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Die VoG-Gesetzgebung Eine Infoveranstaltung im Auftrag der Servicesstelle Ehrenamt im Ministerium der DG 15.03.2014 Europasaal Ministerium Eupen Didier Cremer, Rechtsanwalt

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Die VoG-Gesetzgebung

Eine Infoveranstaltung im Auftragder Servicesstelle Ehrenamt im

Ministerium der DG

15.03.2014 Europasaal Ministerium Eupen

Didier Cremer, Rechtsanwalt

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Hinweis

Im Rahmen dieser Power-Point-Präsentation können Sachverhalte nur verkürzt dargestellt werden. Wir weisen deshalb darauf hin, dass dieser Vortrag ohne Gewähr veröffentlicht wird und dass dies keine rechtsverbindlichen Informationen sind. Sie geben eine erste fachlich fundierte Auskunft. Bei speziellen Fragestellungen empfehlen wir, entsprechende Fachleute zu Rate zu ziehen.

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Übersicht

1. Was ist eine VoG ? 2. Wann ist eine VoG sinnvoll? 3. Die Gründung einer VoG4. Merkmale einer VoG5. Die VoG als «laufendes Geschäft »6. Haftung & Versicherung7. Die Auflösung einer VoG

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Was ist eine VoG?

• „Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist eine Vereinigung, die keine Industrie oder Handelsgeschäfte betreibt und die ihren Mitgliedern keinen materiellen Gewinn zu verschaffen sucht.”

• Die VoG hat ihren Vereinssitz in Belgien• Es gibt auch internationale VoG – IVoG (siehe

Wikipedia)

• Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Ver einigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht

• DE http://www.scta.be/MalmedyUebersetzungen/downloads/1 9210627.eco.pdf• FR LOI – WET

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Die VoG ist eine Rechtspersönlichkeit

Die VoG ist eine Rechtspersönlichkeit, sie hat Rechten und Pflichten. Die VoG kann

• Rechtsgeschäfte abschließen• die Vereinigung vor Gericht vertreten• als Vermögensverwalter arbeiten• als Arbeitgeber agierenFür alle Tätigkeiten ist eine VoG haftbar!

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Unterschied zwischen VoG und „Nicht-rechtsfähige Vereinigung“

Nicht-rechtsfähige Vereinigung

VoG

Verwalter als Juristische Person

Einzelne Mitglieder der Vereinigung als Privatpersonen

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VoG versus „Nicht-rechtsfähige Vereinigung“

Man spricht von einer „faktischen Vereinigung“, wenn zwei oder mehrere Personen sich zusammenschließen, um ein Ziel von allgemeinem Interesse zu verfolgen.

Im Gegensatz zu einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht verfügt die faktische Vereinigung nicht über den Status als Rechtsperson: Sie hat an sich weder Rechte noch Pflichten; das haben nur die einzelnen Mitglieder, auch wenn sie gemeinsam handeln.

Das Fehlen des Status als Rechtsperson hat mehrere Folgen:

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VoG versus „Nicht-rechtsfähige Vereinigung“

• Eine faktische Vereinigung kann als Vereinigung keine Rechte an Mobilien oder Immobilien erwerben

• Sie kann als Vereinigung keine Verträge abschließen (wohl aber einzelne Mitglieder).

• Die Mitglieder einer faktischen Vereinigung haften unbeschränkt für die Schulden der Vereinigung.

• Diese Haftung betrifft auch ihr persönliches Vermögen.

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Wann ist eine VoG sinnvoll?• gemeinsames Ziel / Projekt ideeller Natur • eher langfristig oder sich wiederholende

Projekte • mit umfangreichen Verpflichtungen &

gewissen Haftungsrisiken• Finanzierung durch Zuschüsse,

Schenkungen oder Erbschaften• Vermögen und / oder Immobilien • relativ viele Mitglieder • Erfordert die Bereitschaft, einen gewissen

administrativen Aufwand zu leisten!

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Merkmale einer VoG

• Vereinigungsfreiheit• Rechtspersönlichkeit• Satzung • kein Gewinnstreben • Generalversammlung und Verwaltungsrat• Sie unterliegt gesetzlichen Vorgaben &

Formalitäten: – VoG-Gesetz, Zivil-, Steuer- & Sozialrecht,

Buchhaltungsvorschriften

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Gründung einer VoG• In einer Gründungsversammlung beschließen

die anwesenden Personen (Gründungsmitglieder) die Konstituierung einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht –VoG

• Es müssen mindestens 3 Gründungsmitglieder vorhanden sein.

• Die Vereinigung besteht mindestens aus zwei Organen, der Generalversammlung und dem Verwaltungsrat.

• Der Verwaltungsrat hat mindestens ein Mitglied weniger als die Generalversammlung.

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Pflichtangaben in der Satzung

• komplette Bezeichnung des Vereins• Sitz der Vereinigung und Gerichtsbezirk• Zwecks oder der Zwecke, zu denen die VoG

gegründet wird (Sozialziel),• eine eventuelle Unterscheidung zwischen

den (mindestens 3) ordentlichen und den übrigen Mitgliedern

• Name und Adresse der Gründer

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Pflichtangaben in der Satzung

• Maximalbetrag des Mitgliedsbeitrags• Bedingungen zur Ernennung der Verwalter• Vorgehen zur Änderung der Satzung• Nennung der Verantwortlichen für die

Verwaltung der Konten und des Haushalts,• Aufteilung des Kapitals im Falle der

Auflösung• Befugnisse der Generalversammlung.• Mustersatzung finden Sie auf dglive.be

http://www.dglive.be/PortalData/2/Resources/downloa ds/ehrenamt/MUSTERSATZUNG_2008.pdf

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Pflichtangaben in der Satzung

• Maximalbetrag des Mitgliedsbeitrags• Bedingungen zur Ernennung der Verwalter• Vorgehen zur Änderung der Satzung• Nennung der Verantwortlichen für die

Verwaltung der Konten und des Haushalts,• Aufteilung des Kapitals im Falle der

Auflösung• Befugnisse der Generalversammlung.

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Veröffentlichung im Moniteur belge

Formulare zur Veröffentlichunghttp://www.ejustice.just.fgov.be/tsv_pub/index_d.ht m

Neue Tarife ab dem 01.08.2013http://www.ejustice.just.fgov.be/tsv_pub/tarif_f.ht mhttp://www.juridat.be/tribunal_commerce/verviers/gr effe/frais.htm

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Checkliste für eine VoG (1)

• Hinterlegung der Satzung bzw. Änderungen beim Handelsgericht?

• Aktuelle Mitgliederliste am Sitz der Gesellschaft?

• Stehen alle Angaben auf der Geschäftskorrespondenz der VoG (Name + Sitz + Bezeichnung „VoG“ + Gerichtsbezirk Eupen)?

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Checkliste für eine VoG (2)

• Ordnungsgemäße Buchhaltung?• Steuerpflichten erfüllt?• Sozial- und Arbeitsrechtliche

Verpflichtungen?• Pflichtversicherungen abgeschlossen?

– Die Kraftfahrzeug-Versicherung für jeden Fahrzeughalter (Gesetz vom 22. November 1989)

– Die Haftpflichtversicherung laut Gesetz über die Rechte der Freiwilligen (Gesetz vom 3. Juli 2005)

– Die Gefährdungshaftung (Gesetz vom 30. Juli 1979)

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Haftungsfragen (1)

• Grundsätzlich gilt: “Eine Vereinigung haftet für Fehler, die ihren Angestellten oder den Organen, durch die sie handelt, zugerechnet werden können.” Dies betrifft

• Zivilrechtliche Haftung– vertraglich – außervertraglich (Art. 1382)

– Art. 1382 . Code civil "Jede unrechte Tat eines Menschen, welche einen Andern schadet, verpflichtet den Täter zur Entschädigung."

• Strafrechtliche Haftung

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Haftungsfragen (2)

• Achtung: Mitglieder sind eventuell persönlich haftbar für

• Handlungen vor Gründung der VoG• wenn die Ausgangsdokumente der

VoG die Pflichtangaben nicht vermerken (VoG in Gründung)

• Wenn bei allen Korrespondenzen der Zusatz fehlt „VoG in Liquidation“

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Haftungsfragen (3)

VWR-Mitglieder haften eventuell persönlich für

• Fehler bei der Verwaltung der VoG

• 2. Verstoß gegen die Satzung

• 3. Verstoß gegen die VoG -Gesetzgebung

• 4. Steuer- und Sozialschulden der VoG

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Haftung bei ehrenamtlicher Tätigkeit

• Das Gesetz über die Rechte der Freiwilligen (3. Juli 2005) schreibt ausdrücklich in Artikel 5 die Versicherung von Personen vor, die ehrenamtlich für eine Organisation aktiv sind.

• http://www.scta.be/MalmedyUebersetzungen/downloads/ 20050703soc.pdf

• Die Versicherung der „Ausübung von Freiwilligenarbeit“ ist also eine Pflichtversicherung!

• Achtung: Die Versicherung greift nicht bei– schwere Fehler– leichte aber gewohnheitsmäßige Fehler– arglistige Täuschung oder Betrug

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Auflösung einer VoG• Die Initiative zur Auflösung einer VoG kann entweder durch die

Generalversammlung der Vereinigung oder durch ein G ericht erfolgen. (2/3 Anwesenheitsquorum und 4/5 Beschluss mehrheit)

• Die 1. Generalversammlung beschließt, die VoG in "A uflösung zu versetzen". (damit trägt die VoG den Zusatz: Vereinigung in Liquidation). Damit tragen die von der Generalversa mmlung bezeichneten Liquidatoren die ausschließliche Verant wortung für die Rechtsgeschäfte der VoG.

• Die Generalversammlung bezeichnet einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest. Die Li quidatoren können Mitglieder der Generalversammlung sein oder Drittpersonen

• (Externe).

• Die 2. Generalversammlung beschließt den "Abschluss der Auflösung". Häufig erfolgen die beiden Schritte auc h in einer einzigen Generalversammlung

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Auflösung einer VoG

• Die Liquidatoren prüfen unter anderem die Vermögensverhältnisse der VoG, stellen deren Nettobestände nach Tilgung der Schulden fest und fü hren die Vermögenswerte einem uneigennützigen Ziel zu. M eist steht deshalb in der Satzung, wem das Restvermögen zugutekommen soll.

• Die Beschlüsse der Generalversammlung bezüglich der Liquidation der Vereinigung müssen beim Handelsgeri cht hinterlegt werden. Das Handelsgericht kümmert sich um die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt (Moniteu r Belge).

•• Erst mit Datum der Hinterlegung beim zuständigen

Handelsgericht wird die Liquidation der VoG rechtsk räftig.

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Auflösung einer VoG4. Die Liquidatoren prüfen unter anderem die

Vermögensverhältnisse der VoG, stellen deren Nettobestände nach Tilgung der Schulden fest und fü hren die Vermögenswerte einem uneigennützigen Ziel zu. M eist steht deshalb in der Satzung, wem das Restvermögen zugute kommen soll.

5. Die Beschlüsse der Generalversammlung bezüglich d er Liquidation der Vereinigung müssen beim Handelsgeri cht hinterlegt werden. Das Handelsgericht kümmert sich um die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt (Moniteu r Belge).

6. Erst mit Datum der Hinterlegung beim zuständigen Handelsgericht wird die Liquidation der VoG rechtsk räftig!

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Weitere Informationen

Online-Dokumentation rund um das Thema Ehrenamt

DGLIVE.BE – Linkverzeichnis

Handbuch Ehrenamt in der DGwww.dglive.be/handbuchehrenamt

Servicestelle Ehrenamt im MinisteriumDieter GubbelsGospertstraße 1 – 4700 EupenTel. 087/ 596 [email protected]

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