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14.04.2009
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SeminarRechtliche Grundlagen des
E-Business
Modul II:
Vertragsrecht im E-Business
Windischgarsten, 27. /28. April 2009
Sonja Janisch
Universität Salzburg
Fachbereich Privatrecht
sonja.janisch@sbg.ac.at
Entwicklung des E-Commerce
Sonja Janisch SE Rechtliche Grundlagen des E-Business 2
Inhalt
� Abschluss eines elektronischen Vertrages
� Formvorschriften� Beweisfragen � Einbeziehung von AGB� Probleme bei der Vertragsabwicklung� Rechte des Verbrauchers (insb Rücktrittsrecht)� Anwendbares Recht bei grenzüber-
schreitenden Verträgen�Gerichtszuständigkeit
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Anwendbare Gesetze
Vertragsabschluss unterliegt• ABGB-Regeln zum allgemeinen Vertragsrecht
• UGB, KSchG
• Spezifischen Gesetzen, insbesondere– SigG
– ECG
– FernabsatzG
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Wirksamkeitserfordernisse eines elektronischen Vertrages
�Geschäftsfähigkeit
� Form
�Möglichkeit/Erlaubtheit des Inhalts
� Freiheit von Zwang, List, Drohung
�Übereinstimmende Willenserklärungen
→ Abschluss im Internet grundsätzlich wie im herkömmlichen Geschäftsleben
Sonja Janisch 5SE Rechtliche Grundlagen des E-Business
Vertragsabschluss - Allgemein
Vertrag: übereinstimmende Willenserklärungen(mindestens) zweier Personen (§ 861 ff ABGB) �Angebot � Inhaltlich ausreichend bestimmt (wesentliche
Vertragspunkte)�Bindungswille�Zugang beim Empfänger
→ Bindungswirkung
�Annahme�Vollinhaltliche Übereinstimmung�Rechtzeitig (innerhalb der Bindungsfrist)�Zugang beim Angebotssteller
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Willenserklärung - Zugang
Mit Zugang: Bindungswirkung entsteht (zB Angebot kann nicht mehr
einseitig widerrufen werden)
Zugangszeitpunkt einer Willenserklärung?Bedeutsam für:
- Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
- Rechtzeitigkeit von Annahmeerklärungen- Beginn und Ablauf von Fristen
Kommunikationssituation ist entscheidend:- Erklärungen unter Anwesenden
- Erklärungen unter Abwesenden
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Erklärungen unter Anwesenden
� sofortiger Zugang
� grundsätzlich sofortige Annahme erforderlich
Beispiele:
• mündliche Erklärungen
• telefonische Erklärungen (auch
via Internet-Telefonie)
• Erklärungen in einem Chat-Forum/
mittels Talk-Programm
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Erklärungen unter Abwesenden IZugang wenn
�Erklärung in Machtbereich des Empfängers gelangt ist und
�Kenntnisnahme- möglich und- nach „normalen Umständen“ zu erwarten
Beachte: Tatsächliche Kenntnisnahme irrelevant!
Beispiele:�Schriftlich gemachte Angebote�Erklärungen per e-mail�WWW-Erklärungen
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Erklärungen unter Abwesenden II
� Brief im Postkasten: bei zu erwartender Leerung (zB am nächsten Morgen bzw zu den Bürozeiten)
� Elektronische Erklärung: bei „Abrufbarkeit unter gewöhnlichen Umständen“ (§ 12 ECG)
�Beachte: Keine Abänderung zum Nachteil eines Verbrauchers zulässig!
�Beachte auch: Beweisschwierigkeiten bei elektronischer Kommunikation!
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„Pflicht“ zur Überprüfung der Mailbox?
� Elektronische Kommunikation kann nicht aufgezwungen werden
� Ausdrückliche/stillschweigende Zustimmung oder
„Vertrauenstatbestand“;
zB: - Kontaktaufnahme per e-mail
- Verwendung von Visitenkarten mit e-mail-Adresse im geschäftlichen Verkehr
→ Zugang bei Abrufbarkeit unter gewöhnlichen Umständen!
� Kein Vertrauenstatbestand:
→ Zugang mit tatsächlicher Kenntnisnahme
� Problem: Mailbox ist überfülltSonja Janisch 11SE Rechtliche Grundlagen des E-Business
Vertragsabschluss - Annahme
� Annahme des Angebots innerhalb der Bindungsfrist → Vertrag
Bindungsfrist bei Angeboten unter Abwesenden:
- Übermittlungszeiten der Erklärungen
- angemessene Überlegungsfrist des Empfängers
�Mögliche Formen der Annahmeerklärung
- ausdrücklich (zB per e-mail, Auftragsbestätigung)
- Realannahme (zB Warenlieferung)
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WE - Übermittlungsrisiko
Risiko des Erklärenden
• Datenübertragung scheitert
• Übermittlungsfehler(zB nicht vollständige Übertragung)
• Veränderung der Daten bei Übertragung (zB Manipulation eines Dritten)
Risiko des Empfängers
• Veränderung/Verlust der Daten nach Zugang
• Probleme beim Abrufen der Daten nach Zugang
Sonja Janisch 13SE Rechtliche Grundlagen des E-Business
Schritte zum Vertragsabschluss I
Online-Shop Nutzer
Einladung zur Angebots-stellung/Informations-pflichten
Auswahl der Ware/ Angebotsstellung
Empfangsbestätigung
Annahme/Ablehnung des Angebots
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Schritte zum Vertragsabschluss II
�Warenpräsentation auf Website:� idR kein verbindliches Angebot�Aufforderung zur Angebotsstellung („invitatio ad
offerendum“)� zT schwierige Abgrenzungsfragen
� Angebot stellt der Nutzer zB �durch Ausfüllen eines Web-Formulars�per e-mail�per Telefon, Brief, Fax etc
�Beachte: Bindungswirkung
� Annahme des Angebots innerhalb der Bindungsfrist → Vertrag
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Formvorschriften I
�Grundsatz der Formfreiheit (§ 883 ABGB)
� Ausnahmen:
- gesetzliche Formvorschriften
- vereinbarte Formvorschriften
�Mögliche Formen
- einfache Schriftform
- öffentliche Form (Notariatsakt, notarielle Beurkundung)
- Zeugen
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Formvorschriften II
Erfüllung von Formvorschriften im E-Commerce?� einfache Schriftform durch qualifizierte elektronische
Signatur (§ 4 Abs 1 SigG)
� Ausnahmen: � Anderslautende Parteienvereinbarung
� Gesetzliche Ausnahmen (§ 4 Abs 2 SigG)
- nur unter bestimmten Voraussetzungen manche Rechtsgeschäfte des Familien- und Erbrechts
- nur unter bestimmten Voraussetzungen bei Erfordernis der öffentliche Form
- nur unter bestimmten Voraussetzungen bei Bürgschaften
� Nichteinhaltung von Formvorschriften: grds Nichtigkeit
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Beweiskraft elektronischer Dokumente
�Grundsatz: jede Partei muss das Vorliegen aller
Tatsachen beweisen, welche die Anwendung der für sie günstigen Rechtsnormen ermöglichen
� Beweiswert elektronischer Dokumente?
�Freie Beweiswürdigung des Gerichts
�Falls mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen (§ 4 Abs 3 SigG): Gleichstellung mit eigenhändig unterschriebener Privaturkunde (qualifizierte Echtheitsvermutung iSd § 294 ZPO)
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Problem Beweissituation im Internet
Das großartige am Internet
ist, dass niemand weiß, dass
ich eine Ente bin!
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Einbeziehung von AGB I
- Problem: „Verdünnung der Willensfreiheit“ des Kunden
- 3 Instrumente, um den Kunden zu schützen:
– Einbeziehungskontrolle
– Geltungskontrolle
– Inhaltskontrolle
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Einbeziehung von AGB II
� AGB müssen für ihre Wirksamkeit vereinbart werden- ausdrücklich oder- durch deutlich erkennbaren Hinweis
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Einbeziehung von AGB III
�Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme vor Vertragsabschluss
- vollständiger Text online verfügbar
- nicht zu langer Text
- gute Lesbarkeit
- klar und verständlich
- selbe Sprache wie Angebot
� Speichern und Wiedergabe muss möglich sein (§ 11 ECG; bei Verbrauchern zwingend)
Sonja Janisch 22SE Rechtliche Grundlagen des E-Business
Einbeziehungskontrolle 1.
Geltungskontrolle § 864a(„versteckte Klauseln“)
2.
3.
- Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts- Nachteiligkeit für Partner des Aufstellers- Überraschungseffekt- kein besonderer Hinweis
-ausdrückliche oder konkludente WE- Möglichkeit der Kenntnisnahme (vor
oder bei Vertragsschluss)
Inhaltskontrolle(nicht alles kann gültig vereinbart werden)
+ § 879 Abs 3: - gröblich benachteiligende Nebenbestimmung + § 6 KSchG: - Abs 1: unwirksame Bestimmungen
- Abs 2: individuell auszuverhandelnde Bestimmungen
- Abs 3: Transparenzgebot+ § 9 KSchG: - Gewährleistungsmodifikationen
KLAUSEL
WIRKSAM
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Vertragsabwicklung – Erfüllungsfrist I
� Keine Erfüllung zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise: (Schuldner-) Verzug (§ 918 ABGB)
� Rechtsfolge:�Objektiver Verzug: Wahlrecht
�Variante 1: Weiterhin Erfüllung begehren �Variante 2: Rücktritt vom Vertrag unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist
�Subjektiver Verzug: zudem Schadenersatz� bei Variante 1: Verspätungsschaden� bei Variante 2: Nichterfüllungsschaden
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Vertragsabwicklung – Erfüllungsfrist II
� Besonderheit bei Verbraucherverträgen im Fernabsatz (§ 5i KSchG) :�Bestellung muss innerhalb von 30 Tagen ausgeführt
werden�Beachte: Ausnahmen im Abs 3!�Sanktion?
�Pflicht zur unverzüglichen Verständigung bei Nichtannahme des Angebots/Unmöglichkeit der Ausführung
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Rücktrittsrecht I
� § 5e KSchG
� Anwendungsbereich:�Vertragsabschluss im Fernabsatz�Verbraucher
� Frist:� innerhalb von sieben Werktagen ab Erhalt der Ware,
ab Vertragsabschluss bei Dienstleistungen�Zur Fristwahrung genügt Absendung innerhalb der
Frist�Fristverlängerung auf 3 Monate bei Nichteinhaltung
der Informationspflichten (§ 5e Abs 2 KSchG)
� Beachte: Keine Angabe von Gründen erforderlich
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Rücktrittsrecht II
� Ausnahmen (§ 5f KSchG); zB:- nach Kundenspezifikation angefertigte Waren
- entsiegelte CD`s, Software etc
- Zeitungen und Zeitschriften (außer periodische Druck-schriften)
- Wett- und Lotterie-Dienstleistungen
- Hauslieferungen (Lebensmittel, Getränke etc)
- Freizeitdienstleistungen
- Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß schon vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird
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Rücktrittsrecht III
� Keine Geltung bei Verträgen, auf welche die Fernabsatzbestimmungen generell nicht anwendbar sind (§ 5b KSchG)
� Beachte: besonderes Rücktrittsrecht für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen von Verbrauchern (§ 8 FernFinG)
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Rücktrittsrecht IV
Rechtsfolgen der Ausübung: §§ 5g, 5h KSchG; ua:- Vertrag wird aufgelöst- Erhaltene Leistungen/Zahlungen sind zurückzustellen- ev Benutzungsentgelt und Entschädigung für eine damit
verbundene Minderung des Werts seitens des Kunden- s OGH 1 Ob 110/05s (Benützung eines Monitors für 43
Stunden)- bei Unmöglichkeit der Rückstellung durch den Kunden:
Vergütung, sofern zu seinem klaren und überwiegenden Vorteil- Verbraucher muss grundsätzlich nur die unmittelbaren Kosten
der Rücksendung tragen (auch nur, wenn zuvor vereinbart)- verboten: Strafzahlungen- Hinsendekosten? (vgl LG Karlsruhe 10 O 794/05)
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Vertragsabwicklung - Probleme
Leistungsstörungen:
Regeln der auf herkömmliche Weise geschlossene Verträge anwendbar!
�Nachträgliche Unmöglichkeit
�Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB)
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Anwendbares Recht I
Europäisches Vertragsstatutübereinkommen (EVÜ)Verbraucherverträge (Art. 5)
� Verträge über Lieferung beweglicher Sachen oder Erbringung von Dienstleistungen an Verbraucher
� Rechtswahl zulässig, aber darf – bei Vorliegen gewisser Voraus-setzungen* – nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz seines Aufenthaltsstaates entzogen wird (Beachte auch § 13a KSchG)
� mangels Rechtswahl: (bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen*) Geltung des Rechts des Aufenthaltsstaates des Verbrauchers
*Voraussetzung (unter anderen): Vertragsabschluss ist
� ausdrückliches Angebot oder Werbung im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers vorausgegangen UND
� die Rechtshandlung zum Vertragsschluss wurde in diesem Staat vorgenommen
Beachte: EVÜ wird mit 17.12.2009 durch die Rom-I-Verordnung abgelöstSonja Janisch SE Rechtliche Grundlagen des E-Business 31
Anwendbares Recht II
� Bei Nichtanwendbarkeit des EVÜ:
�IPRG anwendbar
�Primär Rechtswahl
�Mangels Rechtswahl: Grundsatz der stärksten Beziehung
→ idR Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verkäufers
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Anwendbares Recht III
Beachte: Rom-I-Verordnung (VO [EG] Nr
593/2008, ABl 2008 Nr L 177, S 6)
� in Kraft mit 17.12.2009
� ersetzt EVÜ
Unterschiede zum EVÜ insbesondere:
� unerheblich, ob sich Verbraucher bei Vertragsabschluss in seinem Heimatstaat befindet oder nicht
� grundsätzlich auf alle Verbraucherverträge anwendbar (Ausnahmen in Abs 4)
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Anwendbares Recht IV
Sondervorschrift für Verbraucherverträge (Art 6 Rom-I-VO):
� Abs 1: Es gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers, sofern
� berufliche/gewerbliche Tätigkeit des Unternehmers im Verbraucherstaat oder
� auf irgend einer Weise (ua) auf den Verbraucherstaat ausgerichtete Tätigkeit + Vertrag fällt in den Bereich dieser Tätigkeit
� Abs 2: Rechtswahl grundsätzlich möglich, aber nicht wirksam, wenn das gewählte Recht ungünstiger als das zwingende Recht des Verbraucherstaates ist
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Gerichtszuständigkeit I
� EU-Staaten: EuGVVO (Brüssel-I-Verordnung) Verbrauchergerichtsstand
�Unternehmer � Konsumenten: Wohnsitz des Konsumenten
�Konsument � Unternehmer: Sitz des Unternehmers bzw. Wohnsitz des Konsumenten
�Gerichtsstandvereinbarungen: nur eingeschränkt möglich
�Grundsätzlich Anerkennung und Vollstreckbarkeit
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Gerichtszuständigkeit II
�Nichtanwendbarkeit der EuGVVO:
�Zuständigkeit bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht des angerufenen Staates
� idR kein Gerichtsstand des Verbraucherwohnsitzes vorgesehen
�Probleme bei Anerkennung und Vollstreckung
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EuGVVO I
� Im Verhältnis zu EU/EFTA-Staaten:
�EuGVVO (Verordnung über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) = „Brüssel – I – VO“
� anwendbar: EU-Länder
�LGVÜ (Luganer Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen)
� anwendbar im Verhältnis zu Norwegen, Schweiz und Island
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EuGVVO II
� Verbrauchergerichtsstand (Artt 15, 16)� Verbraucherverträge, die über eine aktive, im
Wohnsitzstaat des Verbrauchers zugängliche Website abgeschlossen werden
� Unabhängig davon, von wo aus die Vertragserklärung abgegeben wurde
� Passiver Verbrauchergerichtsstand (Unternehmer → Konsument): Wohnsitz des Konsumenten
� Aktiver Verbrauchergerichtsstand (Konsument → Unternehmer): Sitz des Unternehmers bzw Wohnsitz des Konsumenten
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EuGVVO III
�Gerichtsstandvereinbarungen mit Verbrauchern nur beschränkt zulässig (Art 17), zB�Nach Entstehung der Streitigkeit�Bei Einräumen der Befugnis des Verbrauchers,
zusätzliche Gerichtsstände anzurufen
Beachte zudem: Beschleunigung des Verfahrens zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärungen
ausländischer Titel
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