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Rechtliche Grundlagen SGB II1
Christine Gersteuer, Diakonisches Werk Schleswig-Holstein
1 Aktuelle Änderungen bis einschl. 01. 08. 2006 werden im Anschluss an die Präsentation ab Seite 20 dokumentiert
Stand: Juni 2004
Christina GersteuerDiakonisches Werk Schleswig-Holstein
www.diakonie-sh.de
Vortrag zum SGB IIVortrag zum SGB II
Stand: Juni 20042
Was ist Hartz IV? Was ist Hartz IV?
Hartz I und II (01.01.2003):Einführung von Ich-AG, Minijob und Personalserviceagenturen
Hartz III (01.01.2004):Umgestaltung der Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt) inBundesagentur für Arbeit (Agenturen, Jobcenter)
Hartz IV (01.01.2005):Zusammenlegung der Arbeitslosen- und der Sozialhilfe fürErwerbsfähige
Hartz IV ist das 4. Gesetz zur Modernisierung desArbeitsmarktes
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Stand: Juni 20043
Grundsicherung fürArbeitsuchende
Grundsicherung fürArbeitsuchende
Sozialhilfe für erwerbs-fähige Hilfsbedürftige
Sozialhilfe für erwerbs-fähige Hilfsbedürftige
Rechtliche Grundlage: SGB IIRechtliche Grundlage: SGB II
ArbeitslosenhilfeArbeitslosenhilfe
intensivere Unterstützung der Hilfsbedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit
neue gemeinsame Rechtsgrundlageneue gemeinsame Rechtsgrundlage
Stand: Juni 20044
Grundsätzliches zur neuen RegelungGrundsGrundsäätzliches zur neuen Regelungtzliches zur neuen Regelung
• Grundsatz des FordernsForderns
� Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind in erster Linie selbst für dieSicherung ihres Unterhaltes und der mit ihnen in einerBedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen verantwortlich
� Alle Möglichkeiten sind auszuschöpfen, bevor die Hilfe derGemeinschaft in Anspruch genommen werden kann (Arbeitskraft,Einkommen, Vermögen)
• Grundsatz des FFöördernsrderns
� Umfassende Unterstützung mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit(Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit)
• aktive Leistung zur Eingliederung in Arbeit• passive Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes
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Stand: Juni 20045
Kreis der AnspruchsberechtigtenKreis der Anspruchsberechtigten
Erwerbsfähige Hilfsbedürftige
� Erwerbsfähig� zwischen 15 und 65 Jahre alt� keine sonstige Förderung möglich (z.B. BaföG)� gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland
� undMitglieder der Bedarfsgemeinschaft
� Nicht erwerbsfähige Eltern minderjähriger erwerbsfähigerKinder
� Minderjährige Kinder erwerbsfähiger Eltern� Partner (Ehegatte, Lebenspartner)
Stand: Juni 20046
Kreis der Anspruchsberechtigten- Begriffsbestimmungen -
Kreis der AnspruchsberechtigtenKreis der Anspruchsberechtigten- Begriffsbestimmungen -
� Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung gegenwärtigoder auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichenBedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3Stunden täglich erwerbstätig zu sein.�� § 8 SGB II
_ Hilfebedürftig ist, wer seinen Bedarf und den seiner mit ihm in einerBedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus deneinzusetzenden Mitteln und Kräften nicht in vollem Umfangdecken kann.� § 9 SGB II
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Stand: Juni 20047
• Grds. ARGE: Arbeitsgemeinschaft zwischen Agentur für Arbeitund Kommune
• Ausnahme Optionsmodell:in Schleswig-Holstein 2 Optionskreise (NF, SL-FL)d.h. Kommune übernimmt im Bereich des SGB II Aufgaben der
Arbeitsagentur
Zuständige BehördeZustZustäändige Behndige Behöörderde
Wenn Erwerbsfähigkeit (+)
Sonst: Sozialhilfeträger SGB XII
Stand: Juni 20048
ErwerbsfErwerbsfäähigkeithigkeit
§ 44 a SGB II: Erwerbsfähigkeitsfeststellung erfolgt grds. durch die ARGE
ABER: teilt der SH-Träger die Auffassung nicht
Einigungsstelle
bis zur Entscheidung erhält der HilfesuchendeLeistungen nach SGB II ohne gesonderten Antrag
bis zur Entscheidung erhält der HilfesuchendeLeistungen nach SGB II ohne gesonderten Antrag
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Stand: Juni 20049
Leistungen der GrundsicherungLeistungen der Grundsicherung
Sicherung desLebensunterhaltes
Sicherung desLebensunterhaltesEingliederung in Arbeit
Eingliederung in Arbeit
Grundsicherung für ArbeitsuchendeGrundsicherung für Arbeitsuchende
Geldleistung• Alg II• Sozialgeld
Geldleistung• Alg II• Sozialgeld
Sachleistungz.B. aus Warenlager
Sachleistungz.B. aus Warenlager
Dienstleistungen• z.B. Arbeitsvermittlung,
Förderung der beruf-lichen Weiterbildung,ABM
• umfassende Betreuungdurch einen persönli-chen Ansprechpartner
Dienstleistungen• z.B. Arbeitsvermittlung,
Förderung der beruf-lichen Weiterbildung,ABM
• umfassende Betreuungdurch einen persönli-chen Ansprechpartner
Stand: Juni 200410
BG - O � 331 �
BG - W � 345 �
längstens2 Jahre
z.B. Schwangere
tatsächliche Kosten
Mehrbedarf
Arbeitslosen-geld II
Leistungen zur Sicherung desLeistungen zur Sicherung desLebensunterhaltesLebensunterhaltes
Regelleistung( Grundbetrag )
Zuschlag bei WechselAlg I �� Alg II
Mehrbedarf
anteilig Unterkunft+ Heizung
ErwerbsfähigerHilfebedürftiger
Nicht erwerbs-fähige Angehörige
Sozialgeld
100 %, 80 % bzw. 60 %der Regelleistung
anteilig Unterkunft+ Heizung
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Stand: Juni 200411
eerwerbsf. Hilfebed.
A l l e i n s t ehende r
oder
A l l e i ne rz i ehender
Kinder unter 14
J a h r e n
Kinder von 14-17
Jahren und
minderjährige
Partner
volljährige Partner
R e g e l l e i s t u n g 100% 60% 80% 90%
Alte Länder 345 Euro 207 Euro 276 Euro 311 Euro
Neue Länder 331 Euro 199 Euro 265 Euro 298 Euro
Sonstige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft
Regelleistungen beim Arbeitslosengeld IIbzw. beim Sozialgeld
Regelleistungen beim Arbeitslosengeld IIRegelleistungen beim Arbeitslosengeld IIbzw. beim Sozialgeldbzw. beim Sozialgeld
Stand: Juni 2004
Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltesLeistungen zur Sicherung des LebensunterhaltesLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
... deckt den Bedarf ab für ....
• Ernährung, Körperpflege• Kleidung• Hausrat• Teilnahme am kulturellen Leben
... deckt den zusätzlichen Bedarf ab für ....
• Werdende Mütter• Alleinerziehende• Behinderte• Diätkosten
§ 20 SGB II
Regelleistung
§ 21 SGB II
Mehrbedarf
§ 23 SGB II
Einmalleistung
• Erstausstattung der Wohnung• Erstausstattung Bekleidung• Klassenfahrten
… deckt einmalig Bedarf für die …
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Stand: Juni 200413
� Mehrbedarf: Beträge, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind� Zuständig für die Auszahlung: Agentur für Arbeit !!
• Werdende Mütter ( §21 Abs. 2 SGB II)– nach der 12. Schwangerschaftswoche– 17% der individuellen Regelleistung (RL)
• Alleinerziehende ( §21 Abs. 3 SGB II)– 36% der RL � wenn 1 Kind jünger als 7 Jahre
oder– 2 bis 3 Kinder jünger als 16 Jahre
oder– 12% für jedes Kind, jedoch nicht mehr als 60% der RL
• Behinderte ( §21 Abs. 4 SGB II)– 35% der RL, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SBG IX gezahlt
wird oder Hilfe zur Ausbildung für eine angemessene Tätigkeit• Diätkosten ( §21 Abs. 5 SGB II)
– in angemessener Höhe
insgesamtnicht mehr
als dieRegel-leistung
( §21 Abs. 6 SGB II)
Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)MehrbedarfeMehrbedarfe ((§§ 21 SGB II) 21 SGB II)
Stand: Juni 200414
Unterschiedsbetrag
Zuschlag = 2/3 des Unterschiedsbetrages
Zuschlag bei Wechsel von Alg zu Alg IIZuschlag bei Wechsel von Alg zu Alg IIZuschlag bei Wechsel von Alg zu Alg II
Alg
Wohngeld
Alg II
Sozial-geld
Alg-Leistungs-empfänger
Bedarfs-gemeinschaft
höchstens
� jeweils 160 � für den erwerbsfähigenHilfebedürftigen sowie dessen Partner( höchstens also 320 � )
� 60 � pro minderjährigem KindDauer
� 2 Jahre
� im 2. Jahr 1/3 des Unterschiedsbetrages
höchstens
� jeweils 160 � für den erwerbsfähigenHilfebedürftigen sowie dessen Partner( höchstens also 320 � )
� 60 � pro minderjährigem KindDauer
� 2 Jahre
� im 2. Jahr 1/3 des Unterschiedsbetrages
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Stand: Juni 200415
� In Höhe der tatsächlichen Aufwendungen,
soweit diese angemessen sind
Angemessenheit orientiert sich am sozialen Wohnungsbau1 Pers.: ca. 45 – 50 qm 3 Pers.: ca. 75 qm (je weiterer Pers. zus. 10 qm
2 Pers.: ca. 60 qm 4 Pers.: ca. 85 – 90 qm bzw. 1 Wohnraum)
(angemessene Kosten orientieren sich am regionalen Wohnungsmarkt)
Bei Unangemessenheit: nach 6 Monaten Umzug oder
Übernahme nur der angemessenen Kosten
Leistungen für Unterkunft und Heizung Leistungen f Leistungen füür Unterkunft und Heizungr Unterkunft und Heizung
Stand: Juni 200416
Soziale Sicherung der erwerbsfähigenHilfebedürftigen
Soziale Sicherung der erwerbsfSoziale Sicherung der erwerbsfäähigenhigenHilfebedHilfebedüürftigenrftigen
Pflichtversicherung, wenn nicht familienversichertBeitrag: pauschal 125 Euro monatlich
Pflichtversicherung, wenn nicht familienversichertBeitrag: pauschal 125 Euro monatlich
Pflichtversicherung, wenn nicht familienversichert Beitrag: pauschal 14,90 Euro monatlich
Pflichtversicherung, wenn nicht familienversichert Beitrag: pauschal 14,90 Euro monatlich
PflichtversicherungBeitrag: Basis jeweiliger Mindestbeitrages,
z. Zt. 78 Euro
PflichtversicherungBeitrag: Basis jeweiliger Mindestbeitrages,
z. Zt. 78 Euro
Kranken-versicherung
Pflege-versicherung
Renten-versicherung
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Stand: Juni 200417
� Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen
Hilfedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den der Bedarfsgemeinschaft nicht in vollem Umfang aus eigenen Mitteln und Kräften decken kann.
BedürftigkeitsprüfungBedBedüürftigkeitsprrftigkeitsprüüfungfung
Stand: Juni 200418
= alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert= alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert
zu berücksichtigendes Einkommen ( § 11 SGB II )zu berzu berüücksichtigendes Einkommen cksichtigendes Einkommen ( § 11 SGB II )
• Leistungen nach dem SGB II
• Grundrente u.a. nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
• Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetzbis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG
• Kindergeld, wenn es dem nicht im Haushalt lebendenvolljährigen Kind zur Verfügung gestellt wird
• Eigenheimzulage, wenn sie zur Finanzierung einesangemessenen Eigenheims genutzt wird (ab 01.10.05)
• Einnahmen von Sozialgeldempfängern unter 15 Jahren bis zu100 � (ab 01.10.05)
• Leistungen nach dem SGB II
• Grundrente u.a. nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
• Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetzbis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG
• Kindergeld, wenn es dem nicht im Haushalt lebendenvolljährigen Kind zur Verfügung gestellt wird
• Eigenheimzulage, wenn sie zur Finanzierung einesangemessenen Eigenheims genutzt wird (ab 01.10.05)
• Einnahmen von Sozialgeldempfängern unter 15 Jahren bis zu100 � (ab 01.10.05)
Einkommen
Ausnahmen
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Stand: Juni 200419
� bei einem Bruttolohn bis 400 �: 15 %
� “ von mehr als 400 bis 900 �: 30 %
� “ von mehr als 900 bis 1.500 �: 15 %
Jeweils vom um Werbungskosten verminderten Nettolohn
ab 01.10.2005: Pauschale Werbungskosten : 100 � *)
Bruttolohn von 100 – 800 � : 20 %
Bruttolohn von 800 – 1.200 �: *) 10 %
*) bei Einkommen über 400 � tatsächlich höherer Betrag möglich
*) 1.500 � bei einem minderj. Kind
Freibeträge bei ErwerbstätigkeitFreibetrFreibeträäge bei Erwerbstge bei Erwerbstäätigkeittigkeit
Stand: Juni 200420
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II
Grundfreibetrag = 200 � je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners
(jeweils mindestens 4.100 �, maximal 13.000 �) *)
Grundfreibetrag = 200 � je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners
(jeweils mindestens 4.100 �, maximal 13.000 �) *)
verwertbaresVermögen
abzüglich
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II§ 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II
Altersvorsorgevermögen („Riester-Rente“)Altersvorsorgevermögen („Riester-Rente“)
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II
Anschaffungsfreibetrag = 750 � für jedenHilfebedürftigen in der Bedarfsgemeinschaft
Anschaffungsfreibetrag = 750 � für jedenHilfebedürftigen in der Bedarfsgemeinschaft
§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II§ 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II
sonstige geldwerte Altersvorsorge = 200 �je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebe-dürftigen und seines Partners (jeweils maximal 13.000 �)
- Vermögen darf bis zum Rentenbeginn nicht verwertbar sein -
sonstige geldwerte Altersvorsorge = 200 �je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebe-dürftigen und seines Partners (jeweils maximal 13.000 �)
- Vermögen darf bis zum Rentenbeginn nicht verwertbar sein -
*) bei Personen, die bis zum 01.01.1948 geboren wurden, erhöht sich der Grundfrei-betrag von 200 � auf 520 � und der Maximalbetrag auf 33.800 � (vgl. § 65 Abs. 5 SGBII)Nr. 1a: je 4.100 � je minderj. Kind
VermögensanrechnungVermVermöögensanrechnunggensanrechnung
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Stand: Juni 200421
kein
Vermögen
angemessener Hausratangemessener HausratNr. 1
angemessenes Kfzfür jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der Bedarfsgemeinschaft
angemessenes Kfzfür jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der Bedarfsgemeinschaft
Nr. 2
für die Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechtebei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
für die Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechtebei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Nr. 3
selbst genutztes Hausgrundstück bzw. Eigentumswohnung von angemessener Größe
selbst genutztes Hausgrundstück bzw. Eigentumswohnung von angemessener Größe
Nr. 4
Vermögen zur Erhaltung oder Beschaffung eines Haus-grundstückes von angemessener Größe, im Zusammenhangmit Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger
Personen
Vermögen zur Erhaltung oder Beschaffung eines Haus-grundstückes von angemessener Größe, im Zusammenhangmit Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger
Personen
Nr. 5
wenn Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist bzw. eine besondere Härte darstellt
wenn Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist bzw. eine besondere Härte darstellt
Nr. 6
Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 Nr. … SGB IIAusnahmen nach Ausnahmen nach §§ 12 Abs. 3 Nr. 12 Abs. 3 Nr. …… SGB II SGB II
Stand: Juni 200422
VorlVorlääufige Leistungenufige Leistungen
§ 42 SGB I: steht der Anspruch dem Grund nach fest, nur die Höhe ist noch unklar
auf Antrag Vorschusszahlung
(Beginn spätestens 1 Monat ab ges. Antrag)
ABER: im Zweifel Erstattungspflicht des Leistungsempfängers!
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Stand: Juni 200423
Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme (§10 SGB II)Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme (§10 SGB II)
• Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen istjede Arbeit zumutbar
Ausnahmen:
� bestimmten Arbeiten körperlich, geistig oder seelisch nicht verrichtbar
� die Arbeit erschwert wesentlich die künftige Ausübung seiner bisherigenüberwiegenden Arbeit, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperlicheAnforderungen stellt
� die Ausübung der Arbeit gefährdet die Erziehung des Kindesdes erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners (z.B. bei derErziehung eines Kindes bis zum 3. Lebensjahr)
� Unvereinbarkeit mit der Pflege von Angehörigen
� sonstiger wichtiger Grund
Stand: Juni 200424
EingliederungsmaEingliederungsmaßßnahmennahmen §§ 16 SGB II 16 SGB II
• Leistungen des SGB III werden nach § 16 I SGB IIgrundsätzlich als Ermessensleistungen erbracht
• Ausnahme:Pflichtleistungen des SGB III an Behindertebleiben auch nach SGB II Pflichtleistungen
Allgemeine Leistungen zur Förderung der Teilhabe Behinderter amArbeitsleben sind im SGB III und damit auch im SGB IIErmessensleistungen
Besondere Leistungen (z.B. Berufsausbildung im BBW, § 35 SGB IX)bleiben im SGB II Pflichtleistungen soweit ihre Voraussetzungenvorliegen
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Stand: Juni 200425
Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung§ 16 Abs. 3 SGB II = „1-Euro-Jobs“, „Zusatzjobs“ u.ä.
Voraussetzungen: - im öffentlichen Interesse- Zusätzlichkeit(Wettbewerbsneutralität)
Ziel: Aktivierung des ArbeitsuchendenÜberprüfung der ArbeitsmotivationVermittlung in den 1. Arbeitsmarkt
Eingliederungsmaßnahmen § 16 SGB IIEingliederungsmaEingliederungsmaßßnahmennahmen §§ 16 SGB II 16 SGB II
Stand: Juni 200426
SanktionenSanktionen (§§ 31,32 SGB II)
kein wichtiger Grund
Kürzung der Regelleistung� um 30 % der Regelleistung� für 3 Monate (Beginn =
Folgemonat)� um weitere 30 % der Regel-leistung
im Wiederholungsfall, es könnendann Sachleistungen erbrachtwerden
Kürzung der Regelleistung� um 30 % der Regelleistung� für 3 Monate (Beginn =
Folgemonat)� um weitere 30 % der Regel-leistung
im Wiederholungsfall, es könnendann Sachleistungen erbrachtwerden
Wegfall des Zuschusses der ggf. im Anschluss an den Alg-Bezug gezahlt wird für 3 MonateWegfall des Zuschusses der ggf. im Anschluss an den Alg-Bezug gezahlt wird für 3 Monate
Kürzung der Regelleistung� um 10 % der Regelleistung� für 3 Monate (Beginn = Folgemonat)� im Wiederholungsfall um
weitere 10 %
Kürzung der Regelleistung� um 10 % der Regelleistung� für 3 Monate (Beginn = Folgemonat)� im Wiederholungsfall um
weitere 10 %
Ablehnung / Abbrucheiner zumutbaren Erwerbstätigkeit
oderEingliederungsmaßnahme
Ablehnung / Abbrucheiner zumutbaren Erwerbstätigkeit
oderEingliederungsmaßnahme
fehlendeEigeninitiative
fehlendeEigeninitiative
Meldeversäumnis bzw. Wei-gerung zu einer ärztlichen
oder psychologischenUntersuchung zu erscheinen
Meldeversäumnis bzw. Wei-gerung zu einer ärztlichen
oder psychologischenUntersuchung zu erscheinen
Wegfall der Regelleistung� für 3 Monate ( Beginn = Folgemonat )� Anspruch auf Unterkunft und
Heizung besteht weiter� es sollen in angemessenem Um-
fang ergänzende Sach- oder geld-werte Leistungen erbracht werden
Wegfall der Regelleistung� für 3 Monate ( Beginn = Folgemonat )� Anspruch auf Unterkunft und
Heizung besteht weiter� es sollen in angemessenem Um-
fang ergänzende Sach- oder geld-werte Leistungen erbracht werden
ja nein
Unter 25 Jahre alt ?Unter 25 Jahre alt ?