Www.dbj.at Das neue EU-Kartellrecht Was müssen Unternehmen beachten? Walter Brugger, Andreas...

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Das neue EU-Kartellrecht

Was müssen Unternehmen beachten?

Walter Brugger, Andreas Traugott

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Seminarinhalt

EG-Kartellrecht neu seit 1.5.2004 Neue Behördenaktivitäten Praktische Tipps

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Die neue VO 1/2003 im Kartellrecht

anwendbar seit 1.5.2004

Im gesamten EU-Raumeinschließlich Österreich

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Abgrenzung EU - Ö Zwischenstaatlichkeitsklausel

(geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen) – weit ausgelegt

Grundsatz der parallelen Anwendung Bei Konflikt: Vorrang des

Gemeinschaftsrechts (Walt Wilhelm-Entscheidung)

Spürbarkeitskriterium (De-minimis-Bekanntmachung)

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Bis 30.4.2004EU

Art 81 EG GVO VO 17 zu Art 81 Abs 3 EG – entfällt ab

1.5.2004Ö

§ 10 KartG § 17 KartG – GVO § 30a KartG, § 30e KartG-GVO

(bleibt)

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EU-KartellrechtArt 81 unverändert„Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarun-gen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beein-trächtigen geeignet sind und eine Verhin-derung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs ... bewirken ...“

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EU-KartellrechtGVO existieren weiterhin Vertikal-GVO Kfz-GVO Technologietransfer-GVO (Neufassung) Spezialisierungs-GVO F&E-GVO uswEinzelfreistellungen bleiben gültig

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Neu im EU-Kartellrecht

Anwendbarkeit von Art 81 Abs 3 EG wird von jedem selber beurteilt (statt von der Kommission über Antrag)

Rechtsunsicherheit

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Artikel 81 Absatz 3 EG„... Vereinbarungen, die unter

angemessener Beteiligung der Verbraucher am entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder –verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen ...“

wird von jedem selber beurteilt (statt von der Kommission über Antrag)

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Wer beurteilt in Streitfällen?

NC (national court, zB Bezirksgericht Amstetten, Handelsgericht Wien, Amtsgericht München) - Zivilgericht

NCA (national competition authority, zB Kartellgericht, Bundeswettbewerbsbehörde, Bundeskartellamt) - Behörde

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Wer beurteilt in Streitfällen?

Die Kommission kann Fälle selbst aufgreifen von NCA an sich ziehen (nicht aber

von NC an sich ziehen!)

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Wer beurteilt in Streitfällen?

Die Kommission kann vor NC schriftliche Stellungnahmen

abgeben (kann auch NCA)Urteilskopien sind an die K zu senden (Art

15/2)

Weiterhin: Vorabentscheidungsverfahren (Art 234 EG)

Neu: Gutachten der K möglich

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Zusammenarbeit K+NCA

Beratender Ausschuss (Art 14) Netzwerk ECN (Art 11-12)

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Netzwerk ECN Europäisches Netzwerk der 25

nationalen Wettbewerbsbehörden (ECN)– Konsultations- und

KommunikationsmechanismusEK <--> NCA

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Netzwerk ECN im Detail NCA InfoPflicht an K (Art 11/3) NCA Entscheidungsentwurf an K (Art

11/4) NCA kann K konsultieren (Art 11/5) InfoAustausch (Art 12) Intranet

NCA – K – NCA – NCA - K

Amtshilfe (Art 22) NCA – NCA oder NCA - K

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Weitere Netzwerke der NCA Netzwerk EFTA-EU-

Wettbewerbsbehörden (ECA) Inoffizielle Central European

Competition Initiative (CECI): PL, CZ, HU, SLO, SK

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Netzwerke (Forts.) Sektorale Netzwerke/Working

Groups (zB Rail, Air) International Competition Network

(ICN) BWB weniger aktiv

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Was tut die BWB?In den letzten 6 Monaten in

Österreich: Nach Ö-Recht:

– 12 Kartellfälle, – 16 Missbrauchsfälle

Nach EG-Recht: – 41 Kartell- u Missbrauchsfälle

In den letzten 9 Wochen: 3 Hausdurchsuchungen

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Kartelle (Europa) Schwerpunkt der Rechtsverfolgung

Organisatorische Umstellungen bei Kommission

Beispiele

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Kartelle (Europa)Beispiele für im Jahr 2001 und 2002 verhängte Kartellstrafen der Europäischen Kommission (in Millionen Euro)2001 2002

Fall verhängte Gesamtstrafe

Fall verhängte Gesamtstrafe

Vitamine 855,2 Plasterboard 478,3

kohlenstofffreies Papier 313,6 Nintendo 167,8

Graphitelektroden 218,8 Tierfutter 127,0

Zitronensäure 135,2 Österreichische Banken 124,2

Deutsche Bankgebühren 100,8 Eisenbeton 85,0

Belgische Brauereien 91,6 Spezialgraphite 60,6

Sodium 57,5 Geschmackverstärker 20,6

SAS/Maersk Air 53,0 Christie's Sotheby's 20,4

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Bußgelder (Europa) Rechtsgrundlagen:

- Artikel 23 VO 1/2003

- Leitlinien 1998- Kronzeugenregelung

Grundsätze– Schwere und Dauer– Berechnung

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Bußgelder und Strafen für Kartellverstöße in Österreich

§ 142 KartG (§ 145 StGB) § 168b StGB Beispiele (Telekom Entscheidung)

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Mitteilung Geldbußenerlass, Ermäßigung 2002 („Kronzeugenregelung“)

EU-Kom-Mitteilung Feb 2002 ersetzt Kronzeugenregelung 1996

Gilt für „Hardcore“-Kartelle (Preisabsprachen, Marktaufteilung, Produktionsquoten- und Submissionsabsprachen)

Geldbußenerlass für erstes Unternehmen, das Beweis für unentdecktes Kartell liefert

Gestaffelte Bonusregelung für andere Zeugen

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Compliance Programme Was ist ein kartellrechtliches

Compliance Programm?

Betriebsinterne Regeln zur Verhinderung/Bekämpfung von Kartellrechtsverstößen

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Compliance Programme Folgen kartellrechtlicher Verstöße:

Kostenintensive Untersuchungen durch Wettbewerbsbehörden, die den normalen Geschäftsablauf stören (Beraterkosten, Imageschaden etc)

Hohe Geldstrafen Strafrechtliche Sanktionen Schadenersatzklagen Zivilrechtliche Nichtigkeit

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Compliance Programme Vorteile eines effektiven Compliance

Programms:– Verhinderung von Kartellrechtsverstößen– Erkennen von eigenen Kartellrechtsverstößen– Erkennen von Kartellrechtsverstößen von

Wettbewerbern– Reduktion von Strafen

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Compliance ProgrammeBestandteile

Deklaration über Compliance durch Management

Rechtsgrundlagen Darstellung verbotenes Verhalten bezogen

auf konkreten Unternehmensbereich (Auditing möglicher kartellrechtlicher Verstöße)

Sanktionierung bei Kartellrechtsverstößen (unternehmensintern bzw durch Wettbewerbsbehörden)

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Compliance Programme Bestandteile

Aktionsplan für mögliche Verstöße TO-DO-LIST und Rechtsbelehrung für

Hausdurchsuchungen Interne Belehrung / Broschüre Bestätigung des Arbeitnehmers Mitarbeiterseminare

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Compliance Programme Voraussetzungen für effektives

Programm: Commitment des Senior Management Disziplinäre Maßnahmen Einbeziehung der Mitarbeiter

(insbesondere jener die in sensiblen Bereichen tätig sind)

Monitoring und allenfalls Modifikation des Programms

Regelmäßiges Training der Mitarbeiter

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Dawn Raid – was tun?

Beispiele: Portier Vorstand, Geschäftsführer,

Abteilungsleiter Vorstandssekretariat (Kalender,

Unterlagen) Rechtsabteilung

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Dawn Raid – was tun?Wissen:

– Wer darf untersuchen?– Was untersuchen?– Wer ist zu informieren im

Unternehmen, welcher RA ist zu Hilfe zu rufen

– ...

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Dankefür Ihre Aufmerksamkeit!

Walter BruggerAndreas Traugott