Post on 06-Apr-2015
RechtsanwälteHohage, May & Partner
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Hohage, May & Partner - Hamburg, Hannover, München, Berlin -
Schwerbehindertenausweis (GdB und Merkzeichen)Einen Schwerbehindertenausweis erhalten schwerbehinderte Menschen, wenn der Grad der Behinderung (GdB) nachgewiesenermaßen 50 oder mehr beträgt (§§ 2, 69 SGB IX)
Beachte: Abgrenzung zur Erwerbsfähigkeit
Themen der Behindertenhilfe
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Besondere Bedeutung kommt bei der Beurteilung und Höhe des GdB den sog. Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) zu. Dort sind Voraussetzungen und Rahmenwerte für die Bemessung des GdB nach konkreten gesundheitlichen Störungen benannt, die es im Einzelfall auszufüllen gilt.
Themen der Behindertenhilfe
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Vorteile etwa:(indizierte) Leistungsvoraussetzungen für andere Leistungen nach dem SGB XII, SGB VIII oder Kindergeld nach dem EStG über das 25. Lebensjahr hinaus,Ggf. Ermäßigungen für Veranstaltungen im Kultur- und Freizeitbereich,Steuervorteile, Pauschbeträge nach dem EStGBesonderer Kündigungsschutz nach dem SGB IX (§§ 85 ff.),Zusatzurlaub, vgl. § 125 SGB IX Arbeitsassistenz, Finanzielle Unterstützung, Ausstattung des Arbeitsplatzes mit Hilfsmitteln
Themen der Behindertenhilfe
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Als gesundheitliche Merkmale sind auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt:G= Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt (ggf. KfZ-Steuerermäßigung; Mehrbedarfszuschlag bei der Grundsicherung gem. §30 Abs.1 SGB XII)aG= Außergewöhnlich gehbehindert (Schwerbehindertenparkplatz)H= Hilflos (erhöhter Pauschbetrag 3.700 Euro, u. ggf. auch Kindergeldanspruch im Erwachsenenalter ab 25 J., unentgeltliche
Beförderung im öffentl. Personenverkehr )Bl= Blind (erhöhter Pauschbetrag 3.700 Euro; Blindengeld) Gl= Gehörlos (unentgeltliche Beförderung im öffentl. Personenverkehr) B= Ständige Begleitung notwendig (unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson)
RF= Rundfunkgebührbefreiung
Themen der Behindertenhilfe
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Häufig werden schon bei heranwachsenden Kindern, Jugendlichen oder spätestens mit Beginn des Erwachsenenalters der GdB herabgesetzt und bisher gewährte Merkzeichen, insbesondere H, B, G entzogen wegen vermeintlich wesentlich Verbesserungen in den Auswirkungen der Behinderung oder weil Besonderheiten bei der Beurteilung von Kindern oder die Pflegestufe (etwa beim Merkzeichen H) wegfallen.
Themen der Behindertenhilfe
Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg
Überblick über die Sozialgesetze
Sozialversicherung
Versicherungsprinzip mit sozialem Ausgleich
• Krankenversicherung: SGB V
• Pflegeversicherung: SGB XI
• Rentenversicherung: SGB VI
• Arbeitslosenversicherung: SGB III
• Unfallversicherung: SGB VII
Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg
Überblick über die Sozialgesetze
Fürsorge
steuerfinanziert/ einkommens- und vermögensabhängig
• Grundsicherung: SGB II und XII
Soziale Förderung
steuerfinanziert/ zT abhängig von Einkommen/ Vermögen
• Eingliederungshilfe/ Hilfe zur Pflege :SGB XII
• Kinder- und Jugendhilfe: SGB VIII
• Kindergeld: EStG
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Zuständigkeiten
→ § 14 SGB XI: bei Rehabilitationsleistungen
• erstangegangener Träger
• es sei denn, Antragsweiterleitung innerhalb von 14 Tagen
→ Rehabilitationsleistungen (§ 5 SGB IX)
• Leistungen der medizinischen Rehabilitation
• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
• unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen
• Leistungen zur teilhabe am Leben in Gemeinschaft
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Zuständigkeiten
→ § 16 SGB I: bei anderen Leistungen
• Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung an den zuständigen Träger
• Antrag gilt ab Einreichung bei unzuständigen Träger als gestellt
Überblick über die Leistungen der Grundsicherung
Grundsicherung
Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg
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Grundsicherung
Grundsicherungsleistungen
→ Grundsicherung deckt den Bedarf des täglichen Lebens:• Regelsatz für Lebensmittel/ Bekleidung/ Strom/ Telefon• angemessene Miete/ Heizung• einmalige Leistungen/ Mehrbedarf (Merkzeichen G 17 % des Regelsatzes/ Bezieher von Eingliederungshilfe 35 % Zuschlag)• Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge→ für Erwerbsgeminderte ab Vollendung 18. Lebensjahr
→ nur auf Antrag
→ bei stationären Wohnformen: Hilfe zum Lebens-unterhalt in Einrichtungen
Überblick über die Leistungen der Eingliederungshilfe
Eingliederungshilfe
Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg
Allgemein
Eingliederungshilfe
Was ist Eingliederungshilfe?• Leistung der Sozialhilfe• seit dem 1. Januar 2005 in das Sozialgesetzbuch übernommen
vgl. §§ 53- 60 SGB XII• nachrangige Leistung
entsprechend den Grundsätzen der Sozialhilfe• enthält insbesondere die Leistungen zur Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen nach dem SGB IX
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Eingliederungshilfe
Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf EingliederungshilfeEine Behinderung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn die
• körperliche Funktion, • geistige Fähigkeit oder • seelische Gesundheit
eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monatevon dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daherseine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
All diese Menschen sind leistungsberechtigt!
„Behindertenbegriff“ des § 2 Abs. 1 SGB IX
Wer hat Anspruch auf diese Leistung?
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Eingliederungshilfe
• drohende Behinderung verhüten • vorhandene Behinderung oder deren Folgen beseitigen oder mildern• den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern
Vor allem auch: • Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen / zu
erleichtern,• Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen
angemessenen Tätigkeit zu gewährleisten,• ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
Aufgabe der Eingliederungshilfe
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Eingliederungshilfe
NachrangigkeitsprinzipEinsatz von Einkommen und Vermögen soweit zumutbar
Aber großzügige Einkommensgrenzen• Einsatz des die Grenze übersteigende Einkommens nach
Zumutbarkeitsgesichtspunkten• Vermögen ist zum Teil geschützt, § 92 Abs. 2 S. 2 SGB XII• Für medizinische und berufliche Rehabilitation sind die
behinderten Menschen und ihre Eltern größtenteils vom Einsatz des Einkommens und Vermögens befreit, § 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII
Beispiel: Besuch einer WfbM ist grundsätzlich kostenfrei!
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Eingliederungshilfe
NachrangigkeitsprinzipEinsatz von Einkommen und Vermögen soweit zumutbar
Für Eltern volljähriger Kinder• Einkommen und Vermögen bleiben bei der
Anspruchsberechnung zunächst unberücksichtigt• aber Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Eltern• Überleitung des Anspruchs auf den Sozialhilfeträger in Höhe von
20 € bei Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen ≠ GSi26 € bei Eingliederungshilfe
• Darlegung der Unzumutbarkeit der Heranziehung wegen Leistungsunfähigkeit oder unbilliger Härte
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Maßnahmen der Eingliederungshilfe
Eingliederungshilfe
Der Sozialhilfeträger erbringt für behinderte Menschen insbesondere
• Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, §§ 26-31 SGB IX• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, §§ 33-43 SGB IX• Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
§§ 55-58 SGB IX• daneben die in §§ 54 SGB XII genannten und in der Eingl-VO
weiter dargestellten Einzelfallhilfen
Leistungen werden in Form von persönlicher Hilfe, Sach- und Geldleistungen erbracht.
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Mögliche Leistungen der Krankenversicherung
Leistungen der Krankenversicherung
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Leistungen der Krankenversicherung
Häusliche Krankenpflege § 37 SGB V• zur Sicherung der ärztlichen Heilbehandlung/ Vermeidung
Krankenhausaufenthalt• an geeigneten Orten
- eigner Haushalt- Betreute Wohnformen- Stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe
• keine Möglichkeit der Pflege und Versorgung durch Haushaltsangehörige (nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten)
insb. Behandlungspflege• Sekretabsaugung• Medikamentengabe• Injektionen
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Leistungen der Krankenversicherung
Hilfsmittel § 33 SGB V• zur Sicherung des Heilbehandlungserfolges/ Vermeidung
drohender Behinderung o. Behinderungsausgleich- Ersatz primärer Körperfunktionen (Gehen, Stehen, Atmen,
Sehen)- Basisbedürfnisse (Mobilität im näheren Umfeld,
elementare Schulbildung, Kommunikation)• Geeignetheit• Erforderlichkeit• kein Gegenstand des täglichen Lebens
- Zweck und Funktion- Tatsächliche Verbreitung
• Ärztliche Verordnung
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Leistungen der Krankenversicherung
Besondere Konstellationen
• Wohnen in stationärer Einrichtung- Kein Anspruch bei Vorhaltepflicht der Einrichtung:
d.h. Krankenkasse muss leisten, wennHilfsmittel individuell angepasst werden muss
• Mehrfachausstattung- besondere medizinische, hygienische oder
sicherheitstechnische Gründe erforderlich- fraglich bei erschwertem Transport (Kindergarten wohl ja)
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Leistungen der Pflegeversicherung
Leistungen der Pflegeversicherung
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Leistungen der Pflegeversicherung
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Einstufungsverfahren• Antrag auf Pflegeversicherungsleistungen bei der Pflegekasse
• Begutachtung durch den MDK:- Sichtung vorhandener Unterlagen von Ärzten oder
Einrichtungen- Besuch im Wohnbereich- Einstufung nach den Begutachtungs-Richtlinien der
Pflegekassen in eine Pflegestufe anhand der Feststellungen
• Bewilligung/ Ablehnung durch die Pflegekasse anhand des Gutachtens
Leistungen der Pflegeversicherung
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Pflegebedürftigkeit• Hilfe auf Dauer (mindestens 6 Monate) im erheblichen Maße
• für folgende gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens:
- Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung
- Ernährung: mundgerechte Zubereiten, Nahrungsaufnahme- Mobilität: selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und
Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
- Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Waschen der Wäsche, Beheizen der Wohnung
• wegen Krankheit oder Behinderung
Leistungen der Pflegeversicherung
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Tipp:
• Führen eines Pflegetagebuches vor der Begutachtung des MDK - Stoppuhr- sekundengenaue Niederschrift aller Handlungen- Keine Verwendung des Formulars der Pflegekasse
Leistungen der Pflegeversicherung
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Überblick über die Leistungen
• Pflegesachleistungen oder Pflegegeld
• Kombination von Geld- und Sachleistungen
• häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
• Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
• Tagespflege/ Nachtpflege/ Kurzzeitpflege
• vollstationäre Pflege
• zusätzliche Betreuungsleistungen
Rechtsmittel im Sozialrecht
Was ist zu beachten?
Rechtsschutz
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Rechtsschutz
Antrag auf Eingliederungshilfe
Ablehnung durch zuständigen Träger der Sozialhilfe
einstweilige Anordnung
binnen eines Monats
Abhilfebescheid (positiv) Widerspruchsbescheid (negativ)
Klage beim Sozialgericht erhebenbinnen eines Monats
Widerspruch einlegen
Soweit Eilbedürftigkeit bestehtdaneben einlegen
Rechtsanwältin Bahnsen, Hamburg
Widerspruch gegen ablehnende Bescheide möglich!
- innerhalb eines Monats nach Zugang des BescheidesTipp: Umschlag aufheben wegen des Poststempels
auf dem Brief Datum des Eingangs notieren- schriftlich gegen den Bescheid des Kostenträgers
Begründung:• z.B. fehlende bzw. fehlerhafte Einstufung • Begründung ggf. nachreichen
Tipp: Überprüfen Sie genau den von der Behörde dargestellten Sachverhalt
Sozialleistungsträger muss Sach- und Rechtslage erneut überprüfenggf. Widerspruchsbegutachtung o.ä.
Rechtsschutz
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Klage gegen Widerspruchsbescheid möglich
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens z.B.• kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erheben• innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids• schriftlich gegen den Widerspruchsbescheid des Kostenträgers
Mit dem Antrag……den Träger der Sozialhilfe unter Abänderung der vorangegangenen Bescheide zu verpflichten, dem Leistungsberechtigten Eingliederungshilfe in Form von […] zu gewähren
Beachte: vor den Sozialgerichten in der 1. Instanz kein Anwaltszwang
Rechtsschutzmöglichkeiten
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Zur Einstweiligen Anordnung (e.A.), § 86 b Abs. 2 SGG
= vorläufiger Rechtsschutz
Rechtsschutz
Im Vorwege des Antrages muss …… Antrag wegen Leistungen gestellt worden sein
• Entweder längeres Untätigsein der Behörde• oder gegen ablehnenden Bescheid muss noch Widerspruch o.
Anfechtungsklage möglich sein d.h. er darf noch nicht durchFristablauf rechtskräftig geworden sein
• Bei Verpflichtungsklage (Klage auf eine bestimmte Leistung) istimmer e.A. geboten
Nötig: Antrag auf e.A. vor dem zuständigen Sozialgerichtkein Anwaltszwang
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Aber: Eilbedürftigkeit spielt zentrale Rolle Daher besondere Sorgfalt beim Antrag
notwendige Belege vollständig beifügen! • Da im Antragsverfahren auf e.A. idR. ohne mündliche
Verhandlung oder richterliche Anhörung und auch ohne weitereSchriftwechsel nach Anhörung der Antragsgegnerin durchBeschluss seitens des Gerichtes entschieden wird.
• wird Wesentliches vergessen, kann dies zur Ablehnung der e.A. führen, obwohl es ansonsten zu einer solchen gekommenwäre
Rechtsschutz
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Ausblick
UN- Abkommen
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Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
UN-Abkommen
in Kraft: 3. Mai 2008 (in Deutschland seit dem 26.03.2009)• völkerrechtlicher Vertrag• keine Schaffung neuer Menschenrechte• Weiterentwicklung und Anpassung der bestehenden Menschenrechte auf die Lebenssituation von Menschen mit
Behinderungen
Ziel: Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten[Art. 1]
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UN-Abkommen
Integration Inklusion
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Allgemeine Rechtswirkung der Konvention
UN-Abkommen
• Verwaltung:– Beurteilungs- und Ermessensspielräume sind i.S.d. Konvention zu
nutzen– gegen die Konvention verstoßende Verordnungen sind nichtig
• Gerichte:– Gesetze sind im Sinne der Konvention auszulegen
• Gesetzgeber:– Gesetze sind entsprechend der Konvention anzupassen oder neu zu
schaffen
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!