Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken im E-Learning an Hochschulen

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Was ist erlaubt und warum? Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken im E-Learning an Hochschulen

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Agenda

• Gegenstand des Urheberrechts • Schranken des Urheberrechts • Freie Inhalte

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Was ist überhaupt ein Werk?

- Texte - Musik - Fotos - Computerprogramme - Datenbanken - Filme - Werke der bildenden Kunst - Wissenschaftliche Werke - Multimediawerke - …

http://www.flickr.com/photos/uwe_schubert/4563045267/sizes/l/in/photostream/

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Was regelt das Urheberrecht?

Persönlichkeitsrechte: • Veröffentlichungsrecht • Entstellungsverbot • Namensnennungsrecht

Nutzungsrechte: • Vervielfältigungsrecht • Verbreitungsrecht • Recht zur öffentlichen Wiedergabe

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Wie lange gilt das Urheberrecht?

Schutzfristen: • Urheberrechte an geschützten Werken erlöschen

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG)

• Schutzdauer der Leistungsschutzrechte zwischen

15 - 50 Jahre: z.B. Fotografie 50 Jahre nach Erscheinen

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Konsequenzen

Möchte ich fremdes Material öffentlich zugänglich machen, muss ich meistens: - den Urheber um Erlaubnis fragen - ein Nutzungsentgelt bezahlen

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Ausnahmen

Schranken des Urheberrechts • Zitatrecht (§51 UrhG) • Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

(§52 UrhG) • Vervielfältigung zum privaten und eigenen Gebrauch (§53 UrhG)

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Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)

Für Unterrichtszwecke: „Nach § 52a Absatz 1 Nr. 1 UrhG ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelnen Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften für Unterrichtszwecke online zugänglich zu machen.“* Bedingungen: • Nur den Unterrichtsteilnehmern • Geltung bis 31.12.2012 • Vergütungspflicht

*Kreutzer, T. (2009). Rechtsfragen bei E-Learning, S. 18

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Konsequenzen

Ich darf urheberrechtlich geschützte Werke im E-Learning verwenden, wenn - ein geschlossener Benutzerkreis vorliegt - dies Unterrichtszwecken dient - Werke in geringem Umfang verwendet werden

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Freie Inhalte

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Freie Werke

• Werke, bei denen die Schutzdauer abgelaufen ist • Amtliche Werke • Gemeinfreie Werke (Public Domain): Prinzip aus dem

angelsächsichen Rechtsraum

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Open Source und Open Content

• Open-Source-Software: GPL-Lizenz (GNU General Public Licence)

• Creative Commons: Open-Source-Prinzip für andere Inhalte als Software, seit 2001

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Freie Lizenzen: Creative Commons

Online abrufbare Vertragstexte (http://www.creativecommons.org)

http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/

Tipp: Möglichst CC-Inhalte verwenden.

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Freie Lizenzen: Creative Commons

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Freie Lizenzen: Creative Commons

http://search.creativecommons.org/

• Google • Flickr • Blip.tv • Jamendo • SpinXPress • Wikimedia Commons

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Open Access

• 2003: Berliner Erklärung über offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen (Verabschiedung durch alle großen deutschen Wissenschaftsinstitutionen):

Aufruf, Wissen verstärkt frei zugänglich zu machen: http://oa.mpg.de/files/2010/04/Berliner_Erklaerung_dt_Version_07-2006.pdf http://open-access.net/ • Suchdienst für Repositorien: z.B. http://www.scientificcommons.org/

Tipp: OA-Repositorien als Internetquellen einbinden.

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Open Courseware / OER

• MIT OpenCourseware (http://ocw.mit.edu): Kurse unter CC-BY-NC-SA-Lizenz

• OER: Open Educational Resources: http://www.oercommons.org/

Tipp: Verfügbarkeit von OER für den eigenen Kurs prüfen.

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Links

• AG Urheberrecht an der RUB: http://www.itsb.ruhr-uni-bochum.de/urheberrecht/

• Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte: http://bundesrecht.juris.de/urhg/index.html

• Till Kreutzer: Rechtsfragen bei E-Learning: http://www.mmkh.de/upload/dokumente/Leitfaden_E-Learning_und_Recht_creativecommons_MMKH.pdf