UWE JAHN RECHTSANWALT Arbeitsrecht Fachanwalt Schwerin Aufgabenverteilung und Motivation...

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UWE JAHNRECHTSANWALT

ArbeitsrechtFachanwalt

Schwerin

Aufgabenverteilung und Motivation

Menschenführung im Unternehmen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Uwe JahnSchwerin

UWE JAHNRECHTSANWALT

ArbeitsrechtFachanwalt

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• Rechtliche Grundlage

• Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis• arbeitsvertragliche Haupt- und Nebenpflichten• arbeitsrechtliches Direktionsrecht• Umfang der Leistungspflicht des Arbeitnehmers• Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten• Reaktion bei Verletzung• Abmahnung als Kündigungsandrohung und als Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung• Konsequenzen ziehen

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Ein Ziel der Menschenführung im Unter-nehmen ist die Optimierung der Leistung des Mitarbeiters.

Entscheidend für dieses Unterfangen ist der rechtliche Rahmen: der Mitarbeiter schuldet nicht eine objektiv durchschnittliche Leistung sondern eine durchschnittliche Anspannung seines eigenen Leistungsvermögens.

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Nur wenn diese subjektiv durchschnittliche Leistung den objektiven Leistungsdurch-schnitt auf Dauer erheblich unterschreitet ( 25- 30 %), kann man nach herrschender Rechtsprechung von einem Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung sprechen – mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen.

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Letztendlich kann es also im Rahmen der Menschenführung im Unternehmen nur darum gehen, diese grobe Grenze nicht aus den Augen zu verlieren und ansonsten den Mitarbeiter sein Leistungsvermögen voll ausschöpfen zu lassen.

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Äußere Einflüsse

• Lob von Kollegen und Vorgesetzten

• Gute Vorbilder

• Belohnungen

• Leistungsorientierte Vergütung

• Ermahnung bei Minderleistung

• Abmahnung bei Minderleistung

• Entzug von Vergünstigungen

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SchwerinInnere Einflüsse

• Identifikation mit der Aufgabe

• Gefühl der Sinnhaftigkeit der Tätigkeit

• Zuversicht, den Aufgaben gewachsen zu sein

• Arbeit für den Lebensunterhalt

• Fehlen von Alternativen

• Furcht vor dem Versagen und der Arbeitslosigkeit

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Der erste Schritt – die Aufgabenzuweisung

Geht man davon aus, daß die inneren Einflüsse ent-scheidend sind, geht es also darum, bei der Aufgabenverteilung dem Ideal möglichst nahe zu kommen:

Ein Aufgabe, die aus Sicht des Mitarbeiters sinnvoll ist, die er bewältigen und mit der er sich identifizieren kann.

Das setzt erst einmal Kenntnis des Mitarbeiters, seiner beruflichen Entwicklung, seiner Qualifikation und seiner bisherigen Motivlage voraus.

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Immer noch Der erste Schritt

Stellt man dann Defizite in der einen oder anderen Richtung bei der anvisierten Aufgabe fest, kann man – soweit überhaupt möglich – an eine andere, passendere Aufgabe denken.Defizite bei dem einen oder anderen Punkt können bzw. müssen u.U. aber auch kommunikativ kompensiert werden: Sinnzusammenhang herstellen, Mut machen, Identifikation vermitteln.

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Um Irrtümer zu vermeiden,

es geht nicht um ein Wunschkonzert für den Arbeitnehmer.

Es geht darum, für die Vergütung das Optimum an Gegenleistung zu bekommen.

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Nachdem der Weg soweit möglich frei ist für die inneren positiven Leistungs-faktoren

Der zweite Schritt: die äußere Beeinflus-sung der Leistungsbereitschaft

Eindruck von der Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters und seiner Umsetzung

Stellenwert äußerer Einflüsse

Ambivalenz von Belohnungen und Leistungsorientierung

Vertrauen = Berechenbarkeit

Kommunikationsfähigkeit heißt auch Hören

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Rechtliche Grundlagen

Reaktionsmöglichkeiten auf die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten

klärendes Gespräch

Ermahnung, Verwarnung

Abmahnung

Kündigung

Zurückbehaltung

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Abmahnung

keine gesetzliche Grundlage

Anforderung der Rechtsprechung

keine Formvorschriften

aber

Warnfunktion muß erfüllt sein

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Warnfunktion wird erfüllt durch

Genaue Beschreibung des Fehlverhaltens

Bezeichnung als Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflicht

Androhung einer bestimmten Konsequenz bei Wiederholung

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Nach herrschender Rechtsprechung ist regelmäßig dann, wenn ein Verhalten, welches vom Arbeitnehmer steuerbar ist, Grund für eine arbeitgeberseitige Kün-digung des Arbeitsverhältnisses sein soll, zuvor eine wirksame Abmahnung dieses Verhaltens erforderlich, damit der Arbeitnehmer sich über die Auffassung des Arbeitgebers von der Vertragswidrigkeit des Verhal-tens im Klaren ist, die möglichen Konsequenzen er-kennen und sich danach richten kann.

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• Rechtliche GrundlageLiegt keine wirksame Abmahnung vor, kann daher die

Kündigung scheitern !

Beliebte Klippen:• „Sammelabmahnung“• Ungenaue Schilderung• Einengung des Sachverhaltes• Verkennung der Steuerbarkeit des Handels (z.B. bei

Leistungsmängeln)• Keine oder nur ungenaue Androhung der

Konsequenzen

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aber auch

Verkennung der rechtlichen Situation (d.h. fehlender Verstoß)

„nachgeholte“ Abmahnung

(Kündigung und Abmahnung für das selbe Verhalten)

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Urbane Legenden und andere Geisterfahrer

- die „verspätete Abmahnung“

- die hingenommene Abmahnung

- drei Abmahnungen müssen es sein

- ohne Abmahnung geht gar nichts

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Abmahnung als Kommunikationsvorgang

Abmahnung rechtzeitig

Abmahnung nur ernsthaft

Abmahnung als Chance

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Die Versetzung in ein anderes Aufgabenge-biet

Ohnehin zu prüfen, das Fehlen einer Umsetzungsmöglichkeit ist Kündigungsvoraussetzung

Sorgsamer Umgang mit der bislang in den Mitarbeiter inve-stierten Zeit und Arbeit

Weiterhin Augenmerk auf optimale Nutzung der Ressourcen

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Immer zweigleisig, d.h. Personen- und verhaltensbedingt, um beide Möglichkeiten abzudecken: er will nicht oder er kann nicht.d.h. Minderleistung vorher abmahnen

Ermittlung des Leistungsdurchschnitts akribisch und über längeren Zeitraum hinweg.

Ausräumung aller denkbaren Leistungshindernisse

Keine Alternative im Sinne Umsetzung, Anpassung der Aufgabe

Die Kriterien für eine leistungsbedingte Kündigung sind hoch

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Und (nicht nur) zum Schluß die Kontrollfrage:

Was haben ich – möglicherweise – falsch gemacht ?

Ohne dabei auf die Konsequenz zu verzichten.

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