Vortrag von Benita Suwelack und Olaf Löhmer (Hessischer Flüchtlingsrat im ESF-Netzwerk BLEIB in...

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Arbeitsmarktzugänge für junge FlüchtlingeVortrag von Benita Suwelack und Olaf Löhmer

(Hessischer Flüchtlingsrat im ESF-Netzwerk BLEIB in Hessen)Limburg, 02.07.2014

I. Einleitung

II. Arbeitsmarktzugang und Arbeitsförderung

III. Übergang Schule und Beruf

IV. Verfestigung des Aufenthalts

V. Weitere Aspekte

VI. Beratungsangebote

Gliederung

Bundesweit◦ 28 Netzwerke mit 233 Teilprojekten

In Hessen◦ Interkulturelles Qualifizierungsmanagement im Landkreis

Hersfeld-Rotenburg◦ BLEIB in Hessen

11 Teilprojekte Koordination: Mittelhessischer Bildungsverband + Bildungs- und

Beschäftigungsträger, KJC Marburg-Biedenkopf, hfr (Fachstelle für Flüchtlingsfragen), wissenschaftliche Begleitung

Weitere Infos:http://www.esf.de/portal/generator/6610/sonderprogramm__bleibeberechtigte.html

I. Projektstruktur Bleiberechtsnetzwerke

Seit Herbst 2008 arbeitsmarktliche Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit zumindest nachrangigem Zugang zum Arbeitsmarkt

Finanzierung durch:◦ Europäischer Sozialfonds◦ Bundesministerium für Arbeit und Soziales◦ 10% Eigenmittel

I. Das ESF-Bleiberechtsnetzwerk „BLEIB in Hessen“

Beratung, Qualifizierung, Vermittlung

Erarbeitung einer beruflichen und aufenthaltsrechtlichen Perspektive anhand der

persönlichen Voraussetzungen,

sozialrechtlichen Möglichkeiten,

aufenthaltsrechtlichen Bedingungen.

Dazu wird die soziale Situation stabilisiert, es werden familiäre und soziale Netzwerke aktiviert

Beachtung der Lebenssituation von Flüchtlingen (Traumatisierung, Sammelunterkünfte, vielfältige Belastungsfaktoren)

I. Ablauf der Beratung

Klientel der Bleiberechtsnetzwerke (Evaluation Lawetz-Stiftung) (ca. 20.000 Personen im Jahr 2012) … knapp über 50% mit Duldung oder Gestattung … 87% haben Schule besucht (davon 55% > 9 Jahre) … 12% haben Studium begonnen (davon 40% mit Abschluss) ... 42 % haben eine Berufsausbildung (davon 20% Zeugnisse) … über 50% verfügen über Berufserfahrung im Herkunftsland

Ergebnis: Vermittlungsquote bei Projektausstieg : 46% in Ausbildung und 1. Arbeitsmarkt

I. Zwischenbilanz

Bleiberechtsregelungen für langjährig Geduldete (2007; 2011; 2014?)

Verbesserter Zugang zu Ausbildung, BAB/BAföG bei Duldung (2009)

Aufenthaltserlaubnis für Geduldete mit Berufsabschluss (2009)

Lockerung der Residenzpflicht für Schule und Ausbildung (2011)

kostenlose Sprachförderung für Personen im AsylbLG-Bezug (2012)

I. Änderungen beim Arbeitsmarktzugang von 2007 bis

2014

Anerkennungsgesetz Bund und Land Hessen (2012) Einführung der 14-Tages-Frist für Vorrangprüfung (2012) uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang bei humanitärer

und familiärer Aufenthaltserlaubnis (2013) erleichterter Arbeitsmarktzugang bei Gestattung (2013)

Auf der Tagesordnung stehen: ◦ Bleiberechtsregelung, Verkürzung Arbeitsverbot, AsylbLG-Novellierung

I. Änderungen beim Arbeitsmarktzugang von 2007 bis

2014

Fachkräftemangel/Demographischer Wandel◦ Erwerbsfähige Bevölkerung Hessens sinkt in 20 Jahren um

10-15% (2030: Minus von 400.000-600.000 Personen)

◦ Schwierige Entwicklung in bestimmten Branchen und im ländlichen Raum

◦ Hessische Fachkräftekommission fordert Aktivierung inländischer und ausländischer Potenziale

◦ Hinweis: Engpassanalyse und Positivliste der Bundesagentur für Arbeit

I. Gründe für die kontinuierliche Öffnung

I. Gründe für die kontinuierliche Öffnung

Spareffekte durch Arbeitsmarktintegration –Berechnung durch den Landkreis Hersfeld-Rotenburg

Flüchtlinge: Drittstaatenangehörige (d.h. keine EU-Bürger)Kriterium: Asylantragsstellung

Möglicher Aufenthaltsstatus bei Flüchtlingen:oGestattung/Duldung (keine Aufenthaltstitel)oAufenthaltserlaubnis (befristeter Aufenthaltstitel)oNiederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel)oEinbürgerung (deutsche Staatsangehörigkeit)

 (§§ beziehen sich auf Aufenthaltsgesetz (AufenthG), soweit nicht anders bezeichnet)

II. Zielgruppe „Flüchtlinge“

II. Arbeitsförderung

Status Leistungen ZuständigkeitIm Asylverfahren (Gestattung) AsylbLG Agentur für Arbeit

Positives Asylverfahren (AE nach §§ 25.1, .2, .3)

SGB II JobCenter

Abgelehntes Asylverfahren (Duldung, AE nach §25.5)

AsylbLG Agentur für Arbeit

abgelehntes Asylverfahren (AE nach §§18a, 23a, 25a)

SGB II JobCenter

Sonderfälle:§23.1, §25.4 Satz 1, §25.4 Satz 2

AsylbLG/SGB II

Agentur für Arbeit/JobCenter

Faustregel: Im AsylbLG-Bezug erfolgt Arbeitsförderung über Agentur

Im AsylbLG-Bezug erfolgt die Arbeitslosmeldung als Nichtleistungsbezieher

BMAS-Broschüre klärt Zuständigkeit eindeutig

Sprachliche Kommunikation absichern

Eintrag zum Arbeitsmarktzugang im Aufenthaltspapier sollte aktuell sein

Ziel und Charakter der Arbeitslosmeldung sollte klar sein (Vorberatung)

II. Meldung bei der Agentur für Arbeit

Gestattung (während des Asylverfahrens):◦ Dauer der Asylverfahren◦ Unterbringung/Orientierung

Sonderfall: Dublin-Verfahren

II. Ungesicherter Aufenthalt

Duldung (Aussetzung der Abschiebung):◦ Ausreise nicht möglich (Bürgerkrieg im Herkunftsland,

nicht transportfähig, fehlende Einreisepapiere)

◦ Kurze Gültigkeitsdauer („Kettenduldung“)

◦ ABER: Aufenthaltsverfestigung aus der Duldung heraus möglich: Von 523.198 Personen mit rechtskräftig abgelehnten

Asylverfahren besaßen Ende 2012 46 % einen unbefristetem und 40,6 % einen befristeten Aufenthaltstitel

II. Ungesicherter Aufenthalt

Die Ausländerbehörde entscheidet über die Arbeitserlaubnis.  Aufenthaltsgestattung, Duldung:

II. Zugang zum Arbeitsmarkt

Arbeitsverbot (§§ 32, 33 BeschV; §61 AsylVerfG)

Nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt, für Ausbildung

gleichrangig (§32 BeschV, §61 AsylVerfG)

Uneingeschränkter Zugang zum

Arbeitsmarkt (§31, 32 BeschV)

Aufenthaltserlaubnis:

Regelung für Praktika/Freiwilligendienste:◦ Keine Beschäftigung sind nach §30 BeschV

Praktika im Rahmen von EU-geförderten Programmen Obligatorische Praktika in schulischer Ausbildung und

Studium EU- und Bundesfreiwilligendienste

◦ Andere Praktika gelten als Beschäftigung

II. Zugang zum Arbeitsmarkt

Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt (§§31, 32 BeschV)

„Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet.”

1. Asylsuchende/-r – Geduldete/-r sucht einen potentiellen Arbeitgeber 2. Abgabe der Stellenbeschreibung bei der Ausländerbehörde

3. Weiterleitung an ZAV (ab jetzt: 14 Tage-Frist zur Prüfung)

4. Prüfung bei der Agentur für Arbeit (vor Ort)

5. Ausländerbehörde erteilt Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitgeber und trägt dies in die Nebenbestimmungen im Ausweis ein

II. Nachrangiger Arbeitsmarktzugang

Auf aktuellen Eintrag des Arbeitsmarktzugangs achten (Nr. 4.2.2.1 Verwaltungsvorschriften zum AufenthG)

Auf komplette Unterlagen achten

Vorrangprüfung entfällt bei Duldung UND Gestattung nach 48 Monaten (§32 Abs. 3 und 4 BeschV)

Bei Duldung Arbeitsverbot möglich (§33 BeschV)

II. Nachrangiger Arbeitsmarktzugang

I. Einleitung

II. Arbeitsmarktzugang und Arbeitsförderung

III. Übergang Schule und Beruf

IV. Verfestigung des Aufenthalts

V. Weitere Aspekte

VI. Beratungsangebote

Gliederung

Kriterium Arbeitsmarktzugang

Im SGB II und SGB III gibt es keine Einschränkungen der Fördermöglichkeiten aufgrund des Aufenthaltsstatus!

Einzige Ausnahme: Ausbildungsförderung

II. Arbeits- und Ausbildungsförderung

SGB III und SGB II

Beratung, 29 ff. Vermittlung, §§ 35 ff.

vermittlungsunterstützende Leistungen, §§ 44, 45 Kostenübernahme insb. für Bewerbungen und berufliche Anerkennungsverfahren über Vermittlungsbudget § 44 möglich

Einstiegsqualifizierung, § 54 a

berufliche Weiterbildung, §§ 81 ff. (auch Anpassungs-/Nachqualifizierungen förderfähig)

Teilhabe am Arbeitsleben, §§ 112 ff. Zuschüsse, §§ 88 ff.

II. Förderinstrumente des SGB III

Aufenthaltsgestattung

Aufenthalt in Deutschland kürzer als 9 Monate [in Zukunft 3 Monate]

nur Beratung §§ 29ff, Vermittlung in schulische Ausbildung möglich

Duldung

Aufenthalt in Deutschland kürzer als 1 Jahr [in Zukunft 3 Monate]

Beratung §§ 29ff. und Vermittlung (§§ 35 ff.) in Ausbildung

II. Förderinstrumente SGB III

Anwendung der Förderinstrumente des SGB III gemäß § 16 SGB II

sowie: Kommunale Eingliederungsleistungen, § 16a SGB II Einstiegsgeld, § 16b SGB II Eingliederung von Selbständigen, § 16c SGB II Arbeitsgelegenheiten, § 16d SGB II Förderung von Arbeitsverhältnissen, § 16e SGB II Freie Förderung, § 16f SGB II Förderung bei Wegfall Hilfebedürftigkeit, § 16g SGB II

II. Förderinstrumente SGB II

II. Ausbildungsförderung: BAB/BAföG

Duldung Nach 4 Jahren (§59 Abs.

1 u. 2 SGB III, §8 Abs. 2 u. 2a BAföG)BAB nur für betriebliche Ausbildung!

Aufenthaltserlaubnisse:§25 Abs. 4 Satz 2, §25 Abs. 3 und 5, § 25 a

Nach 4 Jahren (§59 Abs. 1 u. 2 SGB III, §8 Abs. 2 u. 2a BAföG)

II. Ausbildungsförderung: BAB/BAföG

Aufenthaltserlaubnisse§§25 Abs. 1 und 2, §23 Abs. 1 und 2,§23a

Uneingeschränkter Zugang (§59 Abs. 1 SGB III, §8 Abs. 2 BAföG)

Auffangregel:bei Förderlücken (insb.bei Aufenthaltsgestattung)

Ja, wenn Auszubildender oder seine Eltern sich eine bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten haben und erwerbstätig waren (§59 Abs. 3 SGB III, §8 Abs. 3 BAföG)

II. Ausbildungsförderung

AsylbLG Bezug in Ausbildung und Studium: Während der ersten 4 Jahre des Aufenthaltes möglich

(Leistungen nach § 3 AsylbLG, sogn. Grundleistungen )

SGB II Bezug in Ausbildung und Studium: Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II wenn die Maßnahme (Abendschule/Ausbildung/Studium)

dem Grunde nach über BAföG oder BAB förderfähig ist

Leistungsausschluss gilt auch für Leistungen nach § 2 AsylbLG (Analogleistungen ). Diese sind nach 4 Jahren Aufenthalt analog SGB XII/II.

Lücke in der Ausbildungsförderung wenn BAB/BAföG Anspruch erst nach 4 Jahren Aufenthalt

(ausländerrechtlicher Ausschluss bei förderfähigem Personenkreis)

Betroffen sind Personen mit AE nach § 25 Abs. 3 [SGB II]: AE § 25 Abs. 3 kann Ausbildungsaufnahme unmöglich machen Wechsel in AE nach § 25 Abs. 3 kann zu Ausbildungsabbruch führen bei unbegleiteten Minderjährigen mit AE nach § 25 Abs. 3

Finanzierungsproblem spätestens dann, wenn keine Jugendhilfe (SGB VIII) mehr gewährt wird

Bei Jugendlichen, deren Ausbildung/Studium kurz vor dem Abschluss steht, können SGB II Leistungen als Darlehen gewährt werden (Härtefallregelung nach §27 SGB Abs. 4 SGB II)

II. Ausbildungsförderung

Erweiterung der Problematik durch geplante Änderung des AsylbLG:

Aktueller Gesetzesentwurf des BMAS zum AsylbLG: Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) nur noch 1 Jahr, danach Analogleistungen (§ 2 AsylbLG)

Leistungsausschluss während der Ausbildung (gem. § 7 Abs. 5 SGB II) gilt auch für Analogleistungen.

Lücke in der Ausbildungsfinanzierung dann für alle Personen, die nach 1 Jahr Aufenthalt Leistungen nach § 2 AsylbLG beziehen und noch keinen Anspruch auf BAB/BAföG haben!

II. Ausbildungsförderung

Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 sollen künftig in das SGB II wechseln und teilen damit die Problematik der Inhaber einer AE nach 25. Abs3.

Konsequenz: BAB und BAföG müssen dringend angepasst werden! Der ausländerrechtliche Ausschluss bei der Ausbildungsförderung in den ersten 4 Jahren und auch die Einschränkung von BAB auf betriebliche Ausbildungen bei Duldung ist ganz zu streichen.

II. Ausbildungsförderung

Stipendien:◦ Flüchtlingsstipendium von Diakonischen Werk und Stiftung Brot für

die Welt:

Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.Brot für die Welt – Evangelischer Entwicklungsdienst

Stipendienreferat monika.spinczyk@brot-fuer-die-welt.de

Caroline-Michaelis-Str.1;10115 Berlin  Tel.:  +49 30 65211 1257 |

Zielgruppe:◦ Flüchtlinge mit AE § 25 Abs. 3, die noch nicht 4 Jahre in Deutschland

leben

II. Ausbildungsförderung

Nachholen Hauptschulabschluss: Bildungsgänge an beruflichen Schulen: BzB/EIBE 1 jährig: ausreichend Sprachkenntnisse 2 jährig: Deutschförderklasse (oder RSA im 2. Jahr)

Voraussetzungen: verlängerte Vollzeitschulpflicht16 - max. 19 Jahre alt weniger als 10 Schulbesuchsjahre (im Herkunftsland) ohne Schulabschluss

Probleme: - eine rel. große Gruppe von Seiteneinsteigern schafft in der kurzen Zeit keinen HSA

- für (funktionale) Analphabeten sind oft keine Alpha-Klassen/Kurse zugänglich - Altersgrenze zu niedrig (positiv: bayerisches Berufsschulmodell bis 25 Jahre)

III. Übergang Schule-Beruf: Schulabschlüsse

Anerkennungsstelle: Staatliches Schulamt für den Landkreis

Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt [www.schulamt-darmstadt.lsa.hessen.de]- dort Liste der einzureichenden Unterlagen- Kosten für Anerkennung schul. Abschlüsse: 125 Euro, zuzüglich Kosten für Übersetzung und beglaubigte Kopie der Zeugnisse

III. Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse

III. berufliche Anerkennung

Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz: Bund/Land [BQFG/HBQFG]

• Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren für alle Migrantengruppen mit ausländischer Berufsqualifikation

• Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus spielen keine Rolle• Berufserfahrung wird berücksichtigt• Bescheide mit Kompetenzprofil

Ergebnisse:

• volle Gleichwertigkeit• tlw. Gleichwertigkeit (bei reglementierten Berufen Angabe der

erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen) • keine Gleichwertigkeit

Alternative Verfahren für Personen ohne (vollständige) Dokumente (§ 14 BQFG/§ 14 HBQFG)

Arbeitsproben Fachgespräche Sachverständigengutachten Prüfungen (praktisch und theoretisch)

Hohe Relevanz für Flüchtlinge, wenn Vorlage von Dokumenten aus fluchtspezifischen Gründen nicht möglich ist.

III. berufliche Anerkennung

Deutschkurse über ESF-BAMF-Programm „Berufsbezogenes Deutsch“ • Über Bleiberechtsprogramme Zugang für AsylbLG

– Berechtigte◦ Kurs enthält Praktikum (genehmigungsfrei gemäß § 30 Nr.

2 BeschV) ◦ Form der Weiterführung ab 2015 derzeit noch

unklar

III. Sprachförderung: Berufsbezogenes Deutsch

Zielgruppen Integrationskurs Berechtigte gem. § 44 AufenthG (§ 25 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 2)

Integrationskurs Verpflichtete, z.B.: - Integrationskurs ist Teil der Eingliederungsvereinbarung

beim Jobcenter (§ 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) - Ausländerbehörde fordert eine Person bei besonderem

Integrationsbedarf zur Teilnahme auf (§ 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG)

Integrationskurs Zugelassene: Restplätze über Warteliste (bei Besitz einer AE > 18

Monate oder bei AE mit Erteilungsdauer >1 Jahr)

III. Sprachförderung: Integrationskurs

Aufenthaltsgestattung ESF-BAMF-Sprachkurs Duldung ESF-BAMF-Sprachkurs

Aufenthaltserlaubnis: § 25 Abs. 1+2 Integrationskursberechtigung§ 25 Abs. 3 auf Antrag/Warteliste

§25 Abs. 5auf Antrag/Warteliste oder ESF- BAMF-Sprachkurs§ 23 Abs. 1 auf Antrag/Warteliste § 23 Abs. 1* auf Antrag/Warteliste § 23a auf Antrag/Warteliste § 23 Abs. 2 Integrationskursberechtigung

* wegen Krieg im Heimatland (z.B. Syrien-Aufnahmekontingent Hessen)

III. Sprachförderung: Aufenthaltstitel

Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden

Voraussetzungen:

o 6 Jahre erfolgreicher Schulbesuch oder Schul-/Berufsabschluss

o 6 Jahre Voraufenthalt

o Antragstellung von 15. bis 21. Lebensjahr

o Vor dem 14. Lebensjahr eingereist

o Günstige Integrationsprognose

o Sozialleistungsbezug nur während schulischer oder beruflicher Ausbildung

IV. Aufenthaltsverfestigung für Geduldete: § 25 a

§ 25 a Neu, erleichterte Voraussetzungen:

Jugendlichen oder Heranwachsenden geduldeten Ausländern soll AE erteilt werden, bei

4 Jahren Aufenthalt underfolgreichem Schulbesuch oder Schulabschluss oder Berufsabschluss• und positiver Integrationsprognose

IV. Aufenthaltsverfestigung für Geduldete

Gesetzesentwurf §25a NEU

Problem Definition erfolgreicher Schulbesuch:

◦ bisher gab es keine Kriterien für erfolgreichen Schulbesuch

◦ weder über AVwVs zum AufenthG noch als Hess. Erlass Was heißt erfolgreicher Schulbesuch? großer Druck für die Kinder

Für die Beratung:

◦ Wichtig: Kontakt zu Lehrer/innen aufnehmen◦ §25a auch als längerfristige Perspektive in die Beratung

einbeziehen

IV. Aufenthaltsverfestigung für Geduldete §25a

AE § 18 a für qualifizierte Geduldete zur Berufsausübung

Voraussetzungen:a) Berufsabschluss in Deutschland

(Hochschulstudium oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf) oder

b) Ausländischer Hochschulabschluss und zwei Jahre dem Abschluss angemessene Beschäftigung oder

c) Fachkraft und drei Jahre Beschäftigung ausgeübt, die qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt

IV. Aufenthaltsverfestigung für Geduldete

§18a: die Fachkräfte

Weitere Bedingungen des §18a AufenthG:◦ Arbeitsmarktzugang für zwei Jahre auf

Berufsabschluss festgelegt, danach unbeschränkt◦ Keine Vorrangprüfung

◦ Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren möglich

Probleme:◦ Ausbildung mit Duldung finden und abschließen◦ Weiterqualifikation nach Ausbildungsabschluss

kaum möglich

IV. Aufenthalltsverfestigung für Geduldete

§18a: die Fachkräfte

§ 25 Abs. 5 AufenthG

Voraussetzungen: Rechtliches (oder tatsächliches)

Abschiebungshindernis: insb. Verwurzelung in Deutschland (und

weitgehende Entwurzelung im Herkunftsland), sogenannter „Faktischer Inländer“

IV. Aufenthaltsverfestigung für Geduldete

§ 25 Abs. 5: die „faktischen Inländer“

Geregelt in §23a AufenthG und Härtefallkommissionsgesetz [HFKG]

AE möglich, wenn alle anderen aufenthaltsrechtlichen Verfahren beendet Petitionsverfahren durchlaufen Härtefallgründe anerkannt (Entscheidung der

Härtefallkommission) Lebensunterhalt selbständig gesichert ist

◦ Alternativen: Verpflichtungserklärung Kommune übernimmt die Kosten

IV. Aufenthaltsverfestigung für Geduldete

Härtefallverfahren

Voraussetzungen:

minderjährig eingereist bei Vollendung des 16. Lebensjahres seit

5 Jahren AE oder Volljährig, seit 5 Jahren AE und Lebens-

unterhalt gesichert oder in Ausbildung

IV. Niederlassungserlaubnis für minderjährig Eingereiste: § 35

AufenthG

Gestattung, Duldung, AE §25.5 sowie AE §25.3 werden mit Wohnsitzauflage erteilt

Erschwert Arbeitsmarktintegration Antrag auf Streichung der Wohnsitzauflage für Geduldete unter

bestimmten Voraussetzungen möglich (Lebensunterhaltssicherung, familiäre Einheit, Pflege)

Antrag zu richten an: Koordinierungsstelle für die Unterbringung von Flüchtlingen (KFH)

beim Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt Mehrere Erlasse in Hessen regeln die Bedingungen für Personen

mit Duldung - darunter auch Erlasse zur Wohnsitzauflage:◦ Download unter: http://www.fr-hessen.de/bleibinhessen/?page_id=53

V. Wohnsitzauflage

Wohnsitzauflage bei AE §25.2 und §25.3 AufenthG:◦ Bleibt vorerst erhalten, BVerwG-Rechtsprechung wird

abgewartet◦ muss aber als Verwaltungsakt begründet werden ◦ wenn dies nicht der Fall ist, ist bei unheilbarem Ermessensaufall

die Erteilung ungültig (Klagefrist 1 Jahr, Klage hat aufschiebende Wirkung)

V. Wohnsitzauflage

Bei Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) ist ein vorübergehender Aufenthalt im Bundesland Hessen erlaubt

Bei Duldung sind weitere Einschränkungen möglich

Von der räumlichen Beschränkungen kann bei uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang oder zu Zwecken der Arbeit, betrieblichen Ausbildung, Schule, Studium abgesehen werden (§61 Abs. 1 AufenthG)

V. Residenzpflicht

Für nicht freizügigkeitsberechtigte Migrant/innen gilt: Kindergeld erhält, wer

eine Niederlassungserlaubnis besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 wegen eines

Krieges im Heimatland oder nach den §§ 23 a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG müssen außerdem:

sich seit mindestens drei Jahren (rechtmäßig, gestattet oder geduldet) im Bundesgebiet aufhalten und

im Bundesgebiet erwerbstätig sein, laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.

V. Kindergeld

Ein Kindergeldbezug für Personen mit Duldung ist nur aufgrund bilateraler Abkommen möglich:

für Arbeitnehmer/innen aus den Staaten des ehemaligen Jugoslawien sowie aus Algerien, Marokko und Tunesien bei Erwerbstätigkeit

Für türkische Staatsangehörige gilt der Anspruch unabhängig von der Erwerbstätigkeit nach mindestens 6 Monaten Aufenthalt in Deutschland

V. Kindergeld bei Duldung

◦ Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen ist für die Betroffenen und auch Gesamtgesellschaftlich sinnvoll

(Stichworte: Demographischer Wandel, Fachkräftemangel und höhere Kosten der Nichtintegration).

◦ Arbeitsmarktintegration ist ein längerer Prozess, der durch Einschränkungen des Aufenthaltsrechts und Beschäftigungsrechts teilweise blockiert oder verzögert werden kann. daher Beratung notwendig, die die Schnittstellen von Aufenthaltsrecht, Ausländerbeschäftigungsrecht und Sozialrecht abdeckt und die Möglichkeiten der Arbeitsförderung nach dem SGB II/III aktiv einbezieht.

Um die Arbeitsmarktintegration erfolgreich zu gestalten, sollten alle beteiligten Akteure (Beratungsstellen, Schulen, Beschäftigungsträger und Behörden) sich regelmäßig fachlich austauschen.

Fazit: Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen

Hfr - BLEIB in Hessen (vorerst bis Ende 2014): Beratung an der Schnittstelle Arbeitsmarktintegration-

Aufenthaltsverfestigung www.fr-hessen.de/bleibinhessen

IQ Netzwerk (vorerst bis Ende 2014): Termine der Mobilen Anerkennungsberatung: 21./31. Juli, 14. Aug., 09./15. Sept., 09./20. Okt., 06./17. Nov.,

04./15. Dez. im Raum 123 im 1. Stock der Arbeitsagentur Thorsten Viehmann viehmann@inbas.com Tel.:0151-65497415

www.hessen.netzwerk-iq.de

VI. Beratungsangebote

Wir bedanken uns für das Interesse und die Aufmerksamkeit.

Für weitere Rückfragen:BLEIB in Hessen, Teilprojekt Hessischer Flüchtlingsrat

Benita Suwelack/Olaf LöhmerTel.: 069-272 902 80

Email: bleib@fr-hessen.de

Internet: www.fr-hessen.de/bleibinhessen www.bleibin.de http://www.esf.de/portal/generator/6610/sonderprogramm__bleibeberechtigte.html

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