Vorlesung Sicherheitstechnik - HsH · • Information und Unterweisung der Mitarbeiter...

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Vorlesung SicherheitstechnikDipl.-Ing. J. Kähler

Fachhochschule HannoverFachbereich Maschinenbau

WS 2005/2006

Vorlesung Sicherheitstechnik

I. Einführung in Sicherheit und Gesundheitsschutz

Gegenüberstellung: Korrektives Vorgehen – Präventives Vorgehen

• Unfall• Erkrankung• nicht eingehaltene Vorschriften••

• Planung• Investition• Umgestaltung• Neuorganisation•

Korrektives Vorgehen:Beseitigen / Verringernvorhandener Schädigungsmöglichkeiten

Präventives Vorgehen:Direktes suchen von Schädigungs-

möglichkeiten und deren voraus-schauendes Vermeiden

Arbeitsschutz reagiert imNachhinein

Arbeitsschutz nimmt vorausschauend aktiv

Einfluss

Arbeitsschutzgesetz, § 3

Der Arbeitgeber ist verpflich-tet, die erforderlichen Maß-nahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen ...

Grundpflichten des Arbeitgebers

• Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahrentreffen

• Maßnahmen den sich ändernden Gegebenheiten anpassen

• Verbesserungen der bestehenden Arbeitsbedingungenanstreben

• Erforderliche Mittel für den Arbeitsschutz bereitstellen

• Vorkehrungen treffen, damit Beschäftigte ihrenMitwirkungspflichten nachkommen können

• Information und Unterweisung der Mitarbeitergewährleisten

• Organisation und Kontrolle des Arbeitsschutzes sichern

• Sicherstellen, dass Arbeitsschutz bei allen Tätigkeitenund auf jeder Führungsebene beachtet wird

Einordnung der Sifa/BA in die betriebliche Organisation

Unternehmer Leiter des Betriebes

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Fertigungsleiter(Betriebsleiter)

Abteilungsleiter

Gruppenleiter

Sicherheitsbeauftragter

Mitarbeiter

Sonstige Vorgesetzte

Betriebsrat

Betriebsarzt

Handlungsanlässe – Veränderungen / Neuerungen im Betrieb

Technik• Maschinen, Geräte, Anlagen

• Arbeitsstätten, Arbeitsplätze

• Fertigungsverfahren

• Arbeitsstoffe, Arbeitsgegenstände

Organisation• Arbeitsorganisation

Arbeitsstrukturierung

• Arbeitsabläufe

• Arbeitsaufgaben, Inhalte

• Arbeitszeit, Pausen,Schichtsysteme

Personal• Führungsverhalten/

Betriebsklima

• Qualifikation, Motivation

• Verhaltensregeln

• Unterweisung

Zusammensetzung Arbeitsschutzausschuss

Arbeits-Schutzausschuss

nach § 11 ASiG

Betriebsarzt

evtl. weitereFachleute

Arbeitgeberoder

BeauftragterFachkraft für

Arbeitssicherheit

2 Betriebsrats-mitglieder

Sicherheitsbeauftragte

Organisationsmodelle: Grundformen

Eigene Fachkraft/Betriebsarzt

mehrere Vollzeitkräfte

eine Vollzeitkraft

eine Teilzeitkraft

Überbetriebliche BetreuungsformenSifa/BA aus Großbetriebbetreut zusätzlichKleinbetrieb

Sifa/BA für mehrereKleinbetriebe,engagiert vonBranchen

Freiberuflichtätige Sifa/BAallein / inArbeits-gemeinschaft

ExternerDienst

Aufgabenvergleich nach ASiG

1.Beraten

2. Untersuchen der

Arbeitnehmer

3.Beobachten der

Durchführung des AS

4.Hinwirken, Aufklären

2.Sicherheitstechnisches

Überprüfen

Betriebsarzt § 3

Sifa§ 6

Sicherheitsbeauftragte

Grundlagen• § 22 SGB VII

• Bestellung in Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern• ehrenamtliche Tätigkeit

Aufgaben• ordnungsgemäße Benutzung

vorgeschriebener Schutzeinrichtungen prüfen

• beobachtete Mängel weitergeben

• auf Gefahren aufmerksam machen und aufklären

Beauftragte zu Spezialgebieten

Betriebsarzt

Strahlenschutzbeauftragter

Fachkraft fürArbeitssicherheit

Sicherheitsbeauftragte

Laserschutzbeauftragter

Beauftragter fürbiologische Sicherheit

Beauftragte zu Spezialgebieten

Gefahrstoffbeauftragter

Brandschutzbeauftragter

Duales Arbeitsschutzsystem

Unfallversicherer

Unfallverhütungsvorschriften; Regelnfür Sicherheit und Gesundheitsschutz

Staat

Fachliche Beratung zu allen Fragendes Arbeitsschutzes;Aus- und Weiterbildung betrieblicherFunktionsträger

staatliche Gesetze, Verordnungen,Regeln des Bundes und der Länder

Steuernde und initiierendeEinwirkung auf den betrieblichenArbeitsschutz

Landesverwaltung (Ämter für Arbeits-schutz; Gewerbeaufsichtsämter)

Gesetzliche Unfallversicherung in Selbstverwaltung nach Branchen

beratend / präventiv

normsetzend

Organisation der Unfallversicherungsträger

Gewerbliche Berufsgenossenschaften• 24 Berufsgenossenschaften• gegliedert nach Branchen• Regionale Aufgliederung in größeren Gewerbezweigen• Zusammengeschlossen im Hauptverband der gewerblichen

Berufsgenossenschaften (HVBG)

Landwirtschaftliche Unfallversicherungen• 20 Landwirtschaftliche Unfallversicherungen mit regionaler Aufgliederung• 1 Gartenbau-Berufsgenossenschaft mit bundesweiter Zuständigkeit• Zusammengeschlossen im Bundesverband der landwirtschaftlichen

Berufsgenossenschaften (BLB)

Unfallversicherungen der öffentlichen Hand(Eigenunfallversicherungsträger)

Selbstverwaltung der Unfallversicherungsträger

Selbstverwaltung und paritätische Besetzung

Vorstand(paritätisch besetzt)

Vertreterversammlung(paritätisch besetzt)

Beschäftigte Unternehmer

Aufgaben der Unfallversicherungsträger

• Verhütung von Unfällen,Berufskrankheiten undarbeitsbedingten Gesund-heitsgefährdungen

• Sorge für wirksameerste Hilfe

Prävention

Rehabilitation

Entschädigung durchGeldleistungen bei:

mit allengeeigneten Mitteln

• Arbeitsunfall• Wegeunfall• Berufskrankheit

• Heilbehandlung• Berufliche Arbeitsförderung

Vorschriften- und Regelwerk

Grundgesetz

Gesetze

Verordnungen Tarif-verträge

Unfall-verhütungs-vorschriften

R i c h t l i n i e n u n d R e g e l n

staatliches RechtRecht der Sozialpartner

Recht der UnfallversicherungsträgerRichtlinien und Regeln versch. Regelsetzer

Vorlesung Sicherheitstechnik

II. Rechtspflichten und Rechtsfolgen

Pflichten des Unternehmers

§3 ArbeitschG

• Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit treffen.

• Maßnahmen auf Wirksamkeit prüfen- bei Änderung der Gegebenheiten - anpassen.

• Stetige Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz anstreben.

• Geeignete Organisation schaffen - Mittel bereitstellen.

• Voraussetzungen schaffen zur Einbindung der Maßnahmen in die betriebliche Führungsstruktur.

Rechte und Pflichten der Führungskräfte

Führungskräfte treffen und veranlassen Maßnahmen

• Auswahl und Einsatz von Maschinen und Beschäftigten• Organisation des Arbeitsablaufes • Gefährdungsbeurteilungen durchführen oder veranlassen• sicherheitswidrige Zustände beseitigen• Unterweisungen durchführen oder veranlassen• Fehlverhalten von Beschäftigten beanstanden• Wirksamkeit von Maßnahmen feststellen und• die unterstellten Mitarbeiter beaufsichtigen

Pflichten der Beschäftigten – §§ 14-17 BGV A1, §§ 15 und 16 ArbSchG

Beschäftigte

Für eigene Sicherheit und Gesundheit und die der Mitarbeiter Sorge tragen

• haben übertragene Aufgaben so auszuführen, dass sie sich und andere nicht gefährden.

• Weisungen zu befolgen

• Persönliche Schutzausrüstung benutzen

• Einrichtungen bestimmungsgemäß verwenden

• Mängel beseitigen oder melden

• Maßnahmen zum Arbeitschutz unterstützen

Rechte der Beschäftigten

§ 17 ArbSchG, § 14 BGV A1, §81 BetrVG

• Vorschlagsrecht zu allen Fragen des Arbeitsschutzes

• Sicherheitswidrige Weisungen nichtbefolgen

• Wenn bei Arbeitsschutzmängel Abhilfe anders nicht möglich, dann Unterrichtungder zuständigen Stellen

• Bei groben Mängeln Leistung verweigern• Wahrnehmung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen

• Anhörungs- und Erörterungsrecht

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Unterstützen des Unternehmers in allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung insbesondere:

• Beraten bei Anlagen und Einrichtungen, Arbeitsmitteln, -stoffen und -verfahren, Körperschutzmitteln, Arbeitsplätzen und -abläufen, Beurteilung der Arbeitsbedingungen

• Überprüfen von Anlagen und Arbeitsmitteln

• Beobachten durch Begehen, Feststellen, Melden, Vorschlagen, Untersuchen, Erfassen und Auswerten

• Beeinflussen durch Belehren und Schulen

• Zusammenarbeiten mit allen Beteiligten

Voraussetzungen für Rechtslagen

Pflichtverletzung?

Rechtswidrig?

Vorsätzlich

Strafrecht Zivilrecht Ordnungs-widrigkeitsrecht Arbeitsrecht

ja

ja

ja ja

nein

nein

nein Fahrlässig? nein

keineHaftung

Vorlesung Sicherheitstechnik

III. Grundlagen des Entstehens und Vermeiden von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen

Denkmodell (Entstehung von Unfällen und arbeitsbedingtenErkrankungen)

-

Räumlich und/oder zeitlicheKontaktmöglichkeiten

Mensch/Faktor

UnfallgefährdungUnfallgefährdung

Verletzung(Unfall)

Verletzung(Unfall)

Wirksamwerden der Gefahr

GefahrbringendeBedingungen

BegünstigendeBedingungen

Krankheits-bewirkender Faktor

Krankheits-bewirkender Faktor

Gesundheits-gefährdung

Gesundheits-gefährdung

Individuelle Leistungsvoraus-setzungen des Menschen

Außerberufliche Einflüsse

ArbeitsbedingteErkrankung

ArbeitsbedingteErkrankung

GefährdungsfaktorenVerletzungs-

bewirkender FaktorVerletzungs-

bewirkender Faktor

Gefährdung

Gesundheitsschaden

Gesundheits-förderndeFaktoren

Steigerungder gesund-heitlichen

Ressourcen

Steigerungder gesund-heitlichen

Ressourcen

GesundheitGesundheit

Arbeitssystem

Eingabe– Information– Material– Energie

Ausgabe– Produkt– Information– Zwischen-

ergebnisse– Abfälle– freiwerden-

de Stoffe

andereArbeits-systeme

Arbeitsaufgabe

Arbeitsumgebung

Arbeits-mittel

Arbeits-platz/Arbeits-stätte

Arbeits-ablauf

Mensch

Elemente zum Erreichen der Sicherheit

Technik• Maschinen, Geräte, Anlagen

• Arbeitsstätten, Arbeitsplätze

• Fertigungsverfahren

• Arbeitsstoffe, Arbeitsgegenstände

Organisation• Arbeitsorganisation,

Arbeitsstrukturierung

• Arbeitsabläufe

• Arbeitsaufgaben, Inhalte

• Arbeitszeit, Pausen,Schichtsysteme

Personal• Führungsverhalten/

Betriebsklima

• Qualifikation, Motivation

• Verhaltensregeln

• Unterweisung

Ziel- und Maßnahmenhierarchie

1. Gefahrenquelle vermeiden/beseitigen

2. Sicherheitstechnische Maßnahmen

3. Organisatorische Maßnahmen

4. Nutzung persönlicher Schutzausrüstung

5. Verhaltensbezogene Sicherheitsmaßnahmen

Rei

chw

eite

der

Maß

nahm

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Schw

ierig

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der

Rea

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Vorlesung Sicherheitstechnik

IV. Verhaltensbezogene Massnahmen

Psychische Leistungsvoraussetzungen des Menschen

Technische undorganisatorischeMaßnahmen

Situation

Handlungs- undArbeitsergebnisse

Verhalten desMitarbeiters

EntscheidungÜber das Verhalten

Gefährdungs-wahrnehmung

WissenWollen Können

”Dürfen“

Äußere Bedingungen Einflüsse aus Gruppenprozessen

Gefährdungsbewertung

Lernprozess –Aufbau von Gewohnheiten

InnereEinflüsse

Lerngesetze

1. Ein Verhalten, dessen Ergebnis als Erfolg erlebt wird, wird wiederholt.

2. Ein Verhalten, dessen Ergebnis als Misserfolg erlebt wird, wird verändert.

3. Ein Verhalten, dessen Ergebnis wiederholt als Erfolg erlebt wird, entwickelt sich zurGewohnheit.

Rechtliche Grundlagen für Unterweisungen

• Arbeitsschutzgesetz § 12

• Gefahrstoffverordnung § 20 Abs. 1

• Betriebsverfassungsgesetz § 81 Abs. 1

• Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" ( BGV A 1 ) § 7 Abs. 2

• weitere spezielle Vorschriften

Der Lernerfolg in Abhängigkeit von der Informationsaufnahme

100

90

80

70

60

50

40

30

20

10

0

Informationsaufnahme

20%30%

50%

70%

90%

Lern

erfo

lg (i

n %

)

Inhalte von Unterweisungen

Information über...spezifische Gefährdungen

• beim Umgang mit Flurförderzeugen• beim Vorhandensein von Gefahrstoffen im Arbeitsbereich

Schutzmaßnahmen

Verhaltensregeln zur Abwendung der Gefährdungen

Betriebsanweisung

neue oder geänderte Betriebsverfahren

Verwendungs- oder Beschäftigungsbeschränkungen

Schlussfolgerungen aus aktuellen Unfallereignissen

Vorlesung Sicherheitstechnik

V. Übersicht zur Gesamtheit der Gefährdungsfaktoren

Gefährdungsfaktoren in der Übersicht

Beleuchtung

Gefährdung durch elektrischen Strom

Physische Faktoren

Klima

Mechanische Schwingungen [Vibrationen]

Tiere

Biologische Arbeitsstoffe

Faktoren derBrand- undExplosionsgefahr

Gefahrstoffe

Menschen

Schall

Thermische Gefährdungs-faktoren

MultifaktorielleGefährdungen

Arbeiten in Über-druck oder Unterdruck

Strahlung

Psychische Faktoren

Mechanische Faktoren

Licht und Farbe

Zusammenfassung

In Arbeitssituationen treten stets mehrere Gefährdungsfaktoren gleich-zeitig auf

Die Maßnahmen mit den größtenReichweiten sind zu ergreifen

Maßnahmen können sich gegenseitigbeeinflussen

Niemand kennt alle Gefährdungsfaktoren

Risikomatrix (Verfahren nach Nohl)

Wahrscheinlichkeitdes Wirksamwerdens der Gefährdung

Sehr geringGeringMittelHoch

1234

2345

3456

4567

Mögliche Schadensschwere

LeichteVerletzungenoderErkrankungen

MittelschwereVerletzungenoderErkrankungen

SchwereVerletzungenoderErkrankungen

MöglicherTod,Katastrophe

Maßzahl

1 - 2

3 - 4

5 - 7

Risiko

gering

signifikant

hoch

BeschreibungDer Eintritt einer Verletzung oder Erkrankung ist nur wenig wahrscheinlich. Handlungsbedarf zur Risikoreduzierung istnicht erforderlich.Der Eintritt einer Verletzung oder Erkrankung ist wahrschein-lich. Handlungsbedarf zur Risikoreduzierung ist angezeigt.Der Eintritt einer Verletzung oder Erkrankung ist sehr wahr-scheinlich. Handlungsbedarf zur Risikoreduzierung ist dringend erforderlich.

Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,

3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,

4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungs-verfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,

5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Gefährdungsermittlung

Quelle: Fischer, P. G.: Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz. Ein Handlungsleitfaden der Arbeitsschutzverwaltung NRW.Herausgeber: Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport, Veröffentlichungsnummer 1056, 1999

Vorbereiten

Fortschreiben Ermitteln

FestlegenDurchführen

BeurteilenÜberprüfen

Dokumentieren

Dokumentation nach § 6 Arbeitsschutzgesetz

(1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.

Dokumentation nach § 6 Arbeitsschutzgesetz

Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zuständige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungs-situationen gegeben sind, anordnen, dass Unterlagen verfügbar sein müssen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach Satz 3 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Dokumentation nach § 6 Arbeitsschutzgesetz

(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.

Vorlesung Sicherheitstechnik

VI. Mechanische Gefährdungsfaktoren

Klassifizierung von mechanischer Energie

Kinetische Energie eines Gegenstandes

Kinetische Energie eines Menschen

• Ungeschützt bewegte Teile, insbesondere Maschinenteile

• Freie Bewegung von Teilen bzw. Material

• Bewegte Arbeits- und Transportmittel

• Sturz- undAbsturzgefährdung

• Gefährliche Oberflächen und Formen

Folgenbestimmung in Abhängigkeit der Energie

Wirkungsrichtung der Energie

Energieart

EnergiebetragEnergiedichte

Verletzungsart

Verletzungsschwere

verletzter Körperteil

Darstellung des Schädigungsspektrums von leichten Verletzungen bis zum Tod

LeichteVerletzungen Tod

• Prellungen

• Quetschungen

• Amputationsverletzungen

• Schürf- undSchnittverletzungen

• Frakturen

• Traumata

• Pfählungsverletzungen

• Weitere Folgeschäden physiologischer Art und psychologischer Art

Übersicht „Schutzeinrichtungen“

• Trennende Schutzeinrichtungen

• Nicht trennende Schutzeinrichtungen

• Abweisende Schutzeinrichtungen

Schutzeinrichtungen nach DIN EN ISO 12100-1

Trennende Schutzeinrichtungenfeststehendbeweglich

einstellbar (verriegelte, verriegelt mit Zuhaltung, steuernd)

Nicht trennende Schutzeinrichtungen

Verriegelungseinrichtung

Steuereinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung

Durch Formschluss wirkende Schutzeinrichtung

Begrenzungseinrichtung

Zustimmungseinrichtung

Zweihandschaltung

Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion

Schrittschaltung

Schutz vor frei beweglichen Teilen bzw. Material

• Ladungssicherungen

• Durchschubsicherungen

• Schutzhauben

• Spanneinrichtungen

• Regalanlagen

• Unterleghölzer

• Lastaufnahmemittel

Schutz vor bewegten Arbeits- und Transportmitteln

• Stetigförderanlagen

• kreuzungsfreieTransportwege

• Einbahnstraßen

• Zwangsführungen

• größenmäßige Auslegung, die den zukünftig zu erwartenden Verkehrsströmen ent-spricht etc. sowie

• Absperrungen• Geländer etc. und• Schilder• Blinkanlagen• Markierungen

Absturzhöhe / Sicherung

Stetsan oder über Wasser oderanderen Stoffen, in denenman versinken kann

Ab 1 m Höhean freiliegenden Treppenläufen,- absätzen und Wandöffnungen

Ab 2 m Höheim Regelfall bei mehr als2,0 m Absturzhöhe:Seitenschutz

Absturzsicherungen

Abstürzen von Personen verhindern durch:

Seitenschutz Haltenetze Abdeckungen

Abgrenzungen Haltegurte

Schutz gegen Absturz

• Dreiteiliger Seitenschutz

• Standsicherheit des Gerüstes durch Einhaltung des Breiten-/Höhenverhältnisses gewährleisten

• Vermeiden erhöhter Seitenkräfte bei Arbeiten auf Hubarbeitsbühnen

• Verwendung vorgeschriebenerSicherheitsgeschirre

• Beachtung der Aufbau- und Verwendungsanleitung

Schutz vor Sturzgefährdungen

• Vermeidung unterschiedlicher Fußbodenhöhenzwischen benachbarten Räumen

• Verzicht auf Türschwellen

• Anwendung versenkbarer Türfeststeller oder Feststeller direkt an der Tür etc.

• Vermeidung unterschiedlicher Stufenhöhen an Treppen und Aufstiegen

• Auswechseln durchgetretener Gitterroste

Vorlesung Sicherheitstechnik

VII. Ermittlung/Beurteilung von Gefährdungen

Gefährdungsermittlung – Übersicht

Gefährdungsermittlung

Rückschauende (retrospektive), indirekte Analyse:Gefährdungen werden durch Auswertung von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen (alle arbeitsbedingten Gesund-heitsschäden) ermittelt.

Vorausschauende (prospektive), direkte Analyse:Arbeitssysteme werdenunmittelbar bezüglich des Vorhandenseins von Gefährdungen untersucht.

Verfahren der Gefährdungsermittlung

Gefährdungsermittlung

Rückschauende(retrospektive)

Verfahren

Vorausschauende(prospektive)

Verfahren

Unfallunter-suchungen:• Einzelunfall-

untersuchung• Unfallschwer-

punktermittlung

Untersuchungarbeits-

bedingterErkrankungen

Begehung Objekt-orientierte

Gefährdungs-ermittlung

Arbeitsablauf-orientierte

Gefährdungs-ermittlung

Generelle Vorgehensweise bei der Ermittlung von Gefährdungen

Beispiele

Lärm

lärmemittierende Maschine

Nichtberücksichtigung von Lärm bei der Beschaffung der Maschi-ne, fehlendes Auswahlkriteriumbeim Vergleich von Angeboten

Suche nach der Ursachenkettefür das Vorhandensein bzw. Auftreten der im 1. Schritt ermittelten Gefährdungsfaktoren

Ermittlung derGefährdungsfaktoren

Ermittlung der Quelle[n] dergefundenen Gefährdungsfaktoren

Suche nach den gefahrbringenden Bedingungen und deren Zustandekommen. Ansatzpunkte für mögliche Maßnahmen, fallsdie Ausschaltung der Quelle[n] nicht möglich

1.

2.

3.

4.

Handlungsschritte zur Gefährdungsbeurteilung

Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit – 09P/F-08

Weiter-führendeSchluss-

folgerungen Kontrollieren

Analyse

Beurteilung

Setzenvon

Zielen

Entwicklungvon Lösungs-alternativen

Auswahl derLösung

Durch- undUmsetzungder Lösung

Handlungszyklus

Vorlesung Sicherheitstechnik

VIII. Anforderungen an Maschinen, Geräte und Anlagen

Lebenszyklusphasen

Die Lebenszyklusphasen einer Maschine sind:

• Entwickeln, (Planen, Konzipieren, Entwerfen, Ausarbeiten), Konstruieren

• Herstellen, Bauen

• Inverkehrbringen, Einführen, Bestellen, Handeln

• Inbetriebnehmen, Aufstellen, Montieren

• Betreiben, Gebrauchen, Störungsbeseitigung

• Instandhalten, Warten

• Außerdienststellen, Demontieren, Recyclen

Präventivmaßnahmen in den Lebenszyklusphasen

1. Gefährdungsfaktoren identifizieren

2. Risiken beurteilen

3. Ziele setzen

4. Suchen nach Lösungen

5. Vergleichen der Lösungsvarianten

6. Optimieren der Lösungen nach

Arbeitsschutzaspekten

7. Umsetzen der optimalen Lösungen

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz mit Verordnungen

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG

Erste Verordnung (Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen – 1. GPSGV)

Zweite VerordnungDritte Verordnung

Sechste Verordnung

Siebte VerordnungAchte Verordnung

Neunte Verordnung

(Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug – 2. GPSGV)

(Maschinenlärminformations-Verordnung – 3. GPSGV)

(Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern 6.GPSGV)

(Gasverbrauchseinrichtungsverordnung – 7. GPSGV)

(Verordnung über das Inverkehrbringen von PSA– 8. GPSGV)

(Maschinenverordnung – 9. GPSGV)

Richtlinien nach Artikel 95 und 137 EG-Vertrag

EG-RechtPflicht zur Umsetzung ins

nationale Recht

Richtlinien nachARTIKEL

137Arbeitsschutz-Richtlinie

... enthalten Mindestanforderungen

95Binnenmarkt-Richtlinie

... müssen national unverändert umgesetzt

werden.

Maschinenrichtlinie 98/37 EWG

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)

Arbeitsmittelbenutzungs-Richtlinie 89/655 EWG

Arbeitsschutzgesetz

Betriebssicherheits-verordnung (BetrSichV)

Übersicht: EG-Maschinenrichtlinien

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

§ 1 Anwendungsbereich ... gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte§ 2 Begriffsbestimmungen Arbeitsmittel, Benutzung, Gefahrenbereich

§ 3 Gefährdungsbeurteilung

§ 4 Anforderungen an die Bereitstellungund Benutzung der Arbeitsmittel...

§ 7 Anforderungen an die Beschaffenheitder Arbeitsmittel

§ 8 Sonstige Schutzmaßnahmen

§ 9 Unterrichtung und Unterweisung

§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel

§ 11 Aufzeichnungen

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Anhang 1: Mindestvorschriften für Arbeitsmittel gemäss § 7 Abs. 1 Nr. 2

• Befehlseinrichtungen• Ingang-/Stillsetzen• Schutzeinrichtungen•••

Anhang 2: Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei derBenutzung von Arbeitsmitteln

Europäische Sicherheitsnormen - Hierarchischer Aufbau -

Produktnormen

Holzbearb.Maschinenpr EN 691

Mechanische Pressen prEN692

Verpackungs-maschinenEN 415

Gummi- undPlastikmasch.EN 201

HydraulischePressenpr EN 693

FördersystemeprEN 620

Gesenkbiege-pressenprEN 12622

Typ C

RoboterEN 775

ExtruderPr EN 1114

Grundnormen Type ATerminologieMethodikEN 292-1

TechnischeLeitsätzeEN 292-2

RisikobeurteilungEN 1050

Gruppen-normen

Typ B1

Typ B2

Sicherheits-abständeEN 294

Sicherheitsbez.Teile v. Steuerr.EN 954-1

Arm/Hand-annäherungPrEN 999

NOT-AUSEinrichtungEN 418

ElektrischeAusrüstungEN 60204-1

BWSEN IEC 61496

CEN-Sicherheitsnormen

A-Normenenthalten grundlegende Sicherheitskonzepte und Grundsätze, die für alle Maschinentypen (in ähnlicher Weise) gelten.

B1-NormenLegen Sicherheitsaspekte fest, die für eine Vielzahl von Maschinen gelten, z. B.Sicherheitsabstände, Oberflächentemperatur, Lärm

B2-Normenenthalten Festlegungen für sicherheitsrelevante Bauteile, z. B. Zweihandschaltung, Verriegelungen, Schaltmatten

C-Normenenthalten konkrete Anforderungen und Schutzmaßnahmen zu signifikanten Gefährdungen, die von einer bestehenden Maschine oder Gruppe von Maschinen ausgehen. Diese Normen beziehen sich auf die Normen des Typs A, B1 oder B2, die auf diese Maschine bzw. diese Gruppe von Maschinen anwendbar sind und umfassen eine Liste der in ihnen behandelten Gefahren.

Grundsätze für die Integration der Sicherheit beim Bau von Maschinen

1. Beseitigung oder Minimierung der Gefahren

2. Ergreifen von notwendigen Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigende Gefahren

3. Unterrichtung der Benutzer über die Restgefahren aufgrund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen

Schutzmaßnahmen; Hinweis auf eine eventuell erforderliche Spezialausbildung und persönliche Schutzausrüstung

EG-Konformitätserklärung (Auszug)

Name und Anschrift des Herstellers/Bevollmächtigten

Hiermit erklären wir, daß die

––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

Beschreibung der Maschine/Anlage/auswechselbaren Ausrüstung, zumindest mit üblicher technischer Bezeichnung, Fabrikat, Typ, Seriennummer, ggf. zusätzliche Angabenim Sinne von Anhang I Nr. 1.7.3 zur bestimmungsgemäßen Verwendung

folgenden einschlägigen Bestimmungen entspricht:

––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

Angewendete harmonisierte europäische Normen:

z. B. Anhang I EG-Maschinen-Richtlinie neueste Fassung; EG-Niederspannungs-Richtlinie (73/23/EWG)

vorzugsweise Typ C-Norm, ggf. Normenentwurf prEN; andernfalls Typ A- und B-Normen, z. B. EN 292 Teil 1 und Teil 2; EN 60 204 Teil 1

gemäß Anhang II A der EG-Maschinen-Richtlinie 98/37 EG(bislang 89/392 EWG - MaschR)

Gegenüberstellung GS-Zeichen / CE-Zeichen

Nur CE-Kennzeichnung erlaubt:Maschine /Gerät fällt unter den Anwendungsbereich einer EG-Richtlinie, aber es besteht Sachidentität* zwischen den beiden Zeichen, z.B. bei Gasverbrauchseinrichtungen.

CE und GS nebeneinander möglich:Maschine /Gerät fällt unter den Anwendungsbereich einer EG-Richtlinie, aber es besteht keine Sachidentität zwischen beiden Zeichen, z.B. im Rahmen der Maschinenrichtlinie.

Nur GS-Zeichen möglichMaschine /Gerät fällt nicht unter den Anwendungsbereich einer EG-Richtlinie, z.B. Maschinen deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist, mit Ausnahme von Maschinen, die zum Heben von Lasten verwendet werden.Beispiel: handbetriebene Schneidemaschinen

*Sachidentität bedeutet, dass eine Richtlinie bereits eine Produktüberwachung vorsieht wie z.B. bei Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG).

Anforderungen an Stellteile

Stellteile müssen u. a.• deutlich sichtbar und zweckmäßig gekennzeichnet sein

• so angebracht sein, daß ein sicheres, unbedenklicheres, schnelles und eindeutiges Betätigen möglich ist

• außerhalb der Gefahrenbereiche angeordnet sein. - Notbefehlseinrichtungen können in Ausnahmen im Gefahrenbereich liegen (z. B. Justierarbeiten am

laufenden Roboter

• so konzipiert sein, daß kein unabsichtliches Betätigen möglich ist

siehe DIN 30600 „Bildzeichen“

Ausgewählte Symbole für die Betätigung von Bedienteilen

Referenz und Symbol417-IEC 5007

417-IEC 5008

417-IEC 5009

417-IEC 5010

417-IEC 5104

EIN

AUS

Bereitschaftsstellung

EIN/AUS(Drucktaste mit

zwei festen Stellungen)

Start(eines Vorgangs)

Bedeutung Funktionen

Zum Kennzeichnen eines Schaltgerätes oder einer seiner Stellungen, mittels dessen (derer) die Maschine ans Netz geschaltet wird.1)

Zum Kennzeichnen eines Schaltgerätes oder einer seiner Stellungen, mittels dessen (derer) die Maschine ans Netz geschaltet wird.1)

Zum Kennzeichnen eines Schaltgerätes oder einer seiner Stellungen, mit dem (der) ein Teil der Maschine eingeschaltet wird, um es in die Bereitschaftsstellung zu bringen

Zum Kennzeichnen eines Schaltgerätes, mit dem die Maschine mittels ein und demselben Bedienteils (Stellteils) an das Netz geschaltet/vom Netz getrennt wird. Das Symbol wird derzeit für Drucktaster verwendet, die zwei stabile Positionen haben.

Zum Kennzeichnen eines Schaltgerätes oder einer seiner Stellungen, mittels dessen (derer) die Maschine gestartet wird.

Risikominderung durch eigensichere Konstruktion

Körperteil Mindestabstand* BildEN 349:1993

Körper 500

Kopf(ungünstigste Haltung)

300

Bein 180

Fuß 120

Körperteil Mindestabstand* Bild

Zehen 50

Arm 120

HandHandgelenkFaust

100

Finger 25

z.B. Vermeidung des Quetschens durch Mindestabstände

* ) Maße in mm

Grundl. Anforderungen an trennende und nicht trennende Schutzeinrichtungen

Schutzeinrichtungen

• müssen stabil gebaut sein z. B. schlag-, stoßfest

• dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen z. B. Quetschgefahr durch Zufallen, Stoßgefahr, Gefahr durch Strahlung, ...

• dürfen nicht auf einfache Weise umgangen werden; Entfernen darf nur mit Werkzeug möglich sein!

• Müssen ausreichenden Abstand zum Gefahrenbereich haben, um ein Erreichen der Gefahrstelle zu verhindern;

• dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken;• müssen für die Werkstückzu- und/oder –abführung oder für die Wartungsarbeiten

erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen