SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Schadenersatz - BesT: Überblick q§§ 1299, 1300 ABGB:...
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SoWi Ü - 1
Schadenersatz - BesT: Überblick
§§ 1299, 1300 ABGB: Sachverständigenhaftung – Rat Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Baumeister, Pfuscher uvam
§ 1309 ABGB: Schuldhaftes Vernachlässigen der Aufsichtspflicht/Obsorge; zB für Unmündige
§ 1310 ABGB: Billigkeitshaftung zB Unmündiger § 1313 a, § 1315 ABGB: Gehilfenhaftung
Erfüllungs- und Besorgungsgehilfenhaftung § 1318 ABGB: Haftung für gefährlich aufgehängte oder
aufgestellte Sachen; Herauswerfen etc aus einer Wohnung § 1319 ABGB: Haftung für Bauwerke § 1319 a ABGB: sog Wegehalterhaftung § 1320 ABGB: Tierhalterhaftung § 1330 ABGB: Zivilrechtliche Ehrenbeleidigung
Schädigung von Kredit(fähigkeit), Erwerb und Fortkommen
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SoWi Ü - 2
Gehilfenhaftung (1)
Grundsätzlich wird nur für eigenes Verschulden gehaftet; § 1313 Satz 1 ABGB
Haftung für fremdes Verschulden: Unterschiedliche Gehilfenhaftung des
Geschäftsherrn: § 1313 a ABGB oder § 1315 ABGB
– Regress des Geschäftsherrn gegen Schuldtragende, § 1313 Satz 2 ABGB oder D(N)HG
des Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB
– Regress nach § 1313 ABGB
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SoWi Ü - 3
Gehilfenhaftung (2) – Beispiel Kauf
Bei Lieferung eines FS-Apparats durch Gehilfen des VK beschädigen diese die Glastüre des K oder verletzen K selbst:
Zwischen Geschäftsherrn (= VK) und K besteht eine vertragliche Beziehung → Erfüllungsgehilfenhaftung: § 1313 a ABGB
Verletzen sie eine Passantin oder beschädigen ein parkendes Auto → Besorgungsgehilfenhaftung: § 1315 ABGBZwischen Geschäftsherrn und Passantin besteht vor der Schädigung weder eine vertragliche noch eine sonstige rechtliche Beziehung; daher keine Vertrags- sondern nur die eingeschränkte Deliktshaftung
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SoWi Ü - 4
Erfüllungsgehilfenhaftung
§ 1313 a ABGB
(Meist) handelt es sich um eine Haftung aus Vertrag zwischen dem Geschäftsherrn (des schädigenden Gehilfen) und dem Geschädigten
zB mit Käuferin
Konsequenz: Geschäftsherr haftet für das Gehilfenverschulden wie für sein eigenes
Haftung für fremdes Verschulden
Warum? „Guter Tropfen, böser Tropfen!“
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SoWi Ü - 5
Besorgungsgehilfenhaftung
§ 1315 ABGB
Haftung aus (zivilrechtlichem) Delikt; dh ohne vertragliche Beziehung zwischen Geschäftsherrn des schädigenden Gehilfen und Geschädigtem
Konsequenz: Haftung für fremdes Verschulden im Vergleich zu
§1313a ABGB stark eingeschränkt – Geschäftsherr haftet für Besorgungsgehilfen nur, wenn
■ der Gehilfe "untüchtig" oder
■ "wissentlich gefährlich" ist
Beweislast nach § 1296 ABGB: Geschädigter hat Schadenersatzvoraussetzungen zu beweisen
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SoWi Ü - 6
§ 1298 ABGB
Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sey, dem liegt der Beweis ob. Soweit er auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, muß er auch beweisen, daß es an dieser Voraussetzung fehlt.
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SoWi Ü - 7
§ 1296 ABGB
Im Zweifel gilt die Vermuthung, daß ein Schade ohne Verschulden eines Andern entstanden sey.
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SoWi Ü - 8
§ 1313 ABGB
Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Theil genommen hat, ist er in der Regel auch nicht verantwortlich. Selbst in den Fällen, wo die Gesetze das Gegentheil anordnen, bleibt ihm der Rückersatz gegen den Schuldtragenden vorbehalten.
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SoWi Ü - 9
§ 1313a ABGB
Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes.
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SoWi Ü - 10
§ 1315 ABGB
Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.
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SoWi Ü - 11
Vertrags- und Deliktshaftung für Gehilfen
Gehilfenhaftung Beweislast
VertragshaftungErfüllungs-
gehilfenhaftung:§ 1313a ABGB
Umkehr der Beweislast
§ 1298 ABGB
DeliktshaftungBesorgungs-
gehilfenhaftung:§ 1315 ABGB
Beweislast beim Geschädigten§ 1296 ABGB
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SoWi Ü - 12
§ 1308 ABGB
Wenn Wahn- oder Blödsinnige oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.
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SoWi Ü - 13
§ 1309 ABGB
Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beygemessen werden kann.
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SoWi Ü - 14
§ 1310 ABGB
Kann der Beschädigte auf solche Art den Ersatz nicht erhalten; so soll der Richter mit Erwägung des Umstandes, ob dem Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig ist, in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege; oder, ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Vertheidigung unterlassen habe; oder endlich, mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten; auf den ganzen Ersatz, oder doch einen billigen Theil desselben erkennen.
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SoWi Ü - 15
Aufsichtspflicht (1) - Beispiele
Die Aufsichtspflicht gem § 1309 ABGB verletzt: Wer einen 11-Jährigen unbeaufsichtigt mit einem
Luftdruckgewehr spielen läßt; SZ 20/241
Wer einem noch nicht 12-jährigen Kind (entgegen § 65 StVO) erlaubt, alleine radzufahren; ZVR 1989/153
Wer ein Kind mit einer Armbrust spielen läßt, deren Pfeile Nägel als Spitze haben; EFSlg 20.228; OLG Wien
Wer einer gehbehinderten Großmutter ein 3 jähriges Kind außerhalb der Wohnung anvertraut; EFSlg 4695
Wer einen 4 1/2 Jährigen einen pfeilförmigen Kaugummiflieger anschaffen und unbeaufsichtigt benützen läßt; EvBl 1968/379 = EFSlg 10.142)
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SoWi Ü - 16
Aufsichtspflicht (2) - Beispiele
Die Aufsichtspflicht wird nicht verletzt: Wenn ein Lehrer 7- oder 8-jährige Schulkinder in der
Schulgarderobe nicht ständig beaufsichtigt; EFSlg 31.513 Unbeaufsichtigtes 4 1/2-jähriges Kind auf Spielplatz in der
Nähe einer wenig befahrenen Straße; ZVR 1984/116 Fast 5 jähriger folgsamer Bub verletzt auf Gehsteig mit
Tretroller einen Gehbehinderten, während Aufsichts-pflichtiger sich kurz seiner Kundschaft widmet; SZ 34/137
Schneeballspielen von 8- und 10 Jährigen ohne Überwachung; EFSlg 27.185
Wenn Mutter 5- und 8 jährige Buben 150 m von Alm entfernt, auf der sie als Kellnerin arbeitet, in Hütte spielen läßt, wo sie unvorhersehbar Zündhölzer finden; EvBl 1978/52
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SoWi Ü - 17
Soziale Schadenstragung: § 1310 ABGB
Erlangt ein Beschädigter nach den §§ 1308, 1309 ABGB keinen Ersatz, so
soll der Richter nach § 1310 ABGB erwägen, ob er nicht doch "auf den ganzen Ersatz, oder einen billigen [!] Teil desselben erkennen" kann, weil:
(1) „dennoch ein Verschulden [des Beschädigers] zur Last liege“;
(2) „oder ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Verteidigung unterlassen habe“;
(3) „oder endlich mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten;“ sozialer Vermögensvergleich / Ersatz nach Billigkeit
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SoWi Ü - 18
Ersatz nach „Billigkeit“: § 1310 ABGB
Schäden werden von der Rspr dzt bis zur Grenze von 3 Jahren (!) zugerechnet
Stößt häufig auf Unverständnis
Vgl damit das Strafrecht: § 4 Abs 1 JGG: „Unmündige [14 Jahresgrenze], die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar:“
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SoWi Ü - 19
§ 4 Abs 1 JGG
Jugendstrafrecht
Straflosigkeit von Unmündigen und Jugendlichen
(1) Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar.
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SoWi Ü - 20
§ 1318 ABGB
Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache; oder, durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung beschädiget; so haftet derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden, oder die Sache herabgefallen ist, für den Schaden.
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SoWi Ü - 21
Haftung des Wohnungsinhabers (1)
Tatbestandliche Schädigung gem § 1318 ABGB:a) Durch „das Herabfallen einer gefährlich
aufgehängten oder gestellten Sache“; zB Blumentopf fällt vom Balkon
b) Durch „Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung“; zB SZ 51/116 (1978): Bierflasche aus Hotelzimmer fällt auf Kfz oder
Rechtsfolge: Wer haftet? Auch ohne eigenes Verschulden? – Ja !
Derjenige, „aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden oder die Sache herabgefallen ist“ [= der Wohnungshalter/-inhaber!]
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SoWi Ü - 22
Haftung des Wohnungsinhabers (2)
§ 1318 ABGB stammt aus dem RömR:a) actio de posito vel suspendob) actio de deiectis vel effusis
Moderne Anwendung (dieser Tatbestände) auf:
Waschmaschinen; SZ 39/170 (1966) Geschirrspülmaschinen; SZ 37/140 (1964) Badewannen; SZ 20/203 (1938) Boiler; EvBl 1966/159 oder Wasserrohrbruch in der
Kaffeemaschine einer Kantine; JBl 1989, 40 „Wohnungsinhaber“ sind auch: Mieter und Pächter Als „Wohnung“ gelten auch Amts- und
Geschäftsräume, nicht aber zB Hotelzimmer Haftung auch ohne eigenes, aber immer für fremdes
Verschulden; zB: betrunkener Gast wirft Flasche aus Fenster
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SoWi Ü - 23
Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (1)
Tatbestandliche Schädigung durch> Einsturz oder Ablösung von Teilen [arg a minore ad maius!] eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes <
Rechtsfolge: >..., so ist der Besitzer [=Eigentümer/Halter (!), aber auch Mieter/Pächter oder Fruchtnießer] des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist ...
... und er [= der Besitzer] nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. < Beweislastumkehr !
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SoWi Ü - 24
Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (2)
Abgrenzung zu § 1318 ABGB: Blumenkiste, Holzjalousie und Geschäftsschild sind unter
§ 1318 ABGB zu subsumieren; Dachziegel, Gesimsteile, Verputz, Balkongeländer
(SZ 36/103 [1963]) unter § 1319 ABGB.
Einen Grenzfall stellen Dachlawinen dar:a) Schnee + Dachziegel/-rinne etc fallen unter
§ 1319 ABGB
b) Nur Schnee oder Eiszapfen unterliegen der allgemeinen Verschuldenshaftung des ABGB. Bei Verstoß gegen § 93 StVO liegt eineSchutzgesetzverletzung vor Beweislastumkehr
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SoWi Ü - 25
Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (3)
Brücke: SZ 52/96 [1979] (Bau) Grube: EvBl
1970/224 Schacht: SZ 40/136
[1967] Grabstein: RZ 1980/247 Gartentor/Zaun:
EvBl 1971/280; Sz 53/143
Ankündigunstafel: JBl 1962, 558
Geländer (zB einer Hotelterasse): SZ 53/143 [1980]
Luftschutzstollen: EvBl 1957/19
Sprungbrett/Trampolin elektrische Leitung:
EvBl 1957/19 Tribüne: EvBl 1965/48 Baugerüst: EvBl 1957/19 Damm/Aufschüttung
Was gilt als „Gebäude“ oder ein „anderes ... Werk“:
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SoWi Ü - 26
Wegehalterhaftung: § 1319a ABGB
Haftung auch für fremdes Verschulden; >… er oder einer seiner Leute …<
Abweichend vom Normalfall, aber
Haftung erst ab grober Fahrlässigkeit
Sinn: Anreiz für Wegehalter, Wege offen zu halten; zB Forst- und Bringungswege –Tourismus!
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SoWi Ü - 27
§ 1319a ABGB(1) Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein
Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen.
(2) Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist ...
(3) ...
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SoWi Ü - 28
Tierhalterhaftung: § 1320 ABGB (1)
Maß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung:
nach Umständen des Einzelfalls; EvBl 1982/43– Gefährlichkeit des Tieres
– spezifisches Tierverhalten
– Abwägung der Interessen
Warntafel "Bissiger Hund" allein genügt nicht
Übersehen eines solchen Hinweises bedeutet aber Mitverschulden; ZVR 1977/59
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SoWi Ü - 29
Tierhalterhaftung: § 1320 ABGB (2)
Scharfer Hund mit Neigung, Radfahrern nach-zulaufen
Halter verletzt seine Verwahrungspflicht, wenn er das Tier in Fahrbahnrichtung einen Ball apportieren läßt; EvBl 1987/106
Grundsätzlich volle Bewegungsfreiheit für nicht bösartiges Tier in Haus und Hof; EvBl 1967/451
Haus nahe an einer häufig befahrenen Straße
Hühnerhalter verpflichtet, Hühner von der Straße fernzuhalten; SZ 41/161 (1968)
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SoWi Ü - 30
Begriff des Tierhalters (1)
Tierhalter ist: Wer die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt und im eigenen Namen darüber entscheidet, wie ein Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist; ZVR 1964/201 und SZ 26/121 (1953)
Es kommt dabei nicht auf die rechtliche Beziehung zum Tier an:
Eigentumsverhältnisse (allein) sind nicht entscheidend; EvBl 1986/111
Miteigentümer einer Liegenschaft sind (Mit)Halter eines Hundes zur Bewachung der Liegenschaft; SZ 55/62 (1982).
Der Entlehner eines Reitpferdes wird Halter und haftet nach § 1320; ZVR 1973/157
Die Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht des Tierhalters darf nicht überspannt werden; vgl SZ 69/264 (1996).
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SoWi Ü - 31
Begriff des Tierhalters (2)
Der Betreiber eines Wildparks ist Tierhalter; EvBl 1986/111
Er haftet aber nicht nach § 1320, wenn ein Damhirsch nur deshalb aus der sicheren Umzäunung ausbrechen kann und in der Folge auf der nahen Bundesstraße mit einem Pkw zusammenstößt, weil ein Unbekannter das Gehege mit einer Drahtschere aufgeschnitten hat; ZVR 1986,115
Ein Tierhalter haftet auch für seine Gehilfen nach § 1313a ABGB – Analogie zu § 19 Abs 2 EKHG (EvBl 1982/43) und nicht zu § 1315 ABGB
Der untersuchende Tierarzt wird nicht Halter; SZ 26/121 (1953)
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SoWi Ü - 32
Beweislastumkehr: § 1319 + § 1320 ABGB
Zu unterscheiden sind folgende Fälle: Generelle „Umkehr“ bei Vertragsverletzungen;
§ 1298 ABGB Bei deliktischen Schäden: wenn dies vom Gesetz angeordnet
wird (etwa §§ 1319 und 1320 ABGB) oder nach der Rspr, wenn ein SchutzG iSd § 1311 ABGB verletzt wird
Gegensatz
Zwischenschritt:Haftungsver-
schärfungdurch
Umkehr der Beweislast
Verschuldens-haftung
zB ABGB
Gefährdungs-haftung
zB EKHG
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SoWi Ü - 33
§ 1313a ABGB
Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes.
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SoWi Ü - 34
§ 1315 ABGB
Überhaupt haftet derjenige, welcher sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.
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SoWi Ü - 35
§ 1320 ABGB
Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.
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SoWi Ü - 36
§ 19 Abs 2 EKHG
(1) Unberührt bleiben die Vorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs ...
(2) Auch dort, wo die Ersatzansprüche für einen durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursachten Schaden nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen sind, wie insbesondere auch bei solchen Eisenbahnen und Kraftfahrzeugen, auf die dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden ist, haftet der Betriebsunternehmer und der Halter für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb der Eisenbahn oder beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig waren, soweit diese Tätigkeit für den Unfall ursächlich war.
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SoWi Ü - 37
Recht und Medizin
Eine schwierige Beziehung ... !
Wichtige Berührungspunkte: Der Behandlungsvertrag Die ärztliche Aufklärungs- und
Dokumentationspflicht Die Haftungsfrage Patienten(persönlichkeits)rechte Rechts- und Medizinethik
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SoWi Ü - 38
Belegarztvertrag: Doppelvertragsvariante
Krankenanstalt
Arzt PatientBelegarzt(behandlungs)V
Belegarzt(werk)V
als Dauerschuldverhältnis
Vertragsbindung
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SoWi Ü - 39
BelegarztV: Erfüllungsgehilfenvariante
Arzt PatientBehandlungsV
BelegarztV Blo
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nach
§
1313
AB
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Krankenanstalt
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SoWi Ü - 40
BelegarztV: NL-Zentralhaftung
Krankenanstalt
Arzt PatientBehandlungsV
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oder
Solidarhaftung Gel
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KA
KA
(Zentral)Haftung der KA für alle Leistungen; allerdings solidarisch mit dem (Beleg)arzt; Allfälliger Regress der KA am Belegarzt
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SoWi Ü - 41
Arzthaftung: Einwilligung
Ausreichende ärztliche Aufklärung (zB nach § 8 Abs 3 B-KAKuG) ist Voraussetzung für …
… eine wirksame Zustimmung /Einwilligung des Patienten zur Heilbehandlung
Andernfalls liegt eine eigenmächtige
Heilbehandlung iSd § 110 Abs 1 StGB vor
Aufklärung gilt als Rechtfertigungsgrund für den ärztlichen Eingriff (volenti non fit iniuria), der grundsätzlich als Körperverletzung qualifiziert wird (?)
Rechtmäßigkeit hängt davon ab!
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SoWi Ü - 42
Behandlungsvertrag (1)
Vertragstypus ist streitig; Typenfreiheit im SchuldR Überwiegend wird freier Dienstvertrag angenommen Ausnahmsweise ein Werkvertrag
ZB bei Prothesen-, Zahnersatzanfertigung oder in der Labormedizin
Arzt/Krankenanstalt schulden PatientIn aus dem Behandlungsvertrag (Diagnose + Behandlung):
eine fachgerechte medizinische Behandlung; nicht aber einen bestimmten Erfolg !
Der Patient ist Subjekt, nicht Objekt der Behandlung; Privatautonomie führt zu Gleich-, nicht Unterordnung!
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SoWi Ü - 43
Behandlungsvertrag (2)
Der Vertrag wird abgeschlossen zwischen: Arzt und Patient/in; oder Krankenhaus und Patient/in
In beiden Fällen: Vertragshaftung Arzt oder Krankenanstalt haften PatientInnen für
Vertragserfüllung und daher nach § 1313a ABGB für ihre Erfüllungsgehilfen
ZB Ärzte, Krankenschwestern/-pfleger, Hebammen, Verwaltungs-, Reinigungs- und Küchenpersonal
Vgl SZ 41/87 (1968): Krankenanstalt haftet für Krankenschwester, welche der Hebamme bei derGeburt hilft; zu heiße Wärmflasche verbrennt Säugling
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SoWi Ü - 44
Arzthaftung: Vertrags- oder Deliktshaftung
Für die (persönliche) Haftung des Arztes/der KA gegenüber Patienten kommen sowohl:
eine vertragliche, wie eine deliktische Haftung in Frage; angestellter
Krankenhausarzt haftet Patienten nur deliktisch! Auch hier gilt: Vertragshaftung ist günstiger!
§ 1313a + § 1298 ABGB !
Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB: objektivierte Sachverständigenhaftung
Die Arzthaftung ist dzt noch eine allgemeine Verschuldenshaftung und greift ab leichter Fahrlässigkeit
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SoWi Ü - 45
Ärztliche Dokumentationspflicht (1)
Pflicht des Arztes zur Führung einer "ärztlichen Dokumentation" resultiert aus:
1. Öffentlichrechtlicher Verpflichtung: § 9 B-KAG2. Standesrechtlicher Verpflichtung: § 51 ÄrzteG3. Vertragliche Nebenpflicht des Behandlungsvertrags
zur Information und Aufklärung von Patienten 4. § 16 ABGB: Persönlichtkeitsschutz
personenbezogener Daten!3. Ärztliche „Kunst“ verlangt nach Gedächtnisstütze;
§ 1299 ABGB
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SoWi Ü - 46
Ärztliche Dokumentationspflicht (2)
Zum Einsichtsrecht in und die Herausgabe von Behandlungsunterlagen:
Der Dokumentationsanspruch von Patienten gegen den Arzt ist ein vertraglicher Nebenanspruch aus dem BehandlungsV
Umfang dieser Rechtsansprüche:
a) Herausgabe der Unterlagen? - Ja!Untersuchungsergebnisse; zB Röntgenbilder, EKGs, Befunde
b) Bloße Mitteilung des Inhalts ? - Nein! OGH: Kopie !
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SoWi Ü - 47
Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte
Beispiel: JBl 1985, 159 Rechtsgrundlage = Behandlungsvertrag + B-KAG +
Landes-KAGe + ÄrzteG + UbG Ist zu gewähren, wenn:
keine therapeutischen Gründe entgegenstehen auch nach Abschluß der Behandlung, bei Vorliegen eines
berechtigten Interesses auch Erben/Angehörigen, wenn sie ein berechtigtes
Interesse haben; zB § 1327 ABGB: Unterhaltsanspruch nach Behandlungsfehler?
Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen darf nicht entgegenstehen; fortwirkendes Persönlichkeitsrecht des Patienten (zB § 16 ABGB, § 8 MRK) ist zu beachten; weiterbestehende Verschwiegenheitspflicht muß vom Arzt begründet werden – allenfalls Beurteilung durch Sachverständige
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SoWi Ü - 48
Aufklärungspflicht (1)
Rspr-Grundsätze: Wieweit die Aufklärungspflicht im Einzelfall reicht, kann nicht generell gesagt werden. Vielmehr Frage: Wie hätte sich ein maßgerechter Arzt in concreto verhalten ?
1. Das Wohl des Patienten geht nach dem OGH vor dessen Selbstbestimmung (?); ärztliche Fürsorge- und Hilfeleistungspflicht - aber: Gefahr der Umgehung ! Der dtBGH betont Selbstbestimmungsrecht des Patienten
2. Problem: Angst kann krank machen3. Vertrauensbekundung des Patienten kann bedeuten, daß
Patient Entscheidung Arzt überläßt; schlüssiger Verzicht ?
4. Aber: Schweigen bedeutet nicht Verzicht auf Aufklärung;aber auch: Keine Aufklärung gegen den Willen des Patienten !
5. Auch Mindestaufklärung soll nicht beunruhigen und kann bei besonders ängstlichen Patienten entfallen
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SoWi Ü - 49
Aufklärungspflicht (2)
6. Art der Aufklärung über Risiken; sog Risikoaufklärung:Häufigkeit, lebensbedrohende Risiken im Schadensfall oder wichtige Körperfunktionen betreffend, sind abzuwägen gegen Chancen, Risiko und Krankheitsfolgen bei Unterlassung des Eingriffs
7. Stufenweise Aufklärung durch jeweilige Spezialisten; aber: Arzt, der Eingriff letztlich vornimmt, muß sich über bisherigen Stand der Aufklärung vergewissern. - Probleme bei „Schnittstellen“; zB Kinderklinik und Strahlentherapie
8. Arzt darf sich nicht auf "Kenntnisse der medizinisch geschulten Bevölkerung" verlassen
9. Rspr betont: Aufklärungspflicht darf nicht überspannt werden! - Aber auch das Selbstbestimmungsrecht des Patienten darf nicht zu kurz kommen!
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SoWi Ü - 50
Aufklärungspflicht (3)
Die ärztliche Aufklärungspflicht wird als SchutzG zugunsten des Patienten verstanden; nicht nur vertragliche Nebenpflicht des Arztes
Kausalitätsproblem – Frage: Hätte sich der klagende Patient gegen den Eingriff ausgesprochen, wenn er ausreichend aufgeklärt worden wäre ?
Beweislastumkehr (§ 1298 ABGB) bei Verletzung der Aufklärungspflicht:
1. Arzt muß beweisen, daß er Aufklärungspflicht nicht verletzt hat
2. Ist mangelnde Aufklärung bewiesen, muß Arzt beweisen, daß der Patient auch bei ausreichender Aufklärung zugestimmt hätte
Diese Beweislastverteilung gilt nach der Rspr aber nur für schwierigere und gefährliche Eingriffe: Die Beweislast dafür liegt aber beim behandelnden Arzt
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ta: Z
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echt
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SoWi Ü - 51
Aufklärungspflicht (4)
Wann, Wobei ist aufzuklären ?
Insbes in Bezug auf Operationsgefahren; sog Risikoaufklärung
Aber auch bei bedeutenderen physikalischen Eingriffen und zwar sowohl zu:
diagnostischen (zB Lumbalpunktion, Endoskopie- oder Laparaskopie/-tomie) sowie
therapeutischen Zwecken Auch bei medikamentöser Heilbehandlung
besteht Aufklärungspflicht, wenn sie einen stärkeren Eingriff bedeutet; zB Gefahr der Abhängigkeit bei längerer Einnahme (Neuroleptika)
Bar
ta: Z
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echt
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SoWi Ü - 52
Aufklärungspflicht (5) – Beispiele
Aufklärungspflicht wird von Rspr angenommen bei:
Kropfoperationen ⇒ Stimmbänderlähmung: SZ 55/114
Muttermalentfernung ⇒ Strahlenschädigung: KRSlg 693 (Kind)
Herzoperationen ⇒ zB Hirnschädigung: SZ 57/207
Nierensteinentfernung ⇒ bzgl anderer Behandlungs- methoden: KRSlg 685
Ozonbehandlung ⇒ wegen Embolie(gefahr) etc: SZ 62/18
Lumbalpunktion ⇒ wegen mögl Komplikationen; SSt 59/18
Bar
ta: Z
ivilr
echt
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SoWi Ü - 53
Aufklärungspflicht (6): Schönheitsoperationen
Reziproker Zusammenhang zwischen Indikation (zB der Operation) und Aufklärungspflicht
Je geringer die Notwendigkeit eines operativen Eingriffs ist, desto umfangreicher ist die Aufklärungspflicht
Arzt muß hinweisen auf: das zu erwartende Ergebnis einschließlich etwaiger
Mißerfolge bloße Unannehmlichkeiten zB Schmerzen die Tatsache, daß er einen bestimmten Erfolg nicht
garantieren kann etc Patient darf nicht unterstellt werden (im Gegensatz zu
gesundheitlich erforderlichen Operationen), daß er Risiken, die mit Operationen sonst verbunden sind, auch hier bereit ist in Kauf zu nehmen
ÖJZ 1993, 25 ff
Bar
ta: Z
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echt
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SoWi Ü - 54
Skizze zu JBl 1987, 104
Narkoseärztin in Facharztausbildung
Träger der Krankenanstalt
Patientin = zehnjähriges Mädchen
Vertragshaftung
Deliktshaftung
Kläger = Adoptiveltern der Birgit M. Zweitbeklagte = NarkoseärztinErstbeklagte = Operierende Ärztin Drittbeklagter = Träger der KA
Die
nst
V
BehandlungsV= freier DienstV
Bar
ta: Z
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echt
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SoWi Ü - 55
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz 1965
§ 1 D(N)HG:
Geltungsbereich: für DN in öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnissen
Ausgenommen sind aber DN, die als Organe von Rechtsträgern nach Art 23 Abs 1 B-VG (zB Bund oder Länder; AHG tätig werden
bei Schadenszufügung in Erbringung der Dienstleistung; § 2 D(N)HG
Bar
ta: Z
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echt
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ine
SoWi Ü - 56
AN-Haftung: „direkte“ Schädigung des AG
Schädigung im 2-Personenverhältnis
Dienstgeber/ DG = Geschädigter
Dienstnehmer/ DN= Schädiger
Beachte: die Sonderregelung für den öffentlichen Dienst enthält das OrgHG
direkteErsatzforderung
2D
iens
tV
1
AN schädigt AG unmittelbar/direkt
Beispiel: Gabelstaplerfahrer Beschädigt fahrlässig Fabrikstor
Bar
ta: Z
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echt
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SoWi Ü - 57
AN-Haftung: „indirekte“ Schädigung des AG
Schädigung im 3-Personenverhältnis
Kunde hat bei Schädigung Direktanspruch an DG; DN ist Erfüllungsge- hilfe des DG: § 1313 a ABGBLeistungs-
beziehung: zB WerkV
zB im Rahmen einer Reparaturals Erfüllungsgehilfe des DG
Dienstnehmer/DN
1
=GeschädigterKundschaft
2
DienstV
schädigt
unmittelbar
Dienstgeber/ DG3
mittelbar
DG-Regreß an DN
Bar
ta: Z
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echt
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SoWi Ü - 58
Beispiele zum D(N)HG
DN verschuldet leicht fahrlässig Verkehrsunfall gefahrengeneigte Tätigkeit war nicht im Entgelt berücksichtigt;
OGH: Mäßigung; SZ 49/8 Akkordarbeiterin begeht Bedienungsfehler,wodurch
Schaden an Spritzgußmaschine entsteht; ArbSlg 9261 OGH: niedriger Ausbildungsstand, Monotonie, Arbeitsdruck;
§ 2 Abs 3 DNHG: entschuldbare Fehlleistung Mechaniker und Kundendienstberater verursacht
Autounfall bei Probefahrt; zu hohe Geschwindigkeit keine entschuldbare Fehlleistung; ZVR 1974/24
Landesbeamter verwendet (ohne Verpflichtung) Privat-Pkw für Dienstfahrt und schädigt Dritten (SZ 41/126):
Verletzung eines Dritten; keine Haftung des Landes nach EKHG (Halter!), daher auch kein Regreßanspruch des DN gegen DG; aber Ersatz nach § 1014 ABGB.
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ta: Z
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echt
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SoWi Ü - 59
§ 3 D(N)HG: Leistung des DN an Dritte
3 - Personenverhältnis
DN-Regreß nach § 3 DHG
Ersatzleistung
Potentieller Direktanspruch:
Kunde macht keinen Gebrauch
Ersatzanspruch
= GeschädigterDritter/Kunde
2
Dienstnehmer/DN= Schädiger
1
Dienstgeber/DG mittelbar Geschädigter3
Schädigt unmittelbar
Bar
ta: Z
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echt
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SoWi Ü - 60
§ 2 D(N)HG: Ermäßigung oder Erlaß des Ersatzes
Richtet sich nach Verschuldensgrad bei Schadenszufügung:
aus „Versehen“ = grobe Fahrlässigkeit richterliches Mäßigungsrecht: Billigkeit
–Mäßigung (iSv Reduktion) der Ersatzleistung möglich
Aus einem „minderen Grad des Versehens“ = leichte Fahrlässigkeit nächste Folie
Bei entschuldbarer Fehlleistung: überhaupt keine Haftung
–zB Tellerwäscher läßt Teller fallen; Kassierin hat kleines Rechnungsmanko
Bar
ta: Z
ivilr
echt
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ine
SoWi Ü - 61
Mäßigung oder Erlaß bei minderem Grad des Versehens
Mäßigung oder sogar Gesamterlaß der Ersatzpflicht bei leichter Fahrlässigkeit möglich
Kriterien für Mäßigung und Erlass nach § 2 Abs 2 D(N)HG:
–Ausmaß der Verantwortung (des AN)–Berücksichtigung der Gefahr beim Entgelt–Ausbildung des AN + Arbeitsbedinggen–Vermeidbarkeit des Schadenseintritts
Bar
ta: Z
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echt
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ine
SoWi Ü - 62
§§ 5,6 und 7 D(N)HG: Beschränkungen der Dienstnehmer-Rechte, Frist
Beschränkung oder Aufhebung der Rechte des Dienstnehmers nach den §§ 2 – 4 D(N)HG
nur durch Kollektivvertrag (also nicht durch Einzelvertrag!) möglich; § 5 D(N)HG
Bei minderem Grad des Versehens:
Schadenersatz- und Rückgriffsansprücheerlöschen nach 6 Monaten; § 6 D(N)HG
nach Bekanntwerden des Schadens und des Schädigers; § 1489 ABGB
bei Rückgriffsansprüchen läuft (Präklusiv)Frist ab Ersatzleistung
§ 7: DG darf seinen Schadenersatzanspruch gegen DN nicht ohne weiteres aufrechnen
Bar
ta: Z
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echt
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ine
SoWi Ü - 63
§ 3 DHG: Heranziehung des Dienstnehmers durch Dritte; Regreß
Ersetzt der DN dem Dritten dessen Schaden im Einverständnis mit AG oder auf Grund eines Urteils
... so hat DN Rückforderungsanspruch gegen DG wenn DG dem Dritten schadenersatzpflichtig gewesen wäre;
zB gem § 1313a ABGB und das Verlangen des DN der Billigkeit entspricht
– bei „Versehen“: zum Teil– bei „minderem Grad des Versehens“: auch zur Gänze
– bei „entschuldbarer Fehlleistung“: jedenfalls zur Gänze Streitverkündigung / Verständigung vom Prozeß
bei Unterlassung: bleiben DG die nicht ausgeführten Einwendungen gegen DN erhalten
Bar
ta: Z
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echt
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ine
SoWi Ü - 64
Amtshaftung: 3-Personenverhältnis
Rechtsträger = mittelbar Geschädigter
= unmittelbar Geschädigter
Dritter
LeistungdurchRechtsträger
Organ
mittelbar
+ in Vollziehung der Gesetze+ schuldhaft+ rechtswidrig
4
Rechtsträger nimmt Regreß an Organ
Dritter hat Direktanspruch gegen Rechtsträger, nicht gegen Organ!
3
unmittelbar1
2
schädigt
Bar
ta: Z
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echt
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SoWi Ü - 65
§ 1 Abs 1 AmtshaftungsG - AHG 1948
„Bund, Länder, Bezirke, Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung [= Rechtsträger] haften ... für den Schaden am Vermögen oder an der Person,den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechts-widriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht [!]Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.“
Bar
ta: Z
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echt
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SoWi Ü - 66
AHG: „… in Vollziehung der Gesetze“ ?
Gemeint ist damit die Hoheitsverwaltung, die mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgerüstet istEtwa:
Handeln der Gerichte oder von Verwaltungsbehörden, aber auch von „privaten“ Organen, zB:
–Abbruchunternehmer bei Ersatzvornahme aufgrund eines baubehördlichen Bescheides
–Fischereiaufsichtsorgan, Jagdaufseher–Abschleppunternehmen bei Parkvergehen
Nicht erfaßt ist die Privatwirtschaftsverwaltung: Hier keine Anwendung des AHG; ABGB-Haftung
Bar
ta: Z
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echt
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SoWi Ü - 67
§ 1 Abs 2 AHG 1948
„Organe ... sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der
Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.“
Bar
ta: Z
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ine
SoWi Ü - 68
§ 3 Abs 1 AHG - Regreß
„Hat der Rechtsträger dem Geschädigten ... den Schaden ersetzt, so kann ervon den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzungvorsätzlich oder grob fahrlässig verübtund verursacht haben, Rückersatz begehren.“
Bar
ta: Z
ivilr
echt
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SoWi Ü - 69
§ 8 Abs 1 AHG - Aufforderungsverfahren
„Der Geschädigte soll den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zunächst schriftlich auffordern [an die Finanzprokuratur], ihm binnen einer Frist von 3 Monaten eine Erklärung zukommen zu lassen, ob er den Ersatzanspruch anerkennt oder den Ersatz ganz oder zum Teil ablehnt.
Das (Landes-)Gericht kann dem Ersatzwerber .... einen Rechtsanwalt beigeben.“
Bar
ta: Z
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echt
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SoWi Ü - 70
Amtshaftungsgesetz - Beispiele
Strafgefangener gerät mit Arm in ein Förderband im Ibk-Ziegelstadl; SZ 57/171
Unrichtige Rechtsbelehrung eines Richters; SZ 53/83
Abgelehnt: Gendarmerie – bei Schifahrübungen wird Schifahrerin verletzt; SZ 55/82
Bundesheer:sog Handgranatenfall;EvBl 1976/ 233
Zollwache:Beamte stehlen aus Zollager Zigaretten;EvBl 1982/39: Haftung der Republik für von gestohlenen Sachen eingehobene Zölle
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ta: Z
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SoWi Ü - 71
Organhaftung: DN-Haftung der Beamten
Immer ein 2-Personenverhältnis
+ in Vollziehung der Gesetze+ schuldhaft+ rechtswidrig
schädigtunmittelbar
nimmtRegreß
Rechtsträger = Geschädigter
Beispiel: Landessbeamter fährt alkoholisiert mit Dienstauto und beschädigt es
2
Organ
1
Bar
ta: Z
ivilr
echt
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SoWi Ü - 72
§ 1 Organhaftpflichtgesetz 1967
Abs 1: „Personen, die als Organe des Bundes ...handeln, haften ... für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als dessen Organ sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes u rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.“
Abs 2: „Organe sind ... “ (wie im AHG)
Bar
ta: Z
ivilr
echt
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ine
SoWi Ü - 73
§ 2 Organhaftpflichtgesetz
Abs 1: „Ein Ersatzanspruch...besteht nicht, wenn der Rechtsträger den Schaden durch Rechtsmittel oder durch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof oder durch sonst eine gesetzlich begründete Maßnahme hätte abwenden können.“
Abs 2: „Von einem Organ kann kein Ersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht oder auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzen befolgt oder in Befolgung dieser Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.“
Bar
ta: Z
ivilr
echt
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SoWi Ü - 74
§ 3 Organhaftpflichtgesetz
Abs 1
„Beruht die Schädigung, .... auf einem Versehen, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.“
Idente Regelung mit D(N)HG !
Bar
ta: Z
ivilr
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SoWi Ü - 75
Beispiele zum OrgHG
Öffentliche Bibliothek läßt Loseblattsammlung binden
„Gesunde“ Türen eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes werden durch formaldehyd-belastete ausgetauscht; Innungsmeister stellt Erneuerungsbedürftigkeit als Gutachter fest
Beispiele für hoheitliche Tätigkeiten: irrtümliche Festnahme Aufbewahren von Akten Rechnungswesen des Hoheitsträgers
Unterlassung von Schadenersatzprozessen, Versäumnis von Fristen dazu
Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
SoWi Ü - 76
Die österreichische Sozialversicherung
Hauptverband derSozialversicherungsträger
Pensionsvers. Krankenvers. Unfallvers
PVA d. Arbeiter
PVA d. Angestellten
9 Gebiets-kranken-kassen
9 Betriebs-kranken-kassen
Versicherungsanstalt des österr. Bergbaus
Sozialversicherungsanstalt der gewerbl. Wirtschaft
Sozialversicherungsanstalt der Bauern
AllgemeineUnfallversicherungs-
anstalt
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
VA d. österr. Notariats Versicherungsanstalt öffentl. Bediensteter
Bar
ta: Z
ivilr
echt
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ine
SoWi Ü - 77
Legalzession § 332 I ASVG
4
Schadenersatz und Sozialversicherung
schädigt AGverursacht /
verschuldet AU / BK
1
„AG-Privileg“: § 333 ASVGKeine Klage des AN gegen AG möglich!
3
erleidetAU / BK
AN2
SozVersTr-Regreß ab grober Fahrlässigkeit; § 334 6
Leistung
5
SozVersTrzB: AUVA
§§ 332-337 und §§ 175 ff ASVG etc
Bar
ta: Z
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echt
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ine
SoWi Ü - 78
1. Legalzession: § 332 ASVG
Erleidet jemand zB einen Arbeitsunfall/ AU (Tötung oder Körperverletzung) und
steht dem Verletzten (gegen den Schädiger) an und für sich ein Ersatzanspruch für den zugefügten Körperschaden „auf Grund anderer Vorschriften“ (zB ABGB, EKHG, DNHG) zu,
so geht dieser Ersatzanspruch auf den SozVersTr über, „insoweit ..., dieser Leistungen zu erbringen hat.“
Das ist die sog Legalzession = gesetzlicher Forderungsübergang
Konkret geht zB der Schadenersatzanspruch eines AN gegen seinen AG auf den SozVersTr über
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ta: Z
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SoWi Ü - 79
2. Arbeitgeber-Privileg: § 333 ASVG/1
AG haftet geschädigtem AN (seinen Hinterbliebenen) unmittelbar/ direkt nur bei Vorsatz (Abs1)
Privileg gilt aber auch für gesetzliche und bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und sog Aufseher im Betrieb (Abs 4); zB Prokurist, Abteilungsleiter, sogar Fahrer eines Lastzuges;
gilt auch für Leistungen über die gesetzliche UV hinaus; AG haftet auch nicht für Schmerzengeld-ansprüche; § 332 I letzter Satz iVm § 333 I Satz 1;
aber uneingeschränkte Haftung des AG bei gesetz-licher Haftpflichtversicherung bei Kfz -Unfällen bis zur Höhe der Versicherungssumme (Abs 3)
Rückgriff des SozVersTr gegen AG erstab grober Fahrlässigkeit möglich; § 334 ASVG
Bar
ta: Z
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echt
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ine
SoWi Ü - 80
3. Arbeitgeber-Privileg: § 333 ASVG/1
Worin liegt die Rechtfertigung? -Argument des Betriebsfriedens !AG-AN-Beziehung soll, gerade auch nach Unfällen, nicht durch Prozesse gestört werden!
AG zahlt UV-Beiträge allein. Dies schützt ihn (+ Aufseher im Betrieb etc) vor SozVersTr-Regreß bei bloß leicht fahrlässiger AN-Schädigung
Ein kleiner Systemfehler liegt darin, daß Sachschäden von AN gegen ihren AG nach wie vor direkt geltend gemacht werden können; das unterläuft das Betriebsfriedensargument !
Umstritten ist (nach wie vor) der Verlust des Schmerzengeldanspruchs von AN; vgl aber nunmehr: Integritätsabgeltung
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ta: Z
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echt
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ine
SoWi Ü - 81
4. Integritätsabgeltung: § 213a ASVG/1
Auszugehen ist von folgendem:
Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf SozVersTr nicht über; § 332 I Satz 1 ASVG
Sie können nach § 333 I Satz 1 aber auch nicht gegen AG geltend gemacht werden; sog Arbeitgeberprivileg
Als Teilersatz für einen lange völlig fehlenden immateriellen Ersatz des Schmerzengeldes wurde 1990 eine sog Integritätsabgeltung geschaffen
Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
SoWi Ü - 82
5. Integritätsabgeltung: § 213a ASVG/2
Sie ist eine einmalige Geldleistung zur Entschädigung für ideelle
Beeinträchtigung bei grob fahrlässiger Mißachtung von AN-
Schutzvorschriften bei erheblicher und dauernder
Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit / Integrität
Kritik: Diese Lösung ist nur ein erster Schritt in die richtige Richtung !
Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
SoWi Ü - 83
6. Sozialversicherungsträger-Regreß
Richtet sich gegen AG oder Arbeitskollegen SozVersTr kann die kraft Gesetzes auf ihn
übergegangenen Ansprüche im Regreßweg geltend machen, soweit er Leistungen erbracht hat
Aber nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz: gegen den AG; § 334 Abs 1 ASVG gegen Arbeitskollegen; § 332 Abs 5 lit a ASVG
– die zur Zeit des Unfalls „in demselben Betrieb“ beschäftigt sind
– oder wenn der Versicherungsfall durch ein Verkehrsmittel mit erhöhter gesetzlicher Haftpflichtversicherung herbeigeführt wird; § 332 Abs 5 lit b ASVG
Bar
ta: Z
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echt
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ine
SoWi Ü - 84
7. Arbeitskollegenhaftung/1
§ 332 Abs 5 ASVG Wie, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nicht
vom AG, sondern von einem/r Arbkollegen/ in herbeigeführt wurde? Haftung unter Arbeitskollegen
Auch dieser Anspruch des Verletzten gegen den Arbeitskollegen geht auf SozVersTr nach § 332 Abs 1 iVm § 332 Abs 5 über, wenn SozVersTr Leistungen erbringt
Das bedeutet, daß der verletzte AN gewisse Ansprüche grundsätzlich nicht mehr direkt gegen seine/n Arbeitskollegen/in durchsetzen kann: Betriebsfrieden
Beim Beschädigten (AN) verbleiben hier jedoch (!) die Schmerzengeld- und Sachschädenansprüche, weil die SozVers keine derartigen Leistungen erbringt und - anders als gegen den AG (!) - auch die Geltendmachung nicht ausgeschlossen ist; zB Kleidung, Uhr
Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
SoWi Ü - 85
8. Arbeitskollegenhaftung/2
Umstritten war, ob der (geschädigte) AN „seine“ Ansprüche gegen seine/n Arbeitskollegen/in durchsetzen kann oder ob die haftungsredu-zierenden Gedanken des DNHG Anwendung finden sollen
OGH (Arb 9703 u 9704; dazu kritisch Grillberger DRdA 1979, 219)
voll durchsetzbar - keine Haftungsbeschränkung unter Arbkollegen (nach DNHG). Der Gedanke des Betriebsfriedens bleibt dabei auf der Strecke
Zu den Voraussetzungen des SozVersTr-Regresses
Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
SoWi Ü - 86
9. Einfache Beispiele
AN erleidet AU /Körperverletzung dadurch, weil: sein AG gesetzliche AN-Schutzvorschriften
mißachtet hat; zB Beseitigung von Schutzvorrichtungen an Kreissäge
er sich selbst verletzt; sog Eigenverschulden oder ein
Arbeitskollege unachtsam ist
Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
SoWi Ü - 87
10. Die gesetzliche Unfallversicherung/1
Die gesetzliche UV schützt bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (nicht mit privater UV verwechseln!)
Rechtsgrundlage ist das ASVG; §§ 172 ff 1997 ereigneten sich bspw in Österreich 128.749
Arbeitsunfälle, davon 243 mit tödlichem Ausgang Schutz der gesetzlichen UV „greift“ automatisch mit
Aufnahme einer versicherungsgeschützten Tätigkeit; kein Versicherungsvertragsabschluß nötig!
Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
SoWi Ü - 88
11. Die gesetzliche Unfallversicherung/2
Rechtspolitische Bedeutung: Haftungsverlagerung von Arbeitgeber auf
SozVersTr (unter Beibehaltung von Regreßansprüchen des SozVersTr gegen den zumindest grob fahrlässig schädigenden AG); sog Arbeitgeber-Privileg
gleichzeitige Besserstellung der Arbeitnehmer: Eigenverschulden spielt erst ab Vorsatz eine Rolle
UV-Konzept umfaßt: Schadensausgleich/ Kompensation und
Schadensprävention
Bar
ta: Z
ivilr
echt
onl
ine
SoWi Ü - 89
12. Die gesetzliche Unfallversicherung/3
Die gesetzliche UV statuiert eine verschuldensunab-hängige (Gefährdungs)Haftung neuen Typs
Dieses Modell ist als (betriebliche) Innenhaftung konzipiert und betrifft grundsätzlich die Beziehung AG - AN sowie des jeweiligen SozVersTr zu diesen Personen
AN erhalten ihre Versicherungsleistung (durch SozVersTr) auch dann, wenn sie den Unfall durch eigenes (leicht oder grob fahrlässiges)Verhalten herbeigeführt haben (sog Eigenverschulden); nur vorsätzliche Herbeiführen des Versicherungsfalles führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers
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ta: Z
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echt
onl
ine
SoWi Ü - 90
13. Legaldefinition des Arbeitsunfalls
Arbeitsunfälle sind nach § 175 Abs 1 ASVG: „Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und (!) ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen“
Kausalitätsprüfung ist hier alleiniges (Schadens)Zurechnungskriterium; daher doppelte Kausalitätskontrolle:
haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität
Unfall = zeitlich begrenztes (von außen einwirkendes) Ereignis, das zu einer Körperschädigung führt; Rspr
Funktion: Abgrenzung zur Krankheit andererseits: Einbeziehung von BKn
Bar
ta: Z
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echt
onl
ine
SoWi Ü - 91
PHG 1988 (1)
Fall: „Fliegendes“ Messer aus Rasenmäher tötet Frau
Anwendungsbereich: Gewerbe, Industrie; Arzneimittel (AMG 1983), Medizinprodukte (MPG 1996)
Ausgenommen nach § 4 Satz 2 PHG: Land- und forstwirtschaftliche Naturprodukte und Wild, solange sie >noch keiner ersten Verarbeitung unterzogen worden sind<
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ine
SoWi Ü - 92
PHG 1988 (2) - Abgrenzung zur GWL
GWL Schlechterfüllung = Mangelhaftigkeit der Sache selbst
PHG durch den Fehler eines Produkts wird:a) ein Mensch getötet, verletzt oder gesundheitlich geschädigt oderb) eine andere körperliche Sache beschädigt
Beachte: Nach dem PHG werden nicht nur die Vertragsparteien, sondern auch andre Personen, zB Familienangehörige oder Dritte geschützt.
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ine
SoWi Ü - 93
PHG 1988 (3) – Haftung/1
§ 1 Abs 1 PHG: Wer haftet ? Z 1: Hersteller/Produzent Z 2: Importeur Z 3: Händler/Lieferant/Verkäufer
§ 8 Satz 1 PHG: Verschuldensunabhängige + deliktische Haftung
§ 9 PHG: Haftung ist im Voraus unabdingbar und nicht beschränkbar
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SoWi Ü - 94
PHG 1988 (4) – Haftung/2
1) § 1 PHG: Was wird ersetzt? Personen- und Sachschäden, nicht aber (reine) Vermögensschäden
2) § 2 PHG: Selbstbehalt von 500,- € bei Sachbeschädigung
§ 13 PHG: Verjährung - 10 Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts
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SoWi Ü - 95
PHG 1988 (5) - §§ 5, 6, 7
§ 5 PHG: Fehlerhaftigkeit eines Produkts ... wenn es nicht jene Sicherheit bietet, die erwartet werden kann; Art des Mangels unerheblich: Konstruktions-, Herstellungs- oder InstruktionsfehlerBeispiel: Aus Finnland importierte Hubarbeitsbühne stürzt um; JBl 1996, 188
§ 6 PHG: Inverkehrbringen = Übergabe zum Gebrauch oder Einräumen von Verfügungsmacht
§ 7 PHG: Beweislastumkehr zulasten von Hersteller oder Importeur, die behaupten, die Sache nicht in Verkehr gebracht oder nicht als Unternehmer gehandelt zu haben
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ine
SoWi Ü - 96
PHG 1988 (6) - §§ 8, 10, 12
Haftungsausschlüsse (§ 8 PHG) durch Nachweis, daß zB:Z 1: Fehler auf eine Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung zurückzuführen istZ 2: die Produkteigenschaften nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht als Fehler erkannt werden konnten Z 4: Fehler betrifft ein gentechnisch verändertertes Produkt der Land- und Forstwirtschaft
Solidarhaftung (§ 10 PHG): Wenn mehrere „Lieferanten“ die Haftung trifft
Bei Mitverschulden (§ 11 PHG) des Geschädigten § 1304 ABGB gilt sinngemäß
Rückgriffsrecht ( § 12 PHG) dessen beim Hersteller, der für den Schaden aufgekommen ist