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Anspruchsgrundlagen:Enthalten als Rechtsfolge das Entstehen eines schuldrechtlichen Anspruchs.

Typische Formulierung: „ ...ist verpflichtet“, vgl. z.B. § 433 II, 823 I BGB

Wirknormen:Enthalten eine Rechtsfolge, die im Rahmen von Anspruchsgrundlagen als Tatbestandsmerkmal oder als rechtshindernde/rechtsvernichtende Einrede zu prüfen sind. Die Prüfung von Wirknormen wird also in die Prüfung von Anspruchsgrundlagen „eingebaut“

Bsp.: Verzug (§ 286 BGB), Vertragsnichtigkeit nach erfolgter Anfechtung (§ 142 I BGB); Wegfall der Zahlungspflicht nach § 326 I BGB

Hilfsnormen:Enthalten nicht Tatbestand und Rechtsfolge, sondern Definitionen, Begriffsbestimmungen oder Beschreibungen von Pflichten. Sie werden daher in die Prüfung von Anspruchsgrundlagen und Wirknormen „eingebaut“.Bsp.: Vertretenmüssen (§ 276 BGB); Leistungsort und -zeit (§§ 269 ff BGB)

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Fallbeispiel:V verkauft K ein Auto zum Preis von € 5000.-. Er soll es am 1.4. bei K anliefern. K ist zur vereinbarten Zeit nicht zu Hause, V kehrt unverrichteter Dinge mit dem Auto um, auf dem Rückweg verursacht er leicht fahrlässig einen Unfall, bei welchem das Auto zerstört wird.

Kann V Zahlung von € 5000.- verlangen?

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Anspruchsgrundlage?Suche der Norm, welche die gewünschte Rechtsfolge („...kann Zahlung verlangen...“)

enthält.

Hier: 433 II BGB

„Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.“

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I. Anspruchsentstehung: Zustandekommen eines Kaufvertrags

II. Erlöschen oder Fortbestehen des Anspruchs (rechtsvernichtende Einwendungen)?

Obersatz:

V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von € 5000.- aus § 433 II haben.Dies setzt voraus:

Grobaufbau der Anspruchsgrundlage

III. Ergebnis

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I. Anspruchsentstehung: Zustandekommen eines Kaufvertrags

Hilfsnormen1.) Angebot, § 145 ff BGB

2.) Annahme, §145 ff BGB

Rechtsfolge von § 326 II 1: ... „so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung“

Wirknorm

II. Erlöschen oder Fortbestehen des Anspruchs (rechtsvernichtende Einwendungen)?

V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von € 5000.- aus § 433 II haben.Dies setzt voraus:

Obersatz: Der Anspruch könnte trotz der Zerstörung des Autos (= Unmöglichkeit) fortbestehen, wenn die Voraussetzungen des § 326 II 1 BGB vorliegen.

„Einbau“ der Hilfs- und Wirknormen im Rahmen der Subsumtion

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1.) Annahmeverzug des Gläubigers

Ist geregelt in § 293 BGB,setzt voraus:a) Erfüllbarer Anspruch -> § 271 BGBb) Ordnungsgemäßes Angebot, § 294 BGBc) Nichtannahme bzw. Verweigerung der Mitwirkungshandlung

2.) Leistungsbefreiung des Schuldners nach § 275 während des Annahmeverzugs

3.) Vom Schuldner nicht zu vertreten

„Wirknorm in der

Wirknorm“Hilfsnorm

§ 275 I BGB: Unmöglichkeit der Leistung Hilfsnorm

Problem: Maßstab des Vertretenmüssens:

a) § 276 BGB: Vorsatz und (jede) Fahrlässigkeit)b) Hier könnte aber die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein, § 300 BGB.Voraussetzung: Annahmeverzug, § 293 ff -> s.o.

Hilfsnormen

4.) Ergebnis der Subsumtion der Wirknorm: Zahlungsanspruch bleibt nach § 326 II 1 BGB erhalten.

§ 326 II 1 BGB setzt voraus:

„Wirknorm in der Hilfsnorm“

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Feststellung des Endergebnisses

III. Ergebnis:

V kann von K Zahlung von € 5000.- aus § 433 II BGB verlangen.

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V hat den Kaufvertrag nicht selbst abgeschlossen, sondern der Angestellte A hat für ihn gehandelt.

Zusätzliches Problem:

Stellvertretungsrecht

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§ 164 I BGB.

Rechtsfolge:

„Eine Willenserklärung ... wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen“

1. Schritt:Suche nach der Wirknorm mit der fraglichen Rechtsfolge

Hier:

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2. Schritt:

Bildung des Obersatzes:

„V hat selbst keine Erklärung abgegeben, die Willenserklärung des A könnte aber gem. § 164 I BGB unmittelbar für und gegen ihn wirken.

Dies setzt voraus:“

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3. Schritt:

Subsumtion der Wirknorm

Tatbestandsvoraussetzungen von § 164 I BGB:

1. Zulässigkeit der Stellvertretung

2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung

3. Handeln in fremdem Namen

4. im Rahmen der Vertretungsmacht

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4. Schritt:

„Einbau“ der Wirknorm in die Subsumtion der Anspruchsgrundlage

I. Anspruchsentstehung: Zustandekommen eines Kaufvertrags

1.) Angebot, § 145 BGB

2.) Annahme, §147 BGB

„Modul Stellvertretung“:

Obersatz („Die WE des A könnte für und gegen V wirken“)

Subsumtion („Das setzt voraus:“)

Stellvertretung betrifft

Willenserklärung

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