Steuern und Crowdfunding

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Steuern im Rewardbased und Donationbased CrowdFunding, Steuern beim Crowdinvesting

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Steuern und Crowdfunding

Mag. Elfriede Sixt

Steuern und CrowdFunding

Donation Based CrowdFunding

Sammeln von Spenden

Reward Based CrowdFunding

PreSales/Rewards

Lending Based Crowdfunding

P2P; P2C

Equity Based CrowdFunding

CrowdInvesting

Mag. Elfriede Sixt, Austrian FinTech

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Reward- und Donation Based CrowdFunding

Relevante Bestimmungen im Umsatzsteuerrecht:

° jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen

° Leistung steht Gegenleistung gegenüber.

° Entgelt als Bemessungsgrundlage

° Entstehung der Steuerschuld

° Höhe der Steuerschuld

Exkurs: Kleinunternehmerregelung (€ 30.000,-)

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Donation- und Reward Based CrowdFunding

Relevante Bestimmungen im Ertragsteuerrecht:

° Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ist Voraussetzung

° Betriebseinnahmen umfassen auch Leistungen ohne

Gegenleistung (Zuschüsse) soweit Zusammenhang mit

Betrieb gegeben ist.

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Donation Based CrowdFunding

Unterstützer bekommt für seine Zuwendung keine oder nur eine

Gegenleistung von völlig unerheblichen Wert.

Behandlung beim Unterstützer: steuerlich nicht abzugsfähig, wenn kein

Spendenbegünstigungsbescheid vorliegt.

Behandlung beim Projektinhaber: keine Umsatzsteuer (da keine

Gegenleistung); falls innerhalb eines Betriebes: Ertragsteuern; falls

außerhalb eines Betriebes Zweckzuwendung (momentan

steuerbefreit in Österreich).

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Reward Based CrowdFunding

Die Unterstützer erhalten als Gegenleistung für ihre finanziellen Zuwendungen das fertige

Produkt (PreSales), individuelle Geschenke (DankeSchöns), Medialeistungen (Sponsoring).

PreSales: Serielle Fertigung eines Produkt wird vorfinanziert durch CrowdFunding-

Kampagne.

°Behandlung beim Projektbetreiber: Ertrags- und umsatzsteuerliche

Betriebseinnahme

°Behandlung beim Unterstützer: Anschaffungskosten oder Betriebsausgabe.

Individuelle Geschenke: Projektunterstützer bekommen Gegenleistungen, die nicht dem

Wert des finanziellen Beitrages entsprechen.

°Behandlung beim Projektbetreiber: Wert der Gegenleistung ist <50% des

erhaltenen Geldbetrages. In Höhe des gemeinen Wertes der Gegenleistung liegt

Umsatz vor. Ertragsteuerlich liegt zu 100% Betriebseinnahme vor.

°Behandlung beim Unterstützer: gemeiner Wert der Gegenleistung < 50% des

finanziellen Beitrages; Betriebsausgabe im Höhe des gemeinen Wertes der

erhaltenen Gegenleistung. Ansonsten 100% Betriebsausgabe.Mag. Elfriede Sixt, Austrian FinTech

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Reward Based CrowdFunding

Sponsoring: Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit als Gegenleistung für finanzielle

Zuwendungen

°Behandlung beim Projektbetreiber: Ertragsteuerlich liegt Betriebseinnahme vor,

Ustrechtlich liegt ebenfalls umsatzsteuerbarer Umsatz vor. Ausnahme: Wert der

Werbeleistungen <50% der finanziellen Leistung.

°Behandlung beim Unterstützer: ertrags- und umsatzsteuerlich Betriebsausgabe,

Ausnahme: Wert der Werbeleistung ist <50% der finanziellen Zuwendung.

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CrowdLending

Festverzinsliche Darlehen: Kapitalüberlassung auf schuldrechtlicher Basis

sowohl von P2P als auch P2C.

Besteuerung beim Privatanleger: Zinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen;

keine Endbesteuerung

Besteuerung beim Darlehensnehmer: Zinsen sind Betriebsausgabe (P2C), falls

privat keine steuerliche Abzugsfähigkeit (P2P).

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Equity Based CrowdFunding/CrowdInvesting

Partiarische Darlehen: Kapitalüberlassung auf schuldrechtlicher Basis. Gewinn- oder

umsatzabhängige Vergütung neben einem festen Zinsanteil. Zusätzlich Nachrangigkeit der

Verbindlichkeit gegenüber sonstigen Gläubigern vereinbart.

Versteuerung: wie bei festverzinslichen Darlehen.

Falls gewinnabhängige Verzinsung vereinbart ist, fällt Gesellschaftsteuer bei Ausgabe an

(bis 31.12. 2015)

Genussrechte: schuldrechtliche Kapitalüberlassung mit Gewinnbeteiligung.

Beteiligungsähnliche (qualifizierte) Genussrechte:

°Lfd. Gewinnbeteiligung

auf Ebene der Gesellschaft Dividende. Beim Privatanleger mit 25% KEST/end-

besteuert.

°Veräußerungsgewinn beim Privatanleger mit Sondersteuersatz mit 25%

besteuert; Veräußerungsverlust verrechenbar mit end- oder sonderbesteuerten

Veräußerungsgewinnen.

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CrowdInvesting

Obligationenähnliche Genussrechte gelten ertragssteuerlich als Fremdkapital.

Lfd. Gewinnbeteiligung (nicht verbrieft)

beim Unternehmen als Betriebsausgabe zu qualifizieren, beim Privatinvestor

sind die Zinsen im Veranlagungsweg zu besteuern.

Veräußerungsgewinne: im Veranlagungsweg zum Normalsteuersatz

Veräußerungsverluste: In Entsprechung des „Box-System“ des § 27 EStG;

Lfd. Gewinnbeteiligung (verbrieft)

beim Unternehmen als Betriebsausgabe zu qualifizieren, beim Privatinvestor

sind die Zinsen KEST/Endbesteuerung

Veräußerungsgewinne: KEST/Endbesteuerung

Veräußerungsverluste: In Entsprechung des „Box-System“ des § 27 EStG;

Emission unterliegt der Gesellschaftsteuer (1% der Einlage) (bis 31.12.2015).

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CrowdInvesting

Typische stille Beteiligung: ein Dritter beteiligt sich am Handelsgewerbe eines

Kaufmanns. Der still Beteiligte nimmt am Gewinn und Verlust teil, ist aber nicht am

Vermögen beteiligt.

Laufende Gewinnbeteiligung: Beim Unternehmen als Betriebsausgabe, beim

Privatinvestor sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Veranlagungsweg

zu versteuern.

Veräußerungsgewinn: detto Einkünfte aus Kapitalvermögen im Veranlagungsweg zu

berücksichtigen.

Die Emission von stillen Gesellschaften unterliegt ebenfalls der Gesellschaftsteuer (1%).

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CrowdInvesting

Atypisch stille Beteiligung: steuerliche Mitunternehmerschaft liegt vor: stiller

Beteiligter ist am Gewinn- und Verlust als auch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt

und gleichzeitig werden Einflussnahme und Kontrollrechte gewährt.

Lfd. Gewinn- und Verlusterfassung: stiller Beteiligter hat anteilig betriebliche Einkünfte.

Die Emission einer atypisch stiller Beteiligung unterliegt – bis zur Abschaffung per 31.12.

2015 der Gesellschaftsteuer (1% der Einlage).

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CrowdInvesting

Aktien: Anteil an einer Aktiengesellschaft, der entsprechende Mitgliedschaftsrechte

des Anlegers verbrieft.

Gewinnausschüttungen aus Aktien sind beim Privatanleger KEST/endbesteuert bzw.

sondersatzbesteuert.

Veräußerungsgewinne unterliegen beim Privatanleger dem Sondersteuersatzregime

oder im Falle einer depotführenden Steille im Inland der

KEST/endbesteuert. Veräußerungsverluste können – nach dem allgemeinen

Boxsystem des § 27 mit anderen sondersatzbesteuerten bzw. KEST/endbesteuerten

Einkünften verrechnet werden.

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