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Barta: Zivilrecht online SoWi Ü - 1 Schadenersatz - BesT: Überblick §§ 1299, 1300 ABGB: Sachverständigenhaftung – Rat Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Baumeister, Pfuscher uvam § 1309 ABGB: Schuldhaftes Vernachlässigen der Aufsichtspflicht/Obsorge; zB für Unmündige § 1310 ABGB: Billigkeitshaftung zB Unmündiger § 1313 a, § 1315 ABGB: Gehilfenhaftung Erfüllungs- und Besorgungsgehilfenhaftung § 1318 ABGB: Haftung für gefährlich aufgehängte oder aufgestellte Sachen; Herauswerfen etc aus einer Wohnung § 1319 ABGB: Haftung für Bauwerke § 1319 a ABGB: sog Wegehalterhaftung § 1320 ABGB: Tierhalterhaftung § 1330 ABGB: Zivilrechtliche Ehrenbeleidigung

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Schadenersatz - BesT: Überblick

§§ 1299, 1300 ABGB: Sachverständigenhaftung – Rat Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Baumeister, Pfuscher uvam

§ 1309 ABGB: Schuldhaftes Vernachlässigen der Aufsichtspflicht/Obsorge; zB für Unmündige

§ 1310 ABGB: Billigkeitshaftung zB Unmündiger § 1313 a, § 1315 ABGB: Gehilfenhaftung

Erfüllungs- und Besorgungsgehilfenhaftung § 1318 ABGB: Haftung für gefährlich aufgehängte oder

aufgestellte Sachen; Herauswerfen etc aus einer Wohnung § 1319 ABGB: Haftung für Bauwerke § 1319 a ABGB: sog Wegehalterhaftung § 1320 ABGB: Tierhalterhaftung § 1330 ABGB: Zivilrechtliche Ehrenbeleidigung

Schädigung von Kredit(fähigkeit), Erwerb und Fortkommen

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Gehilfenhaftung (1)

Grundsätzlich wird nur für eigenes Verschulden gehaftet; § 1313 Satz 1 ABGB

Haftung für fremdes Verschulden: Unterschiedliche Gehilfenhaftung des

Geschäftsherrn: § 1313 a ABGB oder § 1315 ABGB

– Regress des Geschäftsherrn gegen Schuldtragende, § 1313 Satz 2 ABGB oder D(N)HG

des Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB

– Regress nach § 1313 ABGB

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Gehilfenhaftung (2) – Beispiel Kauf

Bei Lieferung eines FS-Apparats durch Gehilfen des VK beschädigen diese die Glastüre des K oder verletzen K selbst:

Zwischen Geschäftsherrn (= VK) und K besteht eine vertragliche Beziehung → Erfüllungsgehilfenhaftung: § 1313 a ABGB

Verletzen sie eine Passantin oder beschädigen ein parkendes Auto → Besorgungsgehilfenhaftung: § 1315 ABGBZwischen Geschäftsherrn und Passantin besteht vor der Schädigung weder eine vertragliche noch eine sonstige rechtliche Beziehung; daher keine Vertrags- sondern nur die eingeschränkte Deliktshaftung

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Erfüllungsgehilfenhaftung

§ 1313 a ABGB

(Meist) handelt es sich um eine Haftung aus Vertrag zwischen dem Geschäftsherrn (des schädigenden Gehilfen) und dem Geschädigten

zB mit Käuferin

Konsequenz: Geschäftsherr haftet für das Gehilfenverschulden wie für sein eigenes

Haftung für fremdes Verschulden

Warum? „Guter Tropfen, böser Tropfen!“

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Besorgungsgehilfenhaftung

§ 1315 ABGB

Haftung aus (zivilrechtlichem) Delikt; dh ohne vertragliche Beziehung zwischen Geschäftsherrn des schädigenden Gehilfen und Geschädigtem

Konsequenz: Haftung für fremdes Verschulden im Vergleich zu

§1313a ABGB stark eingeschränkt – Geschäftsherr haftet für Besorgungsgehilfen nur, wenn

■ der Gehilfe "untüchtig" oder

■ "wissentlich gefährlich" ist

Beweislast nach § 1296 ABGB: Geschädigter hat Schadenersatzvoraussetzungen zu beweisen

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SoWi Ü - 6

§ 1298 ABGB

Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sey, dem liegt der Beweis ob. Soweit er auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, muß er auch beweisen, daß es an dieser Voraussetzung fehlt.

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§ 1296 ABGB

Im Zweifel gilt die Vermuthung, daß ein Schade ohne Verschulden eines Andern entstanden sey.

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SoWi Ü - 8

§ 1313 ABGB

Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Theil genommen hat, ist er in der Regel auch nicht verantwortlich. Selbst in den Fällen, wo die Gesetze das Gegentheil anordnen, bleibt ihm der Rückersatz gegen den Schuldtragenden vorbehalten.

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§ 1313a ABGB

Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes.

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§ 1315 ABGB

Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.

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Vertrags- und Deliktshaftung für Gehilfen

Gehilfenhaftung Beweislast

VertragshaftungErfüllungs-

gehilfenhaftung:§ 1313a ABGB

Umkehr der Beweislast

§ 1298 ABGB

DeliktshaftungBesorgungs-

gehilfenhaftung:§ 1315 ABGB

Beweislast beim Geschädigten§ 1296 ABGB

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§ 1308 ABGB

Wenn Wahn- oder Blödsinnige oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.

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§ 1309 ABGB

Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beygemessen werden kann.

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§ 1310 ABGB

Kann der Beschädigte auf solche Art den Ersatz nicht erhalten; so soll der Richter mit Erwägung des Umstandes, ob dem Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig ist, in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege; oder, ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Vertheidigung unterlassen habe; oder endlich, mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten; auf den ganzen Ersatz, oder doch einen billigen Theil desselben erkennen.

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Aufsichtspflicht (1) - Beispiele

Die Aufsichtspflicht gem § 1309 ABGB verletzt: Wer einen 11-Jährigen unbeaufsichtigt mit einem

Luftdruckgewehr spielen läßt; SZ 20/241

Wer einem noch nicht 12-jährigen Kind (entgegen § 65 StVO) erlaubt, alleine radzufahren; ZVR 1989/153

Wer ein Kind mit einer Armbrust spielen läßt, deren Pfeile Nägel als Spitze haben; EFSlg 20.228; OLG Wien

Wer einer gehbehinderten Großmutter ein 3 jähriges Kind außerhalb der Wohnung anvertraut; EFSlg 4695

Wer einen 4 1/2 Jährigen einen pfeilförmigen Kaugummiflieger anschaffen und unbeaufsichtigt benützen läßt; EvBl 1968/379 = EFSlg 10.142)

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Aufsichtspflicht (2) - Beispiele

Die Aufsichtspflicht wird nicht verletzt: Wenn ein Lehrer 7- oder 8-jährige Schulkinder in der

Schulgarderobe nicht ständig beaufsichtigt; EFSlg 31.513 Unbeaufsichtigtes 4 1/2-jähriges Kind auf Spielplatz in der

Nähe einer wenig befahrenen Straße; ZVR 1984/116 Fast 5 jähriger folgsamer Bub verletzt auf Gehsteig mit

Tretroller einen Gehbehinderten, während Aufsichts-pflichtiger sich kurz seiner Kundschaft widmet; SZ 34/137

Schneeballspielen von 8- und 10 Jährigen ohne Überwachung; EFSlg 27.185

Wenn Mutter 5- und 8 jährige Buben 150 m von Alm entfernt, auf der sie als Kellnerin arbeitet, in Hütte spielen läßt, wo sie unvorhersehbar Zündhölzer finden; EvBl 1978/52

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Soziale Schadenstragung: § 1310 ABGB

Erlangt ein Beschädigter nach den §§ 1308, 1309 ABGB keinen Ersatz, so

soll der Richter nach § 1310 ABGB erwägen, ob er nicht doch "auf den ganzen Ersatz, oder einen billigen [!] Teil desselben erkennen" kann, weil:

(1) „dennoch ein Verschulden [des Beschädigers] zur Last liege“;

(2) „oder ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Verteidigung unterlassen habe“;

(3) „oder endlich mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten;“ sozialer Vermögensvergleich / Ersatz nach Billigkeit

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SoWi Ü - 18

Ersatz nach „Billigkeit“: § 1310 ABGB

Schäden werden von der Rspr dzt bis zur Grenze von 3 Jahren (!) zugerechnet

Stößt häufig auf Unverständnis

Vgl damit das Strafrecht: § 4 Abs 1 JGG: „Unmündige [14 Jahresgrenze], die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar:“

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§ 4 Abs 1 JGG

Jugendstrafrecht

Straflosigkeit von Unmündigen und Jugendlichen

(1) Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar.

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§ 1318 ABGB

Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache; oder, durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung beschädiget; so haftet derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden, oder die Sache herabgefallen ist, für den Schaden.

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Haftung des Wohnungsinhabers (1)

Tatbestandliche Schädigung gem § 1318 ABGB:a) Durch „das Herabfallen einer gefährlich

aufgehängten oder gestellten Sache“; zB Blumentopf fällt vom Balkon

b) Durch „Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung“; zB SZ 51/116 (1978): Bierflasche aus Hotelzimmer fällt auf Kfz oder

Rechtsfolge: Wer haftet? Auch ohne eigenes Verschulden? – Ja !

Derjenige, „aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden oder die Sache herabgefallen ist“ [= der Wohnungshalter/-inhaber!]

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Haftung des Wohnungsinhabers (2)

§ 1318 ABGB stammt aus dem RömR:a) actio de posito vel suspendob) actio de deiectis vel effusis

Moderne Anwendung (dieser Tatbestände) auf:

Waschmaschinen; SZ 39/170 (1966) Geschirrspülmaschinen; SZ 37/140 (1964) Badewannen; SZ 20/203 (1938) Boiler; EvBl 1966/159 oder Wasserrohrbruch in der

Kaffeemaschine einer Kantine; JBl 1989, 40 „Wohnungsinhaber“ sind auch: Mieter und Pächter Als „Wohnung“ gelten auch Amts- und

Geschäftsräume, nicht aber zB Hotelzimmer Haftung auch ohne eigenes, aber immer für fremdes

Verschulden; zB: betrunkener Gast wirft Flasche aus Fenster

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Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (1)

Tatbestandliche Schädigung durch> Einsturz oder Ablösung von Teilen [arg a minore ad maius!] eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes <

Rechtsfolge: >..., so ist der Besitzer [=Eigentümer/Halter (!), aber auch Mieter/Pächter oder Fruchtnießer] des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist ...

... und er [= der Besitzer] nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. < Beweislastumkehr !

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Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (2)

Abgrenzung zu § 1318 ABGB: Blumenkiste, Holzjalousie und Geschäftsschild sind unter

§ 1318 ABGB zu subsumieren; Dachziegel, Gesimsteile, Verputz, Balkongeländer

(SZ 36/103 [1963]) unter § 1319 ABGB.

Einen Grenzfall stellen Dachlawinen dar:a) Schnee + Dachziegel/-rinne etc fallen unter

§ 1319 ABGB

b) Nur Schnee oder Eiszapfen unterliegen der allgemeinen Verschuldenshaftung des ABGB. Bei Verstoß gegen § 93 StVO liegt eineSchutzgesetzverletzung vor Beweislastumkehr

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Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (3)

Brücke: SZ 52/96 [1979] (Bau) Grube: EvBl

1970/224 Schacht: SZ 40/136

[1967] Grabstein: RZ 1980/247 Gartentor/Zaun:

EvBl 1971/280; Sz 53/143

Ankündigunstafel: JBl 1962, 558

Geländer (zB einer Hotelterasse): SZ 53/143 [1980]

Luftschutzstollen: EvBl 1957/19

Sprungbrett/Trampolin elektrische Leitung:

EvBl 1957/19 Tribüne: EvBl 1965/48 Baugerüst: EvBl 1957/19 Damm/Aufschüttung

Was gilt als „Gebäude“ oder ein „anderes ... Werk“:

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SoWi Ü - 26

Wegehalterhaftung: § 1319a ABGB

Haftung auch für fremdes Verschulden; >… er oder einer seiner Leute …<

Abweichend vom Normalfall, aber

Haftung erst ab grober Fahrlässigkeit

Sinn: Anreiz für Wegehalter, Wege offen zu halten; zB Forst- und Bringungswege –Tourismus!

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§ 1319a ABGB(1) Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein

Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen.

(2) Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist ...

(3) ...

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Tierhalterhaftung: § 1320 ABGB (1)

Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung:

nach Umständen des Einzelfalls; EvBl 1982/43– Gefährlichkeit des Tieres

– spezifisches Tierverhalten

– Abwägung der Interessen

Warntafel "Bissiger Hund" allein genügt nicht

Übersehen eines solchen Hinweises bedeutet aber Mitverschulden; ZVR 1977/59

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Tierhalterhaftung: § 1320 ABGB (2)

Scharfer Hund mit Neigung, Radfahrern nach-zulaufen

Halter verletzt seine Verwahrungspflicht, wenn er das Tier in Fahrbahnrichtung einen Ball apportieren läßt; EvBl 1987/106

Grundsätzlich volle Bewegungsfreiheit für nicht bösartiges Tier in Haus und Hof; EvBl 1967/451

Haus nahe an einer häufig befahrenen Straße

Hühnerhalter verpflichtet, Hühner von der Straße fernzuhalten; SZ 41/161 (1968)

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SoWi Ü - 30

Begriff des Tierhalters (1)

Tierhalter ist: Wer die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt und im eigenen Namen darüber entscheidet, wie ein Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist; ZVR 1964/201 und SZ 26/121 (1953)

Es kommt dabei nicht auf die rechtliche Beziehung zum Tier an:

Eigentumsverhältnisse (allein) sind nicht entscheidend; EvBl 1986/111

Miteigentümer einer Liegenschaft sind (Mit)Halter eines Hundes zur Bewachung der Liegenschaft; SZ 55/62 (1982).

Der Entlehner eines Reitpferdes wird Halter und haftet nach § 1320; ZVR 1973/157

Die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht des Tierhalters darf nicht überspannt werden; vgl SZ 69/264 (1996).

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Begriff des Tierhalters (2)

Der Betreiber eines Wildparks ist Tierhalter; EvBl 1986/111

Er haftet aber nicht nach § 1320, wenn ein Damhirsch nur deshalb aus der sicheren Umzäunung ausbrechen kann und in der Folge auf der nahen Bundesstraße mit einem Pkw zusammenstößt, weil ein Unbekannter das Gehege mit einer Drahtschere aufgeschnitten hat; ZVR 1986,115

Ein Tierhalter haftet auch für seine Gehilfen nach § 1313a ABGB – Analogie zu § 19 Abs 2 EKHG (EvBl 1982/43) und nicht zu § 1315 ABGB

Der untersuchende Tierarzt wird nicht Halter; SZ 26/121 (1953)

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Beweislastumkehr: § 1319 + § 1320 ABGB

Zu unterscheiden sind folgende Fälle: Generelle „Umkehr“ bei Vertragsverletzungen;

§ 1298 ABGB Bei deliktischen Schäden: wenn dies vom Gesetz angeordnet

wird (etwa §§ 1319 und 1320 ABGB) oder nach der Rspr, wenn ein SchutzG iSd § 1311 ABGB verletzt wird

Gegensatz

Zwischenschritt:Haftungsver-

schärfungdurch

Umkehr der Beweislast

Verschuldens-haftung

zB ABGB

Gefährdungs-haftung

zB EKHG

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§ 1313a ABGB

Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes.

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SoWi Ü - 34

§ 1315 ABGB

Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.

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SoWi Ü - 35

§ 1320 ABGB

Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.

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SoWi Ü - 36

§ 19 Abs 2 EKHG

(1) Unberührt bleiben die Vorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs ...

(2) Auch dort, wo die Ersatzansprüche für einen durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursachten Schaden nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen sind, wie insbesondere auch bei solchen Eisenbahnen und Kraftfahrzeugen, auf die dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden ist, haftet der Betriebsunternehmer und der Halter für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig waren, soweit diese Tätigkeit für den Unfall ursächlich war.

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SoWi Ü - 37

Recht und Medizin

Eine schwierige Beziehung ... !

Wichtige Berührungspunkte: Der Behandlungsvertrag Die ärztliche Aufklärungs- und

Dokumentationspflicht Die Haftungsfrage Patienten(persönlichkeits)rechte Rechts- und Medizinethik

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SoWi Ü - 38

Belegarztvertrag: Doppelvertragsvariante

Krankenanstalt

Arzt PatientBelegarzt(behandlungs)V

Belegarzt(werk)V

als Dauerschuldverhältnis

Vertragsbindung

Sog

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BelegarztV: Erfüllungsgehilfenvariante

Arzt PatientBehandlungsV

BelegarztV Blo

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nach

§

1313

AB

GB

Krankenanstalt

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BelegarztV: NL-Zentralhaftung

Krankenanstalt

Arzt PatientBehandlungsV

BelegarztVK

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oder

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KA

KA

(Zentral)Haftung der KA für alle Leistungen; allerdings solidarisch mit dem (Beleg)arzt; Allfälliger Regress der KA am Belegarzt

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Arzthaftung: Einwilligung

Ausreichende ärztliche Aufklärung (zB nach § 8 Abs 3 B-KAKuG) ist Voraussetzung für …

… eine wirksame Zustimmung /Einwilligung des Patienten zur Heilbehandlung

Andernfalls liegt eine eigenmächtige

Heilbehandlung iSd § 110 Abs 1 StGB vor

Aufklärung gilt als Rechtfertigungsgrund für den ärztlichen Eingriff (volenti non fit iniuria), der grundsätzlich als Körperverletzung qualifiziert wird (?)

Rechtmäßigkeit hängt davon ab!

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Behandlungsvertrag (1)

Vertragstypus ist streitig; Typenfreiheit im SchuldR Überwiegend wird freier Dienstvertrag angenommen Ausnahmsweise ein Werkvertrag

ZB bei Prothesen-, Zahnersatzanfertigung oder in der Labormedizin

Arzt/Krankenanstalt schulden PatientIn aus dem Behandlungsvertrag (Diagnose + Behandlung):

eine fachgerechte medizinische Behandlung; nicht aber einen bestimmten Erfolg !

Der Patient ist Subjekt, nicht Objekt der Behandlung; Privatautonomie führt zu Gleich-, nicht Unterordnung!

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SoWi Ü - 43

Behandlungsvertrag (2)

Der Vertrag wird abgeschlossen zwischen: Arzt und Patient/in; oder Krankenhaus und Patient/in

In beiden Fällen: Vertragshaftung Arzt oder Krankenanstalt haften PatientInnen für

Vertragserfüllung und daher nach § 1313a ABGB für ihre Erfüllungsgehilfen

ZB Ärzte, Krankenschwestern/-pfleger, Hebammen, Verwaltungs-, Reinigungs- und Küchenpersonal

Vgl SZ 41/87 (1968): Krankenanstalt haftet für Krankenschwester, welche der Hebamme bei derGeburt hilft; zu heiße Wärmflasche verbrennt Säugling

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SoWi Ü - 44

Arzthaftung: Vertrags- oder Deliktshaftung

Für die (persönliche) Haftung des Arztes/der KA gegenüber Patienten kommen sowohl:

eine vertragliche, wie eine deliktische Haftung in Frage; angestellter

Krankenhausarzt haftet Patienten nur deliktisch! Auch hier gilt: Vertragshaftung ist günstiger!

§ 1313a + § 1298 ABGB !

Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB: objektivierte Sachverständigenhaftung

Die Arzthaftung ist dzt noch eine allgemeine Verschuldenshaftung und greift ab leichter Fahrlässigkeit

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SoWi Ü - 45

Ärztliche Dokumentationspflicht (1)

Pflicht des Arztes zur Führung einer "ärztlichen Dokumentation" resultiert aus:

1. Öffentlichrechtlicher Verpflichtung: § 9 B-KAG2. Standesrechtlicher Verpflichtung: § 51 ÄrzteG3. Vertragliche Nebenpflicht des Behandlungsvertrags

zur Information und Aufklärung von Patienten 4. § 16 ABGB: Persönlichtkeitsschutz

personenbezogener Daten!3. Ärztliche „Kunst“ verlangt nach Gedächtnisstütze;

§ 1299 ABGB

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Ärztliche Dokumentationspflicht (2)

Zum Einsichtsrecht in und die Herausgabe von Behandlungsunterlagen:

Der Dokumentationsanspruch von Patienten gegen den Arzt ist ein vertraglicher Nebenanspruch aus dem BehandlungsV

Umfang dieser Rechtsansprüche:

a) Herausgabe der Unterlagen? - Ja!Untersuchungsergebnisse; zB Röntgenbilder, EKGs, Befunde

b) Bloße Mitteilung des Inhalts ? - Nein! OGH: Kopie !

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SoWi Ü - 47

Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte

Beispiel: JBl 1985, 159 Rechtsgrundlage = Behandlungsvertrag + B-KAG +

Landes-KAGe + ÄrzteG + UbG Ist zu gewähren, wenn:

keine therapeutischen Gründe entgegenstehen auch nach Abschluß der Behandlung, bei Vorliegen eines

berechtigten Interesses auch Erben/Angehörigen, wenn sie ein berechtigtes

Interesse haben; zB § 1327 ABGB: Unterhaltsanspruch nach Behandlungsfehler?

Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen darf nicht entgegenstehen; fortwirkendes Persönlichkeitsrecht des Patienten (zB § 16 ABGB, § 8 MRK) ist zu beachten; weiterbestehende Verschwiegenheitspflicht muß vom Arzt begründet werden – allenfalls Beurteilung durch Sachverständige

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Aufklärungspflicht (1)

Rspr-Grundsätze: Wieweit die Aufklärungspflicht im Einzelfall reicht, kann nicht generell gesagt werden. Vielmehr Frage: Wie hätte sich ein maßgerechter Arzt in concreto verhalten ?

1. Das Wohl des Patienten geht nach dem OGH vor dessen Selbstbestimmung (?); ärztliche Fürsorge- und Hilfeleistungspflicht - aber: Gefahr der Umgehung ! Der dtBGH betont Selbstbestimmungsrecht des Patienten

2. Problem: Angst kann krank machen3. Vertrauensbekundung des Patienten kann bedeuten, daß

Patient Entscheidung Arzt überläßt; schlüssiger Verzicht ?

4. Aber: Schweigen bedeutet nicht Verzicht auf Aufklärung;aber auch: Keine Aufklärung gegen den Willen des Patienten !

5. Auch Mindestaufklärung soll nicht beunruhigen und kann bei besonders ängstlichen Patienten entfallen

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Aufklärungspflicht (2)

6. Art der Aufklärung über Risiken; sog Risikoaufklärung:Häufigkeit, lebensbedrohende Risiken im Schadensfall oder wichtige Körperfunktionen betreffend, sind abzuwägen gegen Chancen, Risiko und Krankheitsfolgen bei Unterlassung des Eingriffs

7. Stufenweise Aufklärung durch jeweilige Spezialisten; aber: Arzt, der Eingriff letztlich vornimmt, muß sich über bisherigen Stand der Aufklärung vergewissern. - Probleme bei „Schnittstellen“; zB Kinderklinik und Strahlentherapie

8. Arzt darf sich nicht auf "Kenntnisse der medizinisch geschulten Bevölkerung" verlassen

9. Rspr betont: Aufklärungspflicht darf nicht überspannt werden! - Aber auch das Selbstbestimmungsrecht des Patienten darf nicht zu kurz kommen!

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Aufklärungspflicht (3)

Die ärztliche Aufklärungspflicht wird als SchutzG zugunsten des Patienten verstanden; nicht nur vertragliche Nebenpflicht des Arztes

Kausalitätsproblem – Frage: Hätte sich der klagende Patient gegen den Eingriff ausgesprochen, wenn er ausreichend aufgeklärt worden wäre ?

Beweislastumkehr (§ 1298 ABGB) bei Verletzung der Aufklärungspflicht:

1. Arzt muß beweisen, daß er Aufklärungspflicht nicht verletzt hat

2. Ist mangelnde Aufklärung bewiesen, muß Arzt beweisen, daß der Patient auch bei ausreichender Aufklärung zugestimmt hätte

Diese Beweislastverteilung gilt nach der Rspr aber nur für schwierigere und gefährliche Eingriffe: Die Beweislast dafür liegt aber beim behandelnden Arzt

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Aufklärungspflicht (4)

Wann, Wobei ist aufzuklären ?

Insbes in Bezug auf Operationsgefahren; sog Risikoaufklärung

Aber auch bei bedeutenderen physikalischen Eingriffen und zwar sowohl zu:

diagnostischen (zB Lumbalpunktion, Endoskopie- oder Laparaskopie/-tomie) sowie

therapeutischen Zwecken Auch bei medikamentöser Heilbehandlung

besteht Aufklärungspflicht, wenn sie einen stärkeren Eingriff bedeutet; zB Gefahr der Abhängigkeit bei längerer Einnahme (Neuroleptika)

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SoWi Ü - 52

Aufklärungspflicht (5) – Beispiele

Aufklärungspflicht wird von Rspr angenommen bei:

Kropfoperationen ⇒ Stimmbänderlähmung: SZ 55/114

Muttermalentfernung ⇒ Strahlenschädigung: KRSlg 693 (Kind)

Herzoperationen ⇒ zB Hirnschädigung: SZ 57/207

Nierensteinentfernung ⇒ bzgl anderer Behandlungs- methoden: KRSlg 685

Ozonbehandlung ⇒ wegen Embolie(gefahr) etc: SZ 62/18

Lumbalpunktion ⇒ wegen mögl Komplikationen; SSt 59/18

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SoWi Ü - 53

Aufklärungspflicht (6): Schönheitsoperationen

Reziproker Zusammenhang zwischen Indikation (zB der Operation) und Aufklärungspflicht

Je geringer die Notwendigkeit eines operativen Eingriffs ist, desto umfangreicher ist die Aufklärungspflicht

Arzt muß hinweisen auf: das zu erwartende Ergebnis einschließlich etwaiger

Mißerfolge bloße Unannehmlichkeiten zB Schmerzen die Tatsache, daß er einen bestimmten Erfolg nicht

garantieren kann etc Patient darf nicht unterstellt werden (im Gegensatz zu

gesundheitlich erforderlichen Operationen), daß er Risiken, die mit Operationen sonst verbunden sind, auch hier bereit ist in Kauf zu nehmen

ÖJZ 1993, 25 ff

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SoWi Ü - 54

Skizze zu JBl 1987, 104

Narkoseärztin in Facharztausbildung

Träger der Krankenanstalt

Patientin = zehnjähriges Mädchen

Vertragshaftung

Deliktshaftung

Kläger = Adoptiveltern der Birgit M. Zweitbeklagte = NarkoseärztinErstbeklagte = Operierende Ärztin Drittbeklagter = Träger der KA

Die

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V

BehandlungsV= freier DienstV

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SoWi Ü - 55

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz 1965

§ 1 D(N)HG:

Geltungsbereich: für DN in öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnissen

Ausgenommen sind aber DN, die als Organe von Rechtsträgern nach Art 23 Abs 1 B-VG (zB Bund oder Länder; AHG tätig werden

bei Schadenszufügung in Erbringung der Dienstleistung; § 2 D(N)HG

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SoWi Ü - 56

AN-Haftung: „direkte“ Schädigung des AG

Schädigung im 2-Personenverhältnis

Dienstgeber/ DG = Geschädigter

Dienstnehmer/ DN= Schädiger

Beachte: die Sonderregelung für den öffentlichen Dienst enthält das OrgHG

direkteErsatzforderung

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1

AN schädigt AG unmittelbar/direkt

Beispiel: Gabelstaplerfahrer Beschädigt fahrlässig Fabrikstor

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SoWi Ü - 57

AN-Haftung: „indirekte“ Schädigung des AG

Schädigung im 3-Personenverhältnis

Kunde hat bei Schädigung Direktanspruch an DG; DN ist Erfüllungsge- hilfe des DG: § 1313 a ABGBLeistungs-

beziehung: zB WerkV

zB im Rahmen einer Reparaturals Erfüllungsgehilfe des DG

Dienstnehmer/DN

1

=GeschädigterKundschaft

2

DienstV

schädigt

unmittelbar

Dienstgeber/ DG3

mittelbar

DG-Regreß an DN

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SoWi Ü - 58

Beispiele zum D(N)HG

DN verschuldet leicht fahrlässig Verkehrsunfall gefahrengeneigte Tätigkeit war nicht im Entgelt berücksichtigt;

OGH: Mäßigung; SZ 49/8 Akkordarbeiterin begeht Bedienungsfehler,wodurch

Schaden an Spritzgußmaschine entsteht; ArbSlg 9261 OGH: niedriger Ausbildungsstand, Monotonie, Arbeitsdruck;

§ 2 Abs 3 DNHG: entschuldbare Fehlleistung Mechaniker und Kundendienstberater verursacht

Autounfall bei Probefahrt; zu hohe Geschwindigkeit keine entschuldbare Fehlleistung; ZVR 1974/24

Landesbeamter verwendet (ohne Verpflichtung) Privat-Pkw für Dienstfahrt und schädigt Dritten (SZ 41/126):

Verletzung eines Dritten; keine Haftung des Landes nach EKHG (Halter!), daher auch kein Regreßanspruch des DN gegen DG; aber Ersatz nach § 1014 ABGB.

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SoWi Ü - 59

§ 3 D(N)HG: Leistung des DN an Dritte

3 - Personenverhältnis

DN-Regreß nach § 3 DHG

Ersatzleistung

Potentieller Direktanspruch:

Kunde macht keinen Gebrauch

Ersatzanspruch

= GeschädigterDritter/Kunde

2

Dienstnehmer/DN= Schädiger

1

Dienstgeber/DG mittelbar Geschädigter3

Schädigt unmittelbar

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SoWi Ü - 60

§ 2 D(N)HG: Ermäßigung oder Erlaß des Ersatzes

Richtet sich nach Verschuldensgrad bei Schadenszufügung:

aus „Versehen“ = grobe Fahrlässigkeit richterliches Mäßigungsrecht: Billigkeit

–Mäßigung (iSv Reduktion) der Ersatzleistung möglich

Aus einem „minderen Grad des Versehens“ = leichte Fahrlässigkeit nächste Folie

Bei entschuldbarer Fehlleistung: überhaupt keine Haftung

–zB Tellerwäscher läßt Teller fallen; Kassierin hat kleines Rechnungsmanko

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SoWi Ü - 61

Mäßigung oder Erlaß bei minderem Grad des Versehens

Mäßigung oder sogar Gesamterlaß der Ersatzpflicht bei leichter Fahrlässigkeit möglich

Kriterien für Mäßigung und Erlass nach § 2 Abs 2 D(N)HG:

–Ausmaß der Verantwortung (des AN)–Berücksichtigung der Gefahr beim Entgelt–Ausbildung des AN + Arbeitsbedinggen–Vermeidbarkeit des Schadenseintritts

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SoWi Ü - 62

§§ 5,6 und 7 D(N)HG: Beschränkungen der Dienstnehmer-Rechte, Frist

Beschränkung oder Aufhebung der Rechte des Dienstnehmers nach den §§ 2 – 4 D(N)HG

nur durch Kollektivvertrag (also nicht durch Einzelvertrag!) möglich; § 5 D(N)HG

Bei minderem Grad des Versehens:

Schadenersatz- und Rückgriffsansprücheerlöschen nach 6 Monaten; § 6 D(N)HG

nach Bekanntwerden des Schadens und des Schädigers; § 1489 ABGB

bei Rückgriffsansprüchen läuft (Präklusiv)Frist ab Ersatzleistung

§ 7: DG darf seinen Schadenersatzanspruch gegen DN nicht ohne weiteres aufrechnen

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§ 3 DHG: Heranziehung des Dienstnehmers durch Dritte; Regreß

Ersetzt der DN dem Dritten dessen Schaden im Einverständnis mit AG oder auf Grund eines Urteils

... so hat DN Rückforderungsanspruch gegen DG wenn DG dem Dritten schadenersatzpflichtig gewesen wäre;

zB gem § 1313a ABGB und das Verlangen des DN der Billigkeit entspricht

– bei „Versehen“: zum Teil– bei „minderem Grad des Versehens“: auch zur Gänze

– bei „entschuldbarer Fehlleistung“: jedenfalls zur Gänze Streitverkündigung / Verständigung vom Prozeß

bei Unterlassung: bleiben DG die nicht ausgeführten Einwendungen gegen DN erhalten

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SoWi Ü - 64

Amtshaftung: 3-Personenverhältnis

Rechtsträger = mittelbar Geschädigter

= unmittelbar Geschädigter

Dritter

LeistungdurchRechtsträger

Organ

mittelbar

+ in Vollziehung der Gesetze+ schuldhaft+ rechtswidrig

4

Rechtsträger nimmt Regreß an Organ

Dritter hat Direktanspruch gegen Rechtsträger, nicht gegen Organ!

3

unmittelbar1

2

schädigt

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SoWi Ü - 65

§ 1 Abs 1 AmtshaftungsG - AHG 1948

„Bund, Länder, Bezirke, Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung [= Rechtsträger] haften ... für den Schaden am Vermögen oder an der Person,den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechts-widriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht [!]Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.“

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SoWi Ü - 66

AHG: „… in Vollziehung der Gesetze“ ?

Gemeint ist damit die Hoheitsverwaltung, die mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgerüstet istEtwa:

Handeln der Gerichte oder von Verwaltungsbehörden, aber auch von „privaten“ Organen, zB:

–Abbruchunternehmer bei Ersatzvornahme aufgrund eines baubehördlichen Bescheides

–Fischereiaufsichtsorgan, Jagdaufseher–Abschleppunternehmen bei Parkvergehen

Nicht erfaßt ist die Privatwirtschaftsverwaltung: Hier keine Anwendung des AHG; ABGB-Haftung

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SoWi Ü - 67

§ 1 Abs 2 AHG 1948

„Organe ... sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der

Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.“

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§ 3 Abs 1 AHG - Regreß

„Hat der Rechtsträger dem Geschädigten ... den Schaden ersetzt, so kann ervon den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzungvorsätzlich oder grob fahrlässig verübtund verursacht haben, Rückersatz begehren.“

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SoWi Ü - 69

§ 8 Abs 1 AHG - Aufforderungsverfahren

„Der Geschädigte soll den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zunächst schriftlich auffordern [an die Finanzprokuratur], ihm binnen einer Frist von 3 Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder den Ersatz ganz oder zum Teil ablehnt.

Das (Landes-)Gericht kann dem Ersatzwerber .... einen Rechtsanwalt beigeben.“

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SoWi Ü - 70

Amtshaftungsgesetz - Beispiele

Strafgefangener gerät mit Arm in ein Förderband im Ibk-Ziegelstadl; SZ 57/171

Unrichtige Rechtsbelehrung eines Richters; SZ 53/83

Abgelehnt: Gendarmerie – bei Schifahrübungen wird Schifahrerin verletzt; SZ 55/82

Bundesheer:sog Handgranatenfall;EvBl 1976/ 233

Zollwache:Beamte stehlen aus Zollager Zigaretten;EvBl 1982/39: Haftung der Republik für von gestohlenen Sachen eingehobene Zölle

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SoWi Ü - 71

Organhaftung: DN-Haftung der Beamten

Immer ein 2-Personenverhältnis

+ in Vollziehung der Gesetze+ schuldhaft+ rechtswidrig

schädigtunmittelbar

nimmtRegreß

Rechtsträger = Geschädigter

Beispiel: Landessbeamter fährt alkoholisiert mit Dienstauto und beschädigt es

2

Organ

1

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SoWi Ü - 72

§ 1 Organhaftpflichtgesetz 1967

Abs 1: „Personen, die als Organe des Bundes ...handeln, haften ... für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als dessen Organ sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes u rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.“

Abs 2: „Organe sind ... “ (wie im AHG)

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SoWi Ü - 73

§ 2 Organhaftpflichtgesetz

Abs 1: „Ein Ersatzanspruch...besteht nicht, wenn der Rechtsträger den Schaden durch Rechtsmittel oder durch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof oder durch sonst eine gesetzlich begründete Maßnahme hätte abwenden können.“

Abs 2: „Von einem Organ kann kein Ersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht oder auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzen befolgt oder in Befolgung dieser Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.“

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§ 3 Organhaftpflichtgesetz

Abs 1

„Beruht die Schädigung, .... auf einem Versehen, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.“

Idente Regelung mit D(N)HG !

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SoWi Ü - 75

Beispiele zum OrgHG

Öffentliche Bibliothek läßt Loseblattsammlung binden

„Gesunde“ Türen eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes werden durch formaldehyd-belastete ausgetauscht; Innungsmeister stellt Erneuerungsbedürftigkeit als Gutachter fest

Beispiele für hoheitliche Tätigkeiten: irrtümliche Festnahme Aufbewahren von Akten Rechnungswesen des Hoheitsträgers

Unterlassung von Schadenersatzprozessen, Versäumnis von Fristen dazu

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SoWi Ü - 76

Die österreichische Sozialversicherung

Hauptverband derSozialversicherungsträger

Pensionsvers. Krankenvers. Unfallvers

PVA d. Arbeiter

PVA d. Angestellten

9 Gebiets-kranken-kassen

9 Betriebs-kranken-kassen

Versicherungsanstalt des österr. Bergbaus

Sozialversicherungsanstalt der gewerbl. Wirtschaft

Sozialversicherungsanstalt der Bauern

AllgemeineUnfallversicherungs-

anstalt

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen

VA d. österr. Notariats Versicherungsanstalt öffentl. Bediensteter

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Legalzession § 332 I ASVG

4

Schadenersatz und Sozialversicherung

schädigt AGverursacht /

verschuldet AU / BK

1

„AG-Privileg“: § 333 ASVGKeine Klage des AN gegen AG möglich!

3

erleidetAU / BK

AN2

SozVersTr-Regreß ab grober Fahrlässigkeit; § 334 6

Leistung

5

SozVersTrzB: AUVA

§§ 332-337 und §§ 175 ff ASVG etc

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1. Legalzession: § 332 ASVG

Erleidet jemand zB einen Arbeitsunfall/ AU (Tötung oder Körperverletzung) und

steht dem Verletzten (gegen den Schädiger) an und für sich ein Ersatzanspruch für den zugefügten Körperschaden „auf Grund anderer Vorschriften“ (zB ABGB, EKHG, DNHG) zu,

so geht dieser Ersatzanspruch auf den SozVersTr über, „insoweit ..., dieser Leistungen zu erbringen hat.“

Das ist die sog Legalzession = gesetzlicher Forderungsübergang

Konkret geht zB der Schadenersatzanspruch eines AN gegen seinen AG auf den SozVersTr über

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2. Arbeitgeber-Privileg: § 333 ASVG/1

AG haftet geschädigtem AN (seinen Hinterbliebenen) unmittelbar/ direkt nur bei Vorsatz (Abs1)

Privileg gilt aber auch für gesetzliche und bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und sog Aufseher im Betrieb (Abs 4); zB Prokurist, Abteilungsleiter, sogar Fahrer eines Lastzuges;

gilt auch für Leistungen über die gesetzliche UV hinaus; AG haftet auch nicht für Schmerzengeld-ansprüche; § 332 I letzter Satz iVm § 333 I Satz 1;

aber uneingeschränkte Haftung des AG bei gesetz-licher Haftpflichtversicherung bei Kfz -Unfällen bis zur Höhe der Versicherungssumme (Abs 3)

Rückgriff des SozVersTr gegen AG erstab grober Fahrlässigkeit möglich; § 334 ASVG

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3. Arbeitgeber-Privileg: § 333 ASVG/1

Worin liegt die Rechtfertigung? -Argument des Betriebsfriedens !AG-AN-Beziehung soll, gerade auch nach Unfällen, nicht durch Prozesse gestört werden!

AG zahlt UV-Beiträge allein. Dies schützt ihn (+ Aufseher im Betrieb etc) vor SozVersTr-Regreß bei bloß leicht fahrlässiger AN-Schädigung

Ein kleiner Systemfehler liegt darin, daß Sachschäden von AN gegen ihren AG nach wie vor direkt geltend gemacht werden können; das unterläuft das Betriebsfriedensargument !

Umstritten ist (nach wie vor) der Verlust des Schmerzengeldanspruchs von AN; vgl aber nunmehr: Integritätsabgeltung

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4. Integritätsabgeltung: § 213a ASVG/1

Auszugehen ist von folgendem:

Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf SozVersTr nicht über; § 332 I Satz 1 ASVG

Sie können nach § 333 I Satz 1 aber auch nicht gegen AG geltend gemacht werden; sog Arbeitgeberprivileg

Als Teilersatz für einen lange völlig fehlenden immateriellen Ersatz des Schmerzengeldes wurde 1990 eine sog Integritätsabgeltung geschaffen

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5. Integritätsabgeltung: § 213a ASVG/2

Sie ist eine einmalige Geldleistung zur Entschädigung für ideelle

Beeinträchtigung bei grob fahrlässiger Mißachtung von AN-

Schutzvorschriften bei erheblicher und dauernder

Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit / Integrität

Kritik: Diese Lösung ist nur ein erster Schritt in die richtige Richtung !

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6. Sozialversicherungsträger-Regreß

Richtet sich gegen AG oder Arbeitskollegen SozVersTr kann die kraft Gesetzes auf ihn

übergegangenen Ansprüche im Regreßweg geltend machen, soweit er Leistungen erbracht hat

Aber nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz: gegen den AG; § 334 Abs 1 ASVG gegen Arbeitskollegen; § 332 Abs 5 lit a ASVG

– die zur Zeit des Unfalls „in demselben Betrieb“ beschäftigt sind

– oder wenn der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel mit erhöhter gesetzlicher Haftpflichtversicherung herbeigeführt wird; § 332 Abs 5 lit b ASVG

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7. Arbeitskollegenhaftung/1

§ 332 Abs 5 ASVG Wie, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nicht

vom AG, sondern von einem/r Arbkollegen/ in herbeigeführt wurde? Haftung unter Arbeitskollegen

Auch dieser Anspruch des Verletzten gegen den Arbeitskollegen geht auf SozVersTr nach § 332 Abs 1 iVm § 332 Abs 5 über, wenn SozVersTr Leistungen erbringt

Das bedeutet, daß der verletzte AN gewisse Ansprüche grundsätzlich nicht mehr direkt gegen seine/n Arbeitskollegen/in durchsetzen kann: Betriebsfrieden

Beim Beschädigten (AN) verbleiben hier jedoch (!) die Schmerzengeld- und Sachschädenansprüche, weil die SozVers keine derartigen Leistungen erbringt und - anders als gegen den AG (!) - auch die Geltendmachung nicht ausgeschlossen ist; zB Kleidung, Uhr

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8. Arbeitskollegenhaftung/2

Umstritten war, ob der (geschädigte) AN „seine“ Ansprüche gegen seine/n Arbeitskollegen/in durchsetzen kann oder ob die haftungsredu-zierenden Gedanken des DNHG Anwendung finden sollen

OGH (Arb 9703 u 9704; dazu kritisch Grillberger DRdA 1979, 219)

voll durchsetzbar - keine Haftungsbeschränkung unter Arbkollegen (nach DNHG). Der Gedanke des Betriebsfriedens bleibt dabei auf der Strecke

Zu den Voraussetzungen des SozVersTr-Regresses

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9. Einfache Beispiele

AN erleidet AU /Körperverletzung dadurch, weil: sein AG gesetzliche AN-Schutzvorschriften

mißachtet hat; zB Beseitigung von Schutzvorrichtungen an Kreissäge

er sich selbst verletzt; sog Eigenverschulden oder ein

Arbeitskollege unachtsam ist

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10. Die gesetzliche Unfallversicherung/1

Die gesetzliche UV schützt bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (nicht mit privater UV verwechseln!)

Rechtsgrundlage ist das ASVG; §§ 172 ff 1997 ereigneten sich bspw in Österreich 128.749

Arbeitsunfälle, davon 243 mit tödlichem Ausgang Schutz der gesetzlichen UV „greift“ automatisch mit

Aufnahme einer versicherungsgeschützten Tätigkeit; kein Versicherungsvertragsabschluß nötig!

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11. Die gesetzliche Unfallversicherung/2

Rechtspolitische Bedeutung: Haftungsverlagerung von Arbeitgeber auf

SozVersTr (unter Beibehaltung von Regreßansprüchen des SozVersTr gegen den zumindest grob fahrlässig schädigenden AG); sog Arbeitgeber-Privileg

gleichzeitige Besserstellung der Arbeitnehmer: Eigenverschulden spielt erst ab Vorsatz eine Rolle

UV-Konzept umfaßt: Schadensausgleich/ Kompensation und

Schadensprävention

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12. Die gesetzliche Unfallversicherung/3

Die gesetzliche UV statuiert eine verschuldensunab-hängige (Gefährdungs)Haftung neuen Typs

Dieses Modell ist als (betriebliche) Innenhaftung konzipiert und betrifft grundsätzlich die Beziehung AG - AN sowie des jeweiligen SozVersTr zu diesen Personen

AN erhalten ihre Versicherungsleistung (durch SozVersTr) auch dann, wenn sie den Unfall durch eigenes (leicht oder grob fahrlässiges)Verhalten herbeigeführt haben (sog Eigenverschulden); nur vorsätzliche Herbeiführen des Versicherungsfalles führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers

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13. Legaldefinition des Arbeitsunfalls

Arbeitsunfälle sind nach § 175 Abs 1 ASVG: „Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und (!) ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen“

Kausalitätsprüfung ist hier alleiniges (Schadens)Zurechnungskriterium; daher doppelte Kausalitätskontrolle:

haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität

Unfall = zeitlich begrenztes (von außen einwirkendes) Ereignis, das zu einer Körperschädigung führt; Rspr

Funktion: Abgrenzung zur Krankheit andererseits: Einbeziehung von BKn

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PHG 1988 (1)

Fall: „Fliegendes“ Messer aus Rasenmäher tötet Frau

Anwendungsbereich: Gewerbe, Industrie; Arzneimittel (AMG 1983), Medizinprodukte (MPG 1996)

Ausgenommen nach § 4 Satz 2 PHG: Land- und forstwirtschaftliche Naturprodukte und Wild, solange sie >noch keiner ersten Verarbeitung unterzogen worden sind<

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PHG 1988 (2) - Abgrenzung zur GWL

GWL Schlechterfüllung = Mangelhaftigkeit der Sache selbst

PHG durch den Fehler eines Produkts wird:a) ein Mensch getötet, verletzt oder gesundheitlich geschädigt oderb) eine andere körperliche Sache beschädigt

Beachte: Nach dem PHG werden nicht nur die Vertragsparteien, sondern auch andre Personen, zB Familienangehörige oder Dritte geschützt.

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PHG 1988 (3) – Haftung/1

§ 1 Abs 1 PHG: Wer haftet ? Z 1: Hersteller/Produzent Z 2: Importeur Z 3: Händler/Lieferant/Verkäufer

§ 8 Satz 1 PHG: Verschuldensunabhängige + deliktische Haftung

§ 9 PHG: Haftung ist im Voraus unabdingbar und nicht beschränkbar

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PHG 1988 (4) – Haftung/2

1) § 1 PHG: Was wird ersetzt? Personen- und Sachschäden, nicht aber (reine) Vermögensschäden

2) § 2 PHG: Selbstbehalt von 500,- € bei Sachbeschädigung

§ 13 PHG: Verjährung - 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts

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SoWi Ü - 95

PHG 1988 (5) - §§ 5, 6, 7

§ 5 PHG: Fehlerhaftigkeit eines Produkts ... wenn es nicht jene Sicherheit bietet, die erwartet werden kann; Art des Mangels unerheblich: Konstruktions-, Herstellungs- oder InstruktionsfehlerBeispiel: Aus Finnland importierte Hubarbeitsbühne stürzt um; JBl 1996, 188

§ 6 PHG: Inverkehrbringen = Übergabe zum Gebrauch oder Einräumen von Verfügungsmacht

§ 7 PHG: Beweislastumkehr zulasten von Hersteller oder Importeur, die behaupten, die Sache nicht in Verkehr gebracht oder nicht als Unternehmer gehandelt zu haben

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SoWi Ü - 96

PHG 1988 (6) - §§ 8, 10, 12

Haftungsausschlüsse (§ 8 PHG) durch Nachweis, daß zB:Z 1: Fehler auf eine Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung zurückzuführen istZ 2: die Produkteigenschaften nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht als Fehler erkannt werden konnten Z 4: Fehler betrifft ein gentechnisch verändertertes Produkt der Land- und Forstwirtschaft

Solidarhaftung (§ 10 PHG): Wenn mehrere „Lieferanten“ die Haftung trifft

Bei Mitverschulden (§ 11 PHG) des Geschädigten § 1304 ABGB gilt sinngemäß

Rückgriffsrecht ( § 12 PHG) dessen beim Hersteller, der für den Schaden aufgekommen ist