Steuern bei Veranstaltungen und Festen Christian Sengstbratl Finanzamt Wien 1/23.

Post on 06-Apr-2015

111 views 1 download

Transcript of Steuern bei Veranstaltungen und Festen Christian Sengstbratl Finanzamt Wien 1/23.

Steuern bei Veranstaltungen und Festen

Christian Sengstbratl

Finanzamt Wien 1/23

Vereinsfeste

Abgrenzung:

•Kleines Vereinsfest

entbehrlicher Hilfsbetrieb

•Großes Vereinsfest

begünstigungsschädlicher

Geschäftsbetrieb

kleines Vereinsfest

Kriterien:

Organisation ausschließlich durch

Vereinsmitglieder und deren nahen

Angehörigen

Verpflegung darf ein beschränktes Angebot

nicht übersteigen Betrieb ist schädlich!

Unterhaltungseinlagen nur durch

Vereinsmitglieder oder regionale Künstler

kleines Vereinsfest

Beachtlicher Zeitraum:

max. insgesamt 48 h/Jahr

Zahl der Besucher unbeachtlich!

Umsatzsteuer Liebhabereivermutung

keine Ust-Pflicht/kein Vorsteuerabzug!

großes Vereinsfeste

eine der voran erwähnten Bedingungen

wird nicht erfüllt

Umsatzsteuer Körperschaftsteuer

für alle Feste!

siehe VereinsR 2001, Rz 307

Steuerpflicht Vereine

Prüfung der Gemeinnützigkeit

i.S. der §§ 34 ff BAO

Statuten sind dem örtlich

zuständigen Finanzamt vorzulegen!

Steuerpflicht Vereine

Körperschaftsteuer:

Freibetrag ab 2013: 10.000 €

Gemeinnützigkeit bei kl. Vereinsfest

Gemeinnützigkeit bei gr. Vereinsfest

automatische Ausnahmegenehmigung:

Umsatz < 40.000 €

AusnahmegenehmigungUmsatz > 40.000 €

Antrag beim örtlich zuständigen

Finanzamt (auch nachträglich möglich)

siehe § 44 und § 45a BAO

Ausnahmegenehmigung> 40.000 €

Achtung:

Ausnahmegenehmigung muss eine

Erklärung beinhalten:

…ohne Absehen von der Steuerpflicht,

ist der begünstigte Zweck nicht

erreichbar…

Pauschale Betriebsausgaben

20% der Einnahmen

unentgeltliche Arbeitsleistungen

der Vereinsmitglieder belegmäßig

nachgewiesene Aufwendungen sind

anzurechnen

Gemeinsame Veranstaltungen

• Verein & Gastgewerbebetrieb

Umsatzgrenze beachtlich

• Veranstaltung in Räumlichkeit Gastgewerbe

Verpflegung durch Gastwirt

Trennungsprinzip

Körperschaften öffentlichen Rechts

Achtung: für KöR ist im Bereich Wien, NÖ

und Bgld immer das FA Wien 1/23 zuständig!

Steuerbefreiungen:

Körperschaftsteuer § 5 Z. 12 KStG

Umsatzsteuer § 2 Abs. 3 UStG

„4- Tage-Regel“

Körperschaften öffentlichen Rechts

gesellige bzw. gesellschaftliche

Veranstaltung

max. 4 Tage (3 mit Verköstigung)

Ankündigung für gemeinnützigen,

mildtätigen oder kirchlichen Zweck

tatsächliche Verwendung für

begünstigten Zweck

Tagesberechnung

24 h – Tag

angefangene Tage zählen voll

bei Überschreiten sind alle

Veranstaltungen steuerpflichtig

Land- und Forstwirtschaft

Gewerbebetrieb

Buschenschank

Buschenschank

Besitzer von Wein- und Obstgärten

(§ 1 NÖ Buschenschankgesetz)

selbsterzeugte Produkte +

Mineralwasser, Sodawasser und max. 2

Sorten alkoholfreie Getränke (§ 11 NÖ

Buschenschankgesetz) + kalte Speisen

und eingeschränkt Mehlspeisen

Buschenschank

grundsätzlich keine warmen Speisen

aber § 2 Abs. 9 GewO 1994

gestattet:

- gebratene, gegrillte und gesottene Würste

- gebratenes oder gegrilltes Fleisch (Rind &

Schwein)

- gegrilltes Geflügel & Fisch

- Fleisch/Wurst Salate

Buschenschank

Zukaufsgrenze 25%

Teilpauschalierung

- Einnahmen in tatsächlicher Höhe abzüglich 70%

pauschale Betriebsausgaben,

mindestens 4.400 €/Hektar

Vielen Dank für ihre

Aufmerksamkeit!