Einf 11 1 Barta: Zivilrecht online Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB qGroße Bedeutung für die...
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Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB
Große Bedeutung für die Praxis § 1311 Satz 1 ABGB: Grundsätzlich hat jeder seinen
Schaden selbst zu tragen Viele Schäden werden daher nicht ersetzt:
– zB verlorener Schlüsselbund, Sturz mit Fahrrad ‚Zufall‘ im juristischen Sinn = Ereignis, das von keiner
Seite zu verantworten ist; kein Verschuldensvorwurf
Zur Schadensüberwälzung vom Geschädigten auf den Schädiger braucht es (eine) Norm/en:
SchadenersatzR = Summe der (Überwälzungs)Normen (im ABGB) +
Sondergesetze: zB EKHG, AHG, D(N)HG, PHG ...
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Einf 11 2
Woraus entstehen Schadenersatzansprüche?
Aus ‚verletztem‘ Vertrag (ex contractu) oder vertragsähnlicher Beziehung (cic):
zB Lieferant liefert ‚schlampig‘
Aus (zivilrechtlichem) Delikt (ex delicto) Ohne Zusammenhang mit einem Vertrag;
zB Autofahrer stößt Fußgängerin nieder– Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten
Günstiger sind Ansprüche aus Vertrag! Daher stützt man – wenn möglich – seinen
Schadenersatzanspruch darauf– Ersatz kann aber nur ‚1x‘ erlangt werden
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Einf 11 3
SchadenE = gesetzliches Schuldverhältnis
Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB
Andere gesetzliche Schuldverhältnisse – D.h. es entstehen (ohne weiteres Zutun der involvierten Parteien) allein aufgrund des Gesetzes Schuldverhältnisse:
Ungerechtfertigte Bereicherung– Kondiktionen: §§ 1431ff ABGB ua
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)– §§ 1035 ff ABGB
Gläubigeranfechtung– AnfO
culpa in contrahendo (cic)
Vgl § 859 ABGB
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Einf 11 4
‚Warum‘ ist Schaden zu ersetzen?
Gedanke ausgleichender Gerechtigkeit; sogenannter Schadensausgleich
Gedanke der Schadensprävention iSv Schadensverhütung
General-prävention Spezial-prävention
Vergeltungsgedanke/Rache – Talionsprinzip: ‚Auge um Auge, Zahn um Zahn‘
Soziale Überlegungen/Billigkeit– spielen im Schadenersatzrecht grundsätzlich keine
Rolle– der Schädiger kann arm, der Geschädigte reich sein,
dennoch hat der Arme vollen Ersatz zu leisten
– Ausnahmen: zB § 1310 ABGB (3 Fälle); § 2 DNHG
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Einf 11 5
Schadenersatzrecht - Strafrecht
Derselbe Sachverhalt kann zugleich (also kumulierend) zur (Rechts)Folge haben:
privatrechtlichen Schadenersatz– Zivilgericht
gerichtliche Strafe– Strafgericht; StGB
Verwaltungsstrafe– Verwaltungsbehörde; VStG, StVO
§ 1338 ABGB Abgrenzung der Bereiche bereitet immer wieder
Schwierigkeiten Bedeutsam auch für die Zuständigkeit:
Verwaltungsbehörde - Strafgericht - Zivilgericht
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Einf 11 6
Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs
Es müssen kumulativ vorliegen :
1. Schaden Frage: Ist ein Schaden entstanden ? Welcher ?
2. Kausalität Frage: Ist der Schaden vom Schädiger (durch eine
Handlung oder Unterlassung) verursacht worden ?
3. Verschulden Frage: Wurde der Schaden schuldhaft zugefügt?
Bei Gefährdungshaftungen fehlt dieses Kriterium
4. Rechtswidrigkeit Frage: War die Handlung oder Unterlassung rechtswidrig?
Rechtswidrigkeit setzt einen Normverstoß voraus! Konkret: einen Verstoß gegen gesetzliche Ge- oder Verbote oder einen Vertrag
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Einf 11 7
Was heißt Schaden?
§ 1293 Satz 1 ABGB unterscheidet: Vermögensschäden: §§ 1331, 1332 ABGB
Nicht-Vermögensschäden: §§ 1325 - 1330 ABGB
– Körperverletzungen, Freiheitsverletzungen etc
Ersatz ideeller/immaterieller Schäden: zB "Schmerzengeld“; § 1325 ABGB
"Wert der besonderen Vorliebe“; § 1331 ABGB
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Einf 11 8
Schadensermittlung: Differenzmethode
Nach Gschnitzer Wie stünde der Betroffene ohne das Schadensereignis ?
Besser? Dann hat er dadurch einen Nachteil erlitten, ist geschädigt.
Wir vergleichen also 2 Lagen miteinander: die wirkliche, die durch das (Schadens)Ereignis
eingetreten ist, und die gedachte, hypothetische Lage, die ohne
Schadenseintritt bestehen würde
Ist die wirkliche, Lage gegenüber der gedachten zum Nachteil des Betroffenen, sprechen wir von Schaden und schädigendem Ereignis
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Einf 11 9
Kausalität/Verursachung
Ein Schaden muß vom Schädiger verursacht werden, sein Verhalten (Handeln oder Unterlassen) muß kausal sein
Juristische Kausalität deckt sich nicht völlig mit naturwissenschaftlich-philosophischer Kausalität (Zurechnung):
Kausalität der Unterlassung Zurechnung fremden Verhaltens; zB Gehilfenhaftung eigene rechtliche Kausalität des Zusammenwirkens nach §
1301 f ABGB: zB Wirtshausrauferei
Rechtliche Kausalitätskonzepte: Äquivalenz- oder Bedingungslehre: csqun-Konzept
Adäquanzkonzept Theorie der wesentlichen Bedingung;
Sozial(versicherungs)recht und öffentliches Recht
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Einf 11 10
Die großen Zurechnungskonzepte
Äquivalenz-/Bedingungs-/csqun-Konzept Faustregel ohne theoretischen Anspruch Gleichheit aller Bedingungen
Adäquanzkonzept StrafR + ZivilR Kriterien: Wahrscheinlichkeit + Typizität +
Vorhersehbarkeit; ex ante- oder ex post-Betrachtung
Theorie der wesentlichen Bedingung ÖffR: zB Sozialversicherung und SozialR Moderne Gefahrkreislehre: haftungsbegründende und
haftungsausfüllende Kausalität
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Einf 11 11
Kausalfilter
Input: Naturwissenschaftl-philosoph Bedingungsspektrum + rechtliche Bedingungen
Äquivalenz
Adäquanz
ThdwBOutput:
Rechtlich relevante iSv
zurechenbare Kausalbedingungen
Selektions- und Kreationsleistung rechtlicher Zurechnungskonzepte
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Einf 11 12
Kausalitätsspektrum
Kausalität muß vom Anspruchswerber wenigstens wahrscheinlich gemacht werden, nicht nur möglich sein!
0 % 100 %50 %Möglichkeit Wahrscheinlichkeit
Schlichte W.
höhere W.
höchste W.
an Sicherheit grenzende W.
Wahrheit/Wirklichkeit
In der RO besteht weder ein einheitlicher Kausalitäts-, noch ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab
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Einf 11 13
Sonderformen der Kausalität
Kumulative Kausalität mehrere (Teil-)Ursachen führen gemeinsam
Schaden herbei zB Abwässer mehrerer Industriebetriebe
verursachen Fischsterben
Natürliche und juristische Kausalität Jurist baut auf naturwissenschaftlich-
philosophischer Kausalität auf
Alternative Kausalität Jäger schießen, nur einer trifft; man weiß aber
nicht wer
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Einf 11 14
Tod
Überholende oder hypothetische Kausalität
Anlageleiden konkurriert zB mit Unfallschaden: Etwa ein vorhandener Kopftumor führt nach schwerer Körperver-letzung durch einen Kfz-Unfall zum Tod
Frage: Wer trägt welchen Teil des Schadens ?
1. Kausalreihe
Anlageleiden UnfallUnfall
2. Kausalreihe
Angenommener Toddurch Anlageleiden,
also ohne Unfall
Wer trägt für diese Zeit die Unterhaltskosten?
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Einf 11 15
Verschulden (culpa)
Verschulden = rechtlich vorwerfbares Verhalten ABGB steht auf Standpunkt der
Verschuldenshaftung; §§ 1295 und 1306 ABGB Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit =
Verschuldensfähigkeit Beginn mit Vollendung des 14. Lj: § 153 ABGB aber wichtige Ausnahme: § 1310 ABGB
Es gibt aber auch sog: Nicht-Verschuldenshaftungen
Gefährdungshaftung; EKHG, PHG, § 1318 ABGB Erfolgs- oder Kausalhaftung; zB § 1315 ABGB
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Einf 11 16
Arten des Verschuldens
Vorsatz = böse Absicht, dolus § 1294 ABGB: Verursachung eines Schadens „mit
Wissen und Willen“ Fahrlässigkeit = Versehen, culpa
§ 1294 ABGB: Handeln aus schuldbarer Unwissenheit, mangelnder Aufmerksamkeit/ Sorgfalt etc
Kurz: Fahrlässig handelt, wer gebotene Sorgfalt außer Acht läßt; vgl § 1297 ABGB
Leichte Fahrlässigkeit: ‚Kleiner‘ Sorgfaltsverstoß, der auch sorgfältigen Menschen bisweilen unterläuft
Grobe Fahrlässigkeit: ‚Auffallende Sorglosigkeit‘; die gebotene Sorgfalt wird in ungewöhnlicher Weise verletzt, weshalb der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist: § 1325 ABGB
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Einf 11 17
Konsequenzen der Verschuldensgrade
Umfang/ Höhe des Ersatzes hängt bei Vermögensschäden
im bürgerlichen Recht vom Verschuldensgrad ab
anders im Handels-/ UnternehmensR!Ersatz des wirklichen/ positiven Schadens (damnum emergens) + des entgangenen Gewinns (lucrum cessans) schon ab leichter (!) Fahrlässigkeit
Idee: Je größer das Verschulden, umso mehr ist zu ersetzen – Gerechtigkeitsüberlegung
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Einf 11 18
Mitverschulden: § 1304 ABGB
Hier trifft auch den Geschädigten am Schadens-eintritt Verschulden; sog Eigenverschulden
Mitverschulden spielt in der Prozeßpraxis eine wichtige Rolle: Schädiger erheben gerne prophylaktisch einen Mitverschuldensvorwurf, um die eigene Ersatzpflicht zu mindern !
Schadensteilung nach Verschuldenanteil oder, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen lässt, zu gleichen Teilen
Gesetzliche Mitverschuldensfiktion Verletzung der Sicherheitsgurt- oder Sturzhelmanlegepflicht; Rechtsfolge: Reduzierung eines allfälligen Schmerzengeldanspruchs
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Einf 11 19
Unfallbilanz mit und ohne Sicherheitsgurt
59%
79%
13% 11%16%
8% 8%
1%0%
10%
20%
30%
40%
50%
60%
70%
80%
ohne Gurt
mit Gurt
leicht verletzt
nicht erkennbaren
Grades verletzt
schwer verletzt
getötet
Die Gurtenanlegequote liegt bei 72 %= Schlusslicht der OECD-Länder
Stand 2001Quelle: KfV
: insgesamt 2.550: insgesamt 22.381
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Einf 11 20
Rechtswidrigkeit
Rechtswidrig ist ein Verhalten, das gegen Ge- oder Verbote der Rechtsordnung verstößt
§ 1294 ABGB gegen einen Vertrag; ‚lex contractus‘ gegen ein Gesetz; zB StGB, StVO gegen die guten Sitten: § 879 ABGB
Rechtswidrigkeit beinhaltet einen Normverstoß Unterlassung ist rechtswidrig, wenn Handeln
rechtlich geboten ist, etwa: §§ 140 ff ABGB: Unterhaltspflicht der Eltern
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Einf 11 21
Die ‚vier‘ Fragen des Schadenersatzrechts
Nach Gschnitzer:
Was heißt Schaden ?
Wann ist Schaden zu ersetzen ?
Wie ist Schaden zu ersetzen ?
Warum ist Schaden zu ersetzen ?
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Einf 11 22
‚Wie‘ ist Schaden zu ersetzen?
Grundsätzlich § 1323 Satz 1 ABGB: „... muß alles in den vorigen Stand zurückversetzt werden“
sog Naturalersatz (restitutio in integrum)
– Schädiger kann daher dem Geschädigtem Geldersatz nicht aufdrängen ! (Ausnahmen der Rspr!)
Geldersatz: „Schätzwert", wenn Naturalersatz nicht möglich oder nicht ‚tunlich‘ ist
– sog gemeiner Wert: § 305 ABGB
– nur ausnahmsweise ist Geldersatz zu leisten– zB nach § 1 Abs 1 letzter Satz AHG
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Einf 11 23
Beweislast und Gehilfenhaftung
Geltendmachung (von Schäden) aus Vertrag und Delikt: Vergleich
Beweislast: vertraglich: § 1298 ABGB = günstiger für Geschädigte deliktisch: § 1296 ABGB = ungünstiger für Geschädigte
Gehilfenhaftung: vertraglich: § 1313 a ABGB = günstiger für Geschädigte deliktisch: § 1315 ABGB = ungünstiger für Geschädigte
Beispiel: Hoteldiener hilft beim Abladen von Gästegepäcka) und beschädigt einen Koffer oder den Gast selbst
b) verletzt einen Passanten
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Einf 11 24
Ersatz von Vermögensschäden
Höhe des Ersatzes ist abhängig vom Verschuldensgrad §§ 1331, 1332 ABGB
Bei leichter Fahrlässigkeit: sog Schadloshaltung (§ 1323 ABGB): Ersatz des erlittenen,
‚positiven‘ Schadens; § 1331 ABGB: gemeiner Wert
Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz: sog „volle Genugtuung“ = Schadloshaltung +
entgangener Gewinn. Im UR/HR ist entgangener Gewinn schon ab leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen: § 349
U/HGB (früher Art 8 Nr 2 EVHGB) Bei Verstoß gegen ein Strafgesetz oder Handeln
aus Mutwillen und Schadenfreude: § 1331 ABGB sog ‚Affektionsinteresse‘ = „Wert der besonderen Vorliebe“
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Einf 11 25
Ersatz von Körperverletzungen
Nach § 1325 ABGB sind bei Körperbeschädigung immer (!) zu ersetzen:
dh. ohne Unterschied des Verschuldensgrades schon ab leichter Fahrlässigkeit !
Heilungskosten Reicht von ärztlicher Erstversorgung bis zur
Rehabilitation etc = normativ aufgeladener weiter Begriff
Verdienstentgang der entgangene + bei Erwerbsunfähigkeit der künftig
entgehende Verdienst
angemessenes Schmerzen(s)geld = Ersatz des ideellen Schadens
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Einf 11 26
Berechnung des Verdienstentgangs
Nach § 1325 ABGB kann Verdienstentgang auf zwei Arten berechnet werden: entweder(!)
konkret = Differenz zwischen bisherigem und künftigem Einkommen/Verdienstoder
abstrakt = objektive Minderung/Verringerung der Erwerbsfähigkeit; Minderung der Erwerbsfähigkeit/MdE
Der Verdienstentgang ist positiver/wirklicher Schaden
nicht bloß entgangener Gewinn ! Geschützt wird auch ein Nebeneinkommen oder das
Einkommen Selbständiger
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Einf 11 27
Tödliche Körperverletzung: § 1327 ABGB
„Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten [s. § 1325] , sondern auch den Hinterbliebenen [zB Kindern od Gatte/in], für deren Unterhalt der Getötete zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.“
Hier handelt es sich um die gesetzliche Anordnung von Drittschadensersatz !
Ein Kind muß nach der Rspr, um gem § 1327 ABGB unterhaltsberechtigt zu sein, im Zeitpunkt der Verletzung bereits gezeugt sein
Beachte: Vgl mit § 1327 ABGB - § 12 EKHG: Verkehrsunfälle - §§ 332 ff ASVG: zB Arbeitsunfälle
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Einf 11 28
Entgangener Gewinn/Wert der besonderen Vorliebe: § 1331 ABGB
Bei Vermögensschäden ist (auch) zu ersetzen:
entgangener Gewinn = Verlust von (in nuce bereits existenten, realistischen) Gewinnaussichten
ab grober Fahrlässigkeit („auffallende Sorglosigkeit") und natürlich
bei Vorsatz. „Wert der besonderen Vorliebe“; sog
Affektionsinteresse bei Verstoß gegen ein Strafgesetz, oder bei Schädigung aus Mutwillen und
Schadenfreude
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Einf 11 29
Abstrakte Rente (1) - Voraussetzungen
Wird Verdienstentgang nach § 1325 ABGB abstrakt berechnet, spricht man von abstrakter Rente
Voraussetzungen (ihres Zuspruchs): objektive Minderung der Erwerbsfähigkeit Dauerschaden künftige Einkommensminderung
wahrscheinlich
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Abstrakte Rente (2) - Funktion
Rechtsprechung: Überlegungen Gedacht als Ausnahme für Härtefälle bei
Dauerschäden weil zur Zeit kein ziffernmäßig - also konkret ! -
faßbarer Verdienstentgang vorliegt, gingen Verletzte leer aus
Funktionen– Sicherungsfunktion gegen künftige Benachteiligung am
Arbeitsmarkt– Ausgleichs- oder Erschwernisfunktion: für künftige körperliche
und geistige Mehranstrengungen– Rente soll die Möglichkeit bieten, einen Deckungsfonds
anzulegen
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Abstrakte Rente (3) - Berechnung
Berechnung nach der Pieglerschen Formel Höhe der abstrakten Rente = 50 % der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) in Anlehnung an § 273 ZPO: freies richterliches Ermessen
Beispiele Kahnbeinbruch eines Maurers an rechter Hand
– OGH 3.3.1966, 2 Ob 41/66, EvBl 1966/355– führt zu Arthrose und in der Folge zu Arbeitsbehinderung– Angenommene (durchschnittliche) Minderung der Erwerbsfähigkeit:
17,5 % (50 % = 8, 75 %) - Monatliches Durchschnittseinkommen (1963/1964): 2.750,- S (1 % = 27,50 x 8,75 = 240,62) - monatliche (abstrakte) Rente: 250,- S
Verletzung eines Hoteldirektors (mit Reitbetrieb)– OGH 12.5.1981, 2 Ob 64/81, RZ 1982/9: – Angenommene Minderung der Erwerbsfähigkeit: 30 %;
Monatseinkommen 21.200,- S; monatliche Rente: 3.000,- S
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Einf 11 32
Abstrakte Rente (4) - Weitere Beispiele
Unfall eines Bauernsohnes beim Heuabladen:
OGH 14.7.1927, 3 Ob 631/27, SZ 9/85 Österreichische Ur-Entscheidung zur Zeit der
großen Wirtschaftskrise
Fußverletzung einer Näherin bei Unfall mit Nähmaschine in einer Textilfabrik
OGH 26.3.1987, 8 Ob 25/87
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Einf 11 33
Beweislast
Entscheidend für Prozeßgewinn oder -verlust! Frage: Wer hat im Prozeß, was zu beweisen ? Wer (hat zu beweisen)?
Kläger oder Beklagter
Was (ist zu beweisen)? Schaden Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden
Faustregel: Im Prozeß muß jede Partei die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnormen behaupten und beweisen!
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Einf 11 34
Was zu beweisen ist = Beweisthema
Wer beweispflichtig ist, trägt die Beweislast
Schaden Geschädigter Bemerkungen
Verschulden
- nach § 1296 ABGB: Geschädigter - nach § 1298 ABGB: Schädiger (Beweislast-umkehr)
Zu § 1298 ABGB: OGH verlangt ab grober Fahrlässigkeit Verschuldensbeweis
durch Geschädigten (Aufhebung der Beweislastumkehr)! – Anders das
Schrifttum
Kausalität Geschädigter
Mindestens Wahrscheinlichkeit einer Verursachung notwendig; bloße
Möglichkeit genügt nicht! Jedoch: Beweislastumkehr zB bei Schutzgesetz-
Verletzung iSd § 1311 ABGB
Rechtswidrig-keit Geschädigter
Beweis für Vorliegen eines Rechtfertigungs-grundes (Notwehr, Notstand, Selbsthilfe)
trifft Schädiger
‚Wer‘ hat im Prozeß „was“ zu beweisen ?
Normale Beweislast:
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Einf 11 35
Non Liquet (1)
„Eine Rechtsnorm ist nur anwendbar, wenn ihr abstrakter Tatbestand mit dem konkreten Sachverhalt übereinstimmt. Sie ist nicht anwendbar, wenn auch nur eine entscheidungserhebliche Tatsache widerlegt wird. Bisweilen läßt sich aber eine solche Tatsache nicht klären (non liquet): dann benachteiligt diese Ungewißheit jene Partei, welche die Rechtsnorm zum Prozeßsieg braucht.“ (R. Holzhammer)
– Non liquet = es ist nicht klar/ es besteht keine Klarheit !
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Einf 11 36
Non Liquet (2)
Das Gericht entscheidet nach den Regeln über die Beweislast gegen jene Partei, der der Beweis über die nicht aufgeklärte Tatsache oblegen wäre!
Im Strafrechtgilt diese Regel nicht und es existiert auch keine Beweislast; sondern materielle Wahrheits- findung. Es gilt der Grundsatz: in dubio pro reo = im Zweifel für den Angeklagten
Ausnahme: Privatanklagedelikte ! Alte Regel: schon im antikenGriechenland!
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Einf 11 37
Beweislast im Schadenersatzprozeß
§ 1295 Abs 1 ABGB § 1296 ABGB Dh nichts anderes, als daß grundsätzlich
der Geschädigte beweisen muß, daß ein anderer den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat;den Geschädigten trifft im deliktischen Bereich die Beweislast für seinen Schaden, die Kausalität und das Verschulden des Schädigers
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Einf 11 38
Beweislast bei Delikts- und Vertragshaftung
Deliktshaftung:Beweislast nach § 1296 ABGB
Die Beweislast trifft hier den Geschädigten Der Geschädigte hat aber nicht nur das Verschulden,
sondern auch die anderen Schadenersatzvoraus-setzungen zu beweisen
Vertragshaftung:Umkehr der Beweislast § 1298 ABGB
Hier trifft also den Schädiger die Beweislast. Wenn der Schädiger seine Schuldlosigkeit nicht
beweisen kann, gereicht ihm dies zum (prozessualen) Nachteil, er verliert den Prozeß.
Beachte: Was nützt es, wenn man recht hat und es doch nicht beweisen kann ?! - Daher: Bei wichtigen Rechts- und Wirtschaftsakten immer auch an die Beweisbarkeit denken !
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Einf 11 39
Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB
§ 1298 Satz 1: „Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, dem liegt der Beweis ob.“Konsequenz: Schädiger muß beweisen, daß ihn kein Verschulden trifft !
§ 1298 ABGB betrifft Verletzungen schon bestehender schuldrechtlicher (Sonder)Beziehungen
OGH: Diese Beweislastumkehr gilt nur (!) bei leichter, nicht für grobe Fahrlässigkeit: Dieser Beweis obliegt nach der Rspr dem Geschädigten; Kritik der Lehre!
Gilt auch für Schäden wegen: Schlechterfüllung anläßlich der (Schuld-)Erfüllung und Bei Verletzung (vor)vertraglicher Pflichten
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Einf 11 40
Sonderformen der Beweislast
Beweislastumkehr: Insbes § 1298 ABGB; vgl auch §§ 1319, 1320 oder
§ 970 Abs 1 ABGB Bei sog Schutzgesetzverletzungen iSv § 1311
ABGB gewährt Rspr Beweislastumkehr; Beispiel: Medizin-/Arzthaftung: Verletzung der Aufklärungspflicht durch behandelnden Arzt
Andere Beweiserleichterungen: zB Prima-Facie- oder Anscheinsbeweis Kausalvermutungen; § 79 d GTG
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Einf 11 41
Der Prima-Facie-Beweis
Zweck: Dient der Beweiserleichterung, insbes des Verschuldensbeweises für Geschädigte/Kläger
Beweist der Geschädigte (Kl), daß die Schädigung nur durch das Verhalten des Schädigers (Bekl) eingetreten sein kann (res ipsa loquitur!), dann obliegt dem Schädiger (Bekl) der Gegenbeweis, daß er (trotzdem) schuldlos ist.Beispiel: - Fährt ein Auto gegen einen Alleebaum, spricht dies prima facie für Fahrlässigkeit des Fahrers ...! - Vgl aber SZ 57/20 (1984): Für Abhandenkommen eines Schmuckstücks aus einem Hotelzimmer gibt es keinen typischen Geschehensablauf; daher kommt hier ein prima-facie-Beweis nicht in Betracht
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Einf 11 42
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (1)
Ein vertraglicher Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten steht nach der Rspr allenfalls auch einer dritten (vertragsfremden) Person zu:
Wenn der Kontakt des Dritten mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluß voraussehbar war (zB Hydraulik-Öl-Fall) oder die Zuwendung an einen Dritten erkennbar war; zB Geschenk
Oder der Vertragspartner ein sichtbares Eigeninteresse am Schutz des Dritten hat; zB Krankenhausbesucher
Der Vertragspartner selbst offensichtlich dem Dritten zur Fürsorge verpflichtet ist; zB weitere Taxi-Gäste
Bedeutsam: §§ 1298 und 1313a ABGB
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Einf 11 43
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (2)
Hydraulik-Öl-FallEvBl 1969/96 = JBl 1969,553 = SZ 41/156
Leitsatz: „Bei Verkäufen in einer zu diesem Zweck eingerichteten Handlung (zB Tankstelle, soweit sie Kraftwagenzubehör wie Öl, Treibstoff, Reinigungsmittel usw feilhält) ist nach den Regeln des redlichen Verkehrs anzunehmen, daß vom Verkäufer die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrage nicht nur der Person gegenüber, die zwar die Sache kauft, bezahlt und entgegennimmt - aber häufig anonym bleibt - , sondern auch dem Dritten gegenüber, für den die Sache allenfalls bestimmt ist, übernommen werden.“
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Einf 11 44
Dritt- oder mittelbarer Schaden (1)
Grundsätzlich werden nur unmittelbare Schäden ersetzt!
OGH: „Mittelbar ist ein Schaden dann, wenn er nicht in der Richtung des Angriffs, sondern infolge einer Seitenwirkung in einer Interessensphäre eintritt, die nicht durch das Verbot des Angriffs geschützt ist.“
– SZ 34/112 (Holzbrückeneinsturz); JBl 1966,86 (Heilungs-kosten); EvBl 1966/305 (Pflanzenschutzzeugnisse) ua
Wird eine Opernsängerin auf dem Weg zur Oper verletzt, ist das ein unmittelbarer Schaden; nicht dagegen der Kartenausfall (wegen Absage) und ein allfälliges Ersatzengagement !
§ 1295 ABGB: „Jedermann ...“– Weite (Drittschadens)Formulierung des Gesetzes wird restriktiv
interpretiert; iSv: Jeder unmittelbar Geschädigte!
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Einf 11 45
Dritt- oder mittelbarer Schaden (2)
Einen ausdrücklichen gesetzlichen Drittschadenersatz kennen:
§ 1327 ABGB § 12 EKHG
Die Argumente der Rspr für die starke Einschränkung des Drittschadenersatzes sind:
Die Ersatzpflicht würde sonst „uferlos“ ausgeweitet
Schon bei leichter Fahrlässigkeit des Schädigers könne es zu existenzgefährdenden Schadenersatzsummen kommen.
Das überzeugt nicht immer !
Bei Tod des Verletzten
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Einf 11 46
Dritt- oder mittelbarer Schaden (3)
JBl 1973, 581: Bauer beschädigt beim Baumfällen Starkstromleitung
Dadurch werden in der Nachbarschaft werden Elektrogeräte beschädigt; Fernseher, Tiefkühltruhen. OGH läßt entstandenen Geräteschaden ersetzen: „Ersatzpflicht für einen sich als unmittelbare Folgewirkung einer vorangegangenen Schadenszufügung darstellenden weiteren Schaden, mit dessen Eintritt nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge gerechnet werden kann“
JBl 1976, 210: Baggerfahrer beschädigt Stromkabel der Chemie Kundl
Stromausfall führt zur Vernichtung von Bakterienkulturen; Schaden des Unternehmens wird als Drittschaden nicht ersetzt
Stromkabelfälle
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Einf 11 47
Dritt- oder mittelbarer Schaden (4)
EvBl 1994/135: Ersatzansprüche eines Arbeitgebers gegen den Schädiger seines Arbeitnehmers
Sachverhalt: Arbeitnehmer wird bei Verkehrsunfall verletzt und fällt für Arbeitgeber länger aus.
Leitsatz: Arbeitgeber ist gesetzlich (§ 8 AngG) zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Dadurch wird Schaden auf Arbeitgeber überwälzt. - Diesen Schaden hat der Schädiger nunmehr dem Arbeitgeber zu ersetzen!
Die Drittschadensliquidation der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Verletzung seines Arbeitnehmers durch einen Dritten wird hier bejaht!
Lohnfortzahlungsfälle
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Haftungssysteme
Verschuldenshaftung zB Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB
Nichtverschuldenshaftungen: Gefährdungshaftung
Haftung für Betriebsgefahr; zB EKHG, PHG/MPG Eingriffshaftung
Nachbarrechtlicher Ausgleich: § 364a ABGB Erfolgshaftung = Haftung für rechtswidrig
eingetretenen ErfolgGewährleistung: § 922 ff ABGBGastwirtehaftung: §§ 970 ff ABGBSchuldnerverzug: zB § 1334 ABGBGläubigerverzug: §§ 1419, 1425 ABGB
Billigkeitshaftung: § 1310 ABGB, § 2 DHG
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Verkehrsunfälle in Österreich
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1970 1980 1990 1995 2000 2001 2002
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Getötete
Verunglückte
Getötete Verunglückte
Quelle: KfV
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Verkehrsunfälle in Deutschland
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1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2001
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Getötete
Verunglückte
Getötete Verunglückte
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Einf 11 51
EKHG 1959
Regelt Haftung für Schäden, die durch ein Kfz oder eine Eisenbahn verursacht(!) wurden
Sog Haftung für Betriebsgefahr Gefährdungshaftung
Wer haftet? der Betriebsunternehmer der Eisenbahn der Kfz-Halter; Vorbild: § 1320 ABGB
Haftungsausschluss für:– „blinde Passagiere"; § 3 Z 1 EKHG– Autostopper; § 3 Z 2 EKHG– beim Betrieb tätige Personen (zB Schaffner); § 3 Z 3 EKHG– „Schwarzfahrt"; § 6 EKHG– unabwendbares Ereignis: § 9 EKHG
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Einf 11 52
Entwicklung des Halterbegriffs
Der wichtige Halterbegriff des EKHG stammt aus der
Tierhalterhaftung des § 1320 ABGB Diese aus dem griechischen und römischen Recht: actio de
pauperie (Noxalhaftung)
Ausdehnung auf immer weitere Bereiche: EKHG 1959: Eisenbahnen (auch Seilbahnen,
Sessel- und Schlepplifte) und Kraftfahrzeuge Luftfahrzeuge 1957 AtomhaftpflichtG 1964 RohrleitungsG 1975 Wegehalter: § 1319a ABGB (Verschuldenshaftung!)
Gebäudehalter: §§ 1318, 1319 ABGB (-“-)
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Einf 11 53
Wer ist Halter ?
Die Rspr zum Halterbegriff stellt – ähnlich wie beim Besitz – auf die tatsächliche Beziehung zum Kfz ab
Nicht darauf, wem zB ein Kfz „gehört“ (iSv Eigentum)
Halter ist danach, wer ein Kfz: wirtschaftlich auf eigene Rechnung
gebrauchtund darüber tatsächlich verfügen kannund auch über Aufsicht und Verwahrung (im eigenen
Namen) bestimmt
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Einf 11 54
Vorsatz
HöhereGewalt
leichte F
Haftung für ‚Zufall‘ und ‚höhere Gewalt‘
Bei SchutzG-Verletzung:Beweislastumkehr
Grenze der normalen schaden-ersatzrechtl Verschuldens-haftung: Was nicht mehr leichte Fahrlässigkeit ist, ist Zufall ! ZB Kleinkind erbricht Essen auf Hotel-Spannteppich
casum sentit dominus = denZufall trägt der ETü = grundsätzlich keine Haftung für Zufall ! - Einige HaftpflichtGe sehen aber eine solche Haftung vor§ 1311 Satz 1
Zu
fall
grobe F
Ver
sch
uld
en
AB
GB
AB
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+H
aftp
flG
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EinzelneHaftpflGe
§ 1311 Satz 2
Nur ausnahmsweise wird dafür gehaftet; zB AtomHG
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Einf 11 55
Entwicklung der Nichtverschuldenshaftung in ÖsterreichABGB 1811
§§ 1318, 1319, 1320,§ 1334 ...
PreußischesEisenbahnG 1838 ö.EisbHaftpflG 1869
dt.RHG 1871Ö: Teilrezeption1940
dt.ArbeiterunfallV1884 (ö.UVG 1887)Kfz-Haftungen ab ca 1900
in Kronländern der MonarchieABGB III.TN
1916 §§ 364 Abs2, 364a
Immissionen Luftfahrzeughaftung
ab ca 1920 dt.LuftVerkG 1922
Haftung für Strom & Gasö.ElektrWegG 1922
§ 1a RHG 1943
WasserrechtsG1934/wv 1959 zB §§ 26, 30f
AtomHG 1964 BergG 1954/1975
§§ 183ff
EKHG 1959 Eisenbahnen, KFZ
Seilbahnen, Sessellifte
GrundbuchUG1980
ProduktHG1988
ImpfschadenG 1973Nov 1991 ArzneimittelG
1983
Medizinhaftung GentechnikG 1994Novelle 1998 (§§ 79a ff)
ForstG 1975§§ 53 ff
RohrleitungsG1975
UmweltHG
Rechtspolitische Forderung
Rechtspolitische Forderung
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Einf 11 56
Schadenersatz - BesT: Überblick
§§ 1299, 1300 ABGB: Sachverständigenhaftung – Rat Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Baumeister, Pfuscher uvam
§ 1309 ABGB: Schuldhaftes Vernachlässigen der Aufsichtspflicht/Obsorge; zB für Unmündige
§ 1310 ABGB: Billigkeitshaftung zB Unmündiger § 1313 a, § 1315 ABGB: Gehilfenhaftung
Erfüllungs- und Besorgungsgehilfenhaftung § 1318 ABGB: Haftung für gefährlich aufgehängte oder
aufgestellte Sachen; Herauswerfen etc aus einer Wohnung § 1319 ABGB: Haftung für Bauwerke § 1319 a ABGB: sog Wegehalterhaftung § 1320 ABGB: Tierhalterhaftung § 1330 ABGB: Zivilrechtliche Ehrenbeleidigung
Schädigung von Kredit(fähigkeit), Erwerb und Fortkommen
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Einf 11 57
Schadenersatz - BesT: Überblick
§§ 1299, 1300 ABGB: Sachverständigenhaftung – Rat Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Baumeister, Pfuscher uvam
§ 1309 ABGB: Schuldhaftes Vernachlässigen der Aufsichtspflicht/Obsorge; zB für Unmündige
§ 1310 ABGB: Billigkeitshaftung zB Unmündiger § 1313 a, § 1315 ABGB: Gehilfenhaftung
Erfüllungs- und Besorgungsgehilfenhaftung § 1318 ABGB: Haftung für gefährlich aufgehängte oder
aufgestellte Sachen; Herauswerfen etc aus einer Wohnung § 1319 ABGB: Haftung für Bauwerke § 1319 a ABGB: sog Wegehalterhaftung § 1320 ABGB: Tierhalterhaftung § 1330 ABGB: Zivilrechtliche Ehrenbeleidigung
Schädigung von Kredit(fähigkeit), Erwerb und Fortkommen
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Einf 11 58
§ 1299 ABGB
insbesondere a) der Sachverständigen; „Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem
Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last.“
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Einf 11 59
§ 1300 ABGB
„Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachteiligen Rat erteilt. Außer diesem Falle haftet ein Ratgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Erteilung des Rates dem Andern verursacht hat.“
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Einf 11 60
§ 1309 ABGB
„Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beigemessen werden kann.“
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Einf 11 61
§ 1310 ABGB
„Kann der Beschädigte auf solche Art den Ersatz nicht erhalten; so soll der Richter mit Erwägung des Umstandes, [1] ob dem Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig ist, in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege; [2] oder, ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Verteidigung unterlassen habe; [3] oder endlich, mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten; auf den ganzen Ersatz, oder doch einen billigen Teil desselben erkennen.“