TU Grundlagen des baulichen Brandschutzes 2012.pdf

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1

Ltd.Branddirektor Dipl.-Ing. Reimund Roß

TU Berlin

Bachelor-Studiengang Architektur

Grundlagen des baulichen Brandschutzes

Stand 01/2012

2

Zuständigkeiten im Baurecht

• BUND• Städtebaurecht

– Baugesetzbuch– Städtebauliche

Regelungen

• Länder• Gebäudebezogene

Regelungen– Landesbauordnungen

• Allg. Vorschriften• Grundstücke und Bebauung• Beteiligte• Bauaufsichtsbehörden• Verwaltungsverfahren

• Brandschutz

3

Bauordnungsrechtliche Vorschriften

4

Musterbauordnung

• Grundmuster für die Landesbauordnungen• soll Einheitlichkeit gewährleisten• erstellt durch die Fachkommission Bauaufsicht

der Arbeitsgemeinschaft der für das Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister der Länder und des Bundes

• dto. Musterverordnungen aufgrund Ermächtigung in der MBO

• MBO ist nicht bindend - kein Gesetz!

5

Anforderungen im Brandschutz Gebäudeklasse 1:

a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²

b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude

6

GebäudeklassenGebäudeklasse 2:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als

zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als

400 m²

Gebäudeklasse 3:

sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m

7

GebäudeklassenGebäudeklasse 4:

Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und

Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²

8

Gebäudeklassen

Gebäudeklasse 5:

sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer

Gebäude.

9

GebäudeklassenSonderbauten:Sonderbauten sind Anlagen und Räumebesonderer Art oder Nutzung, ...1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe ... von mehr als 22 m)2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m3. Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche desGeschosses mit der größten Ausdehnung(ausgenommen Wohngebäude)

10

GebäudeklassenSonderbauten:4. Verkaufsstätten, ...von insgesamt mehr als 800 m² ...5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oderVerwaltungsnutzung dienen und einzeln eineGrundfläche von mehr als 400 m² haben6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzungdurch mehr als 100 Personen bestimmt sind

11

GebäudeklassenSonderbauten:7. Versammlungsstätten

a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen,deren Besucherbereich jeweils mehr als 1 000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,

12

GebäudeklassenSonderbauten:8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als

40 Gastplätzen, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten

und Spielhallen mit mehr als 150 m²Grundfläche

9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen

10. Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen

13

GebäudeklassenSonderbauten:11. Schulen, Hochschulen ...12. Justizvollzugsanstalten ...13. Camping- und Wochenendplätze14. Freizeit- und Vergnügungsparks15. Fliegende Bauten, soweit sie einerAusführungsgenehmigung bedürfen,

14

GebäudeklassenSonderbauten:16. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe

von mehr als 7,50 m17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch

Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist

18. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 17 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind

15

§ 51MBO Sonderbauten An Sonderbauten können im Einzelfall besondere

Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden Die Anforderungen und Erleichterungen ... können sich insbesondere erstrecken auf

4. ... Zu- und Abfahrten

7. Brandschutzanlagen, -einrichtungen und –vorkehrungen

8. die Löschwasserrückhaltung

16

Schutzziele der Bauordnung

§ 14 MBOBrandschutz

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines

Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie

wirksame Löscharbeiten möglich sind.

17

Schutzziele der Bauordnung

•Vorbeugung der Entstehung eines Brandes•Vorbeugung der Ausbreitung von Feuer•Vorbeugung der Ausbreitung von Rauch•Rettung von Menschen und Tieren•wirksame Löscharbeiten

18

Vorbeugung der Entstehung eines Brandes

• Baustoffklassen• Verwendungsverbot für leichtentflammbare

Baustoffe• Einsatz von Bauprodukten gemäß

Bauregelliste

19

§ 26Allgemeine Anforderungen an das

Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

• (1) Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in

• 1. nichtbrennbare• 2. schwerentflammbare• 3. normalentflammbareBaustoffe• Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar

sind (leichtentflammbare Baustoffe) dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.

20

Brandphasen und Brandtemperaturen

21

Baustoffklassen nach DIN 4102* Teil 1

*regelt Anforderungen, Klassifizierung und Prüfung von Baustoffen und Bauteilen

22

Einsatz von Baustoffen

• nach DIN 4102 oder DIN EN 13501• Baustoffe gemäß Bauregelliste *• oder • allgemeine bauaufsichtliche Zulassung• Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis• Zulassung im Einzelfall

* für neuzugelassene Baustoffe erfolgt die Einstufung nur noch nach DIN EN 13501

23

Baustoff-Klassifizierung nach DIN EN 13501

• Im Gegensatz zur nationalen Klassifizierung nach DIN 4102 beinhaltet die europäische Klassifizierungsnorm ein größeres Spektrum an Klassen und Kombinationen.

• Neben dem Brandverhalten werden Brandnebenerscheinungen wie z.B. Rauchentwicklung und brennendes Abtropfen berücksichtigt

24

Baustoffklassen nach DIN EN 13501

Baustoffklasse*A Nicht brennbar

B Schwer entflammbar

C Schwer entflammbar

D Normal entflammbar

E Normal entflammbar

F Leicht entflammbar

* in Verbindung mit Zusatzanforderungen

25

Baustoff-Klassifizierung nach DIN EN 13501 Zusatzanforderungen

Kurzzeichen Anforderungs1 keine/kaum Rauchentwicklung

s2 begrenzte Rauchentwicklung

s3 unbeschränkte Rauchentwicklung

d0 kein Abtropfen / Abfallen

d1 begrenztes Abtropfen/Abfallen

d2 starkes Abtropfen/Abfallen

26

DIN 13501 Nichtbrennbare Baustoffe

Bauaufsichtliche Benennung

ZusatzanforderungZusatzanforderung Baustoffklasse DIN EN 13501

Baustoff-klasse DIN 4102

Bauaufsichtliche Benennung

Keine Rauchent-wicklung

Kein brennendes Abtropfen/Abfallen

Baustoffklasse DIN EN 13501

Baustoff-klasse DIN 4102

Nichtbrennbar ohne brennbare Bestandteile

x x A1 A1

Nichtbrennbar mit brennbaren Bestandteilen

x x A2-s1 d0 A2

27

DIN 13501 schwerentflammbare Baustoffe

Bauaufsichtliche Benennung

ZusatzanforderungZusatzanforderung Baustoffklasse DIN EN 13501

Baustoff-klasse DIN 4102

Bauaufsichtliche Benennung

Keine Rauchent-wicklung

Kein brennendes Abtropfen/Abfallen

Baustoffklasse DIN EN 13501

Baustoff-klasse DIN 4102

schwer-entflammbar

x x B,C-s1 d0

B1schwer-entflammbar

x A2,B,C-s2d0

B1schwer-entflammbar

x A2,B,C-s3d0B1schwer-

entflammbar x A2,B,C-s1d1B1schwer-

entflammbarx A2,B,C-s2d2

B1schwer-entflammbar

A2,B,C-s3d2

B1

28

DIN 13501 normalentflammbare Bauaufsichtliche Benennung

ZusatzanforderungZusatzanforderung Baustoffklasse DIN EN 13501

Baustoff-klasse DIN 4102

Bauaufsichtliche Benennung

Keine Rauchent-wicklung

Kein brennendes Abtropfen/Abfallen

Baustoffklasse DIN EN 13501

Baustoff-klasse DIN 4102

normal-entflammbar

x x D-s1d0

B2normal-entflammbar

x D-s2d0

B2normal-entflammbar

x D-s3d0

B2normal-entflammbar

x D-s1d2 B2normal-entflammbar D-s2d2

B2normal-entflammbar

D-s3d2

B2normal-entflammbar

x E

B2normal-entflammbar

E-d2

B2

29

DIN 13501 leichtflammbare Baustoffe

Bauaufsichtliche Benennung

ZusatzanforderungZusatzanforderung Baustoffklasse DIN EN 13501

Baustoff-klasse DIN 4102

Bauaufsichtliche Benennung

Keine Rauchent-wicklung

Kein brennendes Abtropfen/Abfallen

Baustoffklasse DIN EN 13501

Baustoff-klasse DIN 4102

leicht-entflammbar

F B3

30

Vorbeugung der Ausbreitung von Feuer

• Abschottungsprinzip• Brandabschnitte• Auswahl geeigneter

feuerwiderstands-fähiger Bauteile

• DIN 4102• DIN EN 13501

31

Anforderungen an das Brandverhalten von Bauteilen

• Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in

• 1. feuerbeständige,• 2. hochfeuerhemmende,• 3. feuerhemmende;• Bauteile • die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei

tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung.

32

Anforderungen an das Brandverhalten von Bauteilen

• Bauteile die feuerbeständig sein müssen, müssen mindestens Bauteile sein, deren tragende und aussteifende Teile aus n ichtbrennbaren Baustoffen bestehen und d ie bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

• Bauteile die hochfeuerhemmend sein müssen, müssen mindestens Bauteile sein , deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine b r a n d s c h u t z t e c h n i s c h w i r k s a m e B e k l e i d u n g a u s nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben,

33

Feuerwiderstandsdauer DIN 4102

• Ist die in Minuten gemessene Mindestdauer, während der ein Bauteil bei der festgelegten Prüfung die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.

• Die Bauteile müssen für die vorgeschriebene Dauer den Durchgang von Feuer verhindern. Dabei dürfen sie sich auf der dem Feuer abgewandten Seite im Mittel um nicht mehr als 140 K und an keiner Messstelle mehr als 180 K über die Anfangstemperatur erwärmen.

34

Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102

Bedeutung der Kennzeichnung

F 30 AB

Kurzzeichen

Bauteil

Dauer des Erhalts der Anforderungen im Brandversuch

Baustoffklasse der verwendeten Baustoffe

35

Kurzzeichen für das Bauteil

• F tragende Bauteile• W nichttragende Außenwände• T Feuerschutzabschlüsse• G Brandschutzverglasungen welche

Wärmestrahlung durchlassen• F Brandschutzverglasungen welche

Wärmestrahlung nicht durchlassen• L Lüftungskanäle• K Brandschutzklappen

36

Bauaufsichtliche Benennung der Feuerwiderstandsklassen

37

38

Bauaufsichtliche Benennung der Feuerwiderstandsklassen

39

DIN 4102Brandverhalten von Baustoffen

und Bauteilen• Teil 1,2: Baustoffe, Begriffe, Anforderungen und

Prüfungen• Teil 3: Brandwände und nichttragende Außenwände;

Begriffe, Anforderungen und Prüfungen• Teil 4: Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter

Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile• Teil 5: Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse von

Fahrschachtwänden; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen

40

• Teil 6: Lüftungsleitungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen

• Teil 7: Bedachungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen

• Teil 9: Kabelabschottungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen

• Teil 11: Rohrummantelungen, Installationsschächte und -kanäle sowie Anschlüsse ihrer Revisionsöffnungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen

DIN 4102Brandverhalten von Baustoffen

und Bauteilen

41

DIN 4102Brandverhalten von Baustoffen

und Bauteilen• Teil 12: Funktionserhalt elektrischer Kabelanlagen,

Begriffe, Anforderungen und Prüfungen• Teil 13: Brandschutzverglasungen; Begriffe, Anforderungen

und Prüfungen

42

Klassifizierung nach DIN EN 13501-2

• R – Tragfähigkeit• E - Raumabschluss• I – Wärmedämmung• W – Strahlung• M – Widerstand gegen mechanische

Beanspruchung• C – Selbstschließende Eigenschaft• S – Rauchdurchtritt• K – Brandschutzfunktion• G – Widerstand gegen Rußbrand

43

Klassifizierung nach DIN EN 13501-2

Kurzzeichen Anforderung Anwendungs-bereich

R (Resistance)

Tragfähigkeit

zur Beschreibung der Feuerwiderstandsdauer

E (Etancheite)

Raumabschluss

zur Beschreibung der Feuerwiderstandsdauer

I (Isolation)

Wärmedämmung zur Beschreibung der Feuerwiderstandsdauer

W (Radiation)

Begrenzung des Strahungsdurchtritts

zur Beschreibung der Feuerwiderstandsdauer

M (Mechanical)

Stoßbeanspruchung / mechanische Einwirkung auf Wände

zur Beschreibung der Feuerwiderstandsdauer

44

Klassifizierung nach DIN EN 13501-2

Kurzzeichen Anforderung AnwendungsbereichS (Smoke) Begrenzung der

RauchdurchlässigkeitRauchschutztüren, Lüftungsanlagen einschließlich Klappen

C (Closing) Selbstschließende Eigenschaft Rauchschutztüren, Feuerschutzabschlüsse

P Aufrechterhaltung der Energieversorgung und/ oder Signalübermittlung

Elektrische Kabelanlagen allgemein

I1, I2 Unterschiedliche Wärmedämmungskriterien

Feuerschutzabschlüsse

f (full) Beanspruchung durch ETK (Vollbrand)

Doppelböden

45

Klassifizierung nach DIN EN 13501-2

Kurzzeichen Anforderung Anwendungsbereich...200, 300,...°C Angabe der

TemperaturbeanspruchungRauchschutztüren

ioioio (in – out)

Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer

Nichttragende Außenwände,Installationsschächte/-kanäle,Lüftungsanlagen/-klappen

ababab (above – belove)

Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer

Unterdecken

ve, ho

(vertical, horizontal)

Für vertikalen / horizontalen Einbau klassifiziert

Lüftungsleitungen/-klappen

46

Klassifizierung von fb-Wandarten nach DIN 4102-2 und DIN EN

Wandart Funktion im Brandfall MBO

DIN 4102 DIN EN 13501

Tragende Wand

standsicher F 90 R 90

Tragende Trenn-wand

Standsicher und widerstandsfähig gegen Brandausbreitung

F 90 REI 90

47

Klassifizierung von fb-Wandarten nach DIN 4102-2 und DIN EN

Wandart Funktion im Brandfall MBO

DIN 4102 DIN EN 13501

Trennwände widerstandsfähig gegen Brandausbreitung

F 90 EI 90

Brandwand Verhinderung der Brandausbreitung unter zusätzlicher mechanischer Belastung

F 90 REI 90-M

48

Brandverhalten von Baustoffen • Nichtbrennbar / kein Feuerwiderstand• hohe Wärmeleitfähigkeit• Beeinträchtigung des Metallverbundes• technologischen Eigenschaften werden verändert-

Festigkeitsverlust-• Kritische Temperatur 500°C St 37 hat bei 500°C

nur noch die Hälfte bei 600 bis 700°C nur etwa ein Drittel bis ein Viertel der ursprünglichen Festigkeit

49

Brandverhalten von Baustoffen • Thermische Ausdehnung

bei 400°C ca. 5 cm auf 10 m Länge• Schutzmaßnahmen:Ummantelung,

Dämmschichtbildener Anstrich, Sprinklerung, Wärmeabzugsanlagen

50

Brandverhalten von Baustoffen-Stahlbeton-

• Nichtbrennbar / Feuerbeständig• in Abhängigkeit von der Betonüberdeckung des

Bewehrungsstahles• Druck und Zugfest• Abplatzerscheinungen

51

Brandverhalten von Baustoffen-Holz-

• Brennbar / Feuerwiderstand • hohe Druck und Zugfestigkeit• schlechte Wärmeleitfähigkeit• Abbrand Durchschnittswert unter ETK-Belastung

0,7 mm/s = 4,2 cm/h• Feuerwiderstand ist Abhängig von Holzart und Art

der Beflammung

52

Brandverhalten von Baustoffen-Kunststoffe-

• brennbar bis schwerentflammbar / kein Feuerwiderstand

• Unterscheidung an Hand des thermischen Belastungsverhaltens Duroplaste und Thermoplaste

• starke Rauchentwicklung• Thermoplaste neigen dazu brennend abzutropfen

(Verwendungsverbot z.B. als Außenverkleidung im Hochbau)

53

Brandverhalten von Baustoffen-Glas-

• G-Verglasung• Verglasungen die für

eine bestimmte Zeit vor Feuer und Rauch schützen, jedoch den Hitzedurchgang nicht verhindern

• F-Verglasung• Verglasungen die für

eine bestimmte Zeit vor Feuer und Rauch schützen und darüber hinaus den Hitzedurchgang fast völlig verhindern

54

Die thermische Isolierung verhindert das Durchdringen von Hitzestrahlen zur feuerabgekehrten Seite - F- Verglasung

Quelle: Pyran

55

Brandschutzverglasung

• G-Verglasung• Feuerwiderstandsklasse

G30 - G120• Gewicht 11,8 - 50,5 kg/

m² • Lichttransmission 92 - 78%• Max. Produktionsmaß

1600 x 3000 mm• Dicke 7 - 42 mm

• F-Verglasung• Feuerwiderstandsklasse

F30 - F120• Gewicht 37 - 115 kg/m²

• Lichttransmission 74 - 85%• Max. Produktionsmaß

1400 x 2300 mm• Dicke 15 - 54 mm

56

Brandschutzverglasungen

• Zulassung immer mit der Rahmenkonstruktion

Quelle: Pyran

57

Brandschutzverglasungen

• Einbaulagen:

Quelle: Pyran

58

Brandwände

• Brandwände begrenzen Brandabschnitte. Sie sind dazu bestimmt, die Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte zu verhindern.

59

Brandwände

• Brandwände genügen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F90. Außerdem müssen sie bei einer mittigen und außermittigen Belastung durch Stoßbeanspruchung die Standsicherheit und den Raumabschluss bewahren

60

Brandwände § 30 MBO

• (1) Brandwände sind herzustellen:

• 1. zum Abschluß von Gebäuden, oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte

61

Brandwände § 30 MBO• (2) Brandwände erforderlich:

• 1. als Gebäudeabschlusswand, ..., wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand bis zu 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist,

62

Brandwände § 30 MBO• (2) Brandwände erforderlich:

• 2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m,

63

Brandwände § 30 MBO• Anstelle von Brandwänden sind zulässig: • 1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch

unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,

• 2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände,

• 3. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben,

64

Brandwände § 30 MBO• (4) 1Brandwände müssen bis zur Bedachung

durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. 2Abweichend davon dürfen a n s t e l l e i n n e r e r B r a n d w ä n d e W ä n d e geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.

65

Brandwände § 30 MBO

• Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen; das gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgebildet ist.

66Quelle: Promat

67Quelle: Promat

68

Brandwände § 30 MBO• Brandwände sind 0,30 m über die

Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. 2Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. 3Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.

Quelle: Promat

69

Brandwände § 30 MBO• Bauteile mit brennbaren Baustoffen

dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. 2Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können wie Doppelfassaden oder hinterlüftete Außenwandbekleidungen, dürfen ohne besondere Vorkehrungen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. 3Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend.

Quelle: Promat

70

Brandwände § 30 MBO Öffnungen in Brandwänden s ind

unzu lä s s ig . S i e s ind in inne ren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind; die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.

71

Brandwände § 30 MBODurchbrüche

• Feuerschutzabschlüsse müssen feuerbeständig sein T90

• sie können, wenn es aus betrieblichen Gründen notwendig ist über Feststellanlagen offen gehalten werden

Quelle: Promat

72

Brandwände § 30 MBODurchbrüche

• Förderanlagen• allgemein zugelassene

„Feuerschutzabschlüsse im Zuge von bahngebundenen Förderanlagen“ T90

Quelle: Promat

73

Brandwände § 30 MBOÖffnungen

• Abschlüsse in Fahrschachtwänden• Verglasungen F 90• Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung in

Lüftungsleitungen K 90• Abschottungen für Kabeldurchführungen S 90• Abschottungen für Rohrdurchführungen• Installationskanäle für die Umhüllung von

Elektroinstallationen I 90

74Quelle:Promat

75

Brandwände § 30 MBO• In inneren Brandwänden

sind feuerbeständige Verglasungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.

F90-Verglasung

76

Automatische Löschanlagen

• Wasserlöschanlagen– Sprinkleranlagen– Sprühwasserlöschanlagen– Schaumlöschanlagen

77

Entstehungsbrand

• Kann erfolgreich gelöscht werden, vorausgesetzt:– der Brand wird schnell erkannt– geeignetes Löschmittel ist vorhanden– der Löschversuch wird sofort begonnen

» oft reicht ein Eimer Wasser

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, sind wenige Minuten später Tausende Liter Wasser notwendig um den Brand zu löschen. Der Brandschaden hat bereits um ein Vielfaches zugenommen!

78

Sprinkleranlage

• Erkennt den Entstehungsbrand

• löscht gezielt• gibt eine

Brandmeldung ab

79

Wirksam werden von Brandschutzmaßnahmen

0

200

400

600

800

0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

RaumtemperaturAnsprechen der BMAAnsprechen der SprinkleranlageAnkunft der FeuerwehrBeginn der Löscharbeiten

Branddauer in Minuten

T in °C

80

Wirken von Brandschutzmaßnahmen

81

Funktionsweise von Sprinklern• Sprinkler sind automatisch

auf Brandwärme reagierende Sprühdüsen, die durch ein Glasfäßchen geschlossen halten werden, das bei Erreichen der Auslösetemperatur zerplatzt und den Verschluß freigibt. Die Auslösetemperatur soll 30°C über der Normaltemperatur liegen.

82

Funktionsweise von Sprinklern

• Das aus der Düse austretende Wasser wird über den Sprühteller löschwirksam über die Brandfläche verteilt.

• Die Schutzfläche pro Sprinkler wird durch das Risiko bestimmt (9-21m²)

• Art des Sprühtellers abhängig von Einbaulage/art

83

Öffnungstemperaturen von Glasfaßsprinklern

57°C

68°C

79°C

93°C

141°C

182°C

200°C

84

Ansprechempfindlichkeit• Je weniger Flüssigkeit im

Glasfäßchen, desto schneller der Aufheizeffekt

• Zeitspanne bis zur Auslösung RTI-Wert (Response Time Index) geringe Werte = schnelle Auslösung

• Sprinkler mit geringen RTI-Werten werden in Bereichen mit schneller Brandausbreitung und bei hoher Menschenkonzentration eingesetzt

85

Sprinkler-Bauarten• Schirmsprinkler-stehend-

• Standardsprinkler für Räume mit sichtbar verlegten Rohrleitungen (Werkhallen)

• Schirmsprinkler-hängend-• Sprinkler für Räume in denen die Sprinkler-

Rohrleitungen im Hohlraum der abgehängten Decke verlegt sind (Büro)

• Normalsprinkler-st/hä-• für Räume mit brennbaren Deckenkonstruktionen

oder Metalldecken(40% der Wassermenge kühlen die Decke)

• Seitenwandsprinkler• speziell für nachträgliche Installation geeignet,

Einsatz in Hotels, Krankenhäuser, große Wurfweite, großer Schutzbereich

86

Schema einer Sprinkleranlage

Quelle: Total Walther

87

Trennstation zum Anschluss an das Trinkwassenetz

Quelle: Mimimax

88

Geöffnete Sprinkler je Brandfall

0

18

35

53

70

1 bis 5 bis 10 bis 20 über 20

Anzahl in %WestSäule (3D) 3

• Sprinkleranlagen löschen in ca.98% aller Fälle erfolgreich

89

Schadensbeispiele• Berlin, HRL Gradestraße

• brennend abtropfender Kunststoff unterläuft die Sprinkleranlage

• Wallau, IKEA-Kaufhaus• sehr starke

Brandausbreitung in der Anfangsphase

• Fürth, Spielzeugwarenfabrik

• brennend abtropfender Kunststoff unterläuft die Sprinkleranlage (Schaummittelzusatz erforderlich)

90

Wirkungen von Sprinkleranlagen

• Brände werden auf ihren Entstehungsherd begrenzt

• Noch nicht vom Brand betroffene Stoffe werden vorgenässt-Zundfähigkeit wird eingeschränkt

• feine Löschwasserverteilung=hohe Kühlwirkung

• Giftige Brandgase werden vom Wassernebel teilweise gebunden

91

Sprühwasserlöschanlagen

• Einsatzbereiche:• Bühnen• Silos• Garagen• Flugzeughangars• Feuerwerkskörper-

und Munitionsfabriken• Müllbunker

92

Schaumlöschanlagen• Bestehen aus:

– Schaummittelvorrat– Wasserversorgung– Zumischeinrichtung

• Leichtschaumanlagen– Fluten von Räumen– Vorwarnzeit

• Mittel- und Schwerschaumanlagen– Abdecken des Brandgutes– Zutritt von Sauerstoff wird

93

Gaslöschanlagen

• Kohlendioxyd-Löschanlagen• Stickstoff- Löschanlagen• Argon-Löschanlagen• Inergen-Löschanlagen Löschwirkung beruht auf Verdrängung der

Luft und damit auf Reduzierung des Luftsauerstoffgehaltest

94Quelle: Total-Walther

95

Gaslöschanlagen

• Einsatzbereiche:– Elektrische Schalt und Verteilerräume– Lackherstellung– Hydraulikanlagen– EDV-Anlagen– Textilmaschinen– Farbspritz- und Trockenanlagen

96

Vorbeugung der Ausbreitung von Rauch

• Sicht wird behindert• toxisch• brennbar

97

Brandverlauf und Rauchausbreitung

98

99

Ver- bzw. Behinderung der Ausbreitung von Rauch

• bauliche Maßnahmen• anlagentechnische Maßnahmen

• Schutzziele:• Selbstrettung der Nutzer des Gebäudes• Rettung von Menschen und Tieren• effektive Brandbekämpfungsmaßnahmen• Herabsetzung der Brandfolgeschäden

100

Rauchabzugsanlagen

• Schaffung einer raucharmen Schicht in einer Höhe von 2,0 - 2,5 m

• In Räumen normaler Höhe (bis 3 m) kann sich aufgrund der Strömungsverhältnisse eine raucharme Schicht durch natürliche Rauchabzüge nicht einstellen– Fenster bewirken lediglich ein Abziehen der

Rauchgase– trotzdem ist mit einer völligen Verrauchung zu

rechnen

101

Aufenthaltsräume

• besitzen öffenbare Fenster• angemessener Rauchabzug wird

sichergestellt• das gleiche trifft auf Kellerräume mit

öffenbaren Lichtschächten zu

• Einsatz des Drucklüfters möglich

102

Drucklüfter

103

Wärmeabzüge

• Haben die Aufgabe , in der Phase des entwickelten Brandes und des Vollbrandes für die thermische Entlastung des Gebäudes und damit für eine geringere thermische Belastung der Bauteile zu sorgen.

• Industriebau

104

1. Rauchabzug aufgrund gesetzlicher Bestimmungen

• Räume in denen Rauchabzugsanlagen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder Muster-Verordnungen erforderlich sind.

105

2. Natürlicher oder maschineller Rauchabzug nach DIN 18232

106

Natürlicher Rauchabzug

• Öffnung in die freie Atmosphäre• Auftrieb von heißen Brandgasen• Zuluftöffnung• raucharme Schicht• funktioniert erst in Räumen > 3 m(Anwendungsgrenze)

107

Falsch angeordnete Zuluftöffnung

108

um eine raucharme Schicht zu erhalten, müssen eine Rauchabzugsöffnung

vorhanden sein• Größe ist abhängig:

– Energiefreisetzungsrate des Brandes– Dauer des Brandes bis zur Brandbekämpfung– Höhe des Raumes ( bei niedrigen Räumen

keine Schichtung )– geometrische Ausgestaltung der

Rauchabzugsöffnung ( wieviel Rauch kann pro Zeiteinheit abgeführt werden)

109

Berechnungsverfahren nach DIN 18232 Teil 2

• Die Bemessung der NRA ist abhängig von:– Energiefreisetzungsrate– der rechnerischen Brandfläche bzw.

Bemessungsgruppe– der angestrebten Dicke der raucharmen Schicht– der Raumhöhe

110

Berechnungsverfahren nach DIN • Zu erwartende Brandentwicklungsdauer

(Zeit von der Brandentstehung bis zur Brandbekämpfung)– Zeitspanne von der Brandentstehung bis zur

Brandmeldung• Brandentstehung bis Brandmeldung 10min• ÜE zur Feuerwehr 0min• NRA-Auslösung mittels Rauchmelder 5min

– Zeitspanne von der Brandmeldung bis zum Beginn der Brandbekämpfung

• DIN 10min• Werkfeuerwehr 5min• Öffentliche Feuerwehr 15min

111

Berechnungsverfahren nach DIN 18232 Teil 2

• Brandentwicklungsgeschwindigkeit– besonders gering

(brennbare Stoffe in nichtbrennbaren Verpackungen)– mittel

(Standardwert)– besonders groß

(leichtentflammbare Stoffe mit brennbaren Verpackungen)

112

Berechnungsverfahren nach DIN 18232 Teil 2

Ist eine flächendeckende automatische Sprinkleranlage installiert, kann bei Bemessungsgruppen 4 oder 5 ohne Nachweis die Bemessungsgruppe 3 angesetzt werden.

AnzusetzendeBrandentwicklungsdauer

min

Bemessungsgruppe bei einerBrandausbreitungsgeschwindigkeit

besondersgering

mittela besondersgroß

≤ 5 1 2 3

≤ 10 2 3 4

≤ 15 3 4 5

≤ 20a 4 5 5b

> 20 5 5b 5b

a Durchschnittswerte ohne besonderen Nachweis; bei der Verwendung dieser Durchschnittswerte ergibt sich hierbei die Bemessungsgruppe 5 (hier fett eingerahmt).

b In diesen Fällen sind die Schutzziele dieser Norm allein durch NRA nicht erreichbar. Es sind weitere Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele erforderlich.

113

Berechnungsverfahren nach DIN 18232 Teil 2

• Bemessung der Rauchabzugsflächen– Aus der Raumhöhe, der angestrebten

raucharmen Schicht (mind. 2,5 m) und der Bemessungsgruppe werden die erforderlichen Flächen für den Rauchabzug ermittelt.

114

Tabelle 3 – Notwendige Rauchabzugsfläche Aw in m2 je Rauchabschnitt

Raum-höhea

h in m

Höhe der Rauch-schicht

z in m

Höhe der rauchar-

men Schichta

d in m

Bemessungsgruppe

1

2

3

4

53,0 0,5 2,5 4,8 6,2 8,2 11,0 15,4

3,5

1,0 2,5 3,4 4,4 5,8 7,8 10,9

0,5 3,0 6,7 8,7 11,3 15,0 20,4

4,0

1,5 2,5 2,8 3,6 4,7 6,4 8,9

1,0 3,0 4,8 6,2 8,0 10,6 14,4

4,5

2,0 2,5 2,4 3,1 4,1 5,5 7,7

1,5 3,0 3,9 5,0 6,5 8,7 11,8

1,0 3,5 5,9 8,4 10,7 13,9 18,6

115

Berechnungsverfahren nach DIN 18232 Teil 2

• Zuluftflächen– NRA nur wirksam, wenn ausreichende

Zuluftflächen im unteren Bereich des Raumes sichergestellt werden.

– Mindestens das 1,5fache der aerodynamischen wirksamen Öffnungsflächen aller NRA-Öffnungen der größten Rauchabschnittsfläche des Raumes

116

Berechnungsverfahren nach DIN • Zuluftflächen

– Zur Ermittlung der wirksamen Fläche einer Zuluftöffnung ist bei den nachfolgend benannten Arten die jeweilige Rohbauöffnung mit Faktoren wie folgt zu korrigieren:• Tür- oder Toröffnungen, Maschengitter: 0,7• öffenbare Jalousien mit 90° Öffnungswinkel: 0,65• Dreh-Kippflügelfenster mit 90° Öffnungswinkel:

0,65• Dreh-Kippflügelfenster mit 45° Öffnungswinkel: 0,4• Dreh-Kippflügelfenster mit 30° Öffnungswinkel: 0,3

117

Berechnungsverfahren nach DIN 18232 Teil 2

• Auslösung– NRA

• automatisch und von Hand– Zuluftöffnungen

• die Zuluftöffnungen müssen unverzüglich (z.b. automatisch, durch die Werkfeuerwehr, durch betriebliche oder organisatorische Vorkehrungen) nach Auslösung der NRA geöffnet werden können. Öffnen die Zuluftöffnungen nicht automatisch ist die Verfahrensweise in der Brandschutzordnung festzulegen.

118

Maschineller Rauchabzug

• Rauchabzug durch Abziehen des Rauches mit Hilfe von saugenden Ventilatoren

• Komponenten:– Entrauchungsventilatoren– Leitungssystem– Energieversorgung– Nachströmeinrichtungen

119

Maschineller Rauchabzug Berechnungsmethode nach

• für großflächige Räume mit einer Höhe > 3m• „normale“ Grundrisse L:B=1:1 bis 1:2(nicht für Flure,

Tunnel,...)• Voraussetzung für die Anwendung:

– frühzeitiges Anschalten der RA (automatisch, anwesendes Personal)

– rechtzeitiger Beginn der Löscharbeiten– Brandflächen< 80 m² bis Beginn der Löscharbeiten– ausreichende Zuluftflächen– Unterteilung großer Räume in Brandabschnitte– Rauchgastemperaturen vor Erreichen der Vollbrandphase

120

Maschineller Rauchabzug Berechnungsmethode nach

DIN 18232 Teil 5

• Ausgangsdaten:– Örtliche Gegebenheiten

• Gebäudegeometrie• Gebäudenutzung• Fläche des Rauchabschnittes (max. 1600 m²)

121

Maschineller Rauchabzug Berechnungsmethode nach

• Zu erwartende Brandentwicklungsdauer (Zeit von der Brandentstehung bis zur Brandbekämpfung)– Zeitspanne von der Brandentstehung bis zur Brandmeldung

• bleibt unberücksichtigt, da grundsätzlich eine automatische Brandmeldeanlage mit Brandmeldern oder ein frühzeitiges Alarmieren der Fw durch ständig anwesendes eingewiesenes Personal gesichert sein muss.

– Zeitspanne von der Brandmeldung bis zum Beginn der Brandbekämpfung

• DIN 10min• Werkfeuerwehr 5min• Öffentliche Feuerwehr 15min

122

Maschineller Rauchabzug Berechnungsmethode nach

DIN 18232 Teil 5• Brandentwicklungsgeschwindigkeit

– besonders gering (brennbare Stoffe in nichtbrennbaren Verpackungen)

– mittel (Standardwert)

– besonders groß (Lagerung von Stoffen mit hoher Flammenausbreitungsgeschwindigkeit)

123

Maschineller Rauchabzug Berechnungsmethode nach

DIN 18232 Teil 5Tabelle 1 – Ermittlung der Bemessungsgruppe einer MRA

Spalte 1 2 3 4

Zeileanzusetzende

Brandentwicklungsdauer(siehe 4.5)

min

Brandausbreitungsgeschwindigkeit

besonders

gering mittel1)Beson-

dersgroß

1 £ 5 1 2 3

2 £ 101) 2 31) 4

3 £ 15 3 4 5

4 £ 20 4 5 -

1)Zur Bedeutung der fettgedruckten/ hinterlegten Werte siehe 4.6

124

Maschineller Rauchabzug Berechnungsmethode nach

DIN 18232 Teil 5• Bemessung des Volumenstroms

– Nach Festlegung der Bemessungsgruppe, kann für jeden Rauchabschnitt der abzuführende Volumenstrom ermittelt werden

– Tabellen für unterschiedliche Raumhöhen (10 - 3 m) und unterschiedliche rauchfreie Schichten , welche den erforderlichen Volumenstrom angeben

– Energiefreisetzungsrate von 600kW/m²(Standardwert)– DIN enthält auch Tabellen für Energiefreisetzungsraten von

300kW/m² (Einzelnachweis erforderlich)

125

Maschineller Rauchabzug Berechnungsmethode nach

DIN 18232 Teil 5Zeile

Dicke der raucharmen

Schichtm

Bemessungsgruppe1)

1

2 3 4 5

1 3 5,15 11,5 27,7 65,7 140

2 4 10,1 18,4 36,3 65,7 140

3 5 15,2 25,3 45,02) 78,8 140

4 6 20,4 32,3 54,2 92,2 160

5 7 25,8 39,2 63,6 106 180

6 8 31,3 46,3 73,5 120 201

7 9 36,8 53,5 84 135 223

1) Grau hinterlegte Werte: Die Temperatur der Rauchschicht liegt über 300 oC2) Für die übliche Bemessung anzusetzender Wert des Volumenstroms

126

Maschineller Rauchabzug Berechnungsmethode nach

• Temperaturkategorien der Bauteile

Maschinelle Abzüge der

Dauer des Funktionserhaltes

Temperaturbeanspruchung

Kategorie 1 ³ 30 min 300 o C1)

Kategorie 2 5 minanschließend³ 45 min

ETK2) 3)

anschließendkonstant

Kategorie 3 ³ 30 min4) ETK2)

1) Vorausgehend steiler Temperaturanstieg, maximal 5 min bis zum Erreichen der angegebenen Temperatur.

2) ETK: Einheits-Temperaturzeitkurve nach DIN 4102 – 2: 1977-093) Temperaturerhöhung über Anfangstemperatur nach 5 min 556 K.4) Wird die Dauer des Funktionserhaltes für ³ 50 min nachgewiesen,so gelten die Anforderungen der Kategorien 1 und 2 als erfüllt.

127

Maschineller Rauchabzug Berechnungsmethode nach

Tabelle 7: Temperaturkategorien der Bauteile von MRA für mindestens 10 m hohe Räume

ZeileDicke der

rauchfreien Schicht

m

Bemessungsgruppe

1 2 3 4 5

1 3 1 1 2 2 2

2 4 1 1 2 2 2

3 5 1 1 1 2 2

4 6 1 1 1 1 2

5 7 1 1 1 1 2

6 8 1 1 1 1 1

7 9 1 1 1 1 1

128

3. Verhinderung der Rauchausbreitung für einen definierten Zeitraum durch

Rauchschutztüren (DIN 18095)• Rauchausbreitung wird für

mindestens 10 Minuten verhindert

• Anwendungsbereiche:– einzelne am Rettungsweg

liegende Räume (evtl. zusätzliche Ausstattung mit Brandmeldern)

129

4. Behinderung der Rauchausbreitung durch

Rauchschürzen (DIN EN 12101)• Starre Rauchschürzen oder

automatisch über Rauchmelder auslösende Rauchschutzvorhänge

• Gezielte, zeitlich begrenzte Rauchführung

• Anwendungsbereiche:– Rauchabschnittsbildung in großen

Räumen– Atrien

130

5. Differenzdruckanlagen

• Der Druck im zu schützenden Bereich wird höher gehalten als der Druck im Brandraum

• Anwendungsgebiete:– Innenliegende Treppenräume– Rettungstunnel– sonstige Bereiche nach gleichem

Funktionsprinzip

131

Funktionsschema

•Brandrauch wird detektiert

•optische und akustische Alarmierung

•Zuluftventilator läuft an

•Durchspülung

•Druckaufbau

•Druckregelung max. 50 Pa, min. 15 Pa

•Rauchabzug darf die Funktion der Anlage nicht beeinträchtigen!

•Druckdifferenzanlagen müssen dem Entwurf der DIN EN 12101 entsprechen

132

6. Rauchabführung über Lüftungsanlagen

• verankert in der MVerkaufsstättenVO

• Voraussetzung:– gesprinklerter Bereich– Warnanlage– BMA– Auslösung erfolgt spätestens per

Hand in der BMZ– Rauch darf nicht in nicht vom

Brand betroffenen Bereiche übertragen werden

133

6. Rauchabführung über Lüftungsanlagen

– durch Sprinklerung nur Abführung von s.g. Kaltrauch

– Expertenmeinung: „trotz Sprinklerung können Temperaturspitzen > 300°C auftreten“

– Forderung der Berliner Feuerwehr: die Entlüftungsventilatoren müssen den auftretenden Rauchgastemperaturen standhalten

134

7. Gutachten• für alle Räume, für die ein wirksamer Rauchabzug

erforderlich ist, welche jedoch nicht zweifelsfrei durch die Maßnahmen gemäss Punkt 1 bis 6 hergestellt werden kann ist das Gutachten eines Sachkundigen erforderlich.

• Anwendungsbereiche:• Atrien in denen die Rettungswege auf mehreren oder in

oberen Ebenen verlaufen• Räume mit ungünstigen Länge : Breite – Verhältnissen

(z.B.Tunnel).

135

7. Gutachten• In dem Gutachten sind insbesondere die Art des

Rauchabzuges, die technische Ausführung sowie die Bemessung für eine wirksame Rauchabführung und die dafür erforderliche Zuluft festzulegen.

• Das zu erreichende Schutzziel unter Voraussetzung eines realistischen Brandszenario, als Grundlage des Gutachtens ist mit der Feuerwehr abzustimmen.

• Die Auslösung der Rauchabzugsanlagen muss automatisch und von Hand erfolgen. Die Lage der Handauslösung ist mit der Feuerwehr abzustimmen.

136

8. Rauchversuche in Gebäuden• Rauchversuche werden insbesondere dann erforderlich,

wenn bauordnungsrechtlich vorgeschriebene bauliche Maßnahmen entfallen sollen und durch anlagentechnische Maßnahmen die Sicherheit der Rettungswege erreicht werden soll, oder wenn völlig neuartige Entrauchungsmethoden angewendet werden sollen, über die wenig Erfahrungen vorliegen.

• Anwendungsbereiche:– Atrien, in denen die Rettungswege verlaufen– Foyers und Versammlungsräume mit offenen Verbindungen über

mehrere Geschosse – Rauchschutzdruckanlagen außerhalb von Treppenräumen,

137

8. Rauchversuche in Gebäuden• Mit der Feuerwehr sind abzustimmen:• Versuchsinhalt• Versuchsaufbau• Versuchsauswertung

• Grundlage Technischer Bericht der vfdb

138

Rettung von Menschen und Tieren ermöglichen

• Ausbildung sicherer Rettungswege– Rettungsweg im Raum– Flur– Treppenraum – Ausgang

• Vorhaltung eines unabhängigen 2.Rettungsweges– baulich– über Leitern der

Feuerwehr– Sicherheitstreppen-

raum

139

Flure MBO §36

• Notwendige Flure – horizontale Verbindung zwischen den

Nutzungseinheiten und dem Treppenraum bzw. dem Freien

– sind für mehrere Nutzungseinheiten zugänglich– Müssen so ausgebildet sein, dass die Nutzung im

Brandfall ausreichend lang möglich ist•

140

Flure MBO §36

• 2Notwendige Flure sind nicht erforderlich • 1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, • 2. in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

ausgenommen in Kellergeschossen, • 3. innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von

Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m², • 4. innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder

Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m²; das gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400 m² sind, Trennwände nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 haben und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege nach § 33 Abs. 1 hat.

141

Flurbreite/länge• Notwendige Flure müssen so breit sein,

daß sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.

• Notwendige Flure von mehr als 30 m Länge sollen durch nicht abschließbare, rauchdichte und selbstschließende Türen unterteilt werden.

• Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15m sein.

30m Flur

142

Flurwände

• Feuerhemmend• aus nichtbrennbaren

Baustoffen• bis an die Rohdecke

geführt • dichtschließende

Türen

143

Verkleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe

• Aus brennbaren Baustoffen unzulässig

• Problem: Kabel und Leitungen in Fluren

• Problem: Einbauten, Wartezonen

144

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen

an Leitungsanlagen -

• Geltungsbereich– Leitungsanlagen in Rettungswegen– Führung von Leitungen durch raumabschließende

Wand und Deckenkonstruktionen– Funktionserhalt elektrischer Leitungen im Brandfall

145

Problem: Einbauten, Wartezonen

• Fest eingebaute nichtbrennbare Bestuhlung

• Melderüberwachter Empfangsbereich

146

Treppenräume• Notwendige Treppen

– eigenen – durchgehenden– Treppenraum– Nutzung muss im

Brandfall ausreichend lang möglich sein

– ohne eigenen Treppenraum bedingt zulässig

147

Treppenräume• Nicht-Notwendige Treppen oder interne

Verbindungstreppen– keine baurechtlichen Forderungen– kein Rettungsweg!– Treppen ohne eigenen Treppenraum stellen

Deckendurchbrüche dar, die eine offene Verbindung zwischen horizontalen Brandabschnitten bewirken und eine rasche Rauch- und Wärmeausbreitung auf das gesamte Gebäude begünstigen ( BauO Bln § 32 )

148

Treppenräume• Notwendige Treppe muß

von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes oder Kellerraumes in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein

• bei Sonderbauten gelten z.T. andere Entfernungen

Notw. Treppe

35m

149

Treppenräume• Auf kurzem Wege

sicheren Ausgang ins Freie

• Ausgang min. so breit wie die dazu gehörige Treppe

• mittelbaren Ausgang ins Freie

• Unmittelbaren Ausgang ins Freie

150

Treppenräume• § 33• Erster und zweiter Rettungsweg

• (1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem

Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.

151

Treppenräume• § 33• Erster und zweiter Rettungsweg

• (2) 1Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu

ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. 2Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. 3Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).

152

Treppenräume• § 33• Erster und zweiter Rettungsweg

• (3) 1Gebäude, deren zwei ter Rettungsweg über

Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stel len mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. 2Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

153

Rettungswege MBO § 33• Erster und zweiter Rettungsweg

• (1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem

Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.

154

Rettungswege MBO § 33 (2) 1Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die

nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. 2Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. 3Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).

155

Rettungswege MBO § 33(3) 1Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über

Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. 2Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

156

System der zwei unabhängigenRettungswege

Bei Sonderbauten sind grundsätzlich zwei bauliche Rettungswege erforderlich! Ausnahmen wohnungsähnlicher Charakter, Hotels!

157

Brandbeispiel

Mai 1991

158

Rettungswegsituation

159

Brandauswirkungen

•7 Personen gerettet

•8 Wohnungen z.T. völlig ausgebrannt

160

Brandauswirkungen•Treppenraum völlig ausgebrannt

161

Notwendige Treppenaußen liegender Treppenraum

Außen liegender Treppenraum der weniger als 4 Nutzungseinheiten erschließt

Außen liegender Treppenraum der mehr als 4 Nutzungseinheiten erschließt

Quelle:Löbbert/Pohl/Thomas Brandschutzplanung

162

Notwendige Treppeninnen liegender Treppenraum

• Regelungen zu innen liegenden Treppenräumen gemäß VWV zur BauO NRW

• Innen liegender Treppenraum bei Gebäuden mit nicht mehr als 5 Vollgeschossen

Quelle:Löbbert/Pohl/Thomas Brandschutzplanung

163

Notwendige Treppeninnen liegender Treppenraum

• Mit Schleuse• Krankentrage muß hinein

passen• Lufttechnische

Behandlung• Druckdifferenzanlage• Luftdurchspülung

• Innen liegender Treppenraum bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen

Quelle:Löbbert/Pohl/Thomas Brandschutzplanung

164

Notwendige Treppen

innen liegender Treppenraum

• Mit Überdruckanlage

165

Außen liegender Sicherheitstreppenraum• Rauch darf nicht in den

Treppenraum gelangen• Zugang über offenen

Gang• Öffnungen vom

Treppenraum nur zum offenen Gang bzw. ins Freie

• nicht in Ecken und Nischen

166

Außen liegender Sicherheitstreppenraum

Variante 1

Quelle:Löbbert/Pohl/Thomas Brandschutzplanung

167

Außen liegender Sicherheitstreppenraum

• Variante 2

Zugang über offenen Gang frei im Luftstrom

rsT

168

Innen liegender Sicherheitstreppenraum

• Gebäude mit nur einem Innen liegenden Sicherheitstreppenraum darf bis 60m errichtet werden.

• Trennung der Personenströme Kellergeschoss/Obergeschosse

• Innen liegender Sicherheitstreppenraum mit Druckbelüftung

169

Notwendige TreppenAußentreppe

• Zulässig, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.

170

Rettungsgeräte der Feuerwehr

• Rettungsgeräte der Feuerwehr können als zweiter Rettungsweg anerkannt werden, wenn die zu rettende Personenzahl in angemessener Zeit in Sicherheit gebracht werden kann- in der Regel im Wohnungsbau

171

Rettungsgeräte der Feuerwehr

• Steckleiter, 4teilig– Transportlänge ca. 4,60m – Rettungshöhe 8,00m– keine Aufstellfläche

• Schiebleiter, 3teilig– Transportlänge ca. 5,50m– Gewicht bis 100 kg– Rettungshöhe 12,50m– Aufstellfläche 5,00 x 8,00m

172

Rettungsgeräte der Feuerwehr

173

Rettungsgeräte der Feuerwehr

174

Aufstellflächen für die Feuerwehr

• Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge sind für Gebäude, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8,00 m über Gelände liegt, vorzusehen. Sie müssen so angeordnet sein, dass alle Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen und zum Anleitern bestimmt sind, von den Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können.

175

Rettungsgeräte der Feuerwehr

• Drehleiter, DLK 23-12– Fahrzeugmaße: 2,50 x 3,30 x

11,00m– Gewicht 14t– Wendekreis 21m– Rettungshöhe 23m bei 12m

Abstand– Aufstellfläche 5,50 x 11,00m

176

Aufstellflächen für die Feuerwehr

• Befestigung– Zu- oder Durchfahrten,

Aufstellflächen und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge sind so zu befestigen, dass sie von Fahrzeugen mit einer Achslast bis zu 10 t und einem Gesamtgewicht bis zu 16 t befahren werden können. Dies gilt auch für Fahrspuren.

177

Feuerwehrflächen

Aufstellflächen

Bewegungsflächen

Zufahrten

Radien

178

Rettungsgeräte der Feuerwehr

• Sprungpolster• Maße 3,50 x 3,50 x 1,70m• max. Sprunghöhe 16m• Aufstellfläche 3,80 x 3,80m• kein Rettungsweg!

179

Sonstige bauliche Maßnahmen

• Stahlaußentreppe• Spindeltreppe• bauliche Varianten um

an die Anleiterhöhe zugelangen

180

Sonstige bauliche Maßnahmen

• Stahlaußentreppe• Spindeltreppe• bauliche Varianten um

an die Anleiterhöhe zugelangen

181

Feuerwehraufzug• erforderlich in jedem Hochhaus• Wissenschaftliche Untersuchungen

haben ergeben, dass bei Erreichen der Hochhausgrenze im Durchschnitt 91% der maximalen körperlichen Belastung der Probanden erreicht. Nicht berücksichtigt sind entstehende potenzierende Belastungen aus dem Folgeeinsatz unter Atemschutz

182

Feuerwehraufzug• technische Auslegung nach DIN EN 81-72• Vorraum 6 m²• Haltestelle in jedem Geschoss• Jede Stelle des Geschosses in 50 m erreichbar• Zugang zum Feuerwehraufzug in unmittelbarer Nähe

zum notwendigen Treppenraum• Sichtöffnung in der Fahrschachttür

– Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit und Rauchdichtigkeit der Fahrschachttür werden aufgrund druckbelüfteter Vorräume nicht gestellt

• Rettungsleiter im Fahrschacht• Feuerwehrschaltung

183

Brandschutztechnische Einrichtungen

• Brandmeldeanlagen• Feuerwehrschlüsseldepots• Warnanlagen

184

Brandmeldeanlagen

185

Meldertechnologie

186

187

Warnanlagen

• Dienen dazu, die innerhalb eines Alarmbereiches befindlichen Personen vor drohenden Gefahren zu warnen oder aufzufordern sich anweisungsgemäß zu verhalten.

188

Anlagen für allgemeine Anweisungen • Signalgeräte sind:

– Lautsprecher– Leuchttableaus– die Bedeutung ist in einer Brandschutzordnung bekannt

zugeben• Eingabeeinrichtungen sind:

– Mikrofone,Tonbänder,elektronische Speichermedien– Alarmbereiche müssen erkennbar sein– Missbrauch muss durch Aufsicht vermieden werden– Einsprechstellen kennzeichnen nach DIN 4066 „Hausalarm“

189

Anwendungsbereiche:

• Verkaufstätten • Versammlungsstätten • Krankenhäuser • Hochhäuser • Hotels • Öffentliche Gebäude

190

Anwendungsbereiche:

• Sonstige bauliche Anlagen – Wohnheime– Kombi-Büros

• Brandmelder für Wohnungen und wohnungsähnliche Nutzung

• DIN 14676• 230 V oder Batteriebetrieben

191

Löschwasserversorgung

192

Definition vorsorgliche Bereitstellung von

Löschwasser und die Einrichtung geeigneter Löschwasserentnahmestellen für die Feuerwehr

• ausreichende Menge• geeignete Löschwasserentnahmestellen

193

Löschwasserversorgung• zentral oder abhängig

– durch Rohrleitungsnetz eines Wasserversorgungsbetriebes.

• unabhängig– erschöpflich (z.B. Löschwasserteich)– unerschöpflich (z.B. fließendes Gewässer)

194

Löschwasserbedarf• Grundschutz

– Brandschutz für Wohngebiete, Mischgebiete und Industriegebiete ohne erhöhtes Sach- oder Personenrisiko

• Objektschutz– über den Grundschutz hinausgehender objektbezogener

Brandschutz– für Objekte mit erhöhtem Personenrisiko

(Versammlungsstätten, Hotels,..)– für Objekte mit erhöhtem Brandrisiko (Lagerplätze für

Holz. Chemische Industrie,..)

195

Mengenermittlung - Grundschutz

• Für die Ermittlung des Löschwasserbedarfs sind 1978 vom Fachnormenausschuß Feuerwehrwesen des DIN in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) Richtwerte für die Bereitstellung von Löschwasser erarbeitet worden

196

Grundschutz ist abhängig von:• baulichen Nutzung

– Wochenendhausgebiete– Wohngebiete– Gewerbegebiete– Industriegebiete

• Zahl der Vollgeschosse• Geschoßflächenzahl (Verhältnis Geschoßfläche/

Grundstücksfläche)• Baumassenzahl (Verhältnis umbauter Raum/

Grundstücksfläche)

197

Grundschutz ist abhängig von der Gefahr der Brandausbreitung

• klein feuerbeständige oder feuerhemmende Umfassungen, harte Bedachung

• mittel Umfassungen nicht feuerbeständig oder nicht feuerhemmend, harte Bedachung oder wie „Klein“ aber weiche Bedachung

198

Grundschutz ist abhängig von der Gefahr der Brandausbreitung

• groß Umfassungen nicht feuerbeständig oder nicht feuerhemmend,weiche Bedachung, Umfassungen aus Holzfachwerk(ausgemauert).Stark behinderte Zugänglichkeit, Häufung von Feuerbrücken usw.

199

Begriffserklärung• Feuerwiederstandsklassen

– Bauteile werden entsprechend der bei einer genormten Prüfung erreichten Feuerwiderstandsdauer in Minuten in folgende Feuerwiederstandsklassen eingeteilt

– Feuerhemmend >= 30 bis < 90Minuten– Feuerbeständig >= 90 Minuten

• Bedachung– harte Bedachung gegen Flugfeuer und

strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachung

TIP Wenn angemessen, ergänzen SieIhre Präsentation mit technischen

Belegdaten als Ausdruck, auf Diskette, per E-Mail

oder Internet.

200Bei kleinen ländlichen Ansiedlungen von 2 bis 10 Anwesen und Wochenendhausgebieten ist der Löschwasserbedarf - ungeachtet der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung- mit 48 m³/h anzusetzen.

201

• Löschwasserentnahmestellen• öffentliche• nichtöffentliche/private

(Baugenehmigungsverfahren)

• Hydranten• Löschwasserbrunnen• Löschwasserteiche• Löschwasserbehälter• Saugstellen

202

• Löschwasserförderung

• Schlauchleitungen der Feuerwehr• Steigleitungen• Rohrleitungen von Löschanlagen

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•Hydranten

• Entnahme von Löschwasser aus einem Rohrnetz • Überflurhydranten DIN 3222• Unterflurhydranten DIN 3221• Entnahmestellen müssen günstig zum Gebäude

gelegen sein und ständig benutzbar sein• Regelfall: Nicht mehr als 100 m entfernt

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• Löschwasserbrunnen

• Künstlich angelegte Entnahmestelle für Löschwasser aus dem Grundwasser

• DIN 14220• Einteilung in drei Klassen (klein, mittel, groß)• Abhängig von der Ergiebigkeit

• Sauganschluß nach DIN 14244• Feuerwehrzufahrt nach DIN 14090

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• Löschwasserteich

• Künstlich angelegter Löschwasser-Vorratsraum mit Entnahmestelle

• DIN 14210• Mindestfassungsvermögen 1000 m³• Mindestwassertiefe 2 m

• Sauganschluß nach DIN 14244• Feuerwehrzufahrt nach DIN 14090

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• Löschwasser-teich

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• Saugstellen

• dienen der Löschwasserförderung aus Löschwasserresorvarten

• DIN 14244• Frostsicher

• Feuerwehrzufahrt nach DIN 14090

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• Steigleitungen

• festverlegte Löschwasserleitungen• Arten

• Steigleitung „naß“• Steigleitung „naß-trocken“• Steigleitung „trocken“

• DIN 14461 / 14462

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• Steigleitung „trocken“

• dient der Löschwasserförderung in große Höhen oder bei erschwerten Bedingungen der Löschwaserförderung (innenl.Treppen)

• Leitung wird erst im Bedarfsfall durch die Feuerwehr außerhalb des Gebäudes mit Wasser gefüllt

• Anlage besteht aus:• Einspeisearmatur

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• Steigleitung „trocken“

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• Steigleitung „trocken“ Einspeisearmatur

212

• Steigleitung „trocken“ Einspeisearmatur

• Sonderfälle

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• Steigleitung „trocken“ Entnahmestelle

• wasserführende Armatur mit einem C-Abgang

• Unterbringung in Schränken DIN 14461 T2• Druckschlauch muß knickfrei angeschlossen

werden können• 1200 mm +- 400 mm über dem Fußboden

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• Steigleitung „trocken“ Entnahmestelle

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• Steigleitung „naß“

(Wandhydranten)

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Wandhydrantenmit formstabilen Schlauch

• Typ F– dient Laien zur BBK

und ermöglicht die Nutzung durch die FW

– gleichzeitige Entnahme von 100 l/min an drei am ungünstigsten gelegenen Wandhydranten

– Fließdruck min. 0,3 MPa

• Typ S– dient Laien zur BBK, kein

Ankuppeln von FW-Schläuchen möglich

– Gleichzeitige Entnahme von 24 l/min an zwei am ungünstigsten gelegenen Wandhydranten

– Fließdruck min. 0,2 MPa

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• Druckerhöhungsanlagen)

• erforderlich, wenn Höhendifferenz > 60 m zu überwinden ist

• DIN 1988• Anschluß an

Ersatzstromanlage