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Seite 1 08.06.06

AWG Novelle 20135. Juni 2013

Seite 2

• Herstellung eines fairen Wettbewerbs in der Abfallbewirtschaftung von Haushaltsverpackungen

• Beibehaltung der bestehenden Qualität der getrennten Sammlung und Verwertung

• Keine Verkübelung durch Duplizierung der Sammlung

• Wesentliche Bestimmungen im AWG 2002 – Flankierende Bestimmungen in einer neugefassten VerpackungsVO 2013

• EU-Richtlinien Konformität

Grundprinzipien

Seite 3

• Primärverpflichtete und gesamthafte Teilnahme

• Abgrenzung Haushalt/Gewerbe

• Abfallvermeidungsmaßnahmen

• Genehmigungsvoraussetzungen für Systeme/Haushalt

• Aufteilung nach Marktanteil

• Sammelvertrag oder Mitbenutzung

• Genehmigungsvoraussetzungen für Systeme/Gewerbe

• Stakeholderdialog

• Verpackungskoordinierungsstelle

AWG-Novelle 2013 - Übersicht

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Primärverpflichtetenebene

§ 13g AWG 2002 Teilnahmepflicht für Haushaltsverpackungen

Gesamthaft je Sammelkategorie

• Abpacker• Hersteller von Serviceverpackungen• Importeure• Eigenimporteure• Ausl. Versandhändler (neu!)

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Abgrenzung Haushalt/Gewerbe

§ 13h AWG 2002: Abgrenzung zwischen Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen entsprechend der derzeitigen Sammlung

Für bestimmte Anfallstellen kann eine Aufteilung auf Haushalts- und Gewerbeanteile nach Prozentsätzen in einer Verordnung für verbindlich erklärt werden.

Größe bis 1,5m2 oder 5 Liter und

Anfall in Haushalten oder haushaltsähnlichen Einrichtungen

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Genehmigungsvoraussetzungen

§29 AWG 2002 Pflichten für alle Sammel- und Verwertungssysteme

Kontrollkonzept über 80% der Massen in 3 Jahren, inkl. Teilnahmeentgelte

Maßnahmen zur Vermeidung: Erhöhung auf 0,5 % und gemeinsame Mittelvergabe

Veröffentlichung der Teilnehmer und der Tarife

Verbot der Quersubventionierung von Geschäftsfeldern (§ 32 (3))

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Genehmigungsvoraussetzungen

§ 29b AWG 2002 Systeme für Haushaltsverpackungen

Gesamthaft für eine Sammelkategorie

Flächendeckung: • Sammelpartner in jedem Bezirk• Sammelstelle in jeder Gemeinde

oder• Mitbenutzung (§ 30 AWG 2002)

Berücksichtigung bestehender Sammlungen der Kommunen

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Vertragsebene & Mitbenutzung

System A System CSystem B

SammelpartnerPriv.

SammelpartnerKomm.

SammelpartnerKomm.

SammelpartnerPriv.

Sammel-verträge

Mitbenutzungsvertrag

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Abgeltung der Verpackungen im Restmüll

• VO-Ermächtigung zur Festlegung eines Berechnungsmodells von Abgeltungen und von Erfassungsquoten

• Basis: Abfallseitige Erhebungen und Lizenzmassen

• Alle drei Jahre ab 2015-2017

• Review-Klausel, wenn sich die Lizenzmasse wesentlich ändert

• Vereinbarung zwischen WKÖ und Kommunen

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Ausschreibung der Sammlung

§ 29b Abs. 7 bis 10 AWG 2002: „Wettbewerb auf Augenhöhe“

• Aufteilung der Sammelregionen auf die Systeme je nach Marktanteil (Verlosung)

• Ausschreibungskriterien nach Vergaberecht (öffentl. Bekanntgabe, Bestbieterprinzip,..)

• Eintrittsrecht der Kommunen für ihre Infrastruktur

• Laufende Betreuung der Sammelregionen durch das ausschreibende System

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Stakeholderprozess

Stakeholderprozess:

Festlegung der Sammlung in den Regionen (unter Einbeziehung aller Stakeholder)

Verordnung nach § 36 Z 6

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Genehmigungsvoraussetzungen

Monatlicher Marktanteil (Meldung und Veröffentlichung)

§ 29c AWG 2002 Sammelverträge

Kontrahierungszwang der Sammelpartner

Übergabe an jeder Übergabestelle nach Marktanteil

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Genehmigungsvoraussetzungen

§ 29d AWG 2002: Systeme für gewerbliche Verpackungen

• Gesamthaft je Sammelkategorie

• Flächendeckung (Übergabestelle je polit. Bezirk)

• Erfassung nach Marktanteil

• Sonderregelung für Holsysteme (Direkt abgeholte Massen verringern den Marktanteil)

• Anfallstellenregister (Verpackungskoordinierungsstelle)

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Verpackungskoordinierungsstelle

§ 30a AWG 2002: Für Haushalts- und gewerbl. Verpackungen

Aufgaben: • Koordinierung der Information der Letztverbraucher (inkl.

Finanzierung)• Analysen zur Sammlung von Haushaltsverpackungen• Mitarbeit an kostenorientierter Sammlung, Stakeholderdialog• Kontrolle der Systemteilnehmer• Gestaltung von Schlichtungsmodalitäten • Führung eines Anfallstellenregisters und Vereinbarungen mit

deren Betreibern

Bündelung von Vermeidungsprojekten

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Sonstiges

Einweggeschirr und Besteck

Übergangsbestimmungen für bestehende Systeme

Abgestuftes Inkrafttreten

Verpackungsverordnung 2013

Seite 16

Danke für Ihre Aufmerksamkeit

DI Christian HolzerLeiter der Sektion Stoffstromwirtschaft, Abfallmanagmentund stoffbezogener Umweltschutz

christian.holzer@lebensministerium.at