Qualitätszertifizierungen in der Prüfpraxis -Was kommt neu ... · Ergänzung in welcher Form die...

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Qualitätszertifizierungen in der Prüfpraxis

-Was kommt neu?

-Wo gibt es Probleme?

Hans Bogner

20.11.2017

Agenda

1. Kurzvorstellung QAL

2. Was kommt neu?

3. Wo gibt es Probleme?

Kurzvorstellung der

QAL GmbH

• Gründung im Jahr 2000

• Akkreditiert nach der DIN EN ISO/IEC 17065

• Zulassung von rund 58 Scopes, davon 12 akkreditiert

• Durchführung von rund 30.000 Zertifizierungen / Jahr

• Beauftragungsgebiet im deutschsprachigem In- und

Ausland und in ganz Europa

• Rund 100 Prüfer

Die QAL GmbH – Gesellschaft für

Qualitätssicherung in der Agrar- und

Lebensmittelwirtschaft

22.000 Erzeuger

500 Tiertransporteure / Händler

1.000 Lebensmittelverarbeiter, Packstellen und Großhändler

780 Futtermittelhersteller, -händler, -transporteure

4.500 Endverkaufsstellen (LEH, Gastro, Bäckereifilialen, etc.)

Qualität und Sicherheit (QS),

10.000 Zertifizierungen/ Jahr

Geprüfte Qualität –Bayern, 10.000

Zertifizierungen/ Jahr

IFS

120 Zertifizierungen/ Jahr

QM Milch

Akkreditiert seit Oktober 16

Herkunftssysteme für Fleisch, 110

Zertifizierungen / Jahr

GlobalG.A.P., QS-GAP, GQ OGK

1300 Zertifizierungen/ Jahr

Geschützte geographische Angaben, 160 Zertifizierungen /Jahr

QZBW und QZRP

Rund 70 Zertifizierungen / Jahr

VLOG

2300 Kunden

KAT, rund 650 Zertifizierungen / Jahr

Initiative zum Tierwohl

rund 500 Audits

Öko-Kontrollstelle 2000

Zertifizierungen/Jahr

Bay-Bio

Neu im Leistungsportfolio seit Anfang 2016

Regionalfenster

90 Zertifizierungen/Jahr

2. Was kommt neu? - Geprüfte Qualität - Bayern

Neuer Produktbereich

Der neue Produktbereich „Obst“ löst den bisherigen Produktbereich „Kern- und Steinobst“ ab

Zugelassene Kulturen (Positivliste GQ):

Äpfel, Birnen, Pflaumen/Zwetschgen, Süßkirschen, Sauerkirschen, Quitten, Aprikosen/Marillen, Erdbeeren (NEU!!)

2. Was kommt neu? - Geprüfte Qualität - Bayern

Folgende Kulturen sind für GQ Obst bisher NICHT zulässig:

Himbeeren, Brombeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Heidelbeeren, Haselnüsse, Walnüsse, Trauben, Holunder, Melonen

Aufnahme dieser Obstarten sowie Festlegung spezifischer Qualitätskriterien erfolgt bei konkreter Anfrage bei der Landesanstalt für Landwirtschaft.

2. Was kommt neu? – QS-GAP

2.2.2 Subunternehmer:

K.O. Kriterium!

Ergänzung in welcher Form die Überprüfung der Einhaltung der QS-Anforderungen vom Subunternehmer erfolgen kann:

Lohnunternehmer übergibt dem Erzeuger die Eigenkontrolle.

Erzeuger überprüft im Rahmen seiner Eigenkontrolle, ob der Lohnunternehmer die QS-Anforderungen erfüllt.

Lohnunternehmer ist QS-GAP zertifiziert oder vergleichbar mindestens einmal jährlich unabhängig geprüft.

2. Was kommt neu? – QS-GAP

3.1.1 Risikoanalyse und Risikomanagement für Flächen/Substrate:

Erweiterung der bei der durchzuführenden Risikoanalyse zu berücksichtigenden Punkte (Umwelteinflüsse, Pflanzenschutzmitteleinsatz).

Bezieht sich nicht mehr nur auf das Erstaudit/auf die Bewirtschaftung neuer Flächen.

2. Was kommt neu? – QS-GAP

3.5.9 Einsatz von Wirtschaftsdünger tierischen Ursprungs:

Vorgaben zur Ausbringung unbehandelter tierischer Wirtschaftsdünger.

• Baumkulturen, Strauchbeerenobst: Ausbringung ausschließlich nach der Ernte und Einarbeitung vor dem Knospenaufbruch.

• Blattgemüse: keine Ausbringung ab der Pflanzung.

• Alle anderen Kulturen: Ausbringung und Einarbeitung mind. 60 Tage vor der Ernte.

Ausgenommen ist der Einsatz auf Flächen für Produkte, die vor Verzehr immer gekocht werden.

2. Was kommt neu? – QS-GAP

3.5.12 Nährstoffgehalte und Bestandsliste anorganische Düngemittel:

• Zusammenfassung der Anforderungen „Bestandsliste Düngemittel (zuvor 3.5.13)“ und „Chemische Zusammensetzung von Dünger (zuvor 3.5.15)“.

• Bei Lagern, die einem Betrieb zugeordnet sind kann die Saldierung des Düngemittelbestandes auch über die Eingangslieferscheine und Verbrauchsmengen dokumentiert werden.

• Bei einem von mehreren Betrieben genutzten Lager muss eine Bestandsliste vorliegen, die bei Änderungen spätestens nach einem Monat aktualisiert werden muss.

2. Was kommt neu? – QS-GAP

3.6.13 Bestandsliste/Gefahrstoffverzeichnis:

• Bei Lagern, die einem Betrieb zugeordnet sind kann die Saldierung des Pflanzenschutzmittelbestandes auch über die Eingangslieferscheine und Verbrauchsmengen dokumentiert werden.

• Bei einem von mehreren Betrieben genutzten Lager muss eine Bestandsliste vorliegen, die bei Änderungen spätestens nach einem Monat aktualisiert werden muss.

2. Was kommt neu? – QS-GAP

3.7.1 Risikoanalyse mikrobiologische Wasserqualität:

Ergänzungen:

• Pflicht zur Durchführung einer Risikoanalyse

• Bei Benetzung von für den Rohverzehr geeigneten Pflanzenteile müssen auf Grundlage der Risikoanalyse Wasseranalysen durchgeführt werden (mind. 1x/Jahr)

• Wasseranalysen sind von ISO17025 akkreditierten Laboren durchzuführen.

• Probenahmeort entsprechend Risikoanalyse und repräsentativen Austrittspunkt des Bewässerungssystems

• Bei Risiko für die Lebensmittelsicherheit dürfen zum Rohverzehr geeignete Pflanzenteile nicht mit dem Wasser in Berührung kommen.

• Streichung: Grenzwert für Intestinale Enterokokken.

2. Was kommt neu? – QS-GAP

3.7.3 Abwasser:

K.O. Kriterium!

Unbehandeltes Wasser darf nicht verwendet werden.

3.8.1 Nachhaltige Nutzung von Wasser:

Kein K.O. Kriterium mehr!

Hinweise zur Ermittlung des Wasserbedarfs und Erstellung eines Wassernutzungsplans in Regionen mit Mangel an natürlichen Wasserressourcen.

2. Was kommt neu? – QS-GAP

3.8.3 Risikoanalyse zu Umwelteinflüssen:

Durchführung einer Risikoanalyse, sofern keine behördlichen Genehmigungen zur Wasserentnahme und –ableitungvorliegen. Zudem Dokumentation, für welche Zwecke das Wasser verwendet wird.

3.9.2 Aufzeichnungen der Erntemaßnahmen:

Ergänzung um Dokumentation der Erntemengen

2. Was kommt neu? – QS-GAP

4.1.7 Toiletten für Erntearbeiter:

K.O. Kriterium!

Vorgaben zu Einrichtungen zum Händewaschen wurden ergänzt.

2. Was kommt neu? – QS-GAP

5.1.5 Abgleich Warenein- und –ausgang:

K.O. Kriterium!

Genauere Produktion: Betroffen ist das Verhältnis der Menge der produzierten und ggf. eingekauften Ware und der Menge er vermarkteten Ware. Lagerungs- und Handhabungsverluste sind nicht zu berücksichtigen.

2. Was kommt neu? – QS-GAP

6.1.1 Lagerung Kraftstoffe und Betriebsmittel:

Vorgaben zur Lagerung von:

• Betriebsmitteln (Beeinträchtigung der Umwelt muss vermieden werden).

• Kraftstofflagertanks (undurchlässige Tankumwallung, muss mindestens 110% des größten Tanks auffangen können, in ökologisch sensiblen Gebieten 165 %).

• Schilder „Rauchen verboten“ müssen vorhanden sein.

• Entsprechende Vorsorge für Brandfall muss getroffen sein.

2. Was kommt neu? – QS-GAP

6.1.3 Energieeffizienz:

• Aufzeichnungen zum Energieverbrauch müssen Vorliegen.

• Wartung von Maschinen und Geräten hinsichtlich der Energieeffizienz.

• Einsatz von erneuerbaren Energiequellen soll geprüft werden.

2. Was kommt neu? – QS-GAP

7.1.10 Gesundheitscheck:

„Arbeitskräften, die Umgang mit Pflanzenschutzmitteln haben, wird die Möglichkeit angeboten, jährlich an einem Gesundheitscheck entsprechend der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge in Verbindung mit der Verordnung zum Schutz von Gefahrstoffen teilzunehmen. Außerhalb Deutschlands sind analoge gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Bei Fehlen solcher Vorgaben ist die deutsche Vorgabe einzuhalten.“

2. Was kommt neu? - Version 5.1 GLOBALG.A.P.

Produktliste

• Seit 01.07.2017 gibt es die Kultur „verschiedene Kräuter“ nicht mehr

• Neue Kulturen: Amaranth, Echte Engelwurz (Kräuter), Gemeiner Löwenzahn, Guarbohnen/Büschelbohnen, Hopfensprossen/Hopfenspargel, Gartenmelde (Kräuter), Japanische Weinbeeren/Rotborstige Himbeeren, Gewöhnliches Barbarakraut/Echte Winterkresse (Kräuter)

2. Was kommt neu? - Version 5.1 GLOBALG.A.P.

Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien:

• AF 16.1: Hat der Erzeuger eine Gefahrenbeurteilung bezüglich der Anfälligkeit für Lebensmittelbetrug durchgeführt?

• Eine dokumentierte Gefahrenbeurteilung zur Identifizierung möglicher Anfälligkeiten für Lebensmittelbetrug (z.B. gefälschte Pflanzenschutzmittel oder Vermehrungsmaterial, nicht für Lebensmittel geeignete Verpackungsmaterialien) ist verfügbar, aktuell und umgesetzt. Dieses Verfahren kann auf einem allgemeinen Verfahren basieren, muss aber an den Umfang der Produktion angepasst sein.

• von Empfehlung zu nichtkritischem Musskriterium hochgestuft

2. Was kommt neu? - Version 5.1 GLOBALG.A.P.

Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien:

• AF 16.2: Verfügt der Erzeuger über einen Plan zur Vermeidung von Lebensmittelbetrug und ist dieser umgesetzt worden?

• Ein dokumentierter Plan zur Vermeidung von Lebensmittelbetrug, der die Maßnahmen beschreibt, die der Erzeuger eingeführt hat, um identifizierte Bedrohungen für einen Lebensmittelbetrug anzugehen, ist verfügbar und umgesetzt.

• von Empfehlung zu nichtkritischem Musskriterium hochgestuft

2. Was kommt neu? - Version 5.1 GLOBALG.A.P.

Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien:

• CB 5.2.1: Ist eine Gefahrenbeurteilung durchgeführt worden, welche die Umweltaspekte für das Wassermanagement auf dem Betrieb bewertet und ist das Verfahren seitens der Unternehmensführung innerhalb der letzten 12 Monate überprüft worden?

• NEU: Wie bereits in der Version 5.0-2 gekennzeichnet, wurden die Prüfpunkte mit Wirkung zum 01.07.2017 von nichtkritischen Musskriterien zu kritischen Musskriterien hochgestuft.

2. Was kommt neu? - Version 5.1 GLOBALG.A.P.

Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien:

• CB 5.2.2: Ist ein Wassernutzungskonzept verfügbar, welches die Herkunft des Wassers und Maßnahmen festlegt, um die Wassernutzung zu optimieren? Wurde dieses durch die Unternehmensführung in den letzten 12 Monaten genehmigt?

• NEU: Wie bereits in der Version 5.0-2 gekennzeichnet, wurden die Prüfpunkte mit Wirkung zum 01.07.2017 von nichtkritischen Musskriterien zu kritischen Musskriterien hochgestuft.

2. Was kommt neu? - Version 5.1 GLOBALG.A.P.

Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien:

• CB 7.11.1: Sind Aufzeichnungen über alle anderen Substanzen verfügbar, einschließlich auf dem Betrieb hergestellter Mittel, die auf Kulturen und/ oder Böden angewendet werden und welche nicht in die Kapitel Düngemittel und Pflanzenschutzmittel gehören?

• NEU: Konkretisierung, dass sich der Prüfpunkt auch auf Mittel bezieht, die der Erzeuger selbst hergestellt hat. Für zugekaufte Produkte müssen außerdem, falls anwendbar, Handelsname oder gewerbliche Bezeichnung sowie der Wirk- oder Inhaltsstoff oder Hauptbestandteil (z.B. Pflanzen, Algen, Mineralien etc.) aufgezeichnet werden. Falls das Risiko einer Über-schreitung der Rückstandshöchstmengen (MRL) besteht, muss CB 7.6.2 erfüllt werden.

2. Was kommt neu? - Version 5.1 GLOBALG.A.P.

Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien:

• Qualität des Wassers für Vorernteaktivitäten (FV 4.1):

• Allgemeiner Hinweis: Unter den Begriff „Vorernteaktivitäten“ fällt jegliche Nutzung von Wasser für die zu zertifizierende Kultur vor der Ernte, d.h. Frostschutzberegnung, Beregnung, Fertigation (Bewässerungsdüngung), Ausbringung von PSM

2. Was kommt neu? - Version 5.1 GLOBALG.A.P.

Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien:

• FV 4.1.2: Wird Wasser, welches für Vorernteaktivitäten verwendet wird, im Rahmen der Gefahrenbeurteilung (FV 4.1.1) und gemäß der in dieser Beurteilung festgelegten Häufigkeit, aber mindestens so oft, wie in Anhang FV 1 angegeben, analysiert?

• Wie bereits in der Version 5.0-2 gekennzeichnet, bestehen unterschied-liche Bewertungen je nach dem zu zertifizierenden Produkt, daher wurde der Prüfpunkt in a und b geteilt

• Bitte beachten Sie auch den verpflichtenden Anhang FV 1 der Kontroll-punkte und Erfüllungskriterien für die Bestimmung der erforderlichen Anzahl an Wasseranalysen.

2. Was kommt neu? - Version 5.1 GLOBALG.A.P.

Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien:

• FV. 4.1.2a Im Fall von Blattgemüse: Einstufung als Kritisches Musskriterium; unter die Bezeichnung Blattgemüse fällt Gemüse, bei dem die Blätter für den menschlichen Verzehr gedacht sind (z.B. Küchenkräuter, Salate, Kohl, Kräuter, Sellerie, Spinat, Endivien, Kresse, etc.)?

2. Was kommt neu? - Version 5.1 GLOBALG.A.P.

Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien:

• FV. 4.1.2b Für alle Pflanzen, die nicht unter FV 4.1.2a fallen: Einstufung als Nichtkritisches Musskriterium; z.B. Kartoffeln, Karotten, Zwiebeln, Tomaten, Gurken, Zucchini, Spargel, etc.?

2. Was kommt neu? - Version 5.1 GLOBALG.A.P.

Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien:

• FV 4.2.1 Ergibt sich aus dem Zeitraum zwischen Ausbringung von organischen Düngemitteln und der Ernte des Produktes keine Gefährdung für die Lebensmittelsicherheit?

• NEU: Ergänzung, dass Erzeuger eine Gefahrenbeurteilung durchführen (CB 4.2.2) müssen, wenn unbehandelter tierischer Wirtschaftsdünger verwendet wird, und dass der tierische Wirtschaftsdünger in den Boden ausgebracht werden muss.

2. Was kommt neu? - Version 5.1 GLOBALG.A.P.

Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien:

Nacherntewäsche (FV 5.7)

• FV 5.7.3: Wird die Wasseranalyse von einem geeigneten Labor durchgeführt?

• Die Wasseranalyse für das Waschen der Produkte wird von einem Labor durchgeführt, das nach ISO 17025 oder einem entsprechenden nationalen Standard akkreditiert ist oder das durch Belege nachweisen kann, dass es sich im Akkreditierungsprozess befindet.

• NEU: Der Prüfpunkt wurde von Empfehlung zu nichtkritischem Musskriterium hochgestuft

2. Was kommt neu? - Version 5.1 GLOBALG.A.P.

Kontrollpunkte und Erfüllungskriterien:

Annex FV 1 – 5.1.1 Fußnote 2 und Fußnote 4

• Fußnote 2: Ergänzungen was zu einer anfälligen Wasserquelle zählt

• Fußnote 4: Das Leitungswasser muss durch die zuständige Behörde als geeignet erklärt worden sein und/oder innerhalb der letzten 12 Monate ist eine Wasseranalyse am Zufluss zur Waschanlage durchgeführt worden. Das Ergebnis liegt innerhalb der anerkannten WHO-Grenzwerte oder wird von der zuständigen Behörde als sicher für den Lebensmittelsektor betrachtet.

3. Wo gibt es Probleme? - Geprüfte Qualität

Bayern

Häufige Abweichungen der Audits in 2017

• PSM Lager - Kennzeichnung und Dokumentation des Einsatzes

• ASK - Dokumentation des Dünge- und PSM Einsatzes (z.B. Angabe des Grundes)

• Teilnahmebestätigung für Rückstands Monitoring

• Nährstoffbilanz

• Grundbodenuntersuchungen

• Lagerdokumentationen

3. Wo gibt es Probleme? – QS-GAP

Häufige Abweichungen der Audits in 2017

• Erste-Hilfe Schulung

• PSM Lager - Kennzeichnung und Dokumentation

• Untersuchungen der Quarantänekrankheiten

• Fehlende Risikoanalysen (z.B. für Punkte 3.1.1, 4.1.1)

• Untersuchung des Wasser

3. Wo gibt es Probleme? – QS-GAP

Subunternehmer (2.2.2):

• Genaue Erläuterung ist nötig - welche Tätigkeiten erfolgen durch den Subunter-nehmer/Dienstleister, ggf. auch ob dieser QS-zertifiziert ist

• Eine entsprechende Vereinbarung mit dem Subunternehmer muss vorliegen

3. Wo gibt es Probleme? – QS-GAP

Subunternehmer (2.2.2):

• Folgende Unterlagen müssen am Betrieb vorliegen (ggf. durch Subunternehmer zur Verfügung gestellt):

• 3.5.1 Aufzeichnungen der Düngemaßnahmen

• 3.6.1 Aufzeichnungen der Pflanzenschutz- und Nacherntebehandlungs-maßnahmen

• 3.6.2 Zusätzliche Aufzeichnungen zum Pflanzenschutzmitteleinsatz

• 3.6.3 Wartezeit

• 3.6.4 Einsatz von Pflanzenschutz-, Nacherntebehandlungs- und Beizmitteln

• ggf. Risikoanalysen, die der Subunternehmer für den Betrieb durchführt

3. Wo gibt es Probleme? – QS-GAP

Subunternehmer (2.2.2):

• Anforderungen, die ausschließlich den Subunternehmer betreffen, bzw. vollständig auf ihn übertragen werden, z.B.:

• Lagerung von PSM /Düngemitteln, sofern diese ausschließlich beim Subunternehmer erfolgt und nicht auf dem Betrieb

• 3.5.7 Ausbringung von Düngemitteln

• 3.5.12 Nährstoffgehalte und Bestandsliste anorganische Düngemittel

• 3.6.8 Vermeidung von Abdrift

• 3.6.9 Entsorgung von Spritzflüssigkeitsresten

• 3.6.10 Liste Pflanzenschutzmittel/Nacherntebehandlungsmittel

3. Wo gibt es Probleme? – QS-GAP

Düngemittellager 3.6.13 – Bestandsliste/Gefahrstoffverzeichnis:

• Regelmäßige Aktualisierung, spätestens 4 Wochen nach Veränderung ist die Bestandsliste zu aktualisieren

• Gibt es über einen längeren Zeitraum keine Veränderung, muss die Liste nicht aktualisiert werden

Kleinbestriebe:• Pflanzenschutzmittelbestand kann auch über eine Saldierung der

Eingangslieferscheine und Verbrauchsmengen erfolgen

• Ackerschlagkartei wird dabei überprüft

3. Wo gibt es Probleme? – QS-GAP

Wasserentnahme und Ableitung 3.8.2:

• Unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt des Brunnenbaus eine Genehmigung erforderlich war, muss aktuell – sofern rechtlich erforderlich - eine Genehmigung zur Wasserabnahme vorliegen; ggf. muss nachträglich eine Bestätigung der Behörde bzgl. des Brunnens eingeholt werden

• Wenn keine Bewilligung vorliegt, muss der Betrieb gem. 3.8.2 eine Risikoanalyse zu den Auswirkungen der Bewässerung und sonstigen Wassernutzung sowie der Ableitung von Brauchwasser auf die Umwelt und die Umgebung des Betriebs erstellen

3. Wo gibt es Probleme? – QS-GAP

Quarantänekrankheiten:

• Jede Sorte muss auf Quarantänekrankheiten untersucht werden – Mischproben sind nicht zulässig!

• Wechsel von GLOBALG.A.P. zu QS-GAP zählt in diesem Fall nicht als Erstaudit (sh. Rundschreiben von QS GmbH 04/2017)

3. Wo gibt es Probleme? – GLOBALG.A.P.

Häufige Abweichungen der Audits in 2017

• Erste-Hilfe Schulung

• Aufzeichnungen der Witterung

• MHD Erste-Hilfe Kasten/Filter der Atemschutzmaske

• PSM Lager - Kennzeichnung und Dokumentation

• Lieferpapieren inkl. GLOBALG.A.P. Kennzeichnung

3. Wo gibt es Probleme? – GLOBALG.A.P..

GLOBALG.A.P. Status (AF 11)

• Enthalten alle den Verkauf betreffende Dokumente einen Verweis auf den GLOBALG.A.P. Status und die GGN?

• Den Verkauf betreffende Dokumente (z.B. Rechnungen/Lieferscheine) und, wo

angemessen, andere den Verkauf zertifizierter Materialien/Produkte betreffende

Dokumente müssen die GGN des Zertifikatinhabers UND einen Verweis zum

GLOBALG.A.P. Zertifizierungsstatus des Produktes enthalten. Dies ist nicht

zwingend für die interne Dokumentation.

3. Wo gibt es Probleme? – GLOBALG.A.P.

GLOBALG.A.P. Status (AF 11)

• Eine positive Kennzeichnung des Zertifizierungsstatus ist für die Verkaufsdokumente ausreichend (z.B. "GLOBALG.A.P. zertifizierte <Produktname>“) Nicht zertifizierte Produkte müssen nicht als solche ausgewiesen werden. Ein Hinweis auf den Zertifizierungsstatus ist

verpflichtend, ungeachtet, ob das zertifizierte Produkt als solches verkauft wurde oder nicht.

• N/A ist nur möglich, wenn ein schriftliche Vereinbarung zwischen Erzeuger und Kunden verfügbar ist, dass der GLOBALG.A.P. Zertifizierungsstatus der Produkte und/oder die GGN auf den Verkaufsdokumenten nicht erforderlich ist.

3. Wo gibt es Probleme? – GLOBALG.A.P.

Witterungsbedinungen

• Aufzeichnung der Witterungsbedingungen bei PSM Einsatz in Ackerschlagkartei z.B. Nachweis über Wind am entsprechenden Tag

3. Wo gibt es Probleme? – GLOBALG.A.P.

CIPRO-Audits GLOBALG.A.P.

Zwei Erzeugerbetriebe:

• Schwierige Organisation (Ferien, Ernte, Krankheit)

• Ergebnis Betrieb 1 • CB 5.3.2: Risikoanalyse geht nicht auf alle für die Bewässerung

genutzten Brunnen ein

• CB 7.3.1: in den PSM-Aufzeichnungen fehlen Angaben zur Wartezeit (Öko-Betrieb, 2 Mittel mit Wartezeit)

• FV 4.1.2: Wasser für Vorernteaktivitäten nicht entsprechend Entscheidungsbaum analysiert

3. Wo gibt es Probleme? – GLOBALG.A.P.

CIPRO-Audits GLOBALG.A.P.

Zwei Erzeugerbetriebe:

• Ergebnis Betrieb 2 :• CB 7.3.7: in den PSM-Aufzeichnungen fehlen die relevanten Daten zu

Witterungsbedingungen (Teil-Abweichung)

• CB 7.6.3: technisch verantwortliche Person für Pflanzenschutz-anwendungen ist nicht dokumentiert (Vollständige Abweichung)

Vielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit!