Regierungsvorlage. · 2013. 11. 28. · 544. der Beilagen zu den stenographischenProtokollen desN...
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544. der Beilagen zu den stenographischenProtokollen desN ationalrates VIII. GP.
13. 11. 1958.
Regierungsvorlage.
·Bundesgesetz vom über natürliche Heilvorkommen und
orte.
Der Nationalrat hat beschlossen:
1958, I (6) Unter Kurorten im Sinne dieses BundesKur- gesetzes werden Gebiete verstanden, in denen
behördlich anerkannte Heilvorkommen . ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.
1. TEIL.
Grundsätzliche Bestimmungen.
. (Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes)
Beg r.i f f s b e s tim m u n gen.
§ 1. (1) Unter Heilvorkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes werden ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, beziehungsweise natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eme wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, verstanden.
(2) Als Heilvork0!llmen gelten insbesondere: a) Heilquellen,
b) Heilpeloide, c) Heilfaktoren.
(3) Unter Heilquellen im Sinne dieses Bundesgesetzes werden Quellen verstanden, deren Wasser auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(4) Unter Heilpeloiden (Heilrnoor, -schlamm oder -schlick) im Sinne dieses Bun'desgesetzes werden durch geologische oder geologisch-biologische Vorgänge entstandene Peloide verstanden, die in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt bei Bädern, Padmngen oder sonstIger Anwendung auf Grund besonderer Eigenschaften, ohne weiteren Zusatz, eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(5) Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Bundesgesetzes werden natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe u. dgl., verstanden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
(7) Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes werden Einrichtungen verstanden, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus den ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.
A n e r k e n nun g als H eil vor kom m e n.
§ 2. (1) Heilvorkommen, ausgenommen solche nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung. Die Anerkennung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.
(2) Eine Quelle darf nur dann als Heilquelle anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird:
a) daß sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit b~sitzt,
b) daß das Quellwasser eine bestimmte spezifische Beschaffenheit aufweist oder pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksame Inhaltsstoffe in bestimmten Mindestmengen enthält,
c) daß das Quellwasser ohne Anderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissensdlaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
(3) Ein Peloid darf nur dann als Heilpeloid anerkannt werden, wenn insbesondere nachgewiesen wird:
a) daß es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden Lager vorhanden ist,
b) daß es geeignete physikalische, physikalisch- -(;hemische oder chemische Eigenschaften besitzt,
c) daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läß t.
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(4) Ein sonstiges natürliches Vorkommen darf nur dann als Heilvorkommen anerkannt werden, wenn nachgewiesen wird, daß es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten läßt.
(5) Im Anerkennungsverfahren nach Abs. 2 bi's 4 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(6) Die Vors(,;hriften über die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Anerkennung erteilt werden darf, und darüber, in welcher Weise diese Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen, sind von der Landesgesetzgebung zu erlassen. Hiebei ist insbeondere anzuordnen, daß im Quellwasser ein bestimmter Mindestgehalt an gelösten festen Stoffen oder eine bestimmte Mindestaustrittstemperatur oder ein Mindestgehalt an Radiumemanation oder ein Mindestgehalt an bestimmten pharmakologisch bereits in kleinsten Mengen wirksamen Stoffen nachgewiesen werden muß.
(7) Die Landesgesetzgebung hat auch anzuordnen, in welcher Weise die Anerkennung als Heilvorkommen kundzumachen ist.
(s) Die Landesregierung kann bei Zutreffen der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes und, sofern der Landeshauptmann keine Einwendungen aus dem Titel der sanitären Aufsicht erhebt, bestimmte natürliche Vorkommen in Ermanglung - entsprechender Anträge auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklären.
Nut z u n g s be w 511 i gun g.
§ 3. (1) Die Nutzung von Heilvorkommen, ausgenommen solcher nach § 1 Abs. 2 lit. c, bedarf einer Bewilligung der: Landesregierung. Die Bewilligung erfolgt grundsätzlich auf Antrag, den nur der Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte des Vorkommens zu stellen berechtigt ist.
(2) Eine Nutzungsbewilligung im Sinne des Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
a) die Anerkennung im Sinne des§ 2 erteilt worden ist, .
b) die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquellen, die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung beziehungsweise Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens nachgewiesen wird,
c) bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher Natur, die für die Heilwirkung von Bedeutung sind, gewährleistet ist, daß auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt im Sinne des § 2 Abs. 6 vorhanden ist.
(3) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(4) Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist verboten.
B e z e ich nun g von H eil vor kom m e n.
§ 4. (1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid (§ 2) beziehungsweise in der Nutzungsbewilligung (§ 3) unter Anführung eines eventuellen Eigennamens, der ö'rtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale zu kennzeichnen.
(2) Es ist verboten für ein Heilvorkommen eine von der nach Abs. 1 erfolgten Kennzeichnung abweichende Bezeichnung im öffentlichen Verkehr zu verwenden.
A n e r k e n nun g als Kur 0 r t.
§ 5. (1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung. Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ist von der Gemeinde beziehungsweise von den Gemeinden zu stellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstreckt.
(2) Als Kurort darf ein Gebiet nur dann anerkannt werden, wenn in -ihm insbesondere
a) ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden ist,
b) die zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlichen Betriebs- beziehungsweise Aufbereitungsanlagen sowie weitere der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen vorhanden sind,
c) allgemeine hygienische Voraussetzungen nachgewiesen werden.
(3) Im Anerkennungsverfahren nach Abs. 2' ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(4) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über die Voraussetzungen, unter denen ein Gebiet als Kurort anerkannt werden darf, und darüber, in welcher Weise diese Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen, zu erlassen. Insbesondere ist hiebei nachzuweisen:
a) eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe,
b) Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berüeksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung,
c) die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im· Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die
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dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Saison,
d) die Sicherung der Arzneimittelversorgung im Kurorte,
e)den hygienischen Anforderungen entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten . für die Kurgäste,
f) Verpflegsmöglichkeiten mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist,
g) das Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen,
h) Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durdl den Verkehr.
(5) Die Erklärung eines Gebietes als heilklimatischer Kurort beziehungsweise Luftkurort ist ferner an den Nachweis des Vorhandenseins klimatischer Faktoren gebunden, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen ..
(6) Durch di« Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften darüber zu erlassen, in welcher Weise die Anerkennung als Kurort kundzumachen ist.
B e z e ich nun g, der Kur 0 r t e.
§ 6. (1) Kurorte' können nach Art des vorhandenen Heilvorkommens im öffentlichen Verkehr als Heilbad, heilklimatischer Kurort oder Luftkurort beziehungsweise mit einem sonstigen auf die Besonderheit des Heilvorkommens hinweisenden Wort, wie etwa Thermalbad, Moorbad u. dgl., bezeichnet werden.
(2) Solange eine Anerkennung im Sinne des § 5 dieses Bundesgesetzes nicht ausgesprochen worden ist, darf keinem Gebiete eine Bezeichnung beigelegt werden, die den Anschein erwecken könnte, daß dieses Gebiet als Kurort anerkannt worden ist.
Kur ans tal t e nun d -e i n r ich tun gen.
§ 7. (1) Kuranstalten und -einrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, der Bewilligung der Landesregierung. .
(2) Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt beziehungsweise von Kureinrichtungen darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
a) ein Heilvorkommen gemäߧ 1 Abs. 1 vorhanden ist, für das bereits die Benützungsbewilligung 'nach § 3 erteilt oder für das der nach § 5 Abs. 5 erforderliche Nachweis erbracht wurde,
b) das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in' Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind,
c) hinsichtlich der für die Unterbringung einer Kuranstalt beziehungsweise von Kur-
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einrichtungen in Betracht, kommenden Gebäude die nach sQnstigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen bereits vorliegen,
d) die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt und -einrichtungen erforderli,chen medizinisdlen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen Apparate und technischen_ Einrichtu~gen den Sicherheitsvorschriften entsprechen,
e) die Aufsicht über den Betrieb durch einen geeigneten Arzt, der nach den Vorschriften des Krztegesetzes, BGB!. Nr. 92/1949, in seiner jeweils geltenden Fassung, zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist, gewährleistet wird,
f) der Bewerber oder, falls es sidl um eine juristische Person handelt, deren gesetzlicher Vertreter eigenberechtigt ist, gegen ihn keine Ausschließungsgründe im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung vorliegen und er die nötige Verläßlichkeit besitzt.
(3) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsidlt Stellung nimmt. Außerdem ist die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Heilbade- und Kuranstalten und Heilquellenbetriebe zu hören.
(4) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bewilligung des Betriebes von Kuranstalten und Kureinrichtungen sowie hinsichtlich der Sperre von Kuranstalten und Kureinrichtungen zu erlassen, die entgegen den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 betrieben werden.
(5) Wesentliche räumliche Anderungen von Kuranstalten und Kureinrichtungen sind der Landesregierung anzuzeigen; sofern sie die Heilbehandlung maßgeblich beeinflussen, bedürfen sie der Bewilligung der Landesregierung.
(6) Die Verpachtung einer Kuranstalt beziehungsweise ihr übergang auf einen anderen Rechtsträger bedarf der Mitteilung an die Landesregierung, die zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. f gegeben sind. Falls
. die Kuranstalt nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung seiner Witwe auf die Dauer des Witwenstandes weitergeführt wird und diese nicht den Voraussetzungen des Abs. 2 lit. f entspricht, so hat sie, beziehungsweise, falls sie nicht eigenberechtigt ist, ihr gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der sie diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinne des Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Falls die Kuranstalt nach dem Tode des Berechtigten für Rechnung eines minderjährigen erbberechtigten Deszendenten weitergeführt wird, hat der gesetzliche Vertreter bis zur Erreichung der Großjährigkeit des Deszendenten einen im' Sinne de's
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Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Wenn der Berechtigte sowohl eine Witwe als auch erbberechtigte minderjährige Deszendenten hinterläßt, haben sie den Stellvertreter gemeinschaftlich zu bestellen.
A n a 1 y sen der H eil vor kom m e n.
§ 8. (1) Die Inhaber von Heilvorkommen haben mindestens alle 20 Jahre eine Vollanalyse und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse unter Berücksid1tigung der charakterisierenden Bestandteile des Vorkommens(§ 2 Abs. 6) durchführen zu lassen.
(2) Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über Art und Umfang der Vollbeziehungsweise Kontrollanalysen sowie über die zu deren Durchführung zugelassenen' Institute und Laboratorien Zu erlassen.
(3) Die Analysenbefunde sind von den Inhabern der Heilvorkommen zur jederzeitigen Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereit zu halten.
I n d i kat i 0 ne nun d t her a p e u t- i s c h e A n wen dun g s f 0 r m e n von H eil v 0 r
kom men.
§ 9. (1) Die Inhaber von Heilvorkommen haben binnen sechs Monaten nach Erhalt des Bescheides über die Anerkennung als Heilvorkommen die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung bekanntzugeben.
(2) Die Landesregierung hat zu den nach Abs. 1 einlangenden Meldungen ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu den bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. -
(3) Die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten nach Erhalt der Meldung die Anführung beziehungsweise Anweridung der-selben untersagt. ,-
(4) Durch die Landesgesetzgebung ist anzuordnen, daß von den Besitzern beziehungsweise Nutzungsberechtigten von Heilvorkommen nach Ablauf der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Fristen nur Indikationen und therapeutische An-' wendungsformen zu Werbezwecken verwendet werden dürfen, die der Landesregierung gemeldet wurden und deren Anführung nicht untersagt worden ist. AucH in Werbeschriften der Kurorte dürfen nur solche Indikationen und therapeutische Anwendungsformen angeführt werden.
Besondere Bestimmungen über den Ver tri e b der Pro d u k t e von H e i l
vor kom m e n.
§ 10. (1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf erwerbsmäßig zu Heilzwecken vom Inhaber desselben, unbeschadet gewerberechtlicher Vor-
schriften, nur' auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung vertrieben oder versendet werden. Diese darf nur erteilt werden, wenn
a) die Anerkennung im Sinne des § 2 erte-ilt worden ist, -
b) das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähigist,
c) sich die chemischen oder physikalischen Eigensc..~aften des Produktes eines Heilvorkommens beim Lagern nicht in einer die Heilwirkung maßgeblich beeinflussenden Weise ändern,
d) die erforderlichen Abfüll-, Aufbereitungsund Lagerungseinrichtungen in hygienisch und technisch einwandfreier Ausführung vorhanden sind.
(2) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 1 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrage vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(3) Die zum Versand gelangenden Flaschen und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze Darstellung der letzten Analyse, der anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben.
(4) Wä'sser von Heilquellen, die im naturbelassenen Zustand zum Versand gelangen und bei denen ein Zusatz von Kohlensäure nicht erfolgt ist, können als "natürlich abgefüllte Heilwässer" bezeichnet wer>den.
(5) Eine Inverkehrsetzung von Produkten, die nicht von anerkannten Heilvorkommen _stammen, mit einer Hezeichnung,. die den Anschein erweckt, als ob es sich um Produkte anerkannter Heilvorkommen handelt, ist' verboten.
Besondere Bestimmungen über Kur 0 r t e.
§ 11. (1) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt, so ist sein Umfang (Kurhezirk) von der LandesregIerung ,im Verordnungswege genau festzusetzen.
(2) Der Kurhez'irk eines Kurortes soll das gesamte Gebiet umfassen, dessen Einrichtungen der N].ltzung eines Heilvorkommens dienen. Die Grenzen des Kurbezirkes sind grundsätzlich vom Verlauf der Gemeindegrenzen unabhängig, sollen aber nach Möglichkeit über die Gemeindegrenzen nicht hinausgehen.
(:1) In den Kurorten. sind alle das Kurwesen betreffenden Angelegenheiten, soweit nicht Organe der Ortsgemeinden zuständig s,ind, von Kurkommissionen zu besorgen, denen jedenfalls Vertreter der den Kurbezirk bildenden Ortsgemeinden, der Besitzer der Kurmittel, der örtlichen
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Fremdenverkehrsinteressenten, der in den örtlichen Kuranstalten und Kureinrichtungen beschäftJigten Dienstnehmer, der örtlich zuständi-
,gen Krztekammer, die aus dem Kreise der im Kurbezirk ansässigen Ärzte zu delegieren sind, und, falls Sozialversicherungsträger im Kurbezirk Kuranstalten (Kurheime) zur Unterbringung ihrer Versicherten unterhalten oder Versicherte zu mehr als 50°/0 auf Vertragsplätze in andere Kuranstalten (Kurheime) des Kurbezirkes einweisen, ein Vertreter der in Betracht kommendenSozialversicherungsträger anzugehören haben.
(4) Für jede Kurkommission ist eine Kurordnung durch Verordnung der Landesregierung zu erlas'Sen.
Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort b e z i eh u n g s w eis e ein erB e n ü t ,z u n g s-
ode r Ver tri e b .~ lb e will i g ru n g.
§ 12. (1) E~ne Anerkennung nach den §§ 2 Abs. 1 beziehungsweise 5 Albs. 1 oder eine Bewilligung nach den :§§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 beziehungsweise 10 Abs. 1 ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn.
a) eine für die Anerkennung oder Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener lUnd noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt, oder wenn
b) der Landeshauptmann die Zurücknahme aus dem Titel der sanitären Aufsicht (11. Teil) beantragt.
(2) Eine Anerkennung nach den §§ 2 Abs. 1 beziehungsweise 5 Albs. 1 oder eine Bewilligung nach den § § 3 Abs. 1, 7 Albs. 1 beziehungsweise 10 Abs. 1 kann von der Landesregierung zurückgenommen wel'den, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerlhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.
(3) Die Landesgesetzgebung hat anzuordnen, in welcher Weise die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen oder als Kurort kundzumachen ist.
Ente i gn u n g.
§ 13. (1) Die Landesregierung kann Grundstücke, auf denen eine Heilquelle oder ein Heilpeloid vorhanden ist, samt den zu ihrer Erschließung und Verwertung notwendigen Grundstücken auf Antrag zugunsten des Landes, einer Gemeinde, einer Körperschaft öffentlichen Rechtes oder anderer juristischer und physischer Personen, die bereits mit der Pflege und Verwertung eines Heilvorkommens erfolgreich hefaßt waren, enteignen, wenn die Heilquelle oder
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das Heilpeloid nicht oder offensichtlich unzureichend ausgenüt:zt wird, ihre A'usnützung aber im öffentlichen Interesse gelegen und wirtschaftlich möglich ist.
(2) Grundstücke, die Zwecken dienen, für die auch nach einem anderen Bundesgesetz ein Enteignungsrecht bestünde, können nur mit Zustimmung des zur Vollziehung jenes Bundes· gesetzes zuständigen Bundesministeriums enteignet werden.
(3) Eine Enteignung ist nur 'Zulässig, wenn und insoweit das in Abs. 1 bezeichnete Ziel nicht auf eine andere Art' in angemessener Frist erreicht werden kann.
. E n t e i gnu n g s ver f a h ren.
§ 14. Auf die Durchführung der Enteignung findet das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung:
a) Zur Entscheidung über die Enteignung ist die Landesregierung zuständig.
b) Der Enteignungsbescheid hat gleichzeitig eine Bestimmung über die Höhe der Ent~ schädigung zu enthalten, die auf Grund der Schätzmng beeideter Sachverständiger zu ermitteln ist.
c) Jedem der beiden Teile steht es frei, wenn er sich durch die Entscheidung über die Bemessung der Entschädigungssumme benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Entscheidung der Landesregierung die Feststellung des ,Betrages der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Geltendmachung des Anspruches beim' ordentlichen Gericht tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde außer Kr.aft.
d) Wenn sieh die Enteignung auf Anlagen bezieht, deren Betrieb die Durchführung eines bundesgesetzlich geregelten Verfahrens voraussetzt, ist die für die Durchführung dieses Verfahrens zuständige Be· hör,de zu hören.
e) Die Entschädigung für enteignete Grundstücke hat in erster Linie durch ein entsprechendes Ersatzgrundstück 'Zu erfolgen. Auf Verlangen ,des Eigntümers ist das ganze Grundstück a:bzulösen, wenn . der nach einer Enteignung vel"ble~bende Rest nicht mehr iZweckentsprechend zu nutzen ist.
S t r a f b e s tim m u n gen.
§ 15. Die Landesgesetzgehung hat für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des zur Ausführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Landesgesetzes entsprechende Strafen vori'Zusehen.
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Ver s t ä n d i g 'u n g des L a n des hau p tman ne s.
§ 16. Anerkennungen und Bewilligungen soWle deren Zurucknahme, die die Landesregierul)gen auf Grund einschlägiger Bestimmungen der Ausführungsgese~ze der Länder zu diesem Teil dieses Bundesgesetzes erteiten beziehungsweise verfügen, sowie die Untersagung von Indikationen und therapeutischen' Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinne des § 9 Abs. 3 sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter übermittlung einer Abschrift bekanntzugeben.
11. TEIL.
Unmittelbar anwendbares Bundesrecht.
HAUPTSTÜCK A.
Sanitäre Aufsicht.
§ 17. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben hins,ichtIich der Heilvorkommen sowie in den Kuranstalten, Kureinrichtungen und Kurorten ihres örtlichen Wirkungsbereiches die Beobachtung der sanitären Vorschriften zu überwachen.
(2) Der Amtsarzt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehöl"'de hat die zu überwachenden Heilvorkommen, Kuranstalten, Kureinrichtungen und Kurorte mindest·ens einmal im Jahre einer Ortsbesichtigung zu umerziehen. Hiebei ist ihm zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen Zutritt zu gewähren. Auf sein Verlangen ist ihm in Anerkennungsbescheide im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1, in Bewilligungsbescheide im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 1, in Analysen im Sinne des § 8, in Unterlagen über anerkannte In1dikationen und therapeutische Anwendungsformen im Sinne des § 9 A'bs. 3und in sonstige Unt,erlagen im Sinne ,des §10 Abs.3 und 4 Einsicht zu gewähren. Er ist auch berechtigt. von den eingesehenen Unterlagen Abschriften und Kopien herzustellen.
(3) Erforderlichenfalls kann der Amtsarzt der örtlich zustän,digen Bezirksverwaltung.~behörde anläßlich ,der Ortsbesichtigung auch eine hygienische Untersuchung durch die nächstgelegene Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, Bundesanstalt für baktel"'iologisch-serologische Untersuchungen oder ein Universitätsinstitut für Hygiene veranlass,en.
(4) Die Untersuchung hat eine hygienisch-chemische, mikroskopische und bakteriologische Prüfung zu umfassen und kann sich auf alle Einrichtungen und Anlagen, die der Nutzung eines Heilvorkömmens oder dem Kurorte' dienen, sowie auf :die Produkte eines Heilvorkommens erstrecken.
(5) Eriangt' eine Bezirksverwaltungsbehörde davon Kenntnis, daß bei der Nutzung eines Heilvorkommens, in einer Kuranstalt ode'r Kur-
einrichtung oder in einem Kurort ihres örtlichen Wirkungsbereiches sanitären Vorschriften im Sinne des Abs. 1 verletzt werden beziehungsweise verletzt wurden, so hat sie hievon unverzüglich den Landeshauptmann zu benachrichtigen.
§ 18. (1) Der Landeshauptmann hat vor Abgabe eines Gutachtens im Sinne der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 3, 5 Abs. 3, 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 2 und vor Stellung eines Antrages im Sinne des § 12 Abs. 1 lit. b dieses Bundesgesetzes
a) in sanitärer Hinsicht ein Gutachten des Landessanitä tsra tes,
b) in balneologischer Hinsicht ein Gutachten der Bundesstaatlich,en Anstalt für experimentell-pharmakologische und balneologische Untersuchungen in Wien, im Zweifelsfalle ein Guachten der Balneologischen Kommission beim Bundesministerium für soziale Verwaltung,
c) sofern es sich um einen heilkEma~ischen Kurort oder Luftkurort handelt, ein Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in W.ien, im Zweifelsfalle ein Gutachten' der Balneologischen Kommission beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzuholen.
(2) Werden bei Nutzung eines Heilvorkommens, in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung oder in ei_nem Kurort sanitäre Vorschriften im Sinne des § 17 Abs. 1 verletzt. so hat ,der Landeshauptmann dem Inhaber des Heilvorkommens oder ,dem Leiter der Kurartstalt oder Kureinrichtung mit Bescheid beziehungsweise der Kurkommission im Wege einer Weisung die eheste, Be". seitigung der Mißständeaufiutragen. Im Wiederholungsfalle sowie dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Mißstände vorliegen, daß die Nutzung des Heilvorkommens, die Kuranstalt oder Kureinrichtung den Anforde- , rungen der öffentlichen Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann ~ie weitere Nutzung' des Heilvorkommens oder die Wei:terführung des Betriebes der Kuranstalt oder Kureinl"'ichtung his zur Behebung des Mangels untersagen.
(3) Der Landeshauptmann kann aus dem Titel der sanitären Aufsicht auch die Zurücknahme einer Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort heziehungsweiseeiner Benützungsbewilligung für Kuranstalten und Kureinrichtungen beziehungsweise einer Bewilligung nach §10 Abs. 1 beziehungsweise die Untersagung von Inldikationen und therapeutischen Anwendungsformen durch die Landesregierung beantragen.
B a tn e 0 log i.s eh ,e Kom m iss i 0 rh
§ 19. (1) Zur Beratung der Organe der sanitären Aufsicht in Fragen der Heilvorkommen und Kurorte wird beim Bundesminister,ium für soziale Verwaltung eine Kommission errichtet.
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Diese Kommission führt die' Bezeichnung ·"Balneologische Kommission", die in Zweifelsfällen und Fragen grundsätzlicher Art ihr Gutachten abzugeben hat und von sich aus Anträge stellen kann.
(2) Die Balneologische Kommission besteht aus mindestens sechs und höchstens fünfzehn ordentlichen Mitgliedern, die aus Vertretern der balneologischen und sonstigen einschlägigen Wissenschaftenauf Grund von Vorschlägen der Universitäten und sonst in Betracht kommen,den Hochschulen, der österreichischen Arztekammer und des Hauptv-erbandes -der österreiChischen Sozialversicherungsträg.er für die Dauer von fünf Jahren vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt werden.
(3) Die Balneologische Kommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzende~ und dessen Stellvertreter.
(4) Die Balneologische Kommission hat zur Regelung ihrer Geschäftsführung hinsichtlich Antragsrecht, Abstimmuhg, Beschlußfassung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmi~ gung ·des Bundesministeriums für soz:iale Verwaltung bedarf.
(5) Fallweise können den Sitzungen der Balneologischen Kommission auf Anordnung oder mit Genehmigung des Bundesministers für soziale Verwaltung auch Sachverständige aus dem Kreise der nicht unter ihren Mitglie'dern vertretenen W,issenschaften als außerordentliche Mitglieder mit beratender Stimme beigezogen werden._
Kat ast erd ern at ü r I ich e n H e i l~ vor kom m e n Ö s t e r r eie h s.
§ 20. In der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentell-pharmakologische und balneologische Untersuchungen in Wien ist ein Kataster der natürlichen Heilvorkommen österreichs einzurichten, in dem die Unterlagen über die Anerkennung, Zusammensetzung, Eigenschaften, Ergiebigkeit, Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Heilvorkommen aufzubewahren sind.
HAUPTSTüCK B.
Verkehr mit Produkten von H eil vor kom m e n.
§ 21. Produkte von Heilvorkommen im Sinne des § lAbs. 3 und 4, für die eine Bewilligung gemäß § 10 Abs. 1 vorliegt und die nicht unter die Bestimmungen der Spezialitäten ordnung fallen, dürfen auch außerhalh von Apotheken zu Heilzwecken auf Grund einer Konzession gemäß § 15 Punkt 14 der Gewerbeordnung feilgehalten und verkauft werden. Hingegen können Mineralwässer, die auch als Tafelwässer verwendet werden, 'außerhalb von Apotheken neben den Inhabern einer Konzession gemäß § 15 Abs. 1 P.unkt 14 der Gewerbeordnung auch von den
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sonst hiezu gewerberechtlich befugten Personen feilgehalten und verkauft werden.
§ 22. (1) Die Produkte ausländischer natürlicher Heilvorkommen, die im Inland unter Anführung medizinischer Indikationen feilgehalten un1d verkauft werden sollen und die nicht unter die Bestimmungen der Spezialitätenordnung fallen, dürfen nach österreich nur auf Grund einer vom Bundesministerium für soz·iale Verwaltung auszustellenden Unbedenklichkeitsbescheinigung ein-geführt werden. .
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des Abs. 1 auszustellen, wenn gegen die Gewinnung, die Lagerung, den Transport, die Indikat,ionen, die Zusammensetzung oder ,die therapeutischen Anwend'llngsformen keine Bedenken bestehen.
HAUPTSTÜCK C.
S t r a f b e s tim m u n gen.
§ 23. Wer Amtshandlungen im Sinn'e des § 17 Abs. 2 und 3 z'u verhinldern oder zu beeinträchtigensucht beziehungsweise wer den Bestimmungen der §§ 21 und 22 Abs. l' zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschl'1ift mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat zu ahn,den ist. Liegen ·erschwerende Umstände vor, so kann sowohl eine Geldstrafe als auch. eine Arreststrafe verhängt werden.
. 111. TEIL.
Obergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 24. (1) Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetz·es und der zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze hereits nach bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen der nach ,den §§. 2 Abs. 1 beziehungsweise 5 Abs. 1 vorges,ehenen Anerkennung nicht; ebenso bedarf die Nutzung eines derart anerkannten Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstahen und -einrichtung,en sowie der Versand der Produkte von Heilvorkommen der nach den §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 beziehungsweise 10 Abs. 1 vorgesehenen Bewilligung nicht, wenn die Nutzung des Heilvorkommens,der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand -der Produkte von Heilvorkommen zur Zeit des Geltungsbeginnes dies'es Bundesgesetzes tmd der zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt.
(2) Die zur Zeit des Geltuhgsheginnes dieses Bundesgesetzes und ,der zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort 'beziehungsweise
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eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung eines solchen Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und -einrichtungen oder der Versand der Produkte eines Heilvorkommens kann von der Landesr,egierung zurückgeno'mmen beziehungsweise untersagt werden, wenn die bestehenden Anlag,en und Einrichtungen heziehungsweisedie vorgenommene Tätigkeit nicht den für solche Anlagen und Einrichtungen beziehungsweise Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und' die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist.
(3) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit ,des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Landesgesetze bereits als anerkannt gelten, haben binnen Jahresfrist ab Geltungsbeginn dieser Vorschriften
a) eine Vollanalys'e, wenn die zuletzt durchgeführte älter als 20 Jahre ist, oder
b) eine Kontrollanalyse, wenn die zuletzt dun,hgeführte älter als fünf Jahre ist,
durchführen zu lassen.
(4) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Geltungsbeginnes dieses Bundesgesetzes und der zu seiner Ausführung erlass,enen Landesgesetze bereits als anerkannt gelten, haben binnen sechs Monaten nach Geltungsbeginn dieser Vorschriften die bisher verwendeten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformendes Heilvorkommensder Landesregierung bekanntzugeben. Die Landesregierung hat hiezu ein Gutachten des Landeshauptmannes im Sinne des § 9 Abs. 2 einz'uholen. Die bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach Erhalt der MeIdung die Anführung beziehungsweise Anwendung derselben untersagt.
§ 25. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetz,es werden die Vorschrihen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG.), soweit in diesen Bestimmungen enthalten sind, die sich auf Kuranstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes beziehen, nicht berührt.
§ 26. Insoweit es sich um Angelegenheiten von Heilvorkommen und ihren Schutz als Gegenstand wasserrechtlicher Regelung handelt und daher die Ges,etzgebung und Vollziehung in diesen Angelegenheiten gemäß Art. 10 Z. 10 Bundes-Ver-
fassungsgesetz in der Fassung von 1929 Bundessache ist, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
§ 27. (1) Dies,es Bund;sgesetz tritt gegenüber den Bundesländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen eines Jahres vom Tage der Kundmachung dies,es Bundesgesetzes an gerechnet zu erlassen (Art. 15 Abs. 6 des Burrdes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(3) In den zur Ausführung dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Landesgesetzen ist festzustellen, daß die sonstigen auf diesem Gebiet in Geltung stehenden Landesgesetze aufgehoben werden.
§ 28. Mit Geltungsbeginn dieses ßundesges'etzes treten die nachfolg,enden Vorschriften außer Kraft:
1. das Bundesgesetz vom 21. März 1930 über die grundsätzliche Regelung des Heilquellen- und Kurortewesens (Heilquellen- und Kurortegesetz), BGBl. Nr. 88;
2. das Bun:desgesetz vom 21. Dezember 1937, womit das Heilquellen- und Kurortegesetz, BGBl. Nr. 88/1930, abgeändert wurde, BGBI. Nr. 429.
§ 29. (1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsges,etzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich der im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
(2) Mit der Vollziehung der Bestim~ungen a) der §§ 17 bis 20 ist das Bundesministerium
für soziale Verwaltung, b) der §§ 21 und 22 das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau betraut.
(3) Mit der Vollziehung aller Angdegenheiten, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in die Kompetenz ,der Länder fallen, ~ind die Landesregierungen betraut.
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Übersicht.
ERSTER TEIL.
Grundsätzliche Bestimmungen (Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des B.-VG.). Begriffsbestimmungen, § 1 . Anerkennung als Heilvorkommen, § 2. Nutzungsbewilligung, § 3. Bezeichnung von Heilvorkommen, § 4. Anerkennung als Kurort, § 5. Bezeichnung der Kurorte, § 6. Kuranstalten und -einrichtungen, § 7. Analysen der Heilvorkommen, § 8. Indikationen und therapeutische Anwen-
dungsfor:men von Heilvorkommen, § 9. Besondere Bestimmungen über den Vertrieb
der Produkte von Heilvorkommen, § 10. Besondere Bestimmungen über Kurorte,
§ 11. . Zurücknahme von nach diesem Gesetz er
teilten Anerkennungen und Bewilligungen, § 12.
Enteignungsvorschriften, §§ 13 und 14. Strafbestimmungen, § 15.
ZWEITER TEIL.
Unmittelbar anwendbares Bundesrecht, §§ 17 bis 23.
HAUPTSTOCK A.
Sanitäre Aufsicht, §§ 17 und 18. Balneologische Kommission, § 19. Kataster der natürlichen Heilvorkommen
österreichs, § 20.
HAUPTSTOCK B.
Verkehr mit Produkten von Heilvorkommen, §§ 21 und 22.
HAUPTSTÜCK C.
Strafbestimmungen, § 23.
DRITTER TEIL.
übergangs- und Schluß bestimmungen; §§ 24 bis 29.
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Erläuternde Bemerkungen.
I. Allgemeine Bemerkungen.
Das derzeit geltende österreichische Heilquellen- und Kurortegesetz vom 21. März 1930, BGBL Nr. 88, entsprach schon zur Zeit seiner Ausarbeitung nicht ganz dem damaligen Stand eines Heilbäderwesens. Daran änderte auch seine Novellierung mit Bundesgesetz vom 21. Dezember 1937, BGBL Nr. 429, nichts. Seine Unzulänglichkeit machte sich wegen der gerade in den letzten Jahren erzielten besonderen Fortschritte auf qem Gebiete der Bäderheilkunde erst recht fühlbar, zumal die wissenschaftliche Fbrschungstätigkeit in Österreich seit dem Jahre 1937 einen starken Auftrieb aufzuweisen vermochte. So wurde im Jahre 1937 das Forschungsinstitut in Badgastein errichtet, das seit einigen Jahren der Österreichisehen Akademie der Wissenschaften angeschlossen ist. Ferner wurden in Bad Hall (Oberösterreich) und in Baden bei Wien bäderwissenschaftliche Forschungsinstitute errichtet. Alle diese Institute stehen unter der Leitung von Universitätspro~ fessoren. Zahlreiche Studienreisen ausländischer Ärzte, welche diese Institute besuchen, bezeugen, daß auch auf dem Gebiete der Balneologie die österreichisehe Wissenschaft dem Auslande manches zu zeigen hat. Dem entspricht aber die in Österreich geltende Rechtslage auf diesem Gebiete bei weitem nicht mehr. Mit dem Fortschreiten der Erkenntnisse der balneologischen Wissenschaft wurden auch in Österreich außer den Heilquellen noch andere Heilvorkommen in immer höherem Maße zur Heilbehandlung herangezogen, wie Moor- und Schlammvorkommen, klimatische Faktoren usw., die in dem in Geltung stehenden Heilquellenund Kurortegesetz nicht· einmal ihre grundsätzliche Regelung finden. Diese Mängel des Gesetzes führten zu zahlreichen Unzukömmlichkeiten, so daß sich die Gesundheitsbehörden wiederholt gezwungen sahen, im Interesse der Wahrung des Ansehens der österreichischen Heilbäder und Kurorte sowie auch im· Interesse des gesundheitlichen und finanziellen Schutzes der Patienten, vor allem der österreichischen Sozialversicherung, die einen Großteil der österreichischen Bevölkerung gesundheitlich betreut,
einzuschreiten. Diesen durch die Mängel des Gesetzes hervorgerufenen unerfreulichen Zuständen kann nur durch eine vollkommene Neufassung des Gesetzes abgeholfen werden. EIne gesetzliche NeuregeJung dieser Materie, die neben den Heilquellen auch die übrigen. heute in Verwendung stehenden Heilvorkommen, erfassen soll, setzt aber eine Abänderung. der Art. 10 Abs. 1 Z. 12 beziehungsweise 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes voraus, weil dort nur von Heilquellen gesprochen wird. Eine der heutigen Entwicklung der Balneologie entsprechende gesetzliche Regelung erfordert aber einen Oberbegriff, nämlich den der natürlichen Heilvorkommen, innerhalb deren dann Heilquellen, Heilpeloide (Heilrnoor, -schlamm und -schlick) und sonstige Heilfaktoren zu unterscheiden wären. Der Verfassungs begriff der Heilquellen erscheint aber einer extensiven Auslegung in diesem Sinne nicht fähig, da er dem natürlichen Sprachgebrauch entnommen ist und auch verfassungsrechtlich nur so verstanden werden kann, wie er im Sprachgebrauch verstanden wird. Der Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes" Verfassungs gesetzes in seiner bish,erige~ Fassung bietet somit keine geeignete Grundlage, um außerhalb der Heilquellen bestehende natürliche' Heilvorkommen in einer verfassungstechtlieh unanfechtbaren Weise einer g~setzlichen Regelung zu unterziehen.
Das Gesundheitswesen ist gemäß Art. 10 Abs.1 Z. 12 grundsätzlich in allen seinen Zweigen ausschließlich Bundessache, abgesehen von den dort 'taxativ aufgezählten Ausnahmen. Unter diese Ausnahmen fallen auch das' Kurortewesen und die Heilquellen, hinsichtlich welcher dem Bund mir die Grundsatzgesetzgebung und die sanitäre Aufsicht zustehen. Die Regelung der Belange der außerhalb der Heilquellen bestehenden natürlichen Heilvorkommen würde somit aus dem Titel des Gesundheitswesens uneingeschränkt dem Bund zustehen. Damit würde sich aber ein schon vom Standpunkt der Rechtssystematik aus unbefriedigender Zustand ergeben, wenn zum Beispiel hinsichtlich der Moorvorkommen Gesetzgebung und Vol1~
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ziehung uneingeschränkt dem Bund zustehen würden, während hinsichtlich eines Kurortes, in dem sich ein auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften aner kanntes Heilmoor befindet, die Vollziehung dem Land zustehen würde. Die Belange der Heilquellen sind aber den Belangen der übrigen natürlichen Heilvorkommen derart gleis;hartig, daß es angezeigt erscheint, im Wege einer Novellierung des Bundes-Verfassungsgesetzes in Art. 10 Abs. 1 Z. 12 und Art. 12 Abs. 1 Z. 2 den Verfassungsbegriff "Heilquellen" durch den Verfassungsbegriff "natürliche Heilvorkommen" zu ersetzen und damit auch hinsichtlich der natürlichen Heilvorkommen die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung den Ländern zu überantwor~en.
Ein diesbezüglicher Gesetzentwurf wurde vom Herrn Bundeskanzler in den Ministerrat bereits eingebracht. _,
Der vorliegende Entwurf gliedert sich in drei Teile. Der Erste Teil enthält eine Regelung aller jener die Heilvorkommen und Kurorte betreffenden Angelegenheiten, die zufolge ihrer Bedeutung über den Rahmen einer örtlichen landesgesetzlichen. Regelung hinausgehen und im Interesse der Volksgesundheit unbedingt eine für alle Bundesländer gleichartige grundsätzliche Regelung erheischen. Diese Grundsätze haben den Rahmen für die Ausführungsgesetzgebung der Bundesländer zu bilden. Im Zweiten Teil wird die sanitäre Aufsicht des Bundes und einige andere Fragen als unmittelbar anwendbares Bundesrecht einer Regelung unterworfen. Das Problem der Wahrnehmung der sanitären Aufsicht des Bundes über die natürlichen Heilvorkommen und Kurorte wurde in enger Anlehnung an die Regelung, wie sie das Bundesgrundsatzgesetz, BGBL Nr. 1/1957, hinsichtlich der Krankenanstalten vorsieht, gefunden. Der Dritte Teil enthält. die Schlußbestimmungen.
11. Besondere Bemerkungen.
Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes ist zu bemerken:
Zu § 1:
§ 1 des Entwurfes legt die Definitionen der Begriffe dieses Gesetzes fest, beschränkt sich hiebei aber neben den Heilquellen und Kurorten, die bereits das derzeit in Geltung stehende Gesetz kennt, auf Hdlmoore, -schlamme und -schlicke - zusammengefaßt unter dem Sammelbegriff der Heilpeloide - als jene natürlichen Heilvorkommen, die in der medizinischen Wissenschaft bereits zu feststehenden Begriffen geworden sind. Daneben sieht § 1 aber auch vor, daß auch andere ortsgebundene natürliche Vorkommen oder Faktoren, die nach dem Fortschreiten der Erkenntnisse der Balneologie eine
wissenschaftlich ancrkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, Heilvorkommen im Sinne dieses Gesetzes darstellen. Eine derart allgemein gehaltene Bestimmung in den Entwurf aufzunehmen, crschien deswegen notwendig, um auch natürliche Vorkommen, an deren Verwendung zu Heilzwecken derzeit nicht gedacht wird, bei Fortschreiten der medizinischen Wissenschaft, wenn die Ausübung einer Heilwirkung dur~h sie festgestellt werden sollte, erfassen zu können. Von einer begrifflichen Unterscheidung zwischen Heilvorkommen, die am Orte ihres Vorkommens angewendet, werden, und solchen, die zum Versand gelangen, wurde Abstand genommen, weil es sich hier nur um verschiedene Anwendungsformen des gleichen geologischen und örtlichen Vorkommens handelt. Der Versand der Produkte von Heilvorkommen wird aber durch § 10 des Entwurfes an eine besondere behördliche Bewilligung gebunden, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden darf.
Von der Unterscheidung zwischen HeilbadKurort und Kurort, wie ihn das in Geltung stehende Ges'etz kennt, wurde- Abstand ge~ nommen, weil die Begriffsfestsetzung "HeilbadKurort" eigentlich einen Pleonasmus bedeuten würde und durch nichts begründet erscheint.
Zu § 2:
Nach § 2 des Entwurfes bedürfen die Heilvorkommen einer behördlichen Anerkennung, die nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden darf. Hinsichtlich der Voraussetzungen ,·beschränkt sich der Entwurf nur auf diejenigen, die im Interesse der Volks gesundheit unbedingt als Grundsätze festgelegt werden müssen, während die nähere Regelung der Landesgesetzgebung überlassen wird.
Nach dem Entwurf genügt es auch nicht mehr, wie nach dem derzeit in Geltung stehenden Gesetz, daß einem Heilvorkommen eine heilkräftige Wirkung zugeschrieben wird. Das Vorkommen muß eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung nach den bisherigen Erfahrungen tatsächlich ausüben oder eine solche Heilwirkung zumindest erwarten lassen. Es kommt also nicht mehr auf die subjektive Deklaration des Besitzers des Heilvorkommens, sondern ausschließlich nur auf das Vorliegen objektiver Voraussetzungen, die auf wissenschaftlichen Grundlagen beruhen, an. Eine solche Regelung erweist sich nach den bisherigen Erfahrungen zum Schutze der heilungsuchenden Bevölkerung als notwendig.
Die Landesgesetzgebung wird insbesondere hinsichtlich der Heilquellen nähere- Regelungen treffen müssen. Als wichtigste Eigenschaft der Quellwässer gilt heute ihr Gehalt an gelösten
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Stoffen, ihr Chemismus. Daneben wird für die I Der Entwurf beschränkt sich hiebei nur auf die Einteilung der Quellen die Konzentration des Festlegung von Grundsätzen, die im wesentlichen Quellwassers, seine Austrittstemperatur, sein auf den wissenschaftlichen Erkenntnissen der Radiumgehalt usw. heranzuziehen sein. Nach Hygiene beruhen. den heute international anerkannten Beurtei-lungsnormen sind bei den Heilquellen vier Be- Zu § 7: urteilungsgruppen zu unterscheiden, und zwar Hier wird die Inbetriebnahme von Kur.nach dem Mindestgehalt an gelösten festen anlagen, -einrichtungen und -anstalten an eine Stoffen, nach der Austrittstemperatur, nach dem behördliche Bewilligung gebunden und festRadiumgehalt . und nach dem Mindestgehalt an gelegt, unter welchen Voraussetzungen eine bestimmten pharmakologisch wirksamen Stoffen. solche Bewilligung nur erteilt werden darf.
Zu'§ 3:
Die Anerkennung eines Vorkommens als Heilvorkommen allein berechtigt noch nicht zur Ausnützung desselben. § 3 sieht nämlich neben der Anerkennung eines Heilvorkommens, bevor dieses ausgenü~zt werden kann, die Erlangung einer an bestimm~e, insbesondere hygienische Voraussetz.ung gelbundene Nutzungsbewilligung vor. Hiebei ist es!ohneweiters möglich, daß im konkreten administ,rativen Verfahren Anerkennung und Nutzungsbewilligung bei Vorliegen der entsprechenden! Voraussetzungen unter einem erteilt wird.
Zu § 4:
§ 4 setzt Grundsätze hinsichtlich der Bezeichnung der Heilvorkommen fest. Damit soll eine irreführende Bezeichnung von Heilvorkommen, die nicht selten zu einer vollkommen unangebrachten Reklame mißbraucht wird, hintangehalten werden.
Zu § 5:
Wenn es heute bereits auch allgemein als eine Pflicht der Verwaltung eines jeden Ortes angesehen wird, seinen Einwohnern möglichst günstige h ygienische Verhältnisse zu bieten, so gilt dies noch weit mehr für jene Orte, die auf Grund besonderer Heilfaktoren berufen sind, fremden Besuchern zur Wiedererlangung ihrer Gesundheit zu verhelfen. Es würde dem Sinne des Wortes "Kurort" widersprechen, den Zweck des Aufenthaltes an einem solchen Ort trotz hervorragender Heilmittel durch sanitäre Übelstände oder Mängel vereitelt zu sehen. Ausdrücklich sei betont, daß die meisten Kurorte sich der Verantwortung in dieser Hinsicht bewußt sind und trachten, den ihnen in dieser Hinsicht erwachsenden Aufgaben mit allen Mitteln, oft mit schweren Opfern, nachzukommen. Die Erkenntnis der Notwendigkeit, dieser Seite des Kurortewesens die gleiche Aufmerksamkeit wie den Kurmitteln zu widmen, hat sich heute wohl überall durchgesetzt. Trotz der unerläßlichen weitgehenden Individualisierung besteht aber doch das Bedürfnis der Festlegung eines Mindestmaßes an dem unbedingt Erforderlichen, für das bisher keine präzisen Normen bestanden.
Zu § 8:
An erster Stelle steht das Gebot, die von der Natur gespendeten, durch nichts anderes zu ersetzenden Heilschätze zu pflegen, je nachdem es deren Art verlangt. Dies sollte wohl schon im Interesse der Besitzer geschehen. Wie die Erfahrung gezeigt hat, war und ist dies aber nicht immer der Fall, da schon zahlreiche wertvolle Quellen ihre Wirksamkeit durch Vernachlässigung eingebüßt und sogar verloren haben. Daher müssen zunächst auch die kleinsten Schwankungen in ihrem Verhalten ständig und genau beobachtet weiden, und es ist ihr Charakter durch fortlaufende Messung der Ergiebigkeit und der Temperatur sowie durch chemische und physikalische Untersuchungen, die zeitlich nicht zu weit auseinander liegen sollen, zu prüfen. Es mußte erst in letzter Zeit wiederholt die Wahrnehrimng gemacht. werden, daß die Anwendungsformen und der Indikationskreis von Heilvorkommen, insbesondere von Heilquellen, auf jahrzehntealt« Analysen aufgebaut sind, während sich das Quellwasser innerhalb dieser Zeiträume durch Verlust . von wichtigen Bestandteilen wesentlich änderte. Aus all diesen Vorkommnissen können sich in balneologischer Hinsicht unrichtige Beurteilungen des therapeutischen Wertes dieser Heilvorkommen ergeben. Derartigen Mißständen sollen die Bestimmungen des § 8 entgegenwir~en.
Zu § 9,:
Eine behördliche Überprüfung der Indikationen der Heilvorkommen, wie sie § 9 des Entwurfes vorsieht, erscheint deswegen unbedingt geboten, weil, wie die Erfahrung gezeigt hat, seitens verschiedener Besitzer von Heilvorkommen irreführende oder medizinisch nicht· gerechtfertigte Indikationen angeführt werden, die nicht selten zu einer vollkommen unangebrachten Reklame mißbraucht werden und dadurch zu einer unrichtigen Anwendung des Heilvorkommens führen:
Zu § 10:
Hier wird der Versand der Produkte von 'Heilvorkommen geregelt. Derartige Bestimmungen erscheinen deswegen dringendst notwendig, weil
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gerade - auf diesem Gebiete mangels jeglicher gesetzlicher Regelung volle Willkür herrscht. Die Produkte von Heilvorkommen, insbesondere Moorprodukte, werden unter Anpreisung von Heilwirkungen, die medizinisch nicht nachgewiesen erscheinen, ja selbst ohne irgendeine Berechtigung vertrieben. Es bedurfte des wiederholten Einschreitens der Sanitätsbehörden, weil diese Produkte von Agenten derartiger Unternehmungen de'n Patienten, selbst wenn ihre Anwendung ärztlich nicht indiziert erschien, direkt aufgedrängt wurden.
Zu § 11:
Der Entwurf sieht die Einrichtung der Kurkommissionen nunmehr zwingend vor und be-stimmt außerdem, daß in den Kurkommissionen auch die Sozialversicherungsträger, sofern sie in den betreffenden Kurorten Kuranstalten ~nd Kurheime unterhalten beziehungsweise zu einem gewissen Prozentsatz Versicherte in andere derartige Einrichtungen einweisen, vertreten sein müssen. Die Belange der Gemeinden erscheinen grundsätzlich dadurch gewahrt, daß die Kur-kommissionen Angelegenheiten der Kurorte nur unbeschadet der Zuständigkeit der Ortsge-meinden wahrnehmen können. Von einer V or-rangsteIlung der Kurkommissionen gegenüber den Orts gemeinden kann daher keineswegs gesprochen werden. Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung undAie Bildung der Kurkommissionen, über das Verhältnis der Vertretung der Gemeinden in diesen müssen aber der Landesgesetzgebung vorbehalten bleiben. Aufgabe der Gemeinden wird es sein, ihre berechtigten Belange bei der Ausarbeitung der zu diesem Grundsatzgesetz zu erlassenden Ausführungs-gesetze zu vertreten und auf die Abfassung der Landesgesetze entsprechend ~infl.uß zu nehmen. Von einer näheren Regelung im vorliegenden Entwurf mußte, abgesehen von verfassungsrechtlichen Erwägungen, schon deswegen Abstand genommen werden, weil die bezüglichen Verhältnisse in jedem Bundesland anders liegen und daher den Landesgesetzgebern freie Hand zur Regelung gelassen werden muß. Dazu kommt, daß die zu treffenden Regelungen mit den in den einzelnen Bundesländern bereits bestehenden Fremdenverkehrsgesetzen auch in Einklang -gebracht werden müssen.
Bei den diesbezüglich zutreffenden Regelungen wird aber auch nicht außer acht zu lassen sein, daß der Eigentümer beziehungsweise -Besitzer einer Heilquelle oder eines anderen Heilvorkommens durch die Ausgestaltung seines Besitzes und Schaffung der entsprechenden Einrichtungen' und Anlagen eine Leistung vollbracht hat, die auch den anderen mit den Heilvorkommen nicht im direkten Zusammenhang stehenden Kreisen der Orts bevölkerung zugute kommt. Dies ist sein Primat, ohne welches eine
G~meinde niemals Kurort werden kann. Er trägt zumeist die Hauptverantwortung und Hauptlast des Kurortes, die Heilquellen und Kurmittelanlagen bilden die Existenzgrundlage aller im Kurorte bestehenden Fremdenverkehrsbetriebe und Gaststätten. Aufgabe der Get;neinde hingegen muß es sein, auf ihrem gemeindeeigenen Gebiete die V qraussetzungen in hygienischer Hinsicht zu treffen, die zumindest den Leistungen der Kurmittelbesitzer auf ihrem Arbeitsgebiet entsprechen. Die Vertretung innerhalb der Kurkommissionen sollte daher der wirtschaftlichen und ideellen Bedeutung der einzelnen Gruppen im gesamten Kurleben möglichst weitgehend gerecht werden.
Zu den §§ 13 und 14:
Zur Erschließung und Verwertung von Heilquellen oder Heilpeloiden können auch Enteignungen vorgenommen werden. Der Entwurf enthält hiefür aber nur Leitsätze.
Zu den §§ 17 bis 18:
Die in Betracht kommenden Bestimmungen sehen eine gesetzliche Regelung der sanitären Aufsicht des Bundes über die natürlichen Heilvorkommen und Kurorte im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B.-VG. vor, die in Anlehnung an die mit dem Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/ 1957, erfolgte Regelung der sanitären Aufsicht getroffen wurde.
Bei Klärung der Frage, worin der Inhalt des Kompetenztatbestandes "sanitäre Aufsicnt" liegt, muß von dem Umstand ausgegangen werden, daß' das Bundes-Verfassungsgesetz die Angelegenheiten der sanitären Aufsicht als begrifflich dem Kompetenztatbestand "Heilquellen (natürliche Heilvorkommen) und Kurortewesen" zugehörig auffaßt, sie jedoch in kompetenzmäßiger Hinsicht gesondert behandelt. Aus diesem Umstand ergibt sich, daß der Kompetenztatbestand "sanitäre -Aufsicht" eine behördliche Tätigkeit Zum Gegenstand hat, deren Zweck es ist, die Beobachtung jener sanitären Vorschriften hinsichtlich der natürlichen Heilvorkommen und in den Kurorten durch die dabei tätigen Personen zu gewährleisten, die von dem Kompetenztatbestand "Heilquellen (natürliche Heilvorkommen) und Kurortewesen" - erfaßt werden. Zur sanitären Aufsicht gehört es daher nicht, eine Aufsicht über die Behörden der Länder bei der Vollziehung der Ausführungsgesetze auf dem in Rede stehenden Gebiete auszuüben. Der Bund hat bei Ausübung der sanitären Aufsicht vielmehr die Beobachtung von Vorschriften zu überwachen, die durch die AiJsführurtgsgesetze der Länder geschaffen werden. Insofern hat der Bund bei der sanitären Aufsicht Landesrecht zu vollziehen. Dies ist eine einwandfreie Folge des Begriffes der Aufsicht, wie ihn der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Slg. 1990 fest-
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gelegt hat. Die Mittel der Aufsicht sind aber von der Bundesgesetzgebung Zu regeln.
Zum Kompetenztatbestand der "sanitären Aufsicht" ist also zusammenfassend festzustellen:
1. Er hat nur eine Aufsicht gegenüber den Besitzern von Heilvorkommen; gegenüber den Kurorten und gegenüber den Rechtsträgern von Kureinrichtungen und Kuranstalten, nicht aber gegenüber den Landesbehörden zum Gegenstand;
2. auf Grund dieses Kompetenztatbestandes kann der Bund nur die Mittel der sanitären Aufsicht sowie die Frage regeln, welche Behörden zur Ausübung dieser Aufsicht zuständig sind;
3. Gegenstand der Aufsicht im Sinne des Kompetenztatbestandes ist die Beobachtung der für die natürlichen Heilvorkommen, für die Kurorte, für deren Einrichtungen und für die Kuranstalten geltenden sanitären Vorschriften.
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Landeshauptmannes abhängig macht, der vor Abgab"e seines Gutachtens in balneologischer Hinsicht eine Stellungnahme der Bundesstaatlichen Anstalt für experimentell-pharmakologische und balneologische Untersuchungen in Wien beziehungsweise bei Luftkurorten eine Stellungnahme der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in Wien, im Zweifelsfalle eine Stellungnahme der Balneologischen Kommission beim Bundesministerium für soziale Verwaltung und in sanitärer Hinsicht ein Gutachten des Landessanitätsrates einzuholen hat. Im grundsatzgesetzlichen Teil (§ 16) wird außerdem statuiert, . daß alle Anerkennungen und Bewilligungen sowie der Widerruf derselben von den Landesbehörden dem Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung unverzüglich bekanntiugeben sind, damit dieser, wenn notwendig,. die geeigneten Maßnahmen zur Wahrnehmung der sanitären Aufsicht treffen kann. . Im Sinne dieser Ausführungen ist daher_die in
Rede stehende Materie derart zu regeln, daß bei der Entscheidung über Anträge auf Anerken- Zu § 19: nung von Heilvorkommen, auf Anerkennung Die Notwendigkeit zur Schaffung einer eigenen von Kurorten und auf Genehmigung von Kur- balneologischen Kommission neben dem Obereinrichtungen und Kuranstalten sowie bei son- sten Sanitätsrat ergibt sich daraus, daß es sich stigen Bewilligungen nach dem Ersten Teil bei den in Handhabung des Heilvorkommendieses Entwurfes die sanitären Belange, soweit und Kurortegesetzesergebenden Fragestellungen sie unter den Kompetenztatbestand "Heilquellen nicht bloß um rein medizinische Fragestellungen, (natürliche Heilvorkommen) und Kurorte- sondern in sehr erheblichem Maße auch um solche wesen" fallen, von den Landesbehörden wahr- naturwissenschaftlicher Art handeln wird und es zunehmen sind, daß das Verhalten aber, das von daher nicht zweckdienlich erscheint, den Obersten den Besitzern· von Heilvorkommen, den Kur- I Sanitätsrat etwa unter Heranziehung entspre-. 'orten und den Rechtsträgern von Kureinrich- I chender Experten mit diesen Fragestellungen zu tungen und -anstalten beziehungsweise von ihr,en belasten. Dazu kommt, daß auch in den NachbarOrganen außerhalb der Genehmigungs- und Be- ländern Deutschland und Schweiz bereits solche willigungsverfahren gesetzt wird, der Aufsicht Kommissionen bestehen. Eine Mehrbelastung des Bundes im Hinblick auf die in den Ausfüh- der Bundesfinanzen ist mit der Einrichtung der rungsgesetzen der Länder enthaltenen sanitären balneologischen Kommission nicht verbunden. Vorschriften sowie im Hinblick auf die von den Zu den Bestimmungen des Dritten Teiles ist Landesbehörden auf Grund der Ausführungs- im wesentlichen nichts zu bemerken, da diese gesetze erlassenen Bescheide unterliegt. Dem- aus den Bestimmungen des in Geltung stehenden ~emäß wird im grundsatzges~tzlichen Tei~ d~ut- Heilquellen- und Kurortegesetzes entnommen hch zum Ausdruck gebracht, ln welcher HlnSlcht wurden. Bloß zu § 25 sei bemerkt, daß so wie die Ausführungsgesetze die sanitären Belange zu schon bisher der Schutz der Heilquellen aus verregeln haben und daß bei der Ents~heidung über fassungsrechtlichen Gründen nicht im geltenden Ant~äge auf Anerkennung v~n. Hellvorkomm~~, Heilquellen- und Kurortegesetz ein solcher auch Ertetlung von Nutzungsbewilligungen, auf dle im Entwurf nicht vorgesehen werden konnte. Anerkennung von Kurorten und die Erteilung Ebensowenig konnte auch ein Schutz der Luftvon Bewilligungen zur Errichtung von Kur- kurorte im Entwurf untergebracht werden; Mit einrichtungen und Kuranstal:en auf diese Rege- § 10 des geltenden Heilquellen- und Kurortelungen Bedacht zu nehmen 1st. gesetzes wurde der Schutz der Heilquellen als
Um im Sinne obiger Ausführungen die in den wasserrechtliche Regelung, die als Angelegenheit §§ 17 und 18 enthaltenen Bestimmungen über im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 10 des B.-VG. die Mittel der sanitären Aufsicht entsprechend ausschließlich in die Gesetzgebung und Vollanwenden zu können, wurde in den §§ 2 Abs. 5, ziehung des Bundes fällt, dem Wasserrechts-3 Abs. 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 9 Abs. 3, 10 Abs. 2 gesetz (§ 33 desselben) yorbehalten. Ein Schutz und 12 Abs. 1 lit. b eine entsprechende Vor- der Luftkurorte müßte entweder in dem in die schrift aufgenommen, die die jeweils in Betracht Gesetzgebung des Bundes fallenden Forstgesetz kommende Anerkennung beziehungsweise Be- oder in den von den Ländern zu erlassenden willigung vom Inhalt eines Gutachtens des Naturschutzgesetzen verankert werden.
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