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apotheke + marketing --- 02-17 29 Eine Apotheke lässt sich auf unterschiedlichen Wegen übertragen: mittels Verkauf, Verpachtung oder Vermö- gensübertragung mit oder ohne Versorgungsleistungen. Mit den zivilrechtlichen Fakten zur Apothekenübernah- me hat sich bereits die Dezemberausgabe 2016 von APOTHEKE + MARKETING beschäftigt. Thema dies- mal: das Steuerrecht. Es knüpft im Wesentlichen an die zivilrechtliche Unterscheidung hinsichtlich der Übertra- gungswege an. Kauf einer Apotheke Umsatzsteuer-- Der Kauf einer Apotheke gilt als Geschäfts- veräußerung im Ganzen und unterliegt damit im Regelfall nicht der Umsatzsteuer: Ein lebensfähiger Betrieb wird über- nommen und tatsächlich fortgeführt. Durch die Geschäftsver- äußerung im Ganzen tritt der Käufer umsatzsteuerlich in die Rechtsstellung des Verkäufers ein. Daher gehen z. B. Verpflich- tungen zur Vorsteuerberichtigung vom Verkäufer auf den Käu- fer über. Im Hinblick auf den zehnjährigen Berichtigungszeit- raum insbesondere bei Immobilien und Mietereinbauten empfiehlt es sich für Käufer, die umsatzsteuerliche Behandlung beim Verkäufer und damit verbundene Risiken zu überprüfen. Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter Ertragssteuerlich stellt der Kauf einer Apotheke eine Anschaf- fung verschiedener Einzelwirtschaftsgüter dar. Zunächst erwirbt der Käufer verschiedene materielle Einzelwirtschafts- güter, in der Regel die gesamte Betriebs- und Geschäftsausstat- tung. Falls es nicht ohnehin Vertragsbestandteil ist, sollte er sich vom Verkäufer das Anlageverzeichnis aushändigen lassen. Daraus können die Werte und die Restnutzungsdauer der Ein- zelwirtschaftsgüter abgeleitet werden. Für jedes einzelne Wirt- schaftsgut ist der Teilwert zu bestimmen, das heißt der beizule- gende Wert des einzelnen Wirtschaftsgutes im Rahmen des Gesamtkaufpreises unter der Voraussetzung, dass der Käufer den Betrieb fortführt. Anschließend ist die jeweilige Restnutzungsdauer der Wirt- schaftsgüter gegebenenfalls zu schätzen und auf diese Zeit abzuschreiben. Regelmäßig können dabei gebrauchte Einrich- tungsgegenstände zwischen drei und fünf Jahren abgeschrie- ben werden. Weiterhin erwirbt der Käufer in der Regel das Warenlager der Apotheke. Dieses zählt zum Umlaufvermögen und mindert den Gewinn jeweils beim Abverkauf. Der Teilwert entspricht regelmäßig dem Wiederbeschaffungswert. Besitzerstolz Text: Stefan Kurth Steuerrechtliche Aspekte des Apothekenerwerbs

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apotheke + marketing --- 02-17 29

Eine Apotheke lässt sich auf unterschiedlichen Wegenübertragen: mittels Verkauf, Verpachtung oder Vermö-gensübertragung mit oder ohne Versorgungsleistungen.Mit den zivilrechtlichen Fakten zur Apothekenübernah-me hat sich bereits die Dezemberausgabe 2016 vonAPOTHEKE + MARKETING beschäftigt. Thema dies-mal: das Steuerrecht. Es knüpft im Wesentlichen an diezivilrechtliche Unterscheidung hinsichtlich der Übertra-gungswege an.

Kauf einer ApothekeUmsatzsteuer-- Der Kauf einer Apotheke gilt als Geschäfts-veräußerung im Ganzen und unterliegt damit im Regelfallnicht der Umsatzsteuer: Ein lebensfähiger Betrieb wird über-nommen und tatsächlich fortgeführt. Durch die Geschäftsver-äußerung im Ganzen tritt der Käufer umsatzsteuerlich in dieRechtsstellung des Verkäufers ein. Daher gehen z. B. Verpflich-tungen zur Vorsteuerberichtigung vom Verkäufer auf den Käu-fer über. Im Hinblick auf den zehnjährigen Berichtigungszeit-raum insbesondere bei Immobilien und Mietereinbautenempfiehlt es sich für Käufer, die umsatzsteuerliche Behandlungbeim Verkäufer und damit verbundene Risiken zu überprüfen.

Erwerb einzelner WirtschaftsgüterErtragssteuerlich stellt der Kauf einer Apotheke eine Anschaf-fung verschiedener Einzelwirtschaftsgüter dar. Zunächsterwirbt der Käufer verschiedene materielle Einzelwirtschafts-güter, in der Regel die gesamte Betriebs- und Geschäftsausstat-tung. Falls es nicht ohnehin Vertragsbestandteil ist, sollte ersich vom Verkäufer das Anlageverzeichnis aushändigen lassen.Daraus können die Werte und die Restnutzungsdauer der Ein-zelwirtschaftsgüter abgeleitet werden. Für jedes einzelne Wirt-

schaftsgut ist der Teilwert zu bestimmen, das heißt der beizule-gende Wert des einzelnen Wirtschaftsgutes im Rahmen desGesamtkaufpreises unter der Voraussetzung, dass der Käuferden Betrieb fortführt.Anschließend ist die jeweilige Restnutzungsdauer der Wirt-schaftsgüter gegebenenfalls zu schätzen und auf diese Zeitabzuschreiben. Regelmäßig können dabei gebrauchte Einrich-tungsgegenstände zwischen drei und fünf Jahren abgeschrie-ben werden.Weiterhin erwirbt der Käufer in der Regel das Warenlager derApotheke. Dieses zählt zum Umlaufvermögen und mindertden Gewinn jeweils beim Abverkauf. Der Teilwert entsprichtregelmäßig dem Wiederbeschaffungswert.

BesitzerstolzText: Stefan Kurth

Steuerrechtliche Aspekte des Apothekenerwerbs

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Management

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wenn sie beim Verpächter nicht der Gewerbesteuer unterlie-gen. Anderenfalls werden sie hinzugerechnet, wenn sie pro Jahr125 000 Euro übersteigen.

VermögensübertragungDie Vermögensübertragung mit oder ohne Versorgungsleis-tungen ist eine Form der Schenkung. Für den Übernehmer derApotheke bedeutet dies, dass er die Apotheke unentgeltlich er-wirbt und daher keine Anschaffungskosten im steuerlichenSinne hat. Es ergeben sich weder umsatzsteuerliche noch er-tragsteuerliche Folgen aus der Übertragung.Der Übernehmer ist an die Wertansätze des Abgebenden ge-bunden und tritt steuerlich in seine Rechtsstellung ein. NeueAbschreibungsgrundlagen entstehen nicht, vielmehr wird dasAbschreibungsvolumen des Übertragenden übernommen.Auch umsatzsteuerlich tritt der Übernehmer in etwaige Vor-steuerberichtigungspflichten des Übertragenden ein.

Versorgungsleistung ist kein KaufpreisDie gezahlten Versorgungsleistungen sind beim Übernehmerregelmäßig Sonderausgaben und mindern seine einkommen-steuerrechtliche Bemessungsgrundlage. Eine Minderung der

Gewerbesteuer ergibt sich hieraus nicht. Da die Zahlungen anden Übergeber eben nicht mit dem Wert der Apotheke zusam-menhängen sondern sich nach dem Versorgungsbedürfnis desÜbergebers und der Leistungsfähigkeit des Übernehmersrichten, stellen sie – wie zum Beispiel bei der Vereinbarung ei-ner Rente – keinen Kaufpreis dar.Problemfälle-- Schenkungssteuerliche Konsequenzen erge-ben sich, wenn der nach Bewertungsgesetz zu ermittelnde Wertdes übertragenen Vermögens den jeweils anzuwendendenSchenkungssteuerfreibetrag (z. B. Kinder: 400 000 Euro, Enkel200 000 Euro) übersteigt. Dabei ist eine gegebenenfalls ge-währte Versorgungsleistung kapitalisiert in Abzug zu bringen.Problematisch kann dies dann sein, wenn die steuerrechtlichenBewertungsverfahren für schenkungssteuerliche Zwecke auf-grund aktuell sehr niedriger Marktzinsen rechnerisch völligmarktfremde Unternehmenswerte ergeben.Ähnliches gilt im Falle der Vererbung eines Apothekenbetrie-bes. Gerade die Unsicherheiten im politischen Bereich habenzu einem deutlich gestiegenen Risikobewusstsein geführt, wel-ches sich in den Kaufpreisen widerspiegelt. Die Ansätze der Fi-nanzverwaltung können und sollten im Einzelfall gutachterlichwiderlegt werden.

Abschreibungen-- Soweit der Käufer mehrbezahlt, als die Summe der einzelnen Teil-werte, stellt dies den Firmenwert dar (im-materielles Wirtschaftsgut). Dieser Fir-menwert ist vom Käufer nach densteuerlichen Vorschriften über 15 Jahre ab-zuschreiben. Handelsrechtlich ist nach demBilanzrechtsmodernisierungsgesetz grund-sätzlich eine Nutzungsdauer von zehn Jah-ren anzusetzen, sofern keine begründet ab-weichende Nutzungsdauer geschätztwerden kann.Im Ergebnis führt dies stets zu Abweichun-gen zwischen Handels- und Steuerbilanzbei erworbenen Apotheken mit der Folge,dass in der Handelsbilanz höhere Abschreibungen ausgewiesenwerden – und damit ein geringeres Eigenkapital. Dies ist ausder Sicht des Handelsrechtes konsequent, will das Handels-recht doch vor allem die Gläubiger schützen.Der Kaufpreis selbst ist als Verbindlichkeit in der Bilanz desKäufers zu erfassen. Zahlungen auf den Kaufpreis mindern die-se Verbindlichkeit, schaffen damit eigene Vermögenswerte undsind daher ergebnisneutral. Im Falle einer verzinsten Raten-zahlung an den Verkäufer stellen lediglich die Zinsen einen be-trieblichen Aufwand dar.

Augen auf bei FilialapothekenGewerbesteuerlich bestehen bei einer erworbenen Apothekegrundsätzlich keine Besonderheiten. Lediglich bei Filialapo-theken ist zu beachten: Die Finanzverwaltung erkennt einen ei-genständigen Gewerbebetrieb nur dann an, wenn zwischen derHauptapotheke und der Filial-apotheke kein sachlicher, ins-besondere wirtschaftlicher, fi-nanzieller oder organisatorischinnerlicher Zusammenhangbesteht. Bedeutsam ist einer-seits, ob für die Filiale ein wei-terer Gewerbesteuerfreibetrag gewährt wird, und andererseits,ob Gewinne und (Anlauf-)Verluste von Haupt- und Filialapo-theke miteinander verrechnet werden können.

Pacht einer ApothekeIm Gegensatz zum Verkauf verbleibt bei der Pacht einer Apo-theke das zivilrechtliche Eigentum am Gewerbebetrieb Apo-theke beim Verpächter. Dem Pächter steht lediglich das Rechtzu, während der vereinbarten Pachtzeit den Gewerbebetrieb zunutzen und daraus die Früchte zu ziehen. Bei der Pacht wirdüblicherweise das Warenlager dem Pächter als Eigentum über-tragen, im Gegenzug ist der Pächter verpflichtet, einen Kauf-

preis für das Warenlager zu entrichten. Bei der Beendigung derPacht verpflichtet sich der Verpächter, das Warenlager zurück-zukaufen.Warenlager-- Umsatzsteuerrechtlich stellt die Pacht keineGeschäftsveräußerung im Ganzen dar. Aus diesem Grund ist

die Veräußerung des Warenlagers auchsteuerbar und steuerpflichtig. Der Ver-pächter ist verpflichtet, dem Pächter inso-weit ordnungsgemäß eine Rechnung zustellen. Auch der Pachtzins selbst unter-liegt der Umsatzsteuer. Insoweit kann derPächter entsprechend einer ordnungsge-

mäßen Rechnungslegung die Vorsteuer gegenüber dem Fi-nanzamt geltend machen.

Steuerrechtliche Lage von PächternErtragsteuerlich erzielt der Pächter Einkünfte aus dem Gewer-bebetrieb der gepachteten Apotheke. Er kann jedoch im Ge-gensatz zum Kauf einer Apotheke keine Abschreibungen aufdas Anlagevermögen oder einen etwaigen Firmenwert geltendmachen. Im Gegenzug stellen die Pachtzahlungen einen lau-fenden Betriebsaufwand dar. Sofern der Pächter eigene An-schaffungen tätigt, stehen ihm natürlich auch die Abschreibun-gen zu. Die eventuell entstehenden Zinsaufwendungen zurFinanzierung des Warenlagers sind ebenfalls als betrieblicherAufwand anzusetzen.Pachtzinsen-- Gewerbesteuerlich ist zu beachten, dass Pacht-zinsen zwar grundsätzlich Betriebsausgaben darstellen; sie sindjedoch dann hälftig dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen,

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wenn sie beim Verpächter nicht der Gewerbesteuer unterlie-gen. Anderenfalls werden sie hinzugerechnet, wenn sie pro Jahr125 000 Euro übersteigen.

VermögensübertragungDie Vermögensübertragung mit oder ohne Versorgungsleis-tungen ist eine Form der Schenkung. Für den Übernehmer derApotheke bedeutet dies, dass er die Apotheke unentgeltlich er-wirbt und daher keine Anschaffungskosten im steuerlichenSinne hat. Es ergeben sich weder umsatzsteuerliche noch er-tragsteuerliche Folgen aus der Übertragung.Der Übernehmer ist an die Wertansätze des Abgebenden ge-bunden und tritt steuerlich in seine Rechtsstellung ein. NeueAbschreibungsgrundlagen entstehen nicht, vielmehr wird dasAbschreibungsvolumen des Übertragenden übernommen.Auch umsatzsteuerlich tritt der Übernehmer in etwaige Vor-steuerberichtigungspflichten des Übertragenden ein.

Versorgungsleistung ist kein KaufpreisDie gezahlten Versorgungsleistungen sind beim Übernehmerregelmäßig Sonderausgaben und mindern seine einkommen-steuerrechtliche Bemessungsgrundlage. Eine Minderung der

Gewerbesteuer ergibt sich hieraus nicht. Da die Zahlungen anden Übergeber eben nicht mit dem Wert der Apotheke zusam-menhängen sondern sich nach dem Versorgungsbedürfnis desÜbergebers und der Leistungsfähigkeit des Übernehmersrichten, stellen sie – wie zum Beispiel bei der Vereinbarung ei-ner Rente – keinen Kaufpreis dar.Problemfälle-- Schenkungssteuerliche Konsequenzen erge-ben sich, wenn der nach Bewertungsgesetz zu ermittelnde Wertdes übertragenen Vermögens den jeweils anzuwendendenSchenkungssteuerfreibetrag (z. B. Kinder: 400 000 Euro, Enkel200 000 Euro) übersteigt. Dabei ist eine gegebenenfalls ge-währte Versorgungsleistung kapitalisiert in Abzug zu bringen.Problematisch kann dies dann sein, wenn die steuerrechtlichenBewertungsverfahren für schenkungssteuerliche Zwecke auf-grund aktuell sehr niedriger Marktzinsen rechnerisch völligmarktfremde Unternehmenswerte ergeben.Ähnliches gilt im Falle der Vererbung eines Apothekenbetrie-bes. Gerade die Unsicherheiten im politischen Bereich habenzu einem deutlich gestiegenen Risikobewusstsein geführt, wel-ches sich in den Kaufpreisen widerspiegelt. Die Ansätze der Fi-nanzverwaltung können und sollten im Einzelfall gutachterlichwiderlegt werden.