 Kataraktoperationen in der ver-tragsärztlichen Versorgung erbracht haben. Darüber hinaus müssen diese Ärzte über eine Genehmigung zum Ambulanten Operieren und eine entsprechende Ultraschall-Genehmigung verfügen. Die Ärzte müs-sen ebenfalls nachweisen, dass der OP-Standort nach
DIN EN ISO 9001:2008 und Hygiene zertifiziert ist. Die Genehmigung ist neben den fachlichen, appara-tiven und organisatorischen Voraussetzungen auch abhängig von der vertraglich festgelegten Bedarfs-planung.
Die KV Nordrhein erteilt den teilnahmeberechtigten Ärzten die Genehmigung zur Teilnahme und Abrech-nung, wenn die in den §§ 2 und 3 genannten Voraus-setzungen erfüllt sind.
Mit den Verträgen und seinen Anlagen zur ambulanten intravitrealen operativen Medikamentenapplikation (IVOM-Verträge Operateur) vereinbaren die Vertrags-partner im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung die intensive Nachbetreuung von Patienten auf qualifi- zierte, nicht operativ tätige Augenärzte, zu erweitern.
Die an der Ergänzungsvereinbarung zu den IVOM- Verträgen teilnehmenden, nicht operativ tätigen Augen-ärzte, verpflichten sich, die Vereinbarungen in dieser Ergänzungsvereinbarung anzuerkennen. Die entspre-chenden Nachweise sind mit dem Teilnameantrag bei der KV Nordrhein, Abteilung Qualitätssicherung der Hauptstelle, als Genehmigungsstelle, einzureichen.
3.32 B IVOM-VERTRÄGE - ERGÄNZUNGSVEREINBARUNG
IVOM-VERTRÄGE ERGÄNZUNGSVEREINBARUNG
Kommission Keine
Rechtsgrundlage
Ergänzungsvereinbarungen mit:der AOK Rheinland/Hamburgder Knappschaft Bochum der LKK/SVLFG der Barmer GEK der IKK classic der TKder DAK
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
222 45 9 0
KATARAKTOPERATIONEN
Kommission Keine
Rechtsgrundlage Vertrag nach § 73 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit der AOK
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
112 13 8 3114
IVOM-VERTRÄGE
Kommission
Rechtsgrundlage
Verträge mit:der AOK Rheinland/Hamburgder Knappschaft Bochum der LKK/SVLFG der Barmer GEK der IKK classic der TKder DAKdem BKK LV Nordwest
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
182 35 20 0
3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
58 59
3 3.34 KERNSPINTOMOGRAFIE
In der Vereinbarung zur Durchführung von Unter-suchungen in der Kernspintomografie werden unter anderem die Voraussetzungen an die fachliche Befä-higung für die allgemeine Kernspintomografie (MRT) und die Voraussetzungen an die fachliche Befähigung für die Kernspintomografie der Mamma (MRM) gere-gelt. Danach kann ein Arzt allgemeine kernspintomo-grafische Leistungen ausführen und abrechnen, wenn er zum Führen der Gebietsbezeichnung Diagnostische Radiologie, Nuklearmedizin, Kinderradiologie oder Neuroradiologie berechtigt ist und unter anderem den
Nachweis einer 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der kernspintomografischen Diagnostik mit einer bestimmten Gesamtanzahl von Untersuchungen in den einzelnen Gebieten nachweisen kann.
Die fachliche Befähigung zur Durchführung der Ma- gnetresonanz-Mammografie ist zwingend in einem Kol-loquium nachzuweisen. Die Genehmigung ist zusätz- lich an die Erbringung einer bestimmten Gesamtan-zahl dieser Leistung pro Jahr gebunden.
* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)
KERNSPINTOMOGRAFIE (ALLGEMEIN)
Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein
RechtsgrundlageVereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomografie (Kernspintomografie-Vereinbarung)
Gesamtanzahl derTeilnehmer
Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe
504 181 0 0
* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)
KERNSPINTOMOGRAFIE DER MAMMA
Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein
RechtsgrundlageVereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomografie (Kernspintomografie-Vereinbarung)
Gesamtanzahl derTeilnehmer
Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe
53 10 0 1 Ablehnung
Kommission Keine
RechtsgrundlageVertrag nach § 73 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit den nordrheinischen Ersatzkassen
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
109 13 8 3
Kommission Keine
RechtsgrundlageVertrag nach § 73 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit den Innungskrankenkassen
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
113 14 9 3
KATARAKTOPERATIONEN
Kommission Keine
RechtsgrundlageVertrag nach § 73 c SGB V über die Förderung ambulant durchgeführter Kataraktoperationen in der vertragsärztlichen Versorgung mit den Betriebskrankenkassen
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
114 14 9 3
3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
60 61
3.35 KINDERPRÄVENTION
KINDERFRÜHERKENNUNGSUNTERSUCHUNGEN U10 / U11 AOK RHEINLAND/HAMBURG
Kommission Keine
Rechtsgrundlage Verträge nach § 73 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungs- untersuchungen (U10 /U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin
Gesamtanzahl derTeilnehmer
Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe
821 51 2 4
KINDERFRÜHERKENNUNGSUNTERSUCHUNGEN U10 / U11 BKK LANDESVERBAND NW
Kommission Keine
Rechtsgrundlage Verträge nach § 73 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungs- untersuchungen (U10 /U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin
Gesamtanzahl derTeilnehmer
Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe
822 48 2 4
KINDERFRÜHERKENNUNGSUNTERSUCHUNGEN U10 / U11 LKK NRW
Kommission Keine
Rechtsgrundlage Verträge nach § 73 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungs- untersuchungen (U10 /U11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin
Gesamtanzahl derTeilnehmer
Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe
488 53 2 3
3 KINDERFRÜHERKENNUNGSUNTERSUCHUNGEN U10 / U 11 / J2 TECHNIKER KRANKENKASSE
Kommission Keine
Rechtsgrundlage Verträge nach § 73 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungs- unter-suchungen (U10/U11/J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin
Gesamtanzahl derTeilnehmer
Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe
727 67 15 4
KINDERFRÜHERKENNUNGSUNTERSUCHUNGEN U10 / U 11 / J2 KNAPPSCHAFT
Kommission Keine
Rechtsgrundlage Verträge nach § 73 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungs- unter-suchungen (U10/U11/J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin
Gesamtanzahl derTeilnehmer
Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe
727 67 15 4
KINDERFRÜHERKENNUNGSUNTERSUCHUNGEN J2 BERGISCHE KRANKENKASSE
Kommission Keine
Rechtsgrundlage Verträge nach § 73 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungs- unter-suchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin
Gesamtanzahl derTeilnehmer
Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe
437 60 8 5
3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
62 63
3
3.36 KOLOSKOPIE
Die Vereinbarung regelt die fachlichen und apparativen Voraussetzungen für die Durchführung und Abrech-nung von Leistungen der Koloskopie (einschließlich der ggf. erforderlichen Polypektomien) in der vertragsärzt-lichen Versorgung. Zur Aufrechterhaltung der Geneh-migung ist die Erbringung einer Mindestfallzahl inner-halb eines Jahres erforderlich. Zur Sicherstellung der Hygienequalität bei der Durchführung von Koloskopien werden halbjährlich geeignete hygienisch-mikrobiolo-
gische Überprüfungen der Aufbereitung der Koloskopie durchgeführt.Sind die in der Koloskopievereinbarung geforderten Qualitätsstandards erfüllt, stellt die KV Nordrhein der Praxis ein Zertifikat aus. Das Zertifikat ist gültig bis zur nächsten turnusmäßigen Hygieneüberprüfung der Praxis. Die qualitätsgesicherte Koloskopie kann somit gegenüber Dritten sichtbar gemacht werden.
KINDERFRÜHERKENNUNGSUNTERSUCHUNGEN J2 PRONOVA BKK
Kommission Keine
RechtsgrundlageVerträge nach § 73 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungs- untersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin
Gesamtanzahl derTeilnehmer
Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe
190 1 5 0
KINDERFRÜHERKENNUNGSUNTERSUCHUNGEN J2 NOVITAS BKK
Kommission Keine
Rechtsgrundlage Verträge nach § 73 c SBG V über die zusätzlichen Früherkennungs- untersuchungen (J2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin
Gesamtanzahl derTeilnehmer
Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe
285 67 4 1
Die Durchführung der Langzeit-EKG-Untersuchungen erfordert eingehende Kenntnisse des Arztes in der Elektrokardiographie mit der Fähigkeit, auch seltene Rhythmusstörungen unter erschwerten Bedingungen zu erkennen. Diese Befähigung gilt durch die Berech-tigung zum Führen der Gebietsbezeichnung „Innere
Medizin“ oder durch den Nachweis über die selbstän-dige Durchführung und Auswertung von mindestens 100 Langzeit-EKG Untersuchungen als nachgewie-sen. Zum Nachweis der apparativen Voraussetzungen wird die Vorlage einer Gewährleistungsgarantie des Herstellers bzgl. der geforderten Parameter verlangt.
3.37 LANGZEIT-EKG-UNTERSUCHUNGEN
KOLOSKOPIE
Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein
Rechtsgrundlage§ 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungs- vereinbarung zur Koloskopie)
Gesamtanzahl derTeilnehmer
Genehmigungen kurativ
Genehmigungen präventiv und kurativ
Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe
236 0 11 15 0
LANGZEIT-EKG-UNTERSUCHUNGEN
Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein
Rechtsgrundlage Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Langzeit-elektrokardiologischen Untersuchungen
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
3701 243 0 0
3.38 MAMMOGRAFIE
Ärzte, die eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von mammografischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung beantragen, müssen er-folgreich an der Beurteilung einer Prüfsammlung teil-
genommen haben. Nach erfolgreicher Beurteilung die-ser Überprüfung erfolgt im Abstand von jeweils 24 Mo-naten eine Selbstüberprüfung. Des Weiteren findet eine regelmäßige Überprüfung der Dokumentationen statt.
3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
64 65
3
* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)
MAMMOGRAFIE KURATIV
Kommission 4 Mitglieder
RechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur kurativen Mammografie § 135 Abs. 2 SGB V (Anlage 3 BMV-Ä/EKV) gültig seit 01.04.1993, zuletzt geändert 01.04.2011
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
302 11 22 Ablehnungen4 Widerrufe
Gesamtanzahl derTeilnehmer Prüfergebnis / Kriterien erfüllt
Prüfergebnis / Kriterien nicht erfüllt
144 126 18
MAMMOGRAFIE (ÜBERPRÜFUNG DER DOKUMENTATIONEN NACH ABSCHNITT E)
Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein
RechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur kurativen Mammografie § 135 Abs. 2 SGB V (Anlage 3 BMV-Ä/EKV) gültig seit 08.12.2006, zuletzt geändert 11.02.2011 in Kraft getreten 01.04.2011
Ärzte, die eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von mammografischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung beantragen, müs-sen unter anderem erfolgreich an der Beurteilung
einer Fallsammlung teilgenommen haben. Sie sind verpflichtet, sich weiterhin an einem Verfahren zur Selbstüberprüfung zu beteiligen. Die Selbstüberprü-fung erfolgt im Abstand von 24 Monaten.
3.38.1 FALLSAMMLUNG MAMMOGRAFIE
Anzahl Beurteilung vonMammografieaufnahmengemäß Abschnitt C § 6 (Fallsammlung)
1. Prüfung Wiederholungsprüfungen
12 3
– davon bestanden 9 2
– davon nicht bestanden 3 1
Anzahl Ärzte, die die Fallsammlung nach Abschnitt C bestanden haben, sich aber nicht innerhalb von 24 Monaten zur Selbstüberprüfung nach Abschnitt D angemeldet haben
0
Anzahl Ärzte, die an der Selbstüberprüfung gemäß Abschnitt D § 10 (Fallsammlung) teilgenommen haben
92
– davon erfolgreiche Teilnahme 86
– davon nicht erfolgreiche Teilnahme 6
Kolloquien nach Abschluss von Fortbildungsmaßnahmen gemäß §11 Abs. 3b
1
– davon bestanden 1
– davon nicht bestanden 0
3.39 MAMMOGRAFIE-SCREENING
Brustkrebs ist in Deutschland die häufigste Krebs-krankheit bei Frauen. Etwa zehn Prozent aller Frau-en erkranken irgendwann in ihrem Leben daran, die meisten nach dem 50. Lebensjahr. Internationale Studien haben gezeigt: Ein Programm zur systemati- schen Früherkennung von Brustkrebs durch Mammo-grafie für die Altersgruppe der 50- bis 69-jährigen Frauen, das sogenannte Mammografie-Screening, kann die Sterblichkeit an Brustkrebs deutlich sen-ken. Voraussetzungen dafür sind eine hohe Qualität
des Programms und eine hohe Teilnahmequote. 2004 sind die entsprechenden detaillierten Regelungen zur Einführung des Screenings in der vertragsärzt-lichen Versorgung in Kraft getreten (Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brust- krebs durch Mammografie-Screening – Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge – und Richtlinien des Gemein- samen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen-Krebsfrüherkennungs-Richt- linien).
3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
66 67
3
Diese Vereinbarung dient der Sicherung der Struktur-qualität nach § 135 Abs. 2 SGB V bei der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Sie regelt die fachlichen Voraussetzungen für die Ausfüh-rung und Abrechnung der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Insbesondere werden die Anforderungen an die Qualifikation des Leiters und der Referenten sowie an Inhalte und Umfang (Cur-
riculum) der Fortbildung gemäß § 11 Abs. 2, 5. Spiegel- strich der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-schusses über Leistungen zur medizinischen Rehabili-tation nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V festgelegt.
Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur medizini- schen Rehabilitation wurde zum 01.04.2016 außer Kraft gesetzt.
3.40 MEDIZINISCHE REHABILITATION
MAMMOGRAFIE-SCREENING
Kommission Referenzzentrum Münster, Radiologie-Kommission
Rechtsgrundlage
Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie-Screening, Anlage 9.2 Bundes- mantelvertrag-Ärzte / Ersatzkassen, Gültigkeit: seit 01.01.2004Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen (Krebsfrüherkennungs-Richtlinien), Abschnitt B Nr. 4-7, Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 4 SGB V, Gültigkeit: mit Änderung zum 01.01.2004
Gesamtanzahl derTeilnehmer
Programmver-antwortliche Ärzte (PVA)
Befunder Pathologen Ärzte zur Durchführung der Stanz- biopsien unter Röntgenkon-trolle
Ermächtigte Krankenhaus-ärzte
172 18 70 24 15 45
MEDIZINISCHE REHABILITATION
Kommission Keine
RechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß den Rehabilitations-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
4040 22 0 0
3.41 METHADON-SUBSTITUTION
Die Methadon-Genehmigung beinhaltet in der Regel die Substitution von bis zu 50 Patienten. Ferner be-steht die Möglichkeit, bis zu drei Patienten im Rah-men der Konsiliarregelung ohne Fachkundenachweis zu substituieren. Pro Quartal werden von zwei Pro-zent der abgerechneten Behandlungsfälle die Patien-tenbezogenen Dokumentationen mit den entspre-chenden Therapiekonzepten überprüft. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 513 Patientendokumentationen
überprüft. Davon erhielten 444 eine gute Bewertung und 69 eine schlechte. Die Qualität der Stichproben ist damit als äußerst zufriedenstellend zu beurteilen.
Zudem vergeben zwei Einrichtungen in Nordrhein auch Diamorphin. Im Jahr 2015 wurden 121 Patienten mit Diamorphin behandelt. Die dazugehörigen Patienten-dokumentationen wurden von der Kommission ohne Beanstandungen zustimmend zur Kenntnis genommen.
3.42 MOLEKULARGENETIK
Für molekulargenetische Untersuchungen bei schweren Erbkrankheiten gelten seit dem 1. April 2013 zusätzliche Qualitätsanforderungen. Die Regelungen betreffen den Unterabschnitt 11.4.2 des Einheitlichen Bewertungs-maßstabes (EBM). Er wurde als Teil des Abschnitts 11.4 zum 1. Januar 2011 neu in den EBM aufgenommen un- ter der Voraussetzung, dass für diese Leistungen Maß-
nahmen zur Förderung der Qualität getroffen werden.Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben dazu eine „Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von molekulargenetischen Un-tersuchungen bei monogenen Erkrankungen“ abge-schlossen.
METHADON
Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein, davon 2 praktische Ärzte und 1 Psychiater und 3 Vertreter der Krankenkassenverbände
RechtsgrundlageRichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung), Anlage A Nummer 2
Gesamtanzahl derTeilnehmer: 367 Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
Ärzte: Patienten:
59 11506
6 0
10
3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
68 69
33.43 MR-ANGIOGRAFIE
In der Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-An-giografie werden unter anderem die Voraussetzungen an die fachliche Befähigung für die MR-Angiografie geregelt. Danach kann ein Arzt MR-Angiografien aus-führen und abrechnen, wenn er zum Führen der Ge-bietsbezeichnung Radiologie berechtigt ist und den Nachweis einer 24-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der kernspintomografischen Diagnostik sowie die selbständige Indikationsstellung, Durchführung, Be-fundung und Dokumentation von 150 MR-Angiogra- fien (davon insgesamt 75 MR-Angiografien der Hirn-
und Halsgefäße) unter Anleitung eines zur Weiter-bildung in der Radiologie ermächtigten Arztes in-nerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung nachweisen kann. Die nachzuweisenden MR-Angio-grafien müssen mit der Time-of-Flight (TOF)-, und/oder der Phasenkontrast- (PC-) und zu mindestens 20 Prozent mit der kontrastmittelverstärkten (CE-) Technik erstellt worden sein. Bezüglich der fachli-chen Voraussetzungen erfolgte eine Anpassung der Qualitätssicherungsvereinbarung zum 01.10.2015.
MOLEKULARGENETIK
Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein
RechtsgrundlageVereinbarung von QualitätssicherungsmaßnahmenNach § 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von molekular- genetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
67 2 0 0
* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)
MR-ANGIOGRAFIE
Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein
Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur MR-Angiografie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur MR-Angiografie)
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
379 32 0 0
3.44 MRSA
Mit Ergänzung des § 87 Abs. 2a SGB V wird zum 1. April 2013 eine Vergütungsvereinbarung für die ärztliche Leistungsabbildung bei der Diagnostik und
ambulanten Eradikationstherapie von MRSA-besie-delten und MRSA-infizierten Patienten sowie Risi-kopatienten eingeführt.
Die KV Nordrhein hat zum 1. April 2010 mit den nord- rheinischen Krankenkassen und dem Verband der ope-rierenden Augenärzte einen neuen Vertrag zur Glas-körper-Netzhaut-Chirurgie geschlossen. Mit diesem Vertrag sehen die Vertragspartner in der ambulanten vitreoretinalen Chirurgie eine Alternative zur statio-nären Operation. Die Vertragspartner fördern damit die Etablierung einer qualifizierten und qualitätsge-
sicherten ambu lanten vitreoretinalen Chirurgie. Die Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach die- sem Vertrag setzt eine Genehmigung durch die KV Nordrhein voraus. An die Erbringung von Leistungen nach diesem Vertrag wird ein hoher Qualifikations-standard an den Operateur sowie eine personelle, räumliche und apparative Infrastruktur vorausgesetzt.
3.45 NETZHAUT- UND GLASKÖRPERCHIRURGISCHE EINGRIFFE (VITREORETINALE CHIRURGIE)
MRSA
Kommission Keine
Rechtsgrundlage
Vergütungsvereinbarung für ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 87 Abs. 2a SGB V bis 30.06.2016.
Ab 01.07.2016 Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur speziellen Diagnostik und Eradikations- therapie im Rahmen von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA).
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
1612 659 133 2
VITREORETINALE CHIRURGIE
Kommission1 Vertreter des MDK Nordrhein4 Vertreter der Krankenkassen5 Mitglieder der KV Nordrhein
Rechtsgrundlage Vertrag zwischen der KV Nordrhein und den beteiligten Krankenkassen
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
28 5 0 0
Die hohe Anzahl an neuen Genehmigungen ergibt sich aus der Tatsache, dass die Ärzte aufgrund der zum 1. Juli 2016 in Kraft getretenen neuen Qualitätssicherungsvereinba-rung (Übergangsregelung galt bis 31.12.2016) einen Neuantrag stellen mussten.
3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
70 71
Die neuropsychologische Therapie ist seit dem 1. Januar 2013 eine Leistung der gesetzlichen Krankenversiche-rung. Sie ist nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 30930, 30931, 30932, 30933, 30934 und 30935 EBM genehmigungspflichtig. Diagnostik und Therapie dienen der Feststellung und Behandlung von hirnor-ganisch verursachten Störungen geistiger Funktionen, des emotionalen Erlebens, des Verhaltens und der Krankheitsverarbeitung sowie den damit verbunden Störungen psychosozialer Beziehungen.Sowohl die Kassenärztliche Bundesvereinigung als auch die Krankenkassen haben sich dafür eingesetzt,
um die Versorgung insbesondere von Patienten mit Schlaganfall oder Schädelhirntrauma infolge eines Unfalls verbessern zu können. Bislang konnte die The-rapie nur während eines Aufenthaltes im Krankenhaus und/oder in einer Reha-Einrichtung erfolgen. Als Teil der Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -förde-rung ist eine Dokumentation vorgeschrieben. Ärzte und Psychotherapeuten mit einer Abrechnungsgeneh-migung zur neuropsychologischen Diagnostik und The-rapie sind verpflichtet, die Befunde, den Therapieplan, die Anzahl und Dauer der Behandlungen pro Woche und die Gesamtbehandlungsanzahl zu dokumentieren.
3.46 NEUROPSYCHOLOGISCHE THERAPIE
3.47 ONKOLOGIE
Die Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung setzt voraus, dass der Arzt die ambulante Behandlung ganz oder teilweise selbst durchführt und zusätzlich die Ge-samtbehandlung entsprechend einem einheitlichen Therapieplan unabhängig von den notwendigen Über- weisungen leitet und mit den durch die Überweisung hinzugezogenen Vertragsärzten kooperiert.Seit dem 1. Januar 2010 besteht die bundesweit gültige Onkologie-Vereinbarung nach Anlage 7 BMV. Zudem gilt in Nordrhein eine regionale Vereinbarung zur Onko- logie-Vereinbarung, die einzelne Voraussetzungen für die Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung in modi- fizierter Form vorsieht. Die Genehmigungen werden leistungsortbezogen erteilt.
Für die Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung ist der Nachweis über die fachliche Befähigung erforder-lich. Zudem sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, unter anderem die Beschäftigung eines qualifizierten nichtärztlichen Personals sowie die Bildung einer inter-disziplinären Kooperationsgemeinschaft. Darüber hin-aus besteht eine jährliche Fortbildungspflicht für den Arzt und das nichtärztliche Personal. Für die Erteilung bzw. Aufrechterhaltung der Genehmigung ist weiterhin in Abhängigkeit der Fachgruppenzugehörigkeit die Be-treuung entsprechender Patientenzahlen darzulegen.
NEUROPSYCHOLOGISCHE THERAPIE
Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein
Rechtsgrundlage Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung(Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses)
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
20 1 0 0
33.48 OTOAKUSTISCHE EMISSIONEN
Anträge zur Durchführung und Abrechnung der Be-stimmung otoakustischer Emissionen können nur von Ärzten mit der Gebietsbezeichnung „Arzt für Hals-, Na-sen-, Ohrenheilkunde“ oder der „Phoniatrie und Pädau-
diologie“ gestellt werden. Darüber hinaus muss der Arzt eine Gewährleistungsgarantie für das benutzte Gerät vorlegen, welche die in der Richtlinie beschriebenen Be- dingungen umfasst.
ONKOLOGIE
Kommission5 Mitglieder der KV Nordrhein5 stellvertretende Mitglieder der KV Nordrhein
RechtsgrundlageVereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“ (Anlage 7 zu den Bundesmantel- verträgen) Nordrheinische Vereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
468 36 10 2
OTOAKUSTISCHE EMISSIONEN
Kommission Keine
Rechtsgrundlage
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V zur Bestimmung der oto-akustischen Emissionen – Anlage I, Ziffer 5 – in der Fassung vom 17.01.2006. Zuletzt geändert am 21.02.2013, in Kraft getreten am 11.05.2013
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
509 20 0 0
3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
72 73
3 3.49 PALLIATIVMEDIZIN
Bereits zum 1. Januar 2006 hat die KV Nordrhein einen Vertrag mit den Primärkassen (AOK-Rheinland/Ham-burg, IKK-Nordrhein, LKK-NRW und Knappschaft) zur ambulanten Versorgung von schwerstkranken Men- schen in der letzten Lebensphase geschlossen. Das Versorgungskonzept sieht vor, dass Patienten mit einer unheilbaren progredienten und weit fortgeschrittenen
Erkrankung von ihrem Haus- oder behandelnden Fach- arzt betreut werden. Um an den Vereinbarungen teil-nehmen zu können, müssen sich Ärzte zu so genann-ten mulitprofessionellen palliativmedizinischen und -pflegerischen Netzwerken zusammenschließen. So kann der Wunsch vieler Patienten verwirklicht wer- den, die letzte Lebensphase zu Hause zu verbringen.
Die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) des Ka- pitels 37 EBM können von Ärzten fast aller Fach-richtungen abgerechnet werden. Ausgenommen sind psychologische Psychotherapeuten, Anästhesisten, Phoniater/Pädaudiologen und Humangenetiker sowie Ärzte, die nur auf Überweisung tätig sein dürfen. Vor-aussetzung für die Durchführung und Abrechnung der
Leistungen des Kapitels 37 EBM ist die Vorlage eines Kooperationsvertrages mit einem Pflegeheim bei der KV Nordrhein, der den Anforderungen der Anlage 27 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) entspricht. Nach Überprüfung des vorgelegten Vertrages erhält der Arzt eine Bestätigung über die Abrechnungsmög-lichkeit.
Zum 1. Juli 2016 trat die Qualitätssicherungs-Vereinba-rung (QS-V) zur diagnostischen Positronenemissionsto- mographie (PET) und diagnostischen Positronenemis-sionstomographie mit Computertomographie (PET/CT) gem. § 135 Abs. 2 SGB V in Kraft. Die Tumordiagnostik mittels PET und PET/CT wurde zum 1. Januar 2016 als neue Leistung in Abschnitt 34.7 des Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufge-nommen. Die vier neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) 34700 bis 34703 dürfen nur Ärzte abrechnen, die über eine Genehmigung nach dieser QS-V von ihrer Kassenärztlichen Vereinigung verfügen.Die Durchführung der PET und PET/CT kann nur nach den vom Gemeinsamen Bundesausschuss zugelasse-
nen Indikationen bei onkologischen Fragestellungen durchgeführt werden (§ 1 Abs. 1 der QS-V). Zudem wurde festgelegt, dass die Berechnung der GOP zur PET und zur PET/CT, sofern dabei eine Niedrigdosis-CT durch- geführt wird, eine Genehmigung nach der QS-Verein-barung Strahlendiagnostik und –therapie voraussetzt (nach § 135 Abs. 2 SGB V). Die Durchführung der PET/CT kann auch in Kooperation (zwischen einem Fach-arzt für Nuklearmedizin und einem Facharzt für Ra-diologie) erfolgen, wenn die fachlichen Anforderungen nicht vom selben Arzt erfüllt werden. Zur Aufrechter-haltung der fachlichen Befähigung müssen 20 Fortbil-dungspunkte zu onkologischen Fragestellungen jeweils innerhalb von zwei Jahren nachgewiesen werden.
3.50 PET/PET-CT
3.51 PFLEGEHEIMVERSORGUNG
PALLIATIVMEDIZIN
Kommission Keine
RechtsgrundlageVertrag über die palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung gemäß § 73 c SGB V in Verzahnung zur Vereinbarung über die Hausarzt- zentrierte Versorgung gemäß § 73 b SGB V i.V.m. §§ 140 a ff. SGB V
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
2876 247 36 0
PET/PET-CT
Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein
RechtsgrundlageQualitätssicherungs-Vereinbarung (QS-V) zur diagnostischen Positronenemis-sionstomographie (PET) und diagnostischen Positronenemissionstomographie mit Computertomographie (PET/CT) gem. § 135 Abs. 2 SGB V
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
14 14 0 4 Ablehnung
PFLEGEHEIMVERSORGUNG
Kommission Keine
Rechtsgrundlage § 119b Abs. 2 SGB V
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
146 146 0 0
3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
74 75
3
Die Qualitätssicherungs-Vereinbarung zur photothe-rapeutischen Keratektomie (PTK) besteht seit dem 1. Oktober 2007. Sie konkretisiert die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssiche- rung dieses Verfahrens. Augenärzte sind zur Durch-führung und Abrechnung der PTK berechtigt, wenn sie den Nachweis zehn selbständig durchgeführter pho-totherapeutischer Keratektomien mit Excimer-Laser
erbringen. Alternativ wird als Qualifikationsnachweis auch die Durchführung von zehn selbstständig durch-geführten anderen Eingriffen mittels Excimer-Laser bei zusätzlicher Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildung anerkannt. Die Qualitätssicherungs-Ver-einbarung beinhaltet außerdem explizite Vorgaben zur Indikation, zur Dokumentation und zur Durchfüh-rung der phototherapeutischen Keratektomie.
3.53 PHOTOTHERAPEUTISCHE KERATEKTOMIE (PTK)
3.54 PSYCHOTHERAPIE UND PSYCHOSOMATISCHE GRUNDVERSORGUNG UND ÜBENDE VERFAHRENDie Psychotherapie- Vereinbarung beinhaltet neben den drei Richtlinienverfahren (analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Ver- haltenstherapie) auch die psychosomatische Grund- versorgung (verbale Interventionen), übende (zum Bei- spiel Autogenes Training) und suggestive Techniken (Hypnose).Neben dem Recht zum Führen der Gebietsbezeich-nung beziehungsweise Zusatzbezeichnung im psycho-
therapeutischen Bereich sind entsprechend der be-antragten Leistung weitere Weiterbildungszeugnisse und Kursbescheinigungen gefordert. Der psychologi-sche Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeut muss gegebenenfalls ebenfalls zu-sätzlich zum Fachkundenachweis weitere Zeugnisse aus anerkannten Ausbildungsstätten oder von aner-kannten Kursen nachweisen.
PDT
Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein
Rechtsgrundlage Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
38 0 0 0
PTK
Kommission Keine
RechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie (PTK-Vereinbarung)
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
24 0 1 0
PSYCHOSOMATISCHE GRUNDVERSORGUNG UND ÜBENDE VERFAHREN
Kommission Keine
RechtsgrundlageVereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung)
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
11518 559 0 0
Ärzte, die über die Gebietsbezeichnung „Augenheil- kunde“ verfügen und nachweisen können, dass sie selbständig mindestens 200 Fluoreszenzangiografi-en und 50 photodynamische Therapien innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung unter Anlei-tung durchgeführt haben oder aber die erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens vierstündigen Kurs innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstel-lung nachweisen, sind zur Teilnahme an dieser Ver-einbarung berechtigt.
Die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der photodynamischen Therapie ist an die Überprüfung der umfangreichen ärztlichen Dokumentation gebun-den. Diese Verpflichtung wurde durch eine Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemeinsam mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin ausgesetzt. Die Erfül-lung der apparativen Anforderungen an das für diese Therapie benötigte Lasergerät ist durch entsprechende Unterlagen des Herstellers ebenfalls nachzuweisen.
3.52 PHOTODYNAMISCHE THERAPIE AM AUGENHINTERGRUND (PDT)
3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
76 77
3.57 SCHLAFAPNOE
Für die Durchführung und Abrechnung der Diagnostik und Therapie der Schlafapnoe haben die Ärzte eine entsprechende Qualifikation nachzuweisen. Die Qua-lifikation wird bei Lungenfachärzten und bei Inter-nisten mit der Teilgebietsbezeichnung Lungen- undBronchialheilkunde (Pneumologie) unterstellt. Eine
vergleichbare Qualifikation kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium nachgewiesen wer- den. Zusätzlich ist die Teilnahme an einem von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannten speziellen Kurs erforderlich.
Zum 1. November 2014 hat die KV Nordrhein in Ab-stimmung mit dem nordrheinischen Berufsverband der internistischen Rheumatologen einen Vertrag zur Behandlung von Rheuma-Patienten mit dem Landes-verband der Betriebskrankenkassen abgeschlossen.
Der Vertrag gilt für Versicherte mit den gesicherten Diagnosen:• rheumatoide Arthritis• Spondylarthritiden • Systemkrankheiten des Bindegewebes
3.55 RHEUMA-VERTRAG BKK
3.56 SCHIZOPHRENIE-VERTRAG
Die KV Nordrhein und die AOK Rheinland/Hamburg haben zum 1. Januar 2010 eine Vereinbarung zur Langzeitbehandlung von Patienten mit Schizophre-nie geschlossen. An diesem Vertrag können Ärzte für Nervenheilkunde bzw. Psychiatrie und Psychotherapie mittels Teilnahmeerklärung teilnehmen, wenn eine
Mindestfallzahl von 20 Patienten mit der Diagnose F20 innerhalb eines Quartals nachgewiesen wird.
Die DAK ist zum 1. Januar 2011 dieser Vereinbarung beigetreten. Die Versicherten der DAK werden mit einer separaten Teilnahmeerklärung eingeschrieben.
RHEUMA-VERTRAG BKK
Kommission Keine
Rechtsgrundlage Vertrag nach § 73 c SBG V über die ambulante Medizinische Versorgung auf dem Gebiet der Rheumatologie
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
82 12 2 0
SCHIZOPHRENIE-VERTRAG
Kommission Keine
RechtsgrundlageVereinbarung über Maßnahmen zur Verbesserung der ambulanten Versorgung von Patienten mit Schizophrenie
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
62 3 0 0
SCHLAFAPNOE
Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein
RechtsgrundlageRichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien), Anlage A Ziffer 3
kardiorespiratorische Polygrafie
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
555 59 3 1/0
kardiorespiratorische Polysomnografie
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
48 1 1 0
PSYCHOTHERAPIE
Kommission2 Psychologische Psychotherapeuten1 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut1 ärztlicher Psychotherapeut
RechtsgrundlageVereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung)
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
5232 661 0 3
33. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
78 79
3.59 SOZIALPSYCHIATRIE
Die Sozialpsychiatrie-Vereinbarung dient der Förderung einer qualifizierten sozialpsychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen in der ambulanten ver-tragsärztlichen Versorgung. Anträge zur Teilnahme an der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung können von Ärzten mit der Gebietsbezeichnung Kinder- und Jugendpsy-chiater sowie von Kinderärzten, Nervenärzten und Psy-
chiatern mit mindestens zweijähriger Weiterbildung im Bereich Kinder- und Jugendpsychiatrie gestellt wer- den. Der Arzt muss ein sogenanntes Praxisteam im Umfang von mindestens 1,5 Vollzeitkräften (Heilpä-dagoge und Sozialarbeiter) beschäftigen und mit be-stimmten komplementären Berufen kooperieren.
3.60 SOZIOTHERAPIE
Die Soziotherapie nach § 37a SGB V soll psychisch Kranken die Inanspruchnahme ärztlicher und ärzt- lich verordneter Leistungen ermöglichen. Sie soll dem Patienten durch Motivierungsarbeit und strukturierte Trainingsmaßnahmen helfen, psychosoziale Defizite abzubauen.
Die Genehmigung zur Verordnung von Soziotherapie wird erteilt, wenn der Arzt berechtigt ist, die Gebiets-bezeichnung „Psychiatrie“ oder „Nervenheilkunde“ zu führen und belegt, dass er mit einem gemeindepsy-chiatrischen Verbund oder einer vergleichbaren Ver-sorgungsstruktur kooperiert.
Die Richtlinien zu den Laboratoriumsuntersuchungen regeln die Erbringung laboratoriumsmedizinischer Un-tersuchungen des Kapitels 32.3 EBM. Die Teilnahme an einem Kolloquium ist bei einem Erstantrag außer für
die explizit im Anhang zu Abschnitt E genannten Ärzte obligatorisch. Dem Antrag sind erforderliche Zeugnisse und Bescheinigungen sowie gegebenenfalls ein Fach-kundenachweis für Laboruntersuchungen beizulegen.
3.61 SPEZIELLE LABORATORIUMSUNTERSUCHUNGEN
SCHMERZTHERAPIE
Kommission 3 Mitglieder der KV Nordrhein
Rechtsgrundlage Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerz-therapeutischen Versorgung chronisch schmerz-kranker Patienten gemäß § 135 Abs. 2 SGB V
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
146 6 3 7/0
SOZIALPSYCHIATRIE
Kommission Keine
Rechtsgrundlage Vertrag auf Bundesebene, §§1 Abs. 2, 2 Abs. 7 BMV-Ä; Anlage 11 EKV bzw. vertragliche Regelung auf Landesebene
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
137 5 0 0
SOZIOTHERAPIE
Kommission Keine
Rechtsgrundlage§ 37a SGB V i. V. m. § 92 Abs.1 S. 2 Nr. 6 SGB VVereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychia-trischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen im Ersatzkassenbereich
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
119 3 0 0
LABOR
Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein
Rechtsgrundlage§ 135 Abs. 2 SGB V ; § 75 Abs. 7 SGB V Richtlinien der KBV für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchungen in der kassen-/vertragsärztlichen Versorgung
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
1708 76 0 24
3 3.58 SCHMERZTHERAPIE
Zur Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung muss der Arzt eine zwölfmonatige Weiterbildung in einer qualifizierten interdisziplinären Fortbildungs-stätte durch Zeugnisse oder Bescheinigungen sowie die Teilnahme an acht interdisziplinären Schmerzkon-ferenzen nachweisen. Des Weiteren sind die Geneh- migung zur Durchführung von Maßnahmen der psycho-
somatischen Grundversorgung sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium vor der Schmerzthe-rapie-Kommission erforderlich. Der schmerztherapeu- tisch tätige Arzt hat jährlich an mindestens acht inter-disziplinären Schmerzkonferenzen teilzunehmen und der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber nachzu- weisen.
3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
80 81
Zur Durchführung und Abrechnung der Stoßwellenli-thotripsie bei Harnsteinen muss der Arzt unter ande-rem nachweisen, dass er bereits eine bestimmte Ge-samtanzahl von Stoßwellenlithotripsien selbständig durchgeführt hat und eine Genehmigung zur Abrech-
nung sonografischer Untersuchungen der Urogenital-organe und zur Röntgendiagnostik des Harntraktes besitzt. Bei Zweifeln an der fachlichen Qualifikation kann ein Kolloquium durchgeführt werden.
3.62 STOSSWELLENLITHOTRIPSIE BEI HARNSTEINEN
Hinsichtlich der fachlichen Qualifikation wird geprüft, ob die benötigten Kenntnisse im Rahmen einer Fach-arztweiterbildung erworben wurden. Wurden die fach-lichen Kenntnisse außerhalb der Facharztweiterbildung erworben oder bestehen begründete Zweifel, müssen diese in einem Kolloquium nachgewiesen werden.Darüber hinaus sind die Vorgaben der Röntgenverord-
nung und der Strahlenschutzverordnung zu erfüllen. Neben der erforderlichen Btriebsgenehmigung bezie- hungsweise Umgangsgenehmigung müssen von allen Antragstellern die jeweiligen Fachkunden im Strahlen-schutz durch die Vorlage der entsprechenden Fachkun-debescheinigungen der Ärztekammern nachgewiesen werden.
4.63 STRAHLENDIAGNOSTIK UND -THERAPIE
STOSSWELLENLITHOTRIPSIE
Kommission Keine
RechtsgrundlageRichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien), Anlage A, Ziffer 4
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
139 6 0 0
KNOCHENDICHTEMESSUNG
Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein
Rechtsgrundlage
Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlen- diagnostik und -therapie)
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
124 6 4 0
* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)
NUKLEARMEDIZIN
Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein
Rechtsgrundlage
Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlen- diagnostik und -therapie)
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
208 62 1 1 Ablehnung
* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)
STRAHLENTHERAPIE (HOCHVOLT- UND BRACHYTHERAPIE)
Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein
Rechtsgrundlage
Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlen- diagnostik und -therapie)
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
130 54 0 0* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)
COMPUTERTOMOGRAFIE
Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein
Rechtsgrundlage
Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlen- diagnostik und -therapie)
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
624 177 04 Ablehnungen1 Widerruf
33. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
82 83
3
Die Qualitätssicherungsvereinbarung regelt die fachli-chen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung von diagnosti-schen Katheterangiografien und therapeutischen Ein- griffen am arteriellen Gefäßsystem. Aufgrund des hohen Schwierigkeitsgrades der Erbringung von angiografi-schen Leistungen wurden Anforderungen an die ärztliche Routine formuliert.
Während Genehmigungsinhaber zur Durchführung ausschließlich diagnostischer Katheterangiografien jährlich 100 diagnostische arterielle Gefäßdarstel- lungen nachweisen müssen, haben Genehmigungs- inhaber zur Durchführung von interventionellen An- giografien einen Nachweis über mindestens 100 Ka- theterangiografien, wovon mindestens 50 interventi-onell sein müssen, zu erbringen.
3.63.1 INTERVENTIONELLE RADIOLOGIE
3.61 TONSILLOTOMIE
Die KV Nordrhein hat mit der KKH-Allianz, Barmer GEK, AOK Rheinland/Hamburg, Knappschaft Bahn See und den Betriebskrankenkassen Vereinbarungen über die Durchführung von Tonsillotomien in Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung abge-schlossen. Ziel der Verträge ist die Etablierung einer hochwertigen und qualitätsgesicherten Patientenver-sorgung. Teilnahmeberechtigt sind alle Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde mit Vertragsarztsitz in
Nordrhein und der Genehmigung zum ambulanten Operieren. Entsprechende Geräte der HNO-Chirurgie sowie Sachkundenachweis, falls der Eingriff mittels Laser erfolgt, sind gegenüber der KV vorzulegen. Die baulich-apparativen und hygienischen Bestimmungen entsprechen denen des ambulanten Operierens und werden um Belege zur Zulassung beziehungsweise Wartung der Geräte ergänzt.
WEICHSTRAHLTHERAPIE
Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein
Rechtsgrundlage
Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlen- diagnostik und -therapie)
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
53 6 0 0
INTERVENTIONELLE RADIOLOGIE
Kommission 5 Mitglieder
RechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie) Rechtsgrundlage: § 135 Abs. 2 SGB V, gilt seit 01.07.2006
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
34 9 2 3
TONSILLOTOMIE
Kommission Keine
Rechtsgrundlage Vertrag über die Durchführung einer Tonsillotomie nach § 73c SGB V
Gesamtanzahl derTeilnehmer
Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe
121 30 0 0
RADIOLOGIE (KONVENTIONELL)
Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein
Rechtsgrundlage
Vereinbarung von Qualitätsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlen- diagnostik und -therapie)
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
2431 331 75 5
3. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
84 85
3.65 ULTRASCHALL
Die Genehmigung kann für insgesamt 31 Anwendungs- bereiche beantragt werden. Bei drei Anwendungs- bereichen unterscheidet man zusätzlich noch die fachliche Qualifikation zwischen Erwachsenen undKindern. Fachlich qualifiziert sind Ärzte, soweit die Ultraschalldiagnostik Bestandteil der Weiterbildung in demjeweiligen Fachgebiet gewesen ist oder wenn
der Arzt eine ständige oder begleitende Tätigkeit in der Ultraschalldiagnostik oder die Teilnahme an ent- sprechenden Ultraschallkursen nachweisen kann. Da- rüber hinaus ist die apparative Ausstattung durch eine Gerätebestätigung der Hersteller-/Lieferfirma nachzuweisen.
Die Vakuumbiopsie der Brust ist ein Verfahren, das zur Abklärung von nur mammografisch sichtbaren kleinen Herden und insbesondere winzigen Kalkablagerungen (Mikrokalk) als vertragsärztliche Leistung zur Verfügung steht. Sie kommt im Rahmen der kurativen Versorgung als auch des Mammografie-Screenings zur Anwendung.
Die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Vakuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungsver- einbarung zur Vakuumbiopsie der Brust) nach § 135 Abs. 2 SGB V trat zum 1. Oktober 2009 in Kraft.
3.66 VAKUUMBIOPSIE DER BRUST UNTER RÖNTGENKONTROLLE (KURATIV UND IM RAHMEN DES MAMMOGRAFIE-SREENINGS)
ULTRASCHALL
Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein
Rechtsgrundlage Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
11320 1198 1 23
* Bemerkung: Beschiedene Anträge enthalten auch Geräteänderungen, Praxissitzverlegungen, Standortverlegungen, Statusänderungen (Zulassung, Ermächtigung, Anstellung)
VAKUUMBIOPSIE DER BRUST UNTER RÖNTGENKONTROLLE (KURATIV)
Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein
RechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Vakuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungs-vereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust) nach § 135 Abs. 2 SGB V
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
32 2 2 1 Widerruf
VAKUUMBIOPSIE DER BRUST UNTER RÖNTGENKONTROLLE(IM RAHMEN DES MAMMOGRAFIE-SREENINGS)
Kommission 4 Mitglieder der KV Nordrhein
RechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Vakuumbiopsie der Brust (Qualitätssicherungs-vereinbarung zur Vakuumbiopsie der Brust) nach § 135 Abs. 2 SGB V
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
26 2 1 0
ULTRASCHALLDIAGNOSTIK DER SÄUGLINGSHÜFTE
Kommission 5 Mitglieder der KV Nordrhein
RechtsgrundlageAnlage V der Vereinbarung Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung) gemäß § 135 Abs. 2 SGB V
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
1093 155 0 2
33. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
86 87
3.68 ZERVIX-ZYTOLOGIE
Voraussetzung für die Durchführung von zytologischen Untersuchungen zur Früherkennung des Zervixkarzi- noms ist die Vorlage von Zeugnissen bzw. Fachkunde-nachweisen in der zytologischen Diagnostik. Diese müssen die diagnostische Erfahrung in diesem Gebiet
belegen. Zudem ist die erfolgreiche Teilnahme an ei-ner Präparateprüfung bei der Kassenärztlichen Verei-nigung erforderlich, die die Begutachtung von 20 Prä-paraten beinhaltet. Für diese Prüfung stehen dem Arzt vier Stunden zur Verfügung.
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein und die AOK Rheinland/Hamburg haben einen Strukturvertrag nach § 73a SGB V zur wirtschaftlichen Versorgung mit Blutzuckertestgeräten und -streifen geschlossen. Damit streben die Vertragspartner eine wirtschaftliche und qualitätsgesicherte Versorgung der Diabetiker mit Blutzuckertestgeräten und -teststreifen mit Wirkung
zum 1. Juni 2014 an. Die Verordnungen finden auf der Basis des anerkannten medizinischen Standes der Versorgung statt. Unter Berücksichtigung der patien-tenindividuellen medizinischen Situation sollen Blut-zuckerteststreifen entsprechend § 12 Abs. 1 SGB V verordnet werden.
3.67 VERSORGUNG MIT BLUTZUCKERTESTGERÄTEN UND BLUTZUCKERTESTSTREIFEN
Seit fast 20 Jahren sind Qualitätszirkel (QZ) ein be-währtes und etabliertes Instrument der Qualitätssi-cherung und Qualitätsverbesserung. Hier finden sich Ärzte und Psychotherapeuten auf freiwilliger Basis zusammen (Ausnahme: Sonderverträge wie Haus-arzt und DMP-Verträge), um die Qualität ihrer ei-genen ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Arbeit kritisch zu beleuchten und weiter zu entwickeln.
Die Qualitätszirkel werden von Moderatoren (Ärzte oder Psychotherapeuten) geleitet, die vor Beginn ih-rer Tätigkeit verpflichtend eine Moderatorengrund-ausbildung durchlaufen. Innerhalb von zwölf Mo-naten wird die Ausbildung durch die Teilnahme an
einem Aufbaukurs komplettiert. Die Moderatoren-ausbildung wird von den Tutoren in Zusammenar-beit mit der Nordrheinischen Akademie für ärztliche Fort- und Weiterbildung durchgeführt. Die Tutoren wurden vor über zehn Jahren aus dem Kreis erfah-rener Moderatoren ausgebildet, die wiederum ihre QZ-Moderatorenkollegen nach dem „Train-the-trai-ner-Prinzip“ methodisch-didaktisch und fachlich be-gleiten und weiterbilden („lehrende Vertragsärzte“).
Darüber hinaus begleiten die Tutoren die Modera-torenarbeit durch Weiterbildungen wie regelmäßi-ge Moderatorentage. Sie unterstützen damit die KV Nordrhein bei der Entwicklung der QZ-Arbeit.
3.69 ZERTIFIZIERUNG VON QUALITÄTSZIRKELN
VERSORGUNG MIT BLUTZUCKERTESTGERÄTEN UND BLUTZUCKERTESTSTREIFEN
Kommission Keine
Rechtsgrundlage Vertrag nach § 73 c SBG V über die wirtschaftliche Versorgung mit Blutzuckertestgeräten und Blutzuckerteststreifen
Gesamtanzahl derTeilnehmer Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/
Widerrufe
671 48 16 0
ZERVIX-ZYTOLOGIE
Kommission3 Mitglieder der KV Nordrhein10 stellv. Mitglieder der KV Nordrhein2 Vertreter des MDK Nordrhein
RechtsgrundlageVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Cervix uteri (Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie)
Gesamtanzahl derTeilnehmer
Genehmigungen Beendigungen Ablehnungen/Widerrufe
109 3 6 3
QUALITÄTSZIRKEL
Kommission KeineZusammenarbeit mit Tutoren (lehrende Vertragsärzte)
Rechtsgrundlage Qualitätssicherungs-Richtlinien der KBV gemäß § 75 Absatz 7 SGB V
Gesamtanzahl Qualitätszirkel (QZ)
GesamtzahlModeratoren
GesamtzahlTeilnehmer
GesamtzahlQZ-Sitzungen
GesamtzahlTutoren
1624 1263 7084 7275 30
33. LEISTUNGSBEREICHE VON A-Z
4.
ZAHLEN UND DATENDER KV NORDRHEIN
90 91
In der Region Nordrhein führen die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte pro Jahr rund 200 Millionen Be-handlungen von gesetzlich krankenversicherten Pa-tientinnen und Patienten durch. Die mehr als 18.800 niedergelassenen Ärzte, Psychotherapeuten und er-mächtigten Krankenhausärzte der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf sind in der Kassenärztlichen Ver-einigung (KV) Nordrhein zusammengeschlossen.
Die Aufgaben einer Kassenärztlichen Vereinigung sind vielfältig. Die KV sorgt dafür, dass überall eine ausrei-chende Zahl von Ärztinnen und Ärzten für die ambu-lante Versorgung zur Verfügung steht, dass auch in sprechstundenfreien Zeiten ein ärztlicher Notdienst vorhanden ist und die Qualität der Leistungen stimmt. Auch prüft die KV die Abrechnungen der niederge-lassenen Ärzte und Psychotherapeuten und übernimmt die Verteilung des Honorars. Sie vertritt die Interes-sen ihrer Mitglieder bei Honorar-, Arzneimittel- und Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen. Über dieses Kerngeschäft hinaus versteht sich die moderne KV als Dienstleister für Mitglieder und Bürger. So un-terstützt sie zum Beispiel den Kontakt zur Selbsthilfe durch eine Kooperationsberatungsstelle (KOSA) und steht Bürgerinnen und Bürgern als Ansprechpartner zur Verfügung.
Die KV Nordrhein steht für die freie Arztwahl, damit jeder Bürger wohnortnah einen Arzt seines Vertrau-ens findet. Eine einheitliche Vertragsgestaltung, wie sie die KV gewährleistet, verhindert eine zersplitterte Versorgungslandschaft, in der Ärzte nur Versicherte bestimmter Krankenkassen behandeln dürfen.
Die KV Nordrhein steht für das System einer wohnort-nahen, flächendeckenden ambulanten Versorgung rund um die Uhr. Dazu bedarf es einer guten Organisation, die ausreichend Ärzte am richtigen Ort und zur richtigen Zeit zur Verfügung stellt. Zur Sicherstellung gehören
auch die Zeiten außerhalb der regulären Sprechstunden der niedergelassenen Ärzte und Ärztinnen. Für diesen Zeitraum organisiert die KV Nordrhein flächendeckend den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Ambulante Notfall-praxen, in der Regel an Krankenhäusern angesiedelt, sorgen für direkte Hilfe in dringenden Fällen.
Die KV Nordrhein steht für die qualitätsgesicherte Versorgung mit bewährten und modernen Mitteln der Qualitätssicherung. Was der einzelne Mediziner in seinem Fachgebiet leisten darf, richtet sich nach der persönlichen Qualifikation durch Ausbildung, Weiter- und Fortbildung sowie nach der erwor-benen Erfahrung, die zunehmend durch erbrachte Mindestmengen nachzuweisen ist. KV-Komissionen überwachen die Versorgungsqualität, und seit vielen Jahren treffen sich Ärzte und Psychotherapeuten zu themenspezifischen Fragen in Qualitätszirkeln. Mit Qualitätsmanagement-Systemen können sich die Pra- xen nach modernen Management-Regeln schulen und zertifizieren lassen.
Die KV Nordrhein steht für die Grundsätze „bür-gernah” und „wirtschaftlich”. Sie gewährleistet, dass eine qualitätsgesicherte Versorgung allen Patienten gleichermaßen zugutekommt. Die KV organisiert und garantiert diese Regelversorgung. Die Gelder zur Er-füllung ihrer Aufgaben als Dienstleister für Ärzte, Psychotherapeuten und Bürger werden ausschließ-lich durch die Beiträge der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten aufgebracht – ohne staatli-che oder andere Zuschüsse.
Als Dienstleister im Gesundheitswesen organisiert die KV Nordrhein die ambulante medizinische Versorgung qualitätsgesichert, flächendeckend und wirtschaft-lich. Damit stellt sie nordrheinweit die Versorgung von ungefähr 9,6 Millionen Menschen rund um die Uhr sicher.
4. ZAHLEN UND DATEN DER KV NORDRHEIN
4 4.1 AUFGABEN UND AUSRICHTUNG DER KV NORDRHEIN 4.2 STRUKTUR DER MITGLIEDER DER KV NORDRHEIN
* inklusive angestellte Ärzte und ermächtigte Ärzte** inklusive ärztliche Psychotherapeuten*** Zum Beispiel: Lungenärzte, Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Notfallärzte und Pathologen
Quelle: KV Nordrhein, Stand: 1. August 2017
Einige Ärzte führen mehrere Facharzttitel und werden somit mehrfach aufgeführt (z.B. ein Neurologe, der gleichzeitig auch Psychiater ist). Daher ist die Gesamtsumme der aufgeführten Fachärzte größer als die tatsächliche Gesamtzahl der Ärzte und Psychotherapeuten.
ARZTZAHLEN: FACHGRUPPENVERTEILUNG (VON ALLGEMEINÄRZTEN BIS UROLOGEN UND SONSTIGE)
Allgemein-/Praktische Ärzte: 3.904
Anästhesisten: 449
Ärztliche Psychotherapeuten: 940
Augenärzte: 633
Chirurgen: 707
Fachärztliche Internisten: 1.199
Frauenärzte: 1.410
Hausärztliche Internisten: 1.985
Hautärzte: 452
HNO-Ärzte: 551
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten: 462
Kinderärzte: 806
Nervenärzte: 444
Orthopäden: 844
Psychologische Psychotherapeuten: 2.177
Radiologen: 401
Sonstige Ärzte***: 2.517
Urologen: 399
2.062 Psychotherapeuten
16.133 Ärzte*
Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
1.722 Psychologische Psychotherapeuten
343 Psychologische Kinder- und Jugendlichen- Psychotherapeuten
5.922 Hausärzte
10.230 Fachärzte**
18.195
92
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KVNO QUALITÄTSBERICHT 2017
Herausgeber:Kassenärztliche Vereinigung NordrheinTersteegenstraße 940474 Düsseldorf
Redaktion:Sigrid Müller (verantwortlich)
Redaktionsausschuss: Dr. med. Frank BergmannDr. med. Carsten König M. san.
Satz und Layout:permanent. Wirtschaftsförderung GmbH & Co. KG,Düsseldorf
Anschrift der Redaktion:Kassenärztliche Vereinigung NordrheinTersteegenstraße 940474 DüsseldorfTel.: 0211 5970 8077Fax.: 0211 5970 8287E-Mail: dialog@kvno.de
Mitarbeiter an diesem Heft:Daniela HackelMiriam Mauss Sigrid MüllerBettina RabenschlagSilke SchlickShambari Vasudeva
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Druck:Druckerei: D+L (Druck und Logistik) BocholtGesamtauflage dieser Ausgabe: 300
Düsseldorf, Dezember 2017
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