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Schadenersatzrecht in der automotiven Praxis
Dr Christoph Mager
Mag Francine Zimmer
24.6.2004
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Autoland Österreich 700 Unternehmen im automotiven
Sektor Produktionsvolumen von EUR 7 Mrd 2002 überstiegen Exporte der
Zulieferindustrie die PKW-Importe um mehr als 70 %
Österreich: ein Hightech- Nahversorger
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Übersicht
Einleitung (Vertragsvarianten) Rechtsgrundlagen Umfang des Schadenersatzanspruches Probleme bei der Schadenszuordnung Gewährleistungsrecht Ersatzansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz UN-Kaufrecht
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1. Einleitung (1)
Liefervertrag– Bestellung durch Vertragspartner des
jeweiligen Zulieferers– Annahme (mittels Bestätigung oder
„konkludent“)– Regelung von Liefergegenstand, Menge,
Preis, Liefertermin
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1. Einleitung (2)
Rahmenvertrag
– Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen
– Vertragsbeziehung über längeren Zeitraum– kein Anspruch auf Abschluss von
Lieferverträgen
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1. Einleitung (3)
Entwicklungsverträge
– Forschungs- und Entwicklungsbereich– Grundlage für weitere Zusammenarbeit
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1. Einleitung (4)
Einkaufsbedingungen
– materielle Regelungen des Zuliefervertrages (exklusive Quotenregelung)
– Vereinheitlichung des Einkaufswesens– organisatorische Vereinfachung
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2. Rechtsgrundlagen des Schadenersatzanspruches (1)
Stufenbau der Rechtsgrundlagen zwingendes Gesetzesrecht Einzelvertrag Rahmenvertrag
(Qualitätssicherungsvereinbarung) Allgemeine Geschäftsbedingungen nachgiebiges (dispositives)
Gesetzesrecht
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2. Rechtsgrundlagen des Schadenersatzanspruches (2)
Gesetzlicher Schadenersatzanspruch (1)
– Aufgabe = Festlegung der Schadenstragung Ausgleich für erlittene Einbußen
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2. Rechtsgrundlagen des Schadenersatzanspruches (3)
Gesetzlicher Schadenersatzanspruch (2)
– Kausalität (keine Haftung für unvorhersehbare Folgen)
– Rechtswidrigkeit (vertragswidriges Verhalten)
– Verschulden (Vorwerfbarkeit rechtswidrigen Verhaltens)
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2. Rechtsgrundlagen des Schadenersatzanspruches (4)
Gesetzlicher Schadenersatzanspruch (3)
Vorrang der Naturalrestitution Unterscheidung aus Delikt oder aus
Vertrag Beweislastumkehr hinsichtlich
des Verschuldens bei der Haftung aus Vertrag
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2. Rechtsgrundlagen des Schadenersatzanspruches (5)
Besondere vertragliche Regelung des Schadenersatzes– Grundsatz der Privatautonomie– Vertragsfreiheit der Parteien unter
Berücksichtigung zwingender Normen
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2. Rechtsgrundlagen des Schadenersatzanspruches (6)
Schadenersatz in AGB
– AGB = vorformulierte Vertragsbedingungen– bei Verstoß gegen zwingendes Rechts
Nichtigkeit der Klausel
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3. Umfang des Schadenersatzanspruches (1)
eigentliche Schadloshaltung (Ersatz des erlittenen Schadens)
volle Genugtuung (Ersatz des entgangenen Gewinns)
Besonderheiten bei kaufmännischer Sorgfaltspflicht, erweitertem Haftungsumfang, Vertragsstrafe
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3. Umfang des Schadenersatzanspruches (2)
Mangelfolgeschäden (1)– Rückholaktionen– 28.4.2004: VW ruft 870.000 Autos zurück
Mängel an der Vorderachse Rad könnte sich lösen
– 12.5.2004: Mercedes ruft 680.000 Autos zurück Problem bei der Bremse SBC
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3. Umfang des Schadenersatzanspruches (3)
Mangelfolgeschäden (2)– Rückholaktionen– 29.5.2004: Porsche und VW rufen 100.000
Autos zurück Probleme bei Gurtschlössern Zusicherung im Aufruf, Kosten werden
Lieferanten tragen
– 14.6.2004: Mitsubishi ruft 450.000 Autos zurück zusätzlich zum Rückruf von 180.000 Autos im
Vormonat
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3. Umfang des Schadenersatzanspruches (4)
Mangelfolgeschäden (3)– Rückholaktionen
Deutschland: 144 Rückrufe im Jahr 2003 Steigerung um 13 % gegenüber 2002 häufigste Gründe:
brechende/reißende FahrwerkskomponentenFehlauslösung von Airbags fehlerhafte Sicherheitsgurteplötzlich brechende Räder
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3. Umfang des Schadenersatzanspruches (5)
Mangelfolgeschäden (4)
– Rückholaktionen als ultima ratio ergibt sich aus
Produktbeobachtungspflicht Grundlage ist Richtlinie über die
allgemeine Produktsicherheit (umgesetzt durch Produktsicherheitsgesetz 1994)
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3. Umfang des Schadenersatzanspruches (6)
Mangelfolgeschäden (5)
– Produktionsstillstand Haftung für Produktionsausfälle Vertragsstrafen zB bei Just-In-Time-Vereinbarungen
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4. Probleme bei der Schadenszuordnung
Bildung von Zuliefererpyramiden Netzwerk vertraglicher Beziehungen Folgen für den Regressweg Berücksichtigung der
Mitverantwortlichkeit des Geschädigten Haftung für Qualitätssicherung
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5. Gewährleistungsrecht (1)
verschuldensunabhängiges Einstehen für Sach- und Rechtsmängel
gesetzliche Regelung Mangel bedungene oder gewöhnlich
vorausgesetzte Eigenschaften, Beschreibung, Probe, Muster, Natur des Geschäftes, Vertragskonformität
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5. Gewährleistungsrecht (2)
Beweislast– maßgeblich ist die tatsächliche
Übergabe– Vermutung des Mangels binnen 6
Monaten – Beweislast trifft Besteller– Vereinfachungen bei Proben und
Muster
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5. Gewährleistungsrecht (3)
Gewährleistungsbehelfe– Verbesserung– Austausch– Minderung des Entgelts– Wandlung
Gewährleistungsfrist – 3 Jahre (unbewegliche Sachen)– 2 Jahre (bewegliche Sachen)
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5. Gewährleistungsrecht (4)
besonderer Rückgriff in der Vertriebskette– Limitierung mit Höhe des eigenen
Aufwandes
Sonderregelung des Regressrechts bei Unternehmern – Möglichkeit des Gewährleistungsverzichts (§ 879 ABGB)
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6. Ersatzansprüche nach dem PHG (1)
Produktbegriff = bewegliche Sache Anwendbares Recht
– Maßgeblichkeit des „Handlungsortes“ Produkthaftpflicht
– Haftung für Gefährlichkeit– Haftung für Personen- und
Sachschäden (nicht Vermögensschäden)
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6. Ersatzansprüche nach dem PHG (2)
Haftpflichtige Personen– Hersteller– Quasihersteller– Importeur– Händler (subsidiär)
Haftung des Zulieferers– Teilprodukt Grundstoff
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6. Ersatzansprüche nach dem PHG (3)
Produktfehler– Darbietung des Produktes– Gebrauch des Produktes– Zeitpunkt des Inverkehrbringens
Beweislast– Nachweis des Fehlers, der Kausalität
und des Schadens– kein Verschuldensnachweis
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6. Ersatzansprüche nach dem PHG (4)
zeitliche Haftungsbeschränkung (3 Jahre, 10 Jahre)
Regressmöglichkeiten gegenüber dem Zulieferer
Berücksichtigung eines allfälligen Mitverschuldens
Möglichkeiten von Haftungsausschlüssen
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7. UN-Kaufrecht (1)
Anwendungsbereich– räumlich– sachlich
Regelungsgegenstand Schadenersatz
(Vergleich österreichisches Recht /
UN-Kaufrecht):
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7. UN-Kaufrecht (2)
Schadenersatz cont.– Grundlagen der Haftung– Haftungsbegrenzung– Art des Ersatzes– Schadensberechnung
Gewährleistung– Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
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Wenn Sie Fragen haben:
Dr Christoph MagerMag Francine Zimmer
DORDA BRUGGER JORDISRECHTSANWÄLTE GMBH
Adresse: Dr Karl Lueger-Ring 10, A-1010 WienTelefon: +43-1-533 47 95-15Telefax: +43-1-535 39 41E-Mail: [email protected]: http://www.dbj.at