Von Maßnahmenprogrammen und ihren Grenzen

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Von Maßnahmenprogrammen und ihren Grenzen. Sind die Handlungsmöglichkeiten der Länder im Rahmen des IG-L ausreichend?. Folie 1. Bei Überschreitung eines Immissions grenz wertes: LH muss Programm erstellen - PowerPoint PPT Presentation

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Juni 2006 Mag. Martin Priesner

Von Maßnahmenprogrammen und ihren Grenzen

Sind die Handlungsmöglichkeiten der Länder im Rahmen des IG-L

ausreichend?

Folie 1

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Voraussetzungen für Maßnahmenprogramme

• Bei Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes: LH muss Programm erstellen

• Bei Überschreitung eines Immissionszielwertes: LH kann Programm erstellen, sofern dies im Hinblick auf die Einhaltung des Zielwertes erforderlich ist

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Ziel des Maßnahmenprogrammes

• Nach EU-Recht: Einhaltung des Grenzwertes bis zu einem festgelegten Zeitpunkt (z.B. PM10: 1.1.2005; NO2: 1.1.2010)

• Nach IG-L:Reduktion der Emissionen im Hinblick auf Einhaltungdes Grenzwertes- unter Bedachtnahme auf andere Pläne und Programme (z.B. nationales Programm gem. § 6 EG-L, Pläne/Programme gem. § 13 OzonG, österreichische Klimastrategie)

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Umfang des Programmes (1)

Maßnahmen auf folgenden Sektoren:• Anlagen • Verkehr• Stoffe, Zubereitungen und Produkte• Einschränkung von Ausnahmen des Verbotes der

Verbrennung biogener Materialien im Freien• Förderungen für emissionsarme Technologien und

emissionsreduzierende Verhaltensweisen (im Bereich Anlagen, Haushalte und Verkehr)

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Umfang des Programmes (2)

• Öffentliche Beschaffung• Betrieb von mobilen Motoren• Anhang zum Programm:

Verweis auf im selbständigen Wirkungsbereich - der Länder (z.B. Heizungsanlagen) und - der Gemeinden (z.B. ortspolizeiliche Verordnungen) getroffene Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen

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Vorgaben für Programme

• Sanierungsgebiet und Umsetzungsfrist für jede Maßnahme• Angaben zu bisher bereits beschlossenen/durchgeführten

Maßnahmen• Angaben zu geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen• Begründung der Auswahl der festgelegten Maßnahmen • Evaluierung des Programmes alle drei Jahre (erforderlichenfalls

Überarbeitung)

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Grundsätze für Programme• Berücksichtigung aller maßgeblichen Emittenten(gruppen)• Maßnahmen vornehmlich bei hauptverursachenden Emittenten(gruppen)

zu setzen • Verhältnismäßigkeit (Verhältnis Aufwand – Erfolg)• Beschränkung des Eingriffes in bestehende Rechte auf unbedingt

erforderliches Maß (gelindestes Mittel)• Bedachtnahme auf voraussichtliche Entwicklung der Emissionen und

bereits angeordnete Sanierungsmaßnahmen • Berücksichtigung öffentlicher Interessen

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Sonderfälle

• Integriertes Programm: bei Grenzwertüberschreitungen hinsichtlich mehrerer Schadstoffe

• Gemeinsames übergreifendes Programm mehrerer Landeshauptmänner: bei Überschreitungen des Grenz- oder Zielwertes des gleichen Schadstoffes in mehreren Bundesländern

• Konsultationen des BMLFUW mit zuständigen Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaates: bei maßgeblichem Emissionsbeitrag aus diesem Staat

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Anordnung der Maßnahmen (1)

• Durch Verordnung des Landeshauptmannes (§ 10 IG-L): Im Wesentlichen nur für folgende Sektoren:1. Anlagen:- ortsfeste Einrichtungen - Maschinen, Geräte & sonstige mobile technische Einrichtungen - Liegenschaften, auf denen Stoffe (ab)gelagert oder emissionsverursachende Tätigkeiten durchgeführt werden2. Verkehr3. Stoffe, Zubereitungen & Produkte

• Gemeinsames übergreifendes Programm mehrerer Landeshauptmänner: bei Überschreitungen des Grenz- oder Zielwertes des gleichen Schadstoffes in mehreren Bundesländern

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Anordnung der Maßnahmen (2)

• Durch Bescheid der für ortsfeste Anlagen zuständigen Behörde (Auftrag zur Vorlage und Genehmigung eines geeigneten Sanierungskonzeptes)

• Erlassung/Novellierung von Landesgesetzen bzw. darauf beruhenden Verordnungen

• Erlassung/Novellierung von ortspolizeilichen Verordnungen der Gemeinde

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Maßnahmen für Anlagen –Einschränkungen und Ausnahmen (1)

• Bestimmte Maßnahmen auf ortsfeste Anlagen,

- die dem für sie in einem/r Gesetz/Verordnung (insbes. gem. § 82 GewO 1994, § 181 MinroG, § 4 EG-K, § 65 AWG 2002) oder - in einem Bescheid nach einem Verfahren gem. §§ 79 GewO 1994, § 179 MinROG oder § 23 EG-K festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen oder- die eine gesetzliche Verpflichtung zur wiederkehrenden Anpassung an den Stand der Technik einhalten,

nicht anzuwenden.

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Maßnahmen für Anlagen –Einschränkungen und Ausnahmen (2)

• Einsatz von Maschinen, Geräten & sonstigen mobilen technischen Einrichtungen, die dem für sie in einem/r Gesetz/Verordnung festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen,darf nicht beschränkt/verboten werden

Unklar: Betrifft diese Ausnahme auch Gesetze/Verordnungen, die Inverkehrbringen von Maschinen und Geräten regeln (z.B. MOT-V)?

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Verkehrsmaßnahmen –Einschränkungen und Ausnahmen (1)

• Geschwindigkeitsbeschränkungen• Zeitliche und räumliche Verkehrsbeschränkungen

Davon zahlreiche Ausnahmen im IG-L, u.a.:1. Kfz, die für eine gewerbliche Ladetätigkeit benützt werden, wenn Ausgangs- oder Zielpunkt ihrer Fahrten im Sanierungsgebiet liegt Großteil des LKW-Verkehrs von zeitlichen und räumlichen Verkehrsbeschränkungen ausgenommen2. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer erforderlichen Haupttätigkeit

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Verkehrsmaßnahmen –Einschränkungen und Ausnahmen (2)

• Beschränkungen können auf Autobahnen und Schnellstraßen für bis zu 3 Monate angeordnet werden

• für länger dauernde Beschränkungen: Einvernehmen mit BMVIT notwendig

Nicht sinnvoll: Landeshauptmann muss Maßnahmen setzen, darf das aber ohne Einverständnis des BMVIT nicht dauerhaft

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Schlussfolgerungen (1)

• Handlungsmöglichkeiten der Länder nach IG-L nicht ausreichend (Instrumentarium zur Zielerreichung nicht geeignet)

• Alle Entscheidungsträger müssen sich Verantwortung stellen• Auch Maßnahmen auf Bundesebene notwendig, u.a.

- strengere Emissionsgrenzwerte für ortsfeste Anlagen - „Pickerl“ für Maschinen und Geräte - bundesweite Maut auch für PKW

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Schlussfolgerungen (2)

- Nationales Programm der Bundesregierung gem. EG-L (v.a. zur Senkung der Emissionen von Stickstoffoxiden)- Programm/Plan der Bundesregierung gem. Ozongesetz

• Netzwerkbildung auf nationaler und internationaler Ebene notwendig• Konsultation von EU-Mitgliedstaaten, die maßgeblich zur Immissionsbelastung in Österreich

beitragen (Problem Ferntransport von Schadstoffen)

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Schlussfolgerungen (3)

• Auch auf EU-Ebene strengere Vorschriften für Emittenten notwendig (z.B. zukünftige Abgasvorschriften für Kfz)