§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) LEGENDE 1. Art der baulichen ...

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F + R 88 1716 Übergangs- wohnheime 20 0 10 30 40 # 13,0 # 8,0 # 6,0 # 4,0 1 III 0,4 o FD PD 0° - 25° WH mind. 8,0m 1,2 H max. 13,0m MI III 0,6 g FD PD 0° - 25° H max. 13,0m 1,2 2 III 0,4 o WH mind. 8,0m FD PD 0° - 25° 1,2 H max. 13,0m 3 II 0,4 a H D 0,8 H max. 9,5m 4 II 0,4 o D 0,8 H max. 9,5m 4 II 0,4 o D 0,8 H max. 9,5m 5 II 0,4 o E 0,8 H max. 9,5m SO - Lebensmittelmarkt - 1 III 0,4 o FD PD 0° - 25° WH mind. 8,0m 1,2 H max. 13,0m ö ö ö ö ö ö ö F + R # 14,0 # 8,0 # 14,0 # 8,0 # 7,5 # 14,0 # 13,5 # 14,0 # 8,0 # 7,5 10.0 # 5,0 2 3 . 0 F + R # 14,0 # 14,0 # 14,0 # 14,0 # 36,0 50.0 41.0 11.0 11.00 # # 115.00 # # # # # # # # 6,0 # 14,0 # 8,0 # 6,0 # 14,0 # # # # # # # RRB ö A 0,8 a I WH max. 6,0m P1 # ö ö 4 . 0 0 G A Laufbahn Weitsprunganlage ö ö ö ö # F + R 4 II 0,4 o D 0,8 H max. 9,5m # # # # # # # # F + R ö VVVVVV VVVVV 42. 0 0 . 2 17.0 20.0 20.0 2.6 20 0 10 30 40 x 1 7 7 . 6 0 1 7 7 . 3 6 1 7 7 . 1 5 1 7 6 . 9 6 1 7 6 . 8 3 1 7 6 . 7 2 1 7 7 . 9 0 1 7 7 . 8 9 1 7 6 . 3 7 1 7 6 . 4 2 1 7 6 . 5 0 1 7 6 . 6 4 1 7 6 . 8 0 1 7 6 . 9 8 1 7 7 . 2 2 1 7 7 . 4 8 1 7 5 . 1 9 1 7 5 . 2 7 1 7 4 . 9 0 1 7 5 . 2 9 1 7 5 . 8 0 1 7 5 . 7 5 1 7 5 . 2 4 1 7 5 . 8 0 1 7 5 . 9 7 1 7 6 . 3 6 1 7 6 . 8 0 1 7 7 . 1 5 1 7 6 . 7 8 1 7 7 . 5 6 1 7 7 . 4 8 1 7 8 . 4 8 1 7 7 . 6 7 1 7 7 . 3 1 1 7 7 . 1 2 1 7 7 . 6 7 1 7 7 . 6 7 1 7 7 . 6 8 1 7 7 . 7 7 1 7 7 . 8 5 1 7 7 . 8 8 1 7 7 . 7 4 1 7 8 . 0 6 K D 1 7 8 . 1 0 1 7 8 . 0 1 1 7 7 . 8 1 1 7 7 . 7 2 1 7 7 . 6 6 1 7 4 . 9 3 1 7 4 . 6 0 1 7 4 . 3 2 1 7 4 . 2 3 1 7 3 . 8 1 1 7 4 . 8 0 1 7 5 . 0 5 1 7 5 . 1 5 1 7 4 . 8 4 1 7 5 . 6 2 1 7 5 . 5 2 1 7 5 . 3 1 1 7 5 . 0 2 1 7 5 . 9 7 1 7 6 . 0 7 1 7 6 . 5 6 1 7 6 . 8 5 1 7 6 . 8 5 1 7 6 . 4 7 1 7 6 . 4 1 1 7 6 . 6 4 1 7 6 . 4 0 1 7 6 . 0 2 1 7 5 . 8 8 1 7 5 . 5 3 1 7 4 . 8 9 1 7 4 . 3 6 1 7 4 . 5 8 1 7 4 . 2 7 1 7 4 . 8 0 1 7 4 . 9 1 1 7 5 . 0 6 1 7 5 . 5 0 1 7 5 . 3 9 1 7 5 . 8 5 1 7 5 . 8 2 1 7 6 . 2 8 1 7 5 . 9 5 1 7 4 . 2 1 1 7 4 . 3 1 1 7 4 . 5 3 1 7 3 . 6 8 1 7 3 . 8 8 1 7 3 . 9 7 1 7 3 . 8 8 1 7 3 . 5 6 1 7 3 . 4 2 1 7 3 . 6 6 1 7 3 . 7 9 1 7 3 . 1 8 1 7 3 . 7 4 1 7 3 . 9 5 1 7 4 . 0 5 1 7 4 . 1 5 1 7 4 . 3 5 1 7 4 . 3 1 1 7 4 . 0 7 1 7 4 . 5 0 1 7 4 . 5 1 1 7 4 . 1 7 1 7 4 . 1 8 1 7 4 . 2 8 1 7 4 . 7 9 1 7 4 . 7 9 1 7 4 . 4 7 1 7 5 . 0 3 1 7 5 . 1 3 1 7 4 . 7 1 1 7 5 . 3 0 1 7 5 . 3 9 1 7 5 . 0 5 1 7 5 . 5 1 1 7 5 . 5 6 1 7 5 . 2 6 1 7 5 . 4 0 1 7 5 . 5 8 1 7 5 . 6 6 1 7 5 . 7 1 1 7 5 . 7 6 1 7 5 6 0 1 7 6 . 0 0 K D 1 7 6 . 0 9 K D 1 7 6 . 0 1 K D 1 7 5 . 9 9 1 7 5 . 7 9 1 7 6 . 0 4 1 7 6 . 1 4 1 7 6 . 5 0 1 7 6 . 4 5 1 7 6 . 7 8 1 7 6 . 7 3 K D 1 7 6 . 8 5 K D 1 7 7 . 0 7 1 7 7 . 0 2 1 7 7 . 2 7 1 7 7 . 2 4 1 7 7 . 3 1 1 7 7 . 3 0 1 7 7 . 3 6 1 7 7 . 3 6 1 7 7 . 3 1 1 7 7 . 4 8 1 7 7 . 6 0 1 7 7 . 6 3 1 7 7 . 6 9 1 7 7 . 0 2 Gr ü nflä che G r ü n Geb ü s ch Geb ü s ch Geb ü s ch zum Re g enrüc k hal t ebecken Weg ( Te er ) Feldweg (Tee r) G e b ü s c h G e b ü s c h G e b ü s c h G e b ü s c h G e b ü s c h G r a b e n - m i t t e G raben G ebüsch G raben G e b ü s c h Gra benmitte Fe l d w e g (Te e r ) 176.69 176.83 177.05 177.15 177.66 177.83 177.92 177.95 178.14 178.27 178.51 178.65 176.72 176.82 176.99 177.16 177.69 177.89 177.94 1 7 8 . 0 8 178.28 178.43 178.67 178.48 178.57 178.62 178.44 178.14 178.41 178.26 177.99 178.30 178.21 178.11 177.90 177.76 177.82 177.94 178.12 176.70 177.37 177.44 176.86 177.48 177.55 177.03 177.60 177.66 179.32 177.24 177.75 177.79 1 7 7 . 9 5 178.21 178.11 178.32 178.37 178.27 178.09 178.17 178.09 178.26 178.26 178.34 178.14 177.92 177.36 Rase n g it t er st e ine E i c h e U = 1 , 8 5 K r o n e Ø 1 4 , 0 E i c h e d r e i s t ä m m i g U = 3 , 9 0 K r o n e Ø 1 6 , 0 E i c h e U = 1 , 4 0 K r o n e Ø 1 6 , 0 K D 1 7 7 . 9 6 K D 1 7 7 . 8 6 K D 1 7 7 . 9 2 1 7 7 . 6 4 178.31 178.46 Rase n g it t er st e ine G r ü n We g Ra d- u . Ge hw e g 157 .0 30 . 0 57 . 0 10 .0 A3 Eiche U=2,00 KroneØ12,0 Eiche U=1,60 KroneØ16 Eiche 2-stämmig U=3,60 KroneØ17,0 I GR 550 m² A2 St ö 20 0 10 30 40 ö P2 I GR 500 m² St 1 0 ,0 0 2 0 ,0 0 5,00 55,0 0 110 ,00 5 ,0 0 1 7 7 . 6 0 1 7 7 . 3 6 1 7 7 . 1 5 1 7 6 . 9 6 1 7 6 . 8 3 1 7 6 . 7 2 1 7 7 . 9 0 1 7 7 . 8 9 1 7 6 . 3 7 1 7 6 . 4 2 1 7 6 . 5 0 1 7 6 . 6 4 1 7 6 . 8 0 1 7 6 . 9 8 1 7 7 . 2 2 1 7 7 . 4 8 1 7 5 . 1 9 1 7 5 . 2 7 1 7 4 . 9 0 1 7 5 . 2 9 1 7 5 . 8 0 1 7 5 . 7 5 1 7 5 . 2 4 1 7 5 . 8 0 1 7 5 . 9 7 1 7 6 . 3 6 1 7 6 . 8 0 1 7 7 . 1 5 1 7 6 . 7 8 1 7 7 . 5 6 1 7 7 . 4 8 1 7 8 . 4 8 1 7 7 . 6 7 1 7 7 . 3 1 1 7 7 . 1 2 1 7 7 . 6 7 1 7 7 . 6 7 1 7 7 . 6 8 1 7 7 . 7 7 1 7 7 . 8 5 1 7 7 . 8 8 1 7 7 . 7 4 1 7 8 . 0 6 K D 1 7 8 . 1 0 1 7 8 . 0 1 1 7 7 . 8 1 1 7 7 . 7 2 1 7 7 . 6 6 1 7 4 . 9 3 1 7 4 . 6 0 1 7 4 . 3 2 1 7 4 . 2 3 1 7 3 . 8 1 1 7 4 . 8 0 1 7 5 . 0 5 1 7 5 . 1 5 1 7 4 . 8 4 1 7 5 . 6 2 1 7 5 . 5 2 1 7 5 . 3 1 1 7 5 . 0 2 1 7 5 . 9 7 1 7 6 . 0 7 1 7 6 . 5 6 1 7 6 . 8 5 1 7 6 . 8 5 1 7 6 . 4 7 1 7 6 . 4 1 1 7 6 . 6 4 1 7 6 . 4 0 1 7 6 . 0 2 1 7 5 . 8 8 1 7 5 . 5 3 1 7 4 . 8 9 1 7 4 . 3 6 1 7 4 . 5 8 1 7 4 . 2 7 1 7 4 . 8 0 1 7 4 . 9 1 1 7 5 . 0 6 1 7 5 . 5 0 1 7 5 . 3 9 1 7 5 . 8 5 1 7 5 . 8 2 1 7 6 . 2 8 1 7 5 . 9 5 1 7 4 . 2 1 1 7 4 . 3 1 1 7 4 . 5 3 1 7 3 . 6 8 1 7 3 . 8 8 1 7 3 . 9 7 1 7 3 . 8 8 1 7 3 . 5 6 1 7 3 . 4 2 1 7 3 . 6 6 1 7 3 . 7 9 1 7 3 . 1 8 1 7 3 . 7 4 1 7 3 . 9 5 1 7 4 . 0 5 1 7 4 . 1 5 1 7 4 . 3 5 1 7 4 . 3 1 1 7 4 . 0 7 1 7 4 . 5 0 1 7 4 . 5 1 1 7 4 . 1 7 1 7 4 . 1 8 1 7 4 . 2 8 1 7 4 . 7 9 1 7 4 . 7 9 1 7 4 . 4 7 1 7 5 . 0 3 1 7 5 . 1 3 1 7 4 . 7 1 1 7 5 . 3 0 1 7 5 . 3 9 1 7 5 . 0 5 1 7 5 . 5 1 1 7 5 . 5 6 1 7 5 . 2 6 1 7 5 . 4 0 1 7 5 . 5 8 1 7 5 . 6 6 1 7 5 . 7 1 1 7 5 . 7 6 1 7 5 6 0 1 7 6 . 0 0 K D 1 7 6 . 0 9 K D 1 7 6 . 0 1 K D 1 7 5 . 9 9 1 7 5 . 7 9 1 7 6 . 0 4 1 7 6 . 1 4 1 7 6 . 5 0 1 7 6 . 4 5 1 7 6 . 7 8 1 7 6 . 7 3 K D 1 7 6 . 8 5 K D 1 7 7 . 0 7 1 7 7 . 0 2 1 7 7 . 2 7 1 7 7 . 2 4 1 7 7 . 3 1 1 7 7 . 3 0 1 7 7 . 3 6 1 7 7 . 3 6 1 7 7 . 3 1 1 7 7 . 4 8 1 7 7 . 6 0 1 7 7 . 6 3 1 7 7 . 6 9 1 7 7 . 0 2 G nf l ä che G r ü n Geb ü s ch Geb ü s ch Geb ü s ch zum Re g enrüc k hal t ebecken Weg ( Te er ) F eldweg (Tee r) G e b ü s c h G e b ü s c h G e b ü s c h G e b ü s c h G e b ü s c h G r a b e n - m i t t e G raben G ebüsch G raben G e b ü s c h Gra benmitte Fe l d w e g (Te e r ) 176.69 176.83 177.05 177.15 177.66 177.83 177.92 177.95 178.14 178.27 178.51 178.65 176.72 176.82 176.99 177.16 177.69 177.89 177.94 1 7 8 . 0 8 178.28 178.43 178.67 178.48 178.57 178.62 178.44 178.14 178.41 178.26 177.99 178.30 178.21 178.11 177.90 177.76 177.82 177.94 178.12 176.70 177.37 177.44 176.86 177.48 177.55 177.03 177.60 177.66 179.32 177.24 177.75 177.79 1 7 7 . 9 5 178.21 178.11 178.32 178.37 178.27 178.09 178.17 178.09 178.26 178.26 178.34 178.14 177.92 177.36 Rase n g it t er st e ine E i c h e U = 1 , 8 5 K r o n e Ø 1 4 , 0 E i c h e d r e i s t ä m m i g U = 3 , 9 0 K r o n e Ø 1 6 , 0 E i c h e U = 1 , 4 0 K r o n e Ø 1 6 , 0 K D 1 7 7 . 9 6 K D 1 7 7 . 8 6 K D 1 7 7 . 9 2 1 7 7 . 6 4 178.31 178.46 Rase n g it t er st e ine G r ü n We g Ra d- u . Ge hw e g A1 Eiche U=2,00 KroneØ12,0 Eiche U=1,60 KroneØ16 Eiche 2-stämmig U=3,60 KroneØ17,0 STÄDTBAULICHE PLANUNG Haan, den GEOMETRISCHE EINDEUTIGKEIT Die Darstellung der Grundstücksgrenzen stimmt mit dem Katasternachweis überein. Stand: März 2009 Die Planunterlage entspricht den Anforderungen des § 1 der Planzeichenverordnung. Meckenheim, den BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3(1) BauGB hat vom ......................... bis zum ......................... stattgefunden. Meckenheim, den AUFSTELLUNGSBESCHLUSS Der zuständige Fachausschuss der Stadt Meckenheim hat gem. § 2 (1) BauGB am ......................... die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen. Dieser Beschluss wurde am ......................... ortsüblich bekanntgemacht . Meckenheim, den BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN Dieser Plan wurde gemäß § 4 (1) BauGB mit den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abgestimmt. Meckenheim, den ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) BauGB vom Stadtent- wicklungsausschuss der Stadt Meckenheim am ......................... als Entwurf beschlossen worden. Meckenheim, den ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom ......................... bis ......................... öffentlich ausgelegen. Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung sind am ......................... bekanntgemacht worden. Meckenheim, den SATZUNGSBESCHLUSS Dieser Plan ist gemäß § 10 (1) BauGB vom Rat der Stadt Meckenheim am ......................... als Satzung beschlossen worden. Meckenheim, den INKRAFTTRETEN Der Satzungsbeschluss sowie Ort und Zeit der Auslegung sind gemäß § 10 (3) Bau GB am ......................... ortsüblich bekanntgemacht worden. Der Bebauungsplan liegt ab ......................... öffentlich aus. Meckenheim, den RECHTSGRUNDLAGEN Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert d. Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 133), letzte Änderung vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) § 86 Bauordnung (BauONRW) vom 01.03.2000, letzte Änderung vom 31.12.2007 Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 2253) TEXTLICHE FESTSETZUNGEN BESTANDSANGABEN 44.58 Höhe über NHN Kanalschacht Bordstein, Fahrbahnrand Wirtschaftsgebäude 6 12 Wohngebäude vorhandene Flurstücksgrenzen Baum Laterne Hydrant Verteilerkasten Wassereinlauf III Der Bürgermeister Der Bürgermeister Der Bürgermeister Der Bürgermeister Der Bürgermeister LEGENDE ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGEN z.B. 2.1. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB, §16 BauNVO) 2.7. Zahl der Vollgeschosse 3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB, § 22 und 23 BauNVO) 1. Art der baulichen Nutzung (§ 5 Abs. 2 Nr.1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 1 bis 11 der BauNVO) 1.1.3. Allgemeine Wohngebiete 3.1. offene Bauweise WA o 2.8. Wandhöhe in Meter (als Mindestmaß (mind.) oder als Höchstmaß (max.)) WH 6. Verkehrsflächen (§ 9 Abs.1 Nr.11 und Abs.6 BauGB) 6.2. Straßenbegrenzungslinie 6.1. Straßenverkehrsfläche 15. Sonstige Planzeichen 15.13. Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans 13.2.1 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 15.14. Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung MI So 1.2.2. Mischgebiete 1.4.2. Sonstige Sondergebiete 3.1. abweichende Bauweise a 6.3. Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 13.1. Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft z.B. 0,4 2.5. Grundflächenzahl 9. Grünflächen 9. Grünflächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB) verkehrsberuhigter Bereich F + R Fuß- und Radweg Sportplatz Spielplatz Parkanlage 15.3. Umgrenzung von Flächen für Carports (Cp) und Garagen (Ga) Cp/Ga TG 15.3 Umgrenzung von Flächen für Tiefgaragen (TG) E D H Stand: Ausfertigung: Flur: Gemarkung: Merl Maßstab: Plan Nr.: 1 : 500 / 1 : 1000 Übersichtsplan 1 : 5000 "Auf dem Steinbüchel", 15. Änderung 20 d - Teil 2 3 24.11.2009 - Stand erneute Offenlage - Der Bürgermeister Der Bürgermeister 3.1. geschlossene Bauweise g 6.4. Einfahrtbereich Anlieferung 3.5. Baugrenze 3.1.1. nur Einzelhäuser zulässig 3.1.2. nur Doppelhäuser zulässig 3.1.1. nur Hausgruppen zulässig 13. Planungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 (1) 20, 25a, 25b BauGB) 13.2. Anpflanzung von Bäumen 13.2. Erhalt von Bäumen Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ( §9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW) Nachrichtliche Übernahme Flachdach Pultdach Dachneigung ( z.B. 0° - 25° ) FD PD 0° - 25° Fernwasserleitung unterirdisch einschließlich Schutzstreifen Maßstab 1 : 1000 Maßstab 1 : 1000 Maßstab 1 : 500 G 15.5 Mit Geh- (G), Fahr- (F) und Leitungsrecht (L) zu belastende Flächen RRB Regenrückhaltebecken 6.4. Einfahrtbereich 13.2.2 Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern z.B. 2.6. zulässige Grundfläche mit Flächenangabe GR 450m² A St 15.3 Umgrenzung von Flächen für Stellplätze (St) 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Bau GB) 1.1 Allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 BauNVO Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für die Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 1.2 Mischgebiete gemäß § 6 BauNVO Die im Mischgebiet allgemein zulässigen Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 (Gartenbaubetriebe), Nr. 7 (Tankstellen) und Nr. 8 (Vergnügungsstätten) BauNVO sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO unzulässig. Ebenso sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Läden mit der Nutzungsart „Sex-Shop“ gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO unzulässig. Ferner sind die nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten) gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 1.3 Sonstige Sondergebiete gemäß § 11 (3) Nr. 2 BauNVO Das mit SO gekennzeichnete Gebiet wird gem. § 11 Abs. 3 BauNVO als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Lebensmittelmarkt“ festgesetzt. Im sonstigen Sondergebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit dem Hauptsortiment Lebensmittel zulässig. Die maximale Verkaufsfläche der zulässigen Betriebsform von Einzelhandelsbetrieben im sonstigen Sondergebiet wird in der Summe mit einer Verhältniszahl von max. 1.600 m² 0,15 begrenzt: Die Verkaufsflächenobergrenze wird als Verhältniszahl angegeben, die in Relation zu der Gesamtgröße des sonstigen Sondergebietes „Lebensmittelmarkt“ dargestellt wird. Im SO-Gebiet wird zur Bestimmung des Störungsgrades ein Mischgebiet (MI) nach § 6 BauNVO zugrunde gelegt. 1.4 Im Mischgebiet und Sonstigen Sondergebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten nach der „Meckenheimer Liste zur Definition der nahversorgungsrelevanten, zentren- sowie nicht zentrenrelevanten Sortimente“ unzulässig. 1.5 Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß vorgenannter „Meckenheimer Liste“ unzulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1 Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt gemäß Eintrag im Plan durch die Grundflächenzahl (GRZ), die zulässige Grundfläche (GR) im Bereich der Sportstandorte, die Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze sowie durch die max. zulässige Gebäudehöhe bzw. in Teilen durch eine mindest- oder max. Wandhöhe. 2.2 Als Wandhöhe (WH) gilt die Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder der obere Abschluss der Wand. Die Höhe der Wand eines gegenüber der Außenwand um 1,5 m oder mehr zurückspringenden Geschosses (Staffelgeschoss) ist bei der Ermittlung der Wandhöhe nicht mit hinzu zurechnen. 2.3 Zur Ermittlung der zulässigen Höhe der baulichen Anlagen und der zulässigen Wandhöhe (WH) bzw. Mindest-Wandhöhe ist als unterer Referenzpunkt die Höhe aus den Schnittpunkten der seitlichen Grundstücksgrenzen mit der Straßenachse zu mitteln. Maßgebend ist die ausgebaute, ansonsten die geplante Straßenhöhe. Bei Eckgrundstücken ist die Verkehrsfläche maßgebend, zu der die Traufseite bzw. die längere Außenwand des Hauptkörpers gerichtet ist. 3. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 3.1 Im sonstigen Sondergebiet ist gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO eine abweichende Bauweise (a) festgesetzt: Als abweichende Bauweise gilt die offene Bauweise mit der Maßgabe, dass einzelne Gebäudelängen mehr als 50 m betragen dürfen. 3.2 Im allgemeinen Wohngebiet mit der Nummer WA3 ist gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO eine abweichende Bauweise (a) festgesetzt: Als abweichende Bauweise gilt die offene Bauweise mit der Maßgabe, dass einzelne Gebäudelängen nicht mehr als 25 m betragen dürfen. 4. Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 4.1 Garagen (Ga), Tiefgaragen (TG) und Carports (Cp) sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den entsprechend gekennzeichneten Flächen zulässig. 4.2 In den öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Sportplatz sind Stellplatze (St) und deren Zufahrten nur in den überbaubaren Grundstücksflächen und den entsprechend gekennzeichneten Bereichen zulässig. 4.3 Vor geschlossenen Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von 5,0 m, gemessen von der öffentlichen Straßenverkehrsfläche, einzuhalten. 5. Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) 5.1 Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sind im Bereich der Vorgärten (nicht überbaubare Grund- stücksfläche < 3,0 m zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und straßenseitiger Gebäudeflucht) mit Ausnahme von Mülltonnenbehältern unzulässig. 5.2 Nebenanlagen nach 5.1 dürfen in der Summe je Baugrundstück 30 m³ umbauten Raum und 2,3 m Höhe nicht überschreiten. 5.3 In den Grünflächen mit der Zweckbestimmung Sportplatz sind Flutlichtanlagen bis 18 m über Gelände- oberfläche zulässig. 5.4 Anlagen, die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Wärme, Wasser sowie der Ableitung von Abwasser dienen sind ebenso wie fernmeldetechnische Nebenanlagen in den öffentlichen Grünflächen und Verkehrsflächen allgemein zulässig und außerhalb dieser Flächen ausnahmsweise zulässig. 6. Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Die im Plangebiet mit einem „ö“ gekennzeichneten Grünflächen sind als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung gemäß Eintrag im Plan festgesetzt. 7. Aufschüttungen und Abgrabungen (§ 9 (1) Nr. 17 BauGB) Die im Plan eingetragenen Höhenlinien setzen eine neue Geländehöhe fest. Die nach geplanten Aufschüttungen und / oder Abgrabungen sichtbare Wandhöhe ist maßgeblich für die Abstandsflächenberechnung nach § 6 BauO NRW und die Ermittlung der Geschossigkeit nach § 2 (5) und (6) BauO NRW. 8. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 8.1 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Die verkehrsberuhigten Wohnstraßen, Fuß- und Radwege sowie private Stellplatzflächen und deren Zufahrten sind einschließlich der Tragschicht wasserdurchlässig herzustellen. 8.2 Aktive Schallschutzmaßnahmen Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Geräuschimmissionen), sind folgende Maßnahmen festgesetzt: - Zwischen der Gudenauer Allee und dem allgemeinen Wohngebiet Nr. WA4 sowie WA5 ist in dem im Plan eingetragenen Bereich eine Lärmschutzwall/-Wand-Kombination mit einer Höhe von min. 3,5 4,0 m und max. 4,5 m über OK Straße nachse zu errichten. - Zwischen der neuen Erschließungsstraße, ausgehend der Gudenauer Allee, und dem allgemeinen Wohngebiet Nr. WA 5 ist in dem im Plan eingetragenen Bereich eine Lärmschutzwall/-Wand- Kombination mit einer Höhe von min. 3,0 m und max. 3,5 m über OK Straße nachse zu errichten. - Die Lärmschutzwände sind straßenseitig hochabsorbierend auszuführen. - Die vorhandene Lärmschutzmaßnahme im Bereich der festgesetzten Grünfläche mit der Zweck- bestimmung Spielplatz ist im Bestand zu erhalten und zu sichern. - Die Lage der Anlieferung des sonstigen Sondergebietes ist nur in dem entsprechend gekennzeichneten Bereich zulässig. 8.3 Passive Schallschutzmaßnahmen Im Plangebiet ist Lärmpegelbereich III gemäß DIN 4109 festgesetzt. Luftschalldämmung der Außenbauteile nach DIN 4109, Abschnitt 5, Tabelle 8, Spalte 5 _ November 1989 Resultierendes Schalldämmmaß erf. R'w, res. in dB Lärmpegelbereich Wohngebäude Bürogebäude III 35 30 An der Westfassade des Baufeldes im allgemeinen Wohngebiet Nr. WA5 sind oberhalb des 1. Ober- geschosses , in dem mit Signatur (VVVVV) gekennzeichnetem Bereich, zu öffnende Fenster von Aufenthaltsräumen ausgeschlossen. Durch die Einzelfallprüfung im Baugenehmigungsverfahren ist die ausreichende Luftschalldämmung der Außenbauteile zum Schutz gegen einwirkenden Außenlärm nachzuweisen (Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 24.09.1990). Der Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Lärmschutzmaßnahmen hat nach DIN 4109 zu erfolgen. Hierzu kann die Vorlage einer Bescheinigung von der Landesregierung anerkannten Sachverständigen für Schallschutz gefordert werden. Es können auch Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen zugelassen werden, soweit durch den Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen. 9. Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 9.1 Die Maßnahmenfläche A 1 (im Bereich der Sportanlage an der Paul-Dickopf-Straße) ist als flächige, artenreiche, freiwachsende Gehölzpflanzung mit Laubbäumen und Sträuchern in einer mind. 2- bis 3-reihigen Pflanzung in Gruppen anzulegen. Gegenüber den umliegenden Flächen sind auf den ersten 6,0 m niedrig wachsende Gehölze (max. Gehölze der 3. Ordnung) zu pflanzen. Es sind lebensraumtypische Baum- und Straucharten zu pflanzen. Pflanzqualität: 2 x verpflanzt, 80-100 cm bis 125-150 cm, Heckenpflanzen, ohne Ballen Pflanzschema: mindestens 3 verschiedene Laubbaumarten und 5 verschiedene Straucharten Pflanzverband: 1 m x 1,5 m, versetzt Die Maßnahmenfläche ist durch einen Wildverbisszaun allseitig einzufrieden. Bei Gehölzpflanzungen sind autochthone (heimische) Pflanzen, keine Zuchtformen, zu verwenden. Bestehende standortgerechte Gehölze (insbesondere Pflaumenbüsche) sind in die Maßnahmenfläche zu integrieren. 9.2 Die Maßnahmenfläche A 2 (im Bereich der Sportanlage an der Paul-Dickopf-Straße) ist als flächige, artenreiche, freiwachsende Gehölzpflanzung mit Laubbäumen anzulegen. Als flächige Unterpflanzung ist eine Kraut-Ruderalflur anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Es sind lebensraumtypische Baumarten zu pflanzen. Pflanzqualität: 2 x verpflanzt, 80-100 cm bis 125-150 cm, Heckenpflanzen, ohne Ballen Pflanzschema: mindestens 3 verschiedene Laubbaumarten Pflanzverband: 2,5 m x 2,5 m, versetzt Die Maßnahmenfläche ist durch einen Wildverbisszaun allseitig einzufrieden. Bei Gehölzpflanzungen sind autochthone (heimische) Pflanzen, keine Zuchtformen, zu verwenden. Bestehende standortgerechte Gehölze sind in die Maßnahmenfläche zu integrieren. Die längs der nördlichen Plangebietsgrenze vorhandene Schlehenhecke ist zu erhalten und in die Maßnahmenfläche zu integrieren. 9.3 Die Maßnahmenfläche A 3 (im Bereich der Sportanlage an der Paul-Dickopf-Straße) ist als flächige, artenreiche Kraut-Ruderalflur anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Einzelne Gehölze innerhalb der Maßnahmenfläche A3 sind gemäß Festsetzungen zu erhalten bzw. anzupflanzen und in die Maßnahmenfläche zu integrieren. 10. Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB) 10.1 An den entsprechend gekennzeichneten Stellen sind standortgerechte Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Standorte sind längs der Straßenachse verschiebbar. Abgehende Bäume sind zu ersetzen. Die Pflanzqualität wird wie folgt beschrieben: Bäume als hochstämmiger Laubbaum mit der Mindestqualität H 3xv., m.B. StU 16-18 Bei Gehölzpflanzungen sind autochthone (heimische) Pflanzen , keine Zuchtformen, zu verwenden. 10.2 Im Bereich des sonstigen Sondergebietes ist je 4 Stellplätze ein hochstämmiger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Bäume sind auf der Stellplatzanlage gleichmäßig so zu verteilen, dass die Baumschirme über den Stellflächen liegen. Die Pflanzqualität wird wie folgt beschrieben: Bäume als hochstämmiger Laubbaum mit der Mindestqualität H 3xv., m.B. StU 16-18 Bei Gehölzpflanzungen sind autochthone (heimische) Pflanzen, keine Zuchtformen, zu verwenden. 10.3 Im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsflächen mit der Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich sind insgesamt mind. 25 hochstämmige Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Bäume sind in den Wohnstraßen gleichmäßig zu verteilen. Die Pflanzqualität wird wie folgt beschrieben: Bäume als hochstämmiger Laubbaum mit der Mindestqualität H 3xv., m.B. StU 16-18 Bei Gehölzpflanzungen sind autochthone (heimische) Pflanzen, keine Zuchtformen, zu verwenden. 10.4 Im Bereich der festgesetzten Fläche für Stellplätze innerhalb der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz sind insgesamt mind. 8 hochstämmige Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Bäume sind auf der Stellplatzfläche gleichmäßig so zu verteilen, dass die Baumschirme über den Stellflächen liegen. Die Pflanzqualität wird wie folgt beschrieben: Bäume als hochstämmiger Laubbaum mit der Mindestqualität H 3xv., m.B. StU 16-18 Bei Gehölzpflanzungen sind autochthone (heimische) Pflanzen, keine Zuchtformen, zu verwenden. 10.5 Im den allgemeinen Wohngebieten und in dem Mischgebiet sind Flachdächer mit mind. 10 cm kultur- fähigem Substrat abzudecken und extensiv zu begrünen. 10.6 Die Pflanzgebotsfläche P1 ist mit standortgerechten Laubgehölzen in Form einer min. zweizeiligen Baum-Strauchhecke anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Der Pflanzabstand beträgt 1,2 - 1,5 m, der Pflanzabstand zu bestehenden Gehölzen beträgt min. 2,0 m. Flächig sind je 25 % Bäume und 75 % Sträucher zu pflanzen. Die Pflanzqualität wird wie folgt beschrieben: Bäume als hochstämmiger Laubbaum mit der Mindestqualität H 3xv., m.B. StU 16-18, Sträucher mit der Mindestqualität Str. 2xv., o.B., 100-150. Die bestehenden Gehölze im Bereich der Pflanzgebotsfläche P1 sind dabei zu erhalten und in die Gehölzpflanzung zu integrieren. Es sind in der Pflanzgebotsfläche mindestens zwei verschiedene Baumarten und drei verschiedene Straucharten zu verwenden. Bei Gehölzpflanzungen sind autochthone (heimische) Pflanzen, keine Zuchtformen, zu verwenden. 9.6 Die Pflanzgebotsfläche P2 (im Bereich der Sportanlage an der Paul-Dickopf-Straße) ist mit standort- gerechten Laubgehölzen in Form einer min. zweizeiligen Strauchhecke anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Der Pflanzabstand beträgt 1,2 - 1,5 m, der Pflanzabstand zu bestehenden Gehölzen beträgt min. 2,0 m. Flächig sind Sträucher zu pflanzen. Die Pflanzqualität wird wie folgt beschrieben: Str. 2xv., o.B., 100-150. Die bestehenden standortgerechten Gehölze im Bereich der Pflanzgebotsfläche P2 sind dabei zu erhalten und in die Strauchpflanzung zu integrieren. Es sind in der Pflanzgebotsfläche mindestens drei verschiedene Straucharten zu verwenden. Bei Gehölzpflanzungen sind autochthone (heimische) Pflanzen, keine Zuchtformen, zu verwenden. 10.7 Die im Plan zum Erhalt festgesetzten Bepflanzungen und Einzelbäume sind im Bestand zu sichern. Abgehende Bäume und Sträucher sind durch gleichartige Gehölze zu ersetzen. 10.8 Im Bereich der festgesetzten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken (RRB) ist außerhalb der vorgesehenen Einfriedung eine mind. zweizeilige Laubhecke anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Je laufendem Meter Hecke sind mind. 3 Heckenpflanzen mit der Mindestqualität VHE o.B., 125-150 zu pflanzen. Bei Gehölzpflanzungen sind autochthone (heimische) Pflanzen, keine Zuchtformen, zu verwenden. 11. Bauordnungsrechtliche Vorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW) 11.1 Fassaden Zulässiges Fassadenmaterial ist Putz in weiß oder farbig gestrichen. Ein anderes zweites Material - wie z.B. Mauerwerk, Holz, Naturstein, Zinkbleche usw. - kann zur Gliederung der Fassade mit untergeordneten Flächenanteilen bis zu 30 % kombiniert werden. Glänzende oder glasierte Materialien sind unzulässig. Doppel- und Reihenhäuser sind in ihrer Material- und Farbgestaltung einheitlich auszubilden. 11.2 Dachaufbauten Gauben dürfen nur über maximal die Hälfte der Gebäudeaußenlänge im Dachgeschoss errichtet werden. Die maximale Länge der einzelnen Gaube ist auf 1,75 m beschränkt. Der Abstand untereinander und zu den Grenzwänden sowie zum Ortgang muss 1,00 m betragen. 11.3 Dachmaterial Die Dächer sind aus grauen bis anthrazitfarbenen, nicht glänzenden Dachpfannen herzustellen. Alternativ ist eine Eindeckung mit Zink- oder Aluminiumblech oder eine Gestaltung als Gründach möglich. Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sind auch in abweichenden Farben zulässig. Sie sind soweit möglich flächenbündig in die Dachflächen einzubinden. Die Außenverkleidung von Dachgauben ist in Putz analog der Hauptfassade, mit Faserzement- oder Kunststoffplatten in Farbe des Hauptdaches, Holzverkleidung, Naturschiefer oder Zinkblech zulässig. Doppel- und Reihenhäuser sind im Dachbereich im gleichen Material und Farbe auszubilden. Doppel- und Reihenhäuser sind mit einer einheitlichen Traufhöhe sowie gleicher Dachneigung auszubilden. 11.4 Einfriedungen Ergänzend zur Satzung der Stadt Meckenheim über besondere Anforderungen an Einfriedigungen (Einfriedigungssatzung) vom 14.12.1995 gilt : Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind im Bereich der Hausvorgärten mit einer standort- gerechten heimischen Hecke, auch in Verbindung mit Maschendraht- oder Stabgitterzäunen, geputzten Mauerflächen oder mit Holzzäunen mit einer Höhe bis zu 1,00 m zulässig. Als Begrenzung privater Gärten zu öffentlichen Verkehrsflächen ausgenommen der Vorgartenbereiche sowie öffentlichen Grünflächen sind Hecken bis 2,00 m Höhe zulässig. Hecken können auch in Verbindung mit Maschendraht- oder Stabgitterzäunen gepflanzt werden. Blickdichte Zäune, z.B. Holzflechtzäune, sind unzulässig. Als Grundstücksabtrennung zwischen privaten Gärten sind Holzzäune oder Hecken bis zu 2,00 m Höhe, auch in Verbindung mit Maschendraht- und Stabgitterzäunen, zulässig. Blickdichte Zäune, z.B. Holz- flechtzäune, sind unzulässig. Im Bereich der Terrassen im direkten Anschluss an die Gebäude sind Trennwände bis zu 2,00 m Höhe über eine Tiefe von 4,00 m als Holzzäune oder Mauern zulässig. In den Grünflächen mit der Zweckbestimmung Sportflächen sind Ballfangzäune bis zu einer Höhe von 6 m über Geländeoberfläche zulässig. 11.5 Werbeanlagen Die Zulässigkeit von Werbeanlagen und Warenautomaten ist durch die „Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten“ der Stadt Meckenheim geregelt. Abweichend von § 4 Ziffer 4.3 der vorgenannten Satzung ist die Anbringung von Werbeanlagen an Dächern und über Dach für Einrichtungen mit mehr als 1.500 m² Geschäftsfläche nicht zulässig. Im sonstigen Sondergebiet ist außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche max. 1 Werbepylon bis zu einer Höhe von 8,0 m, bezogen auf die Achse der nächstgelegenen Erschließungsstraße, zulässig. II. Hinweise Niederschlagswasser Gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des im Plangebiet anfallenden Niederschlagwassers. Das anfallende Niederschlagswasser wird in die öffentliche Kanalisation eingeleitet. Hauptversorgungsleitungen Das Plangebiet wird durch eine unterirdische Hauptversorgungsleitung, Hauptwasserleitung von Villiprott nach Meckenheim des Wahnbachtalsperrenverbandes, DN 600, durchquert. Der Schutzstreifen mit der Schutzstreifenbreite von 6,0 m (beidseitig 3,0 m) wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Für die Bereiche des im Bebauungsplan eingetragenen Schutzstreifens sind die Schutzanweisungen des Leitungsträgers (Wahnbachtalsperrenverbandes) einzuhalten. Alle Pflanzmaßnahmen im Schutzstreifen- bereich sind gemäß der Auflagen des Leitungsträgers durchzuführen. Altlasten Werden bei den Baumaßnahmen verunreinigte Bodenhorizonte angetroffen, so ist unverzüglich der Rhein-Sieg-Kreis, Amt für Technischen Umweltschutz, zu informieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen (s. § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz NRW). Ggf. sind weitergehende Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung (Entnahme von Bodenproben, Durchführung von chemischen Analysen, etc.) zu veranlassen. Alle Maßnahmen im Zusammenhang mit schädlichen Bodenverunreinigungen sind mit dem Amt für Technischen Umweltschutz abzustimmen. Bei der Entsorgung von Aushubmaterialien mit schädlichen Verunreinigungen sind insbesondere die abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Kampfmittel Der Stadt Meckenheim liegen Hinweise des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) über die Existenz von Kampfmitteln (Laufgraben) aus dem 2. Weltkrieg innerhalb des Plangebietes vor. Der KBD wird im weiteren Verfahren eine Ersterkundung der Fläche durchführen und weitere Maßnahmen (ggf. Räumung) festlegen. Diese vorbereitenden Arbeiten sind mit Baubeginn der Erschließungsmaßnahmen in Abstimmung des KBD durchzuführen. Abfallwirtschaft Der Einbau von Recyclingbaustoffen ist nur nach vorhergehender wasserrechtlicher Erlaubnis zulässig. Das im Rahmen der Baureifmachung des Grundstücks anfallende bauschutthaltige oder organoleptisch auffällige Bodenmaterial (z.B. aus Bodenauffüllungen) ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Entsorgungswege des abzufahrenden Bodenaushubs sind vor der Abfuhr dem Rhein-Sieg-Kreis, Sachgebiet „Gewerbliche Abfallwirtschaft“, anzuzeigen. Dazu ist die Entsorgungsanlage anzugeben oder die wasserrechtliche Erlaubnis (Anzeige) der Einbaustelle vorzulegen. Immissionsschutz Im Hinblick auf die vom geplanten Lebensmittelmarkt ausgehenden Gewerbelärmemissionen wird seitens des Gutachters empfohlen, auf der zukünftigen anlagenbezogenen Stellplatzanlage Asphalt als Deckbelag sowie lärmarme Einkaufswagen (Kunststoffkorb) zu verwenden. Ferner wird empfohlen die Kühlungs- und Lüftungsanlagen des geplanten Lebensmittelmarktes im Bereich der festgesetzten Anlieferung anzuordnen. Auf Grund der errechneten Geräuschbelastungen durch Straßenverkehr wird vom Gutachter empfohlen, dass mögliche Dachflächenfenster bei Gebäuden im allgemeinen Wohngebiet an der Gudenauer Allee nicht in Richtung Süden vorzusehen sind. Des Weiteren wird auf Grund der Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte nachts empfohlen, in Schlafräumen schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, um eine ausreichende Belüftung der Schlafräume auch bei geschlossenen Fenstern sicherzustellen. Regenrückhaltebecken Es wird darauf hingewiesen, dass der zukünftige Betreiber des Regenrückhaltebeckens, der Erft-Verband, aus versicherungstechnischen Gründen eine Einfriedung des Regenrückhaltebeckens vornehmen wird. Als Anforderung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes ist umlaufend um das Regenrückhaltebecken ein Stabgitterzaum mit einer Höhe von ca. 2,0 m vorzusehen. „Meckenheimer Liste“ zur Definition der nahversorgungsrelevanten, zentren- sowie nicht zentrenrelevanten Sortimente gem. Beschluss des Rates der Stadt Meckenheim vom 22.10.2008 über das Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept für die Stadt Meckenheim und die „Meckenheimer Liste“ der nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten und nichtzentrenrelevanten Sortimente z.B. 0,8 2.1. Geschossflächenzahl 2.8. Gebäudehöhe in Meter als Höchstmaß H 15.6 Umgrenzung der Fläche für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Nahversorgungsrelevante Sortimente WZ 2008 Bezeichnung 47.2 Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln 47.73 Apotheken aus 47.75 Drogerieartikel (ohne kosmetische Erzeugnisse und Parfümerieartikel) Zentrenrelevante Sortimente WZ 2008 Bezeichnung 47.41 Datenverarbeitungsgeräte, periphere Geräte und Software 47.42 Telekommunikationsgeräte 47.43 Geräte der Unterhaltungselektronik aus 47.51 Haushaltstextilien (z.B. Haus- und Tischwäsche), Kurzwaren, Schneiderbedarf, Handarbeiten sowie Meterware für Bekleidung und Wäsche ohne Bettwaren aus 47.53 Heimtextilien (Gardinen, Dekorationsstoffe, Vorhänge, dekorative Decken) aus 47.54 Elektronische Haushaltsgeräte und elektronische Erzeugnisse (ohne Großgeräte wie Herde, Kühlschränke, Spülmaschinen und Waschmaschinen) 47.59.2 Keramische Erzeugnisse und Glaswaren 47.59.3 Musikinstrumente und Musikalien aus 47.59.9 Haushaltsgegenstände (nicht elektrische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat- und Tafelgeschirre, Schneidwaren, Bestecke) aus 47.59.9 Lampen, Leuchten und Beleuchtungsartikel 47.61.0 Bücher 47.62.1 Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen 47.62.2 Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel 47.63 Bespielte Ton- und Bildträger 47.64.1 Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör aus 47.64.2 Sportartikel (Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportgeräte) 47.65 Spielwaren, Bastelartikel 47.71 Bekleidung 47.72 Schuhe, Lederwaren und Reisegepäck 47.74 Medizinische und orthopädische Artikel aus 47.75 Kosmetische Erzeugnisse und Parfümerieartikel aus 47.76.1 Schnittblumen 47.77 Uhren und Schmuck 47.78.1 Augenoptiker 47.78.2 Foto- und optische Erzeugnisse 77.78.3 Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel Nicht - zentrenrelevante Sortimente WZ 2008 Bezeichnung aus 47.51 Bettwaren (u.a. Matratzen, Lattenroste, Ober- und Unterdecken) 47.52.1 Metall- und Kunststoffwaren (u.a. Schrauben und -zubehör, Kleineisenwaren, Bauartikel, Dübel, Beschläge, Schlösser und Schlüssel, Installationsbedarf für Gas, Wasser, Heizung und Klimatechnik, Bauelemente aus Eisen, Metall und Kunststoff, Werkzeuge aller Art; Werkstatteinrichtungen, Leitern, Lager- und Transportbehälter, Spiel- geräte für Garten und Spielplatz, Drahtwaren, Rasenmäher) 47.52.3 Anstrichmittel, Elektroinstallationszubehör, Bau- und Heimwerkerbedarf aus 47.53 Tapeten und Bodenbeläge, Teppiche aus 47.54 Elektrische Haushaltsgeräte - Großgeräte (u.a. Herde, Kühlschränke, Spülmaschinen und Waschmaschinen) 47.59.1 Wohnmöbel, Kücheneinrichtungen, Büromöbel aus 47.59.9 Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren (u.a. Drechslerwaren, Korbmöbel, Bast- und Strohwaren), Kinderwagen aus 47.59.9 Bedarfsartikel für den Garten, Gartenmöbel, Grillgeräte aus 47.64.2 Campingartikel und Campingmöbel aus 47.76.1 Pflanzen, Saatgut und Düngemittel (u.a. Baumschul-, Topf- und Beetpflanzen, Weihnachtsbäume, Blumen- bindereierzeugnisse, Blumenerde, Blumentöpfe) 47.76.2 Zoologischer Bedarf und lebende Tiere 47.79 Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren Gegenstand der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB sind neben dem Sportstandort (Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz) alle in lila eingetragenen Änderungen, Streichungen und Ergänzungen . ERNEUTE ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG Dieser Plan ist gemäß § 4a (3) BauGB vom Stadtentwicklungs- ausschuss der Stadt Meckenheim am ............... als geänderter Entwurf beschlossen worden. Dieser Plan hat gemäß § 4a (3) BauGB vom .................. bis ........................ erneut öffentlich ausgelegen. Ort und Zeit der erneuten öffentlichen Auslegung sind am .........................bekannt gemacht worden. Meckenheim, den Der Bürgermeister X festgesetzte Geländehöhe über NHN (Normalhöhennull) 1 9 5 .0 0 Sportplatzstandort Nr. 2, erneute öffentliche Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB, Stand November 2009 Sportplatzstandort Nr. 2, öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB, Stand April 2009

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Übergangs-wohnheime

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176.96

176.83

176.72

177.90

177.89

176.37

176.42

176.50

176.64

176.80

176.98

177.22

177.48

175.19

175.27174.90

175.29

175.80

175.75

175.24

175.80

175.97

176.36

176.80

177.15

176.78

177.56

177.48

178.48177.67

177.31

177.12

177.67 177.67

177.68 177.77

177.85

177.88

177.74

178.06KD 178.10

178.01

177.81177.72177.66

174.93

174.60

174.32

174.23

173.81

174.80

175.05

175.15

174.84175.62

175.52

175.31

175.02175.97

176.07

176.56

176.85

176.85

176.47

176.41

176.64

176.40

176.02

175.88

175.53

174.89

174.36

174.58

174.27

174.80

174.91

175.06

175.50

175.39

175.85

175.82

176.28

175.95

174.21

174.31

174.53

173.68

173.88

173.97173.88

173.56

173.42173.66

173.79

173.18

173.74173.95

174.05

174.15

174.35174.31

174.07

174.50

174.51

174.17174.18

174.28

174.79174.79

174.47

175.03

175.13

174.71

175.30175.39

175.05

175.51

175.56

175.26

175.40

175.58175.66

175.71

175.76

175 60176.00

KD 176.09KD 176.01

KD 175.99

175.79176.04

176.14

176.50176.45

176.78176.73

KD 176.85

KD 177.07

177.02

177.27

177.24

177.31 177.30 177.36

177.36177.31

177.48

177.60

177.63

177.69

177.02

Grünfläche

Grün

Gebüs

ch

Gebüs

ch

Gebüs

ch

zum Regenrückhaltebecken

Weg (Teer)

Feldweg (Teer)

Gebüsch

Gebüsch

Gebüsch

Gebüsch

GebüschGraben-mitte Graben

Gebüsch

Graben

Gebüsch

Grabenmitte

Feldweg

(Tee

r)

176.69

176.83

177.05

177.15

177.66

177.83177.92

177.95

178.14

178.27

178.51

178.65

176.72

176.82

176.99

177.16

177.69177.89

177.94

178.08

178.28

178.43

178.67

178.48178.57178.62

178.44178.14

178.41

178.26

177.99

178.30

178.21

178.11

177.90

177.76

177.82

177.94

178.12

176.70177.37177.44

176.86 177.48

177.55177.03

177.60

177.66179.32

177.24177.75

177.79

177.95

178.21178.11

178.32178.37

178.27

178.09178.17

178.09

178.26

178.26178.34

178.14

177.92

177.36

Rasengittersteine

EicheU=1,85KroneØ14,0

EichedreistämmigU=3,90KroneØ16,0Eiche

U=1,40KroneØ16,0

KD 177.96KD 177.86KD 177.92

177.64

178.31178.46

Rasengittersteine

Grün

Weg

Rad- u. Gehweg

157.0

30.0

57.0

10.0

A3

EicheU=2,00KroneØ12,0

EicheU=1,60KroneØ16

Eiche2-stämmigU=3,60KroneØ17,0I GR

550 m²

A2

St

ö

200 10 30 40

ö

P2

I GR500 m²

St

10,00

20,00

5,00

55,00

110,00

5,00

177.60

177.36

177.15

176.96

176.83

176.72

177.90

177.89

176.37

176.42

176.50

176.64

176.80

176.98

177.22

177.48

175.19

175.27174.90

175.29

175.80

175.75

175.24

175.80

175.97

176.36

176.80

177.15

176.78

177.56

177.48

178.48177.67

177.31

177.12

177.67 177.67

177.68 177.77

177.85

177.88

177.74

178.06KD 178.10

178.01

177.81177.72177.66

174.93

174.60

174.32

174.23

173.81

174.80

175.05

175.15

174.84175.62

175.52

175.31

175.02175.97

176.07

176.56

176.85

176.85

176.47

176.41

176.64

176.40

176.02

175.88

175.53

174.89

174.36

174.58

174.27

174.80

174.91

175.06

175.50

175.39

175.85

175.82

176.28

175.95

174.21

174.31

174.53

173.68

173.88

173.97173.88

173.56

173.42173.66

173.79

173.18

173.74173.95

174.05

174.15

174.35174.31

174.07

174.50

174.51

174.17174.18

174.28

174.79174.79

174.47

175.03

175.13

174.71

175.30175.39

175.05

175.51

175.56

175.26

175.40

175.58175.66

175.71

175.76

175 60176.00

KD 176.09KD 176.01

KD 175.99

175.79176.04

176.14

176.50176.45

176.78176.73

KD 176.85

KD 177.07

177.02

177.27

177.24

177.31 177.30 177.36

177.36177.31

177.48

177.60

177.63

177.69

177.02

Grünfläche

Grün

Gebüs

ch

Gebüs

ch

Gebüs

ch

zum Regenrückhaltebecken

Weg (Teer)

Feldweg (Teer)

Gebüsch

Gebüsch

Gebüsch

Gebüsch

GebüschGraben-mitte Graben

Gebüsch

Graben

Gebüsch

Grabenmitte

Feldweg

(Tee

r)

176.69

176.83

177.05

177.15

177.66

177.83177.92

177.95

178.14

178.27

178.51

178.65

176.72

176.82

176.99

177.16

177.69177.89

177.94

178.08

178.28

178.43

178.67

178.48178.57178.62

178.44178.14

178.41

178.26

177.99

178.30

178.21

178.11

177.90

177.76

177.82

177.94

178.12

176.70177.37177.44

176.86 177.48

177.55177.03

177.60

177.66179.32

177.24177.75

177.79

177.95

178.21178.11

178.32178.37

178.27

178.09178.17

178.09

178.26

178.26178.34

178.14

177.92

177.36

Rasengittersteine

EicheU=1,85KroneØ14,0

EichedreistämmigU=3,90KroneØ16,0Eiche

U=1,40KroneØ16,0

KD 177.96KD 177.86KD 177.92

177.64

178.31178.46

Rasengittersteine

Grün

Weg

Rad- u. Gehweg

A1

EicheU=2,00KroneØ12,0

EicheU=1,60KroneØ16

Eiche2-stämmigU=3,60KroneØ17,0

STÄDTBAULICHE PLANUNG

Haan, den

GEOMETRISCHE EINDEUTIGKEIT

Die Darstellung der Grundstücksgrenzen stimmt mit demKatasternachweis überein. Stand: März 2009Die Planunterlage entspricht den Anforderungen des § 1der Planzeichenverordnung.

Meckenheim, den

BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3(1) BauGB hatvom ......................... bis zum .........................stattgefunden.

Meckenheim, den

AUFSTELLUNGSBESCHLUSS

Der zuständige Fachausschuss der Stadt Meckenheim hatgem. § 2 (1) BauGB am ......................... die Aufstellungdes Bebauungsplanes beschlossen. Dieser Beschlusswurde am ......................... ortsüblich bekanntgemacht .

Meckenheim, den

BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN

Dieser Plan wurde gemäß § 4 (1) BauGB mit den Behördenund sonstigen Trägern öffentlicher Belange abgestimmt.

Meckenheim, den

ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG

Dieser Plan ist gemäß § 3 (2) BauGB vom Stadtent-wicklungsausschuss der Stadt Meckenheim am......................... als Entwurf beschlossen worden.

Meckenheim, den

ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG

Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom .........................bis ......................... öffentlich ausgelegen.

Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung sind am......................... bekanntgemacht worden.

Meckenheim, den

SATZUNGSBESCHLUSS

Dieser Plan ist gemäß § 10 (1) BauGB vom Rat derStadt Meckenheim am ......................... als Satzungbeschlossen worden.

Meckenheim, den

INKRAFTTRETEN

Der Satzungsbeschluss sowie Ort und Zeit der Auslegungsind gemäß § 10 (3) Bau GB am ......................... ortsüblichbekanntgemacht worden.

Der Bebauungsplan liegt ab ......................... öffentlich aus.

Meckenheim, den

RECHTSGRUNDLAGEN

Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert d. Gesetz vom21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)

Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 133), letzte Änderung vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466)

§ 86 Bauordnung (BauONRW) vom 01.03.2000, letzte Änderung vom 31.12.2007

Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 2253)

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

BESTANDSANGABEN

44.58 Höhe über NHN

Kanalschacht

Bordstein, Fahrbahnrand

Wirtschaftsgebäude6

12 Wohngebäude

vorhandene Flurstücksgrenzen

Baum

Laterne

Hydrant

Verteilerkasten

Wassereinlauf

III

Der Bürgermeister

Der Bürgermeister

Der Bürgermeister

Der Bürgermeister Der Bürgermeister

LEGENDEZEICHNERISCHE FESTSETZUNGEN

z.B.

2.1. Maß der baul ichen Nutzung (§ 9 Abs . 1 BauGB, §16 BauNVO)

2.7. Zahl der Vol lgeschosse

3. Bauweise, Baul in ien, Baugrenzen (§ 9 Abs .1 Nr .2 BauGB, § 22 und 23 BauNVO)

1. Ar t der baul ichen Nutzung (§ 5 Abs . 2 Nr .1 , § 9 Abs . 1 Nr . 1 BauGB, §§ 1 bis 11 der BauNVO)

1.1.3. A l lgemeine Wohngebiete

3.1. o f fene Bauweise

WA

o

2.8. Wandhöhe in Meter (a ls M indes tmaß (m ind. ) oder a ls Höchstmaß (max.))WH

6. Verkehrs f lächen (§ 9 Abs .1 Nr .11 und Abs.6 BauGB)

6.2. S t raßenbegrenzungs l inie

6.1. S t raßenverkehrs fläche

15. Sons t ige P lanzeichen

15.13. Grenze des räum l ichen Gel tungsbere ichs des Bebauungsplans

13.2.1 Umgrenzung von F lächen zum Anpf lanzen von Bäumen,St räuchern und sons t igen Bepf lanzungen

15.14. Abgrenzung unterschied l icher Nutzung

MI

So

1.2.2. M ischgebiete

1.4.2. Sonstige Sondergebiete

3.1. abweichende Bauweisea

6.3. Verkehrs f lächen besonderer Zweckbestimmung

13.1. Umgrenzung von F lächen für Maßnahmen zum Schutz, zur P f lege und zur Entw ick lung von Natur und Landschaft

z.B.0,4 2.5. Grundf lächenzahl

9. Grünf lächen

9. Grünf lächen (§ 5 Abs . 2 Nr . 5 und Abs . 4 , § 9 Abs . 1 Nr . 15 und Abs. 6 BauGB)

verkehrsberuhigter Bereich

F + R Fuß- und Radweg

Spor tp latz

Spie lp la tz

Parkanlage

15.3. Umgrenzung von F lächen für Carpor ts (Cp) und Garagen (Ga)Cp/Ga

TG 15.3 Umgrenzung von F lächen für T ie fgaragen (TG)

E

D

H

Stand:

Ausfertigung:

Flur:

Gemarkung:

Merl

Maßstab:

Plan Nr.:

1 : 500 / 1 : 1000

Übersichtsplan 1 : 5000

"Auf dem Steinbüchel", 15. Änderung

20 d - Teil 2

324.11.2009

- Stand erneute Offenlage -

Der Bürgermeister Der Bürgermeister

3.1. geschlossene Bauweiseg

6.4. E in fahr tbere ich Anl ie ferung

3.5. Baugrenze

3.1.1. nur E inzelhäuser zu läss ig

3.1.2. nur Doppelhäuser zu läss ig

3.1.1. nur Hausgruppen zu läss ig

13. P lanungen, Maßnahmen und F lächen für Maßnahmen zum Schutz , zur P f lege und Zur Entwick lungvon Natur und Landschaf t (§ 9 (1) 20, 25a, 25b BauGB)

13.2. Anpf lanzung von Bäumen

13.2. Erhal t von Bäumen

Bauordnungs recht l iche Fes tsetzungen ( §9 Abs . 4 BauGB i .V .m. § 86 BauO NRW)

Nachr icht l iche Übernahme

Flachdach

Pul tdach

Dachneigung ( z .B . 0° - 25° )

FD

PD

0° - 25°

Fernwasser le i tung unter i rd isch e inschl ieß l ich Schutzstreifen

Maßstab 1 : 1000 Maßstab 1 : 1000

Maßstab 1 : 500

G 15.5 M i t Geh- (G) , Fahr - (F) und Lei tungs recht (L) zu be lastende Flächen

RRB Regenrückhal tebecken

6.4. E infahr tbere ich

13.2.2 Umgrenzung von F lächen m i t B indungen für Bepf lanzungen und für d ie Erhaltungvon Bäumen, S t räuchern und sons t igen Bepf lanzungen sow ie von Gewässern

z.B. 2 .6 . zu läss ige Grundf läche m i t F lächenangabeGR450m²

A

St 15.3 Umgrenzung von F lächen für S te l lp lätze (St)

1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Bau GB)1.1 Allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 BauNVO

Im allgemeinen Wohngebiet (WA) sind die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigenNutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen fürdie Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil desBebauungsplans.

1.2 Mischgebiete gemäß § 6 BauNVODie im Mischgebiet allgemein zulässigen Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 (Gartenbaubetriebe), Nr. 7(Tankstellen) und Nr. 8 (Vergnügungsstätten) BauNVO sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO unzulässig.Ebenso sind die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Läden mit der Nutzungsart„Sex-Shop“ gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO unzulässig. Ferner sind die nach § 6 Abs. 3 BauNVOausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten) gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nichtBestandteil des Bebauungsplans.

1.3 Sonstige Sondergebiete gemäß § 11 (3) Nr. 2 BauNVODas mit SO gekennzeichnete Gebiet wird gem. § 11 Abs. 3 BauNVO als sonstiges Sondergebiet mit derZweckbestimmung „Lebensmittelmarkt“ festgesetzt.

Im sonstigen Sondergebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit dem Hauptsortiment Lebensmittel zulässig.

Die maximale Verkaufsfläche der zulässigen Betriebsform von Einzelhandelsbetrieben im sonstigenSondergebiet wird in der Summe mit einer Verhältniszahl von max. 1.600 m² 0,15 begrenzt: DieVerkaufsflächenobergrenze wird als Verhältniszahl angegeben, die in Relation zu der Gesamtgröße dessonstigen Sondergebietes „Lebensmittelmarkt“ dargestellt wird.

Im SO-Gebiet wird zur Bestimmung des Störungsgrades ein Mischgebiet (MI) nach § 6 BauNVO zugrundegelegt.

1.4 Im Mischgebiet und Sonstigen Sondergebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantenSortimenten nach der „Meckenheimer Liste zur Definition der nahversorgungsrelevanten, zentren- sowienicht zentrenrelevanten Sortimente“ unzulässig.

1.5 Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäßvorgenannter „Meckenheimer Liste“ unzulässig.

2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)2.1 Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt gemäß Eintrag im Plan durch die Grundflächenzahl (GRZ),

die zulässige Grundfläche (GR) im Bereich der Sportstandorte, die Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahlder Vollgeschosse als Höchstgrenze sowie durch die max. zulässige Gebäudehöhe bzw. in Teilen durcheine mindest- oder max. Wandhöhe.

2.2 Als Wandhöhe (WH) gilt die Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder der obere Abschluss der Wand.Die Höhe der Wand eines gegenüber der Außenwand um 1,5 m oder mehr zurückspringendenGeschosses (Staffelgeschoss) ist bei der Ermittlung der Wandhöhe nicht mit hinzu zurechnen.

2.3 Zur Ermittlung der zulässigen Höhe der baulichen Anlagen und der zulässigen Wandhöhe (WH) bzw.Mindest-Wandhöhe ist als unterer Referenzpunkt die Höhe aus den Schnittpunkten der seitlichenGrundstücksgrenzen mit der Straßenachse zu mitteln. Maßgebend ist die ausgebaute, ansonsten diegeplante Straßenhöhe. Bei Eckgrundstücken ist die Verkehrsfläche maßgebend, zu der die Traufseite bzw.die längere Außenwand des Hauptkörpers gerichtet ist.

3. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)3.1 Im sonstigen Sondergebiet ist gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO eine abweichende Bauweise (a) festgesetzt:

Als abweichende Bauweise gilt die offene Bauweise mit der Maßgabe, dass einzelne Gebäudelängenmehr als 50 m betragen dürfen.

3.2 Im allgemeinen Wohngebiet mit der Nummer WA3 ist gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO eine abweichendeBauweise (a) festgesetzt: Als abweichende Bauweise gilt die offene Bauweise mit der Maßgabe, dasseinzelne Gebäudelängen nicht mehr als 25 m betragen dürfen.

4. Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)4.1 Garagen (Ga), Tiefgaragen (TG) und Carports (Cp) sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen

und in den entsprechend gekennzeichneten Flächen zulässig.4.2 In den öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Sportplatz sind Stellplatze (St) und deren Zufahrten nur

in den überbaubaren Grundstücksflächen und den entsprechend gekennzeichneten Bereichen zulässig.4.3 Vor geschlossenen Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand von 5,0 m, gemessen

von der öffentlichen Straßenverkehrsfläche, einzuhalten.

5. Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)5.1 Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sind im Bereich der Vorgärten (nicht überbaubare Grund-

stücksfläche < 3,0 m zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und straßenseitiger Gebäudeflucht) mit Ausnahme von Mülltonnenbehältern unzulässig.

5.2 Nebenanlagen nach 5.1 dürfen in der Summe je Baugrundstück 30 m³ umbauten Raum und 2,3 m Höhe nicht überschreiten.

5.3 In den Grünflächen mit der Zweckbestimmung Sportplatz sind Flutlichtanlagen bis 18 m über Gelände- oberfläche zulässig.

5.4 Anlagen, die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Wärme, Wasser sowie der Ableitung von Abwasser dienen sind ebenso wie fernmeldetechnische Nebenanlagen in den öffentlichen Grünflächen und Verkehrsflächen allgemein zulässig und außerhalb dieser Flächen ausnahmsweise zulässig.

6. Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Die im Plangebiet mit einem „ö“ gekennzeichneten Grünflächen sind als öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung gemäß Eintrag im Plan festgesetzt.

7. Aufschüttungen und Abgrabungen (§ 9 (1) Nr. 17 BauGB) Die im Plan eingetragenen Höhenlinien setzen eine neue Geländehöhe fest. Die nach geplanten Aufschüttungen und / oder Abgrabungen sichtbare Wandhöhe ist maßgeblich für die Abstandsflächenberechnung nach § 6 BauO NRW und die Ermittlung der Geschossigkeit nach § 2 (5) und (6) BauO NRW.

8. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)8.1 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen

Die verkehrsberuhigten Wohnstraßen, Fuß- und Radwege sowie private Stellplatzflächen und deren Zufahrten sind einschließlich der Tragschicht wasserdurchlässig herzustellen.

8.2 Aktive Schallschutzmaßnahmen Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Geräuschimmissionen), sind folgende Maßnahmen festgesetzt:

- Zwischen der Gudenauer Allee und dem allgemeinen Wohngebiet Nr. WA4 sowie WA5 ist in dem im Plan eingetragenen Bereich eine Lärmschutzwall/-Wand-Kombination mit einer Höhe von min. 3,5 4,0 m und max. 4,5 m über OK Straße nachse zu errichten.

- Zwischen der neuen Erschließungsstraße, ausgehend der Gudenauer Allee, und dem allgemeinen Wohngebiet Nr. WA 5 ist in dem im Plan eingetragenen Bereich eine Lärmschutzwall/-Wand- Kombination mit einer Höhe von min. 3,0 m und max. 3,5 m über OK Straße nachse zu errichten.

- Die Lärmschutzwände sind straßenseitig hochabsorbierend auszuführen.- Die vorhandene Lärmschutzmaßnahme im Bereich der festgesetzten Grünfläche mit der Zweck-

bestimmung Spielplatz ist im Bestand zu erhalten und zu sichern.- Die Lage der Anlieferung des sonstigen Sondergebietes ist nur in dem entsprechend gekennzeichneten

Bereich zulässig.

8.3 Passive Schallschutzmaßnahmen Im Plangebiet ist Lärmpegelbereich III gemäß DIN 4109 festgesetzt.

Luftschalldämmung der Außenbauteile nach DIN 4109, Abschnitt 5, Tabelle 8, Spalte 5 _ November 1989

Resultierendes Schalldämmmaß erf. R'w, res. in dB

Lärmpegelbereich Wohngebäude Bürogebäude III 35 30

An der Westfassade des Baufeldes im allgemeinen Wohngebiet Nr. WA5 sind oberhalb des 1. Ober- geschosses , in dem mit Signatur (VVVVV) gekennzeichnetem Bereich, zu öffnende Fenster von Aufenthaltsräumen ausgeschlossen.

Durch die Einzelfallprüfung im Baugenehmigungsverfahren ist die ausreichende Luftschalldämmung der Außenbauteile zum Schutz gegen einwirkenden Außenlärm nachzuweisen (Runderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 24.09.1990). Der Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Lärmschutzmaßnahmen hat nach DIN 4109 zu erfolgen. Hierzu kann die Vorlage einer Bescheinigung von der Landesregierung anerkannten Sachverständigen für Schallschutz gefordert werden. Es können auch Ausnahmen von den getroffenen Festsetzungen zugelassen werden, soweit durch den Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen.

9. Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

9.1 Die Maßnahmenfläche A 1 (im Bereich der Sportanlage an der Paul-Dickopf-Straße) ist als flächige, artenreiche, freiwachsende Gehölzpflanzung mit Laubbäumen und Sträuchern in einer mind.

2- bis 3-reihigen Pflanzung in Gruppen anzulegen. Gegenüber den umliegenden Flächen sind auf den ersten 6,0 m niedrig wachsende Gehölze (max. Gehölze der 3. Ordnung) zu pflanzen. Es sind lebensraumtypische Baum- und Straucharten zu pflanzen. Pflanzqualität: 2 x verpflanzt, 80-100 cm bis 125-150 cm, Heckenpflanzen, ohne Ballen Pflanzschema: mindestens 3 verschiedene Laubbaumarten und 5 verschiedene Straucharten Pflanzverband: 1 m x 1,5 m, versetzt Die Maßnahmenfläche ist durch einen Wildverbisszaun allseitig einzufrieden. Bei Gehölzpflanzungen sind autochthone (heimische) Pflanzen, keine Zuchtformen, zu verwenden. Bestehende standortgerechte Gehölze (insbesondere Pflaumenbüsche) sind in die Maßnahmenfläche zu integrieren.

9.2 Die Maßnahmenfläche A 2 (im Bereich der Sportanlage an der Paul-Dickopf-Straße) ist als flächige, artenreiche, freiwachsende Gehölzpflanzung mit Laubbäumen anzulegen. Als flächige Unterpflanzung ist eine Kraut-Ruderalflur anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Es sind lebensraumtypische Baumarten zu pflanzen. Pflanzqualität: 2 x verpflanzt, 80-100 cm bis 125-150 cm, Heckenpflanzen, ohne Ballen Pflanzschema: mindestens 3 verschiedene Laubbaumarten Pflanzverband: 2,5 m x 2,5 m, versetzt Die Maßnahmenfläche ist durch einen Wildverbisszaun allseitig einzufrieden.

Bei Gehölzpflanzungen sind autochthone (heimische) Pflanzen, keine Zuchtformen, zu verwenden. Bestehende standortgerechte Gehölze sind in die Maßnahmenfläche zu integrieren. Die längs der nördlichen Plangebietsgrenze vorhandene Schlehenhecke ist zu erhalten und in die Maßnahmenfläche zu integrieren.

9.3 Die Maßnahmenfläche A 3 (im Bereich der Sportanlage an der Paul-Dickopf-Straße) ist als flächige, artenreiche Kraut-Ruderalflur anzulegen und dauerhaft zu erhalten.

Einzelne Gehölze innerhalb der Maßnahmenfläche A3 sind gemäß Festsetzungen zu erhalten bzw. anzupflanzen und in die Maßnahmenfläche zu integrieren.

10. Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB)10.1 An den entsprechend gekennzeichneten Stellen sind standortgerechte Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Standorte sind längs der Straßenachse verschiebbar. Abgehende Bäume sind zu ersetzen. Die Pflanzqualität wird wie folgt beschrieben: Bäume als hochstämmiger Laubbaum mit der Mindestqualität H 3xv., m.B. StU 16-18

Bei Gehölzpflanzungen sind autochthone (heimische) Pflanzen , keine Zuchtformen, zu verwenden.

10.2 Im Bereich des sonstigen Sondergebietes ist je 4 Stellplätze ein hochstämmiger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Bäume sind auf der Stellplatzanlage gleichmäßig so zu verteilen, dass die Baumschirme über den Stellflächen liegen. Die Pflanzqualität wird wie folgt beschrieben: Bäume als hochstämmiger Laubbaum mit der Mindestqualität H 3xv., m.B. StU 16-18 Bei Gehölzpflanzungen sind autochthone (heimische) Pflanzen, keine Zuchtformen, zu verwenden.

10.3 Im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsflächen mit der Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich sind insgesamt mind. 25 hochstämmige Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Bäume sind in den Wohnstraßen gleichmäßig zu verteilen. Die Pflanzqualität wird wie folgt beschrieben: Bäume als hochstämmiger Laubbaum mit der Mindestqualität H 3xv., m.B. StU 16-18 Bei Gehölzpflanzungen sind autochthone (heimische) Pflanzen, keine Zuchtformen, zu verwenden.

10.4 Im Bereich der festgesetzten Fläche für Stellplätze innerhalb der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz sind insgesamt mind. 8 hochstämmige Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Bäume sind auf der Stellplatzfläche gleichmäßig so zu verteilen, dass die Baumschirme über den Stellflächen liegen. Die Pflanzqualität wird wie folgt beschrieben: Bäume als hochstämmiger Laubbaum mit der Mindestqualität H 3xv., m.B. StU 16-18 Bei Gehölzpflanzungen sind autochthone (heimische) Pflanzen, keine Zuchtformen, zu verwenden.

10.5 Im den allgemeinen Wohngebieten und in dem Mischgebiet sind Flachdächer mit mind. 10 cm kultur- fähigem Substrat abzudecken und extensiv zu begrünen.

10.6 Die Pflanzgebotsfläche P1 ist mit standortgerechten Laubgehölzen in Form einer min. zweizeiligen Baum-Strauchhecke anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Der Pflanzabstand beträgt 1,2 - 1,5 m, der Pflanzabstand zu bestehenden Gehölzen beträgt min. 2,0 m. Flächig sind je 25 % Bäume und 75 % Sträucher zu pflanzen. Die Pflanzqualität wird wie folgt beschrieben: Bäume als hochstämmiger Laubbaum mit der Mindestqualität H 3xv., m.B. StU 16-18, Sträucher mit der Mindestqualität Str. 2xv., o.B., 100-150. Die bestehenden Gehölze im Bereich der Pflanzgebotsfläche P1 sind dabei zu erhalten und in die Gehölzpflanzung zu integrieren. Es sind in der Pflanzgebotsfläche mindestens zwei verschiedene Baumarten und drei verschiedene Straucharten zu verwenden. Bei Gehölzpflanzungen sind autochthone (heimische) Pflanzen, keine Zuchtformen, zu verwenden.

9.6 Die Pflanzgebotsfläche P2 (im Bereich der Sportanlage an der Paul-Dickopf-Straße) ist mit standort- gerechten Laubgehölzen in Form einer min. zweizeiligen Strauchhecke anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Der Pflanzabstand beträgt 1,2 - 1,5 m, der Pflanzabstand zu bestehenden Gehölzen beträgt min. 2,0 m. Flächig sind Sträucher zu pflanzen. Die Pflanzqualität wird wie folgt beschrieben: Str. 2xv., o.B., 100-150. Die bestehenden standortgerechten Gehölze im Bereich der Pflanzgebotsfläche P2 sind dabei zu erhalten und in die Strauchpflanzung zu integrieren. Es sind in der Pflanzgebotsfläche mindestens drei verschiedene Straucharten zu verwenden. Bei Gehölzpflanzungen sind autochthone (heimische) Pflanzen, keine Zuchtformen, zu verwenden.

10.7 Die im Plan zum Erhalt festgesetzten Bepflanzungen und Einzelbäume sind im Bestand zu sichern. Abgehende Bäume und Sträucher sind durch gleichartige Gehölze zu ersetzen.

10.8 Im Bereich der festgesetzten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken (RRB) ist außerhalb der vorgesehenen Einfriedung eine mind. zweizeilige Laubhecke anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Je laufendem Meter Hecke sind mind. 3 Heckenpflanzen mit der Mindestqualität VHE o.B., 125-150 zu pflanzen. Bei Gehölzpflanzungen sind autochthone (heimische) Pflanzen, keine Zuchtformen, zu verwenden.

11. Bauordnungsrechtliche Vorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW)11.1 Fassaden

Zulässiges Fassadenmaterial ist Putz in weiß oder farbig gestrichen. Ein anderes zweites Material - wie z.B. Mauerwerk, Holz, Naturstein, Zinkbleche usw. - kann zur Gliederung der Fassade mit untergeordneten Flächenanteilen bis zu 30 % kombiniert werden. Glänzende oder glasierte Materialien sind unzulässig.

Doppel- und Reihenhäuser sind in ihrer Material- und Farbgestaltung einheitlich auszubilden.

11.2 Dachaufbauten Gauben dürfen nur über maximal die Hälfte der Gebäudeaußenlänge im Dachgeschoss errichtet werden. Die maximale Länge der einzelnen Gaube ist auf 1,75 m beschränkt. Der Abstand untereinander und zu den Grenzwänden sowie zum Ortgang muss 1,00 m betragen.

11.3 Dachmaterial Die Dächer sind aus grauen bis anthrazitfarbenen, nicht glänzenden Dachpfannen herzustellen. Alternativ ist eine Eindeckung mit Zink- oder Aluminiumblech oder eine Gestaltung als Gründach möglich. Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sind auch in abweichenden Farben zulässig. Sie sind soweit möglich flächenbündig in die Dachflächen einzubinden.

Die Außenverkleidung von Dachgauben ist in Putz analog der Hauptfassade, mit Faserzement- oder Kunststoffplatten in Farbe des Hauptdaches, Holzverkleidung, Naturschiefer oder Zinkblech zulässig.

Doppel- und Reihenhäuser sind im Dachbereich im gleichen Material und Farbe auszubilden.

Doppel- und Reihenhäuser sind mit einer einheitlichen Traufhöhe sowie gleicher Dachneigung auszubilden.

11.4 Einfriedungen Ergänzend zur Satzung der Stadt Meckenheim über besondere Anforderungen an Einfriedigungen (Einfriedigungssatzung) vom 14.12.1995 gilt :

Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind im Bereich der Hausvorgärten mit einer standort- gerechten heimischen Hecke, auch in Verbindung mit Maschendraht- oder Stabgitterzäunen, geputzten Mauerflächen oder mit Holzzäunen mit einer Höhe bis zu 1,00 m zulässig.

Als Begrenzung privater Gärten zu öffentlichen Verkehrsflächen ausgenommen der Vorgartenbereiche sowie öffentlichen Grünflächen sind Hecken bis 2,00 m Höhe zulässig. Hecken können auch in Verbindung mit Maschendraht- oder Stabgitterzäunen gepflanzt werden. Blickdichte Zäune, z.B. Holzflechtzäune, sind unzulässig.

Als Grundstücksabtrennung zwischen privaten Gärten sind Holzzäune oder Hecken bis zu 2,00 m Höhe, auch in Verbindung mit Maschendraht- und Stabgitterzäunen, zulässig. Blickdichte Zäune, z.B. Holz- flechtzäune, sind unzulässig.

Im Bereich der Terrassen im direkten Anschluss an die Gebäude sind Trennwände bis zu 2,00 m Höhe über eine Tiefe von 4,00 m als Holzzäune oder Mauern zulässig.

In den Grünflächen mit der Zweckbestimmung Sportflächen sind Ballfangzäune bis zu einer Höhe von 6 m über Geländeoberfläche zulässig.

11.5 Werbeanlagen Die Zulässigkeit von Werbeanlagen und Warenautomaten ist durch die „Satzung über besondere

Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten“ der Stadt Meckenheim geregelt.

Abweichend von § 4 Ziffer 4.3 der vorgenannten Satzung ist die Anbringung von Werbeanlagen an Dächern und über Dach für Einrichtungen mit mehr als 1.500 m² Geschäftsfläche nicht zulässig.

Im sonstigen Sondergebiet ist außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche max. 1 Werbepylon bis zu einer Höhe von 8,0 m, bezogen auf die Achse der nächstgelegenen Erschließungsstraße, zulässig.

II. Hinweise

NiederschlagswasserGemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des im Plangebietanfallenden Niederschlagwassers. Das anfallende Niederschlagswasser wird in die öffentlicheKanalisation eingeleitet.

HauptversorgungsleitungenDas Plangebiet wird durch eine unterirdische Hauptversorgungsleitung, Hauptwasserleitung von Villiprottnach Meckenheim des Wahnbachtalsperrenverbandes, DN 600, durchquert. Der Schutzstreifen mit derSchutzstreifenbreite von 6,0 m (beidseitig 3,0 m) wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.Für die Bereiche des im Bebauungsplan eingetragenen Schutzstreifens sind die Schutzanweisungen desLeitungsträgers (Wahnbachtalsperrenverbandes) einzuhalten. Alle Pflanzmaßnahmen im Schutzstreifen-bereich sind gemäß der Auflagen des Leitungsträgers durchzuführen.

AltlastenWerden bei den Baumaßnahmen verunreinigte Bodenhorizonte angetroffen, so ist unverzüglich derRhein-Sieg-Kreis, Amt für Technischen Umweltschutz, zu informieren und die weitere Vorgehensweiseabzustimmen (s. § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz NRW). Ggf. sind weitergehende Untersuchungenzur Gefährdungsabschätzung (Entnahme von Bodenproben, Durchführung von chemischen Analysen,etc.) zu veranlassen.Alle Maßnahmen im Zusammenhang mit schädlichen Bodenverunreinigungen sind mit dem Amt fürTechnischen Umweltschutz abzustimmen.

Bei der Entsorgung von Aushubmaterialien mit schädlichen Verunreinigungen sind insbesondere dieabfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

KampfmittelDer Stadt Meckenheim liegen Hinweise des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) über die Existenzvon Kampfmitteln (Laufgraben) aus dem 2. Weltkrieg innerhalb des Plangebietes vor. Der KBD wird imweiteren Verfahren eine Ersterkundung der Fläche durchführen und weitere Maßnahmen (ggf. Räumung)festlegen.Diese vorbereitenden Arbeiten sind mit Baubeginn der Erschließungsmaßnahmen in Abstimmung desKBD durchzuführen.

AbfallwirtschaftDer Einbau von Recyclingbaustoffen ist nur nach vorhergehender wasserrechtlicher Erlaubnis zulässig.Das im Rahmen der Baureifmachung des Grundstücks anfallende bauschutthaltige oder organoleptischauffällige Bodenmaterial (z.B. aus Bodenauffüllungen) ist ordnungsgemäß zu entsorgen.Die Entsorgungswege des abzufahrenden Bodenaushubs sind vor der Abfuhr dem Rhein-Sieg-Kreis,Sachgebiet „Gewerbliche Abfallwirtschaft“, anzuzeigen. Dazu ist die Entsorgungsanlage anzugeben oderdie wasserrechtliche Erlaubnis (Anzeige) der Einbaustelle vorzulegen.

ImmissionsschutzIm Hinblick auf die vom geplanten Lebensmittelmarkt ausgehenden Gewerbelärmemissionen wird seitens desGutachters empfohlen, auf der zukünftigen anlagenbezogenen Stellplatzanlage Asphalt als Deckbelag sowielärmarme Einkaufswagen (Kunststoffkorb) zu verwenden. Ferner wird empfohlen die Kühlungs- undLüftungsanlagen des geplanten Lebensmittelmarktes im Bereich der festgesetzten Anlieferung anzuordnen.

Auf Grund der errechneten Geräuschbelastungen durch Straßenverkehr wird vom Gutachter empfohlen, dassmögliche Dachflächenfenster bei Gebäuden im allgemeinen Wohngebiet an der Gudenauer Allee nicht in RichtungSüden vorzusehen sind. Des Weiteren wird auf Grund der Überschreitungen der schalltechnischenOrientierungswerte nachts empfohlen, in Schlafräumen schallgedämmte Lüftungen vorzusehen, um eineausreichende Belüftung der Schlafräume auch bei geschlossenen Fenstern sicherzustellen.

RegenrückhaltebeckenEs wird darauf hingewiesen, dass der zukünftige Betreiber des Regenrückhaltebeckens, der Erft-Verband, ausversicherungstechnischen Gründen eine Einfriedung des Regenrückhaltebeckens vornehmen wird. AlsAnforderung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes ist umlaufend um das Regenrückhaltebecken einStabgitterzaum mit einer Höhe von ca. 2,0 m vorzusehen.

„Meckenheimer Liste“ zur Definition der nahversorgungsrelevanten, zentren- sowie nichtzentrenrelevanten Sortimentegem. Beschluss des Rates der Stadt Meckenheim vom 22.10.2008 über das Einzelhandelsstandort- undZentrenkonzept für die Stadt Meckenheim und die „Meckenheimer Liste“ der nahversorgungsrelevanten,zentrenrelevanten und nichtzentrenrelevanten Sortimente

z.B. 0,8 2.1. Geschoss f lächenzahl

2.8. Gebäudehöhe in Meter a ls Höchstmaß H

15.6 Umgrenzung der F läche für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwel te inw irkungen im S inne des Bundes - Immiss ionsschutzgesetzes

Nahversorgungsrelevante SortimenteWZ 2008 Bezeichnung47.2 Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren

Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln47.73 Apothekenaus 47.75 Drogerieartikel (ohne kosmetische Erzeugnisse und Parfümerieartikel)

Zentrenrelevante SortimenteWZ 2008 Bezeichnung47.41 Datenverarbeitungsgeräte, periphere Geräte und Software47.42 Telekommunikationsgeräte47.43 Geräte der Unterhaltungselektronikaus 47.51 Haushaltstextilien (z.B. Haus- und Tischwäsche), Kurzwaren,

Schneiderbedarf, Handarbeiten sowie Meterware für Bekleidung und Wäsche ohne Bettwarenaus 47.53 Heimtextilien (Gardinen, Dekorationsstoffe, Vorhänge, dekorative Decken)aus 47.54 Elektronische Haushaltsgeräte und elektronische Erzeugnisse (ohne Großgeräte wie Herde, Kühlschränke,

Spülmaschinen und Waschmaschinen)47.59.2 Keramische Erzeugnisse und Glaswaren47.59.3 Musikinstrumente und Musikalienaus 47.59.9 Haushaltsgegenstände (nicht elektrische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat- und Tafelgeschirre, Schneidwaren,

Bestecke)aus 47.59.9 Lampen, Leuchten und Beleuchtungsartikel47.61.0 Bücher47.62.1 Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen47.62.2 Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel47.63 Bespielte Ton- und Bildträger47.64.1 Fahrräder, Fahrradteile und -zubehöraus 47.64.2 Sportartikel (Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportgeräte)47.65 Spielwaren, Bastelartikel47.71 Bekleidung47.72 Schuhe, Lederwaren und Reisegepäck47.74 Medizinische und orthopädische Artikelaus 47.75 Kosmetische Erzeugnisse und Parfümerieartikelaus 47.76.1 Schnittblumen47.77 Uhren und Schmuck47.78.1 Augenoptiker47.78.2 Foto- und optische Erzeugnisse77.78.3 Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel

Nicht - zentrenrelevante SortimenteWZ 2008 Bezeichnungaus 47.51 Bettwaren (u.a. Matratzen, Lattenroste, Ober- und Unterdecken)47.52.1 Metall- und Kunststoffwaren (u.a. Schrauben und -zubehör, Kleineisenwaren, Bauartikel, Dübel, Beschläge,

Schlösser und Schlüssel, Installationsbedarf für Gas, Wasser, Heizung und Klimatechnik, Bauelemente aus Eisen,Metall und Kunststoff, Werkzeuge aller Art; Werkstatteinrichtungen, Leitern, Lager- und Transportbehälter, Spiel-geräte für Garten und Spielplatz, Drahtwaren, Rasenmäher)

47.52.3 Anstrichmittel, Elektroinstallationszubehör, Bau- und Heimwerkerbedarfaus 47.53 Tapeten und Bodenbeläge, Teppicheaus 47.54 Elektrische Haushaltsgeräte - Großgeräte (u.a. Herde, Kühlschränke, Spülmaschinen und Waschmaschinen)47.59.1 Wohnmöbel, Kücheneinrichtungen, Büromöbelaus 47.59.9 Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren (u.a. Drechslerwaren, Korbmöbel, Bast- und Strohwaren), Kinderwagenaus 47.59.9 Bedarfsartikel für den Garten, Gartenmöbel, Grillgeräteaus 47.64.2 Campingartikel und Campingmöbelaus 47.76.1 Pflanzen, Saatgut und Düngemittel (u.a. Baumschul-, Topf- und Beetpflanzen, Weihnachtsbäume, Blumen-

bindereierzeugnisse, Blumenerde, Blumentöpfe)47.76.2 Zoologischer Bedarf und lebende Tiere47.79 Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren

Gegenstand der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB sindneben dem Sportstandort (Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz) allein lila eingetragenen Änderungen, Streichungen und Ergänzungen .

ERNEUTE ÖFFENTLICHE AUSLEGUNG

Dieser Plan ist gemäß § 4a (3) BauGB vom Stadtentwicklungs-ausschuss der Stadt Meckenheim am ............... als geänderterEntwurf beschlossen worden.Dieser Plan hat gemäß § 4a (3) BauGB vom .................. bis........................ erneut öffentlich ausgelegen.Ort und Zeit der erneuten öffentlichen Auslegung sind am.........................bekannt gemacht worden.

Meckenheim, den

Der Bürgermeister

X

festgesetz te Geländehöhe über NHN (Normalhöhennull)195.00

Sportplatzstandort Nr. 2,erneute öffentliche Auslegungnach § 4a Abs. 3 BauGB,Stand November 2009

Sportplatzstandort Nr. 2,öffentliche Auslegungnach § 3 Abs. 2 BauGB,Stand April 2009