Wo kommen denn die Punkte her und wie wird man sie los? DVR-Fortbildung für Lehrgangsleiter...

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Wo kommen denn diePunkte her und wie wird

man sie los?

DVR-Fortbildung für Lehrgangsleiter2005/2006

HintergrundHintergrund

§4 (1) StVG:

„Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und –haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde (...) Maßnahmen zu ergreifen.“

AnwendungAnwendung

§4 (2) StVG:

„Für die Anwendung des Punktsystems sind die im Verkehrszentralregister nach § 28 (3) Nr. 1 bis 3 zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren Folgen mit einem bis zu sieben Punkten (...) zu bewerten.“Ordnungswidrigkeit = 1 bis 4 PunkteOrdnungswidrigkeit = 1 bis 4 Punkte

Straftat = 5 bis 7 PunkteStraftat = 5 bis 7 Punkte

Wo kommen denn diese Punkte eigentlich her?

Wo sind die Punkte definiert?Wo sind die Punkte definiert?

§4 (2) StVG:

Die Bewertung findet nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß §6 (1) Nr. 1 Buchstabe s statt.

= Anlage 13 FeV= Anlage 13 FeV

Wie wird mit Ausnahmen umgegangen?Wie wird mit Ausnahmen umgegangen?

§28a StVG:

Auch bei Abweichung von den Regelsätzen des Bußgeldkatalogs wegen Rücksicht auf wirtschaftliche Verhältnisse ist für eine Eintragung der vorgesehene Regelsatz maßgebend.

Mehrere zeitgleich möglich?Mehrere zeitgleich möglich?

§4 (2) StVG:

„Sind durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden, so wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.“

z.B. Rotlicht in Verbindung mit Geschwindigkeit

z.B. Rotlicht in Verbindung mit Geschwindigkeit

nicht aber Körperverletzung und Fahrerflucht, da zwei

Handlungen

nicht aber Körperverletzung und Fahrerflucht, da zwei

Handlungen

Was wird eigentlich wann eingetragen?

EintragungEintragung

Wann werden die Entscheidungen eingetragen?

Die Eintragung einer belastenden Entscheidung erfolgt immer erst nach Rechtskraft bzw. Bestandskraft der Entscheidung

Die Eintragung einer belastenden Entscheidung erfolgt immer erst nach Rechtskraft bzw. Bestandskraft der Entscheidung

EintragungEintragung

Was wird eingetragen? (§ 28 Abs.3 StVG)

Unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen

Unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen

EintragungEintragung

Was wird eingetragen? (§ 28 Abs.3 StVG)

Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24a StVG, wenn eine Geldbuße von mindestens 40 EURO festgesetzt wird

oder ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet wird.

Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24a StVG, wenn eine Geldbuße von mindestens 40 EURO festgesetzt wird

oder ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet wird.

EintragungEintragung

Was wird eingetragen? (§ 28 Abs.3 StVG)

Rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte,

• wenn die rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurde;

• bei Entziehung der Fahrerlaubnis, isolierter Sperre oder Fahrverbot

Rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte,

• wenn die rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurde;

• bei Entziehung der Fahrerlaubnis, isolierter Sperre oder Fahrverbot

EintragungEintragung

Was wird eingetragen? (§ 28 Abs.3 StVG)

Entscheidungen über die Fahrerlaubnis:• Unanfechtbare Versagung• unanfechtbare oder sofort vollziehbare

Entziehung, Widerruf, Rücknahme durch die Verwaltungsbehörde

• Verzicht• Unanfechtbare Ablehnung auf

Verlängerung der Geltungsdauer• Beschlagnahme, Sicherstellung

Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 StPO

Entscheidungen über die Fahrerlaubnis:• Unanfechtbare Versagung• unanfechtbare oder sofort vollziehbare

Entziehung, Widerruf, Rücknahme durch die Verwaltungsbehörde

• Verzicht• Unanfechtbare Ablehnung auf

Verlängerung der Geltungsdauer• Beschlagnahme, Sicherstellung

Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 StPO

EintragungEintragung

Was wird eingetragen? (§ 28 Abs.3 StVG)

Entscheidungen ausländischer Gerichte oder Verwaltungsbehörden mit denen das Recht aberkannt wird, in diesem Land von einer deutschen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

Entscheidungen ausländischer Gerichte oder Verwaltungsbehörden mit denen das Recht aberkannt wird, in diesem Land von einer deutschen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

EintragungEintragung

Was wird eingetragen? (§ 28 Abs.3 StVG)

Fahrerlaubnis auf Probe:• Anordnung der Teilnahme an einem

Aufbauseminar• Schriftliche Verwarnung und Empfehlung

der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung

Fahrerlaubnis auf Probe:• Anordnung der Teilnahme an einem

Aufbauseminar• Schriftliche Verwarnung und Empfehlung

der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung

EintragungEintragung

Was wird eingetragen? (§ 28 Abs.3 StVG)

Mehrfach auffällige Kraftfahrer:• Verwarnung bei 8 Punkten• Anordnung der Teilnahme an einem

Aufbauseminar bei 14 oder mehr Punkten• Schriftliche Verwarnung und Empfehlung

der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar

Mehrfach auffällige Kraftfahrer:• Verwarnung bei 8 Punkten• Anordnung der Teilnahme an einem

Aufbauseminar bei 14 oder mehr Punkten• Schriftliche Verwarnung und Empfehlung

der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar

Was passiert denn so beim Sammeln der Punkte?

MaßnahmenMaßnahmen

§4 (3) StVG:

„Die Fahrerlaubnisbehörde hat gegenüber Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen:“

MaßnahmenMaßnahmen

8 bis < 13 Punkte ( §4 (3) Nr.1 StVG ):

schriftliche Unterrichtungschriftliche Unterrichtung

Hinweis auf Aufbauseminar für PunktauffälligeHinweis auf Aufbauseminar für Punktauffällige

MaßnahmenMaßnahmen

14 bis 17 Punkte ( §4 (3) Nr.2 StVG ):

Anordnung eines Aufbau-seminars für Punkt-auffällige

Anordnung eines Aufbau-seminars für Punkt-auffällige

wurde in den letzten fünf Jahren schon an ASP teilgenommen, schriftliche Verwarnung

wurde in den letzten fünf Jahren schon an ASP teilgenommen, schriftliche Verwarnung

Hinweis auf verkehrspsychologische Beratung nach § 4 (3) Nr. 9 StVG

Hinweis auf verkehrspsychologische Beratung nach § 4 (3) Nr. 9 StVGHinweis auf Entzug bei 18 oder mehr PunktenHinweis auf Entzug bei 18 oder mehr Punkten

MaßnahmenMaßnahmen

14 bis 17 Punkte ( §4 (3) Nr.2 StVG ):

Anordnung eines Aufbau-seminars für Punkt-auffällige

Anordnung eines Aufbau-seminars für Punkt-auffällige

Wird die Fahrerlaubnis entzogen, weil nicht an einem Aufbauseminar teilgenommen wurde, darf eine neue Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. (§ 4 (11) StVG)

Wird die Fahrerlaubnis entzogen, weil nicht an einem Aufbauseminar teilgenommen wurde, darf eine neue Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. (§ 4 (11) StVG)

MaßnahmenMaßnahmen

18 oder mehr Punkte ( §4 (3) Nr.3 StVG ):

Entzug der FahrerlaubnisEntzug der FahrerlaubnisBindung an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit.

Bindung an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit.

Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt mit Ablieferung des Führerscheins. (§ 4 (10) StVG)

Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt mit Ablieferung des Führerscheins. (§ 4 (10) StVG)

Ausnahme bei MaßnahmenanordnungAusnahme bei Maßnahmenanordnung

1. Ausnahme ( §4 (5) StVG ): 13 Punkte Stellung

Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18 Punkte, ohne dass die Behörde ihn schriftlich verwarnt hat (Maßnahme bei 8 bis 13 Punkten), wird sein Punktestand auf 13 Punkte reduziert.

Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder 18 Punkte, ohne dass die Behörde ihn schriftlich verwarnt hat (Maßnahme bei 8 bis 13 Punkten), wird sein Punktestand auf 13 Punkte reduziert.

2. Ausnahme ( §4 (5) StVG ): 17 Punkte Stellung

Erreicht oder überschreitet der Betroffene in der Folge 18 Punkte, ohne dass die Behörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet hat (Maßnahme 14 bis 17 Punkte) wird sein Punktestand auf 17 Punkte reduziert.

Erreicht oder überschreitet der Betroffene in der Folge 18 Punkte, ohne dass die Behörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet hat (Maßnahme 14 bis 17 Punkte) wird sein Punktestand auf 17 Punkte reduziert.

„freiwillige“ Maßnahmen zum Punkteabbau

Möglichkeit 1Möglichkeit 1

„freiwillige Teilnahme an einem Aufbaus-seminar bei Punktestand < 9 ( §4 (4) StVG ):

Abzug von 4 PunktenAbzug von 4 Punkten

bei Vorlage der Bescheinigung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars

bei Vorlage der Bescheinigung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars

Möglichkeit 2Möglichkeit 2

„freiwillige Teilnahme an einem Aufbaus-seminar bei Punktestand zwischen 9 und 13 Punkten ( §4 (4) StVG ):

Abzug von 2 PunktenAbzug von 2 Punkten

bei Vorlage der Bescheinigung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars

bei Vorlage der Bescheinigung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars

Möglichkeit 3Möglichkeit 3

„freiwillige Teilnahme“ an einer verkehrspsychologischen Beratung nachTeilnahme an einem Aufbausseminar und nach Erreichen von 14 Punkten. ( §4 (4) StVG ):

Abzug von 2 PunktenAbzug von 2 Punkten

bei Vorlage der Bescheinigung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Beratung

bei Vorlage der Bescheinigung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Beratung

Möglichkeit 4Möglichkeit 4

„freiwillige Teilnahme“ an einer verkehrspsychologischen Beratung nachTeilnahme an einem Aufbausseminar für Fahranfänger, wenn im Anschluss noch innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere wenigerschwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurden. ( §4 (4) StVG ):

Abzug von 2 PunktenAbzug von 2 Punkten

bei Vorlage der Bescheinigung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Beratung

bei Vorlage der Bescheinigung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Beratung

Hinweis 1Hinweis 1

5-Jahres-Regel ( §4 (4) StVG )

Der Besuch eines Aufbauseminars oder die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug.

Der Besuch eines Aufbauseminars oder die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug.

Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungs-datum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungs-datum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

Hinweis 2Hinweis 2

Unter „Null“ geht nicht ( §4 (4) StVG )

Ein Punktabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig.Ein Punktabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig.

„zeitlicher“ PunkteabbauBegriff der Tilgung und

Tilgungshemmung

TilgungsfristenTilgungsfristen

Gespeicherte Eintragung werden in bestimmten Fristen getilgt ( §29 (1) StVG ).Die Tilgungsfristen betragen:

2 Jahre*

bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit (Owi)

2 Jahre*

bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit (Owi)

* Achtung, Tilgungshemmung beachten

TilgungsfristenTilgungsfristen

Gespeicherte Eintragung werden in bestimmten Fristen getilgt ( §29 (1) StVG ).Die Tilgungsfristen betragen:

5 Jahre*bei Punkten wegen Straftaten ausgenommen Entscheidungen wegen Straftaten in Verbindung mit

• Alkohol oder Drogen (§ 315 c (1) Nr. 1 Buchst. a StGB§ 316 StGB; § 323 a StGB);

• Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB);• Isolierte Sperre (§ 69a (1) Satz 3 StGB);• Aberkennung des Rechts von einer ausländischen

Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen (§ 69 b StGB).

5 Jahre*bei Punkten wegen Straftaten ausgenommen Entscheidungen wegen Straftaten in Verbindung mit

• Alkohol oder Drogen (§ 315 c (1) Nr. 1 Buchst. a StGB§ 316 StGB; § 323 a StGB);

• Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB);• Isolierte Sperre (§ 69a (1) Satz 3 StGB);• Aberkennung des Rechts von einer ausländischen

Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen (§ 69 b StGB).* Achtung, Tilgungshemmung beachten

TilgungsfristenTilgungsfristen

Gespeicherte Eintragung werden in bestimmten Fristen getilgt ( §29 (1) StVG ).Die Tilgungsfristen betragen:

10 Jahre*in allen übrigen Fällenz.B. • Alkoholstraftaten,• Verzicht auf Fahrerlaubnis• Versagung der Fahrerlaubnis• Entziehung der Fahrerlaubnis

10 Jahre*in allen übrigen Fällenz.B. • Alkoholstraftaten,• Verzicht auf Fahrerlaubnis• Versagung der Fahrerlaubnis• Entziehung der Fahrerlaubnis

* Achtung, Tilgungshemmung beachten

TilgungshemmungTilgungshemmung

Sind im Verkehrszentralregister mehrere Entscheidungen über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung nur zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungenvorliegen ( §29 (6) StVG ).

Das ist die Zentralaussage zur Tilgungshemmung, also der Sammlung von Punkten!

Das ist die Zentralaussage zur Tilgungshemmung, also der Sammlung von Punkten!

TilgungshemmungTilgungshemmung

Was sagt der § 29 StVG konkret?

Straftaten hindern die Tilgung von Straftaten und OrdnungswidrigkeitenStraftaten hindern die Tilgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Ordnungswidrigkeiten,

aber nicht die Tilgung von Straftaten

Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Ordnungswidrigkeiten,

aber nicht die Tilgung von Straftaten

TilgungshemmungTilgungshemmung

Was sagt der § 29 StVG (6) konkret?

Die Tilgung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Falle so lange, wie der Betroffenen Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe ist.

Die Tilgung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Falle so lange, wie der Betroffenen Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe ist.

!

Probezeit ist harte Zeit!

TilgungshemmungTilgungshemmung

Was sagt der § 29 StVG (6) konkret?

Ordnungswidrigkeiten werden spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt!

Ausnahme: Entscheidungen nach § 24a StVG(0,5 Promille-Regelung) bleiben erhalten, bis die letzte Eintragung getilgt wird.

Ordnungswidrigkeiten werden spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt!

Ausnahme: Entscheidungen nach § 24a StVG(0,5 Promille-Regelung) bleiben erhalten, bis die letzte Eintragung getilgt wird.

!

Alkohol nimmt man mit!

ÜberliegefristÜberliegefrist

Was sagt der § 29 StVG (7) konkret?

Ist eine Eintragung löschungsreif, bleibt sie noch ein Jahr im Register. In dieser Zeit darf sie nur noch dem Betroffenen mitgeteilt werden, aber nicht mehr den Behörden oder Gerichten

Ist eine Eintragung löschungsreif, bleibt sie noch ein Jahr im Register. In dieser Zeit darf sie nur noch dem Betroffenen mitgeteilt werden, aber nicht mehr den Behörden oder Gerichten

ÜberliegefristÜberliegefrist

Welche Konsequenzen hat die Überliegefrist?

Eine Eintragung wird nicht getilgt, wenn vor Ablauf der Tilgungsfrist eine neue Tat begangen und noch innerhalb der Überliegefrist eingetragen wird.(§ 29 Abs. 2 Satz 2 StVG)

Eine Eintragung wird nicht getilgt, wenn vor Ablauf der Tilgungsfrist eine neue Tat begangen und noch innerhalb der Überliegefrist eingetragen wird.(§ 29 Abs. 2 Satz 2 StVG)

ÜberliegefristÜberliegefrist

Warum eine Überliegefrist?

Es soll verhindert werden, dass durch prozesstaktische Manöver eine Eintragung getilgt wird, obwohl der Betroffene erneut auffällig geworden ist.

Es soll verhindert werden, dass durch prozesstaktische Manöver eine Eintragung getilgt wird, obwohl der Betroffene erneut auffällig geworden ist.