Vertragsrecht in E-Business

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14.04.2009

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SeminarRechtliche Grundlagen des

E-Business

Modul II:

Vertragsrecht im E-Business

Windischgarsten, 27. /28. April 2009

Sonja Janisch

Universität Salzburg

Fachbereich Privatrecht

[email protected]

Entwicklung des E-Commerce

Sonja Janisch SE Rechtliche Grundlagen des E-Business 2

Inhalt

� Abschluss eines elektronischen Vertrages

� Formvorschriften� Beweisfragen � Einbeziehung von AGB� Probleme bei der Vertragsabwicklung� Rechte des Verbrauchers (insb Rücktrittsrecht)� Anwendbares Recht bei grenzüber-

schreitenden Verträgen�Gerichtszuständigkeit

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Anwendbare Gesetze

Vertragsabschluss unterliegt• ABGB-Regeln zum allgemeinen Vertragsrecht

• UGB, KSchG

• Spezifischen Gesetzen, insbesondere– SigG

– ECG

– FernabsatzG

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Wirksamkeitserfordernisse eines elektronischen Vertrages

�Geschäftsfähigkeit

� Form

�Möglichkeit/Erlaubtheit des Inhalts

� Freiheit von Zwang, List, Drohung

�Übereinstimmende Willenserklärungen

→ Abschluss im Internet grundsätzlich wie im herkömmlichen Geschäftsleben

Sonja Janisch 5SE Rechtliche Grundlagen des E-Business

Vertragsabschluss - Allgemein

Vertrag: übereinstimmende Willenserklärungen(mindestens) zweier Personen (§ 861 ff ABGB) �Angebot � Inhaltlich ausreichend bestimmt (wesentliche

Vertragspunkte)�Bindungswille�Zugang beim Empfänger

→ Bindungswirkung

�Annahme�Vollinhaltliche Übereinstimmung�Rechtzeitig (innerhalb der Bindungsfrist)�Zugang beim Angebotssteller

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Willenserklärung - Zugang

Mit Zugang: Bindungswirkung entsteht (zB Angebot kann nicht mehr

einseitig widerrufen werden)

Zugangszeitpunkt einer Willenserklärung?Bedeutsam für:

- Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

- Rechtzeitigkeit von Annahmeerklärungen- Beginn und Ablauf von Fristen

Kommunikationssituation ist entscheidend:- Erklärungen unter Anwesenden

- Erklärungen unter Abwesenden

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Erklärungen unter Anwesenden

� sofortiger Zugang

� grundsätzlich sofortige Annahme erforderlich

Beispiele:

• mündliche Erklärungen

• telefonische Erklärungen (auch

via Internet-Telefonie)

• Erklärungen in einem Chat-Forum/

mittels Talk-Programm

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Erklärungen unter Abwesenden IZugang wenn

�Erklärung in Machtbereich des Empfängers gelangt ist und

�Kenntnisnahme- möglich und- nach „normalen Umständen“ zu erwarten

Beachte: Tatsächliche Kenntnisnahme irrelevant!

Beispiele:�Schriftlich gemachte Angebote�Erklärungen per e-mail�WWW-Erklärungen

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Erklärungen unter Abwesenden II

� Brief im Postkasten: bei zu erwartender Leerung (zB am nächsten Morgen bzw zu den Bürozeiten)

� Elektronische Erklärung: bei „Abrufbarkeit unter gewöhnlichen Umständen“ (§ 12 ECG)

�Beachte: Keine Abänderung zum Nachteil eines Verbrauchers zulässig!

�Beachte auch: Beweisschwierigkeiten bei elektronischer Kommunikation!

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„Pflicht“ zur Überprüfung der Mailbox?

� Elektronische Kommunikation kann nicht aufgezwungen werden

� Ausdrückliche/stillschweigende Zustimmung oder

„Vertrauenstatbestand“;

zB: - Kontaktaufnahme per e-mail

- Verwendung von Visitenkarten mit e-mail-Adresse im geschäftlichen Verkehr

→ Zugang bei Abrufbarkeit unter gewöhnlichen Umständen!

� Kein Vertrauenstatbestand:

→ Zugang mit tatsächlicher Kenntnisnahme

� Problem: Mailbox ist überfülltSonja Janisch 11SE Rechtliche Grundlagen des E-Business

Vertragsabschluss - Annahme

� Annahme des Angebots innerhalb der Bindungsfrist → Vertrag

Bindungsfrist bei Angeboten unter Abwesenden:

- Übermittlungszeiten der Erklärungen

- angemessene Überlegungsfrist des Empfängers

�Mögliche Formen der Annahmeerklärung

- ausdrücklich (zB per e-mail, Auftragsbestätigung)

- Realannahme (zB Warenlieferung)

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WE - Übermittlungsrisiko

Risiko des Erklärenden

• Datenübertragung scheitert

• Übermittlungsfehler(zB nicht vollständige Übertragung)

• Veränderung der Daten bei Übertragung (zB Manipulation eines Dritten)

Risiko des Empfängers

• Veränderung/Verlust der Daten nach Zugang

• Probleme beim Abrufen der Daten nach Zugang

Sonja Janisch 13SE Rechtliche Grundlagen des E-Business

Schritte zum Vertragsabschluss I

Online-Shop Nutzer

Einladung zur Angebots-stellung/Informations-pflichten

Auswahl der Ware/ Angebotsstellung

Empfangsbestätigung

Annahme/Ablehnung des Angebots

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Schritte zum Vertragsabschluss II

�Warenpräsentation auf Website:� idR kein verbindliches Angebot�Aufforderung zur Angebotsstellung („invitatio ad

offerendum“)� zT schwierige Abgrenzungsfragen

� Angebot stellt der Nutzer zB �durch Ausfüllen eines Web-Formulars�per e-mail�per Telefon, Brief, Fax etc

�Beachte: Bindungswirkung

� Annahme des Angebots innerhalb der Bindungsfrist → Vertrag

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Formvorschriften I

�Grundsatz der Formfreiheit (§ 883 ABGB)

� Ausnahmen:

- gesetzliche Formvorschriften

- vereinbarte Formvorschriften

�Mögliche Formen

- einfache Schriftform

- öffentliche Form (Notariatsakt, notarielle Beurkundung)

- Zeugen

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Formvorschriften II

Erfüllung von Formvorschriften im E-Commerce?� einfache Schriftform durch qualifizierte elektronische

Signatur (§ 4 Abs 1 SigG)

� Ausnahmen: � Anderslautende Parteienvereinbarung

� Gesetzliche Ausnahmen (§ 4 Abs 2 SigG)

- nur unter bestimmten Voraussetzungen manche Rechtsgeschäfte des Familien- und Erbrechts

- nur unter bestimmten Voraussetzungen bei Erfordernis der öffentliche Form

- nur unter bestimmten Voraussetzungen bei Bürgschaften

� Nichteinhaltung von Formvorschriften: grds Nichtigkeit

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Beweiskraft elektronischer Dokumente

�Grundsatz: jede Partei muss das Vorliegen aller

Tatsachen beweisen, welche die Anwendung der für sie günstigen Rechtsnormen ermöglichen

� Beweiswert elektronischer Dokumente?

�Freie Beweiswürdigung des Gerichts

�Falls mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen (§ 4 Abs 3 SigG): Gleichstellung mit eigenhändig unterschriebener Privaturkunde (qualifizierte Echtheitsvermutung iSd § 294 ZPO)

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Problem Beweissituation im Internet

Das großartige am Internet

ist, dass niemand weiß, dass

ich eine Ente bin!

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Einbeziehung von AGB I

- Problem: „Verdünnung der Willensfreiheit“ des Kunden

- 3 Instrumente, um den Kunden zu schützen:

– Einbeziehungskontrolle

– Geltungskontrolle

– Inhaltskontrolle

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Einbeziehung von AGB II

� AGB müssen für ihre Wirksamkeit vereinbart werden- ausdrücklich oder- durch deutlich erkennbaren Hinweis

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Einbeziehung von AGB III

�Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme vor Vertragsabschluss

- vollständiger Text online verfügbar

- nicht zu langer Text

- gute Lesbarkeit

- klar und verständlich

- selbe Sprache wie Angebot

� Speichern und Wiedergabe muss möglich sein (§ 11 ECG; bei Verbrauchern zwingend)

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Einbeziehungskontrolle 1.

Geltungskontrolle § 864a(„versteckte Klauseln“)

2.

3.

- Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts- Nachteiligkeit für Partner des Aufstellers- Überraschungseffekt- kein besonderer Hinweis

-ausdrückliche oder konkludente WE- Möglichkeit der Kenntnisnahme (vor

oder bei Vertragsschluss)

Inhaltskontrolle(nicht alles kann gültig vereinbart werden)

+ § 879 Abs 3: - gröblich benachteiligende Nebenbestimmung + § 6 KSchG: - Abs 1: unwirksame Bestimmungen

- Abs 2: individuell auszuverhandelnde Bestimmungen

- Abs 3: Transparenzgebot+ § 9 KSchG: - Gewährleistungsmodifikationen

KLAUSEL

WIRKSAM

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Vertragsabwicklung – Erfüllungsfrist I

� Keine Erfüllung zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise: (Schuldner-) Verzug (§ 918 ABGB)

� Rechtsfolge:�Objektiver Verzug: Wahlrecht

�Variante 1: Weiterhin Erfüllung begehren �Variante 2: Rücktritt vom Vertrag unter Setzung einer

angemessenen Nachfrist

�Subjektiver Verzug: zudem Schadenersatz� bei Variante 1: Verspätungsschaden� bei Variante 2: Nichterfüllungsschaden

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Vertragsabwicklung – Erfüllungsfrist II

� Besonderheit bei Verbraucherverträgen im Fernabsatz (§ 5i KSchG) :�Bestellung muss innerhalb von 30 Tagen ausgeführt

werden�Beachte: Ausnahmen im Abs 3!�Sanktion?

�Pflicht zur unverzüglichen Verständigung bei Nichtannahme des Angebots/Unmöglichkeit der Ausführung

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Rücktrittsrecht I

� § 5e KSchG

� Anwendungsbereich:�Vertragsabschluss im Fernabsatz�Verbraucher

� Frist:� innerhalb von sieben Werktagen ab Erhalt der Ware,

ab Vertragsabschluss bei Dienstleistungen�Zur Fristwahrung genügt Absendung innerhalb der

Frist�Fristverlängerung auf 3 Monate bei Nichteinhaltung

der Informationspflichten (§ 5e Abs 2 KSchG)

� Beachte: Keine Angabe von Gründen erforderlich

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Rücktrittsrecht II

� Ausnahmen (§ 5f KSchG); zB:- nach Kundenspezifikation angefertigte Waren

- entsiegelte CD`s, Software etc

- Zeitungen und Zeitschriften (außer periodische Druck-schriften)

- Wett- und Lotterie-Dienstleistungen

- Hauslieferungen (Lebensmittel, Getränke etc)

- Freizeitdienstleistungen

- Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß schon vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird

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Rücktrittsrecht III

� Keine Geltung bei Verträgen, auf welche die Fernabsatzbestimmungen generell nicht anwendbar sind (§ 5b KSchG)

� Beachte: besonderes Rücktrittsrecht für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen von Verbrauchern (§ 8 FernFinG)

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Rücktrittsrecht IV

Rechtsfolgen der Ausübung: §§ 5g, 5h KSchG; ua:- Vertrag wird aufgelöst- Erhaltene Leistungen/Zahlungen sind zurückzustellen- ev Benutzungsentgelt und Entschädigung für eine damit

verbundene Minderung des Werts seitens des Kunden- s OGH 1 Ob 110/05s (Benützung eines Monitors für 43

Stunden)- bei Unmöglichkeit der Rückstellung durch den Kunden:

Vergütung, sofern zu seinem klaren und überwiegenden Vorteil- Verbraucher muss grundsätzlich nur die unmittelbaren Kosten

der Rücksendung tragen (auch nur, wenn zuvor vereinbart)- verboten: Strafzahlungen- Hinsendekosten? (vgl LG Karlsruhe 10 O 794/05)

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Vertragsabwicklung - Probleme

Leistungsstörungen:

Regeln der auf herkömmliche Weise geschlossene Verträge anwendbar!

�Nachträgliche Unmöglichkeit

�Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB)

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Anwendbares Recht I

Europäisches Vertragsstatutübereinkommen (EVÜ)Verbraucherverträge (Art. 5)

� Verträge über Lieferung beweglicher Sachen oder Erbringung von Dienstleistungen an Verbraucher

� Rechtswahl zulässig, aber darf – bei Vorliegen gewisser Voraus-setzungen* – nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz seines Aufenthaltsstaates entzogen wird (Beachte auch § 13a KSchG)

� mangels Rechtswahl: (bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen*) Geltung des Rechts des Aufenthaltsstaates des Verbrauchers

*Voraussetzung (unter anderen): Vertragsabschluss ist

� ausdrückliches Angebot oder Werbung im Aufenthaltsstaat des Verbrauchers vorausgegangen UND

� die Rechtshandlung zum Vertragsschluss wurde in diesem Staat vorgenommen

Beachte: EVÜ wird mit 17.12.2009 durch die Rom-I-Verordnung abgelöstSonja Janisch SE Rechtliche Grundlagen des E-Business 31

Anwendbares Recht II

� Bei Nichtanwendbarkeit des EVÜ:

�IPRG anwendbar

�Primär Rechtswahl

�Mangels Rechtswahl: Grundsatz der stärksten Beziehung

→ idR Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verkäufers

Sonja Janisch 32SE Rechtliche Grundlagen des E-Business

Anwendbares Recht III

Beachte: Rom-I-Verordnung (VO [EG] Nr

593/2008, ABl 2008 Nr L 177, S 6)

� in Kraft mit 17.12.2009

� ersetzt EVÜ

Unterschiede zum EVÜ insbesondere:

� unerheblich, ob sich Verbraucher bei Vertragsabschluss in seinem Heimatstaat befindet oder nicht

� grundsätzlich auf alle Verbraucherverträge anwendbar (Ausnahmen in Abs 4)

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Anwendbares Recht IV

Sondervorschrift für Verbraucherverträge (Art 6 Rom-I-VO):

� Abs 1: Es gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers, sofern

� berufliche/gewerbliche Tätigkeit des Unternehmers im Verbraucherstaat oder

� auf irgend einer Weise (ua) auf den Verbraucherstaat ausgerichtete Tätigkeit + Vertrag fällt in den Bereich dieser Tätigkeit

� Abs 2: Rechtswahl grundsätzlich möglich, aber nicht wirksam, wenn das gewählte Recht ungünstiger als das zwingende Recht des Verbraucherstaates ist

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Gerichtszuständigkeit I

� EU-Staaten: EuGVVO (Brüssel-I-Verordnung) Verbrauchergerichtsstand

�Unternehmer � Konsumenten: Wohnsitz des Konsumenten

�Konsument � Unternehmer: Sitz des Unternehmers bzw. Wohnsitz des Konsumenten

�Gerichtsstandvereinbarungen: nur eingeschränkt möglich

�Grundsätzlich Anerkennung und Vollstreckbarkeit

Sonja Janisch 35SE Rechtliche Grundlagen des E-Business

Gerichtszuständigkeit II

�Nichtanwendbarkeit der EuGVVO:

�Zuständigkeit bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht des angerufenen Staates

� idR kein Gerichtsstand des Verbraucherwohnsitzes vorgesehen

�Probleme bei Anerkennung und Vollstreckung

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EuGVVO I

� Im Verhältnis zu EU/EFTA-Staaten:

�EuGVVO (Verordnung über die gerichtliche

Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) = „Brüssel – I – VO“

� anwendbar: EU-Länder

�LGVÜ (Luganer Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen)

� anwendbar im Verhältnis zu Norwegen, Schweiz und Island

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EuGVVO II

� Verbrauchergerichtsstand (Artt 15, 16)� Verbraucherverträge, die über eine aktive, im

Wohnsitzstaat des Verbrauchers zugängliche Website abgeschlossen werden

� Unabhängig davon, von wo aus die Vertragserklärung abgegeben wurde

� Passiver Verbrauchergerichtsstand (Unternehmer → Konsument): Wohnsitz des Konsumenten

� Aktiver Verbrauchergerichtsstand (Konsument → Unternehmer): Sitz des Unternehmers bzw Wohnsitz des Konsumenten

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EuGVVO III

�Gerichtsstandvereinbarungen mit Verbrauchern nur beschränkt zulässig (Art 17), zB�Nach Entstehung der Streitigkeit�Bei Einräumen der Befugnis des Verbrauchers,

zusätzliche Gerichtsstände anzurufen

Beachte zudem: Beschleunigung des Verfahrens zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärungen

ausländischer Titel

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