Post on 06-Apr-2015
Steuern bei Veranstaltungen und Festen
Christian Sengstbratl
Finanzamt Wien 1/23
Vereinsfeste
Abgrenzung:
•Kleines Vereinsfest
entbehrlicher Hilfsbetrieb
•Großes Vereinsfest
begünstigungsschädlicher
Geschäftsbetrieb
kleines Vereinsfest
Kriterien:
Organisation ausschließlich durch
Vereinsmitglieder und deren nahen
Angehörigen
Verpflegung darf ein beschränktes Angebot
nicht übersteigen Betrieb ist schädlich!
Unterhaltungseinlagen nur durch
Vereinsmitglieder oder regionale Künstler
kleines Vereinsfest
Beachtlicher Zeitraum:
max. insgesamt 48 h/Jahr
Zahl der Besucher unbeachtlich!
Umsatzsteuer Liebhabereivermutung
keine Ust-Pflicht/kein Vorsteuerabzug!
großes Vereinsfeste
eine der voran erwähnten Bedingungen
wird nicht erfüllt
Umsatzsteuer Körperschaftsteuer
für alle Feste!
siehe VereinsR 2001, Rz 307
Steuerpflicht Vereine
Prüfung der Gemeinnützigkeit
i.S. der §§ 34 ff BAO
Statuten sind dem örtlich
zuständigen Finanzamt vorzulegen!
Steuerpflicht Vereine
Körperschaftsteuer:
Freibetrag ab 2013: 10.000 €
Gemeinnützigkeit bei kl. Vereinsfest
Gemeinnützigkeit bei gr. Vereinsfest
automatische Ausnahmegenehmigung:
Umsatz < 40.000 €
AusnahmegenehmigungUmsatz > 40.000 €
Antrag beim örtlich zuständigen
Finanzamt (auch nachträglich möglich)
siehe § 44 und § 45a BAO
Ausnahmegenehmigung> 40.000 €
Achtung:
Ausnahmegenehmigung muss eine
Erklärung beinhalten:
…ohne Absehen von der Steuerpflicht,
ist der begünstigte Zweck nicht
erreichbar…
Pauschale Betriebsausgaben
20% der Einnahmen
unentgeltliche Arbeitsleistungen
der Vereinsmitglieder belegmäßig
nachgewiesene Aufwendungen sind
anzurechnen
Gemeinsame Veranstaltungen
• Verein & Gastgewerbebetrieb
Umsatzgrenze beachtlich
• Veranstaltung in Räumlichkeit Gastgewerbe
Verpflegung durch Gastwirt
Trennungsprinzip
Körperschaften öffentlichen Rechts
Achtung: für KöR ist im Bereich Wien, NÖ
und Bgld immer das FA Wien 1/23 zuständig!
Steuerbefreiungen:
Körperschaftsteuer § 5 Z. 12 KStG
Umsatzsteuer § 2 Abs. 3 UStG
„4- Tage-Regel“
Körperschaften öffentlichen Rechts
gesellige bzw. gesellschaftliche
Veranstaltung
max. 4 Tage (3 mit Verköstigung)
Ankündigung für gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zweck
tatsächliche Verwendung für
begünstigten Zweck
Tagesberechnung
24 h – Tag
angefangene Tage zählen voll
bei Überschreiten sind alle
Veranstaltungen steuerpflichtig
Land- und Forstwirtschaft
Gewerbebetrieb
Buschenschank
Buschenschank
Besitzer von Wein- und Obstgärten
(§ 1 NÖ Buschenschankgesetz)
selbsterzeugte Produkte +
Mineralwasser, Sodawasser und max. 2
Sorten alkoholfreie Getränke (§ 11 NÖ
Buschenschankgesetz) + kalte Speisen
und eingeschränkt Mehlspeisen
Buschenschank
grundsätzlich keine warmen Speisen
aber § 2 Abs. 9 GewO 1994
gestattet:
- gebratene, gegrillte und gesottene Würste
- gebratenes oder gegrilltes Fleisch (Rind &
Schwein)
- gegrilltes Geflügel & Fisch
- Fleisch/Wurst Salate
Buschenschank
Zukaufsgrenze 25%
Teilpauschalierung
- Einnahmen in tatsächlicher Höhe abzüglich 70%
pauschale Betriebsausgaben,
mindestens 4.400 €/Hektar
Vielen Dank für ihre
Aufmerksamkeit!