Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 © Prof. Dr. Dirk Heckmann Herzlich Willkommen zur...

Post on 06-Apr-2015

109 views 0 download

Transcript of Verwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005 © Prof. Dr. Dirk Heckmann Herzlich Willkommen zur...

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

Herzlich Willkommenzur Vorlesung

Verwaltungs- und EU-Rechtfür „Nicht-Juristen“

Teil 1

Die Abwehrsituation

• Verwaltungsakt• Widerspruch

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

Organisatorische Vorbemerkungen

• Beginn der Vorlesung: 8.15 Uhr (außer 28.4.: 7.59 Uhr)• Mitbringen stets: Gesetzestext GG, VwVfG, VwGO• Zur Prüfungsvorbereitung unentbehrlich: Skriptum Verwaltungsrecht, SS 2005• Download der Folien: www.e-lehrstuhl.de

• Und eine persönliche Bitte: Ruhe im Hörsaal

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

Ausgangsfall

Sehr geehrte Anwälte!

Ich habe eine Untersagungsverfügung des Landratsamtes Planstadterhalten, wonach ich den Betrieb meiner Pferdekutsche einzustellen habe. Und dies nur weil dort keine Sicherheitsgurte angebracht sind. Dieser Bescheid ist grob rechtswidrig! Ich bin auf die Einnahmen aus den Kutschenfahrten angewiesen. Dieser Bescheid macht mich arbeitslos!Sie müssen dringend etwas dagegen unternehmen.

Ich habe deshalb folgende Fragen:

1. Ist der Bescheid überhaupt zu beachten oder kann ich ihn wegen seiner skandalösen Ausführungen einfach „in den Papierkorb“ schmeißen?

2. Ich habe bereits Vorbestellungen (Hochzeitsfahrten) - was kann man tun, damit ich diese Fahrten mit meiner Kutsche unternehmen kann, ohne Konsequenzen zu befürchten (und zwar: OHNE Gurte, stellen Sie sich mal eine angegurtete Braut im Brautkleid vor!!).

3/26

Eingang21.04.05

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

Frage 1: Ist der Bescheid zu beachten?

„Was ist ein Bescheid?“

Hoheitliche Maßnahme

Behörde

Regelung

Einzelfall

Außenwirkung

4/26

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

Merkmal „Behörde“

Behörde

jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr-nimmt (Art. 1 II VwVfG); funktionaler Behördenbegriff

Abgrenzung zu

Verwaltungs-vertrag

5/26

Regierungs-tätigkeit

Recht-sprechung

Gesetz-gebung

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

Merkmal „Regelung“

Abgrenzung zum Realakt

Schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln

• „Stellen Sie den Schwarzbau ein!“• „Halten Sie die Ladenschlusszeiten ein!“• usw.

• Schlag mit dem Gummiknüppel• Auszahlung einer Subvention• Errichtung einer Straßensperre usw.

6/26

Regelung Auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

Merkmal „Einzelfall“

= konkret individuell

konkret-generellBsp.: - Allgemeinverfügung, Art. 35 S. 2 VwVfG„Endiviensalat-Fall“

abstrakt-individuellBsp.: „Kühlturm-Fall“

Abgrenzungsfälle

7/26

= Abstrakt generell

Einzelfall

Rechtsnorm

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

„abstrakt-individuell“

Immer dann, wenn die Temperaturunter 5° C fällt, muss der Betreiber die Straße streuen.

individueller Adressat

VAabstrakt :unbestimmte Vielzahl von Fällen

8/26

„Kühlturm-Fall“

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

„konkret-generell“

Verkaufverbot anHändler wegen Typhusgefahr

konkreter Sachverhalt

VA in Form der All-GemeinverfügungArt. 35 S. 2 BayVwVfG

9/26

„Endiviensalat“

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

Allgemeinverfügung, Art. 35 S. 2 VwVfG

bestimmter oder bestimmbarer Personenkreis

betrifft die öffentlich- rechtliche Eigenschaft einer Sache

Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit

10/26

adressatenbezogen sachbezogen Benutzungsregelung

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

„(hoheitliche) öffentlich-rechtliche Maßnahme“

privatrechtliche Rechtssätze

• Kündigung eines Mietvertrages

verfassungs- und völkerrechtliche Rechtsakte • Ausfertigung eines Gesetzes

Abgrenzung

Handeln im Über- / Unterordnungsverhältnis

auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

11/26

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

Merkmal „Außenwirkung“Merkmal „Außenwirkung“

Außenwirkung nur Regelungen, die über den verwaltungsinternen Bereich hinausgreifend Rechte oder Pflichten für den Bürger oder sonstige außenstehende Rechtspersonen begründen

VerwaltungsinterneMaßnahmen

Außenwirkung(VA)

Grenzfälle

z.B.: Innerdienstliche Weisungan Beamten

„Grundverhältnis“ „Betriebsverhältnis“

12/26

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

Exkurs: Andere Handlungsformen der Verwaltung

Stadt schafft Stellplätze

Zahlung einer

Ablösesumme

Stadt Passau Unternehmen bautEinkaufszentrum

Öffentlich-rechtl. Vertrag

13/26

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

Exkurs: Andere Handlungsformen der Verwaltung

Subventionen

Realakt

Landwirt ABundesministerium

Ernährung und Landwirt-

für Verbraucherschutz,

schaft

14/26

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

Exkurs: Andere Handlungsformen der Verwaltung

Norm:Maul- und Klauen-seucheverordnung

Bundesministerin

Ernährung und Landwirt-

für Verbraucherschutz,

schaft

Bauer B

Bauer A

Bauer C

15/26

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

Exkurs: Andere Handlungsformen der Verwaltung

§ 433 II (§ 873) BGB

§ 433 I (§ 873) BGB

Gemeinde

Wegscheid

MarktLandwirt A

1 ha Land

Vertrag

Privatrechtliches Handeln

16/26

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

VerwaltungsinterneRegelung

Landwirt A

Subventionsbescheid = Verwaltungsakt

Subventions-richtlinie

Bundesministerin

Ernährung und Landwirt-

für Verbraucherschutz,

schaft

Behörde A

Behörde B

Behörde C

Exkurs: Andere Handlungsformen der Verwaltung

17/26

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

Vergleich anhand der Merkmale des Art. 35 S. 1 VwVfG

verwaltungs-interne

Regelung

           

   

           

   

           

   

           

   

           

   

           

HoheitlicheMaßnahme

Behörde

Regelung

Einzelfall

Außen-wirkung

VAöffentlich-rechtlicher

VertragRealakt Norm

privatrecht-liches

Handeln

+

+

+ +

+

+

+

+

+

+

+

+

+

-

+

+

-

+ +

+

+

+ +

-

+

+

+

-

-

+

-

18/26

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

19/26

• Untersagungsverfügung gegen Kutscher = VA i.S.d. Art. 35 S. 1 VwVfG

Zum Ausgangsfall

• Ist dieser Verwaltungsakt auch zu beachten?

Nur, wenn er wirksam ist!

Hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes

Art. 43 Wirksamkeit des Verwaltungsakts

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihmbetroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen,

widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weiseerledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Bekanntgabe

Nicht aufgehoben odererledigtNicht nichtig

20/26

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

Bekanntgabe

Definition BekanntgabeEröffnen des Inhalts des VAs an den Betroffenen mit Wissen und Willen der Behörde.

Regelung in Art. 41 VwVfG

• Grundsätzlich formlos möglich, z.B.:

- mündlich - einfacher Brief - elektronisch (E-mail) • Ausnahme förmliche Zustellung (z.B. mittels PZU gem. Art. 4 BayVwZVG), wenn

- gesetzlich angeordnet (z.B. § 73 III VwGO) oder- Behörde selbst förmliche Zustellung gewählt hat (zumeist aus Beweiszwecken), vgl. Art. 41 V VwVfG i.V.m. BayVwZVG „Zustellung“=förmliche Zustellung

21/26

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

Bsp.: Polizeiverfügung

Dreitagesfiktion

Art. 41 III, IV BayVwVfG

Bekanntgabe ist Existenzvoraussetzung des VA

Arten derBekanntgabe

Mündliche Bekanntgabe

Übergabe eines Schriftstückes durch die Behörde

Aufgabe an die Post mittels ein-fachen Briefes

Öffentliche Bekanntgabe

Sonderfall:Zustellung, Art. 41 V BayVwVfG

Gesetzliche Anordnung,Art. 1 V VwVZGBsp.: Baugenehmigung

Behördliche Anordnung,Art. 1 V VwVZG

22/26

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

23/26

Nicht nichtig

Art. 44 Nichtigkeit des Verwaltungsakts

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegendeFehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommendenUmstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 ist einVerwaltungsakt nichtig, 1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,2. ...

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil1. ...

Prüfungsreihenfolge „von unten nach oben“!

2. Schritt: Regelbeispiel?

1. Schritt: Ausschlussklausel?

(-)

(-)

3. Schritt: schwerer, offenkundiger Fehler?

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

Art. 44 I VwVfG

Bsp: An eine Frau gerichteter Musterungsbescheid

24/26

Besonders schwerwiegender Fehler:

VA mindestens rechtswidrig

„Unerträglicher Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung“

Offenkundigkeit:

Parallelwertung in der Laiensphäre

Fehlerhaftigkeit ist VA quasi „auf die Stirn geschrieben“

Strenge Anforderungen

I.d.R VA „bloß“ rechts-widrig

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

25/26

Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit beim VA

Ja

rechtmäßig rechtswidrig

Vereinbarkeit mit geltendem Recht? 1. Frage

nichtig

Nein

Regelung des VA erlangt Geltungbei Bekanntgabe?

Wirksamkeit Wirksamkeit Unwirksamkeit

Grundsatz der fehlerunabhängigen Wirksamkeit des VA

2. Frage

Ja Ja Nein

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

Folgen der („fehlerunabhängigen“) Wirksamkeit

Bindungs- und Tatbestandswirkung

t

Bindungswirkung:Erlassende Behörde und betroffener Bürger sind an Regelung gebunden

Tatbestandswirkung:Für alle anderen Staatsorgane stellt die Regelung einen verbindlichen Tatbestand dar.

Bestandskraft

Vollstreckung

Rechtsbehelfsfrist

formellBürger kann VA mit Rechtsmittel nicht mehr anfechten

materiellendgültige Bindungs- und Tatbestandswirkung

26/26

© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005

27/26

Zum Fall

• Untersagungsverfügung gegen Kutscher wirksam, da bekannt gegeben und nicht nichtig

• Deshalb muss die Untersagungsverfügung beachtet werden (Bindungswirkung)

• Mit weiterem Zeitablauf droht Bestandskraft

• Danach ist das Verbot bei Nichtbeachtung zwangsweise durchsetzbar

Problemlösung: Wirksamkeit muss beseitigt werden!

Art. 43 Wirksamkeit des Verwaltungsakts

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen,widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weiseerledigt ist.

Z.B. mittels Rechtsbehelf, vgl. § 113 I 1 VwGO