Dienstrecht neu Die Regierungsvorlage nach dem 18. 11. 2013

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Dienstrecht neu Die Regierungsvorlage nach dem 18. 11. 2013. Sozialpartnerschaft Bruch der Sozialpartnerschaft: Das Dienst- und Besoldungsrecht entspricht einem Kollektivvertrag. Ein Kollektivvertrag setzt voraus, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen. - PowerPoint PPT Presentation

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Sozialpartnerschaft Bruch der Sozialpartnerschaft:

Das Dienst- und Besoldungsrecht entspricht einem Kollektivvertrag.Ein Kollektivvertrag setzt voraus, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen.

„Das ist nicht neu regieren, das ist Steinzeit.“ Fritz Neugebauer, GÖD-Vorsitzender

„Es ist eine massive Provokation für die Bürger und eine Verhöhnung der Demokratie, wenn 1800 Begutachtungen – auch von Eltern – einfach ignoriert werden.“ Dr. Andreas Unterberger, Online-Journalist des Jahres 2010

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Das LVG (Landesvertragslehrpersonengesetz)

Dieses „Neue Dienstrecht“ ist nur für zukünftige Lehrer/innen geplant.

Das derzeitige Vertragsbedienstetengesetz bleibt bei nachfolgenden Themen (exemplarisch) in Kraft:

• Ansprüche bei Dienstverhinderung• Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten• Familienhospizfreistellung• Kinderzuschuss• Meldung bei Dienstverhinderung• Sonderurlaub• Versetzung• Vorrückungsstichtag

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Optionsrecht

Ein Wahlrecht zwischen Alt- und Neurecht besteht für alle, die zwischen dem

1. 9. 2014 und 31. 8. 2019 erstmals ihren Dienst antreten.

Für alle Neuanstellungen ab dem Schuljahr 2019/20 ist das Neue Dienstrecht verpflichtend.

Student/innen, die 2013/14 während des Studiums schon unterrichten, haben derzeit kein Optionsrecht.

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Bedienstetenschutz

Der Bedienstetenschutz erfüllt nicht einmal die Qualitätsstandards der Privatwirtschaft!

Stellungnahme der AUVA:

Die AUVA spricht sich mit größtem Nachdruck dafür aus, im neuen Lehrerdienstrecht ein einheitliches Bedienstetenschutz-Regime für alle Landeslehrer/innen zu schaffen. Dieses muss sich an den Bedienstetenschutz-Regelungen, wie sie derzeit im Bundes-Bedienstetenschutzgesetz vorliegen, orientieren.

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Dienstpflichten

a) Kernaufgabensind Unterrichtserteilung und Betreuung von ganzwertigen Lernzeiten Lehrverpflichtung von 24 Stunden (Minderheitenschulwesen: 22 Stunden)

24 Stunden Lehrverpflichtung = 22 Stunden Unterricht + x

Unter x versteht das Gesetz ein bis zwei Stunden pro Woche für:

• Klassenvorstand• Mentoring• Lernberatung von Schüler/innen und Eltern (Blockungen möglich)• Kustodiate• SQA• NMS Koordination

Lehrer/innen im neuen Dienstrecht können zu maximal drei Mehrdienstleistungen verpflichtet werden.

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b) Sonstige Tätigkeiten

Die Aufgaben in der Jahresnorm Bereich 2 und 3 heißen nun individuelle und standortspezifische Tätigkeiten. Sie haben keine zeitlichen Obergrenzen.

Wir fordern folgende Veränderungen:

§ 8 (10) Standortbezogene Tätigkeiten sind insbesondere die Mitarbeit im Rahmen der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, die Leitung von und die Mitwirkung an Schul- und Unterrichtsprojekten, die Teilnahme an Konferenzen, Teambesprechungen und schulinterner Fortbildung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten. Die Schulleitung hat die standortbezogenen Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Landesvertragslehrpersonen und deren Beschäftigungsausmaß in Abstimmung mit der Lehrerkonferenz ausgewogen festzulegen.

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c) Master of Education

Ist anschließend an das Bachelorstudium oder innerhalb von fünf Jahren ab Dienstantritt abzulegen. Auszeiten nach dem Mutterschutzgesetz und dem Väterkarenzgesetz unterbrechen den Fristenlauf.

Ein Kündigungsgrund liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson das vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von 5 Jahren ab Dienstantritt absolviert hat.

Die Curricula der Masterstudien sind derzeit nicht bekannt.

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d) Induktionsphase

Ist das erste Dienstjahr, in dem die neuen Lehrer/innen von Mentor/innen (= dafür ausgebildete Lehrer/innen am Standort) begleitet werden.

Voraussetzung für die Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Lehrer/in und die Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ im Umfang von mindestens 60 ECTS.

Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die

1. eine fünfjährige erfolgreiche Verwendung als Besuchs- oder Praxisschullehrkraft aufweisen oder

2. einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben.

Für das „Mentoring“ von ein bis drei Lehrer/innen gibt es keine Stundenreduktion und es sind laut Gehaltsgesetz zwischen 105 und 175 Euro vorgesehen (gültig für Lehrer/innen im Altrecht!).

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d) Fortbildung

Lehrer/innen im neuen Dienstrecht haben 15 Stunden verpflichtende Fortbildung in der unterrichtsfreien Zeit.

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f) Vertretungspflicht (Supplierung)

Lehrer/innen im neuen Dienstrecht müssen 24 Vertretungsstunden ohne Entgelt leisten.

Ab der 25 Stunde gibt es eine vom Dienstalter unabhängige Bezahlung von 33,4 € pro Stunde.

Wir fordern:

Die Fachvertretung muss ab der 1. Stunde bezahlt werden!

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Besoldung

a) Grundstaffel Pädagogischer Dienst (pd)

Der Gehaltsstaffel pd bringt für alle Lehrer/innen gleichen Grundgehalt und höhere Einstiegsgehälter (mindestens plus 260 Euro im APS-Bereich) und mit wenigen Ausnahmen höheren Lebensverdienst im APS-Bereich.

Vorrückung:

Sprung in 2. Entlohnungsstufe (ES) nach 13 Jahren (1. ES beginnt mit dem 15. Lebensjahr)

Sprung in 3. und 4. ES nach jeweils 5 Jahren

Sprung in 5. bis 7. ES nach jeweils 6 Jahren

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Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

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b) Dienstzulagen für Spezialfunktionen

€ 150 pro Monat für• Schülerberatung• Berufsorientierungskoordination• Lerndesign• Sonder- und Heilpädagogik• Praxisschulunterricht und Mentoring

Die bisherigen Zulagen aus dem Gehaltsgesetz entfallen für die Lehrer/innen im neuen Dienstrecht.

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Schulleitung (ab 10 Vollbeschäftigungsäquivalenten)

Kleinschulen: 0 - 4,999 VBÄ: Leiter/in hat sechs Stunden Unterrichtsfreistellung5 – 9,999 VBÄ: Leiter/in hat halbe Unterrichtsfreistellung und 300 (ab 5 Jahren Funktionsdauer 450) Euro Zulage

In der APS gibt es keine Administrator/innen oder bezahlte Leiterstellvertreter/innen.

Wir fordern die gleiche Regelung wie im Bundesschulbereich (Administrator/innen bereits ab acht Klassen).

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Fächervergütung

Alle APS-Lehrer/innen, die in der 5.bis 9. Schulstufe D, M oder lebende Fremdsprache unterrichten, erhalten pro Stunde ihrer Lehrfächerverteilung und Monat 24 Euro. Eine Auszahlung erfolgt auch im Juli und im August.

Die Fächervergütung wird ab 14 Tagen Absenz eingestellt.

Für die 4. Schulstufe der Volksschulen ist keine Fächervergütung vorgesehen.

Wir fordern folgende Veränderung:

§ 22. (1) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung

1. auf der 4. Schulstufe in der Primarstufe in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik, in der Sekundarstufe 1 oder in der Polytechnischen Schule in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache verwendet werden (Fächervergütung C) oder ...

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c) Mehrdienstleistungen

Mehrdienstleistungen infolge einer Änderung der Lehrfächerverteilung fallen an, sobald gewiss ist, dass die Vertretungsdauer von 14 Tagen überschritten wird.

Die Mehrdienstleistungen werden bei • Krankheit, • Pflegefreistellung, • mehrtägigen Schulveranstaltungen,• Ferien ab Dauer von 7 Tagen, • am 2.11., • Landespatron und • Pfingstdienstag

eingestellt.

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Ferien und Urlaub

Für die Lehrer/innen im neuen Dienstrecht enden die Sommerferien mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres.

Wir fordern:

Derzeit geltende Ferienregelungen beibehalten!

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GESAMTBEURTEILUNG „Wird die Schule besser durch Änderungen beim Lehrerdienstrecht?

Die Antwort: Gewiss nicht.“ Dr. Christoph Kotanko, Format online

„Ein neues zukunftsorientiertes Dienstrecht hat dem Aspekt Rechnung zu tragen, dass Schule mehr als Unterricht ist und Lehrersein mehr bedeutet als zu unterrichten. Beide Fakten wurden im Entwurf zum neuen Dienstrecht unzureichend berücksichtigt.“ Stellungnahme des LSR für Niederösterreich

Das neue Dienstrecht bringt keine pädagogischen Impulse!

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