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eine unendliche GeschichteMichael Weber-Blank NLP M. www.brandi.net 1
§160 AO: Das Finanzamt und der Strohmann -
eine unendliche Geschichte
Michael Weber-Blank NLP M.
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Agenda
1 Das Grundproblem
2 § 160 AO und die Finanzverwaltung
3 Rechtsprechung zu § 160 AO
4 Checkliste und Muster vom BVSE
5 Varianten in der Praxis
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Fall (Unbekannter Kunde):
Zu dem Schrotthändler M kommt ein ihm bis dahin unbekannter Kunde. Er
stellt sich als K vor und bietet an, hochwertigen Alluminiumschrott zu liefern.
Er habe aber aus seiner früheren Tätigkeit beste Kontakt in die
Metallindustrie. Seine Quelle könne er natürlich nicht nennen, versichere
aber, dass die Ware weder gestohlen noch sonst illegal erworben sei. Auf
Nachfrage kann K einen Reisegewerbeschein, eine Steuernummer sowie
eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung seines Finanzamts
vorlegen. Daraufhin lässt sich M in den Jahren 2012 – 2015 mehrfach mit
Schrott im Wert von 500.000 € beliefern. K wird wie üblich mit Gutschrift im
Reverse-Charge in bar bezahlt.
2017 erscheint bei M die Steuerfahndung und teilt mit, der K sei nur ein
„Schreiber“ (Strohmann) gewesen.
Folgen für M?
Das Grundproblem
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unbekannter
Lieferweg der
Metallabfälle
aus dem Betrieb
Metall-
fabrik mit
Metall-
abfällenKunde K Händler M
Schmelze,
die die
Metalle
ankauft
Das Grundproblem
1. Lieferung
2. Barzahlung
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Problem:
Der Händler erlangt unstreitig die Ware, die unstreitig auch bezahlt wird.
In zahlreichen Fällen wird bar gezahlt, weil der Kunde das so möchte, was
auch grds. zulässig ist.
Diese Tatsachen sind i.d.R. in einer Betriebsprüfung nicht streitig.
Da der Händler die Ware bar gezahlt hat, bucht er die verausgabten
Beträge i.d.R. auf der Basis einer Gutschrift, die er dem Kunden erteilt und
nimmt diesen Beleg zu seinen Unterlagen als Nachweis für seine
Betriebsausgaben.
Problematisch wird es jetzt, wenn außer der Unterschrift auf der Gutschrift
keine weiteren Feststellungen zu der Identität des Kunden zu finden sind.
Tauchen Zweifel an der Identität des Kunden auf, läuft der Händler Gefahr,
seinen Betriebsausgabenabzug zu verlieren.
Der Händler kommt folglich um eine weitergehende Prüfung seines
Kunden kaum herum. Das Maß allerdings ist hoch streitig.
Das Grundproblem
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Agenda
1 Das Grundproblem
2 § 160 AO und die Finanzverwaltung
3 Rechtsprechung zu § 160 AO
4 Checkliste und Muster vom BVSE
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Anforderungen des § 160 AO
§ 160 AO (Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern)
(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und
andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn
der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die
Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der
Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.
§ 160 AO und die Finanzverwaltung
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§ 160 AO und die Finanzverwaltung
Die Vorschrift will dafür Vorsorge treffen, dass Ausgaben nur dann
bei einem Stpfl. steuermindernd wirken, wenn die ihnen
korrespondierenden Einnahmen bei dessen Geschäftspartner der
(deutschen) Besteuerung unterworfen werden.
Der Stpfl. soll bei unerfülltem berechtigten Benennungsverlangen
wie ein Haftender für fremde Steuerschulden in Anspruch
genommen werden.
Die Anwendung des § 160 ist in zwei Schritten zu überprüfen:
1. Das Verlangen nach der Benennung muss sich im Rahmen
pflichtgemäßen Ermessens halten, insbes. darf die Finbehörde
nicht zu Angaben auffordern, die für den Stpfl. unzumutbar sind
2. Die Hinzurechnung bzw. steuerliche Nichtberücksichtigung muss
dem Grunde und der Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen
entsprechen.
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Problem:
Kunde K wird von der Fahndung als sog. „Schreiber“ (Strohmann) enttarnt.
Bei seiner Vernehmung sagt er aus, dass er tatsächlich gar nicht der
Eigentümer des angelieferten Schrotts war. K hat das Geld tatsächlich
gegen eine kleine „Prämie“ weitergeleitet und die Ware von seinem
Hintermann bekommen.
Der tatsächliche Leistungsweg ist nach Auffassung der Fahndung daher
nicht von K an M sondern von dem unbekannten Hintermann an M.
Damit aber sind die Gutschriften von M an K nicht gültig, weil K nicht der
tatsächliche Empfänger nach § 160 AO ist.
Als weitere Folge streicht die Steuerfahndung ihm den Betriebsausgaben-
abzug, weil K nicht der tatsächlich Liefernde ist als Folge des Verstoßes
gegen § 160 AO (keine Empfängerbenennung).
§ 160 AO und die Finanzverwaltung
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Agenda
1 Das Grundproblem
2 § 160 AO und die Finanzverwaltung
3 Rechtsprechung zu § 160 AO
4 Checkliste und Muster vom BVSE
5 Varianten in der Praxis
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FG Niedersachsen BESCHLUSS vom 29.03.2010 - 5 V 95/10
Kein Vorsteuerabzug bei Zweifeln an Identität zwischen Gutschriftenempfängern und
tatsächlichen Lieferern beim Schrottankauf
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
1.
Zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.
2.
Für den Vorsteuerabzug kommt nur diejenige ausgewiesene Steuer in Betracht, die in einem von
dem leistenden Unternehmen erteilten Abrechnungspapier enthalten ist. Es muss Identität
zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer bestehen und das
Abrechnungspapier muss solche Angaben über den leistenden Unternehmer enthalten, dass sie
dessen Identifizierung ermöglichen.
3.
Als Leistender ist grds. derjenige anzusehen, der im eigenen Namen die Leistung ausführt, wobei
für das Auftreten das Außenverhältnis zum Leistungsempfänger maßgebend ist. Ist nach
summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die als Schrottanlieferer ausgewiesenen
Personen lediglich als Gutschriftenempfänger bzw. "Strohmänner" zum Schein rechnungsmäßig in
die Lieferkette zwischen tatsächlichen Schrottlieferern und Empfänger zwischengeschaltet worden
sind, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.
Rechtsprechung zu § 160 AO
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FG Niedersachsen URTEIL vom 23.09.2011 - 16 K 41/11
Zur Bestimmung des Leistenden bei der Anlieferung von Altmetallen
UStG § 2; UStG § 14; UStG § 15
1.
Zum Begriff des Unternehmers nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG.
2.
Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig
aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen.
3.
Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist,
hängt grds. davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem
Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen
eines anderen bei der Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist.
4.
Zu der Frage, wann der Leistende als sog. "Strohmann" auftritt.
Rechtsprechung zu § 160 AO
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FG Niedersachsen URTEIL vom 16.01.2013 – 4 K 212/11
1. § 160 AO ist auch anwendbar, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrund-
lagen geschätzt hat. In diesem Fall hat sie nach Schätzung der BA zu prüfen, ob und
inwieweit die fehlende Benennung der Zahlungsempfänger dem Abzug der Ausgaben
entgegensteht.
2. Der Finanzbehörde kommt dabei ein Ermessen zu, bei dem sie zunächst über die
Zumutbarkeit des Benennungsverlangens an sich und danach über die
Hinzurechnung bzw. die steuerliche Nichtberücksichtigung dem Grund und der Höhe
nach entscheidet.
3. Ein Benennungsverlangen ist grundsätzlich rechtmäßig, wenn aufgrund der
Lebenserfahrung die Vermutung nahe liegt, dass der Empfänger einer Zahlung den
Bezug zu Unrecht nicht versteuert hat. Hiervon kann regelmäßig ausgegangen
werden, wenn feststeht, dass die Angaben über den Empfänger einer Zahlung in der
Buchung unzutreffend oder unvollständig sind.
4. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Benennungsverlangens ist die
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Hinblick auf den jeweiligen Geschäftsvorfall
zu beurteilen.
5. Ein nach Eintritt der Bestandskraft eines Bescheides an den Stpfl. gerichtetes
Benennungsverlangen rechtfertigt bei Nichterfüllung nicht dessen Änderung nach
§ 173 AO.
Rechtsprechung zu § 160 AO
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FG Niedersachsen URTEIL vom 22.07.2014 - 4 K 150/14
(zum Teil durch BFH, Urt. v. 19.1.2017 – III R 28/14 aufgehoben)
Liegen die Voraussetzungen für eine Versagung des
Betriebsausgabenabzugs nach § 160 AO vor, kann diese
Rechtsfolge in Fällen, in denen bereits ein Steuerbescheid ergangen
ist, nur dann eingreifen, wenn zusätzlich die verfahrensrechtlichen
Voraussetzungen für eine Änderung des Steuerbescheids vorliegen.
Rechtsprechung zu § 160 AO
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FG Niedersachsen URTEIL vom 13.04.2015 - 3 V 234/14
…
2. Das Benennungsverlangen steht im besonderen Maße unter dem Gesichtspunkt
der Zumutbarkeit.
3. Nur in Ausnahmefällen, in denen die sog. Ermittlung des Empfängers auf nicht
oder kaum zu bewältigende tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten stößt, ist dem
Stpfl. eine Benennung billigerweise nicht zuzumuten.
4. Fälle, in denen die Ermittlung des Empfängers auf erhebliche tatsächliche/
rechtliche Schwierigkeiten stoßen kann, sind vor allem solche, in denen die Person,
die das Geld entgegennimmt, und die, für welche es bestimmt ist, nicht identisch sind.
5. Empfänger einer BA ist derjenige, der in den Genuss des in der BA enthaltenen
wirtschaftlichen Wertes gelangt. Das ist regelmäßig derjenige, dem dieser Wert vom
Stpfl. übertragen wurde.
6. Ist erkennbar, dass diese Person den Wert für einen anderen entgegennimmt, so
ist derjenige, für den entgegengenommen wird, als Empfänger anzusehen.
7. Dem Stpfl. ist dann zuzumuten, sich über dessen Person Gewissheit zu
verschaffen, um dem FA auf Befragen den Empfänger benennen zu können.
Rechtsprechung zu § 160 AO
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FG Niedersachsen URTEIL vom 27.01.2016 - 3 K 155/14, 3 k 157/14
(durch BFH aufgehoben!)
1. Ein Benennungsverlangen gegenüber Schrotthändlern, das sich nach § 160 AO auf
die Benennung von Hintermännern bezieht, die nach Mutmaßungen des FA und der
Steuerfahndung hinter den Anlieferern der Schrotthändler gestanden haben, ist
unzumutbar.
2. Zur Ermessensausübung auf der ersten Stufe eines Benennungsverlangens.
3. § 160 AO ist nicht so weit zu verstehen, dass ein Stpfl. in jedem Falle erschöpfende
Ermittlungsaufgaben für das FA wahrzunehmen hat, um den eigenen
Betriebsausgabenabzug nicht zu gefährden.
4. Hat der Stpfl. die Empfänger der Betriebsausgaben konkret benannt, hat er das
seinerseits Erforderliche getan. Es ist nicht erforderlich, dass der Zahlungsempfänger
gegenüber den Ermittlungsbehörden später auch tatsächlich einräumt, die
entsprechenden Einnahmen (erhaltene BA) erzielt und evtl. nicht versteuert zu
haben. Das weiter aufzuklären, obliegt allein den Finanzbehörden.
Rechtsprechung zu § 160 AO
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BFH, Beschl. vom 13.12.2016 – X B 23/16
(Aufhebung FG Nds. vom 27.01.2016)
…
2. NV: Zwar kann ein Benennungsverlangen (§ 160 AO) unzumutbar und damit
ermessensfehlerhaft sein, wenn der Steuerpflichtige den Empfänger seiner Zahlung
nicht benennen kann, weil er Opfer einer für ihn undurchschaubaren Täuschung
geworden ist. Allein die Vorlage von Formalpapieren durch den Zahlungsempfänger
bewirkt im Regelfall aber keinen Vertrauenstatbestand, der die Anwendung des § 160
AO ausschließen könnte.
3. NV: Die Anwendung des § 160 AO ist auch dann jedenfalls nicht zwingend
ausgeschlossen, wenn als unmittelbarer Zahlungsempfänger ein Strohmann auftritt,
der einem Milieu angehört, in dem durch Einsatz körperlicher Gewalt ein
Schweigegebot gegenüber staatlichen Stellen durchgesetzt wird. Vielmehr wird es
vom Zweck des § 160 AO gedeckt, den Steuerpflichtigen mittelbar dazu anzuhalten,
Geschäfte mit derartigen Personen zu unterlassen und dadurch diejenigen, die nicht
zu einer offenen Teilnahme am Wirtschaftsverkehr bereit sind, wirtschaftlich zu
isolieren.
…
Rechtsprechung zu § 160 AO
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Agenda
1 Das Grundproblem
2 § 160 AO und die Finanzverwaltung
3 Rechtsprechung zu § 160 AO
4 Checkliste und Muster vom BVSE
5 Varianten in der Praxis
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Checkliste und Muster vom BVSE
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Kundenprüfung 1/2
Tritt der Lieferer zwar alleine
aber dennoch erkennbar
oder bekanntermaßen für
eine andere Person auf?
Das kann sich aus den Umständen ergeben oder aus der klaren Mitteilung des Lieferanten.
In diesem Fall ist die andere Person ebenfalls zu erfassen und deren persönliche Daten
sind zu notieren. Nur diese darf dann eine Gutschrift auf ihren Namen erhalten. Wird das
verweigert, ist das Geschäft abzulehnen.
Wird der Lieferer von einer
Person begleitet, die die
Verhandlungen führt, aber
nicht als Lieferant auftritt?
Typisches Indiz für ein Strohmanngeschäft, bei dem möglichst von allen Personen die
Personalien festgestellt werden sollten. Wenn der Lieferant mit einer anderen Person
auftaucht, die die Verhandlungen führt, besteht der Verdacht, daß diese der Hintermann ist.
In diesem Fall ist die andere Person zu erfassen und deren persönliche Daten sind zu
notieren. Nur diese darf dann eine Gutschrift auf ihren Namen erhalten. Wird das
verweigert, ist das Geschäft abzulehnen.
Ist der Lieferer
bekanntermaßen
branchenfremd?
Wenn große Mengen, qualitativ hochwertiges Metall, von einem (bisher) Branchenfremden
geliefert werden, ist nachzufragen, woher das Metall stammt und ob der Lieferer der
tatsächlich Berechtigte ist. Diese Fälle werden von der Finanzverwaltung regelmäßig als
Indiz für unwirksame Strohmanngeschäfte gewertet.
Checkliste und Muster vom BVSE
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Kundenprüfung 2/2
Wird das Metall mit einem
fremden Fahrzeug
angeliefert, das nicht dem
Lieferer gehört?
Wenn ja, ist nachzufragen, weshalb. Sind Fahrer und Lieferant zwei verschiedene
Personen, ist zu klären, wer genau der tatsächlich Berechtigte sein soll. Die
Tatsache, daß der Lieferer keinen Führerschein und/oder kein Fahrzeug hat, reicht
alleine noch nicht als Beweis für einen Hintermann, es kann aber Indiz dafür sein.
Wird das Metall mit einem
Fahrzeug mit
Firmenwerbung
(Firmenfahrzeug) angeliefert,
die Lieferung soll aber
trotzdem nicht auf Rechnung
der Firma gutgeschrieben
werden?
Die Anlieferung mit einem Firmenfahrzeug ist grds. ein Indiz für eine ordnungsgemäße
Lieferung, wenn auch die Firmenadresse in der Gutschrift eingetragen wird. In diesem Fall
ist der Lieferer, soweit er nicht auch der Firmeninhaber ist, nach einer Vollmacht für den
Betrieb zu fragen. Verweigert er diese ohne Grund, ist dies ein Indiz für einen
Schwarzverkauf am Geschäftsinhaber vorbei. Das gilt auch, wenn der Lieferer gerade
keine Gutschrift auf den Firmennamen möchte. Erklärungen wie: Der Chef hat gesagt ich
soll das Geld bekommen für die Kaffeekasse oder für den Betriebsausflug, sind nicht
ausreichend.
Hat das Lieferfahrzeug ein
ausländisches
Kennzeichen?
In diesem Fall Kennzeichen auf jeden Fall notieren, bei ausländischen Kennzeichen
nachfragen, woher die Ware stammt. Ggf. Zollpapiere für die Einfuhr vorlegen lassen und
kopieren. In Grenzgebieten kann ein ausländisches Fahrzeug natürlich auch einem lange
bekannten Lieferer gehören, der regelmäßig über die Grenze kommt, um Metall
abzuliefern.
Checkliste und Muster vom BVSE
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Checkliste und Muster vom BVSE
Dieser Text muß seit dem
09.06.2013 auf jeder Gutschrift
stehen
Allgemeine Anforderungen an
Rechnungen
Dieser Text muß seit dem
01.01.2011 auf einer Gutschrift
für Unternehmer stehen
Dieser Text sollte aufgenommen
werden um zusätzliche
Rechtssicherheit zu erlangen
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VG Hannover, Urteil vom 28.11.2013 – 10 A 5342/11
Nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Personalausweisgesetzes
ist der Personalausweis ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber
vorlegt und vorzeigt, um sich auszuweisen. Nach dem eindeutigen Willen
des Gesetzgebers ist aber das unbeschränkte Erfassen der Daten - und
damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen -
untersagt. Dadurch soll die Datensicherheit geschützt werden, weil einmal
erfasste und gespeicherte Daten leicht missbräuchlich verwendet werden
können. Die Kammer hat nicht den Vorwurf gegen die Klägerin erhoben, sie
verwende die Daten missbräuchlich. Um den Zweck des Gesetzes zu
erfüllten, dürfen aber so wenig Daten wie möglich in Umlauf gebracht
werden, so dass auch die Praxis der Klägerin zu untersagen ist.
Checkliste und Muster vom BVSE
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§ 4 Geldwäschegesetz (GwG) Durchführung der Identifizierung
…
(4) Zur Überprüfung der Identität des Vertragspartners hat sich der
Verpflichtete anhand der nachfolgenden Dokumente zu vergewissern, dass die
nach Absatz 3 erhobenen Angaben zutreffend sind, soweit sie in den
Dokumenten enthalten sind:
1. bei natürlichen Personen vorbehaltlich der Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2
anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers
enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird,
insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen
Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes,
…
Checkliste und Muster vom BVSE
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§ 8 Geldwäschegesetz (GwG) Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Abs. 1, Satz 1
Soweit nach diesem Gesetz Sorgfaltspflichten bestehen, sind die erhobenen
Angaben und eingeholten Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich
Berechtigte, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen aufzuzeichnen.
Abs. 1, Satz 3
Die Anfertigung einer Kopie des zur Überprüfung der Identität vorgelegten
Dokuments nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und die Anfertigung einer Kopie der
zur Überprüfung der Identität vorgelegten oder herangezogenen Unterlagen
nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 gelten als Aufzeichnung der darin enthaltenen
Angaben; im Falle einer Einsichtnahme auf elektronisch geführte Register-
oder Verzeichnisdaten gilt die Anfertigung eines Ausdrucks als Aufzeichnung
der darin enthaltenen Angaben.
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Problem:
Offenbar kollidieren die Vorschriften über den Datenschutz mit den
regelmäßigen Vorgaben der Finanzverwaltung zur Sicherung des
Betriebsausgabenabzugs.
Anders als § 4 Abs. 1 Alt. 2 GwG, der als Ermächtigung zur Kopie des
Ausweises gilt, gibt es aber in der AO oder den Einzelsteuergesetzen keine
vergleichbare Vorschrift.
Das VG Hannover hat in seiner Entscheidung keine Stellung genommen
zu der Frage, ob ein Einverständnis des Betroffenen die Kopie des
Personalausweises legalisiert.
Da es sich im entschiedenen Fall um einen solchen handelt, bei dem der
betroffene Kunde sich offenbar gegen das Kopieren gewehrt hat, ist davon
auszugehen, dass er nicht vorher informiert wurde und die Kopie nicht zur
Bedingung der Geschäftsbeziehung gemacht wurde.
Danach ist aktuell zu empfehlen, den Kunden vorher schriftlich darauf
hinzuweisen, dass die Annahme von Schrott unter der Bedingung steht,
dass die Kopie des Personalausweises gestattet wird.
Checkliste und Muster vom BVSE
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BVSE Meldung vom 16.10.2017
§ 20 Personalausweisgesetz in der neuen Fassung reguliert das
Fotokopieren, Fotografieren und Einscannen von Personalausweisen und
fasst diese Handlungen unter dem Begriff des Ablichtens zusammen.
Folgendes ist zu beachten:
• Nur der Ausweisinhaber darf die Ablichtung vornehmen. Allerdings lässt
es das Gesetz auch zu, dass eine andere Person die Ablichtung mit
Zustimmung des Ausweisinhabers vornimmt.
• Die Ablichtung muss dauerhaft als Kopie erkennbar sein.
• Nur der Ausweisinhaber darf die Kopie weitergeben.
Zu beachten ist weiter, dass im Personalausweisgesetz lediglich das
Erstellen eines Abbilds des Ausweises geregelt ist. Die mit der Ablichtung
häufig einhergehende Erhebung personenbezogener Daten und deren
Verarbeitung unterliegt der neuen Datenschutzgrundverordnung, die nach
einer 2-jährigen Übergangsfrist am 25.05.2018 in Kraft tritt.
Checkliste und Muster vom BVSE
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Fall (Freibetrag):
Schrottlieferant S kommt zu Schrotthändler M auf den Hof und liefert eine
Wagenladung Kupferrohre im Wert von 500,- € ab. Als G die üblichen Daten
erfassen will verweigert ihm S die Angaben mit dem Hinweis, dass er gar
nicht steuerpflichtig sei. Die von ihm angelieferte Menge sei noch innerhalb
der steuerlichen Freibeträge. Da er also gar nichts zu versteuern habe,
wolle er seine Daten auch nicht angeben.
Was ist M zu empfehlen?
Varianten in der Praxis
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Problem:
Grundsatz: Die Prüfung seiner Ertragsteuerpflicht fällt in den Bereich
des Lieferers und ist von diesem auch zu prüfen. Die Sicherung
seines Betriebsausgabenabzugs ist Sache des Händlers.
Aber: Das darf grds. nicht dazu führen, dass der Händler auf
Aussagen des Lieferers vertraut und deshalb die Datenaufnahme
unterlässt! Auch die Behauptung, der Lieferer sei insgesamt noch im
einkommensteuerlichen Grundfreibetrag ist ohne Bedeutung.
Es gibt einen Freibetrag nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.H.v. 256,00 €
(Sonstige Einkünfte). Er gilt aber grds. nur für Geschäfte, die einmalig
(=gelegentlich) durchgeführt werden und keiner anderen Einkunftsart
zuzuordnen sind. Sobald derselbe Kunde ein zweites Mal kommt, wird
jeder Prüfer Wiederholungsabsicht annehmen und wohl auch
Gewinnerzielungsabsicht. Damit liegt immer eine gewerbliche Tätigkeit vor,
die ertragsteuerlich relevant ist. Bei Überschreiten der Grenzen im
GewStG fällt sogar GewSt an. Ansonsten gibt es im EStG keine
Freibeträge oder -grenzen die hier eine Rolle spielen könnten.
Varianten in der Praxis
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Problem:
Grundsatz: Die Prüfung seiner Umsatzsteuerpflicht fällt in den
Bereich des Lieferers und ist von diesem auch zu prüfen.
Aber: Das darf grds. nicht dazu führen, dass der Händler auf
Aussagen des Lieferers vertraut und deshalb die Datenaufnahme
unterlässt! Auch die Behauptung, der Lieferer sei insgesamt noch
Kleinunternehmer nach dem UStG ist ohne Bedeutung.
Umsatzsteuerlich sieht es so aus, dass für die Unternehmereigenschaft
nach § 2 UStG nicht einmal eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen muss.
Es genügt eine nachhaltige Tätigkeit mit Wiederholungsabsicht! D.h.,
selbst wenn es gar nicht zu weiteren Wiederholungen kommt, diese aber
geplant waren, tritt Umsatzsteuerpflicht ein.
Hier gibt es nun den sog. Kleinunternehmer nach § 19 UStG, der erst dann
eine Umsatzsteuererklärung abgeben muss, wenn die Steuer 17.500,00 €
im vorangegangenen und 50.000,00 € im laufenden Jahr nicht übersteigt.
Die Prüfung ist aber nicht Sache des Händlers.
Varianten in der Praxis
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Fall (Chefsache):
Angestellter A kommt mit dem Firmenfahrzeug der GWS-Gmbh auf den Hof
von Schrotthändler M gefahren. Er liefert 30 kg alte Kupferrohre ab. Als M
seine Daten erfassen will, teilt A ihm mit, dass er von seinem Chef C die
Erlaubnis erhalten habe, das Geld dafür zu vereinnahmen und in die
Kaffekasse zu legen. Er möchte daher keine Daten der GWS-Gmbh auf der
Gutschrift haben sondern lediglich in eigenem Namen unterschreiben.
Was ist M zu raten?
Varianten in der Praxis
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Problem:
Grundsatz: Die angebliche Abrechnung des Chefs „über den
Mitarbeiter“ ist zivil- wie steuerrechtlich eine Tretmine für den Händler
und muss außerordentlich misstrauisch betrachtet werden.
Es muss klar sein, dass die Variante, in der jemand mit einem fremden
Fahrzeug kommt und/oder erkennbar fremde Ware selbst veräußert, sofort
die Alarmglocken zum Schrillen bringen muss.
Immer wenn jemand angeblich etwas in fremdem Namen tun darf oder
angeblich fremde Sachen veräußern darf, ist Misstrauen angesagt.
Wie im täglichen Leben auch wird man immer die tatsächliche
Berechtigung prüfen.
Es gibt an sich „nur“ 3 Varianten dieser Praxis:
Varianten in der Praxis
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Variante 1:
Der Kunde, der angeblich selbst veräußern darf, lügt den Händler an und
hat tatsächlich die Ware vom Chef geklaut.
Dann hat der Händler abhandengekommene Ware auf dem Hof und läuft
Gefahr, wegen Hehlerei belangt zu werden.
Auch steuerrechtlich ist der Fall ein Desaster, weil auf Seiten des Kunden
definitiv keine Versteuerung stattfindet, was dem Händler zugerechnet
wird, wenn er die Befugnis des Kunden nicht aufklärt.
Empfehlung:
Dieses Geschäft kann nur gemacht werden, wenn der Händler sich eine
Vollmacht vorlegen lässt oder die Genehmigung des Chefs einholt und
schriftlich fixiert.
Varianten in der Praxis
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Variante 2:
Der Kunde lügt nicht und der Chef hat ihm tatsächlich erlaubt, die Ware
mitzunehmen und wie auch immer selbst zu verwerten.
Dann muss der Kunde versteuern und wir lassen Mal außer Acht, dass das
für den Chef verdeckter Lohn ist und eine Lohnsteuerhinterziehung sowie
ein Sozialabgabenbetrug vorliegen.
Für uns ist dies die in der Praxis häufigste Variante, weil tatsächlich Chefs
gerne so Überstunden „bezahlen“.
Auch hier muss der Händler nachweisen, dass der Kunde das Recht hat,
diese für ihn fremden Sachen in eigenem Namen zu verkaufen.
Empfehlung:
Dieses Geschäft kann nur gemacht werden, wenn der Händler sich eine
Vollmacht vorlegen lässt oder die Genehmigung des Chefs einholt und
schriftlich fixiert.
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Variante 3:
Der Kunde kommt tatsächlich im Namen seines Chefs und soll auch
tatsächlich auf die Firma abrechnen.
Dann gehört der Erlös zu den betrieblichen Einnahmen und der Kunde
muss eine Vollmacht vorlegen, dass er das Geld in Empfang nehmen darf.
Die Gutschrift muss dann auch auf den Firmennamen lauten. Auch dazu
muss der Händler eine Vollmacht verlangen. Das ist unser favorisierter
Fall.
Will der Händler diese Vollmacht aber nicht verlangen, nimmt er klar in
Kauf, sich an einer Steuerhinterziehung zu beteiligen!
Empfehlung:
Dieses Geschäft kann nur gemacht werden, wenn der Händler sich eine
Vollmacht vorlegen lässt oder die Genehmigung des Chefs einholt und
schriftlich fixiert.
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Fall (Pauschale Betrachtung):
Schrotthändler M hat sich entschieden, aus Vereinfachungsgründen eine
komplette Datenerhebung nach der ihm bekannten „Checkliste Barankauf“
erst ab einem Wert von 300,- € vorzunehmen. Bei Anlieferungen bis zu
diesem Wert verzichtet er auf Datenerfassungen und zahlt die Beträge
lediglich gegen Unterzeichnung einer Quittung ohne Aufzeichnung der
Empfängerdaten in bar aus.
Was ist M zu raten?
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Problem:
Der Händler hat dafür zu sorgen, dass er alle Voraussetzungen schafft,
damit er den Betriebsausgabenabzug erhält.
Der Nachweis, der Empfängerbenennung nach § 160 AO ist alleine seine
Beweislast.
Da § 160 AO keine Freibeträge oder –grenzen kennt, ist eine Erleichterung
gerade im gewerblichen Bereich nicht vorgesehen.
Es ist dem Stpfl. grds. zuzumuten, dass er den Empfänger benennt. Von
der Anwendung des § 160 AO kann nur ausnahmsweise wegen Unzumut-
barkeit der Benennung eines Empfängers abgesehen werden.
Lässt sich M nur Quittungen unterzeichnen ohne Feststellung der
Personendaten, hat er einen Empfängernachweis nicht erbracht. Seine
Buchhaltung ist formell nicht ordnungsgemäß.
Er läuft Gefahr, dass ihm im Rahmen einer Betriebsprüfung der
Betriebsausgabenabzug versagt wird.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Michael Weber-Blank NLP M.
Rechtsanwalt
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