Von Maßnahmenprogrammen und ihren Grenzen
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Juni 2006 Mag. Martin Priesner
Von Maßnahmenprogrammen und ihren Grenzen
Sind die Handlungsmöglichkeiten der Länder im Rahmen des IG-L
ausreichend?
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Voraussetzungen für Maßnahmenprogramme
• Bei Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes: LH muss Programm erstellen
• Bei Überschreitung eines Immissionszielwertes: LH kann Programm erstellen, sofern dies im Hinblick auf die Einhaltung des Zielwertes erforderlich ist
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Ziel des Maßnahmenprogrammes
• Nach EU-Recht: Einhaltung des Grenzwertes bis zu einem festgelegten Zeitpunkt (z.B. PM10: 1.1.2005; NO2: 1.1.2010)
• Nach IG-L:Reduktion der Emissionen im Hinblick auf Einhaltungdes Grenzwertes- unter Bedachtnahme auf andere Pläne und Programme (z.B. nationales Programm gem. § 6 EG-L, Pläne/Programme gem. § 13 OzonG, österreichische Klimastrategie)
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Umfang des Programmes (1)
Maßnahmen auf folgenden Sektoren:• Anlagen • Verkehr• Stoffe, Zubereitungen und Produkte• Einschränkung von Ausnahmen des Verbotes der
Verbrennung biogener Materialien im Freien• Förderungen für emissionsarme Technologien und
emissionsreduzierende Verhaltensweisen (im Bereich Anlagen, Haushalte und Verkehr)
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Umfang des Programmes (2)
• Öffentliche Beschaffung• Betrieb von mobilen Motoren• Anhang zum Programm:
Verweis auf im selbständigen Wirkungsbereich - der Länder (z.B. Heizungsanlagen) und - der Gemeinden (z.B. ortspolizeiliche Verordnungen) getroffene Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen
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Vorgaben für Programme
• Sanierungsgebiet und Umsetzungsfrist für jede Maßnahme• Angaben zu bisher bereits beschlossenen/durchgeführten
Maßnahmen• Angaben zu geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen• Begründung der Auswahl der festgelegten Maßnahmen • Evaluierung des Programmes alle drei Jahre (erforderlichenfalls
Überarbeitung)
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Grundsätze für Programme• Berücksichtigung aller maßgeblichen Emittenten(gruppen)• Maßnahmen vornehmlich bei hauptverursachenden Emittenten(gruppen)
zu setzen • Verhältnismäßigkeit (Verhältnis Aufwand – Erfolg)• Beschränkung des Eingriffes in bestehende Rechte auf unbedingt
erforderliches Maß (gelindestes Mittel)• Bedachtnahme auf voraussichtliche Entwicklung der Emissionen und
bereits angeordnete Sanierungsmaßnahmen • Berücksichtigung öffentlicher Interessen
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Sonderfälle
• Integriertes Programm: bei Grenzwertüberschreitungen hinsichtlich mehrerer Schadstoffe
• Gemeinsames übergreifendes Programm mehrerer Landeshauptmänner: bei Überschreitungen des Grenz- oder Zielwertes des gleichen Schadstoffes in mehreren Bundesländern
• Konsultationen des BMLFUW mit zuständigen Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaates: bei maßgeblichem Emissionsbeitrag aus diesem Staat
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Anordnung der Maßnahmen (1)
• Durch Verordnung des Landeshauptmannes (§ 10 IG-L): Im Wesentlichen nur für folgende Sektoren:1. Anlagen:- ortsfeste Einrichtungen - Maschinen, Geräte & sonstige mobile technische Einrichtungen - Liegenschaften, auf denen Stoffe (ab)gelagert oder emissionsverursachende Tätigkeiten durchgeführt werden2. Verkehr3. Stoffe, Zubereitungen & Produkte
• Gemeinsames übergreifendes Programm mehrerer Landeshauptmänner: bei Überschreitungen des Grenz- oder Zielwertes des gleichen Schadstoffes in mehreren Bundesländern
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Anordnung der Maßnahmen (2)
• Durch Bescheid der für ortsfeste Anlagen zuständigen Behörde (Auftrag zur Vorlage und Genehmigung eines geeigneten Sanierungskonzeptes)
• Erlassung/Novellierung von Landesgesetzen bzw. darauf beruhenden Verordnungen
• Erlassung/Novellierung von ortspolizeilichen Verordnungen der Gemeinde
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Maßnahmen für Anlagen –Einschränkungen und Ausnahmen (1)
• Bestimmte Maßnahmen auf ortsfeste Anlagen,
- die dem für sie in einem/r Gesetz/Verordnung (insbes. gem. § 82 GewO 1994, § 181 MinroG, § 4 EG-K, § 65 AWG 2002) oder - in einem Bescheid nach einem Verfahren gem. §§ 79 GewO 1994, § 179 MinROG oder § 23 EG-K festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen oder- die eine gesetzliche Verpflichtung zur wiederkehrenden Anpassung an den Stand der Technik einhalten,
nicht anzuwenden.
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Maßnahmen für Anlagen –Einschränkungen und Ausnahmen (2)
• Einsatz von Maschinen, Geräten & sonstigen mobilen technischen Einrichtungen, die dem für sie in einem/r Gesetz/Verordnung festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen,darf nicht beschränkt/verboten werden
Unklar: Betrifft diese Ausnahme auch Gesetze/Verordnungen, die Inverkehrbringen von Maschinen und Geräten regeln (z.B. MOT-V)?
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Verkehrsmaßnahmen –Einschränkungen und Ausnahmen (1)
• Geschwindigkeitsbeschränkungen• Zeitliche und räumliche Verkehrsbeschränkungen
Davon zahlreiche Ausnahmen im IG-L, u.a.:1. Kfz, die für eine gewerbliche Ladetätigkeit benützt werden, wenn Ausgangs- oder Zielpunkt ihrer Fahrten im Sanierungsgebiet liegt Großteil des LKW-Verkehrs von zeitlichen und räumlichen Verkehrsbeschränkungen ausgenommen2. Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer erforderlichen Haupttätigkeit
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Verkehrsmaßnahmen –Einschränkungen und Ausnahmen (2)
• Beschränkungen können auf Autobahnen und Schnellstraßen für bis zu 3 Monate angeordnet werden
• für länger dauernde Beschränkungen: Einvernehmen mit BMVIT notwendig
Nicht sinnvoll: Landeshauptmann muss Maßnahmen setzen, darf das aber ohne Einverständnis des BMVIT nicht dauerhaft
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Schlussfolgerungen (1)
• Handlungsmöglichkeiten der Länder nach IG-L nicht ausreichend (Instrumentarium zur Zielerreichung nicht geeignet)
• Alle Entscheidungsträger müssen sich Verantwortung stellen• Auch Maßnahmen auf Bundesebene notwendig, u.a.
- strengere Emissionsgrenzwerte für ortsfeste Anlagen - „Pickerl“ für Maschinen und Geräte - bundesweite Maut auch für PKW
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Schlussfolgerungen (2)
- Nationales Programm der Bundesregierung gem. EG-L (v.a. zur Senkung der Emissionen von Stickstoffoxiden)- Programm/Plan der Bundesregierung gem. Ozongesetz
• Netzwerkbildung auf nationaler und internationaler Ebene notwendig• Konsultation von EU-Mitgliedstaaten, die maßgeblich zur Immissionsbelastung in Österreich
beitragen (Problem Ferntransport von Schadstoffen)
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Schlussfolgerungen (3)
• Auch auf EU-Ebene strengere Vorschriften für Emittenten notwendig (z.B. zukünftige Abgasvorschriften für Kfz)