Post on 28-Dec-2019
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3.00 m
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3.00 m
3.00 m
23.13 m
3.00 m
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II
ED
F, P ≤ 42°
Z 20°- 42°
W 20°- 42°
0,8
TH
max. 8m
7.60 m
7.60 m
4.43 m
3.00 m
3.00 m
WA
0,4
II
ED
F, P ≤ 42°
Z 20°- 42°
W 20°- 42°
0,8
TH
max. 8m
3.00 m
3.00 m
3.00 m
5.50 m
3.00 m
3.00 m
3.00 m
3.00 m
WA
0,4
II
ED
F, P ≤ 42°
Z 20°- 42°
W 20°- 42°
0,8
TH
max. 6m
TEIL A: PLANZEICHNUNG
Übersichtslageplan M 1:10.000
RECHTSGRUNDLAGEN:
Diese Bauleitplanung ist auf der Basis nachfolgend beschriebener Rechtsgrundlagen erarbeitet und im
Verfahren behandelt worden:
· Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)
· Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.08.2017 (BGBl. I S. 3290), das
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist
· Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Art. 2 Abs. 15 des
Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist
· Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der
Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S.3786)
· Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und über die Darstellung des Planinhalts -
Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S.58), die durch Art. 3 des Gesetzes vom
04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
· Sächsische Bauordnung (SächsBO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 11.05.2016 (SächsGVBl. S.186), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist
· Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 09.03.2018
(SächsGVBl. S. 62), zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 02.07.2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert
· Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) vom 11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706)
· Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2013) vom 14.08.2013 (SächsGVBl. S. 582)
· Regionalplan Südwestsachsen i. d. F. der Bekanntmachung vom 06.10.2011 (SächsABl. 40/2011)
· Entwurf des Regionalplanes Region Chemnitz - Entwurf für das Beteiligungsverfahren gemäß §§ 9 und
10 ROG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 SächsLPIG mit Stand entsprechend Beschluss Nr. 13/2015 der
Verbandsversammlung vom 15.12.2015
· Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Art. 8 des Gesetzes
vom 13.05.2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist
· Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (SächsNatSchG) vom 06.06.2013
(SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes vom 14.12.2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert
worden ist
Die Kartengrundlage ist die automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) mit Arbeitsstand vom 23.04.2019 und der
Lage- und Höhenplan der Vermessung von Bauer Tiefbauplanung GmbH mit Stand vom 03/2019 dar.
SATZUNG der Stadt Schneeberg über den Bebauungsplan
"Wohngebiet am Herrenteich II":
Auf Grund des §10 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), sowie
nach §89 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 11.05.2016 (SächsGVBl.
S.186), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, in
Verbindung mit §4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i.d.F. der Bekanntmachung
vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), wird nach Beschlussfassung durch den Stadtrat der Stadt Schneeberg am
............................. die Satzung über den Bebauungsplan "Wohngebiet am Herrenteich II" in der Fassung vom
..................... bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) erlassen.
Schneeberg, ....................... .......................................
Seifert Siegel
Bürgermeister
STADT SCHNEEBERG
Landkreis: Erzgebirgskreis
Vorhaben:
BEBAUUNGSPLAN "WOHNGEBIET AM HERRENTEICH II"
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB i.V.m. § 13b BauGB
Entwurf
Juli 2019 M 1:500
Bestandteile:
TEIL A: Planzeichnung TEIL B: Textteil
Beratende Ingenieure
Tiefbau + Straßenbau + Vermessung + Wasserbau
Industriestraße 1 D 08280 Aue
Tel: 03771/340200 Fax: 03771/3402040
Bauer Tiefbauplanung GmbH
VERFAHRENSVERMERKE:
1. Aufstellungsbeschluss
Die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB i.V.m. § 13b BauGB
wurde vom Stadtrat am 12.07.2018 (Beschlussnummer R18-66) beschlossen und durch Veröffentlichung im
Schneeberger Stadtanzeiger (amtliches Verkündungsblatt) vom 24.07.2018 bekannt gemacht.
Schneeberg, ....................... .......................................
Seifert Siegel
Bürgermeister
2. Der Stadtrat hat am 29.08.2019 (Beschlussnummer R19-057) den Entwurf des Bebauungsplanes mit
Begründung beschlossen und zur Auslegung bestimmt.
Schneeberg, ....................... .......................................
Seifert Siegel
Bürgermeister
3. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Entwurf (§ 4 Abs. 2 BauGB)
Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom
.................... zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurden.
Schneeberg, ....................... .......................................
Seifert Siegel
Bürgermeister
4. Öffentliche Auslegung Entwurf (§ 3 Abs. 2 BauGB)
Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Textteil (Teil B) und der Begründung, hat in der
Zeit vom .................... bis einschließlich .................... öffentlich ausgelegen.
Die öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von
jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können und das nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können wird durch
Veröffentlichung im Schneeberger Stadtanzeiger (amtliches Verkündungsblatt) vom .................... ortsüblich
bekannt gemacht.
Schneeberg, ....................... .......................................
Seifert Siegel
Bürgermeister
5. Abwägung Entwurf
Der Stadtrat hat die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
sowie der Öffentlichkeit am .................... (Beschlussnummer ....................) abgewogen.
Schneeberg, ....................... .......................................
Seifert Siegel
Bürgermeister
6. Satzungsbeschluss
Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichung (Teil A) und Textteil (Teil B) wurde am ....................
(Beschlussnummer ....................) vom Stadtrat als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde mit
Beschluss des Stadtrates vom .................... (Beschlussnummer....................) gebilligt.
Schneeberg, ....................... .......................................
Seifert Siegel
Bürgermeister
7. Die Bezeichnung und graphische Darstellung der Flurstücke betreffs Ihrer Übereinstimmung mit der amtlichen
Liegenschaftskarte wird mit Stand vom ............................. bestätigt.
Lagegenauigkeiten der zeichnerischen Darstellung wird nicht bestätigt.
Annaberg-Buchholz, ...................... ..................................................
Landratsamt Erzgebirgskreis Siegel
Referat LE und Vermessung
8. Ausfertigungsvermerk
Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichung (Teil A) und Textteil (Teil B) wird hiermit ausgefertigt.
Schneeberg, ....................... .......................................
Seifert Siegel
Bürgermeister
9. Inkrafttreten (§ 10 Abs. 3 BauGB)
Die Inkraftsetzung des Bebauungsplanes, sowie die Stelle, bei der der Plan auf Dauer während der
Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zuerteilen ist, sind am
............................. ortsüblich bekannt gemacht worden.
In der Bekanntmachung ist auf die Geltendmachung der Verletzungen der Verfahrensvorschriften und
Formschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§215 Abs. 2 BauGB) und weiter
auf die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen nach §44 Bau GB hingewiesen worden.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die
unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Die Satzung ist mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft getreten.
Die Satzung wird dem Landratsamt Erzgebirgskreis angezeigt.
Schneeberg, ....................... .......................................
Seifert Siegel
Bürgermeister
ZEICHENERKLÄRUNGEN:
I. Planzeichen nach Planzeichenverordnung
Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet
(§9 Abs.1 Nr.1 BauGB und §4 BauNVO)
Maß der baulichen Nutzung
0,4 Grundflächenzahl
(§9 Abs.1 Nr.1BauGB und §19 BauNVO)
0,8 Geschossflächenzahl
(§9 Abs.1 Nr.1BauGB und §20 BauNVO)
II Zahl der Vollgeschosse
(§9 Abs.1 Nr.1BauGB und §20 BauNVO)
Bauweise
nur Einzelhäuser und Doppelhäuser
(§9 Abs.1 Nr.2 BauGB und §22 BauNVO)
Baugrenze
(§9 Abs.1 Nr.2 BauGB und
§23 Abs.3 BauNVO)
Sonstige Planzeichen
Abgrenzung unterschiedliche Nutzung
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des Bebauungsplanes
(§9 Abs.7 BauGB)
F Flachdach Z Zeltdach
P Pultdach W Walmdach
II. Kartenzeichen
bestehende Flurstücksgrenzen
Flurstücksnummer
Gemarkungsgrenze
Höhenangaben nachrichtlich
Gebäude Bestand
WA
ED
Nutzungsschablone:
Art der baulichen
Nutzung
Zahl Vollgeschosse
Dachform mit Angabe Neigung
Grundflächenzahl Geschossflächenzahl
Haustyp
max. Traufhöhe (TH)
WA
393/41
II. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen:
(§ 89 SächsBO i.V.m §9 Abs. 4 BauGB)
1.1. Gestaltung der Gebäude
1.1. Zulässig sind Massiv- und Fertigteilbauweisen. Nicht zulässig sind Blockhäuser.
1.2. Dächer
1.2.1. Zulässige Dachformen für die Hauptdächer der Hauptgebäude sind das Flachdach und das Pultdach mit
einer Dachneigung von ≤ 42°, das Walmdach sowie das Zeltdach mit einer Dachneigung von 20°- 42°.
1.2.2. Die Haupt-, Nebenanlagen und untergeordneten Dachflächen sind in anthraziten bis schwarzen
Farbtönen zu gestalten.
1.2.3. Dachbegrünung ist zulässig.
1.3. Fassadengestaltung
1.3.1. Fassaden sind in heller Farbgebung zu gestalten. Weiterhin sind Rot - und Grautöne zulässig.
1.3.2. Zulässiges Material für Wandflächen der Hauptgebäude ist Putz und Sichtbeton.
1.3.3. Zulässiges Material für untergeordnete Bauteile und Nebenanlagen sind weiterhin Lamellen bzw.
senkrechte Lattung.
III. Hinweise:
1. Die im Geltungsbereich befindlichen Vermessungs- und Grenzpunkte sind besonders geschützt und müssen
erhalten werden. Die Eigentümer, Besitzer und die mit Bautätigkeit beauftragten Firmen sind auf die Pflichten
nach §§6 und 27 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz vom 29.01.2008, rechtsbereinigt mit dem
Stand vom 05.04.2019 hinzuweisen. Sie sind grundsätzlich während der Baumaßnahmen nicht zu verändern
oder zu beseitigen. Es ist jederzeit möglich neue Grenz- und Vermessungspunkte im Plangebiet oder in
dessen Nähe zu schaffen. Daher ist es notwendig, rechtzeitig vor Beginn von Tief- oder sonstigen Bauarbeiten
die Sicherung bzw. Versetzung der gefährdeten Punkte zu veranlassen. Es ist im Rahmen der Baumaßnahme
auf eigene Kosten durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eine amtliche Grenzwiederher-
stellung durchzuführen. Im Rahmen von Bauarbeiten beseitigte Grenzpunkte sind auf Kosten des jeweiligen
Bauherren neu abzumarken.
2. Im Vorhabensgebiet sind bisher keine archäologischen Kulturdenkmäler bekannt. Es kann jedoch nicht völlig
ausgeschlossen werden, dass im Untergrund archäologische Kulturdenkmäler vorhanden sind. Deshalb sind
die ausführenden Firmen durch den Bauherrn auf die Meldepflicht von Bodenfunden gemäß §20 SächsDSchG
hinzuweisen.
3. Die Einhaltung der Abstandsregelung für Schornsteinaustrittsöffnungen gemäß §19 Abs. 1 Nr. 2 der 1.Bundes-
Immissionsschutzverordnung (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) als zwingende Voraus-
setzung für die Zulassung des Betriebes von Kaminöfen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe ist bei
der Gebäudeplanung vorsorglich zu beachten.
4. Nach Einsicht in das digitale Raumordnungskataster ergeht der Hinweis, dass sich der Bereich auf dem
Bergbauberechtigungsfeld Schneeberg befindet.
Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Erlaubnisfeldes „Erzgebirge“ (Feldnummer 1680) zur Aufsuchung
von Erzen der Beak Consultants GmbH, Am St. Niclas Schacht 13 in 09599 Freiberg. Auswirkungen auf ihr
Vorhaben sind nicht zu erwarten.
5. Das Bauvorhaben ist in einem Gebiet vorgesehen, in dem über Jahrhunderte hinweg bergbauliche Arbeiten
durchgeführt wurden. Der alte Bergbau im Planungsgebiet ist jedoch nicht risskundig. Stillgelegte bergbauliche
Anlagen sind uns in ihrem Planungsgebiet nicht bekannt.
Da das Vorhandensein weiterer nichtrisskundiger Grubenbaue in Tagesoberflächennähe nicht auszuschließen
ist, wird deshalb empfohlen, alle Baugruben bzw. sonstigen Erdaufschlüsse von einem Fachkundigen
(lng.-Geologe, Baugrunding.) auf das Vorhandensein von Gangausbissbereichen und Spuren alten Bergbaues
überprüfen zu lassen. Abhängig vom Ergebnis können unter Umständen weitere Erkundungs- und kosten-
intensive Verwahrungsarbeiten bzw. bautechnische Sicherungsmaßnahmen notwendig werden.
Über eventuell angetroffene Spuren alten Bergbaues, einschließlich möglicher bergbaubedingter Schadenser-
eignisse, ist gemäß § 5 der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und
Verkehr über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern
(Sächsische Hohlraumverordnung - SächsHohlrVO) vom 20.02.2012 (SächsGVBl. S.191) das Sächsische
Oberbergamt in Kenntnis zu setzen.
Teile des Plangebietes liegen innerhalb bzw. im Nahbereich von unterirdischen Hohlraumgebieten.
6. Das zu überplanende Gebiet liegt in der radioaktiven Verdachtsfläche Nr. 14 (Filzteich), Teilfläche „Siedlung
des Friedens“. Die im Rahmen der Untersuchungen zum radiologischen Altlastenkataster in den 90er Jahren
durchgeführten Rastermessungen weisen im Plangebiet keine erhöhten Ortsdosisleistungen auf. Im Zuge von
beabsichtigten Untersuchungen des Baugrunds sollten dennoch entsprechende radiologische Prüfungen
einbezogen werden. Im Rahmen weiterer Planungen zur Bebauung empfehlen wir außerdem, die fachlichen
Hinweise zum vorsorgenden Radonschutz zu beachten.
7. Sofern für geplante Baumaßn. keine standortkonkreten Angaben zu den Untergrundverhältnissen vorliegen
(u.a. Schichtenaufbau, gesteinsphysikalische Kennwerte, Grundwasserverhältnisse), empfehlen wir, eine der
Bauaufgabe angepasste Baugrunduntersuchung in Anlehnung an die DIN 4020/DIN EN 1997-2 durchzuführen.
8. Wenn Bohrungen für eine Baugrunduntersuchung niedergebracht werden, besteht Bohranzeige- und Bohrer-
gebnismitteilungspflicht gegenüber der Abteilung 10 (Geologie) des LfULG. Es wird gebeten geologische
Berichte/Gutachten (z.B. Baugrundgutachten) der Abteilung 10 (Geologie) dem LfULG zu übergeben, damit
die darin enthaltenen Geodaten ins Archiv eingepflegt werden können. Allgemein wird auf § 11 SächsABG
(Geowissenschaftliche Landesaufnahme) hingewiesen.
9. Innerhalb des Geltungsbereiches (im ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet und Bereichen der privaten
Grünflächen) befinden sich unterirdische Versorgungsleitungen (Trink- und Abwasser, Gas- und Elektro-
leitungen (Nieder- und Mittelspannung), welche im Zuge der Erschließung zurückgebaut und in die öffentliche
Straße neu verlegt werden. Weitere Informationen zu den Ver- und Entsorgungsleitungen sind der Begründung
zu entnehmen (siehe Punkt 4.5.2 - Technische Grundlagen - Ver- und Entsorgung).
490,24
3.00 m
Verkehrsflächen
Straßenverkehrsfläche
(§9 Abs.1 Nr.11 BauGB)
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmungen
Straßenbegrenzungslinie
p Straßenverkehrsflächen privat
ö Straßenverkehrsflächen öffentlich
private Parkfläche
Grünflächen
Grünfläche
(§9 Abs.1 Nr.15 BauGB)
p Grünfläche privat
ö Grünfläche öffentlich
Spielanlagen
Hauptversorgungsleitungen
Versorgungsleitung (unterirdisch)
(§9 Abs.1 Nr.13 BauGB)
III. Hinweise
Parzellierung geplant
Schutzstreifen für neue
Ver- und Entsorgungsleitungen
AW Abwasser- Leitung
TW Trinkwasser- Leitung
Elt - MS Elektroleitung - Mittelspannung
Telekom Telekom- Leitung
Gas Gas- Leitung
Bemaßung / Einmessung
(Breite: Straße, Leitungsrechte,
Abstand: Straße, Geltungsbereich
zur Baugrenze)
Fahrbahnbegrenzung
TEIL B: TEXTTEIL:
I. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen:
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB)
1.1. Es wird ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) gemäß §9 Abs. 1 Nr.1 BauGB und §4 BauNVO festgesetzt.
1.2. Es sind Nutzungen gemäß §4 Abs. 2 Nr.1 BauNVO (Wohngebäude) zulässig.
1.3. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind nicht zulässig, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank-
und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und
sportliche Zwecke.
1.4. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO sind alle Ausnahmen, die im Allgemeinen Wohngebiet vorgesehen sind, nicht
Bestandteil des Bebauungsplanes. Nicht festgesetzt sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige
nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen.
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB)
2.1. Als Obergrenze für die zulässige Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) wird 0,4 festgesetzt.
2.2. Als Obergrenze für die zulässige Geschoßflächenzahl (§ 20 Abs. 2 BauNVO) wird 0,8 festgesetzt.
2.3. Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse wird auf 2 Vollgeschosse festgesetzt.
2.4. Es wird eine maximale Traufhöhe von 6 m und 8 m (siehe Nutzungsschablone), bezogen auf den Mittelpunkt
je geplanter Grundstücksgrenze unmittelbar an der geplanten Straße, festgesetzt.
3. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 4 BauGB)
3.1. Es sind Einzelhäuser und Doppelhäuser gemäß § 22 BauNVO zulässig.
3.2. Gemäß § 23 Abs.3 BauNVO kann ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß von nicht mehr
als 1,20 m zugelassen werden.
3.3. Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO und alle weiteren Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind
auch außerhalb der Baugrenze zulässig.
4. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Alle Straßenverkehrsflächen sind in Asphalt auszuführen.
5. Grünordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 15, 25a BauGB)
5.1. Die Stellflächen sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen.
5.2. Nichtüberbaubare Flächen sind zu begrünen.
5.3. Im Schutzstreifen von Versorgungsleitungen sind Pflanzungen nicht zulässig.
5.4. Der Kompensationsbedarf des Erschließungsträgers wird über einen Vertrag mit der Stadt geregelt, in welchen
Ersatzzahlungen für die öffentliche Pflege von städtischen Großgrün im Stadtgebiet verankert werden.
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