Regierungsvorlage. · 2013. 11. 28. · 544. der Beilagen zu den stenographischenProtokollen desN...

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544. der Beilagen zu den stenographischenProtokollen desN ationalrates VIII. GP. 13. 11. 1958. Regierungsvorlage. ·Bundesgesetz vom über natürliche Heilvorkommen und orte. Der Nationalrat hat beschlossen: 1958, I (6) Unter Kurorten im Sinne dieses Bundes- Kur- gesetzes werden Gebiete verstanden, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen . orts- gebunden genutzt werden und in denen die hie- für erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind. 1. TEIL. Grundsätzliche Bestimmungen. . (Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungs- gesetzes) Beg r.i f f s b e s tim m u n gen. § 1. (1) Unter Heilvorkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes werden ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigen- schaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaft- lich anerkannte Heilwirkung ausüben oder er- warten lassen, beziehungsweise natürliche Fak- toren ortsbedingter Art, die gleichfalls eme wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung aus- üben oder erwarten lassen, verstanden. (2) Als Heilvork0!llmen gelten insbesondere: a) Heilquellen, b) Heilpeloide, c) Heilfaktoren. (3) Unter Heilquellen im Sinne dieses Bundes- gesetzes werden Quellen verstanden, deren Wasser auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zu- sammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen. (4) Unter Heilpeloiden (Heilrnoor, -schlamm oder -schlick) im Sinne dieses Bun'desgesetzes werden durch geologische oder geologisch-biolo- gische Vorgänge entstandene Peloide verstanden, die in feinkörnigem Zustand mit Wasser ver- mischt und erwärmt bei Bädern, Padmngen oder sonstIger Anwendung auf Grund besonderer Eigenschaften, ohne weiteren Zusatz, eine wissen- schaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen. (5) Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Bundes- gesetzes werden natürliche Faktoren ortsbe- dingter Art, wie Klima, Lage, Höhe u. dgl., ver- standen, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen. (7) Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes werden Einrich- tungen verstanden, die der stationären oder am- bulanten Anwendung medizinischer Behandlungs- arten dienen, die sich aus den ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben. A n e r k e n nun g als H eil vor kom m e n. § 2. (1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen einer Anerken- nung durch die Landesregierung. Die Anerken- nung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen be- rechtigt ist. (2) Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn insbesondere nachge- wiesen wird: a) daß sie eine für die beabsichtigte thera- peutische Anwendung hinreichende Er- giebigkeit b) daß das Quellwasser eine bestimmte spezifi- sche Beschaffenheit aufweist oder pharma- kologisch bereits in kleinsten Mengen wirk- same Inhaltsstoffe in bestimmten Mindest- mengen enthält, c) daß das Quellwasser ohne Anderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissen- sdlaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt. (3) Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn insbesondere nachge- wiesen wird: a) daß es in einem für die beabsichtigte Ver- wendung ausreichenden Lager vorhanden ist, b) daß es geeignete physikalische, physikalisch- - (;hemische oder chemische Eigenschaften be- sitzt, c) daß es ohne Veränderung seiner natür- lichen Zusammensetzung eine wissenschaft- lich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läß t. 544 der Beilagen VIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 15 www.parlament.gv.at

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544. der Beilagen zu den stenographischenProtokollen desN ationalrates VIII. GP.

13. 11. 1958.

Regierungsvorlage.

·Bundesgesetz vom über natürliche Heilvorkommen und

orte.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1958, I (6) Unter Kurorten im Sinne dieses Bundes­Kur- gesetzes werden Gebiete verstanden, in denen

behördlich anerkannte Heilvorkommen . orts­gebunden genutzt werden und in denen die hie­für erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.

1. TEIL.

Grundsätzliche Bestimmungen.

. (Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungs­gesetzes)

Beg r.i f f s b e s tim m u n gen.

§ 1. (1) Unter Heilvorkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes werden ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigen­schaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaft­lich anerkannte Heilwirkung ausüben oder er­warten lassen, beziehungsweise natürliche Fak­toren ortsbedingter Art, die gleichfalls eme wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung aus­üben oder erwarten lassen, verstanden.

(2) Als Heilvork0!llmen gelten insbesondere: a) Heilquellen,

b) Heilpeloide, c) Heilfaktoren.

(3) Unter Heilquellen im Sinne dieses Bundes­gesetzes werden Quellen verstanden, deren Wasser auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zu­sammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(4) Unter Heilpeloiden (Heilrnoor, -schlamm oder -schlick) im Sinne dieses Bun'desgesetzes werden durch geologische oder geologisch-biolo­gische Vorgänge entstandene Peloide verstanden, die in feinkörnigem Zustand mit Wasser ver­mischt und erwärmt bei Bädern, Padmngen oder sonstIger Anwendung auf Grund besonderer Eigenschaften, ohne weiteren Zusatz, eine wissen­schaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(5) Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Bundes­gesetzes werden natürliche Faktoren ortsbe­dingter Art, wie Klima, Lage, Höhe u. dgl., ver­standen, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(7) Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes werden Einrich­tungen verstanden, die der stationären oder am­bulanten Anwendung medizinischer Behandlungs­arten dienen, die sich aus den ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.

A n e r k e n nun g als H eil vor kom m e n.

§ 2. (1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen einer Anerken­nung durch die Landesregierung. Die Anerken­nung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen be­rechtigt ist.

(2) Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn insbesondere nachge­wiesen wird:

a) daß sie eine für die beabsichtigte thera­peutische Anwendung hinreichende Er­giebigkeit b~sitzt,

b) daß das Quellwasser eine bestimmte spezifi­sche Beschaffenheit aufweist oder pharma­kologisch bereits in kleinsten Mengen wirk­same Inhaltsstoffe in bestimmten Mindest­mengen enthält,

c) daß das Quellwasser ohne Anderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissen­sdlaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

(3) Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn insbesondere nachge­wiesen wird:

a) daß es in einem für die beabsichtigte Ver­wendung ausreichenden Lager vorhanden ist,

b) daß es geeignete physikalische, physikalisch- -(;hemische oder chemische Eigenschaften be­sitzt,

c) daß es ohne Veränderung seiner natür­lichen Zusammensetzung eine wissenschaft­lich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läß t.

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(4) Ein sonstiges natürliches Vorkommen darf nur dann als Heilvorkommen anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, daß es ohne Verände­rung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.

(5) Im Anerkennungsverfahren nach Abs. 2 bi's 4 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Stand­punkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(6) Die Vors(,;hriften über die weiteren Vor­aussetzungen, unter denen die Anerkennung er­teilt werden darf, und darüber, in welcher Weise diese Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen, sind von der Landesgesetzgebung zu er­lassen. Hiebei ist insbeondere anzuordnen, daß im Quellwasser ein bestimmter Mindestgehalt an gelösten festen Stoffen oder eine bestimmte Min­destaustrittstemperatur oder ein Mindestgehalt an Radiumemanation oder ein Mindestgehalt an bestimmten pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksamen Stoffen nachgewiesen werden muß.

(7) Die Landesgesetzgebung hat auch anzuord­nen, in welcher Weise die Anerkennung als Heil­vorkommen kundzumachen ist.

(s) Die Landesregierung kann bei Zutreffen der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes und, sofern der Landeshauptmann keine Einwendun­gen aus dem Titel der sanitären Aufsicht erhebt, bestimmte natürliche Vorkommen in Ermang­lung - entsprechender Anträge auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklären.

Nut z u n g s be w 511 i gun g.

§ 3. (1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solcher nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedarf einer Bewilligung der: Landesregierung. Die Bewilligung erfolgt grundsätzlich auf An­trag, den nur der Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.

(2) Eine Nutzungsbewilligung im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn insbeson­dere

a) die Anerkennung im Sinne des§ 2 erteilt worden ist, .

b) die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquellen, die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung beziehungsweise Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens nachgewiesen wird,

c) bei ortsgebundener Nutzung eines Heil­vorkommens mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher Natur, die für die Heilwirkung von Bedeutung sind, ge­währleistet ist, daß auch am Ort der An­wendung der Mindestgehalt im Sinne des § 2 Abs. 6 vorhanden ist.

(3) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzu­holen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(4) Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist verboten.

B e z e ich nun g von H eil vor kom m e n.

§ 4. (1) Heilvorkommen sind im Anerken­nungsbescheid (§ 2) beziehungsweise in der Nutzungsbewilligung (§ 3) unter Anführung eines eventuellen Eigennamens, der ö'rtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkom­mens maßgebenden Merkmale zu kennzeichnen.

(2) Es ist verboten für ein Heilvorkommen eine von der nach Abs. 1 erfolgten Kennzeich­nung abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.

A n e r k e n nun g als Kur 0 r t.

§ 5. (1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung. Der Antrag auf An­erkennung als Kurort ist von der Gemeinde beziehungsweise von den Gemeinden zu stellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstreckt.

(2) Als Kurort darf ein Gebiet nur dann an­erkannt werden, wenn in -ihm insbesondere

a) ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vor­handen ist,

b) die zur Ausnützung vorhandener Heilvor­kommen erforderlichen Betriebs- bezie­hungsweise Aufbereitungsanlagen sowie weitere der Eigenart des Kurbetriebes ent­sprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen vorhanden sind,

c) allgemeine hygienische Voraussetzungen nachgewiesen werden.

(3) Im Anerkennungsverfahren nach Abs. 2' ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzu­holen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(4) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen ein Gebiet als Kurort anerkannt werden darf, und darüber, in welcher Weise diese Vor­aussetzungen nachgewiesen werden müssen, zu erlassen. Insbesondere ist hiebei nachzuweisen:

a) eine einwandfreie und ausreichende Trink­wasserversorgung sowie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe,

b) Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berüeksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung,

c) die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im· Kurort oder bei einer Jahres­frequenz von weniger als 500 Kurgästen die

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dauernde Anwesenheit eines Arztes wenig­stens während der Saison,

d) die Sicherung der Arzneimittelversorgung im Kurorte,

e)den hygienischen Anforderungen entspre­chende Unterkunftsmöglichkeiten . für die Kurgäste,

f) Verpflegsmöglichkeiten mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kur­ortes erforderlich ist,

g) das Vorhandensein entsprechender Des­infektionseinrichtungen,

h) Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durdl den Verkehr.

(5) Die Erklärung eines Gebietes als heilklima­tischer Kurort beziehungsweise Luftkurort ist ferner an den Nachweis des Vorhandenseins kli­matischer Faktoren gebunden, die eine wissen­schaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen ..

(6) Durch di« Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften darüber zu erlassen, in welcher Weise die Anerkennung als Kurort kundzu­machen ist.

B e z e ich nun g, der Kur 0 r t e.

§ 6. (1) Kurorte' können nach Art des vor­handenen Heilvorkommens im öffentlichen Ver­kehr als Heilbad, heilklimatischer Kurort oder Luftkurort beziehungsweise mit einem sonstigen auf die Besonderheit des Heilvorkommens hin­weisenden Wort, wie etwa Thermalbad, Moor­bad u. dgl., bezeichnet werden.

(2) Solange eine Anerkennung im Sinne des § 5 dieses Bundesgesetzes nicht ausgesprochen worden ist, darf keinem Gebiete eine Bezeich­nung beigelegt werden, die den Anschein er­wecken könnte, daß dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist.

Kur ans tal t e nun d -e i n r ich tun gen.

§ 7. (1) Kuranstalten und -einrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, be­dürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, der Bewilligung der Landesregierung. .

(2) Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kur­anstalt beziehungsweise von Kureinrichtungen darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

a) ein Heilvorkommen gemäߧ 1 Abs. 1 vor­handen ist, für das bereits die Benützungs­bewilligung 'nach § 3 erteilt oder für das der nach § 5 Abs. 5 erforderliche Nachweis erbracht wurde,

b) das Eigentumsrecht oder sonstige Nut­zungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in' Aussicht genommenen Be­triebsanlage nachgewiesen sind,

c) hinsichtlich der für die Unterbringung einer Kuranstalt beziehungsweise von Kur-

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einrichtungen in Betracht, kommenden Ge­bäude die nach sQnstigen Verwaltungsvor­schriften erforderlichen Genehmigungen be­reits vorliegen,

d) die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt und -einrichtungen erforder­li,chen medizinisdlen Apparate und tech­nischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen Apparate und technischen_ Einrichtu~gen den Sicherheitsvorschriften entsprechen,

e) die Aufsicht über den Betrieb durch einen geeigneten Arzt, der nach den Vorschriften des Krztegesetzes, BGB!. Nr. 92/1949, in seiner jeweils geltenden Fassung, zur selb­ständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist, gewährleistet wird,

f) der Bewerber oder, falls es sidl um eine juristische Person handelt, deren gesetz­licher Vertreter eigenberechtigt ist, gegen ihn keine Ausschließungsgründe im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung vorliegen und er die nötige Verläßlichkeit besitzt.

(3) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzu­holen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsidlt Stellung nimmt. Außerdem ist die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Heilbade- und Kuranstalten und Heilquellen­betriebe zu hören.

(4) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bewilligung des Betriebes von Kuranstalten und Kureinrichtungen sowie hinsichtlich der Sperre von Kuranstalten und Kureinrichtungen zu er­lassen, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 betrieben werden.

(5) Wesentliche räumliche Anderungen von Kuranstalten und Kureinrichtungen sind der Lan­desregierung anzuzeigen; sofern sie die Heil­behandlung maßgeblich beeinflussen, bedürfen sie der Bewilligung der Landesregierung.

(6) Die Verpachtung einer Kuranstalt bezie­hungsweise ihr übergang auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Mitteilung an die Lan­desregierung, die zu prüfen hat, ob die Voraus­setzungen nach Abs. 2 lit. f gegeben sind. Falls

. die Kuranstalt nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung seiner Witwe auf die Dauer des Witwenstandes weitergeführt wird und diese nicht den Voraussetzungen des Abs. 2 lit. f ent­spricht, so hat sie, beziehungsweise, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der sie diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinne des Abs. 2 lit. f ge­eigneten Stellvertreter zu bestellen. Falls die Kuranstalt nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Deszendenten weitergeführt wird, hat der gesetz­liche Vertreter bis zur Erreichung der Großjäh­rigkeit des Deszendenten einen im' Sinne de's

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Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestel­len. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Deszen­denten hinterläßt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.

A n a 1 y sen der H eil vor kom m e n.

§ 8. (1) Die Inhaber von Heilvorkommen haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse und mindestens alle fünf Jahre eine Kontroll­analyse unter Berücksid1tigung der charakterisie­renden Bestandteile des Vorkommens(§ 2 Abs. 6) durchführen zu lassen.

(2) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über Art und Umfang der Voll­beziehungsweise Kontrollanalysen sowie über die zu deren Durchführung zugelassenen' Institute und Laboratorien Zu erlassen.

(3) Die Analysenbefunde sind von den In­habern der Heilvorkommen zur jederzeitigen Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereit zu halten.

I n d i kat i 0 ne nun d t her a p e u t- i s c h e A n wen dun g s f 0 r m e n von H eil v 0 r­

kom men.

§ 9. (1) Die Inhaber von Heilvorkommen haben binnen sechs Monaten nach Erhalt des Bescheides über die Anerkennung als Heilvorkommen die Indikationen und therapeutischen Anwendungs­formen der Landesregierung bekanntzugeben.

(2) Die Landesregierung hat zu den nach Abs. 1 einlangenden Meldungen ein Gutachten des Lan­deshauptmannes einzuholen, das zu den bekannt­gegebenen Indikationen und therapeutischen An­wendungsformen vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. -

(3) Die Indikationen und therapeutischen An­wendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht bin­nen sechs Monaten nach Erhalt der Meldung die Anführung beziehungsweise Anweridung der-selben untersagt. ,-

(4) Durch die Landesgesetzgebung ist anzuord­nen, daß von den Besitzern beziehungsweise Nutzungsberechtigten von Heilvorkommen nach Ablauf der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Fristen nur Indikationen und therapeutische An-' wendungsformen zu Werbezwecken verwendet werden dürfen, die der Landesregierung gemeldet wurden und deren Anführung nicht untersagt worden ist. AucH in Werbeschriften der Kurorte dürfen nur solche Indikationen und therapeu­tische Anwendungsformen angeführt werden.

Besondere Bestimmungen über den Ver tri e b der Pro d u k t e von H e i l­

vor kom m e n.

§ 10. (1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf erwerbsmäßig zu Heilzwecken vom Inhaber desselben, unbeschadet gewerberechtlicher Vor-

schriften, nur' auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung vertrieben oder versendet wer­den. Diese darf nur erteilt werden, wenn

a) die Anerkennung im Sinne des § 2 erte-ilt worden ist, -

b) das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lager­fähigist,

c) sich die chemischen oder physikalischen Eigensc..~aften des Produktes eines Heil­vorkommens beim Lagern nicht in einer die Heilwirkung maßgeblich beeinflussen­den Weise ändern,

d) die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungs­und Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind.

(2) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 1 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzu­holen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.

(3) Die zum Versand gelangenden Flaschen und Abpackungen der Produkte von Heilvor­kommen sind mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die örtliche Lage des Heilvorkom­mens, eine kurze Darstellung der letzten Analyse, der anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allen­falls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu ent­halten haben.

(4) Wä'sser von Heilquellen, die im naturbelas­senen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, können als "natürlich abgefüllte Heilwässer" bezeichnet wer>den.

(5) Eine Inverkehrsetzung von Produkten, die nicht von anerkannten Heilvorkommen _stam­men, mit einer Hezeichnung,. die den Anschein erweckt, als ob es sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen handelt, ist' verboten.

Besondere Bestimmungen über Kur 0 r t e.

§ 11. (1) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt, so ist sein Umfang (Kurhezirk) von der Landes­regIerung ,im Verordnungswege genau festzu­setzen.

(2) Der Kurhez'irk eines Kurortes soll das ge­samte Gebiet umfassen, dessen Einrichtungen der N].ltzung eines Heilvorkommens dienen. Die Grenzen des Kurbezirkes sind grundsätzlich vom Verlauf der Gemeindegrenzen unabhängig, sollen aber nach Möglichkeit über die Gemeindegren­zen nicht hinausgehen.

(:1) In den Kurorten. sind alle das Kurwesen betreffenden Angelegenheiten, soweit nicht Or­gane der Ortsgemeinden zuständig s,ind, von Kur­kommissionen zu besorgen, denen jedenfalls Ver­treter der den Kurbezirk bildenden Ortsgemein­den, der Besitzer der Kurmittel, der örtlichen

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Fremdenverkehrsinteressenten, der in den ört­lichen Kuranstalten und Kureinrichtungen be­schäftJigten Dienstnehmer, der örtlich zuständi-

,gen Krztekammer, die aus dem Kreise der im Kurbezirk ansässigen Ärzte zu delegieren sind, und, falls Sozialversicherungsträger im Kurbezirk Kuranstalten (Kurheime) zur Unterbringung ihrer Versicherten unterhalten oder Versicherte zu mehr als 50°/0 auf Vertragsplätze in andere Kuranstalten (Kurheime) des Kurbezirkes ein­weisen, ein Vertreter der in Betracht kommen­denSozialversicherungsträger anzugehören haben.

(4) Für jede Kurkommission ist eine Kurord­nung durch Verordnung der Landesregierung zu erlas'Sen.

Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort b e z i eh u n g s w eis e ein erB e n ü t ,z u n g s-

ode r Ver tri e b .~ lb e will i g ru n g.

§ 12. (1) E~ne Anerkennung nach den §§ 2 Abs. 1 beziehungsweise 5 Albs. 1 oder eine Be­willigung nach den :§§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 be­ziehungsweise 10 Abs. 1 ist von der Landes­regierung zurückzunehmen, wenn.

a) eine für die Anerkennung oder Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraus­setzung weggefallen ist oder ein ursprüng­lich bestandener lUnd noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt, oder wenn

b) der Landeshauptmann die Zurücknahme aus dem Titel der sanitären Aufsicht (11. Teil) beantragt.

(2) Eine Anerkennung nach den §§ 2 Abs. 1 beziehungsweise 5 Albs. 1 oder eine Bewilligung nach den § § 3 Abs. 1, 7 Albs. 1 beziehungsweise 10 Abs. 1 kann von der Landesregierung zurück­genommen wel'den, wenn sonstige schwer­wiegende Mängel, die geeignet sind die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Auf­forderung innerlhalb einer festgesetzten an­gemessenen Frist nicht behoben werden.

(3) Die Landesgesetzgebung hat anzuordnen, in welcher Weise die Zurücknahme einer An­erkennung als Heilvorkommen oder als Kurort kundzumachen ist.

Ente i gn u n g.

§ 13. (1) Die Landesregierung kann Grund­stücke, auf denen eine Heilquelle oder ein Heil­peloid vorhanden ist, samt den zu ihrer Er­schließung und Verwertung notwendigen Grund­stücken auf Antrag zugunsten des Landes, einer Gemeinde, einer Körperschaft öffentlichen Rechtes oder anderer juristischer und physischer Personen, die bereits mit der Pflege und Ver­wertung eines Heilvorkommens erfolgreich he­faßt waren, enteignen, wenn die Heilquelle oder

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das Heilpeloid nicht oder offensichtlich unzu­reichend ausgenüt:zt wird, ihre A'usnützung aber im öffentlichen Interesse gelegen und wirtschaft­lich möglich ist.

(2) Grundstücke, die Zwecken dienen, für die auch nach einem anderen Bundesgesetz ein Ent­eignungsrecht bestünde, können nur mit Zu­stimmung des zur Vollziehung jenes Bundes· gesetzes zuständigen Bundesministeriums ent­eignet werden.

(3) Eine Enteignung ist nur 'Zulässig, wenn und insoweit das in Abs. 1 bezeichnete Ziel nicht auf eine andere Art' in angemessener Frist erreicht werden kann.

. E n t e i gnu n g s ver f a h ren.

§ 14. Auf die Durchführung der Enteignung findet das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung:

a) Zur Entscheidung über die Enteignung ist die Landesregierung zuständig.

b) Der Enteignungsbescheid hat gleichzeitig eine Bestimmung über die Höhe der Ent~ schädigung zu enthalten, die auf Grund der Schätzmng beeideter Sachverständiger zu ermitteln ist.

c) Jedem der beiden Teile steht es frei, wenn er sich durch die Entscheidung über die Bemessung der Entschädigungssumme be­nachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Entscheidung der Landesregierung die Feststellung des ,Betrages der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Geltendmachung des Anspruches beim' ordentlichen Gericht tritt die Entscheidung der Verwaltungs­behörde außer Kr.aft.

d) Wenn sieh die Enteignung auf Anlagen be­zieht, deren Betrieb die Durchführung eines bundesgesetzlich geregelten Ver­fahrens voraussetzt, ist die für die Durch­führung dieses Verfahrens zuständige Be· hör,de zu hören.

e) Die Entschädigung für enteignete Grund­stücke hat in erster Linie durch ein ent­sprechendes Ersatzgrundstück 'Zu erfolgen. Auf Verlangen ,des Eigntümers ist das ganze Grundstück a:bzulösen, wenn . der nach einer Enteignung vel"ble~bende Rest nicht mehr iZweckentsprechend zu nutzen ist.

S t r a f b e s tim m u n gen.

§ 15. Die Landesgesetzgehung hat für Zuwider­handlungen gegen die Bestimmungen des zur Ausführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Landesgesetzes entsprechende Strafen vori'Zusehen.

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Ver s t ä n d i g 'u n g des L a n des hau p t­man ne s.

§ 16. Anerkennungen und Bewilligungen so­Wle deren Zurucknahme, die die Landes­regierul)gen auf Grund einschlägiger Bestim­mungen der Ausführungsgese~ze der Länder zu diesem Teil dieses Bundesgesetzes erteiten be­ziehungsweise verfügen, sowie die Untersagung von Indikationen und therapeutischen' An­wendungsformen eines Heilvorkommens im Sinne des § 9 Abs. 3 sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter übermittlung einer Abschrift bekanntzugeben.

11. TEIL.

Unmittelbar anwendbares Bundesrecht.

HAUPTSTÜCK A.

Sanitäre Aufsicht.

§ 17. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben hins,ichtIich der Heilvorkommen sowie in den Kuranstalten, Kureinrichtungen und Kur­orten ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Be­obachtung der sanitären Vorschriften zu über­wachen.

(2) Der Amtsarzt der örtlich zuständigen Be­zirksverwaltungsbehöl"'de hat die zu überwachen­den Heilvorkommen, Kuranstalten, Kureinrich­tungen und Kurorte mindest·ens einmal im Jahre einer Ortsbesichtigung zu umerziehen. Hiebei ist ihm zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtun­gen Zutritt zu gewähren. Auf sein Verlangen ist ihm in Anerkennungsbescheide im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1, in Bewilligungsbescheide im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 1, in Analysen im Sinne des § 8, in Unterlagen über anerkannte In1dikationen und therapeutische Anwendungsformen im Sinne des § 9 A'bs. 3und in sonstige Unt,erlagen im Sinne ,des §10 Abs.3 und 4 Einsicht zu gewähren. Er ist auch berech­tigt. von den eingesehenen Unterlagen Abschrif­ten und Kopien herzustellen.

(3) Erforderlichenfalls kann der Amtsarzt der örtlich zustän,digen Bezirksverwaltung.~behörde anläßlich ,der Ortsbesichtigung auch eine hygie­nische Untersuchung durch die nächstgelegene Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, Bundesanstalt für baktel"'iologisch-serologische Untersuchungen oder ein Universitätsinstitut für Hygiene veranlass,en.

(4) Die Untersuchung hat eine hygienisch-che­mische, mikroskopische und bakteriologische Prüfung zu umfassen und kann sich auf alle Einrichtungen und Anlagen, die der Nutzung eines Heilvorkömmens oder dem Kurorte' dienen, sowie auf :die Produkte eines Heilvorkommens erstrecken.

(5) Eriangt' eine Bezirksverwaltungsbehörde davon Kenntnis, daß bei der Nutzung eines Heilvorkommens, in einer Kuranstalt ode'r Kur-

einrichtung oder in einem Kurort ihres örtlichen Wirkungsbereiches sanitären Vorschriften im Sinne des Abs. 1 verletzt werden beziehungsweise verletzt wurden, so hat sie hievon unverzüglich den Landeshauptmann zu benachrichtigen.

§ 18. (1) Der Landeshauptmann hat vor Abgabe eines Gutachtens im Sinne der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 5 Abs. 3, 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 2 und vor Stellung eines Antrages im Sinne des § 12 Abs. 1 lit. b dieses Bundesgesetzes

a) in sanitärer Hinsicht ein Gutachten des Landessanitä tsra tes,

b) in balneologischer Hinsicht ein Gutachten der Bundesstaatlich,en Anstalt für experi­mentell-pharmakologische und balneolo­gische Untersuchungen in Wien, im Zwei­felsfalle ein Guachten der Balneologischen Kommission beim Bundesministerium für soziale Verwaltung,

c) sofern es sich um einen heilkEma~ischen Kurort oder Luftkurort handelt, ein Gut­achten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in W.ien, im Zweifels­falle ein Gutachten' der Balneologischen Kommission beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzuholen.

(2) Werden bei Nutzung eines Heilvorkom­mens, in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung oder in ei_nem Kurort sanitäre Vorschriften im Sinne des § 17 Abs. 1 verletzt. so hat ,der Landes­hauptmann dem Inhaber des Heilvorkommens oder ,dem Leiter der Kurartstalt oder Kureinrich­tung mit Bescheid beziehungsweise der Kurkom­mission im Wege einer Weisung die eheste, Be". seitigung der Mißständeaufiutragen. Im Wieder­holungsfalle sowie dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Mißstände vorliegen, daß die Nutzung des Heilvorkommens, die Kuranstalt oder Kureinrichtung den Anforde- , rungen der öffentlichen Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann ~ie weitere Nutzung' des Heilvorkommens oder die Wei:terführung des Betriebes der Kuranstalt oder Kureinl"'ichtung his zur Behebung des Mangels untersagen.

(3) Der Landeshauptmann kann aus dem Titel der sanitären Aufsicht auch die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort heziehungsweiseeiner Benützungsbewilli­gung für Kuranstalten und Kureinrichtungen beziehungsweise einer Bewilligung nach §10 Abs. 1 beziehungsweise die Untersagung von Inldikationen und therapeutischen Anwendungs­formen durch die Landesregierung beantragen.

B a tn e 0 log i.s eh ,e Kom m iss i 0 rh

§ 19. (1) Zur Beratung der Organe der sani­tären Aufsicht in Fragen der Heilvorkommen und Kurorte wird beim Bundesminister,ium für soziale Verwaltung eine Kommission errichtet.

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Diese Kommission führt die' Bezeichnung ·"Bal­neologische Kommission", die in Zweifelsfällen und Fragen grundsätzlicher Art ihr Gutachten abzugeben hat und von sich aus Anträge stellen kann.

(2) Die Balneologische Kommission besteht aus mindestens sechs und höchstens fünfzehn ordent­lichen Mitgliedern, die aus Vertretern der bal­neologischen und sonstigen einschlägigen Wissen­schaftenauf Grund von Vorschlägen der Univer­sitäten und sonst in Betracht kommen,den Hoch­schulen, der österreichischen Arztekammer und des Hauptv-erbandes -der österreiChischen Sozial­versicherungsträg.er für die Dauer von fünf Jah­ren vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt werden.

(3) Die Balneologische Kommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzende~ und dessen Stell­vertreter.

(4) Die Balneologische Kommission hat zur Regelung ihrer Geschäftsführung hinsichtlich Antragsrecht, Abstimmuhg, Beschlußfassung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmi~ gung ·des Bundesministeriums für soz:iale Ver­waltung bedarf.

(5) Fallweise können den Sitzungen der Bal­neologischen Kommission auf Anordnung oder mit Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung auch Sachverständige aus dem Kreise der nicht unter ihren Mitglie'dern vertretenen W,issenschaften als außerordentliche Mitglieder mit beratender Stimme beigezogen werden._

Kat ast erd ern at ü r I ich e n H e i l~ vor kom m e n Ö s t e r r eie h s.

§ 20. In der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentell-pharmakologische und balneolo­gische Untersuchungen in Wien ist ein Kataster der natürlichen Heilvorkommen österreichs einzurichten, in dem die Unterlagen über die An­erkennung, Zusammensetzung, Eigenschaften, Er­giebigkeit, Indikationen und therapeutischen An­wendungsformen der Heilvorkommen aufzube­wahren sind.

HAUPTSTüCK B.

Verkehr mit Produkten von H eil vor kom m e n.

§ 21. Produkte von Heilvorkommen im Sinne des § lAbs. 3 und 4, für die eine Bewilligung gemäß § 10 Abs. 1 vorliegt und die nicht unter die Bestimmungen der Spezialitäten ordnung fal­len, dürfen auch außerhalh von Apotheken zu Heilzwecken auf Grund einer Konzession gemäß § 15 Punkt 14 der Gewerbeordnung feilgehalten und verkauft werden. Hingegen können Mineral­wässer, die auch als Tafelwässer verwendet wer­den, 'außerhalb von Apotheken neben den In­habern einer Konzession gemäß § 15 Abs. 1 P.unkt 14 der Gewerbeordnung auch von den

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sonst hiezu gewerberechtlich befugten Personen feilgehalten und verkauft werden.

§ 22. (1) Die Produkte ausländischer natürlicher Heilvorkommen, die im Inland unter Anführung medizinischer Indikationen feilgehalten un1d ver­kauft werden sollen und die nicht unter die Be­stimmungen der Spezialitätenordnung fallen, dürfen nach österreich nur auf Grund einer vom Bundesministerium für soz·iale Verwaltung aus­zustellenden Unbedenklichkeitsbescheinigung ein-geführt werden. .

(2) Das Bundesministerium für soziale Ver­waltung hat eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des Abs. 1 auszustellen, wenn gegen die Gewinnung, die Lagerung, den Transport, die Indikat,ionen, die Zusammensetzung oder ,die therapeutischen Anwend'llngsformen keine Be­denken bestehen.

HAUPTSTÜCK C.

S t r a f b e s tim m u n gen.

§ 23. Wer Amtshandlungen im Sinn'e des § 17 Abs. 2 und 3 z'u verhinldern oder zu beeinträch­tigensucht beziehungsweise wer den Bestimmun­gen der §§ 21 und 22 Abs. l' zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschl'1ift mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geld­strafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat zu ahn,den ist. Liegen ·erschwerende Umstände vor, so kann sowohl eine Geldstrafe als auch. eine Arreststrafe verhängt werden.

. 111. TEIL.

Obergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 24. (1) Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundes­gesetz·es und der zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze hereits nach bisher geltenden Vor­schriften behördlich anerkannt sind, bedürfen der nach ,den §§. 2 Abs. 1 beziehungsweise 5 Abs. 1 vorges,ehenen Anerkennung nicht; ebenso bedarf die Nutzung eines derart aner­kannten Heilvorkommens, der Betrieb von Kur­anstahen und -einrichtung,en sowie der Versand der Produkte von Heilvorkommen der nach den §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 beziehungsweise 10 Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung nicht, wenn die Nutzung des Heilvorkommens,der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Ver­sand -der Produkte von Heilvorkommen zur Zeit des Geltungsbeginnes dies'es Bundesgesetzes tmd der zu seiner Ausführung erlassenen Landes­gesetze nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt.

(2) Die zur Zeit des Geltuhgsheginnes dieses Bundesgesetzes und ,der zu seiner Ausführung er­lassenen Landesgesetze vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort 'beziehungsweise

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eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung eines solchen Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Ver­sand der Produkte eines Heilvorkommens kann von der Landesr,egierung zurückgeno'mmen be­ziehungsweise untersagt werden, wenn die be­stehenden Anlag,en und Einrichtungen hezie­hungsweisedie vorgenommene Tätigkeit nicht den für solche Anlagen und Einrichtungen bezie­hungsweise Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und' die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist.

(3) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit ,des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Landes­gesetze bereits als anerkannt gelten, haben binnen Jahresfrist ab Geltungsbeginn dieser Vorschriften

a) eine Vollanalys'e, wenn die zuletzt durch­geführte älter als 20 Jahre ist, oder

b) eine Kontrollanalyse, wenn die zuletzt dun,hgeführte älter als fünf Jahre ist,

durchführen zu lassen.

(4) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes und der zu seiner Ausführung erlass,enen Landes­gesetze bereits als anerkannt gelten, haben binnen sechs Monaten nach Geltungsbeginn dieser Vor­schriften die bisher verwendeten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformendes Heilvorkommensder Landesregierung bekannt­zugeben. Die Landesregierung hat hiezu ein Gut­achten des Landeshauptmannes im Sinne des § 9 Abs. 2 einz'uholen. Die bekanntgegebenen Indika­tionen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach Erhalt der MeIdung die Anführung bezie­hungsweise Anwendung derselben untersagt.

§ 25. Durch die Bestimmungen dieses Bundes­gesetz,es werden die Vorschrihen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG.), soweit in diesen Bestimmungen enthalten sind, die sich auf Kuranstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes be­ziehen, nicht berührt.

§ 26. Insoweit es sich um Angelegenheiten von Heilvorkommen und ihren Schutz als Gegenstand wasserrechtlicher Regelung handelt und daher die Ges,etzgebung und Vollziehung in diesen An­gelegenheiten gemäß Art. 10 Z. 10 Bundes-Ver-

fassungsgesetz in der Fassung von 1929 Bundes­sache ist, finden die Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes keine Anwendung.

§ 27. (1) Dies,es Bund;sgesetz tritt gegenüber den Bundesländern für die Ausführungsgesetz­gebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes ent­haltenen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen eines Jahres vom Tage der Kund­machung dies,es Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Burrdes-Verfassungs­gesetzes in der Fassung von 1929).

(3) In den zur Ausführung dieses Bundes­gesetzes zu erlassenden Landesgesetzen ist fest­zustellen, daß die sonstigen auf diesem Gebiet in Geltung stehenden Landesgesetze aufgehoben werden.

§ 28. Mit Geltungsbeginn dieses ßundesges'etzes treten die nachfolg,enden Vorschriften außer Kraft:

1. das Bundesgesetz vom 21. März 1930 über die grundsätzliche Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens (Heilquellen- und Kurortegesetz), BGBl. Nr. 88;

2. das Bun:desgesetz vom 21. Dezember 1937, womit das Heilquellen- und Kurortegesetz, BGBl. Nr. 88/1930, abgeändert wurde, BGBI. Nr. 429.

§ 29. (1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Ver­fassungsges,etzes in der Fassung von 1929 hin­sichtlich der im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten ist das Bundesmini­sterium für soziale Verwaltung betraut.

(2) Mit der Vollziehung der Bestim~ungen a) der §§ 17 bis 20 ist das Bundesministerium

für soziale Verwaltung, b) der §§ 21 und 22 das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau betraut.

(3) Mit der Vollziehung aller Angdegenheiten, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Ver­fassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in die Kompetenz ,der Länder fallen, ~ind die Landes­regierungen betraut.

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Übersicht.

ERSTER TEIL.

Grundsätzliche Bestimmungen (Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des B.-VG.). Begriffsbestimmungen, § 1 . Anerkennung als Heilvorkommen, § 2. Nutzungsbewilligung, § 3. Bezeichnung von Heilvorkommen, § 4. Anerkennung als Kurort, § 5. Bezeichnung der Kurorte, § 6. Kuranstalten und -einrichtungen, § 7. Analysen der Heilvorkommen, § 8. Indikationen und therapeutische Anwen-

dungsfor:men von Heilvorkommen, § 9. Besondere Bestimmungen über den Vertrieb

der Produkte von Heilvorkommen, § 10. Besondere Bestimmungen über Kurorte,

§ 11. . Zurücknahme von nach diesem Gesetz er­

teilten Anerkennungen und Bewilligungen, § 12.

Enteignungsvorschriften, §§ 13 und 14. Strafbestimmungen, § 15.

ZWEITER TEIL.

Unmittelbar anwendbares Bundesrecht, §§ 17 bis 23.

HAUPTSTOCK A.

Sanitäre Aufsicht, §§ 17 und 18. Balneologische Kommission, § 19. Kataster der natürlichen Heilvorkommen

österreichs, § 20.

HAUPTSTOCK B.

Verkehr mit Produkten von Heilvorkom­men, §§ 21 und 22.

HAUPTSTÜCK C.

Strafbestimmungen, § 23.

DRITTER TEIL.

übergangs- und Schluß bestimmungen; §§ 24 bis 29.

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Erläuternde Bemerkungen.

I. Allgemeine Bemerkungen.

Das derzeit geltende österreichische Heil­quellen- und Kurortegesetz vom 21. März 1930, BGBL Nr. 88, entsprach schon zur Zeit seiner Ausarbeitung nicht ganz dem damaligen Stand eines Heilbäderwesens. Daran änderte auch seine Novellierung mit Bundesgesetz vom 21. De­zember 1937, BGBL Nr. 429, nichts. Seine Unzulänglichkeit machte sich wegen der gerade in den letzten Jahren erzielten besonderen Fort­schritte auf qem Gebiete der Bäderheilkunde erst recht fühlbar, zumal die wissenschaftliche Fbrschungstätigkeit in Österreich seit dem Jahre 1937 einen starken Auftrieb aufzuweisen vermochte. So wurde im Jahre 1937 das For­schungsinstitut in Badgastein errichtet, das seit einigen Jahren der Österreichisehen Akademie der Wissenschaften angeschlossen ist. Ferner wurden in Bad Hall (Oberösterreich) und in Baden bei Wien bäderwissenschaftliche For­schungsinstitute errichtet. Alle diese Institute stehen unter der Leitung von Universitätspro~ fessoren. Zahlreiche Studienreisen ausländischer Ärzte, welche diese Institute besuchen, bezeugen, daß auch auf dem Gebiete der Balneo­logie die österreichisehe Wissenschaft dem Aus­lande manches zu zeigen hat. Dem entspricht aber die in Österreich geltende Rechtslage auf diesem Gebiete bei weitem nicht mehr. Mit dem Fortschreiten der Erkenntnisse der balneo­logischen Wissenschaft wurden auch in Öster­reich außer den Heilquellen noch andere Heil­vorkommen in immer höherem Maße zur Heil­behandlung herangezogen, wie Moor- und Schlammvorkommen, klimatische Faktoren usw., die in dem in Geltung stehenden Heilquellen­und Kurortegesetz nicht· einmal ihre grund­sätzliche Regelung finden. Diese Mängel des Gesetzes führten zu zahlreichen Unzukömm­lichkeiten, so daß sich die Gesundheitsbehörden wiederholt gezwungen sahen, im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Heilbäder und Kurorte sowie auch im· Interesse des gesundheitlichen und finanziellen Schutzes der Patienten, vor allem der österreichischen Sozialversicherung, die einen Großteil der öster­reichischen Bevölkerung gesundheitlich betreut,

einzuschreiten. Diesen durch die Mängel des Gesetzes hervorgerufenen unerfreulichen Zu­ständen kann nur durch eine vollkommene Neufassung des Gesetzes abgeholfen werden. EIne gesetzliche NeuregeJung dieser Materie, die neben den Heilquellen auch die übrigen. heute in Verwendung stehenden Heilvorkommen, erfassen soll, setzt aber eine Abänderung. der Art. 10 Abs. 1 Z. 12 beziehungsweise 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes voraus, weil dort nur von Heilquellen gesprochen wird. Eine der heutigen Entwicklung der Balneologie entsprechende gesetzliche Regelung erfordert aber einen Oberbegriff, nämlich den der natürlichen Heilvorkommen, innerhalb deren dann Heilquellen, Heilpeloide (Heilrnoor, -schlamm und -schlick) und sonstige Heil­faktoren zu unterscheiden wären. Der Ver­fassungs begriff der Heilquellen erscheint aber einer extensiven Auslegung in diesem Sinne nicht fähig, da er dem natürlichen Sprach­gebrauch entnommen ist und auch verfassungs­rechtlich nur so verstanden werden kann, wie er im Sprachgebrauch verstanden wird. Der Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes" Verfassungs gesetzes in seiner bish,erige~ Fassung bietet somit keine geeignete Grundlage, um außerhalb der Heilquellen be­stehende natürliche' Heilvorkommen in einer verfassungstechtlieh unanfechtbaren Weise einer g~setzlichen Regelung zu unterziehen.

Das Gesundheitswesen ist gemäß Art. 10 Abs.1 Z. 12 grundsätzlich in allen seinen Zweigen ausschließlich Bundessache, abgesehen von den dort 'taxativ aufgezählten Ausnahmen. Unter diese Ausnahmen fallen auch das' Kurortewesen und die Heilquellen, hinsichtlich welcher dem Bund mir die Grundsatzgesetzgebung und die sanitäre Aufsicht zustehen. Die Regelung der Belange der außerhalb der Heilquellen be­stehenden natürlichen Heilvorkommen würde somit aus dem Titel des Gesundheitswesens uneingeschränkt dem Bund zustehen. Damit würde sich aber ein schon vom Standpunkt der Rechtssystematik aus unbefriedigender Zu­stand ergeben, wenn zum Beispiel hinsichtlich der Moorvorkommen Gesetzgebung und Vol1~

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ziehung uneingeschränkt dem Bund zustehen würden, während hinsichtlich eines Kurortes, in dem sich ein auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften aner kanntes Heilmoor befindet, die Vollziehung dem Land zustehen würde. Die Belange der Heilquellen sind aber den Belangen der übrigen natürlichen Heilvorkom­men derart gleis;hartig, daß es angezeigt erscheint, im Wege einer Novellierung des Bundes-Ver­fassungsgesetzes in Art. 10 Abs. 1 Z. 12 und Art. 12 Abs. 1 Z. 2 den Verfassungs­begriff "Heilquellen" durch den Verfassungs­begriff "natürliche Heilvorkommen" zu ersetzen und damit auch hinsichtlich der natürlichen Heilvorkommen die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung den Ländern zu überantwor~en.

Ein diesbezüglicher Gesetzentwurf wurde vom Herrn Bundeskanzler in den Ministerrat bereits eingebracht. _,

Der vorliegende Entwurf gliedert sich in drei Teile. Der Erste Teil enthält eine Regelung aller jener die Heilvorkommen und Kurorte betreffenden Angelegenheiten, die zufolge ihrer Bedeutung über den Rahmen einer örtlichen landesgesetzlichen. Regelung hinausgehen und im Interesse der Volksgesundheit unbedingt eine für alle Bundesländer gleichartige grund­sätzliche Regelung erheischen. Diese Grund­sätze haben den Rahmen für die Ausführungs­gesetzgebung der Bundesländer zu bilden. Im Zweiten Teil wird die sanitäre Aufsicht des Bundes und einige andere Fragen als unmittel­bar anwendbares Bundesrecht einer Regelung unterworfen. Das Problem der Wahrnehmung der sanitären Aufsicht des Bundes über die natürlichen Heilvorkommen und Kurorte wurde in enger Anlehnung an die Regelung, wie sie das Bundesgrundsatzgesetz, BGBL Nr. 1/1957, hinsichtlich der Krankenanstalten vorsieht, ge­funden. Der Dritte Teil enthält. die Schluß­bestimmungen.

11. Besondere Bemerkungen.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Ent­wurfes ist zu bemerken:

Zu § 1:

§ 1 des Entwurfes legt die Definitionen der Begriffe dieses Gesetzes fest, beschränkt sich hiebei aber neben den Heilquellen und Kur­orten, die bereits das derzeit in Geltung stehende Gesetz kennt, auf Hdlmoore, -schlamme und -schlicke - zusammengefaßt unter dem Sammel­begriff der Heilpeloide - als jene natürlichen Heilvorkommen, die in der medizinischen Wissen­schaft bereits zu feststehenden Begriffen geworden sind. Daneben sieht § 1 aber auch vor, daß auch andere ortsgebundene natürliche Vor­kommen oder Faktoren, die nach dem Fort­schreiten der Erkenntnisse der Balneologie eine

wissenschaftlich ancrkannte Heilwirkung aus­üben oder erwarten lassen, Heilvorkommen im Sinne dieses Gesetzes darstellen. Eine derart allgemein gehaltene Bestimmung in den Ent­wurf aufzunehmen, crschien deswegen not­wendig, um auch natürliche Vorkommen, an deren Verwendung zu Heilzwecken derzeit nicht gedacht wird, bei Fortschreiten der medi­zinischen Wissenschaft, wenn die Ausübung einer Heilwirkung dur~h sie festgestellt werden sollte, erfassen zu können. Von einer begriff­lichen Unterscheidung zwischen Heilvorkommen, die am Orte ihres Vorkommens angewendet, werden, und solchen, die zum Versand gelangen, wurde Abstand genommen, weil es sich hier nur um verschiedene Anwendungsformen des gleichen geologischen und örtlichen Vorkom­mens handelt. Der Versand der Produkte von Heilvorkommen wird aber durch § 10 des Entwurfes an eine besondere behördliche Be­willigung gebunden, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden darf.

Von der Unterscheidung zwischen Heilbad­Kurort und Kurort, wie ihn das in Geltung stehende Ges'etz kennt, wurde- Abstand ge~ nommen, weil die Begriffsfestsetzung "Heilbad­Kurort" eigentlich einen Pleonasmus bedeuten würde und durch nichts begründet erscheint.

Zu § 2:

Nach § 2 des Entwurfes bedürfen die Heil­vorkommen einer behördlichen Anerkennung, die nur bei Vorliegen bestimmter Voraus­setzungen erteilt werden darf. Hinsichtlich der Voraussetzungen ,·beschränkt sich der Ent­wurf nur auf diejenigen, die im Interesse der Volks gesundheit unbedingt als Grundsätze fest­gelegt werden müssen, während die nähere Regelung der Landesgesetzgebung überlassen wird.

Nach dem Entwurf genügt es auch nicht mehr, wie nach dem derzeit in Geltung stehenden Ge­setz, daß einem Heilvorkommen eine heil­kräftige Wirkung zugeschrieben wird. Das Vor­kommen muß eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung nach den bisherigen Erfahrungen tatsächlich ausüben oder eine solche Heilwirkung zumindest erwarten lassen. Es kommt also nicht mehr auf die subjektive Deklaration des Besitzers des Heilvorkommens, sondern aus­schließlich nur auf das Vorliegen objektiver Voraussetzungen, die auf wissenschaftlichen Grundlagen beruhen, an. Eine solche Regelung erweist sich nach den bisherigen Erfahrungen zum Schutze der heilungsuchenden Bevölkerung als notwendig.

Die Landesgesetzgebung wird insbesondere hinsichtlich der Heilquellen nähere- Regelungen treffen müssen. Als wichtigste Eigenschaft der Quellwässer gilt heute ihr Gehalt an gelösten

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Stoffen, ihr Chemismus. Daneben wird für die I Der Entwurf beschränkt sich hiebei nur auf die Einteilung der Quellen die Konzentration des Festlegung von Grundsätzen, die im wesentlichen Quellwassers, seine Austrittstemperatur, sein auf den wissenschaftlichen Erkenntnissen der Radiumgehalt usw. heranzuziehen sein. Nach Hygiene beruhen. den heute international anerkannten Beurtei-lungsnormen sind bei den Heilquellen vier Be- Zu § 7: urteilungsgruppen zu unterscheiden, und zwar Hier wird die Inbetriebnahme von Kur­.nach dem Mindestgehalt an gelösten festen anlagen, -einrichtungen und -anstalten an eine Stoffen, nach der Austrittstemperatur, nach dem behördliche Bewilligung gebunden und fest­Radiumgehalt . und nach dem Mindestgehalt an gelegt, unter welchen Voraussetzungen eine bestimmten pharmakologisch wirksamen Stoffen. solche Bewilligung nur erteilt werden darf.

Zu'§ 3:

Die Anerkennung eines Vorkommens als Heil­vorkommen allein berechtigt noch nicht zur Aus­nützung desselben. § 3 sieht nämlich neben der Anerkennung eines Heilvorkommens, bevor die­ses ausgenü~zt werden kann, die Erlangung einer an bestimm~e, insbesondere hygienische Voraus­setz.ung gelbundene Nutzungsbewilligung vor. Hiebei ist es!ohneweiters möglich, daß im konkre­ten administ,rativen Verfahren Anerkennung und Nutzungsbewilligung bei Vorliegen der ent­sprechenden! Voraussetzungen unter einem er­teilt wird.

Zu § 4:

§ 4 setzt Grundsätze hinsichtlich der Be­zeichnung der Heilvorkommen fest. Damit soll eine irreführende Bezeichnung von Heilvor­kommen, die nicht selten zu einer vollkommen unangebrachten Reklame mißbraucht wird, hint­angehalten werden.

Zu § 5:

Wenn es heute bereits auch allgemein als eine Pflicht der Verwaltung eines jeden Ortes ange­sehen wird, seinen Einwohnern möglichst gün­stige h ygienische Verhältnisse zu bieten, so gilt dies noch weit mehr für jene Orte, die auf Grund besonderer Heilfaktoren berufen sind, fremden Besuchern zur Wiedererlangung ihrer Gesundheit zu verhelfen. Es würde dem Sinne des Wortes "Kurort" widersprechen, den Zweck des Auf­enthaltes an einem solchen Ort trotz hervor­ragender Heilmittel durch sanitäre Übelstände oder Mängel vereitelt zu sehen. Ausdrücklich sei betont, daß die meisten Kurorte sich der Verantwortung in dieser Hinsicht bewußt sind und trachten, den ihnen in dieser Hinsicht er­wachsenden Aufgaben mit allen Mitteln, oft mit schweren Opfern, nachzukommen. Die Er­kenntnis der Notwendigkeit, dieser Seite des Kurortewesens die gleiche Aufmerksamkeit wie den Kurmitteln zu widmen, hat sich heute wohl überall durchgesetzt. Trotz der unerläßlichen weitgehenden Individualisierung besteht aber doch das Bedürfnis der Festlegung eines Mindest­maßes an dem unbedingt Erforderlichen, für das bisher keine präzisen Normen bestanden.

Zu § 8:

An erster Stelle steht das Gebot, die von der Natur gespendeten, durch nichts anderes zu er­setzenden Heilschätze zu pflegen, je nachdem es deren Art verlangt. Dies sollte wohl schon im Interesse der Besitzer geschehen. Wie die Er­fahrung gezeigt hat, war und ist dies aber nicht immer der Fall, da schon zahlreiche wertvolle Quellen ihre Wirksamkeit durch Vernachlässi­gung eingebüßt und sogar verloren haben. Da­her müssen zunächst auch die kleinsten Schwan­kungen in ihrem Verhalten ständig und genau beobachtet weiden, und es ist ihr Charakter durch fortlaufende Messung der Ergiebigkeit und der Temperatur sowie durch chemische und physikalische Untersuchungen, die zeitlich nicht zu weit auseinander liegen sollen, zu prüfen. Es mußte erst in letzter Zeit wiederholt die Wahr­nehrimng gemacht. werden, daß die Anwen­dungsformen und der Indikationskreis von Heil­vorkommen, insbesondere von Heilquellen, auf jahrzehntealt« Analysen aufgebaut sind, wäh­rend sich das Quellwasser innerhalb dieser Zeit­räume durch Verlust . von wichtigen Bestand­teilen wesentlich änderte. Aus all diesen Vor­kommnissen können sich in balneologischer Hin­sicht unrichtige Beurteilungen des therapeuti­schen Wertes dieser Heilvorkommen ergeben. Derartigen Mißständen sollen die Bestimmungen des § 8 entgegenwir~en.

Zu § 9,:

Eine behördliche Überprüfung der Indika­tionen der Heilvorkommen, wie sie § 9 des Ent­wurfes vorsieht, erscheint deswegen unbedingt geboten, weil, wie die Erfahrung gezeigt hat, seitens verschiedener Besitzer von Heilvor­kommen irreführende oder medizinisch nicht· gerechtfertigte Indikationen angeführt werden, die nicht selten zu einer vollkommen unan­gebrachten Reklame mißbraucht werden und dadurch zu einer unrichtigen Anwendung des Heilvorkommens führen:

Zu § 10:

Hier wird der Versand der Produkte von 'Heil­vorkommen geregelt. Derartige Bestimmungen erscheinen deswegen dringendst notwendig, weil

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gerade - auf diesem Gebiete mangels jeglicher gesetzlicher Regelung volle Willkür herrscht. Die Produkte von Heilvorkommen, insbesondere Moorprodukte, werden unter Anpreisung von Heilwirkungen, die medizinisch nicht nachge­wiesen erscheinen, ja selbst ohne irgendeine Be­rechtigung vertrieben. Es bedurfte des wieder­holten Einschreitens der Sanitätsbehörden, weil diese Produkte von Agenten derartiger Unter­nehmungen de'n Patienten, selbst wenn ihre An­wendung ärztlich nicht indiziert erschien, direkt aufgedrängt wurden.

Zu § 11:

Der Entwurf sieht die Einrichtung der Kur­kommissionen nunmehr zwingend vor und be-­stimmt außerdem, daß in den Kurkommissionen auch die Sozialversicherungsträger, sofern sie in den betreffenden Kurorten Kuranstalten ~nd Kurheime unterhalten beziehungsweise zu einem gewissen Prozentsatz Versicherte in andere der­artige Einrichtungen einweisen, vertreten sein müssen. Die Belange der Gemeinden erscheinen grundsätzlich dadurch gewahrt, daß die Kur-­kommissionen Angelegenheiten der Kurorte nur unbeschadet der Zuständigkeit der Ortsge-­meinden wahrnehmen können. Von einer V or-­rangsteIlung der Kurkommissionen gegenüber den Orts gemeinden kann daher keineswegs gesprochen werden. Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung undAie Bildung der Kurkommissionen, über das Verhältnis der Ver­tretung der Gemeinden in diesen müssen aber der Landesgesetzgebung vorbehalten bleiben. Auf­gabe der Gemeinden wird es sein, ihre berechtig­ten Belange bei der Ausarbeitung der zu diesem Grundsatzgesetz zu erlassenden Ausführungs-­gesetze zu vertreten und auf die Abfassung der Landesgesetze entsprechend ~infl.uß zu nehmen. Von einer näheren Regelung im vorliegenden Entwurf mußte, abgesehen von verfassungs­rechtlichen Erwägungen, schon deswegen Ab­stand genommen werden, weil die bezüglichen Verhältnisse in jedem Bundesland anders liegen und daher den Landesgesetzgebern freie Hand zur Regelung gelassen werden muß. Dazu kommt, daß die zu treffenden Regelungen mit den in den einzelnen Bundesländern bereits bestehenden Fremdenverkehrsgesetzen auch in Einklang -gebracht werden müssen.

Bei den diesbezüglich zutreffenden Regelungen wird aber auch nicht außer acht zu lassen sein, daß der Eigentümer beziehungsweise -Besitzer einer Heilquelle oder eines anderen Heilvor­kommens durch die Ausgestaltung seines Be­sitzes und Schaffung der entsprechenden Ein­richtungen' und Anlagen eine Leistung voll­bracht hat, die auch den anderen mit den Heil­vorkommen nicht im direkten Zusammenhang stehenden Kreisen der Orts bevölkerung zugute kommt. Dies ist sein Primat, ohne welches eine

G~meinde niemals Kurort werden kann. Er trägt zumeist die Hauptverantwortung und Hauptlast des Kurortes, die Heilquellen und Kurmittelanlagen bilden die Existenzgrundlage aller im Kurorte bestehenden Fremdenverkehrs­betriebe und Gaststätten. Aufgabe der Get;neinde hingegen muß es sein, auf ihrem gemeinde­eigenen Gebiete die V qraussetzungen in hygieni­scher Hinsicht zu treffen, die zumindest den Lei­stungen der Kurmittelbesitzer auf ihrem Ar­beitsgebiet entsprechen. Die Vertretung inner­halb der Kurkommissionen sollte daher der wirt­schaftlichen und ideellen Bedeutung der einzelnen Gruppen im gesamten Kurleben möglichst weit­gehend gerecht werden.

Zu den §§ 13 und 14:

Zur Erschließung und Verwertung von Heil­quellen oder Heilpeloiden können auch Ent­eignungen vorgenommen werden. Der Entwurf enthält hiefür aber nur Leitsätze.

Zu den §§ 17 bis 18:

Die in Betracht kommenden Bestimmungen sehen eine gesetzliche Regelung der sanitären Aufsicht des Bundes über die natürlichen Heil­vorkommen und Kurorte im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B.-VG. vor, die in Anlehnung an die mit dem Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/ 1957, erfolgte Regelung der sanitären Aufsicht getroffen wurde.

Bei Klärung der Frage, worin der Inhalt des Kompetenztatbestandes "sanitäre Aufsicnt" liegt, muß von dem Umstand ausgegangen wer­den, daß' das Bundes-Verfassungsgesetz die An­gelegenheiten der sanitären Aufsicht als begriff­lich dem Kompetenztatbestand "Heilquellen (na­türliche Heilvorkommen) und Kurortewesen" zugehörig auffaßt, sie jedoch in kompetenz­mäßiger Hinsicht gesondert behandelt. Aus diesem Umstand ergibt sich, daß der Kompetenz­tatbestand "sanitäre -Aufsicht" eine behördliche Tätigkeit Zum Gegenstand hat, deren Zweck es ist, die Beobachtung jener sanitären Vorschriften hinsichtlich der natürlichen Heilvorkommen und in den Kurorten durch die dabei tätigen Personen zu gewährleisten, die von dem Kompetenztat­bestand "Heilquellen (natürliche Heilvorkommen) und Kurortewesen" - erfaßt werden. Zur sani­tären Aufsicht gehört es daher nicht, eine Auf­sicht über die Behörden der Länder bei der Vollziehung der Ausführungsgesetze auf dem in Rede stehenden Gebiete auszuüben. Der Bund hat bei Ausübung der sanitären Aufsicht vielmehr die Beobachtung von Vorschriften zu über­wachen, die durch die AiJsführurtgsgesetze der Länder geschaffen werden. Insofern hat der Bund bei der sanitären Aufsicht Landesrecht zu voll­ziehen. Dies ist eine einwandfreie Folge des Be­griffes der Aufsicht, wie ihn der Verfassungs­gerichtshof in seinem Erkenntnis Slg. 1990 fest-

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gelegt hat. Die Mittel der Aufsicht sind aber von der Bundesgesetzgebung Zu regeln.

Zum Kompetenztatbestand der "sanitären Auf­sicht" ist also zusammenfassend festzustellen:

1. Er hat nur eine Aufsicht gegenüber den Be­sitzern von Heilvorkommen; gegenüber den Kur­orten und gegenüber den Rechtsträgern von Kur­einrichtungen und Kuranstalten, nicht aber gegenüber den Landesbehörden zum Gegen­stand;

2. auf Grund dieses Kompetenztatbestandes kann der Bund nur die Mittel der sanitären Auf­sicht sowie die Frage regeln, welche Behörden zur Ausübung dieser Aufsicht zuständig sind;

3. Gegenstand der Aufsicht im Sinne des Kom­petenztatbestandes ist die Beobachtung der für die natürlichen Heilvorkommen, für die Kur­orte, für deren Einrichtungen und für die Kur­anstalten geltenden sanitären Vorschriften.

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Landeshauptmannes abhängig macht, der vor Abgab"e seines Gutachtens in balneologischer Hinsicht eine Stellungnahme der Bundesstaat­lichen Anstalt für experimentell-pharmakolo­gische und balneologische Untersuchungen in Wien beziehungsweise bei Luftkurorten eine Stellungnahme der Zentralanstalt für Meteoro­logie und Geodynamik in Wien, im Zweifels­falle eine Stellungnahme der Balneologischen Kommission beim Bundesministerium für sozi­ale Verwaltung und in sanitärer Hinsicht ein Gutachten des Landessanitätsrates einzuholen hat. Im grundsatzgesetzlichen Teil (§ 16) wird außerdem statuiert, . daß alle Anerkennungen und Bewilligungen sowie der Widerruf derselben von den Landesbehörden dem Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung un­verzüglich bekanntiugeben sind, damit dieser, wenn notwendig,. die geeigneten Maßnahmen zur Wahrnehmung der sanitären Aufsicht treffen kann. . Im Sinne dieser Ausführungen ist daher_die in

Rede stehende Materie derart zu regeln, daß bei der Entscheidung über Anträge auf Anerken- Zu § 19: nung von Heilvorkommen, auf Anerkennung Die Notwendigkeit zur Schaffung einer eigenen von Kurorten und auf Genehmigung von Kur- balneologischen Kommission neben dem Ober­einrichtungen und Kuranstalten sowie bei son- sten Sanitätsrat ergibt sich daraus, daß es sich stigen Bewilligungen nach dem Ersten Teil bei den in Handhabung des Heilvorkommen­dieses Entwurfes die sanitären Belange, soweit und Kurortegesetzesergebenden Fragestellungen sie unter den Kompetenztatbestand "Heilquellen nicht bloß um rein medizinische Fragestellungen, (natürliche Heilvorkommen) und Kurorte- sondern in sehr erheblichem Maße auch um solche wesen" fallen, von den Landesbehörden wahr- naturwissenschaftlicher Art handeln wird und es zunehmen sind, daß das Verhalten aber, das von daher nicht zweckdienlich erscheint, den Obersten den Besitzern· von Heilvorkommen, den Kur- I Sanitätsrat etwa unter Heranziehung entspre-. 'orten und den Rechtsträgern von Kureinrich- I chender Experten mit diesen Fragestellungen zu tungen und -anstalten beziehungsweise von ihr,en belasten. Dazu kommt, daß auch in den Nachbar­Organen außerhalb der Genehmigungs- und Be- ländern Deutschland und Schweiz bereits solche willigungsverfahren gesetzt wird, der Aufsicht Kommissionen bestehen. Eine Mehrbelastung des Bundes im Hinblick auf die in den Ausfüh- der Bundesfinanzen ist mit der Einrichtung der rungsgesetzen der Länder enthaltenen sanitären balneologischen Kommission nicht verbunden. Vorschriften sowie im Hinblick auf die von den Zu den Bestimmungen des Dritten Teiles ist Landesbehörden auf Grund der Ausführungs- im wesentlichen nichts zu bemerken, da diese gesetze erlassenen Bescheide unterliegt. Dem- aus den Bestimmungen des in Geltung stehenden ~emäß wird im grundsatzges~tzlichen Tei~ d~ut- Heilquellen- und Kurortegesetzes entnommen hch zum Ausdruck gebracht, ln welcher HlnSlcht wurden. Bloß zu § 25 sei bemerkt, daß so wie die Ausführungsgesetze die sanitären Belange zu schon bisher der Schutz der Heilquellen aus ver­regeln haben und daß bei der Ents~heidung über fassungsrechtlichen Gründen nicht im geltenden Ant~äge auf Anerkennung v~n. Hellvorkomm~~, Heilquellen- und Kurortegesetz ein solcher auch Ertetlung von Nutzungsbewilligungen, auf dle im Entwurf nicht vorgesehen werden konnte. Anerkennung von Kurorten und die Erteilung Ebensowenig konnte auch ein Schutz der Luft­von Bewilligungen zur Errichtung von Kur- kurorte im Entwurf untergebracht werden; Mit einrichtungen und Kuranstal:en auf diese Rege- § 10 des geltenden Heilquellen- und Kurorte­lungen Bedacht zu nehmen 1st. gesetzes wurde der Schutz der Heilquellen als

Um im Sinne obiger Ausführungen die in den wasserrechtliche Regelung, die als Angelegenheit §§ 17 und 18 enthaltenen Bestimmungen über im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 10 des B.-VG. die Mittel der sanitären Aufsicht entsprechend ausschließlich in die Gesetzgebung und Voll­anwenden zu können, wurde in den §§ 2 Abs. 5, ziehung des Bundes fällt, dem Wasserrechts-3 Abs. 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 9 Abs. 3, 10 Abs. 2 gesetz (§ 33 desselben) yorbehalten. Ein Schutz und 12 Abs. 1 lit. b eine entsprechende Vor- der Luftkurorte müßte entweder in dem in die schrift aufgenommen, die die jeweils in Betracht Gesetzgebung des Bundes fallenden Forstgesetz kommende Anerkennung beziehungsweise Be- oder in den von den Ländern zu erlassenden willigung vom Inhalt eines Gutachtens des Naturschutzgesetzen verankert werden.

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