Post on 06-Apr-2015
Umsatzsteuerliche Regeln beachten und Ärger mit dem Finanzamt vermeiden.
Lieferungen und Leistungen
Vorsteuerabzug
Lieferungen und Leistungen
Nachweis der Vollständigkeit der BuchführungErmittlung der Anwendung des richtigen
SteuersatzesVoraussetzung für den Vorsteuerabzug beim
LeistungsempfängerBelegnachweis bei innergemeinschaftlichen
LieferungenBuchnachweis bei Lieferungen ins Drittland
VorsteuerabzugVoraussetzung für den Vorsteuerabzug (§ 15
I Nr. 1 UStG)Nachweise über den Inhalt der
Lieferung/LeistungNachweis, dass die Lieferung/Leistung von
einem Unternehmer erbracht wurdeAnwendung des SteuersatzesBerechnung der Steuer selbst
Themen
Umsatzsteuerliche Formvorschriften für
Rechnungen gemäß § 14 UStG
Besonderheiten desinnergemeinschaftlich
enWarenverkehrs
Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig wie das Dokument bezeichnet wird (§ 14 I S. 1 UStG)
Pflicht zur Rechnungserstellungsteuerpflichtigen Werklieferungen an
Privatpersonen (§14 II Nr. 1 UStG)bei sonstigen Leistungen an Grundstücken
von Privatpersonen (§ 14 II Nr. 1 UStG)Lieferungen und Leistungen an andere
Unternehmer oder juristische PersonenAusnahme: bei steuerfreien Leistungen gem.
§ 4 Nr. 8 bis 28
Innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung!
§ 14 IV UStG = Pflichtangaben § 31 bis 34 UStDv = Verschieden Hinweise § 14a UStG = Zusätzliche Pflichtangaben
Vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers und des Leistenden
• Rechnungen unter 150 EUR nur die Anschrift des leistenden Unternehmers
• Postfach und Großkundenadresse des Leistungsempfängers möglich
• Anschrift eines Dritten nur gültig, wenn der Leistungsempfänger dort auch
eine Betriebsstätte, Zweigniederlassung oder Betriebsteil hat
• bei umsatzsteuerlichen Organschaften kann Organgesellschaft der
Rechungsempfänger sein
• jeder Betriebsstätte oder Niederlassung kann Anschrift sein
Steuernummer § 14 IV Nr. 2 UStG
die aktuell erteilte Steuernummer (Ausnahme: Kleinbetragsrechnung)
bei mehreren Betriebssitzen, die für den leistenden Betriebssitz erteilte Steuernummer
bei Abrechnungen über Gutschriften: Steuernummer/UStId-Nr des Gutsschriftempfängers
bei Organschaften die dem Organträger erteilte Steuernummer/UStId-Nr
bei Vermittlungsumsätzen (z.B. Tankstelle, Reisebüro) ist die Steuernummer/UStIdNr des leistenden Unternehmers anzugeben (z.B. Mineralölgesellschaft oder Reiseunternehmer)
Die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Steuernummer § 14 IV Nr. 2 UStG
bei Verträgen kann die Steuernummer aufgenommen werden, wenn diese als Rechnungen dienen sollen
auch Angabe bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung
auch Anwendung bei umsatzsteuerfreien Rechnungenauch Anwendung bei Rechnungen über Leistungen gem. §
13b UStG
Die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Ausstellungsdatum § 14 IV Nr. 3 UStG
Die Rechnung muss das Ausstellungsdatum enthalten
Fortlaufende Nummer § 14 IV Nr. 4 UStG
einmalige oder mehrere Zahlen- oder BuchstabenreihenKombination zwischen Buchstaben und ZiffernAnzahl der Rechnungsnummernkreise ist freigestelltVerträge über Dauerleistungen benötigen nur eine einzige NummerGutschriften erhalten die Nummer des AusstellersKleinbetragsrechnungen und Fahrausweise benötigen keine
Nummereine lückenlose Abfolge ist nicht zwingend
Eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig, vergeben wird.
Leistungsbeschreibung § 14 IV Nr. 5 UStG
Beschreibung der Leistung muss eindeutig seindie beschriebene Leistung muss leicht nachprüfbar seindie Richtigkeit des angewandten Steuersatzes muss
prüfbar seinbei Lieferungen sind die Gegenstände mit ihrem
handelsüblichen Namen zu bezeichnen (Beispiel: Markenname)
handelsübliche Sammelbezeichnungen sind auch zulässig
Die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
Leistungsbeschreibung § 14 IV Nr. 5 UStG
Beispiel für Gruppenbezeichnungen:
Baubeschläge, Büromöbel, Kurzwaren, Schnittblumen, Tabakwaren, Waschmittel, Spirituosen
Nicht ausreichend: Geschenkartikel
Die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
Leistungsbeschreibung § 14 IV Nr. 5 UStG
Beispiel für mangelnde Leistungsbeschreibungen:
„Hotelreinigung und Reinigungsarbeiten“„für technische Beratung und Kontrolle“
Die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
Zeitpunkt § 14 IV Nr. 6 UStG
Rechnungsdatum und Lieferdatum müssen vorhanden sein
Fallen Lieferung und Rechnung zusammen, so reicht der Hinweis „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“
einfache Angabe des Kalendermonats ist möglich (§ 31 IV UStDv)
Lieferdatum kann sich auch aus Lieferschein ergeben
Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.
Zeitpunkt § 14 IV Nr. 6 UStG
Lieferschein als Nachweis
Der Lieferschein muss das Leistungsdatum enthalten!
In der Rechnung muss auf den Lieferschein verwiesen werden!
Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.
Zeitpunkt § 14 IV Nr. 6 UStG
Beförderungen oder Versendungen
Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung ist maßgeblich.
Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.
Zeitpunkt § 14 IV Nr. 6 UStG
Sonstige Lieferungen
Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht maßgeblich.
Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.
Zeitpunkt § 14 IV Nr. 6 UStG
Sonstigen Leistungen
Sonstige Leistung wird mit der Vollendung erbracht.
Bei sonstigen Leistungen über einen längeren Zeitraum reicht der Leistungszeitraum.
Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.
Zeitpunkt bei Anzahlungen § 14 IV Nr. 6 UStG
Auf der Rechnung ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Anzahlung handelt
§ 14 IV UStG findet hier sinngemäß Anwendung
Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum übereinstimmt .
Entgelt § 14 IV Nr. 7 UStG
Entgelte sind die Nettopreise ohne Umsatzsteueraus der Rechnung muss sie Zuordnung nach den einzelnen
Steuersätzen und Steuerbefreiungen hervorgehenEntgeltsminderungen sind z.B. Rabatte, an dieser Stelle
aber nicht Skontiauf mögliche Entgeltsminderungen muss hingewiesen
werden
Das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferungen oder sonstigen Leistungen sowie die vereinbarten Minderungen des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt enthalten sind.
Steuersatz und Steuerbetrag § 14 IV Nr. 8 UStG
Steuersatz und die berechnete Steuer ist entsprechend der Summen der Entgelte anzugeben
Hinweis auf eine Steuerbefreiung auch ohne Nennung der Vorschrift (z.B. Ausfuhr, innergemeinschaftliche Lieferung)
Kosten für Nebenleistungen (z.B. Transport) sind entsprechend zuzuordnen bzw. aufzuteilen
Den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt
Hinweis Aufbewahrungspflicht § 14 IV Nr. 9 UStG
auch an Unternehmer, wenn die obige Leistung nicht für sein Unternehmen erbracht wird
Aufbewahrungsfrist beträgt 2 Jahre (14b I S. 5 UStG)Muster: Gemäß § 14b I S. 5 UStG sind Sie verpflichtet,
diese Rechnung 2 Jahre aufzubewahren.
bei Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDv) entfällt der Hinweis
Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen an Grundstücken an Privatpersonen
Zusatzangaben gem. § 14a UStGSonstige Leistungen im Ausland: Hinweis auf
§ 13b UStGInnergemeinschaftliche Lieferungen: Hinweis
auf die innergemeinschaftliche Lieferung und UStIdNr des Leistungsempfängers
bei Leistungen im Sinne des § 13b UStG: Hinweise auf die Anwendung des § 13b UStG und Verschiebung der Steuerschuldnerschaft
Reiseleistungen: Hinweis auf die Anwendung des § 25 UStG
Zusatzangaben gem. § 14a UStGDifferenzbesteuerung: Hinweis auf die Anwendung des §
25a UStGInnergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft: Hinweise auf
die Anwendung des § 25b UStG und auf die Verschiebung der Besteuerung auf den Leistungsempfänger
Kein Ausweis der Umsatzsteuer!!!
Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als nach dem Gesetz für den Umsatz geschuldet, gesondert ausgewiesen, schuldet er auch den Mehrbetrag.
Bei unrichtigen Angaben entfällt der Vorsteuerabzug.
Zu den unrichtigen Angaben, …, zählen in einer Rechnung enthaltene Rechenfehler oder die unrichtige Angabe des Entgelts, des Steuersatzes oder des Steuerbetrags.
Im Falle des § 14c I UStG kann der Vorsteuerabzug jedoch unter den übrigen Voraussetzungen in Höhe der für die bezogene Leistung geschuldeten Steuer vorgenommen werden.
Bestandteile einer Kleinbetragsrechnung § 33 UStDvGesamtbetrag nicht höher als 150 EURvollständige Name und Anschrift des
leistenden Unternehmersdas Ausstellungsdatumdie Menge und die Art der gelieferten
Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
das Entgelt und die darauf entfallende Steuer in einer Summe
den Steuersatz
Innergemeinschaftlicher Erwerb (igE)
Innergemeinschaftliche Lieferung (igL)
Sie verfügen über eineUmsatzsteuer-
Identifikationsnummer
Wie gelangt die Ware zum Abnehmer?
AbholungBeförderu
ngVersendun
g
Wichtig für den Belegnachweis:
Wie gelangt die Ware an den Abnehmer und in den Mitgliedstaat?
Abholung
Abnehmer
Abnehmer + Ware
Hinweis: Abnehmer kann auch einen unselbstständigen Erfüllungsgehilfen mit der Abholung beauftragen.
Abnehmer Lieferer
Beförderung
Lieferer + WareAbnehmer Lieferer
Versendung
Ware
Selbstständiger Beauftragter
z.B.: Spediteur, Post, FedEx
Abnehmer Lieferer
Belegnachweis § 17a UStDvDoppel der RechnungLieferschein oder anderer
handelsüblicher Beleg mit Bestimmungsort
EmpfangsbestätigungVerbringungsnachweis
(Abholfall, Beförderung durch Abnehmer)
Versendungsfall SCAC oder Spediteurbescheinigung § 10 I UStDV
Doppel der RechnungGelangensbestätigung
Checkliste ig Lieferungen
Prüfen, ob die Voraussetzungen für eine igL vorliegen
Beleg- und Buchnachweis beachtenAnforderungen an die Ausgangsrechnung
beachtenggf. ausländische Währung umrechnen und
angebenErklärungs- und Meldepflichten beachten
Voraussetzungen igLAbnehmer ist Unternehmer,
der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder
juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, oder
Erwerber eines neuen Fahrzeugs
Gegenstand gelangt in die EU
Abnehmer unterliegt der Umsatzbesteuerung
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Beleg- und Buchnachweis
Name und Anschrift des Abnehmers und ggf. des Beauftragten
Gewerbezweig oder Beruf des AbnehmersHandelsübliche Bezeichnung und die Menge der
GegenständeTag der LieferungVereinbarte/vereinnahmte Entgelt und Tag der
VereinnahmungBestimmungsortBeförderung oder Versendung Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers Vollmachten eines Vertretungsberechtigten
Daten zu igL müssen sich aus der Buchführung ergeben.
Anforderungen RechnungRechnungsangaben § 14
IV UStGHinweis auf die
innergemeinschaftliche Lieferung
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers
die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
kein Ausweis der Umsatzsteuer
Erklärungs- und Meldepflichten
Angabe der igL in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt
Abgabe „Zusammenfassende Meldung“ an das Bundeszentralamt für Steuern (online möglich)
Meldezeitraum: Kalendermonat, -viertel oder -jahr Zusammenfassende Meldung auf für sonstige
Leistungen
Innergemeinschaftliches Verbringen
Was versteht man darunter?Lieferant verbringt seine
Ware in einen anderen Mitgliedstaat und
Abnehmer steht noch nicht fest und
Ware wird nicht nur vorübergehend im anderen Mitgliedstaat verwendet
Abnehmer ?
Verbringen ist einer Lieferung gegen Entgelt gemäß § 3 Abs. 1a UStG gleichgestellt!
Beispiel
Markthändler bringt 100 T-Shirts von Essen auf den Wochenmarkt nach Venlo
Verkauf =
20 T-Shirts
80 T-Shirts bringt er wieder nach Essen zurück
Es liegt ein innergemeinschaftliches Verbringen von 20 T-Shirts vor.
Konsequenzen
Unternehmer muss eine Erwerbsbesteuerung in dem jeweiligen Mitgliedstaat vornehmen (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaats)
Erfolgt keine Erwerbsbesteuerung, so ist das Verbringen in Deutschland umsatzsteuerpflichtig
Bemessungsgrundlage: EK zzgl. Nebenkosten oder Selbstkostenpreis zzgl. Nebenkosten
Innergemeinschaftliches Reihengeschäft
Reihengeschäft ?
Kunde
Niederlande
Unternehmer
Essen
Hersteller
BerlinBestellung Bestellung
Ware
Voraussetzung: Mindestens 3 Unternehmer, die nacheinander über denselben Gegenstand ein Geschäft abschließen und der Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.
Möglichkeit 1
Hersteller
Berlin
Kunde
NiederlandeBeförderung/Versendung
Unternehmer
Essen
Tritt gegenüber Hersteller mit seiner deutschen USt-IdNr auf.
Ort der Lieferung für den Hersteller ist Berlin; Lieferung ist steuerbar und steuerpflichtig, da der Unternehmer aus Essen mit seiner deutschen USt-IdNr auftritt.
Für den Unternehmer aus Essen ist die Lieferung in Deutschland solange steuerbar und steuerpflichtig bis er die Erwerbsbesteuerung in den Niederlanden nachweist.
Möglichkeit 2
Hersteller
Berlin
Kunde
NiederlandeBeförderung/Versendung
Unternehmer
Essen
Tritt gegenüber Hersteller mit seiner niederländischen USt-IdNr auf.
Ort der Lieferung für den Hersteller ist Berlin; Lieferung ist nach § 4 Nr. 1b UStG steuerfrei, da der Unternehmer aus Essen mit seiner niederländischen USt-IdNr auftritt.
Für den Unternehmer aus Essen liegt der Ort der Lieferung in den Niederlanden. Er muss eine Erwerbsbesteuerung in den Niederlanden durchführen.
Möglichkeit 3 Hersteller
Berlin
Kunde
NiederlandeBeförderung/Versendung Unternehmer
Essen
Unternehmer aus Essen holt die Ware in Berlin ab und liefert sie selbst in die Niederlande.
Ort der Lieferung für den Hersteller ist Berlin; Lieferung ist steuerbar und steuerpflichtig, da der Unternehmer aus Essen mit seiner deutschen USt-IdNr auftritt.
Der Unternehmer aus Essen bewirkt eine innergemeinschaftliche Lieferung in die Niederlande.
Abholung
Möglichkeit 4
Hersteller
Berlin
Kunde
NiederlandeAbholung
Ort der Lieferung für den Hersteller ist Berlin; Lieferung ist steuerbar und steuerpflichtig, da es sich um die sogenannte „unbewegte“ Lieferung handelt.
Für den Unternehmer aus Essen bewirkt eine steuerfreie igL an den Kunden in den Niederlanden