Informationsveranstaltung VoG und Ehrenamt 2014-03-15 ......2014/03/15 · erfolgen. (2/3...
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Die VoG-Gesetzgebung
Eine Infoveranstaltung im Auftragder Servicesstelle Ehrenamt im
Ministerium der DG
15.03.2014 Europasaal Ministerium Eupen
Didier Cremer, Rechtsanwalt
Hinweis
Im Rahmen dieser Power-Point-Präsentation können Sachverhalte nur verkürzt dargestellt werden. Wir weisen deshalb darauf hin, dass dieser Vortrag ohne Gewähr veröffentlicht wird und dass dies keine rechtsverbindlichen Informationen sind. Sie geben eine erste fachlich fundierte Auskunft. Bei speziellen Fragestellungen empfehlen wir, entsprechende Fachleute zu Rate zu ziehen.
Didier Cremer, Rechtsanwalt
Übersicht
1. Was ist eine VoG ? 2. Wann ist eine VoG sinnvoll? 3. Die Gründung einer VoG4. Merkmale einer VoG5. Die VoG als «laufendes Geschäft »6. Haftung & Versicherung7. Die Auflösung einer VoG
Didier Cremer, Rechtsanwalt
Was ist eine VoG?
• „Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist eine Vereinigung, die keine Industrie oder Handelsgeschäfte betreibt und die ihren Mitgliedern keinen materiellen Gewinn zu verschaffen sucht.”
• Die VoG hat ihren Vereinssitz in Belgien• Es gibt auch internationale VoG – IVoG (siehe
Wikipedia)
• Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Ver einigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht
• DE http://www.scta.be/MalmedyUebersetzungen/downloads/1 9210627.eco.pdf• FR LOI – WET
Didier Cremer, Rechtsanwalt
Die VoG ist eine Rechtspersönlichkeit
Die VoG ist eine Rechtspersönlichkeit, sie hat Rechten und Pflichten. Die VoG kann
• Rechtsgeschäfte abschließen• die Vereinigung vor Gericht vertreten• als Vermögensverwalter arbeiten• als Arbeitgeber agierenFür alle Tätigkeiten ist eine VoG haftbar!
Didier Cremer, Rechtsanwalt
Unterschied zwischen VoG und „Nicht-rechtsfähige Vereinigung“
Nicht-rechtsfähige Vereinigung
VoG
Verwalter als Juristische Person
Einzelne Mitglieder der Vereinigung als Privatpersonen
Didier Cremer, Rechtsanwalt
VoG versus „Nicht-rechtsfähige Vereinigung“
Man spricht von einer „faktischen Vereinigung“, wenn zwei oder mehrere Personen sich zusammenschließen, um ein Ziel von allgemeinem Interesse zu verfolgen.
Im Gegensatz zu einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht verfügt die faktische Vereinigung nicht über den Status als Rechtsperson: Sie hat an sich weder Rechte noch Pflichten; das haben nur die einzelnen Mitglieder, auch wenn sie gemeinsam handeln.
Das Fehlen des Status als Rechtsperson hat mehrere Folgen:
Didier Cremer, Rechtsanwalt
VoG versus „Nicht-rechtsfähige Vereinigung“
• Eine faktische Vereinigung kann als Vereinigung keine Rechte an Mobilien oder Immobilien erwerben
• Sie kann als Vereinigung keine Verträge abschließen (wohl aber einzelne Mitglieder).
• Die Mitglieder einer faktischen Vereinigung haften unbeschränkt für die Schulden der Vereinigung.
• Diese Haftung betrifft auch ihr persönliches Vermögen.
Didier Cremer, Rechtsanwalt
Wann ist eine VoG sinnvoll?• gemeinsames Ziel / Projekt ideeller Natur • eher langfristig oder sich wiederholende
Projekte • mit umfangreichen Verpflichtungen &
gewissen Haftungsrisiken• Finanzierung durch Zuschüsse,
Schenkungen oder Erbschaften• Vermögen und / oder Immobilien • relativ viele Mitglieder • Erfordert die Bereitschaft, einen gewissen
administrativen Aufwand zu leisten!
Didier Cremer, Rechtsanwalt
Merkmale einer VoG
• Vereinigungsfreiheit• Rechtspersönlichkeit• Satzung • kein Gewinnstreben • Generalversammlung und Verwaltungsrat• Sie unterliegt gesetzlichen Vorgaben &
Formalitäten: – VoG-Gesetz, Zivil-, Steuer- & Sozialrecht,
Buchhaltungsvorschriften
Didier Cremer, Rechtsanwalt
Gründung einer VoG• In einer Gründungsversammlung beschließen
die anwesenden Personen (Gründungsmitglieder) die Konstituierung einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht –VoG
• Es müssen mindestens 3 Gründungsmitglieder vorhanden sein.
• Die Vereinigung besteht mindestens aus zwei Organen, der Generalversammlung und dem Verwaltungsrat.
• Der Verwaltungsrat hat mindestens ein Mitglied weniger als die Generalversammlung.
Didier Cremer, Rechtsanwalt
Pflichtangaben in der Satzung
• komplette Bezeichnung des Vereins• Sitz der Vereinigung und Gerichtsbezirk• Zwecks oder der Zwecke, zu denen die VoG
gegründet wird (Sozialziel),• eine eventuelle Unterscheidung zwischen
den (mindestens 3) ordentlichen und den übrigen Mitgliedern
• Name und Adresse der Gründer
Didier Cremer, Rechtsanwalt
Pflichtangaben in der Satzung
• Maximalbetrag des Mitgliedsbeitrags• Bedingungen zur Ernennung der Verwalter• Vorgehen zur Änderung der Satzung• Nennung der Verantwortlichen für die
Verwaltung der Konten und des Haushalts,• Aufteilung des Kapitals im Falle der
Auflösung• Befugnisse der Generalversammlung.• Mustersatzung finden Sie auf dglive.be
http://www.dglive.be/PortalData/2/Resources/downloa ds/ehrenamt/MUSTERSATZUNG_2008.pdf
Didier Cremer, Rechtsanwalt
Pflichtangaben in der Satzung
• Maximalbetrag des Mitgliedsbeitrags• Bedingungen zur Ernennung der Verwalter• Vorgehen zur Änderung der Satzung• Nennung der Verantwortlichen für die
Verwaltung der Konten und des Haushalts,• Aufteilung des Kapitals im Falle der
Auflösung• Befugnisse der Generalversammlung.
Didier Cremer, Rechtsanwalt
Veröffentlichung im Moniteur belge
Formulare zur Veröffentlichunghttp://www.ejustice.just.fgov.be/tsv_pub/index_d.ht m
Neue Tarife ab dem 01.08.2013http://www.ejustice.just.fgov.be/tsv_pub/tarif_f.ht mhttp://www.juridat.be/tribunal_commerce/verviers/gr effe/frais.htm
Didier Cremer, Rechtsanwalt
Checkliste für eine VoG (1)
• Hinterlegung der Satzung bzw. Änderungen beim Handelsgericht?
• Aktuelle Mitgliederliste am Sitz der Gesellschaft?
• Stehen alle Angaben auf der Geschäftskorrespondenz der VoG (Name + Sitz + Bezeichnung „VoG“ + Gerichtsbezirk Eupen)?
Didier Cremer, Rechtsanwalt
Checkliste für eine VoG (2)
• Ordnungsgemäße Buchhaltung?• Steuerpflichten erfüllt?• Sozial- und Arbeitsrechtliche
Verpflichtungen?• Pflichtversicherungen abgeschlossen?
– Die Kraftfahrzeug-Versicherung für jeden Fahrzeughalter (Gesetz vom 22. November 1989)
– Die Haftpflichtversicherung laut Gesetz über die Rechte der Freiwilligen (Gesetz vom 3. Juli 2005)
– Die Gefährdungshaftung (Gesetz vom 30. Juli 1979)
Didier Cremer, Rechtsanwalt
Haftungsfragen (1)
• Grundsätzlich gilt: “Eine Vereinigung haftet für Fehler, die ihren Angestellten oder den Organen, durch die sie handelt, zugerechnet werden können.” Dies betrifft
• Zivilrechtliche Haftung– vertraglich – außervertraglich (Art. 1382)
– Art. 1382 . Code civil "Jede unrechte Tat eines Menschen, welche einen Andern schadet, verpflichtet den Täter zur Entschädigung."
• Strafrechtliche Haftung
Didier Cremer, Rechtsanwalt
Haftungsfragen (2)
• Achtung: Mitglieder sind eventuell persönlich haftbar für
• Handlungen vor Gründung der VoG• wenn die Ausgangsdokumente der
VoG die Pflichtangaben nicht vermerken (VoG in Gründung)
• Wenn bei allen Korrespondenzen der Zusatz fehlt „VoG in Liquidation“
Didier Cremer, Rechtsanwalt
Haftungsfragen (3)
VWR-Mitglieder haften eventuell persönlich für
• Fehler bei der Verwaltung der VoG
• 2. Verstoß gegen die Satzung
• 3. Verstoß gegen die VoG -Gesetzgebung
• 4. Steuer- und Sozialschulden der VoG
Didier Cremer, Rechtsanwalt
Haftung bei ehrenamtlicher Tätigkeit
• Das Gesetz über die Rechte der Freiwilligen (3. Juli 2005) schreibt ausdrücklich in Artikel 5 die Versicherung von Personen vor, die ehrenamtlich für eine Organisation aktiv sind.
• http://www.scta.be/MalmedyUebersetzungen/downloads/ 20050703soc.pdf
• Die Versicherung der „Ausübung von Freiwilligenarbeit“ ist also eine Pflichtversicherung!
• Achtung: Die Versicherung greift nicht bei– schwere Fehler– leichte aber gewohnheitsmäßige Fehler– arglistige Täuschung oder Betrug
Didier Cremer, Rechtsanwalt
Auflösung einer VoG• Die Initiative zur Auflösung einer VoG kann entweder durch die
Generalversammlung der Vereinigung oder durch ein G ericht erfolgen. (2/3 Anwesenheitsquorum und 4/5 Beschluss mehrheit)
• Die 1. Generalversammlung beschließt, die VoG in "A uflösung zu versetzen". (damit trägt die VoG den Zusatz: Vereinigung in Liquidation). Damit tragen die von der Generalversa mmlung bezeichneten Liquidatoren die ausschließliche Verant wortung für die Rechtsgeschäfte der VoG.
• Die Generalversammlung bezeichnet einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest. Die Li quidatoren können Mitglieder der Generalversammlung sein oder Drittpersonen
• (Externe).
• Die 2. Generalversammlung beschließt den "Abschluss der Auflösung". Häufig erfolgen die beiden Schritte auc h in einer einzigen Generalversammlung
Didier Cremer, Rechtsanwalt
Auflösung einer VoG
• Die Liquidatoren prüfen unter anderem die Vermögensverhältnisse der VoG, stellen deren Nettobestände nach Tilgung der Schulden fest und fü hren die Vermögenswerte einem uneigennützigen Ziel zu. M eist steht deshalb in der Satzung, wem das Restvermögen zugutekommen soll.
• Die Beschlüsse der Generalversammlung bezüglich der Liquidation der Vereinigung müssen beim Handelsgeri cht hinterlegt werden. Das Handelsgericht kümmert sich um die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt (Moniteu r Belge).
•• Erst mit Datum der Hinterlegung beim zuständigen
Handelsgericht wird die Liquidation der VoG rechtsk räftig.
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Auflösung einer VoG4. Die Liquidatoren prüfen unter anderem die
Vermögensverhältnisse der VoG, stellen deren Nettobestände nach Tilgung der Schulden fest und fü hren die Vermögenswerte einem uneigennützigen Ziel zu. M eist steht deshalb in der Satzung, wem das Restvermögen zugute kommen soll.
5. Die Beschlüsse der Generalversammlung bezüglich d er Liquidation der Vereinigung müssen beim Handelsgeri cht hinterlegt werden. Das Handelsgericht kümmert sich um die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt (Moniteu r Belge).
6. Erst mit Datum der Hinterlegung beim zuständigen Handelsgericht wird die Liquidation der VoG rechtsk räftig!
Didier Cremer, Rechtsanwalt
Weitere Informationen
Online-Dokumentation rund um das Thema Ehrenamt
DGLIVE.BE – Linkverzeichnis
Handbuch Ehrenamt in der DGwww.dglive.be/handbuchehrenamt
Servicestelle Ehrenamt im MinisteriumDieter GubbelsGospertstraße 1 – 4700 EupenTel. 087/ 596 [email protected]
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