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Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
23. April 2009, Erfurt
Thomas Buchholz, M.A.Friedrich-Schiller-Universität Jena
1
1.
Strukturlogik der Kinder- und Jugendhilfe
Sozialpädagogisches Handeln zwischen Hilfe und
Eingriff
2
1.1 Das Erziehungsprimat der Eltern
und
staatliches Wächteramt
3
Art. 6 Grundgesetz [Auszüge]
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen
Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern
und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht
die staatliche Gemeinschaft. …
Art. 18 Verfassung des Freistaats Thüringen [Auszug]
(1) Eltern und andere Sorgeberechtigte haben das Recht und die Pflicht zur
Erziehung ihrer Kinder. …
4
Grenzen der Personensorge
§ 1631 BGB
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind
zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche
Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen
sind unzulässig.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der
Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
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1.2 Handlungsauftrag der öffentlichen
Jugendhilfe:
Unterstützung oder Eingriff?
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§ 1 Abs. 1 und 2 SGB VIII
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung
und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) 1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern
und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung
wacht die staatliche Gemeinschaft.
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§ 1 Abs. 3 SGB VIII
Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung
fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder
abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung
beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und
ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu
erhalten oder zu schaffen.8
Leistungen der Jugendhilfe
1. Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie
(§§ 16, 17, 18 Abs. 1 SGB VIII)
2. Hilfen zur Erziehung (§§ 27 – 35 SGB VIII)
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Kindeswohl
Eine dem Wohle des Kindes nicht entsprechende
Erziehung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII)
• Erzieherische Mangel-situation: entwicklungs-belastende Faktoren können nicht von Eltern bewältigt werden (Benachteiligung)
• Prognose: Fehlentwicklung, Rückstand oder Stillstand in der Entwicklung 10
Leistungen der Jugendhilfe
1. Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie
(§§ 16, 17, 18 Abs. 1 SGB VIII)
2. Hilfen zur Erziehung (§§ 27 – 35 SGB VIII)
3. Interventionsmöglichkeiten zur Abwendung einer
Kindeswohlgefährdung
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§ 1666 Abs. 1 und 2 BGB - neu
(1)Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder
sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in
der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die
Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich
sind.
(2)In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes
gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine
Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der
Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des
Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
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§ 1666 Abs. 3 BGB - neu
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1.Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und
Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung
oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der
Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an
denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit
dem Kind herbeizuführen,
5.die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. 13
§ 1666 Abs. 4 BGB – neu
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch
Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
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Kindeswohl
Eine dem Wohle des Kindes nicht entsprechende
Erziehung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII)
• Erzieherische Mangel-situation: entwicklungs-belastende Faktoren können nicht von Eltern bewältigt werden (Benachteiligung)
• Prognose: Fehlentwicklung, Rückstand oder Stillstand in der Entwicklung
Kindeswohl-gefährdung
(§ 1666 BGB)
• Mangelsituation in der Befriedigung körperlicher, seelischer, geistiger oder erzieherischer Bedürfnisse
• Schädigung des Kindes bei seiner weiteren Entwicklung
• Prognose: mit ziemlicher Sicherheit 15
DJI (2006): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)
http://213.133.108.158/asd/ASD_Inhalt.htm
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Leistungen der Jugendhilfe
1. Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie
(§§ 16, 17, 18 Abs. 1 SGB VIII)
2. Hilfen zur Erziehung (§§ 27 – 35 SGB VIII)
3. Interventionsmöglichkeiten zur Abwendung einer
Kindeswohlgefährdung
Anbieten von Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII)
Anrufung des Familiengerichtes (§ 8a SGB VIII)
Inobhutnahme des Kindes (§ 42 SGB VIII)
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„Sollte die Erziehung von Kindern hinter erwartbaren Standards
zurückbleiben, ohne dass jedoch schon eine Kindeswohlgefährdung vorliegt,
dann werden über die rechtlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch VIII (§§
27 ff. SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) Hilfen angeboten. Nur wenn das
Kindeswohl gefährdet wird, darf der Staat – unter bestimmten Bedingungen
– in die elterlichen Rechte und Pflichten eingreifen (§ 1666 BGB).“
(Konsortium des Thüringer Bildungsplans für Kinder bis 10 Jahre 2006, S. 22)
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2.
Schutzauftrag bei Anzeichen auf
Kindeswohlgefährdung für Schulen
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Schutzauftrag von Schulen
„Werden Personen, die mit der Ausbildung, Erziehung oder Betreuung
von Kindern und Jugendlichen außerhalb von Diensten und Einrichtungen
der Kinder- und Jugendhilfe betraut sind, gewichtige Anhaltspunkte für
die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so
sollen sie im Rahmen ihrer Aufgabe diesen Anhaltspunkten nachgehen
und die Personensorgeberechtigten über ihre Erkenntnisse informieren,
soweit dadurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht
in Frage gestellt wird. Halten sie das Tätigwerden der Kinder- und
Jugendhilfe für erforderlich, so haben sie das Jugendamt zu informieren.“
(Art. 1 § 3 Abs. 1 BKiSchG; download der Entwurfsfassung:
http://www.agj.de/pdf/3-1/81202RefEntw.pdf; 17.02.09).20
Schutzauftrag von Schulen
„Werden in der Schule Anzeichen für Vernachlässigung, Misshandlung,
sexuellen Missbrauch oder eine sonstige ernsthafte Gefährdung des
Wohls eines Schülers wahrgenommen, so hat die Schule dem
nachzugehen. Zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos bezieht die Schule
den Schulpsychologischen Dienst oder andere erfahrene Fachkräfte ein.
Die Eltern sind zu beteiligen, wenn dadurch der wirksame Schutz des
Schülers nicht in Frage gestellt wird. Bei Vorliegen gewichtiger
Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls eines Schülers informiert
die Schule das Jugendamt. Die Schule unterstützt im Rahmen ihres
Bildungs- und Erziehungsauftrags die vom Jugendamt oder anderen
Stellen angebotenen Hilfen.“
(§ 55a Abs. 2 ThürSchulG). 21
Schutzauftrag von Schulen
Der Handlungsauftrag beginnt, sobald
Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung bekannt
werden.
Dies kann sein: Vernachlässigung, Misshandlung,
sexuellen Missbrauch oder eine sonstige
ernsthafte Gefährdung des Wohls eines Schülers
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Schutzauftrag von Schulen
1. Ersteinschätzung von Hinweisen auf eine
mögliche Kindeswohlgefährdung
2. Risikoeinschätzung unter Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte
3. Beteiligung der Eltern bei der Risikoeinschätzung
4. Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung?
Mitteilung an das Jugendamt
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Achtung!
Es können einzelne Schritte übersprungen
werden, wenn dies der Fall verlangt.
Ist sofortiges Handeln erforderlich, darf
und muss (!) sofort gehandelt werden.
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Schutzauftrag von Schulen
Welche Anforderungen ergeben sich hieraus für Lehrer?
Im Vorfeld der Gefährdung
Nach dem Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten
Nach Information des Jugendamtes
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Anforderungen an LehrerIm Vorfeld der Gefährdung
Informieren über Vereinbarungen mit der öffentlichen Jugendhilfe und Verfahrensabläufe
Entwickeln und Einüben von Verfahrensabläufen
Informieren über Angebote und Hilfemöglichkeiten in der näheren Umgebung
Aufbauen von Netzwerken und Kennenlernen von Ansprechpartnern
Machen Sie sich mit Ihren Kooperationspartner im Vorfeld vertraut!
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Ansprechpartner bei Fragen finden sie z.B. bei der
Landesarbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendschutz Thüringen e.V.
Johannesstr. 1999084 Erfurt
Tel: 0361-644 22 64Fax: 644 22 65
www.jugendschutz-thueringen.de
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Anforderungen an Lehrer
Nach dem Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten
Sammeln und Deuten der Informationen
Abschätzen des Gefährdungsrisikos im Fachkräfteteam
Elterngespräche über Hilfebedarf und ggf. Hinwirken auf Inanspruchnahme weiterer Hilfen
ggf. Information an das Jugendamt oder FamG
Dokumentation aller Hinweise und Verfahrensschritte
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Die Information an das Jugendamt muss folgende Aussagen enthalten:
Angaben zu den gewichtigen Anhaltspunkten für die Kindeswohlgefährdung
Angaben zu der mit einer insofern erfahrenen Fachkraft vorgenommenen Risikoeinschätzung
Angaben zu den von den Personensorge-bzw. Erziehungsberechtigten benannten Hilfen
Angaben dazu, inwieweit die erforderlichen Hilfen nicht bzw. nicht ausreichend angenommen worden sind
Vgl. Leitlinien - Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. 29
Anforderungen an Lehrer
Nach Information des Jugendamtes
Die Beziehung zum Schüler bzw. zu den Eltern wird i.d.R. weitergeführt
Achten auf weitere Anhaltspunkte einer KWG:
Stellt sich eine Verbesserung ein?
Verschlechtert sich die Situation?
Kooperation mit Stellen der Erziehungshilfe und des Jugendamtes
Auswerten der Fälle von KWG gemeinsam mit dem JA (Qualitätssicherung) 30
3.
Formen, Folgen und Anzeichen von
Kindeswohlgefährdung
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Risikofaktoren für Kindeswohlgefährdung
Kind Eltern Familie
• Unerwünschtheit• Abweichendes und
unerwartetes Verhalten
• Entwicklungsstörungen
• Missbildungen und Deformationen
• Niedriges Geburtsgewicht und daraus resultierende körperliche und geistige Schwächen
• Stiefkinder
• Misshandlungen in der eigenen Vorgeschichte
• Akzeptanz körperlicher Züchtigung/Mangel an erzieherischer Kompetenz
• Unkenntnis über Pflege, Erziehung und Entwicklung von Kindern
• Aggressives Verhalten• Niedriger Bildungstand• Suchtkrankheiten• Bestimmte
Persönlichkeitszüge wie mangelnde Impulssteuerung, Sensitivität, Isolationstendenz oder hoher Angstpegel
• Niedriges Einkommen
• Arbeitslosigkeit• Mangelnde
Strukturen sozialer Unterstützung und Entlastung
• Kinderreichtum• Schlechte
Wohnverhältnisse• Isolation• Eheliche
Auseinandersetzungen
• Minderjährige Eltern• Psychische
innerfamiliäre Krisen
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Bedürfnispyramide (Maslow)
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Kindliche Grundbedürfnisse und die Folgen ihrer Missachtung IBasic needs Akute Folgen des Mangels Langzeitfolgen
Versorgung Hunger, Fehlernährung, Gedeihstörungen
Psychosozialer Minderwuchs
Liebe, Zuwendung Gedeihstörungen, emotionale Störungen
Körperliche und psychische Deprivationsfolgen
Körperliche Unversehrtheit
Angst, Verletzung nach Misshandlung und sexuellen Missbrauch
Posttraumatische Reaktionen, Bindungs- und Persönlichkeitsstörungen
Körperpflege Entzündungen, z.B. im Windelbereich
Defektheilungen z.B. an der Haut
Gesundheitsfürsorge Vermeidbare Erkrankungen Schwere Verläufe
Geregelter Tagesablauf
Schlafstörungen, Apathie am Tag
Entwicklungsstörungen, Deprivationen
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Kindliche Grundbedürfnisse und die Folgen ihrer Missachtung IIBasic needs Akute Folgen des Mangels LangzeitfolgenAufsicht Unfälle BehinderungenStabile Bindungen Auffälligkeiten im Kontakt
(Nähe/ Distanz)Bindungsstörungen
Relative Freiheit vor Angst
Angst Selbstwertprobleme und emotionale Probleme
Respekt, altersentsprechende Intimität, Schutz vor sexueller Ausbeutung
Sexualisiertes Verhalten Psychische Langzeitfolgen, Partnerprobleme etc.
Anregung, Vermittlung von Erfahrungen
Entwicklungsdefizite, Deprivation
Entwicklungsstörungen, psychiatrische Störungen
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Folgen von Kindeswohlgefährdung
Kurzzeitfolgen - bis zu zwei Jahre nach
Misshandlungsbeginn
Langzeitfolgen - treten erst nach einer
gewissen Latenzzeit auf; sind langanhaltend
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Folgen von Kindeswohlgefährdung
Art und Schwere der Folgen sind abhängig von der Intensität (Schwere), Dauer und Art der KWG
„Je jünger die Kinder sind, um so direkter schlagen sich die Wirkungen durch, um so größer ist das Risiko bleibender körperlicher und seelischer Schäden, auch das Risiko, dass die Vernachlässigung lebensbedrohliche oder gar tödliche Folgen hat.“
(DKSB, Landesverband NRW 2000, S. 13)37
und zum Schluss…
Haben Sie Fragen?
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