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Überblick über die Rechte von Behinderten und Schwerbehinderten Mathias Klose Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Sozialrecht www.ra-klose.com

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Überblick über die Rechte von Behinderten und Schwerbehinderten

Mathias Klose Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Sozialrecht www.ra-klose.com

Behinderung

Abweichung der körperlichen, geistigen oder seelischen Fähigkeiten vom alterstypischen Regelzustand

länger als sechs Monate

Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

Schwerbehinderung

Behinderung

Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50

Wohnsitz, Aufenthalt oder Beschäftigung in Deutschland

Gleichstellung

Antrag

Behinderung

Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30

Arbeitsplatzgefährdung

Wohnsitz, Aufenthalt oder Beschäftigung in Deutschland

Feststellung einer Behinderung

Antrag

Versorgungsamt (ZBFS)

Amtsermittlungsgrundsatz

Mitwirkung des Antragstellers

Begutachtung (i.d.R. nach Aktenlage)

Behinderung, GdB und Merkzeichen, wenn GdB mindestens 20

Grad der Behinderung (GdB)

Der GdB ist das Maß für die Beeinträchtigung

der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Richtlinien und –werte für die Bewertung von

gesundheitlichen Beeinträchtigungen enthält

die Versorgungsmedizin-Verordnung

(VersMedV)

GdB-Beispiele

Echte Migräne (Häufigkeit und Dauer der Anfälle ): 0-60

Parkinson-Syndrom (Mobilitätsbeeinträchtigungen): 30-100

Tiefgreifende Entwicklungsstörungen (z.B. frühkindlicher Autismus, Asperger-Syndrom): 10-100

GdB-Beispiele

Schizophrener Residualzustand (z. B. Konzentrationsstörung, Kontaktschwäche): 10-100

Psychovegetative oder psychische Störungen (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische oder phobische Störungen): 0-100

GdB-Beispiele

Multiple Sklerose (zerebrale und spinale Ausfallserscheinungen; Krankheitsaktivität): 0-100

Chronische Nebenhöhlenentzündung: 0-40

Einschränkung der Herzleistung: 0-100

Z.n. Herzinfarkt (verbleibende Beeinträchtigungen): 0-100

GdB-Beispiele

Diabetes mellitus: 0-50

(täglich mindestens vier Insulininjektionen in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung; erhebliche Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind)

GdB-Beispiele

Wirbelsäulenschäden (funktionelle Auswirkungen in den einzelnen Wirbelsäulenabschnitten): 0-100

Knie-Endoprothese einseitig (Beweglichkeits- und Belastungseinschränkung, Nervenschädigung, Muskelminderung): mindestens 20

Konkreter GdB = konkrete Beeinträchtigung

Dokumentation durch

Atteste

Arztbriefe

Stellungnahmen

Reha-Berichte

Konkreter GdB = konkrete Beeinträchtigung

Gutachten

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Krankheitstagebücher

Zeugen

etc.

Konkreter GdB = konkrete Beeinträchtigung

Besonderheiten herausstellen, etwa

Schmerzen

psychische/seelische Begleiterscheinungen

Therapieresistenz

Wechselwirkungen

Behandlungsintensität

Rechte (Schwer-) Behinderter

Kein einheitliches „Behindertenrecht“,

sondern Verteilung auf viele Rechtsgebiete, v.a.

Sozialrecht

Arbeitsrecht

Mietrecht

Steuerrecht

Sozialrecht

Im Sozialrecht existieren viele Ansprüche,

beispielsweise

Krankengeld

Sonderkündigungsschutz

Vorzeitige Rente

Merkzeichen zum Nachteilsausgleich

Parkerleichterungen

Sonderkündigungsschutz

Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts

Ermessensentscheidung unter besonderer Berücksichtigung der Behinderung

Häufige Fehlerquelle in der Praxis

Krankengeld

Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder stationäre Behandlung

Höhe: 70 % des Arbeitsentgelts

Höchstdauer bei derselben Krankheit: 78 Wochen in drei Jahren

Anschließend: Rente, Arbeitslosengeld, Grundsicherung oder Sozialhilfe

Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung

Rentenantrag

Mehr als sechsmonatige Minderung des Leistungsvermögens (v.a. nach Krankengeldbezug)

Auch bei Suchterkrankungen oder Wiedereingliederungen

Altersrente für Schwerbehinderte

Schwerbehinderteneigenschaft

Vollendung des 65. Lebensjahrs

Wartezeit von 35 Jahren

Vorzeitige Inanspruchnahme ab Vollendung des 62. Lebensjahres

Altersrente für Schwerbehinderte

Vor dem 01.01.1964 geborene Personen:

Schwerbehinderteneigenschaft

Vollendung des 63. Lebensjahrs

Wartezeit von 35 Jahren

Vorzeitige Inanspruchnahme ab Vollendung des 60. Lebensjahres

Merkzeichen

G: Beeinträchtigung der Wegefähigkeit ab GdB von 50

aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung

H: Hilflosigkeit

Bl: Blindheit

Gl: Gehörlosigkeit

B: Mitnahme einer Begleitperson

Parkerleichterung

Beispielsweise

Parken bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot und auf Parkplätzen für Anwohner

Parken an Parkuhren und -scheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung

Parken auf Behindertenparkplätzen „Rollstuhlfahrersymbol“

Parkausweisvoraussetzungen

„aG“ oder „Bl“

„G“ oder „B“ und GdB von mindestens 80 für untere Gliedmaßen und LWS

„G“ oder „B“ und GdB von mindestens 70 alleine für untere Gliedmaßen und LWS sowie schwere Herz-Atemwegserkrankung

Rechtsschutz

Im Bereich des Sozialrechts durch

Widerspruch

Klage

Berufung

Revision

Frist beachten: je 1 Monat

Arbeitsrecht

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Zusatzurlaub

Freistellung von Mehrarbeit

Anspruch auf Teilzeitarbeit

Begleitende Hilfen im Arbeitsleben

Entgeltfortzahlung

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Übliches Arbeitsentgelt

Dauer bis zu sechs Wochen

Anschließend: Krankengeld, Arbeitslosengeld, Grundsicherung, Sozialhilfe oder Rente

Urlaub, Teilzeit-, Mehrarbeit

Zusatzurlaub: 5 Tage

Freistellung von Mehrarbeit auf Antrag

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist

Begleitende Hilfen

Begleitende Hilfen im Arbeitsleben für den

Behinderten bzw. den Arbeitgeber, z.B.

Hilfe bei der Anschaffung von technischen Arbeitshilfen

Hilfe zum Erreichen des Arbeitsplatzes (Kfz)

Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits-/Ausbildungsplätzen

Begleitende Hilfen

Hilfe zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz

Hilfe zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten

Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz

Steuerrecht

Pauschbetrag für behinderte Menschen bei der Einkommensteuer

Pauschbetrag für Pflegepersonen hilfloser Behinderter („H“)

Kosten für Privatfahrten: Angemessene Kosten bei GdB von 80 oder 70 und „G“ bzw. alle Kosten bei „aG“, „Bl“ oder „H“

Steuerrecht

Pauschbetrag für Pflegepersonen von hilflosen behinderten Menschen („H“)

Berücksichtigung von erwachsenen behinderten Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten u.a. bei Kindergeld und steuerlichen Freibeträgen

Mietrecht

Bei Wohnungskündigung kann der Mieter

Im Falle einer nicht zu rechtfertigenden

Härte der Kündigung widersprechen und die

Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.

Hierbei ist die Schwerbehinderteneigenschaft

zu berücksichtigen.

Adressen

ZBFS Region Niederbayern: Friedhofstr. 7, 84028 Landshut

ZBFS Region Oberpfalz: Landshuter Str. 55, 93053 Regensburg

Noch Fragen?

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