Regierungsvorlage - Österreichisches Parlament€¦ · Bundesgesetz vom XXXX:XXX über den Aufbau...
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1159 der Beilagen zu denstenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP
28. 5. 1974
Regierungsvorlage
Bundesgesetz vom XXXX:XXX über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgaben verwaltungsorg;lnisations
gesetz - A VOG)
Der Nat..i.onalrat hat beschlossen:
Bundesministerium für Finanzen
§ 1. (1) Dem Bundesministeriu~ für Finanzen obliegt die Besorgung der Geschäfte der obersten Verwaltung des Bundes nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389.
(2) Dem Bundesministerium für Finanzen sind die Finanzlandesdirektionen unmittelbar unterstellt.
Finanzlandesdirektionen
§ 2. (1) Die Finanzlandesdirektionen haben die ihnen durch Abgabenvorschriften und sonstige Gesetze übertragenen Aufgaben zu besorgen und sind unmittelbare Oberbehörde der Finanzämter und Zollämter.
(2) Finanzlandesdirektionen bestehen: in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich
und Burgenland, in Linz für das Land Oberösterreich, in Salzburg für das Land Salzburg, in Graz für das Land Steiermark, in Klagenfurt für das Land Kärnten, in Innsbruck für das Land Tirol, in Feldkirch für das Land Vorarlberg.
Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis
§ 3. (1) Den in der Anlage 1 angeführten Finanzämtern obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben, . soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung 4er Monopolvorschriften, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz Übertragen ist.
(2) Gebührenanieigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267), Anzeigen der
Schenkungen UD'tler Lebe11lden (§ 22 rdes Erbschaftsund Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBI. Nr. 141), Abgabenerklärungen gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr.194/1961, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben; in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.
Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis
. § 4. Als Finanzämter mit besonderem Aufgabenkreis bestehen: das Filll'all'ztamt für Körperschaften ~n WiJen, das Finanzamt für Verbrauchsteuern und Mono
pole !in Wien, die Finanzämter für Gebühren und Verkehr
steuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck.
§ 5. (1) Dem Finanzamt für Körperschaften in Wien obliegt für den Bereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland :
1. 'unbescha,det ider Besnimmungen der §§. 12 und 13 die Erhebung der von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschahssteuergesetzes 1966, BGB.l. Nr. 156, zu entrichtenden Abgaben vom Einkommen, Ertrag, Vermögen und Umsatz, mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbrin~ gung dieser Abgaben für den Bereich der Länder Niederösterreich und Burgenland, der· Erhebung der Bodenwertabgabe, der Feststellung der Einheitswerte vom Grundbesitz, der Festsetzung der Grundsteuermeßbe.träge und der Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben ~nd Beiträge,
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2. die Erhebung der von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§ 93 ff. des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBL Nr. 440), der Aufsichtsratsabgabe (Gesetz vom 28. März 1934, DRGBl. I S. 253 in der Fassung des Aufsichtsratsabgabenerhöhungsgesetzes, BGBL Nr. 109/ 1946) und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 99 ff. des Einkommensteuergesetzes 1972); ausgenommen ist in diesen Fällen jedoch die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben für den Bereich der Länder Niederösterreich und Burgenland,
3. die Durchführung der auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehenen Rückerstattung von Abgaben, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind.
(2) Dem Finanzamt für Körperschaften in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1972) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn.
§ 6. Dem Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole in Wien obliegt unbeschadet der Bestimmungen des § 14 für den Bereich des Landes Wien die Erhebung der Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, soweit diese nicht durch Gesetz anderen Behörden übertragen ist, und die Handhabung der Monopolvorschriften, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen ist.
§ 7. (1) Den Finanzämtern für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Finanzlandesdirektion, in deren Sprengel sie ihren Sitz haben, die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer , der Spielbankabgabe und des bei Ausfuhrsendungen zu entrichtenden Außenhandelsförderungsbeitrages.
(2) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien,
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz obliegt für den Bereich der Stadt Linz und der politischen Bezirke Linz-Land und U rfahr-Umgebung,
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg obliegt für den Bereich der Stadt Salzburg und der politischen Bezirke Salzburg-Umgebung und Hallein,
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz obliegt für den Bereich der Stadt Graz und des politischen Bezirkes GrazUmgebung,
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt obliegt für den Bereich der Stadt Klagenfurt und der politischen Bezirke Klagenfurt-Land und Völkermarkt,
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck obliegt für den Bereich der Stadt Innsbnick, des politischen Bezirkes Innsbruck-Land und der Ort!igemeiIJIden Mieming, Obsteig, R,~etz, 'llilid StMIlS die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer.
Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis
§ 8. (1) Zusätzlich zum allgemeinen Aufgabenkreis obliegt den Finanzämtern Linz, SalzburgStadt, Graz-Stadt, Klagenfurtund Innsbruck für den Sprengel der Finanzlandesdirektion, in dem sie ihren Sitz haben:
1. 'unbeschadet der Bestimmu11Jgen der §§ 12 und 13 die Erhebung der von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen lim Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966 zu entrichtenden Abgaben vom Einkommen, Ertrag, Vermögen und Umsatz, mit Ausnahme der Erhebung der Bodenwertabgabe, der Feststellung der Einheitswerte vom Grundbesitz, der Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und der Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben und Beiträge; die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgaben jedoch nur für den in der Anlage 1 festgelegten Amtsbereich,
2. die Erhebung der von Körperschaften, Personenvereinigungen . und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§ 99 ff. des Einkommensteuergesetzes 1972), der Aufsichtsratsabgabe (Gesetz vom 28. März 1934, DRGBl. I S. 253, in der Fassung des Aufsichtsratsabgabenerhöhungsgesetzes, BGBL Nr. 109/1946) und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuer abzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 99 ff. des Einkommensteuergesetzes 1972); die Einhebung und zwangsweise Einbringung dieser Abgaben jedoch nur für den Amtsbereich dieser Finanzämter,
3. die Durchführung der auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehenen Rückerstattung von Abgaben, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind.
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(2) Den in Abs. 1 genannten Finanzämtern obliegt für den in der Anlage 1 genannten Amtsbereich als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 des Einkommensteuergesetzes 1972) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vor21unehmenlden Steuera.bzuges vom
. Arbeitslohn.
§ 9. Dem Finanzamt Feldkirch obliegt zusätzlich zum allgemeinen Aufgabenkreis für den Bereich des Landes Vorarlberg die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der VersicherungssteUer, der Feuerschutzsteuer, der Spielbankabgabe und des bei Ausfuhrsendungen zu entrichtenden Außenhandelsförderungsbeitrages.
§ 10. Dem Finanzamt für den I. Bezirk in Wien obliegt unbeschadet der Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 Z. 3 und 11 für den Bereich des Landes Wien die Erhebung der von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Einkommen und Vermögen sowie die Erhebung der von diesen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Umsatz, sofern diese Personen keine Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft, Gewel"bebetr,ieb oder selbständiger Arbeit im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften im Inland erzielen.
§ 11. Dem Finanzamt für den VIII., XVI. und XVII. Bezirk in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien die Erhebung der von Wandergewerbetreibenden und Straßenhändlern vom Einkommen, Ertrag, Vermögen und Umsatz zu entrichtenden Abgaben; dies jedoch nur dann, wenn das Wandergewerbe oder der Straßenhandel von natürlichen Personen betrieben wird.
§ 12. Dem Finanzamt Graz-Stadt obliegt unbeschadet der Bestimmungen des § 13 für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die Erhebung der Umsatzsteuer und der Abgaben vom Vermögen von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland betreiben und im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte haben.
§ 13. Dem Finanzarrit Bregenz obliegt die Erhebung der Umsatzsteuer für Unternehmer, welche einen Vorsteuerabzug auf Grund des Abkommens vom 11. Oktober 1972, BGBl. Nr. 241/ 1974, zwischen der Republik österreich und der Bundesrepu~lik Deutschland über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland g·eltend mach'IID, 'sofern diese Unternehmer 'ihr Unternehmen vom Ausland betreiben und !im InLanJd weder einen Wohnsitz (Sitz)
noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eme Betriebsstätte haben.
Zollämter
§ 14. (1) Den in den Anlagen 2 und 3 angeführten Zollämtern obliegt unbeschadet der nach den zoll gesetzlichen Vorschriften bestehenden Abfertigungsbefugnisse
1. die Erhebung der Zölle und der anderen anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben, soweit in den Abgabevorschriften nichts anderes bestimmt ist,
2. die Handhabung der sonstigen zollrechtlichen Vorschriften, soweit diese durch Gesetz nicht anderen Behörden oder der Zollwache übertragen ist,
3. die Handhabung der Monopolvorschriften bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Monopolgegenständen, soweit diese durch Gesetz nicht anderen Behörden übertragen ist.
(2) Den Zollämtern obliegt weiters die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer im grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie die Erhebung der Umsatzsteuer bei Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen uIlId Anhängern. Dafs Zollamt, bei ,dem ·d,ie erste zollamtliche Behandlung nach dem Eintritt in das Zollgebiet oder die letzte Behandlung vor dem Austritt aus dem Zollgebiet erfolgt, gilt für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer als Grenzzollamt, für die Erhebung der Umsatzsteuer als Eintrittszollamt oder Austrittszollamt, selbst wenn es nicht an der Zollgrenze gelegen ist.
(3) Zollämter am Sitz der Finanzlandesdirektion sind die Zollämter Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann im Interesse der wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung der von den Zollämtern wahrzunehmenden Rechtsvorschriften in Abweichung von den Anlagen 2 und 3 durch Verordnung
1. Grenzzollämter errichten, wenn dies wegen des Ausbaues des Verkehrsnetzes für den internationalen Fernverkehr notwendig i~t; diese sind als vorgeschobene Zollämter zu errichten, wenn auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen die österreichische Zollabfertigung auf ausländischem Zollgebiet vorzunehmen ist,
2. ZoJ,lämterauf . Dauer oder vorübergehend schließen oder mit anderen Zollämtern zusammenlegen, wenn dies wegen des Geschäftsanfalles aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsersparnis ge-
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boten ist; bei dauernder Schließung eines Zollamtes ist gleichzeitig ein anderes Zollamt zu bestimmen, welches die bis zur Schließung angefallenen Amtsgeschäfte des geschlossenen Zollamtes zu Ende zu führen hat,
3. Zollämter in das Gebiet einer anderen Ortsgemeinde verlegen und ihre Bezeic4nung entsprechend ändern, wenn dies wegen der Verkehrsverhältnisse oder' wegen der Unterbringung des Amtes erforderlich ist.
(5) Ein vorgeschobenes Zollamt gilt als im Bereich der Finanzlandesdirektion gelegen, zu deren Bereich die Ortsgemeinde gehört, der es in der Anlage 2 oder 3 zugeordnet ist. Wird ein solches Zollamt durch Verordnung gemäß Abs. 4 Z. 1 errichtet, so ist es in dieser Verordnung jener österreichischen Ortsgemeinde zuzuordnen, der es am nächsten '!,iegrt:; wind es jedoch 13.1s ZweigSitelle eines ber·eits bestehenden Zollambes errichtet, so 1st es jener Orts gemeinde zuzuordnen, in der dieses Zollamt gelegen oder der dieses Zollamt selbst zugeordnet ist. Durch völkerrechtliche Verträge festgelegte Beschränkungen der Befugnisse dieser Zollämter werden nicht berührt. '
(6) Der Bundesminister für Finanzen kann weiters im Interesse der wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung der von den Zollämtern wahrzunehmenden Rechtsvorschriften innerhalb und außerhalb des Gebietes der Orts~ gemeinde, in der das Zollamt seinen Sitz hat, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des öffentlichen Warenverkehrs und Warenumschlages sowie des Personalstandes und des pienstbetriebes durch' Verordnung Zweigstellen von Zollämtern errichten. Die Verordnung hat auch die Aufgaben der Zweigstellen zu enthalten.
(7) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die sachliche Zuständigkeit einzelner Zollämter, einschließlich der nach den zollgesetzlichen Vorschriften bestehenden Abfertigungsbefugnisse, ausdehnen oder einschränken, wenn odi,es zur wirksamer,en Erfassung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, zur Vereinfachung des Verfahrens oder zur Durchführung völkerrechtlicher Verträge erforderlich ist.
(8) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Verordnung die Zuständigkeit zur VorschreibUng und Einhebung von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben ganz oder teilweise von den örtlich im Einzelfall zuständigen Zollämtern auf andere Abgabenbehörden erster Instanz übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes von technischen Hilfsmitteln o'der der raschen Durchführung des Verfahrens zweck-
dienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den im Einzelfall örtlich zuständigen Zollämtern im Erhebungs(Rechtsmittel)verfahren zukommen, werden hiedurch nicht berührt.
Finanzstrafbehörden
§ 15. Die ZU'9tändigkeit der F.inau'Zämter rund Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz und der Finanzlandesdirektionen als Finanzstrafbehörden zweiter Instanz ist im Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, gereg,elt.
Abgaben, Abgabenvorschriften, Erhebung
§ 16. Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 und 3 und 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, finden auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes Anwendung.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 17. (1) Mit der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes wird das Bundesgesetz vom 6. Juli 1954,' BGBl. Nr. 149, ,in der Fas9ung"des Bundesgeset'Zes vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 12/1955, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes aufgehoben. Unberührt bleiben die sonstigen gesetzlichen Vorschriften und völkerrechtlichen Verträge, die den in diesem Bundesgesetz aufgezählten Behörden Aufgaben zuweisen, die innerhalb oder außerhalb der Abgabenverwaltung liegen.
(2) Wo in bundesgesetzlichen Vorschriften auf durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Bestimmungen hingewiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 18. Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 201/1965, 134/1969, 224/1972 (Art. IV), 262/1972 und 577/1973 und der Kundmachung BGBl. Nr. 14111966, wird wie folgt geändert:
1. Im § 56 wird folgender Satz angefügt: "Sind von einem Abgabepflichtigen neben der Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer nur Abgaben vom Vermögen laufend zu ~rheben und ist für die Erhebung der Umsatzsteuer gemäß § 61 Abs. 1 letzter Satz das Finanzamt Graz-Stadt örtlich zuständig, so ist dieses Finanzamt auch für die Erhebung der Abgaben vom Vermögen örtlich zuständig."
2. Im § 58 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 56 letzter Satz gilt sinngemäß."
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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Anlage 1 zum A VOG
, FINANZÄMTER
A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland :
1. in der Stadt Wien:
a) für die Gemeindebezirke: . I,
II, XX, XXI und XXII, III und XI, IV, V und X, VI, VII und XV, VIII, XVI und XVII, IX, XVIII und XIX,
'XII, XIII, XIV und XXIII;
b) für den politischen Bezirk Wien-Umgegebung des Landes Niederösterreich;
2. im Land Niederösterreich:
in Amstetten für das Gebiet der Stadt Waidhofen a. d. Ybbs und den politischen Bezirk Amstetten, .
in Baden für den politischen Bezirk Baden, in Bruck a.· d. Leitha für den politischen Be
zirk Bruck a. d. Leitha, in Gänserndorf für den politischen Bezirk
Gänserndorf, in Gmünd für den politischen Bezirk
Gmünd, in Hollabrunn für den politischen Bezirk
Hollabrunn, in Horn für den politischen Bezirk Horn, in Korneuburg für den politischen Bezirk
'Korneuburg, in Krems a. d. Donau für das Gebiet der
Stadt Krems und den politischen Bezirk Krems,
in Lilienfeld für den politischen Bezirk Lilienfeld,
in Melk für den politischen Bezirk Melk, in Mistelbach a. d. Zaya für den politischen
Bezirk Mistelbach, in Mödling für den politischen Bezirk Möd-
ling, .
in Neunkirchen für den politischen Bezirk Neunkirchen,
in St. Pölten für das Gebiet der Stadt St. Pölten und den politischen Bezirk St. Pölten,
in Scheibbs für den politischen Bezirk Scheibbs,
in Tulln für den politischen Bezirk TuIIn, in Waidhofen a. d. Thaya für den politi
schen Bezirk Waidhofen a. d. Thaya, '
in Wr. Neustadt für das Gebiet der Stadt Wr. Neustadt und den politischen Bezirk Wr. Neustadt,
. in Zwettl für den politischen Bezirk Zwettl;
3. im Land Burgenland: in Eisenstadt für das Gebiet der Städte
Eisenstadt und Rust sowie die politischen Bezirke Eisenstadt-Umgebung, MattersrbUl"g, Neusiedl am See und Oberpullendorf,
in Oberwart für die politischen Bezirke Gi,issing, Jennersdorf und Oberwart;
B. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich ,:
'Mn Linz für das Gebiet Ider Stadt Linz südlich der Donau und den politischen Bezirk Linz-bnd,
in Linz-Urfahr für das Gebiet der Stadt Linz nördlich der Donau (Urfahr) und den politischen Bezirk Urfahr-Umgebung,
in Braun!~u für Iden poLitischen ,Be:ärk ,Bl"aiunau,
in Freistadt für den politischen Bezirk Freistadt,
in Gmunden 'für den politischen B'ezirk Gmunden, Q
in Grieskirchen für die politischen Bezirke Eferding und Grieskirchen,
in Kirchdorf a. d. Krems für den politischen Bezirk Kirchdorf a. d. Krems,
in Perg für den politischen Bezirk Perg, in Ried im Innkreis für den politischen Be
zirk Ried im Innkreis, in Rohrbach für den politischen Bezirk
Rohrbach, in Schärding für den politischen Bezirk
Schärdirig, . in Steyr für das Gebiet der Stadt Steyr und
den politischen Bezirk Steyr-Land, in Vöcklabruck für den politischen Bezirk
Vöcklabruck, in Wels für das Gebiet der Stadt Wels und
den politischen Bezirk Wels-Land;
C. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:
in Salzburg für das Gebiet der Stadt Salzburg,
in Salzburg für die politischen Bezirke Salzburg-Umgebung und Hallein,
in St. Johann im Pongau für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau,
in Tamsweg für den politischen Bezirk Tamsweg,
in ZeU am See für den politischen Bezirk Zell am Se~;
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D. im "Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermar k:
in Graz für das Gebiet der Stadt Graz, in Graz für den politischen Bezirk Graz
Umgebung, in Bruck a. d. Mur für den politischen Be
zirk Bruck a. d. Mur, in Deutschlandsberg für den politischen Be
zirk Deutschlandsberg,
in Feldbach für die politischen Bezirke Feldbach und Fürstenfeld, .
in Hartberg für den politischen Bezirk Hartberg,
in Judenburg für die politischen Bezirke Judenburg, Knittelfeld und Murau,
in Leibnitz für den politischen Bezirk Leibnitz,
in Leoben für den politischen Bezirk Leoben,
in Liezen für den politischen Bezirk Liezen, einschließlich der politischen Exposituren Bad Aussee und Gröbming,
in Mürzzuschlag für den politischen Bezirk Mürzzuschlag,
in Radkersburg für den politischen Bezirk Radkersburg,
in Voitsberg für den politischen Bezirk Voitsberg,
in Weiz für den politischen Bezirk Weiz;
E. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
in Klagenfurt für das Gebiet der Stadt Klagenfurt und die politischen Bezirke Klagenfurt-Land und Völkermarkt,
in St. Veit a. d. Glan für den politischen Bezirk St. Veit a. d. Glan,
in Spittal a. d. Drau für den politischen Bezirk Spittal a. d. Drau,
in Villach für das Gebiet der Stadt V illach und die politischen Bezirke Hermagor und Villach-Land,
inWolfsberg für den politischen Bezirk Wolfsberg;
F. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
in Innsbruck für das Gebiet der Stadt Innsbruck, des politischen Bezirkes InnsbruckLand und der Ortsgemeinden Mieming, Mötz, Obsteig, Rietz und Stams des politischen Bezirkes Imst,
in Kitzbühel für den politischen Bezirk Kitzbühel,
in Kufstein für den politischen Bezirk Kufstein,
in Landeck für die politischen Bezirke Landeck und Imst mit Ausnahme derOrtsgemeinden Mieming, Mötz, Obsteig, Rietz und Stams des politischen Bezirkes Imst,
in Lienz für den politischen Bezirk Lienz, in Reutte für den politischen Bezirk Reutte, in Schwaz für den politischen Bezirk Schwaz,
G. im Bereich der Finanzlandesdirektion für V orarlberg:
in Feldkirch für die politischen Bezirke Bludenz, Dornbirn und Feldkirch,
in Bregenz für den politischen Bezirk Bregenz.
Anlage 2 zum ~ VOG
ZOLLÄ.MTER ERSTER KLASSE
A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland :
Zollamt Wien in Wien mit Zweigstelle in Hain-burg,
Zollamt Amstetten in Amstetten, Zollamt Bad Vöslau in Bad Vöslau, Zollamt Berg in Berg, Zollamt Drasenhofen in Drasenhofen, Z'OUamt F,lughafen Wien in Schwedmt, Zollamt Gmünd in Gmünd, mit Zweigstelle
Neunagelberg in Brand-Nagelberg, Zollamt Hegyeshalom in Hegyeshalom (Un-
garn), zugeordnet Nickelsdorf, Zollamt Hohenau ,in Hohenau ,ander March, Zollamt Jennersdorf in Jennersdorf, Zollamt Kleinhaulgs'dorf in Haugsdorf, Zollamt Klingenbach in Klingenbach mit Zweig
stellen in Sopron (Ungarn), zugeordnet Klingenbach,
ZollalJlt Krems in Krems a. d. Donau, Zollamt Marchegg in Marchegg, Zollamt Nickelsdorf in Nickelsdorf, Zollamt Rechnitz in Rechnitz, Zollamt Retz in Retz, Zollamt St. Pölten in St. Pölten, Zollamt Tulln in Tulln, Zollamt Wiener Neustadt in Wiener Neustadt;
B. jm Bereich der Finanzlandesdirektion für Ober österreich :
Zollamt Linz in Linz, mit Zweigstelle Flug-hafen Linz in Hörsching, .
Zollamt Achleiten in Freinberg, Zollamt Burghausen in Burghausen (Bundesre
publik Deutschland), zugeordnet HochburgAch,
Zollamt Obernberg in Obernberg am Inn,
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Zollamt Passau in Passau (Bundesrepublik Deutschland), zugeordnet Schardenberg,
Zollamt Neuhaus in Neuhaus/Inn (Bundesrepublik Deutschland), zugeordnet Schärding am Inn,
Zollamt Simbach in Simbach (Bundesrepublik Deutschland) zugeordnet Braunau,
Zollamt Steyr in Steyr, Zollamt Summerau in Rainbach im Mühlkreis, Zollamt Wels in Wels;
C. im Bereich det Finanzlandesdirektion für Salzburg:
Zollamt Salzburg in Salzburg, Zollamt Saalbrücke in Salzburg, Zollamt Schwarrzbach in SchW3!rzbach (Bundes
republik Deutschland), zugeordnet Wals-. Siezenheim,
Zollamt Walserberg-Autobahn in Wals-Siezenheim und an der Autobahn in Schwarzbach . (Bundesrepublik Deutschland), hinsichtlich der im Ausland gelegenen Stellen, zugeordnet Wals-Siezenheim ;
D. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
Zollamt Gl'az lin Graoz, mit Zweigstelle Flug-haf,en Gnaz ,in Kaisdorf bei Graz,
Zollamt Leibnitz in Leibnitz, Zollamt Leoben in Leoben, Zollamt Spielfeld in Spielfeld;
E. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
Zollamt Klagenfurt in Klagenfurt, Zollamt Arnoldstein in Arnoldstein, Zollamt Bleiburg in Bleiburg, Zollamt Rosenbach in St. Jakob im Rosental, Zollamt Villach in Villach;
F. im Bereich der Finanzlandesdirektiort für Tirol:
Zollamt Innsbruck in Innsbruck mit Zweigstelle Tiroler Zollfreizone in Solbad Hall,
ZoHamt Achenkirch in AcheIl!~irch, Zollamt Brennerpaß in Gries am Brenner, mit
Zweigstelle Brenner-Bahnhof in Brenner/ Brennero (Italien), zugeordnet Gries am Brenner,
Zollamt Ehrwald in Ehrwald, ZoHaJffilt Kiefersfdden in K~efersfelden (Bun1des-
repuhIik Deutschland), Zlugeordnet Ktufstein, Zollamt Kufstein in Kufstein, Zollamt Lienz in Lienz, Zollamt Nauders in Nauders, Zollamt Reutte in Reutte,.
Zollamt Scharnitz in Scharnitz, mit Zweigstelle in Mittenwald (Bundesrepublik Deutschland), zugeordnet Scharnitz,
Zollamt Sillian in Sillian;
G. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
Zollamt Feldkirch in Feldkirch, mit Zweigstellen in Buchs (Schweiz), zugeordnet Feldkirch, und in Meiningen,
Zollamt Bregenz in Bregenz, mit Zweigstellen in Lindau (Bundesrepublik Deutschland),zugeordnet Bregenz,
Zollamt Dornbirn in Dornbirn, Zollamt Höchst in Höchst mit Zweigstelle in
St. Margarethen (Schweiz), zugeordnet Höchst,
Zollamt Hohenems in Hohenems, Zollamt Lustenau in Lustenau, Zollamt Hörbranz in Hörbranz.
Anlage 3 zum A VOG
ZOLLÄMTER ZWEITER KLASSE
A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
Zollamt Bonisdorf in Bonisdorf, Zollamt Deutschkreutz in Deutschkreutz, Zollamt Grametten in Illmanns, Zollamt Heiligenkreuz in Heiligenkreuz im
Lafnitztal, Zollamt Pamhagen in Pamhagen, Zollamt Rattersdorf-Liebing in Rattersdorf;
B. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich :
Zollamt Ach in Hochburg-Ach, Zollamt Angerhäuser in Schwarzenberg 1m
Mühlkreis, Zollamt Ettenau in Ostermiething, Zollamt Felsenhütt in Esternberg, mit Zweig
stelle in Obernzell (Bundesrepublik Deutschland), zugeordnet Esternberg,
Zollamt Haibach in Freinberg, Zollamt Hanging in Kollerschlag, Zollamt Ingling in Schardenberg, Zollamt Mariahilf in Schardenberg, Zollamt Neustift in Rannastift, Zollamt Oberkappel in Oberkappel, Zollamt Saming in Freinberg; Zollamt Schärding in Schärding am Inn, Zollamt Schwarzen berg in Schwarzenberg 1m
Mühlkreis, Zollamt Wullowitz in Leopoldschlag;
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8 1159 der iBeilagen
C. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:
Zollamt Dürrnberg in Hallein, Zollamt Großgmain in Großgmain, Zollamt Hangendenstein in Grödig, Zollamt Oberndorf in Oberndorf bei Salzburg, Zollamt Steinpaß in Unken.
D. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
Zollamt Radkersburg in Radkersburg;
E. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
Zollamt Loibltunnel in Ferlach, Zollamt Naßfeld in Hermagor-Pressegger See, Zollamt Plöckenpaß in Köt;chach-Mauthen, Zollamt Rabenstein in Lavami,ind, Zollamt Seebergsattel in Eisenkappel-Vellach, Zollamt Wurzenpaß in Arnoldstein;
F. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
Zollamt Enge in Grän, Zollamt Erl in Erl, Zollamt Hinterriß in Vomp, Zollamt Kössen in Kössen, Zollamt Leutaschschanz in Leutasch,
Zollamt Niederndorf in Niederndorf, Zollamt Pinswang in Pinswang, Zollamt Reit im Winkl in Reit im Winkl (Bun-
desrepublikDeutschland), zugeordnet Kössen, Zollamt Schalklhof in Pfunds, Zollamt Schattwald in Schattwald, Zollamt Spiß in Spiß, Zollamt Timmelsjoch in Sölden, Zollamt Ursprung i~ Thiersee, Zollamt Vils in Vils, ZO'llamt W~ldbichllin Niederndorfel'bel1g;
G. im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
Zollamt Balderschwang in Balderschwang (Bundesrepublik Deutschland), zugeordnet Hittisau,
Zollamt Gaißau in Gaißau, Zollamt Hard in Hard, Zollamt Hohenweiler in Hohenweiler, Zollamt Hub in Langen, Zollamt Koblach in Koblach, Zollamt Mädel' in Mäder, Zollamt Springen in Aach (Bundesrepublik
Deutschland), rugeol'fdnct Riefensberg, Zollamt Sulzberg in Sulzberg, Zollamt Weienried in Möggers.
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Erläuterungen
Die Organisation der Abgabenverwaltung des Bundes ist durch das Bundesgesetz vom 6. Juli 1954 über den Aufbau der Abgabetiverwaltung des Bundes Igeregelt. Die ,in Idiesem Gesetz f,estgelegte Behördenorganisa,tion hat 'Sich bewährt. Sie spart Kosten und entspricht den Bedürfnissen der Verwaltung sowie der Abgabepflichtigen; sie soll daher im wesentlichen beibehalten werden. Seither eingetretene Änderungen im Amtsbereich bestehender Ämter, durch die Weiterentwicklung des Abgaben- und Abgabenverfahrensrechtes entstandene Verschiebungen im Aufgabenbereich von Ämtern und aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen geschaffene Dienststellen, die bisher als Zweigstellen bestehender Ämter geführt werden, sollen eine gesetzliche Grundlage erhalten. Schließlich sollen bestehende Lücken geschlossen und einzelne Bestimmungen, die Anlaß zu Unklarheiten gegeben haben, neu gefaßt werden.
Im Hinblick auf den Umfang der sich als notwendig erweisenden Änderungen und Ergänzungen erscheint eine Neufassung des eingangs zitierten Gesetzes notwendig. Da lediglich bestehende Zustände gesetzlich fundiert werden, ergeben sich durch den vorliegenden Gesetzentwurf weder personelle Auswirkungen noch finanzielle Belastungen für den Staatshaushalt.
Im einzelnen wird folgendes bemerkt:
Zu§ 1:
In Abs. 1 wird bezüglich des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums für Finanzen auf das Bundesministeriengesetz, BGBL Nr. 389/1973, Bezug genommen. Es bedarf daher eines bloßen Hinweises auf dieses Gesetz.
Zu§ 2:
Rückstellungs- und Entschädigungsangelegenheiten befaßt. Die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Agenden ergibt sich aus § 17 Abs. 1.
Zu § 3:
Hier wird die sachliche Zuständigkeit der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis umschrieben; sie wird von den in der Anlage 1 angeführten Finanzämtern wahrgenommen. Die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Gebührenanzeigen, der Anzeigen der Erbschaftssteuerfälle, der Abg'abenerkläJ.'IUngennach Idem Grunderwerbsteuergesetz sowie für die Bestätigung von Gleichschriften nach dem Gebührengesetz war bisher in einer auf der Stufe einer Verwaltungsanweisung stehenden Vorschrift (§ 54 der Steuer~ und Gebührenverrechnungsvorschrift, einem Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 18. Jänner 1947, Z. 600/7-47) enthalten. Die bisherige Praxis soll nunmehr eine gesetzliche Regelung erfahren. Der Aufgabenkreis dieser Finanzämter wird durch die in § 4 angeführten Spezialfinanzämter wesentlich eingeschränkt. Da das Bestehen von Spezialfinanzämtern aus verwa:ltungsökonomischen Gründen nicht überall vertretbar ist, sind auf Grund der Bestimmungen der §§ 8 bis 13 ,einzelnen Finanzämtern mit aUgemeinem Aufgabenkreis zusätzlich Geschäfte bestimmter Art übertragen, wodurch der Wirkungsbereich dieser Finanzämter eine Erweiterung, jener der betroffenen Ämter 'dagegen eine Einschränkung erfährt.
Zu § 4:.
Es ist unvermeidbar, bestimmte Agenden, deren Vollziehung Spezialkenntnisse und eine einheitliche Handhabung der Vorschriften erfordert, von der allgemeinen Zuständigkeit der Finanzämter herauszunehmen und diese Agenden für
Diese Bestimmung entspricht dem durch das den Bereich mehrerer Finanzämter zusammenzuBehördenüberleitungsgesetz geschaffenen Zustand, fassen, und zwar so, daß sie je nach Umfang der bereits vor 1938 bestanden hatte. Auch die einem SpeZl~alfinan'~amt oder einem leistungsFinanzlandesdirektionen sind nicht nur unmittel- fähigeren F~'nanzamt mit allgemeinem Aufgabenbare Oberbehörde über die ihnen unterstellten kreis übertragen werden. Finanz- und Zollämter, sie sind auch noch mit Durch die Novelle zum Wohnhaus-Wiederaufanderen, nicht zum unmittelbaren Aufgabenbe- baugesetz, BGBL Nr. 153/1966, wurde die Erhereich der Abgabenverwaltung gehörenden Agen-! bung der Beiträge nach den §§ 7 und 7 a Wohnden wie beispielsweise mit Vermögenssicherungs-,haus-Wiederaufbaugesetz, BGBI. Nr. 130/1948,
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den Lagefinanzämtern im Sinne des § 53 Abs. 1 lit. ader Bundesabgabenordnung und der Beiträge nach § 8 des genannten Gesetzes für das ganze Bundesgebiet dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien übertragen. Das seinerzeit für die Erhebung der Beiträge nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz errichtete Zentralfinanzamt mit dem Sitz in Wien hatte sohin keinen Wirkungskreis mehr und wurde mit Ablauf des 31. Dezember 1966 durch Art. II des bezogenen Gesetzes aufgelöst. Art. XIII des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1972 über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBL Nr. 224, sieht vor, daß ab dem Jahre 1973 die Beiträge nach dem W ohnhaus-Wiederaufbaugesetz nicht mehr zu entrichten sind.
Vermögensmassen zuzurechnen sind; hiefür sind die zur Veranlagung dieser juristischen Personen zuständigen Finanzämter berufen.
Für die Einhebung und zwangsweise Einbringung ist nur hinsichtlich der in Wien gelegenen Betriebsstätten das Finanzamt für Körperschaften zuständig. In den übrigen Fällen haben die· in der Anlage 1 angeführten Finanzämter diese Agende innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches zu besorgen; dies deshalb, weil die relativ geringe Anzahl von Körperschaften, die ihren Sitz außerhalb der Bundeshauptstadt haben, die Einrichtung eigener Vollstreckungsstellen nicht erfordert, sondern diese Agende von den Finanzämtern . mit allgemeinem Aufgabenkreis mitbesorgt werden kann.
Zu Abs. 1 Z. 3 ist festzuhalten, daß aus Ver~ Zu § 5:
Die Besteuerung der Körperschaften erfordert Spezialkenntnisse, weshalb für den Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, in dem sich der Sitz der meisten Körperschaften des Bundesgebietes befindet, ein eigenes Finanzamt besteht.
. waltungsvereinfachungsgründen bereits bisher die in zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen vorgesehene Abgabenrückerstattung nicht von den mit der überwachung des Steuerabzuges bei Körperschaften betrauten Finanzämtern, sondem von Iden 2)ur Körperschaftsteuerveranlagung zuständigen Finanzämtern durchgeführt wird. Diese Vorgangsweise, die sich in der bisherigen Verwaltungspraxis reibungslos bewährt hat, wird nunmehr gesetzlich verankert.
In den Bereichen der Finanzlandesdirektionen für Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Tirol ist die Zahl der Körperschaften und damit die Agende der Besteuerung nicht so umfangreich, daß das Bestehen eigener Spezialfinanzämter gerechtfertigt wäre. Daher ist dort die Veranlagung der Körperschaften für das jeweilige Bundesland dem Finanzamt am Sitz der Finanzlandesdirektion übertragen. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg sind die Finanzämter Feldkirch und Bregenz jedes für sich für die Veranlagung der Körperschaften zustänc dig.
Zu den Abgaben vom Umsatz zählt auch die Abgabe von alkoholischen Getränken (Alkoholabgabegesetz 1973, BGBL Nr. 446/1972).
Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wurde bestimmt, daß für die Feststellung der Einheitswerte vom Grundbesitz, die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und der von diesen abgeleiteten Abg3lben und Beiträ:gen, worunter die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Landwirtschaftskammerumlagen, der Beitrag in der Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Beitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und die im Land Salzburg von den Finanzämtern zu erhebenden Beiträge land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum . Fremdenverkehrsförderungsfonds zu verstehen sind, auch hinsichtlich der Körperschaften, die in der Anlage 1 angeführten Finanzämter innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereicheszuständig sin;d. D~es -gilt nicht für di,e Feststellung der Einheitswerte von Gewerbeberechtigungen, wenn diese Körperschaften ,und
Zu den in Abs. 2 angeführten Angelegenheiten gehört die Lohnsteuerabfuhr (§ 79 Abs. 1 EStG 1972), die Lohnsteuerprüfung (§' 86 ff. EStG 1972 und § 151 BAO), die Auskunftserteilung (§ 90 EStG 1972), die Rückzahlung (§ 240 BAO) und .andere Amtshandlungen.
Zu § 6:
Mit Rücksicht auf die große Anzahl· von in Wien gelegenen verbrauchsteuerpflichtigen Betrieben ull'dauf etLiche Monopolbetr:i.ebe mit dem Sitz in Wien besteht ein besonderes Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole.
Die in § 6 des alten Gesetzes angeführte Weinverbrauchsabgabe ist durch das· Bundesgesetz vom 12. Mai 1955, BGBL Nr. 89, mit Ablauf des 31. Mai 1955 aufgelassen worden. Die Erhebung dieser Abgabe oblag auf Grund der Bestimmungen des § 6 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1950, BGBL Nr. 131/1951, den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis.
Zu §7:
Abs. 1: Auch die Agenden der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Verkehrsteuern sind wegen der für ihre Verwaltung erforderlichen Spezialkenntnisse und im Interesse einer einheitlichen Handhabung der gesetzlichen Vorschriften länderweise bei Spezialfinanzämtern, in Vorarlberg beim Finanzamt Feldkirch konzentriert. Die örtliche Zuständigkeit der in den §§ 7 und 9 genannten Finanzämter ergibt sich aus §§ 63, 64, 66 und 67 BAO.
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Die Gebühren nach dem Außenhandelsverkehrsgesetz und die Lottotaxen werden nunmehr als Gebühren nach dem Gebührengesetz erhoben und teilen zuständigkeitsrechtlich das Schicksal derselben, weshalb eine besondere Anführung in diesem Gesetz nicht mehr erforderlich ist.
Abs. 2: Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer ist nur in Wien sowile ,in ,den Lande~hauptstä,dten und deren Umgebung den Finanzämtern für Gebühren und Verkehrsteuern übertragen, weil die Verwaltung dieser Abgabe einen engen Kontakt mit den Kraftfahrzeugzulassungsbehörden erfordert. Ferner sind diese Finanzämter auf Grund der Bestimmung des § 3 in den vorerwähnten örtlichen Bereichen ausschließlich Zur Entgegennahme der Gebührenanzeigen, der Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden, der Abgabenerklärungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz sowie zur Bestätigung von Gleichschriften nach dem Gebührengesetz zuständig; dies deshalb, weil in jenen Bereichen, in denen die Verwaltung der Gebühren und Verkehrsteuern eigenen Spezialfinanzämtern übertragen ist, ohne Nachteil für die Steuerpflichtigen, die vorerwähnten Anzeigen bei diesen Finanzämtern erstattet werden können. Für die übrigen Bereiche soll es den Steuerpflichtigen freigestellt sein, derartige Anzeigen bei den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis oder bei dem zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern zu erstatten.
Da gemäß Art. II des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1972, BGBI. Nr. 224, mit dem Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes 1972 das Beförderungssteuergesetz 1953, BGBI. Nr. 22, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung außer Kraft getreten ist, kam es zu einer gewissen arbeitsmäßigen Entlastung der Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern durch den Wegfall der Erhebung der Beförderungssteuer vom Werkverkehr.
Zu §§ 8 bis 13 (Allgemeine Bemerkungen):
Dort, wo die Einrichtung von Spezialfinanzämtern im Hinblick auf den geringen Umfang der zu verwaltenden Materie nicht unbedingt erforderlich ist, 'werden bestimmte Agenden, deren Vollziehung Spezialkenntnisse oder eine Konzentration bei einem Finanzamt erfordert, leistungsfähigeren Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis übertragen. Diese Finanzämter stellen einen Mischtyp zwischen den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis und den Finanzämtern mit besonderem Aufgabenkreis dar. Sie werden als Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis bezeichnet. Ihr Wirkungsbereich in sachlicher und örtlicher Hinsicht erfährt durch die §§ 8 bis 13 eine eindeutige Regelung.
Zu §§ 8 und 9:
Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu § 5 und § 7 Abs. 1 verwiesen.
Zu § 10:
Die Zentralisierung der Einkommen-, Vermögens- und teilweise auch der Umsatzbesteuerung beschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen beim Finanzamt für den 1.' Bezirk in Wien ist vor allem deswegen geboten, weil ungefähr ein Drittel dieser Steuerpflichtigen Einkünfte aus Quellen in verschiedenen Bezirken Wiens bezieht. Diese Regelung bringt nicht nur eine Erleichterung für die in aller Welt wohnenden Steuerpflichtigen, sondern auch für die Verwaltung mit sich, weil hiedurch zuständigkeitsrechtliche Schwierigkeiten nicht auftreten können.
Zu § 11:
Die steuerlliche Erfassung 'der W3Jndel"gewerbetreibenden und Straßenhändler ist ohne aufwendiges Verwaltungsverfahren nur im Wege einer Zentralisierung der Besteuerung bei einem Wiener Finanzamt möglich. Die Konzentration dieser Agende beim Finanzamt für den VIII., XVI. und XVII. Bezirk in' Wien hat sich bewährt und soll daher beibehalten werden. Sofern es sich bei den in Frage kommenden Steuerpflichtigen um juristische Personen handelt, ist für die Besteuerung das Finanzamt für Körperschaften zuständig.
Zu §§ 12 und 13:
Gemäß Art. IV Z. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1972, BGBl. Nr. 224, wurden zur Besteuerung bestimmter ausländischer Unternehmer - es handelt sich um den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223 - die Finanzämter Graz-Stadt und Bregenz bestimmt. Obwohl durch die eingangs zitierte Bestimmung § 61 der Bundesabgabenordnung - sohin eine Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit - geändert und die Sammelzuständigkeit den obgenannten Finanzämtern, deren sachliche Zuständigkeit schon jetzt für Unternehmer jeder Rechtsform gegeben ist, übertragen wurde, ist eine Normierung dieser Zuständigkeit auch in. diesem Gesetz erforderlich, weil hiedurch der in der Anlage 1 festgelegte Amtsbereich der beiden genannten Finanzämter für die eingangs erwähnten Agenden erweitert wird.
Zu § 12:
Aus verwaltungsmäßigen Gründen erscheint es zweckmäßig, dem Finanzamt Graz-Stadt auch die Erhebung der Vermögensteuer von dem in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Personenkreis zu übertragen, da diesem Finanzamt auch die
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hiefür benötigten Unterlagen zur Verfügung stehen.
ihrer Zielsetzung ausreichend determiniert. Innerlandszollämter und Grenzzollämter von bloß lokaler ocler regionaler Bedeutung können auch
Zu § 14: weiterhin nur durch einen Gesetzgebungsakt er-
Im Abs. 1 wurde ohne materielle Änderung richtet werden. gegenüber dem geltenden Recht durch eine um- Das Erfordernis der Sparsamkeit der Verwalfassendere Formulierung und durch eine über- tung zwingt die Aufsichtsbehörde, ständig zu sichtlichere Gliederung die sachliche Zuständig- wachen, ob der pienstbetrieb einer Dienststelle keit der Zollämter im allgemeinen umschrieben. deren Aufrechterhaltung rechtfertigt. Ist dies Innerhalb dieser sachlichen Zuständigkeit regelt nicht mehr der Fall, soll es nicht eines eigenen sodann das Zollgesetz die Abfertigungsbefugnisse Gesetzgebungsaktes bedürfen, um die erforderder Zollämter erster und zweiter Klasse. liche Schließung einer Dienststelle oder deren
Die diesbezüglichen Bestimmungen waren bis- Zusammenlegung mit einer anderen Dienststelle her sowohl im Abgabenorganisationsgesetz als zu erreichen; die Z. 2 enthält eine diesbezügliche auch iin Zollgesetz enthalten; sie werden aus Ermächtigung. Bei dauernder Schließung einer systematischen überlegungen in Zukunft nur Dienststelle muß allerdings Vorsorge getroffen noch im Zollgesetz enthalten sein; die Abs. 2 werden, daß bis dahin angefallene Amtsgeschäfte und 3 des § 10 des alten Gesetzes fanden daher zu Ende geführt werden. keine Aufnahme. Verkehrsverlagerungen durch Straßenbauten
und Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Im Abs. 2 wurde die "Mitwirkung bei der Amtsräumen können es notwendig machen, ein
Erhebung anderer Abgaben" für die Kraftfahr- . Zollamt in eine andere, meist benachbarte, Ortszeugsteuer und fü~ die Umsatzsteuer bei Beför- gemeinde zu verlegen; die Z. 3 enthält eine Er-derungen von Personen im grenzüberschreiten- ch
mä~. tigung, dies im Verordnungsweg ma en zu den Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zu- können. gelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern des-halb besonders geregelt, weil es immer wieder Die auf ausländisches Zollgebiet vorgeschobevorkommt, daß die erste Zollabfertigung nach nen Zollämter sind, da sich die Amtsbereiche der dem Eintritt eines Fahrzeuges in ,das Zollgebiet Finanzlandesdirektionen auf die Gebiete beoder die letzte Zollabfertigung vor dem Austritt stimmte~ österreichischer Bundesländer beziehen, eines Fahrzeuges aus dem Zollgebiet nicht an der in keinem Direktionsbereich gelegen; um dies zu Grenze, sondern beispielsweise in einem Entlade- vermeiden, stellt der Abs. 5 eine Fiktion auf, wooder Verladebahnhof erfolgt; es muß d;ther, um bei er in Anlehnung an das Abkommen mit der den Bestimmungen des § 65 Abs. 2 der Bundes- Schweiz, BGBl. Nr. 10/1965, über die Errichtung abgabenordnung und des § 21 Abs. 9 des Um- nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen satzsteuergesetzes 1972 Rechnung zu tragen, fin- und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln giert werden, daß das abfertigende Zollamt während der Fahrt eine Zuordnung zu einer im Grenzzollamt bzw. Eintritts- oder Austrittszoll- Inland, also auch im Bereich einer Finanzlandes-amt ist. direktion gelegenen Ortsgemeinde vorsieht.
Da es auch in Zukunft möglich ist, daß im Die Verkehrslage und andere organisatorische Gebiet der Ortsgemeinde, in der eine Finanzlan- Umstände zwingen auch schon bisher viele Zolldesdirektion ihren Sitz hat, mehrere Zollämter ämter, für bestimmte Aufgaben (z. B. Abfertigelegen sind, bestimmt der Abs. 3, welches Zoll- gung vonWa,ren auf Bahnhöfen, Postämtern, amt als "Zollamt am Sitz der Finanzlandesdirek- Flughafen) Zweigstellen zu errichten. Diese tion" (beispielsweise im Sinne des § 41 Abs. 1 Zweigstellen sind keine selbständigen Behörden, lit. b des Zollgesetzes 1955) anzusehen ist. sondern Dienststellen der Zollämter. Zweifel läßt
Der Abs. 4 des Entwurfes bezweckt die Er- die gegenwärtige Rechtslage, ob die Praxis, den reichung der oben bereits erwähnten größeren Zweigstellen nur jeweils die nach der Lage er
forderlichen Aufgaben (z. B: Abfertigung von Flexibilität bei der Organisation der Zollverwal- Expreßgut) zu' übertragen, gesetzlich gedeckt ist. tung. Wehn die Zweigstellen ihren Zweck, nämlich die
Der Bau grenzüberschreitender Straßen und Spezialisierung auf bestimmte Arten von Abferdie Anlage neuer Großbahnhöfe macht es immer tigungen, erfüllen sollen, müßte diese Vorgangswieder erforderlich, neue Zollämter zu errich- weise zugelassen bleiben; der Abs. 6 enthält daten. Die vorgesehene Einrichtung soll jedoch her eine entsprechende KlarsteIlung, verbunden nicht alle diese Fälle erfassen, sondern nur die der mit der Publizierung der Aufgaben der einzelnen Errichtung von G ren z zollämtern für den Zweigstellen. Es hat sich aber schon bisher - wie F ern verkehr. Durch diese Beschräpkung er- aus den neu gefaßten Anlagen 2 und 3 ersehen scheint die Verordnungs ermächtigung sowohl werden kann - zweckmäßig erwiesen, Zweighinsichtlich ihres Anwendungsbereiches als auch stellen auch außerhalb der Ortsgemeinde, in der
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das Zollamt seinen Sitz hat, zu errichten; diese im Interesse der Verwaltungsstraffung gelegene Praxis soll im Gesetz ausdrücklich verankert werden.
Die Abs. 7 und 8 entsprechen den bisherigen Absätzen 3 und 4 des § 22 des Zollgesetzes 1955 in der Fassung BGBI. Nr. 78/1968. Die Ermächtigungen zur Ausdehnung oder Einschränkung der sachlichen Zuständigkeit einzelner Zollämter sowie zur übertragung von Zuständigkeiten sollten besser im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das die sachliche Zuständigkeit allgemein regelt, und nicht im Zollgesetz, das nur die Abfertigungsbefugnisse regelt, getroffen werden. Materielle Änderungen treten nicht ein. Die übertragung von Zuständigkeiten soll jedoch auch dann zulässig sein, wenn sich daraus eine Kostenersparung oder eine Beschleunigung des Verfahrens ergibt; dies trifft vor allem in jenen Fällen zu, in denen die nach dem geltenden Recht zuständige Behörde nicht über die erforderlichen Unterlagen verfügt und diese daher erst von einer anderen Behörde anfordern muß.
Zu § 15:
Das Finanzstrafgesetz enthält in seinem § 58 eine umfassende Regelung der sachlichen Zuständigkeit der Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz und bestimmt in § 62, daß über Rechtsmittel die Finanzlandesdirektion als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu entscheiden hat. Einer Aufnahme entsprechender Zuständigkeitsvorschriften in das A VOG bedarf es somit nicht; es soll jedoch in diesem Gesetz ein Hinweis auf die geltenden Bestim:mungen des Finanzstrafgesetzes enthalten sein.
Zu § 16:
Hier sind aus gesetzestechnischen Gründen die Begriffe "Abgaben - Abgabenvorschriften und Erhebung" für den Anwendungsbereich eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes erläutert. Durch die Verweisung auf die Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 und 3 und 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung soll klargestellt werden, daß eine unveränderte Übernahme der genannten, für den Bereich der Bundesabgabenordnung bestimmten Begriffe in den Bereich des A VOG erfolgt.
Zu § 17:
Abs. 1: Im Hinblick auf die umfangreichen Änderungen und Ergänzungen wurde von einer Novellierung des alten Gesetzes Abstand genommen.
Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, daß alle den Abgabenbehörden zugewiesenen Agenden gesetzlich abgedeckt sind.
Zu den den Abgabenbehörden außerhalb der Abgabenverwaltung übertragenen AgeI,lden ge~ hören z. B. die Aufgaben auf den Gebieten der Vermögenssicherungs-, Rückstellungs- und Entschädigungs angelegenheiten, zu jenen Kompetenzen, die ihrer Natur nach innerhalb des Bereiches der Abgabenverwaltung liegen, u. a. die zahlreichen Angelegenheiten im Zusaminenhang mit der Mitgliedschaft österreichs beim Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens.
Abs. 2: Soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften auf die durch das A VOG aufgehobe'nen Bestimmungen verwiesen wird,· treten, an deren Stelle, ohne daß es einer Änderung dieser bundesgesetzlichen Vorschriften bedarf, die der bisherigen gesetzlichen Regelung entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
Zu§ 18:
Gemäß § 61 Abs. 1 in der Fassung des Art. IV Z. 2 des Einführungsgesetzes zum Umsatzsteuergesetz 1972 ist das Finanzamt Graz-Stadt für die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und die im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte haben, ab 1. Jänner 1973 örtlich zuständig. Da nicht wenige der von dieser Regelung betroffenen Abgabepflichtigen neben der Umsatzsteuer nur Abgaben vom Vermögen in österreich laufend zu entrichten haben, wäre es sowohl vom Standpunkt der Abgabenverwaltung als auch vom Standpunkt der betroffenen Abgab epflich ti gen zweckmäßig, wenn diesfalls die Abgaben vom Vermögen auch von dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt Graz-Stadt erhoben würden. Um hiefür die rechtliche Grundlage zu schaffen, sieht der Entwurf vor, daß das Finanzamt Graz-Stadt, dessen Amtsbereich durch § 12 entsprechend erweitert wird, künftighin auch zur Erhebung der Abgaben vom Vermögen von solchen Abgabepflichtigen örtlich zuständig ist. Die Änderung der örtlichen Zuständigkeit erfolgt hinsichtlich der beschr~nkt vermögensteuerpflichtigen natürlichen Personen durch Ergänzung des § 56 BAO, hinsichtlich der beschränkt vermögensteuerpflichtigen Körperschaften, selbständig abgabepflichtigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Vermögensmassen durch Ergänzung des § 58 leg. cit.Da durch die vorgesehenen Ergänzungen insbesondere eine Vereinfachung in Fällen erreicht werden soll, bei denen Lizenzen ausländischer Lizenzgeber in österreich verwertet werden, das Besteuerungsrecht bezüglich solcher Lizenzen aber nach dem zwischen österreich und der Bundesrepublik Deutschland unter anderem auf dem Gebiete der Steuern vom Vermögen geschlossenen übereinkommen zur Ver-
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meidung der Doppelbesteuerung (siehe BGBl. Nr. 221/1955) Deutschland zusteht, erscheint eine analoge Regelung für das Finanzamt Bregenz, welches gegebenenfalls infolge Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Republik österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist, entbehrlich.
Zu § 19:
Bei der Gestaltung der Vollzugsklausel wurde auf die Art. 19, 69 und 77 Bundes-Verfassungsgesetz Bedacht genommen.
Zu Anlage 1:
Der im Gesetzentwurf vorgesehene Amtsbereich der Finanzämter deckt sich zum Großteil mit den Bezirken der politischen Verwaltung; wo von dieser Regel abgegangen werden soll, erscheint dies im Interesse der Verwaltungsökonomie geboten.
In Abschnitt B war hinsichtlich der· Abgrenzung des Amtsbereiches des Finanzamtes Wels zu berücksichtigen, daß die. Stadt Wels mit 1. Jänner 1964 zur Stadt mit eigenem Statut erhoben wurde.
Durch die Neufassung des Abschnittes C wird lediglich bewirkt, daß der Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg nunmehr auf ein Finanzamt Salzburg-Stadt für das Gebiet der Stadt Salzburg und auf ein Finanzamt Salzburg-Umgebung für 4ie politischen Bezirke Salzburg-Umgebung und Hallein aufgeteilt wird. Diese Teilung ist erforderlich, weil der Umfang der anfallenden Verwaltungs agenden infolge der wirtschaftlichen Entwicklung so groß geworden ist, daß diese Agenden nicht mehr von einer Stelle verwaltet. werden können. Bedingt durch die bestehende Raumknappheit wurden die Agenden der Finanzverwaltung für· die politischen Bezirke Salzburg-Umgebung und Hallein schon seit dem Jahre 1958 von einer gesonderten selbständigen Abteilung des Finanzamtes Salzburg geführt, die räumlich vollkommen getrennt vom Finanzamt Salzburg untergebracht ist. Es erscheint daher zweckmäßig, die de facto schon bestehende Trennung nunmehr auch formalgesetzlich durchzuführen, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß dadurch ein zusätzlicher Personal- oder Sachaufwand nicht entstehen kann. I
Im Abschnitt F war bei der Abgrenzung des Amtsbereiches der Finanzämter Innsbruck und Landeck zu berücksichtigen, daß die Gemeinde Mieming mit 1. Jänner 1959 in die Gemeinden Mieming und Mötz geteilt wurde.
Zu den Anlagen 2 und 3 im allgemeinen: Die Anlagen 2 (Liste der Zollämter erster
Klasse) und 3 (Liste der Zollämter zweiter Klasse) wurden unter Bedachtnahme auf die derzeitigen Verhältnisse unter größtmöglicher Zurückhaltung bei der Schaffung neuer Dienststellen ausgearbeitet. Dabei wurde nach Möglichkeit auf die einzelnen Finanzlandesdirektionen, deren Organisation die oft sehr unterschiedlicheJ;l geographischen und personellen Verhältnisse berücksichtige'Il muß, Bedacht genommen.
Wegen der in das Ausland vorgeschobenen Zollämter wurde für den Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Unterteilung nach den drei Bundesländern aufgegeben, da diese vorgeschobenen Zollämter nach der Fiktion des § 14 Abs. 5 als im Bereich einer Finanzlandesdirektion, nicht aber als in einem Bundesland gelegen gelten.
Zu Anlage 2:
Zollamt Wien mit Zweigstelle in Hainburg: Das bisherige Zollamt zweiter Klasse in Hain
burg hat für die Zollabfertigungen im Schiffsverkehr auf der Donau weitgehend nur eine die Tätigkeit des Zollamtes Wien, wo die meisten Schiffe wegen der nautischen Verhältnisse abgefertigt werden müssen, unterstützende Aufgabe; dem sollte durch die Angliederung des Zollamtes Hainburg an das Zollamt Wien Rechnung getragen werden. Damit wird auch die Situation, daß an der Donau zwei hintereinander liegende Grenzzollämter bestehen, beseitigt.
Zollämter Amstetten und Krems: Diese Dienststellen wurden wegen der wirt
schaftlichen Bedeutung der: von ihnen betreuten Gebiete vor einiger Zeit als Zweigstelle des Zollamtes St. Pölten eingerichtet. Hier erweist sich aber wegen der räumlichen und funktionellen Trennung die Schaffung selbständiger Zollämter erforderlich.
Zollamt Flughafen Wien: Das bisherige Zollamt Schwechat soll, um
seine Aufgaben klarzuJ;llachen, in Zollamt Flughafen Wien umbenannt werden.
Zollamt Hegyeshalom: Durch den Vertrag mit Ungarn, BGBL
Nr. 298/1967, über Paß- und Zoll abfertigung wurden ,die bereits vor dem Zweiten Weltkrieg eingerichteten österreichischen Zolldienststellen in Hegyeshalom und Sopron staatsvertraglich neu untermauert. Das verkehrswirtschaftlich bedeutsame Zollamt in Hegyeshalom soll als eigenes Zollamt, die Dienststellen in Sopron hingegen wegen ihrer geringeren Bedeutung als Zweigstellen des Zollamtes Klingenbach eingerichtet werden.
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Zollamt Klingenbach: Zollamt Steyr:
Dieses Zollamt (bisher zweiter Klasse) solle Einem schon vor Jahren vorgebrachten ck 11 ch l'ch n d 'ttl n Wunsch der oberösterreichischen Wirtschaft auf zwe s zo re t 1 er .uetreuung es ml ere
Burgenlandes als Zollamt erster Klasse geführt Errichtung eines Zollamtes in Steyr kann nun werden; wegen der diesem Zollamt angeschlosse- entsprochen werden, da es gelungen ist, in Steyr nen Zweigstellen in Sopron wird auf die Aus- die erforderlichen Räume für die Unterbringung
h 1 des Zollamtes zu beschaffen. führungen. betreffend das Zollamt Hegyes a om
verwiesen.· Zollämter Arnoldstein und Bleiburg:
Zollamt Tulln:
Das bisherige Zollamt Flugplatz Tulln soll, da es keine Tätigkeit im Luftverkehr mehr ausübt, in Zollamt Tulln umbenannt werden.
Zollamt Linz:
Durch das Umsatzsteuergesetz 1972 sind die besonderen Regelungen für Umsätze, welche über Zollfreizonen abgewickelt werden, weggefallen. Damit ist auch die Sonderstellung der Zolldienststellen in den Zollfreizonen nicht mehr gegeben und es besteht keine sachliche Rechtfertigung mehr, die Organisation der Zollverwaltung in der Zollfreizone Linz anders zu gestalten als in den übrigen Zollfreizonen österreichs. Das in Linz gelegene Zollamt Zollfreizone Linz soll daher in das Zollamt Linz eingegliedert werden. Die Bedeutung dieser Abfertigungsstelle würde dadurch in keiner Weise geschmälert werden, die Maßnahme würde aber dem allgemein verfolgten Ziel eines rationelleren, arbeitsteiligen Verfahrensablaufes den Weg erleichtern. Welche Aufgaben des Zollamtes Zollfreizone Linz in Zukunft vom Zollamt Linz selbst wahrgenommen werden und welche weiter von der Zweigstelle in der ZoIlfreizone besorgt werden, wird nach gewissenhafter Prüfung der räumlichen und personellen Möglichkeiten sowie auch des rationellen Arbeitsflusses zu entscheiden sein. Im Hinblick auf die verhältnismäßig geringe Entfernung zwischen der Zollfreizone Linz und dem im Stadtzentrum gelegenen Zollamt Linz werden sicherlich keine Schwierigkeiten auftreten. Auch hinsichtlich der Dienstpostenbewertung und Laufbahn für die Beamten des bisherigen Zollamtes Zollfreizone Linz soll durch die Zusammenlegung keine Verschlechterung eintreten. Die außerhalb von Linz gelegene Zweigstelle auf dem Flughafen Linz in Hörsching ist eigens im Gesetz anzuführen.
Zollamt Burghausen:
Diese Dienststelle wurde im Zug eines Straßenbaues als Zweigstelle des Zollamtes Wels errichtet und sollte nun verselbständigt werden.
Zollämter Passau und Simbach:
Diese auf dem Gebiet der BRD gelegenen bisherigen Zweigstellen anderer Zollämter sollen wegen ihrer Lage und Bedeutung eigene Zollämter werden.
Im Hinblick auf die grundsätzlich verfolgte Tendenz, in einer Gemeinde gelegene Zollämter gleicher oder ähnlicher Funktion in. einem Zollamt zu vereinen, soll das Zollamt Thörl-Maglern in das Zollamt Arnoldstein aufgehen. Aus dem gleichen Grund geht das bisherige Zollamt zweiter Klasse Grablach in das Zollamt Bleiburg auf.
Zollamt Innsbruck: Die Zoll dienststelle in der außerhalb von Inns
bruck gelegenen Tiroler Zollfreizone soll aus den schon beim Zollamt Linz genannten Gründen als Zweigstelle des Zollamtes Innsbruck weitergeführt werden.
Im übrigen wurde in den Bereichen der Finanzlandesdirektionen für Tirol und Vorarlberg, wo der Personalmangel und daher die Notwendigkeit der Rationalisierung durch Schaffung von Großraumdienststellen besonders gegeben ist, der Grundsatz der Zusammenlegung der in einer Gemeinde gelegenen Zollämter durchgeführt. Durch' diese Maßnahme sollen den Beamten keine Aufstiegsmöglichkeiten genommen werden, da die Bedeutung der Dienststellen durch die Zusammenlegung nicht abnimmt; es soll nur eine bessere Arbeitsteilung ermöglicht werden. Dies gilt für die Zollämter Ehrwald (bisher Ehrwald und Ehrwaldschanz), Reutte (bisher Reutte und Plansee), Sillian (bisher Sillian und Arnbach), Scharnitz (bisher Scharnitz Bahnhof und Scharni tz Straße), Feldkirch (bisher Feldkirch, Tisis, Tosters, Nofels, Bangs und - außerhalb von Feldkirch - Meiningen) und Hörbranz (bisher Unterhochsteg und Oberhochsteg).
Zollamt Kiefersfelden: Die bedeutende, an der Inntalautobahn gele
gene Zoll dienststelle soll vom Zollamt Kufstein gelöst und als eigenes Amt weitergeführt werden.
Zollamt Nauders: Das bisherige Zollamt zweiter Klasse Nauders
soll zum Zollamt erster Klasse umgewandelt werden. Damit wird den Wünschen des Landes Tirol Rechnung getragen.
Zollamt Vils: Das bisherige Zollamt erster Klasse Vils soll
zum Zollamt zweiter Klasse umgewandelt werden. Diese Maßnahme erscheint berechtigt, weil die Zahl Ider Abfem:i~unlgen durch das ZoUamt so stark abgenommen haben, daß die Existenz eines
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Zollamtes erster Klasse nicht mehr erforderlich ist.
Zollamt Feldkirch:
Wie bereits erwähnt, soll das Zollamt Feldkirch als Großzollamt niCht nur die in Feldkirch selbst gelegenen bisherigen Zollämter zweiter Klasse, sondern auch das bisherige Zollamt zweiter Klasse in Meiningen, welches damit auch Abfertigungen eines Zollamtes erster Klasse vornehmen kann, und die ihm schon bisher angeschlossene, in die Schweiz vorgeschobene Zweigstelle Buchs zusammenfassen. In einer solchen Zusammenfassung kann das Hauptamtden Zweigstellen Verwaltungsarbeit abnehmen und die letzteren können
sich mehr auf den Abfertigungsdienst konzentrieren. Wenn sich diese Zusammenlegung bewährt, könnte sie als Vorbild für künftige Gesetzesinitiativen in anderen Bereichen herangezogen werden.
Zu Anlage 3:
In der Anlage 3 werden, abgesehen von den Anderungen, die sich durch Umreihung von Zoll~ ämtern in die Anlage 2 und durch Zusammenlegung von Zollämtern ergeben, keine materiellen Anderungen vorgesehen. Formelle Knderungen betreffen die Schreibweise von Ortsnamen und Berücksichtigung von 1\nderungen in den Ge-meindebezeichnungen. .
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