Unternehmensbezogene Geschäfte WS 2013/2014 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler.

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Unternehmensbezogene Geschäfte

WS 2013/2014

Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler

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Lernunterlagen

Kalss/Schauer/ Winner, Allgemeines Unternehmensrecht (2011)

Krejci, Unternehmensrecht5 (2013) Gruber, Unternehmensbezogene Geschäfte10, LexisNexis

Rechtsskripten zur Vertiefung Kommentare

Jabornegg/Artmann, UGB (2010)

Straube, UGB4 (Zur Fortsetzung, noch nicht vollständig)

U. Torggler, UGB (2013)

zu den Neuregelungen durch das HaRÄG auch Schauer, ÖJZ 2006, 64 ff Krejci, Reformkommentar UGB (2007)

RL: Grundlagen

Was bedeutet Rechnungslegung ?-Finanzbuchhaltung = Buchführung

-Dokumentation der unternehmerischen Abläufe in Schriften-Grundbücher/Hauptbücher/Nebenbücher

-Erstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz, GuV, …)-Kostenrechnung/Leistungsrechnung/Investitionsrechnung-IKS

Zweck der Rechnungslegung-Informationsfunktion (Unternehmer/Gesellschafter/Gläubiger/Belegschaft/Dritte)-Ausschüttungsfunktion-Maßgeblichkeit für Steuerabschluss: Rechnungslegung nach UGB

Rep Rechnungslegung Told 3

RL: Doppelte Buchführung

Rep Rechnungslegung Told 4

RL: Bilanz

Rep Rechnungslegung Told 5

Bilanz: § 224 UGB

AKTIVA = Soll/Vermögen(Mittelverwendung)

PASSIVA = Haben/Kapital(Mittelherkunft)

AV EK-immaterielle Vermögenswerte

-Sachanlagen-Finanzanlagen

- Stammkapital-Kapitalrücklagen (Agio)

-Gewinnrücklagen-Gewinn

(-unversteuerten Rücklagen)

UV FK-Vorräte

-Forderungen-Wertpapiere des Umlaufvermögens

-Kassa/Bank

-Rückstellungen -Verbindlichkeiten

 

Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten Passiver Rechnungsabgrenzungsposten

RL: GuV

Rep PersG Told 6

Betriebliche Erlöse Betriebliche AufwendungenBETRIEBSERFOLG (BE) Finanzerträge FinanzaufwendungenFINANZERFOLG (FE) Ergebnis der Gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT); BE+FE Außerordentliche ErträgeAußerordentliche AufwendungenAUßERORDENTLICHES ERGEBNIS - Steuern vom Einkommen/ErtragJAHRESÜBERSCHUSS/JAHRESFEHLBETRAGRücklagenbewegungenGewinn/VerlustvortragBILANZGEWINN/-VERLUST

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Grundlagen - Regelungsgehalt

Sonderbestimmungen für Rechtsgeschäfte, an denen Unternehmer beteiligt ist

leges speciales zu ABGB

Verdrängung, gelegentlich Ergänzung

willkürlich erscheinendes Sammelsurium © Karsten Schmidt

Größere Geschlossenheit bei einzelnen Vertragstypen Kommissions-, Speditions-, Lager- und Frachtgeschäft freilich darin Vieles von Rechtswirklichkeit überholt und

anderen Rechtsquellen verdrängt

zahlreiche Vertragstypen unkodifiziert Leasing, Factoring, Franchising

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Grundlagen - Reform

Viertes Buch UGB: Unternehmensbezogene Geschäfte Reform durch HaRÄG 2005

Modernisierung

Vereinfachung

Deregulierung Beseitigung der 4. EVHGB Bessere Abstimmung mit ABGB

wechselseitiger Transfer von Bestimmungen Freilich: Beschränkung der Reform auf allgemeine

Bestimmungen und Handelskauf

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Allgemeine Bestimmungen I

§ 343: Anwendungsbereich

Unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte persönliches Element: Unternehmer sachliches Element: zum Betrieb des Unternehmens gehörig

Unternehmer gem §§ 1 – 3 UGB inklusive (!) freie Berufe und Land- und Forstwirtschaft + juristische Personen öffentlichen Rechts keine Sonderregelungen für Kleinunternehmer anders noch HGB für Minderkaufleute bestimmte besonders belastende Normen galten für diese nicht HaRÄG hat diese Bestimmungen beseitigt

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Allgemeine Bestimmungen II

zum Betrieb des Unternehmens gehörig

unmittelbare oder mittelbare Beziehung zur unternehmerischen

Tätigkeit, grundsätzlich reicht loser Zusammenhang Inklusive Hilfs-, Neben- und Abwicklungsgeschäften

Aber: Vorbereitungsgeschäfte natürlicher Personen ausdrücklich

ausgenommen HaRÄG 2005: Abstimmung mit § 1 Abs 3 KSchG

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Allgemeine Bestimmungen III

Notwendige Abgrenzung zwischen unternehmensbezogenen

Geschäften und Privatgeschäften nicht bei Unternehmers kraft Rechtsform

eine GmbH hat keine Privatsphäre aber zB: Einzelunternehmer kauft Notebook, Verein der auch

Unternehmen (zB Buffet) betreibt kauft Schreibtisch § 344: Zweifelsregel: im Zweifel unternehmenszugehörig stRsp: das Geschäft muss nach der einschlägigen

Verkehrsanschauung dem Partner als Privatgeschäft erkennbar sein

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Allgemeine Bestimmungen IV

Einseitige und beiderseitige/zweiseitige unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte

nur auf einer Seite Unternehmer, für den das Geschäft zum

Betriebs seines Unternehmens gehört

für beide Vertragspartner trifft das zu § 345: grundsätzlich reicht Einseitigkeit für Anwendbarkeit des

Vierten Buches

damit auch UGB auch auf Nichtunternehmer anwendbar Beachte: dann zugleich auch KSchG anwendbar

vorbehaltlich anderweitiger Anordnung bekanntestes Beispiel: Rügeobliegenheit beim Warenkauf §

377 UGB

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Allgemeine Bestimmungen V

Keine besonderen Bestimmungen betreffend Vertragsabschluss

in Praxis Abschluss unter AGB sehr wichtig/häufig

beachte allgemeines Instrumentarium des ABGB und des KSchG

Einbeziehungskontrolle Geltungskontrolle Inhaltskontrolle Transparenzgebot

teilweise auch zugunsten von Unternehmern, s §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB

teilweise Konsumentenschutzrecht §§ 6 Abs 2 und 3 KSchG

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Allgemeine Bestimmungen VI

„Mythos“ Schweigen auf kaufmännisches/unternehmerisches Bestätigungsschreiben

Unternehmer bestätigen schriftlich zuvor mündlich Vereinbartes

Inhalt weicht ab

Vertragspartner schweigt

Rsp hatte in grauer Vorzeit weitgehend vertragsergänzenden oder -ändernden Charakter zuerkannt

Dagegen Literatur: allgemeine Rechtsgeschäftslehre Rsp ist gefolgt

Abweichungen beeinträchtigen die erkennbaren Interessen des Erklärungsempfängers nicht spürbar

Nach redlicher Verkehrsauffassung durfte mit seiner Zustimmung gerechnet werden

zB bloße Konkretisierungen, Ergänzung bewusst offen gelassener Punkte

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Allgemeine Bestimmungen VII

Auslegung: § 346 UGB Berücksichtigung von Handelsbräuchen

„unter Unternehmern“ – beiderseitiges unternehmensbezogenes Geschäft

Handelsbrauch tatsächliche gemeinsame Übung gewisse Zeitdauer freiwillige Befolgung bei Entstehung

Bedeutung: vgl ganz ähnlich, nur allgemein § 863 Abs 2 ABGB vor allem Erklärungssitte gegebenenfalls ergänzende Auslegung von den Parteien nicht bedachter Punkte

Verhältnis zum dispositiven Recht? Rsp und hM Vorrang des Unternehmerbrauchs

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Allgemeine Bestimmungen VIII

Trade Terms und Incoterms

unternehmerische Erklärungssitten, einheitliche Auslegung von

bestimmten „Kürzeln“

bedeutsam vor allem Incoterms, Unternehmerbrauch iSd § 346

Beispiele FOB Free on Board (cum grano salis bis zum und

einschließlich des Verladens im Exporthafen alles Sache des Verkäufers)

CIF Cost Insurance Freight (Kosten, Versicherung und Fracht bis zum Bestimmungshafen/Bestimmungsort Sache des Verkäufers)

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Allgemeine Bestimmungen IX

früher Handelsgewohnheitsrecht gem Art 4 Satz 2 EVHGB als Rechtsquelle

Abgrenzung zu unternehmerischen Bräuchen:

Rechtsüberzeugung (opinio iuris)

schon damals problematisch, B-VG?

Entfall durch HaRÄG Materialien bejahen aber Existenz von Gewohnheitsrecht

„Glaubensfrage“

praktisch bedeutungslos

Lex Mercatoria?Geltungsgrund?Inhalt?

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Allgemeine Bestimmungen X

Schuldrechtliche Sonderregelungen

Schadenersatz §§ 347 und 349 Sorgfaltspflicht des ordentlichen Unternehmers, neben § 1299

überflüssig Schadenersatz umfasst auch entgangenen Gewinn

Unternehmergeschäfte auf Gewinn angelegt daher auch Ersatz des entgangenen Gewinns Beschränkung allerdings auf zweiseitige Unternehmergeschäfte

(arg „unter Unternehmern“) gilt nicht im deliktischen Bereich Sehr wohl aber bei cic praktische Bedeutung allerdings gering weite Fassung des positiven Schadens durch Rsp und Lehre

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Allgemeine Bestimmungen XI

§ 348 Haftung als Gesamtschuldner

zu § 889 ABGB gegenteilige Beweisregel verpflichten sich mehrere Unternehmer zu einer teilbaren

Leistung iZw Solidarschuld allerdings auch zu ABGB Rsp, wonach gesamtschuldnerische

Verpflichtung, wenn gemeinsam ein Auftrag übernommen wird s auch: solidarische Haftung der GesBR-Gesellschafter

s dort auch § 1203 mit Sonderbestimmung für „Handelsleute“

Rsp nimmt darüber hinaus idR Solidarhaftung an

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Allgemeine Bestimmungen XII

Entgeltlichkeit § 354

im Zweifel Entgeltlichkeit angemessenes Entgelt

Verzinsung für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere

Verwendungen: Zinshöhe § 1000 Abs 1 ABGB: 4%

Anwendbar auch auf einseitige unternehmensbezogene

Geschäfte damit auch zu Lasten von Verbrauchern § 5 Abs 1 KSchG geht aber vor

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Allgemeine Bestimmungen XIII

Verzugszinsen: § 1000 Abs 1 ABGB, § 456 UGB

Zinsen vergüten die Nutzung vertretbarer Sachen in gleichen

Sachen

Verzugszinsen sollen „Schaden“ durch die Verzögerung einer

Geldzahlung abdecken § 1333 Abs 1 kein Verschulden erforderlich (objektiver Verzug)

bereicherungsrechtlicher Gedanke? § 456 UGB: Annäherung an subjektiven Verzug

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Allgemeine Bestimmungen XIV Zinssatz

primär Frage der Vereinbarung Wucher § 879 Abs 2 Z 4 ABGB, § 6 Abs 1 Z 13 KSchG

gesetzlicher Zinssatz § 1000 Abs 1 ABGB 4% § 456 UGB

bei Geldforderungen zwischen Unternehmern/Unternehmer und jurPers des öffentl Rechts aus unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften (§ 455 UGB): 9,2% über Basiszinssatz;

soweit Schuldner für Verzug „nicht verantwortlich“: § 1000 Abs 1 ABGB

Umsetzung der Zahlungsverzugs-RL Verzug soll sich nicht lohnen Allerdings dispositiv Beachte: zweiseitiges unternehmensbezogenes Geschäft Beachte: vertragliche Ansprüche einschließlich vertraglicher

Schadenersatzpflichten, nicht aber zB deliktische

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Allgemeine Bestimmungen XV

Basiszinssatz Orientiert sich am Hauptrefinanzierungssatz der EZB Abfragbar ua unter www.oenb.at

Berechnung Zinssatz des 1.1 und des 1.7. für das nächste Halbjahr maßgeblich

Beachte weitergehender (verschuldensabhängiger) Schadenersatz nach

§ 1333 Abs 2 ABGB außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen allenfalls Refinanzierungskosten bzw entgangene Zinsen aus

alternativen Veranlagungen (Kapitalmarktzinsen) bei derzeitigem Zinsniveau unwahrscheinlich

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Allgemeine Bestimmungen XVI

Kein Verbot des ultra alterum tantum

§ 1335 ABGB: Zinslauf endet, wenn nicht eingeklagte

Zinsrückstände den Betrag der Hauptschuld erreicht haben

§ 353 UGB: das gilt nicht bei Geldforderungen gegen einen

Unternehmer aus unternehmerischen Geschäften auch bei einseitigem unternehmensbezogenen Geschäft zu

Lasten des Unternehmers

Allgemeine Bestimmungen XVIIAchter Abschnitt: Zahlungsverzug:§ 455 UGB: Anwendungsbereich: Rechtsgeschäfte unter Unternehmern/jurPers öffentl Rechts

§ 457 UGB: Dauer eines Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung: max 30 Tage; längere Frist kann nur ausdrücklich vereinbart werden, soweit nicht grob nachteilig;

§ 458 UGB: - Betreibungskosten: Pauschalbetrag von Eur 40,-

- darüber: § 1333 Abs 2 ABGB

§ 459 UGB: Grob nachteilige Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken (Beurteilung nach Abs 2) zu Zahlungstermin, Zahlungsfrist, Verzugszinssatz, Betreibungskosten: nichtig

Zahlungsfrist: 60 Tage ist keinesfalls grob nachteilig

Ausschluss von Verzugszinsen sowie der Entschädigung für Betreibungskosten: jedenfalls grob nachteilig; Ausschluss von Betreibungskosten kann sachlich gerechtfertigt sein;

§ 460 UGB: Verbandsklage gegen Unternehmer, der im geschäftlichen Verkehr grob nachteilige Vertragsbestimmungen iSd § 459 UGB verwendet

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Allgemeine Bestimmungen XVIII

laesio enormis § 934 ABGB: ein Teil erhält nicht einmal die Hälfte dessen an

gemeinem Wert, was er dem anderen versprochen hat

§ 935 1. HS ABGB: grundsätzlich zwingend, mit Ausnahmen

im Folgenden

§ 351 UGB: § 934 ABGB kann zu Lasten des Unternehmers

vertraglich ausgeschlossen werden

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Allgemeine Bestimmungen XIX

Kontokorrent § 355 – 357 KK-Abrede § 355 Abs 1

gegenseitigen Ansprüche und Leistungen werden in Rechnung gestellt

periodische Verrechnung Feststellung des Saldos

§§ 355 – 357 setzen einseitiges Unternehmergeschäft voraus unter Nichtunternehmern (sog uneigentliches KK): analoge

Anwendung fraglich für Zinseszinsregelung des § 355 Abs 4 S 4

Praktische Bedeutung Bankkontokorrent

Girovertrag, Kontokorrentkredit beachte Überlagerung durch ABB

Firmenkontokorrent

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Allgemeine Bestimmungen XX

Kontokorrent – Funktionen

Vereinfachung/Vereinheitlichung

Sicherung

Kreditierung? Umfang des KK

KK-fähig (grundsätzlich Geldforderungen)

KK-gebunden Vereinbarung, Auslegung

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Allgemeine Bestimmungen XXI

Kontokorrent – Wirkungen keine Änderung der Rechtsnatur der Forderungen aber: keine selbständige Verfügbarkeit mehr

Zession Verpfändung Pfändung

Unterscheide Pfändung des Saldos Aufrechnung

Hemmung der Verjährung bis zum Ablauf der Rechnungsperiode bei Übertragung des Saldos auf neue Rechnungsperiode Hemmung bis

Ende des KK-Verhältnisses Keine Stundung stricto sensu

Zinsen laufen ab Fälligkeit keine selbständige Geltendmachung der Forderung nach Ablauf

der Rechnungsperiode

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Allgemeine Bestimmungen XXII

Kontokorrent Wirkungen Fortsetzung

Zinsen Forderungen ab Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Fälligkeit Zinsen sind KK-zugehörig, keine gesonderte Verjährung nach

§ 1480 ABGB, sondern wie Hauptforderung Zinseszinsen nach § 355 Abs 4 S 4

beim uneigentlichen KK wegen § 1000 Abs 2 S 1 ABGB nur bei ausdrücklicher Vereinbarung (str)

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Allgemeine Bestimmungen XXIII

Kontokorrent – Verrechnung

von Saldoanerkenntnis/-feststellung zu trennen

geht ihr voraus

im Zweifel einjährige Rechnungsperiode (§ 355 Abs 2)

kein bloßer Buchungsvorgang, sondern Tilgungswirkung

es entsteht kausale Saldoforderung

entscheidende Frage: welche Forderungen sind in ihr enthalten praktisch bedeutsam, wenn es zu keinem Anerkenntnis

kommt oder dieses nichtig ist/angefochten wird

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Allgemeine Bestimmungen XXIV

Kontokorrent – Verrechnung Fortsetzung vor HaRÄG 3 Theorien

Mosaiktheorie/verhältnismäßige Gesamtaufrechnung Staffelkontokorrent zivilrechtliche Tilgungsordnung §§ 1415, 1416 ABGB

Letzteres nach § 355 Abs 3 nunmehr Gesetz Vereinbarung unwidersprochene Widmungserklärung zuerst Zinsen dann Kapital

Vorrang der Zinsen vor Kapital nur für die jeweilige Forderung zwischen mehreren verzinslichen Forderungen entscheidet

Fälligkeit Beschwerlichkeit für Schuldner

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Allgemeine Bestimmungen XXV

§ 1416 ABGB - Problematik Gesicherte Forderungen für Schuldner beschwerlicher

Leerlaufen des § 356 Abs 1 daher zB Z 61 der ABB

zu Sicherheiten im KK noch später

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Allgemeine Bestimmungen XXVI

Saldofeststellung/-anerkenntnis

Anspruch darauf aus KK-Vertrag (§ 355 Abs 4 S 1) eine Partei verrechnet, zieht Saldo und übersendet der anderen Partei zur

Anerkennung

Rechtsnatur/Wirkungen nach früherer Rechtslage umstritten

nunmehr Klarstellung in § 355 Abs 4 S 2 und 3 abgeschwächt abstraktes Schuldanerkenntnis

anerkannter Saldo tritt neben kausalen Saldo (arg „auch“) eigener Verpflichtungsgrund, der selbständig eingeklagt werden kann

eine Forderung mit einheitlicher Verjährung, einheitlichem Erfüllungsort und Gerichtsstand,

abstrakt: Saldo kann ohne Bezug auf die darin enthaltene Forderungen oder eine „Streitbereinigung“ eingeklagt werden

abgeschwächt: Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung bleibt

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Allgemeine Bestimmungen XXVII

Saldoanerkenntnis – abweichende Vereinbarungen möglich, insb im Sinn eines konstitutiven und kausalen Anerkenntnisses,

das der Streitbereinigung dient dann kein Einwand ungerechtfertigter Bereicherung

Kontokorrent – Beendigung § 355 Abs 5: Kündigungsmöglichkeit

anderweitige Vereinbarung Kündigung aus wichtigem Grund nicht ausschließbar

weitere Endigungsgründe Befristung Aufhebungsvereinbarung Ende der Geschäftsbeziehung Konkurs

Kontokorrent – Verbandsklage gem § 28 KSchG Klarstellung in § 355 Abs 6

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Allgemeine Bestimmungen XXVIII

Kontokorrent Sicherheiten § 356 betrifft Sicherheiten für kontokorrentgebundene Einzelforderungen

Unterscheide Sicherheiten für Saldoforderung

§ 356 Abs 1 will vermeiden, dass durch Anerkenntnis Sicherheiten erlöschen

demgemäß: Sicherheiten bestehen auch für anerkannten Saldo fort

allerdings nur soweit die gesicherte Forderung im kausalen Saldo noch vorhanden ist

s oben: Verrechnung nach Maßgabe der §§ 1415, 1416 ABGB

Sicherheiten Bürgschaft, Pfand, Sicherungseigentum, Sicherungsabtretung,

Zurückbehaltungsrecht, Garantie, Solidarhaftung (Abs 2) Eigentumsvorbehalt (str)

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Allgemeine Bestimmungen XXIX

Pfändung des Saldos § 357 Ordnungsproblem: KK-zugehörige Forderung nicht pfändbar

Nachteil für Gläubiger, dessen Schuldner KK-zugehörige Forderungen hat Lösung

keine Kündigung des KK-Verhältnisses vgl demgegenüber zB § 135 UGB für Privatgläubiger des

Personengesellschafters aber: Pfändung des gegenwärtigen Saldos

Pfändung und Überweisung des gegenwärtigen – buchmäßigen – Saldos

Gläubiger wird durch Schuldposten aus späteren Geschäften nicht belastet

keine späteren Geschäfte: rechtliche Grundlage dazu bestand schon vor der Pfändung

nach allgemeinen Regeln zulässig auch: Pfändung des zukünftigen Saldos

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Allgemeine Bestimmungen XXX

Sachenrechtliche Besonderheiten § 367: gesetzliches Pfandrecht des Kommissionärs, Spediteurs,

Lagerhalters und Frachtführers steht hinsichtlich des

Gutglaubenserwerbs gem § 456 vertraglichen Pfandrecht gleich guter Glauben bezieht sich nicht auf Eigentum sondern auf Befugnis zum Abschluss des Vertrages

§ 368: Verkürzung einer Frist bei außergerichtlichen

Pfandverwertung

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Allgemeine Bestimmungen XXXI

Unternehmerisches Zurückbehaltungsrecht Zurückbehaltungsrecht nach ABGB

iwS § 1052 Einrede des nicht erfüllten Vertrages Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages

ieS § 471 Zurückbehaltungsrecht an einer Sache

wegen des für sie gemachten Aufwands des durch sie verursachten Schadens

§ 1440 ABGB: keine Zurückbehaltung an eigenmächtig oder listig entzogenen, entlehnten, in Verwahrung oder Bestand genommenen Sachen

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Allgemeine Bestimmungen XXXII

Zurückbehaltungsrechte ieS

obligatorisches Recht mit dinglichen Charakteristika Absonderungsrecht in der Insolvenz (§ 10 IO) IPR – wie Pfandrecht § 31 IPRG unternehmerisches ZbR gibt zudem Befriedigungsrecht

Unternehmerisches ZbR Besonderheiten Zweck

keine Konnexität

pfandähnliches Befriedigungsrecht Zweck

besonderes Sicherungsbedürfnis im unternehmerischen Verkehr

Vermögenshaftungsgedanke bislang bescheidene praktische Bedeutung

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Allgemeine Bestimmungen XXXIII

Unternehmerisches ZbR – Tatbestandsvoraussetzungen Unternehmer (Gläubiger)

wegen fälliger Geldforderungen Ausnahme Notretentionsrecht

gegen anderen Unternehmer (Schuldner)

die aus zwischen ihnen bestehenden unternehmensbezogene Geschäften

bestehen

an beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners

die mit Willen des Schuldners aufgrund von unternehmensbezogenen

Geschäften in die Innehabung des Gläubigers gelangt sind

und er sie noch innehat (darüber verfügen kann)

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Allgemeine Bestimmungen XXXIV

Unternehmerisches ZbR – Tatbestandsvoraussetzungen Fortsetzung

Sachen im Eigentum des Schuldners

oder des Gläubigers aber Gläubiger muss auf Schuldner rückübertragen von Dritten für den Schuldner auf Gläubiger übertragen, der

sie Schuldner rückübertragen muss Gegenüber dinglich berechtigtem Dritten kein ZbR

(§ 369 Abs 2)

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Allgemeine Bestimmungen XXXV

Ausschluss des ZbR

Anweisung oder Verpflichtung nach § 369 Abs 3 zB Kommissionär, Handelsvertreter, Spediteur oder Frachtführer Herausgabe: nicht jedwede Herausgabepflicht, weil sonst bedeutungslos

besondere Verpflichtung Waren zur Ansicht, Kauf auf Probe

§ 369 Abs 3 lex specialis zu § 1440 ABGB freilich eigenmächtig entzogene und listig herausgelockte Sachen

auch kein Gegenstand des ZbR nicht mit Willen des Schuldners in der Innehabung des

Gläubigers Überdeckung?

fraglich § 369 Abs 4: Abwendung durch Sicherheitsleistung

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Allgemeine Bestimmungen XXXVI

Notretentionsrecht § 370

bei nicht fälliger Forderung

Konkurs, Zahlungseinstellung, erfolgslose Zwangsvollstreckung gleichzustellen Ablehnung mangels Masse,

Sanierungsverfahren, Geschäftsaufsicht

vgl auch Abs 2 Gegenausnahme von § 369 Abs 3

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Allgemeine Bestimmungen XXXVII

Wirkungen des ZbR § 371 Zurückbehaltungsrecht, Verurteilung nur Zug-um-Zug gegen die

dem Gläubiger zustehende Leistung

Absonderungsrecht in Konkurs und Sanierungsverfahren

Befriedigungsrecht nach Maßgabe des § 371 Vorrang vor späterem Pfändungspfandrecht Vollstreckungsbefriedigung Verkaufsbefriedigung

vollstreckbarer Titel erforderlich

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Warenkauf I

Allgemeines HarÄG 2005

Bereinigung Änderungen bei Mängelrüge Präzisierung und Erweiterung des Anwendungsbereichs § 381

§§ 373 – 381 einige Sonderregeln für unternehmerischen Warenkauf aufbauend auf ABGB

allgemeine Rechtsgeschäftsregeln Kaufrecht

aufbauend auf § 343 ff UGB

Beachte auch UN-Kaufrecht Art 2: keine Anwendung bei Kauf für den persönlichen Gebrauch

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Warenkauf II

Anwendungsbereich Persönlicher

grundsätzlich auch für das einseitige Unternehmergeschäft § 345 §§ 377 – 379 (Rügeobliegenheit, Aufbewahrungspflicht) allerdings nur

bei zweiseitigem Sachlicher

Kauf von Waren Ware: bewegliche Sachen (s früher § 1 Abs 2 Z 1 HGB)

erfasst elektrische Energie Standardsoftware

nicht erfasst unbewegliche Sache Unternehmenskauf Kauf von Forderungen

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Warenkauf III

Sachlicher Anwendungsbereich Fortsetzung

Erweiterung des Anwendungsbereichs durch § 381 Kauf von Wertpapieren

Nicht: nicht verkörperte Forderungen und Rechte, zB GmbH-Geschäftsanteile

Werkverträge über bewegliche körperliche Sachen anders als früher Unterscheidung zwischen

Werklieferungsvertrag und Werkvertrag nicht mehr erforderlich

Problem: bewegliche Sache wird durch Einbau zur unbeweglichen

Tauschverträge über bewegliche körperliche Sachen

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Warenkauf IV

§ 373 Annahmeverzug ABGB

grundsätzlich keine Pflicht zur Abnahme Gläubiger trägt Preisgefahr Schuldner haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Gerichtliche Hinterlegung mit schuldbefreiender Wirkung

Erweiterung (s § 374) der Rechte durch UGB Hinterlegung in öffentlichem Lagerhaus oder in sonstiger sicherer

Weise auf Gefahr und Kosten des Käufers anders als gerichtliche Hinterlegung keine Schuldbefreiung

Selbsthilfeverkauf auf Rechnung des säumigen Käufers

durch öffentliche Versteigerung freihändig

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Warenkauf V

Schadenersatz wegen Nichterfüllung § 376 Regelung der Berechnung des Schadenersatzes bei Nichterfüllung

Differenzschaden zB bei Rücktritt wegen Verzugs, Unmöglichwerden der Leistung, erlöschen eines Fixgeschäftes infolge Verzug zB Käufer tritt infolge Verzug zurück, Kaufpreis ist geringer als

Warenwert

Börse- oder Marktpreis kann gefordert werden ungeachtet, welcher Schaden konkret entstanden ist Unterschied zum bürgerlichen Recht?

str, nach manchen dort Gegenbeweis zulässig

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Warenkauf VI

Schadenersatz wegen Nichterfüllung Fortsetzung

Abs 2 und 3 regeln konkrete Schadensberechnung bei Vornahme

eines Deckungsgeschäfts schuldnerfeindliche Spekulation soll verhindert werden daher: sofort nach Ablauf der Leistungszeit oder –frist durch öffentliche Versteigerung durch befugte Person zum laufenden Preis

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Warenkauf VII

Mängelrüge – Zweck Dispositionssicherheit des Verkäufers

Vermeidung von Beweisschwierigkeiten

damit insgesamt: Transaktionssicherheit/-geschwindigkeit fördern

wegen gravierender Rechtsfolgen; nur unternehmerischen Käufer zumutbar anders zB schweizerisches Recht Rügeobliegenheit auch nach EG-VerbraucherkaufRL möglich Rügeobliegenheit auch nach UN-Kaufrecht Art 38 ff

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Warenkauf VIII

Rügeobliegenheit - HaRÄG 2005 Abschaffung Diskussionspunkt

letztlich Beibehaltung Entschärfung Präzisierung im Hinblick auf neuen Unternehmerbegriff und § 381 aber auch Ausweitung des Anwendungsbereichs

Mängelrüge in der Praxis? s Dispositivität Kundenbindung?

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Warenkauf IX

Mängelrüge – Übersicht über Regelungen § 377 Tatbestand und Rechtsfolgen

§ 378 Aliudlieferung

§ 379 Aufbewahrungspflicht

Mangelrüge: dispositives Recht! sowohl Abbedingung, Entschärfung, als auch Verschärfung

möglich

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Warenkauf X

Mängelrüge Tatbestand Warenkauf

beachte: bewegliche Sachen nicht Unternehmenskauf Nicht share deal Problem: Einbau beweglicher in unbewegliche, „gemischte“

Verträge Beachte aber Gleichstellung der Verträge des § 381

Werkverträge und Tauschverträge betreffend bewegliche körperliche Sachen

Wertpapierkauf Beachte § 391 Geltung bei Einkaufskommission im Verhältnis

Kommittent/Kommissionär

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Warenkauf XI

für beide Teile unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft Ablieferung der Ware

tatsächlich in den Machtbereich des Käufers gelangen Mängel

nur Sachmängel, nicht Rechtsmängel, str

Viehmängel, s § 377 Abs 5

Mangelbegriff nach ABGB

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Warenkauf XII

Mängelrüge binnen angemessener Frist

von Mängel, die er bei ordnungsgemäßen Geschäftsgang nach

Ablieferung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen Untersuchungsobliegenheit wird nicht mehr ausdrücklich

genannt idR setzt aber rechtzeitige Rüge rechtzeitige Untersuchung

voraus Fragen: wie lange Zeit? wie genau untersuchen?

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Warenkauf XIII

wie lange Zeit hängt von Komplexität der Untersuchung, des Gegenstandes ab

Angemessenheit der Rügefrist: Richtgröße ca 14 Tage Herkunft: UN-Kaufrecht offenkundige Mängel aber zB schneller

„Tiefe“ der Untersuchung Tunlichkeit, Zumutbarkeit

nicht peinlich genau, aber auch nicht oberflächlich (so einmal OGH) Stichproben

auch wenn dadurch Zerstörung der Substanz Probebetrieb

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Warenkauf XIV

bei nicht feststellbaren Mängel

wenn sie später auftreten: Rüge in angemessener Frist (Abs 3) Rügeinhalt

substantiierte Mitteilung Normzweck

Verdacht? formfrei, freilich Beweisbarkeit rechtzeitige Absendung genügt § 377 Abs 4

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Warenkauf XV

Unterlassenen/nicht rechtzeitige Mängelrüge – Rechtsfolgen Abs 2

keine Gewährleistungsansprüche kein Schadenersatz wegen des Mangels selbst

schon Mangelfolgeschaden keine Anfechtung wegen Irrtums über die Mangelfreiheit

laesio enormis?

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Warenkauf XVI

kein Rechtsverlust Abs 5 vorsätzlich oder grob fahrlässige Verursachung/Verschweigung

gleichzuhalten: arglistiges oder grob fahrlässiges Zusichern nicht vorhandener Eigenschaften

Viehmängel mit Vermutungsfrist

Beweislast Käufer

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Warenkauf XVII

Aliud Lieferung § 378 Rügeobliegenheit auch bei Aliud-Lieferung oder

Mengenabweichung

anders bei so erheblicher/krasser Abweichung, dass

Genehmigung für ausgeschlossen gehalten werden musste genehmigungsfähiges/nicht genehmigungsfähiges aliud auch genehmigungsfähige/nicht genehmigungsfähige

Schlechtlieferung?

Aufbewahrungspflicht nach § 379

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Vertriebssysteme, Allgemeines I

Über Groß- und/oder Einzelhändler Direktvertrieb

Unmittelbarer Direktvertrieb Einsatz eigener Verkaufstrukturen, Versandhandel

Mittelbarer Direktvertrieb Einsatz selbständiger Absatzmittler

Gesetzlich vertypt: Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionär

Wirtschaftlich entwickelt: Vertragshändler, Franchisenehmer

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Vertriebssysteme, Allgemeines II

Rechtsgrundlagen: UGB (s auch § 454 UGB), HandelsvertreterG, MaklerG

Wichtig: Kartellrecht, insbesondere GruppenfreistellungsVO für vertikale Vereinbarungen und Kfz-GruppenfreistellungsVO

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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft I

§§ 383 – 405 UGB eine – relativ geringfügige – Änderung durch HaRÄG 2005

Streichung von „gewerbsmäßig“ in § 383 UGB Anwendbarkeit demnach auch für „Gelegenheitskommissionär“

Begriff Kommissionär ist, wer es übernimmt

Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen

Einkaufskommission Verkaufskommission

dh „indirekter Stellvertreter“

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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft II

Anwendungsbereiche Kunst- und Antiquitätenhandel, Gebrauchtwarenhandel

s „Kommissionshäuser“, Autohändler nimmt nicht „in Zahlung“, sondern verkauft auf Kommission

Effektenkommission der Banken Bank soll für Kunden 100 Aktien Immofinanz AG erwerben für Einkaufskommission vgl auch §§ 13 ff DepotG

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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft III

Abgrenzungen Handelsmakler: vermittelt, schließt nicht ab

Handelsmakler mit Abschlussvollmacht: schließt ab, aber als direkter Stellvertreter

Handelsvertreter als Vermittlungsvertreter: vermittelt Handelsvertreter als Abschlussvertreter: schließt Geschäfte ab, aber

als direkter Stellvertreter Eigenhändler und Vertragshändler

schließen auf eigene Rechnung und im eigenen Namen Kommissionsagent

§ 383 Abs 2: ständig mit der Abwicklung von Kommissionsgeschäften betraut

im Verhältnis zum Geschäftsherren/Kommittenten: HVertrG im Verhältnis zum Dritten: Vorschriften betreffend

Kommissionsgeschäft

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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft IV

Kommissionsgeschäft Geschäftsbesorgung gegen Entgelt für einen anderen, Basis Auftrag

§§ 1002 ff ABGB Beachte auch AGB, zB Banken, Speditionen

Kommittent: Auftraggeber

Kommissionär: Auftragnehmer Ausführungsgeschäft

Ein- oder Verkauf von Waren oder Wertpapieren

§ 383 Abs 1: auch andere Ausführungsgeschäfte zB Werklieferungen Abwicklungsgeschäfte

Kommissionär überträgt Kommittenten Ergebnisse des Ausführungsgeschäfts

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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft V

Kommissionär

muss Unternehmer sein UGB: keine Unterscheidung mehr zwischen eigentlichen

Kommissionären und Gelegenheitskommissionären Kommittent

Verbraucher oder Unternehmer Mitunter schwierige Abgrenzung zum Eigengeschäft

„Kommittent“ soll Sachen für „Kommissionär“ verkaufen

wer trägt wirtschaftliches Risiko Provision, Weisungsbefugnis und Rechenschaftspflicht

spricht für Kommission

70

Absatzmittler – Kommissionsgeschäft VI

Kommissionär – Pflichten

Ausführung des Geschäfts, Interessenwahrung insbesondere möglichst vorteilhaftes Geschäft

Weisungsbefolgung vgl auch Preissetzung gem § 386

Einkaufskommission Höchstpreise Verkaufskommission Mindestpreise Bei vorteilhafterem Geschäft: Vorteil gebührt dem

Kommittenten

Herausgabepflicht des Erlangten

Nebenpflichten wie Benachrichtigungs-, Anzeige- und Rechenschaftspflichten

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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft VII

Kommissionär - Haftung

grundsätzlich Haftung nur für die Durchführung des Kommissionsgeschäfts, nicht des Ausführungsgeschäfts Dritter erfüllt Vertrag nicht oder schlecht

Ausnahmen § 394 Kommissionär hat Delkredere übernommen

auch bei Ortsüblichkeit Delkredereprovision gem Abs 2

s auch § 384 Abs 3 und § 393 Abs 3 Kommissionär benennt nicht zugleich mit der

Ausführungsanzeige Partner des Ausführungsgeschäfts unbefugter Kreditverkauf durch Kommissionär

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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft VIII

Kommissionär – Rechte

Provisionsanspruch; grundsätzlich mit Ausführung des

Geschäfts bei Unterbleiben auch, wenn das auf Gründe in der Sphäre

des Kommittenten zurückzuführen ist

Aufwandersatz

Schadenersatz Anwendung des § 1014 ABGB, str

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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft IX

Kommissionär – Sicherungsrechte gesetzliches Pfandrecht gem § 397

für Sachen in seinem Besitz auch für nicht konnexe Forderungen aus laufender Rechnung

in Kommissionsgeschäften bei Einkaufskommission: § 398 Pfandrecht an eigener Sache „Pfandrecht“ an eigenen Forderungen gem § 399

Befriedigung aus noch nicht abgetretenen Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft

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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft X

§ 392: Schutz des Kommittenten, insb in der Insolvenz des Kommissionärs Abs 1: Forderungen aus Ausführungsgeschäft müssen vom

Kommissionär an Kommittent abgetreten werden

Abs 2: schon vor Abtretung gelten sie jedoch den Gläubigern des

Kommissionärs gegenüber als Forderungen des Kommittenten Exszindierungsrecht Aussonderungsrecht nach hM auch auf Sachen, die in Erfüllung des

Ausführungsgeschäfts geliefert werden, anwendbar

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Absatzmittler – Kommissionsgeschäft XI

Selbsteintrittsrecht des Kommissionärs wenn keine gegenteilige Bestimmung durch Kommittenten

bei Waren mit Börse- oder Marktpreis

Bei Wertpapieren mit amtlich festgestellten Börse- oder

Marktpreis

Regeln zur Preisbemessung, um Übervorteilung des

Kommittenten zu verhindern vgl zB § 401 Abs 2

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Absatzmittler – Handelsvertreter I

HVertrG 1993 löst dasjenige aus 1921 ab

Umsetzung der HandelsvertreterRL richtlinienkonforme Auslegung Vorlage an EuGH

Regelungszwecke gewisse Schutzbedürfnis des Handelsvertreter

obwohl kein Arbeitnehmer vgl § 27: relativ und absolut zwingende Bestimmungen

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Absatzmittler – Handelsvertreter II

Handelsvertreter Begriff (§ 1 HVertrG) ist mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften ständig betraut,

schließt Geschäfte im Namen und auf Rechnung des Geschäftsherrn Selbständig

kann für mehrere Unternehmer tätig sein kann aber auch wirtschaftlich abhängig sein

gegebenenfalls Arbeitnehmerähnlichkeit (§ 1 DHG) gewerbsmäßig ständig betraut

Dauerrechtsbeziehung direkter Stellvertreter – dafür Provisionen

Vermittlung oder Abschluss von Geschäften unbewegliche Sachen ausgenommen Versicherungen erfasst (§ 26a)

selbständiger Versicherungsvertreter Sonderbestimmungen §§ 26b – 26d

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Absatzmittler – Handelsvertreter III

Handelsvertreter ist Unternehmer und wird für Unternehmer tätig

Handelsvertreter kann auch jP bzw Personengesellschaft sein § 1 Abs 3: auch Handelsagent

s auch Versicherungsagenturen Elemente von Geschäftsbesorgungsvertrag und freien

Dienstvertrag

ABGB, UGB, HVertrG

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Absatzmittler – Handelsvertreter IV

Handelsvertreter Pflichten Interessenwahrung, Bemühung, Mitteilungen

vgl etwa § 5 HVertrG

Wettbewerbsverbot vereinbar, nicht nachvertraglich § 25

Handelsvertreter Rechte insb Provisionsanspruch

grundsätzlich Verdienstlichkeit erforderlich

insb und in Praxis wichtig: Ausgleichsanspruch

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Absatzmittler – Handelsvertreter V

Ausgleichsanspruch Abgeltung von auch nach Beendigung des HV-Verhältnisses dem

Unternehmer zufließenden Vorteilen Voraussetzungen

neue Kunden zugeführt oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert

erhebliche Vorteil auch Beendigung Billigkeit kein Anspruch in den Fällen des § 24 Abs 3

bestimmte Beendigungsarten: „Vorwerfbarkeit“ HV, Abgeltung von anderer Seite

Berechnung höchstens eine Jahresvergütung Durchschnitt der letzten 5 Jahre

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Absatzmittler – Handelsvertreter VI

Investitionsersatzanspruch § 454 UGB Handelvertreter und gebundene Unternehmer in vertikalen

Vertriebsbindungssystemen insb Vertragshändler, Franchisesysteme

Investitionen für einheitlichen Vertrieb zB Schauräume

noch nicht amortisiert bzw angemessen verwertbar

kein Anspruch in den Fällen des Abs 2 wie bei Ausgleichsanspruch

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Vertragshändler

schließt Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung

ist aber anders als unabhängige Zwischenhändler in die

Vertriebsorganisation eingebunden Typisches Beispiel: Automobilbranche keine gesetzliche Regelung Ausgleichsanspruch gem § 24 HandelsvertreterG analog Investitionsersatzanspruch gem § 454 UGB

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Franchising I

ebenfalls gesetzlich nicht speziell geregelt selbständiger Händler/Dienstleister, der nicht nur Waren,

sondern die gesamte einheitliche Vertriebskonzeption übernimmt

Produktfranchising/Dienstleistungsfranchising, selten

Produktionsfranchising Je nach individuellem Vertrag vielseitige wechselseitige

Rechte und Pflichten

uU so starke Bindung des Franchisenehmers, dass

sittenwidrig (§ 879 ABGB)

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Franchising II

Franchisegeber erteilt regelmäßig Lizenz für Nutzung der Marke/Firma und stellt auch Know-how zur Verfügung, erhält Weisungs- und Kontrollbefugnisse

Franchisenehmer zahlt neben Kaufpreis für Waren regelmäßig noch Franchisegebühr (umsatz- oder gewinnabhängig, uU Eintrittsgeld)

Ausgleichsanspruch gem § 24 HandelsvertreterG analog

Investitionsersatzanspruch gem § 454 UGB

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Makler I

Begriff § 1 MaklerG

aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung

Vermittlung von Geschäften

ohne ständige Betrauung Regelung im Maklergesetz

Sonderbestimmungen für Immobilienmakler Handelsmakler Personalkreditvermittler

Basis ABGB (Auftragsrecht), dazu §§ 30a – 30c KSchG, IMV, PKVV

Makler II

Pflichten des Maklers

Interessenwahrungspflicht

Keine Bemühungspflicht Anders bei Alleinvermittlungsauftrag

Handelsmakler: grundsätzlich für beide Parteien tätig ehrlicher Makler: objektiv und äquidistant

Rechte

insb Provision Verdienstlichkeit

Nahmhaftmachung reicht zB grundsätzlich nicht andere Vereinbarungen insb

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Transportgeschäfte I

Spezialmaterie – hier nur Grundzüge Speditions-, Fracht- und Lagergeschäft

Vorschriften des UGB vielfach überlagert AGB, CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag

im internationalen Straßengüterverkehr), EBG (Eisenbahnbeförderungsgesetz), Binnenschifffahrtsgesetz, Warschauer Abkommen für den grenzüberschreitenden Lufttransport

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Transportgeschäfte II

Speditionsgeschäft

Spediteur Begriff

Weicht vom herkömmlichen Sprachgebrauch ab

§ 407 wer es übernimmt Güterversendung

Durch Frachtführer oder Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderes (Versender) Im eigenen Namen zu besorgen

§ 407 Abs 2: subsidiäre Geltung des Kommissionsrechts Frachtvertrag mit Frachtführer ist Ausführungsgeschäft

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Transportgeschäfte III

Speditionsgeschäft – Fortsetzung Allgemeine Österreichische Speditionsbedingungen (AÖSp)

Fachverband der Spediteure Handelsbrauch? Stillschweigende Vereinbarung?

Spediteur Pflichten Sorgfältige Organisation der Versendung Allerdings § 412 Selbsteintrittsrecht

dann auch Frachtführer bzw Verfrachter Große praktische Bedeutung

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Transportgeschäfte IV

Spediteur – Rechte

Provisionsanspruch

Gesetzliches Pfandrecht gem § 410 Fixkostenspedition § 413 Abs 1

Bestimmter Satz Beförderungskosten wird vereinbart

S hat ausschließlich Rechte und Pflichten des Frachtführers Sammelladungsspedition § 413 Abs 2

S sammelt Güter verschiedener Sender und schließt für seine

Rechnung Frachtvertrag

S wird Frachtführer

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Transportgeschäfte V

Lagergeschäft §§ 416 – 424 Lagerhalter übernimmt Lagerung und Aufbewahrung von

Gütern subsidiär wieder Geltung der Regeln über as

Kommissionsgeschäft (§ 417 Abs 1) Subsidiär §§ 957 ABGB Verwahrungsvertrag

Pflichten sorgfältige Verwahrung Versicherung bei entsprechender Weisung

Recht Lagergeld, Aufwandersatz, gesetzliches Pfandrecht

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Transportgeschäfte VI

Frachtvertrag UGB kaum noch Rechtsgrundlage

Vgl auch § 439a UGB

§ 425: zu Lande oder auf Flüssen und sonstigen

Binnengewässern multimodale/kombinierte Transport damit nicht adäquat

erfasst Werkvertrag Vertrag zugunsten Dritter: Absender Frachtführer

Empfänger Frachtbrief und Ladeschein (Konnossement)

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