2. Buch: Schuldrecht · Das Schuldrecht gilt nur für bestimmte Verträge, nicht aber für...

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2002-04-24 Das Bürgerliche Recht ist im BGB geregelt. Aufbau des BGB: das BGB ist in fünf Bücher aufgeteilt; es ist 01.01.1900 in Kraft getreten Buch 1: Allg. Teil : §§ 1 – 240 Buch 2: Schuldrecht: §§ 241 – 853 Buch 3: Sachenrecht: §§ 854 - 1296 Buch 4: Familienrecht: §§ 1297 – 1921 Buch 5: Erbrecht: §§ 1922 - 2385 2. Buch: Schuldrecht Vielzahl von Verträgen mit Bestimmungen geregelt Kaufvertrag: Pflichten von Käufer/ Verkäufer Mängel der Ware Mietverträge: Pflichten und Rechte der Mieter/ Vermieter Werkvertrag: Aufgaben/Gewährleistungsansprüche Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückabwicklung gescheiterter Verträge: Vertrag ist unwirksam ( z. B. Subjekt ist nicht geschäftsfähig) und wird rückabgewickelt Unerlaubte Handlungen: z.B. Beule im Auto, wie kann ich Schadensersatz geltend machen und in welchen Umfang 3. Buch: Sachenrecht Es gibt zwei Fragen die hier entscheidend sind: 1.) Wie werde ich Eigentümer einer beweglichen Sache? Wie werde ich Eigentümer eines Grundstückes/Immobilie? 2.) Wie kann ich Eigentum belasten? ( Hypothek) Zu 1.) Grundbuchamt: Wechsel an Grundstücken mit Notar, im Schuldrecht ist der Vertrag formlos. Im Sachenrecht muss der Vertrag schriftlich festgelegt werden ( Formvorschrift). Recht ( Rechtsordnung, Summe aller Gesetze die in Deutschland gelten ) öffentliches Recht Beteiligung öffenlicher Gewalt privates Recht ausschließlich Privatpersonen Straßen- verkehrs- recht ( Bußgeld) Baurecht ( Hausbau) Gaststätten- gesetz (Eröffnung eines Lokals) Arbeitsrecht Urlaubsgesetz: Fortsetzung der Zahlung während des Urlaubes HGB Für Kaufleute Gesellschaftsrecht Künstliche Gebilde ( z.B.:GmbH) trotzdem P – Recht : Wer kauft in der GmbH? Gilt für normale Bürger/ Menschen Allgemeine Privatrecht Bürgerliches Recht

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2002-04-24 Das Bürgerliche Recht ist im BGB geregelt. Aufbau des BGB: das BGB ist in fünf Bücher aufgeteilt; es ist 01.01.1900 in Kraft getreten Buch 1: Allg. Teil : §§ 1 – 240 Buch 2: Schuldrecht: §§ 241 – 853 Buch 3: Sachenrecht: §§ 854 - 1296 Buch 4: Familienrecht: §§ 1297 – 1921 Buch 5: Erbrecht: §§ 1922 - 2385

2. Buch: Schuldrecht Vielzahl von Verträgen mit Bestimmungen geregelt Kaufvertrag: Pflichten von Käufer/ Verkäufer Mängel der Ware Mietverträge: Pflichten und Rechte der Mieter/ Vermieter Werkvertrag: Aufgaben/Gewährleistungsansprüche Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückabwicklung gescheiterter Verträge: Vertrag ist unwirksam ( z. B. Subjekt ist nicht geschäftsfähig) und wird rückabgewickelt Unerlaubte Handlungen: z.B. Beule im Auto, wie kann ich Schadensersatz geltend machen und in welchen Umfang

3. Buch: Sachenrecht Es gibt zwei Fragen die hier entscheidend sind:

1.) Wie werde ich Eigentümer einer beweglichen Sache? Wie werde ich Eigentümer eines Grundstückes/Immobilie?

2.) Wie kann ich Eigentum belasten? ( Hypothek) Zu 1.) Grundbuchamt: Wechsel an Grundstücken mit Notar, im Schuldrecht ist der Vertrag formlos. Im Sachenrecht muss der Vertrag schriftlich festgelegt werden ( Formvorschrift).

Recht ( Rechtsordnung, Summe aller

Gesetze die in Deutschland gelten )

öffentliches Recht Beteiligung öffenlicher Gewalt

privates Recht ausschließlich Privatpersonen

Straßen- verkehrs-

recht ( Bußgeld)

Baurecht ( Hausbau)

Gaststätten- gesetz

(Eröffnung eines Lokals)

Arbeitsrecht Urlaubsgesetz: Fortsetzung der Zahlung während des Urlaubes

HGB Für Kaufleute

Gesellschaftsrecht Künstliche Gebilde ( z.B.:GmbH)

trotzdem P – Recht : Wer kauft in der GmbH?

Gilt für normale Bürger/ Menschen Allgemeine Privatrecht

Bürgerliches Recht

Der Grund für diese Vorgehensweise ist, das eventuell mehr als zwei Personen an diesem Grundstück beteiligt sind. ( Hypothek, Wegerecht,....) Bei der Hypothek wird ein Eintrag in das Grundbuch getätigt- Eigenerfindungen von Verträgen ( z.B. Leasing ) werden nicht in das Grundbuch eingetragen.

1. Formvorschriften 2. Typengebunden ( keine neuen Vertragsarten)

3.Buch: Familienrecht

Im Familienrecht sind unter anderem folgende Vorgange festgehalten: - Schließung einer Ehe - Name der Eheleute - Vermögensregelung am Anfang der Ehe eingebracht - Angehäuftes Vermögen während der Ehe - Unterhaltverpflichtung: Kinder, Eheleute - Scheidung: Unterhalt von Geschiedenen

Es gibt ein Familienrecht, da dieses separat behandelt werden muss weil man sich nicht wie im normalen Kaufvertrag die Vertragspartner aussuchen kann. Was passiert wenn man die Unterhaltszahlung an Eheleute/ Kinder etc.. nicht vornimmt? Diese Leute würden staatliche Hilfe in Anspruch nehmen ( BaföG, Sozialhilfe etc...). Damit der Staat dieses Geld sparen kann gibt es das Familienrecht. Er schützt sich damit vor diesen Zahlungen.

5. Buch: Erbrecht Im Erbrecht ist enthalten:

- Wie mache ich ein Testament? - Wer wird Rechtsnachfolger ohne Testament des Verstorbenen? - Wieviele machen ein Testament? ( Es darf nur eine Person ein Testament verfassen) - Was ist bei unklarer Verfassung? ( 2 Häuser zu vererben aber nur ein Haus wird im

Testament erwähnt) - Regelung bei keinem Testament? - Wie ist die Handhabung wenn kein Vermögen, sondern Schulden vererbt werden?

Wer kommt für die Schulden auf?

1. Buch: Allgemeiner Teil Der Allgemeine Teil bezieht sich auf die Gemeinsamkeiten der einzelnen fünf Bücher. Zum Beispiel muss man bei der Geschäftsfähigkeit nur einen Paragraphen in den Allg. Teil schreiben( Jeder der das 18. Lebensjahr vollendet hat ist geschäftsfähig.) Man spart sich eine Menge Paragraphen in den einzelnen Büchern wenn man dies „vor die Klammer“ zieht. Schuldrecht Allgemeiner Teil [(Schu-Allg. Teil ( Miet-,Kauf-....vertrag)] Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht Vorschriften für privatrechtliche Vereine: z.B. Fußballverein e. V. Dieser Verein will ein Arbeitsvertrag mit einem Spieler abschließen oder bekommt von einem Fan eine Erbschaft. Wer regelt das ? alle Mitglieder ? Es ist gesetzlich festgelegt. ( Für den Verein handelt der Vorstand) Allgemeiner Teil: Verjährungsvorschriften Kaufvertrag: es wurde geliefert aber nicht bezahlt Die Ansprüche des Verkäufers müssen in einem bestimmten Zeitraum geltend gemacht werden. Es reicht dann aber aus wenn man nur einen Gesetz im Allgemeinen Teil schreibt.

Vertretung einer Person: Beauftragung einer anderen Person zum Abschluss eines Vertrages. Das Schuldrecht gilt nur für bestimmte Verträge, nicht aber für Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht. Das Schuldrecht ist nochmals Binnengegliedert:

- allgemeiner Teil des Schuldrechts - besonderer Teil des Schuldrechts ( die einzelnen Vertragstypen befinden sich hier)

Die Vorlesung Privatrecht befasst sich nur mit den Büchern 1 – 3 des BGB.

Methodik der Fallbearbeitung

- Erfassung der Sachverhalte - Worum geht es aus juristischer Sicht - Man bekommt nur wichtige juristische Informationen

Käufer K : geb. Mai 1984 Datum: 2002-04-24 K kauft ein Motorrad. Das Motorrad verliert Öl. Auf dem Weg zum Laden kommt es zu einem Unfall und das Motorrad ist nur noch Schrott. Kann es zurückgegeben werden oder nicht? Da K noch nicht voll geschäftsfähig ist kann es zurückgegeben werden.

1) bei abgemagerten Sachverhältnissen: jede Sachverhaltslage wirkt sich auf die Lösung aus. Jede Information wird gebraucht und sollte verwendet werden. 2) Sachverhalt wurde aufgenommen: Fallfrage herausarbeiten!! A kauft Auto von B B liefert A zahlt nicht Fallfrage: Hat B einen Anspruch an A?

Bsp. : M ( Mieter einer Wohnung) fällt die Treppe im Haus seines Vermieters V herunter und verletzt sich und kommt in das Krankenhaus. Hausmeister H hat den Teppich auf der Treppe nicht repariert. Welche Ansprüche hat M ? M V auf Schadensersatz aus § M V auf Schmerzensgeld aus § M H auf Schadensersatz aus § M H auf Schmerzensgeld aus § Fallfragen: WER WILL WAS VON WEM BEKOMMEN? WIE ist die Rechtslage? V H auf Schadensersatz WORUM geht es? Schmerzensgeld/ Schadensersatz Bestehen Ansprüche: die Antwort muss sich aus dem BGB ergeben ⇒ Anspruchsgrundlage ⇒ Paragraphen ( z. B. Vermieter ist zu Schadensersatz verpflichtet wenn das Treppenhaus unsicher ist) Wenn es keine Anspruchsgrundlage gibt, so ergibt sich kein Anspruch und damit auch kein Geld.

Vorlesung Privatrecht 08.05.2002 1.) Wer will was von wem? Man braucht Norm, aus der sich angestrebte Rechtsgrundlage ergibt (Rechtsfolge). A verkauft B ein Auto und hat dieses auch geliefert. Nun wartet er auf sein Geld. 2.) Man braucht eine entsprechende Norm. § 433 Abs.2 BGB „Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.“ Beispiel für eine Anspruchsgrundlage. Es ergibt sich eine genaue Rechtsfolge. Es besteht ein Anspruch des A gegen B. Wie findet man im BGB die entsprechende Anspruchsgrundlage? 3.) Finden der Anspruchsgrundlage Es gibt zwei Arten von Grundlagen:

vertragliche Ansprüche - zwei schließen Kaufvertrag

- Mietvertrag - KfZ Reparatur

gesetzliche Ansprüche - mir fährt jemand ins Auto

↓ ↓ zwei Leute verabreden etwas, schließen einen Vertrag ab

Beteiligte treffen sich zu ersten Mal wenn etwas schief geht, ein Unfall passiert

Was für ein Vertrag liegt in meinem Fall vor? Inhaltsverzeichnis des BGB gibt Auskunft. Verträge sind unter dem besonderen Schuldrecht geregelt. §§ 433ff Beispiel K kauft von V einen Gebrauchtwagen. Der Wagen wird geliefert und bezahlt. K merkt, dass das Auto einen Motorschaden hat. Was kann K machen? K möchte einen Teilbetrag zurück und den Wagen dafür zur Reparatur bringen. Hat K gegenüber V einen Anspruch auf Kaufpreisminderung? Anspruchsgrundlage - vertraglich - Kaufvertrag - § 433 BGB „...Sache zu übergeben...Eigentum...zu verschaffen....frei von Sach- und

Rechtsmängeln zu verschaffen.“ sagt nur etwas über die Lieferung

- § 437 Nr.2 „Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, ...oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern...“

GESETZLICHE ANSPRUCHSGRUNDLAGEN Die folgenden drei gesetzlichen Anspruchsgrundlagen reichen für 99% der Fälle aus. I.) ungerechtfertigte Bereicherung §§ 812ff - klassischer Fall: Ein Vertragsabschluss ist gescheitert, weil entweder Käufer oder

Verkäufer geisteskrank war (nach § 104 „Geschäftsunfähig ist...Zustand krankhafter Störung befindet...“im allgemeinen Teil). Der Verkäufer will nun sein Auto wiederhaben.

- Nach § 812 I 1„Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese

Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.“

ist der Käufer dem Verkäufer zur Herausgabe des Autos verpflichtet, da er es durch einen unwirksamen Rechtsakt erhalten hat.

- Beinhaltet meist die Rückabwicklung von Verträgen. II.) unerlaubte Handlung (Deliktsrecht) §§ 823ff

- Es geschah ein Verkehrsunfall, weil die Vorfahrt genommen wurde. Das Auto hat eine Beule und der Fahrer ist verletzt. Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz? - Nach § 823 I 1 „Wer...Körper, die Gesundheit...das Eigentum...eines anderen

verletzt...Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.“ Was versteht man unter Eigentum?

III.) Regelungen des §§ 985ff zum Thema Eigentümer/ Besitzer. - Nach § 985 „Der Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.“ kann der Eigentümer vom Besitzer seine Sachen zurückfordern, wurde mir zum Beispiel das Auto geklaut, nehme ich nicht § 823, da ich kein Geld sondern mein Auto will Eigentümer: rechtlicher Eigner der Sache Besitzer: hat zum aktuellen Zeitpunkt die tatsächliche Sachgewalt - ähnliches regelt der § 986 „...kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache...verlangen.“ 4.) Subsumtion, stimmt mein Gefühl der Anspruchsgrundlage, passt sie auf die geplante

Norm? Beispiel E hat einen Kleintransporter. Sein Freund F will umziehen und sich dafür den Transporter von Freitag bis Montag leihen. Bevor der Freund umziehen kann passiert ein Unfall. Der Wagen kommt in die Werkstatt und F muss für den Umzug einen Wagen mieten. Kann er diese Mietkosten beim Schädiger S geltend machen? F->S 250 € gemäß § 823 I § 823 nennt absolute Rechte, sonstige Rechte sind auch absolute Rechte(Persönlichkeitsrecht -> nicht beleidigen) 1. Rechtsgutsverletzung 2. Widerrechtlich 3. Vorsatz/ Fahrlässigkeit/ Schuldhaft 4. Schaden

- + + +

Es liegt keine Rechtsgutsverletzung vor, da der Transporter nicht im Eigentum des F steht und somit kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I besteht. Durch das Mieten hat er auch kein sonstiges Recht, da ein Recht auf Autonutzung ein relatives Recht ist und die werden im § 823 nicht geregelt.

relatives Recht gegenüber einem einzelnen

absolutes Recht Anspruch gegenüber jedermann

E->S auf Schadensersatz der Reparaturkosten gemäß § 823 I BGB 250 € gemäß § 823 I BGB

Reparaturkosten 250 €

1. 2. 3. 4.

+ + + +

1. 2. 3.

4.

+ + + -

Bei den 250 € besteht kein Anspruch, da E das Auto in diesem Zeitraum eh nicht hätte nutzen können. Somit bekommt er kein Geld und hat keinen Anspruch aus § 823 I. Hätten E und F gerade telefoniert und F wäre auf dem Weg gewesen das Auto zurückzubringen, hätte es Geld gegeben. Ist das Auto über den Montag hinaus in der Werkstatt, hat E einen Anspruch auf Entschädigung für die entgangene Nutzung in dieser Zeit. Manchmal bestehen Zweifel, ob der Lebenssachverhalt in die Norm passt - weil der Sachverhalt unklar ist - weil die Norm unklar ist Beispiel für einen unklaren Sachverhalt A und B haben einen Vertrag über einen Autoverleih von Freitag bis Montag. Der Vertrag ist mit Leihvertrag überschrieben. Die Vergütung beträgt 100 €. B bringt den Schlüssel wieder, weigert sich allerdings zu zahlen. Hat A einen Anspruch auf die 100 €?

A->B auf 100 € gemäß § 598 BGB „...Leihvertrag...Gebrauch unentgeltlich zu gestatten.“ gemäß § 535 BGB „...Mieter ist verpflichtet...vereinbarte Miete zu zahlen.“

Hier besteht ein unklarer Sachverhalt, der auslegungsbedürftig ist. Was habe die beiden gemeint, als sie den Vertrag abgeschlossen haben? Wie legt man Erklärungen aus? (§ 133 BGB allgemeiner Teil) B wollte von A etwas leihen und war bereit dafür zu zahlen. Auch die Umgangssprache spricht bei mieten von leihen. Bei dem Vertrag handelt es sich eigentlich um einen Mietvertrag. Deshalb besteht ein Anspruch gemäß § 535 II BGB. Subsumtion: Das Problem besteht darin, dass nicht immer alles passt, weswegen es einer Auslegung bedarf. Beispiel für ein unklares Gesetz Ein Artist aus dem Variete hat eine Krokodilnummer. Da ihm das Tier ans Herz gewachsen ist, nimmt er es abends mit nach Hause, wo es in der Badewanne schläft. Als einmal ein Besucher das Bad benutzt, wird er vom Krokodil gebissen. Der Besucher fordert Schmerzensgeld und Schadensersatz.

B->E auf

Schadensersatz gemäß § 823 BGB trifft nicht zu, da B nicht gebissen hat gemäß § 833 BGB „...durch ein Tier ein Mensch...verletzt...welcher das Tier hält, verpflichtet...Schaden zu ersetzen. ...tritt nicht ein...wenn...durch ein Haustier verursacht...das dem Beruf...des Tierhalters zu dienen bestimmt ist...bei der Beaufsichtigung...erforderliche Sorgfalt beobachtet...Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“

Wie lege ich den Sachverhalt jetzt aus. Passt er unter die Norm. Das ist unsicher. 1. Wortlaut -> wie versteht Otto-Normal den Begriff 2. geschichtlich -> was wollte Normgeber bei Erlass bezwecken 3. Sinn und Zweck -> halte ich Tier, eröffne ich Gefahrenquellen, Tierhalter im beruflichen

Sinne sind zur Haltung gezwungen, weshalb bei ihnen die Regeln etwas weniger scharf sind Das Tier muss in diesem Fall aus beruflichen Gründen nicht in der Badewanne schlafen. Daher hat er keine Privilegierung und muss zahlen. Mit dieser Verfahrenstechnik kann man an alle juristischen Fälle herangehen. Man sollte sich allerdings an ein bestimmtes Schema halten. Eine gewisse Ordnung halten. ALLGEMEINER TEIL DES BGB Ausgangspunkt des Privatrechts: Es ist gekennzeichnet durch Privatautonomie. Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Ich kann meine Beziehungen zu anderen gestalten wie ich will. Will ich in die Rechtsbeziehung eintreten oder Verträge schließen (vermieten oder nicht und egal zu welchem Preis). Ich kann meine Vertragspartner ohne Rechenschaft wählen. Es sei denn Sondervorschriften regeln etwas anderes.

allgemeiner Teil § 134 § 138 Grenzen der Privatautonomie

Beispiel § 134 „Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“ Ein Arbeitnehmer hat einen Vertrag für eine 40h Woche. Der Arbeitgeber hat Personalmangel und bietet eine 60h Woche für 80% mehr Geld an. Arbeitnehmer willigt ein. Arbeitszeitgesetz sagt aber, dass die wöchentliche Arbeitszeit 48h nicht überschreiten darf. Es ist somit verboten. Die Regelung dient dem Gesundheitsschutz und entspricht einem gesetzlichen Verbot aus § 134. Beispiel Ein 17jähriger will etwas Geld in den Ferien verdienen. Er und seine Eltern sind einverstanden. Der Junge will & Wochen am Fließband Schrauben montieren. Das Gesetz sagt aber, dass Jugendliche keine Fließbandtätigkeit ausführen dürfen. Beispiel § 138 „(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.“ Typischerweise bei Banken der Fall

Der Vater hat ein Geschäft, dass schlecht geht. Gegen den Zusammenbruch will er 1.000.000€ Kredit aufnehmen. Auf dem Haus liegt schon eine Hypothek. Als Bürgen überredet er seine 18jährige Tochter. Ein halbes Jahr später ist er doch pleite und die Tochter hat 1.000.000 € Schulden. Sie muss nicht zahlen. Die Bürgschaft ist nichtig, da sie durch Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit zustande kam. Der Vater hat auf seine Tochter Druck ausgeübt. Das Instrument, dass die Rechtsordnung zur Verfügung stellt, ist das Rechtsgeschäft. Dadurch gestalte ich meine Beziehungen zu anderen. Rechtsgeschäft: Tatbestand, der als wesentlicher Bestandteil eine oder mehrere Willenserklä-rungen enthält und auf Grund dessen eine Rechtsfolge entsprechend dem Inhalt der Willenserklärung(en) eintritt. Der einfachste Fall ist der Kaufvertrag. Einer will kaufen und einer verkaufen. Einer liefert und der andere zahlt. Willenserklärung = Vertrag

Rechtsgeschäft

einseitig Kündigung/ Anfechtung von Willenserklä-

rungen

zweiseitig Verträge (hier kann ich mich schützen, da ich auch einverstanden sein muss, unterschreibe)

Beispiel Ich habe eine Wohnung für 250 € gemietet. Nachdem sie renoviert ist, verlangt der Vermieter plötzlich 500 € oder ich muss aus der Wohnung raus. In diesem Fall liegt eine einseitige Willenserklärung vor. Ich kann mich nicht schützen oder verteidigen. Für diesen Fall gibt es im Gesetz Sonderregelungen, die einen gewissen Schutz bieten -> Kündigungsfrist § 573c BGB

Willenserklärung 2002-05-15 Rechtsgeschäft: Tatbestand der als wesentlichen Bestandteil eine oder mehrere Willenserklärung enthält und aufgrund dessen eine Rechtsfolge entsprechend dem Inhalt der Willenserklärung ( en) eintritt: es gibt auch unwesentliche Bestandteile Wie wird man Eigentümer ? § 929 BGB Einigung und Übergabe Kaufvertrag: nur zwei Willenserklärungen Eigentumsübertragung gehört nicht mehr dazu Wie kommt ein Vertrag zustande? Willenserklärung : Erklärung einer Person, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Objektive Seite: Erklärung einer Person Subjektive Seite: bestimmtes Ziel / Ergebnis ( es soll eine Rechtsfolge entstehen) Die Formen der objektiven Seite:

- mündlich ( ich gehe in ein Buchladen und sage das ich ein Buch kaufen möchte) - schriftlich - konkludentes Verhalten

Fall 1.) es ist ein Vertrag zustande gekommen durch die konkludente schlüssige Erklärung Fall 2.) E P auf 2 € aus § 611 / 535 BGB

Es wurde ein neuer Mischvertrag hergestellt ( Leasing : Mischung aus Kauf- und Mietvertrag) Konkludenter Vertragsabschluß:

1. stelle Gelände zu Verfügung 2. fahre mit Auto auf das Gelände

Solange man freie Fläche zur Verfügung hat kann man auf diese Weise Verträge abschließen

Fall 3.) V K auf 18 € aus § 433 II BGB Schlichtes Schweigen ist keine Willenserklärung Neue Regelung: § 241a BGB Fall 4.) H E auf € aus § 433 II BGB

Schweigen ist hier die Zusage also für die Willenserklärung Fall 5.) W E auf € aus § 433 II BGB

E schweigt nicht, sonder durch das Auspacken der Kartons ist eine konkludente Willenserklärung zustande gekommen.

Fall 6.) Beide Beteiligten sind Kaufleute deshalb Sonderregelung Kaufmänner muss den Vertragspartner darauf hinweisen, wenn er schweigt muss er die Kühlschränke bezahlen.

1. Handlungswille: will irgendetwas tun 2. Erklärungswille: rechtlich erhebliches tun 3. Geschäftswille: bestimmtes Geschäft tun

Trierer Weinversteigerung: Arm heben und der Preis steigt um 5 €. 3 Varianten

a. T sitzt und schläft in der Versteigerung und hebt im Traum / Schlaf den Arm b. Wach und ruft einen Bekannten durch das Heben des Armes zu sich c. Bietet mit, hat aber zwei Bieter übersehen und der Preis ist 10€ höher als

angenommen.

Zu a. Handlungswille: streitbar wenn man schläft Erklärungswille: Nein Geschäftswille: Nein Kaufvertrag kommt nicht zustande

Zu c. Handlungswille: Ja Erklärungswille: Ja Geschäftswille: Nein, da er nur 25 € anstatt 35€ bezahlen will §119 BGB Irrtum

Zu b. Handlungswille: Wenn ein Handlungswille wie in diesem Fall da ist kommt der Vertrag zustande Erklärungswille: fehlt Geschäftswille: fehlt

Fall 7. ) C A auf 99€ aus §631 BGB

Unterschrift auf dem falschen Papier reicht aus objektiver/ subjektiver Sicht eine Willenserklärung auszumachen

Wirksamwerden von Willenserklärungen: § 130 BGB Abgabe einer Willenserklärung: Entlasse die Erklärung willentlich in den Rechtsverkehr Wann geht eine Willenserklärung zu ? Zugang einer Willenserklärung setzt voraus:

1. Willenserklärung fällt in den Machtbereich des Empfängers. ( ist für Empfänger zugänglich)

2. Es ist unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen

Für den Zugang müssen beide Fälle erfüllt sein: Machtbereich und gewöhnliche Kenntnisnahme

Bsp: Angebot bis Mittwoch Abend gültig. Der Brief kommt erst Mittwoch Nacht in den Briefkasten des Anbieters ( dies wäre der Machtbereich) Der Anbieter geht aber erst Donnerstag früh an den Briefkasten. Hier sind nicht beide Voraussetzungen erfüllt und das Angebot ist erloschen § 621 BGB Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen Wer ein Recht in Anspruch nehmen will muss es auch beweisen. Bsp: Ein Einschreiben wird an den Arbeitnehmer geschickt. Er bekommt die Benachrichtigung an dem Tag als der Postbote da war. Den Brief mit der Kündigung holt er aber erst eine Woche später am 17. des Monats ab ( Bei Kündigung muss man eine Frist von 4 Wochen bis zum 15. oder Ende des nächsten Monats einhalten)Diese Frist wäre in diesem Beispiel verfallen, da der Brief nicht 4 Wochen vorher in den Machtbereich den Arbeitnehmers gekommen ist.

Verträge, Geschäfts – und Rechtsfähigkeit 2002-05-22

Verträge Arten von Verträgen

Schuldrechtliche Verträge Verpflichtungsgeschäfte

§ 433 BGB

Dingliche Verträge Verfügungsgeschäfte

Durch den Kaufvertrag selbst wird man noch nicht Eigentümer. Erst durch die Übergabe des Verkäufers geht der Gegenstand in den eigenen Eigentum über. ( Abstraktheit des dinglichen Rechtsgeschäfts )

Zustandekommen von Verträgen § 145 ff BGB Es sind zwei Willenserklärungen notwendig:

1. Käufer: ich will etwas kaufen 2. Verkäufer: ich will etwas verkaufen

Oder 1. Antrag / Angebot 2. Annahme

§ 145 BGB Angebot ist beendet: Wie lange hat man Bedenkzeit? ( ist man an sein Angebot gebunden) § 146 HS 1 BGB

- bei Ablehnung - oder wenn nicht rechtzeitig angenommen wird

§ 147 BGB Man Unterscheidet in: - Anwesend: nur mit sofortiger Annahme des Angebotes ( Telefon, persönlich,

Chat – Room ) - Abwesend: Brieflicher Kontakt ( Brief, Fax, E – Mail )

Was passiert unter Abwesenden? Bsp:

- Brief wird am Mittwoch geschrieben/verschickt - Freitags kommt der Brief an - Man kann sagen, dass unter normalen Umständen die Antwort bis Montag „

unter regelmäßigen Umständen“ zu erwarten ist ( also 5 Tage ) WICHTIG ! : Beförderungsart: hier Brief ( POST) anders ist es bei anderen Beförderungsmittel ( z.B. Fax ); hier kann man die Antwort bis zum nächsten Tag erwarten Die Frist ist auch vom Vertragsgegenstand abhängig. Hintergrund: bei höheren Preisen hat man längere Bedenkzeit Bsp: Vergleich: Buch zu 5 € - Grundstück zu 500000 € Man ist solange an ein Angebot gebunden bis mit einer Antwort zu rechnen ist. § 148 BGB Bestimmung der Annahmefrist

- Annahme nur innerhalb der Frist; so kann die Unsicherheit der Anbieter gesichert werden

§ 150 II BGB - eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen etc... gilt als Ablehnung

verbunden mit neuen Antrag - Bsp: Buch wird für 5 € angeboten, Interessent sagt, dass er das Buch für 4,50

€ kaufen würde: neues Angebot Ablehnung bedeutet das das Angebot verfallen ist, als ob nie jemand etwas gesagt hätte

Rechtssubjekte ( Rechts – und Geschäftsfähigkeit )

1.) Rechtsfähigkeit: Die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein 2.) Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, selbständig Rechtsgeschäfte vornehmen zu können

Zu 1.) Was bedeutet das? z.B. Tiere sind nicht geschäftsfähig ( bei Erbschaften an Tiere )

Wer ist geschäftfähig? 1.) natürliche Personen 2.) juristische Personen

zu 1.) natürliche Personen § 1 BGB Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt § 1922 BGB ... endet mit dem Tod Ausnahme § 1 BGB: I.) § 1923 BGB : derjenige der gezeugt aber noch nicht geboren ist kann erben II.) § 844 BGB Ersatzansprüche Dritter bei Tötungen ;Zahlung des Verschuldete von

Verpflichtungen des Toten.Der Schädiger muss bezahlen, wenn die geschädigte Familie ohne Unterhalt verbleibt. Sogar bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Geschädigte können Ansprüche geltend machen.

III.) Schädigung eines Ungeborenen Arbeitnehmerin ist schwanger und bekommt durch die Arbeit unter den Einfluss von Chemikalien. Diese führen zur Behinderung des Kindes. Definition des § 823 I BGB Schadensersatzpflicht ....oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt...... hierzu zählt auch die ungeborene Person zu 2.) juristische Personen a. juristische Personen öffentlichen Rechts:

- Bundesrepublik Deutschland - Länder: Berlin - Gemeinde: Potsdam - Universitäten: FU – Berlin

b. juristische Personen des Privatrechts - AG - GmbH - Vereine: § 21 BGB

Beginn und Ende der Rechtsfähigkeit juristischer Personen:

Mit einem Eintrag in die entsprechenden Register ( Handels – oder Vereinsregister ) sind die juristischen Personen rechtsfähig. Mit der Löschung aus dem jeweiligen Register verfällt die Rechtsfähigkeit.

Geschäftsfähigkeit (geregelt in § 104 ff. BGB)

Geschäftunfähige § 104 BGB § 105 BGB

Personen im Alter von: 0 – 6 Jahren

Beschränkt geschäftsfähig § 2 BGB

§ 106 BGB Personen im Alter von:

7 – 17 Jahren

Voll geschäftsfähig Personen im Alter

18 bis Tod Volljährigkeit:

§ 2 BGB Nichtigkeit der Willenserklärung: § 105 I BGB bei Geschäftunfähigkeit

Was können/ dürfen beschränkt geschäftfähige machen?

§ 107 BGB Einwilligung des gesetzlichen Vertreter Lediglich rechtlich vorteilhafte

Willenserklärung - Wenn Enkel von Oma 100 €

bekommt ist der Vertrag gültig, da er keine Verpflichtung hat.

- 16 jähriger kauft ein Moped ( Wert 1000 € ) für 10 € ist dies nicht vorteilhaft für ihn da er 10 € zahlen muss.

Sonstige Willenserklärung

Verträge § 108 I BGB Vertrag ohne Einwilligung

Einseitige Willenserklärung

Eigentlich nur Schenkungen Alle anderen Willenserklärungen

Bsp: Minderjährige in einem Leihvertrag § 598 BGB ... Gebrauch unentgeltlich zu gestatten ... aber § 604 BGB „ Der Entleiher ist verpflichtet.......“ Voraussetzung: Recht einen Vertrag schließen zu dürfen Minderjährige dürfen lediglich rechtlich vorteilhafte Willenserklärungen bekommen: ( es darf keine Verpflichtung geben) Eltern schenken Kind aus steuerlichen Gründen ein Haus mit drei Mietparteien:

- Die Schenkung ist rechtlich vorteilhaft - Nachteile nur aus Folgen ( Miete, Steuern, etc... )

Einwilligung bei Verträgen

Vorherige Zustimmung / Einwilligung Nachträgliche Genehmigung - Einwilligung in ein bestimmtes

Geschäft - Beschränkter General Konsens:

Einwilligung in Vielzahl von Geschäften Bsp: Minderjähriger nimmt Arbeitstelle in anderer Stadt an; Konsens zu den Entscheidung betreff der Arbeitsstelle

§ 110 BGB Taschengeld / Mittel zur freien Verfügung Das Geld darf nur genutzt werden, wenn es nicht gegen ein Verbot der Eltern verstößt: z.B. keine Süßigkeiten zu kaufen Zusätzlich dürfen nur bestimmte Geschäfte mit dem Taschengeld vorgenommen werden:

- nur Bargeschäfte - keine Verpflichtungsgeschäfte ( Versicherungen etc...) werden von § 110

BGB gedeckt, da die Leistung mit Mitteln bewirkt werden soll die zur freien Verfügung stehen, d.h. sofort und nicht später

Gesetze Minderjährige – Anfechtung 2002-05-29 Willenserklärungen von Minderjährigen: § 112 BGB Minderjährige als Leiter eines Erwerbsgeschäftes Wegen Herabsetzung der Volljährigkeit von 21 auf 18 ist dieses Gesetz eher unwichtig § 113 BGB Dienst – oder Arbeitsverhältnis von Minderjährigen Entscheidungen über Arbeitsverträge ( keine Ausbildungsverträge) und daraus folgenden Entscheidungen ( z.B. Eintritt in die Gewerkschaft) Nachträgliche Genehmigung: Vertrag ist ohne Wissen der Eltern abgeschlossen worden. Es gibt zwei Möglichkeiten:

1.) Genehmigung: Vertrag ist von anfang an gültig 2.) Keine Genehmigung: Vertrag ist von Anfang an üngültig

Die Zeit dazwischen bezeichnet man als „ schwebend unwirksam“ Was tut der Gesetzgeber um den schwebend unwirksamen Zustand zu regeln. § 108 I 2 BGB bei nicht reagieren der Eltern, wird der Schwebezustand auf zwei Wochen beschränkt und gilt als Verweigerung der Zustimmung § 109 I BGB Bei Herauskommen der Minderjährigkeit kann der Verkäufer den Vertragsschluss verneinen.

Einseitige Rechtsgeschäfte ( z.B. Kündigungen) § 111 BGB

Rechtsgeschäft ist unwirksam und eine Einwilligung der Eltern muss schriftlich vorliegen

Willensmängel ( Anfechtung ) Geregelt § 119 ff. BGB

Worum geht es? Problem: Man hat objektiv etwas erklärt was man subjektiv nicht wollte. Bsp: Weinversteigerung

Anfechtung Irrtum Täuschung / Drohung

Anfechtungsgründe Inhaltsirrtum: § 119 I 1. Alt. BGB Erklärungsirrtum:

§ 119 I 2. Alt. BGB Eigenschaftsirrtum:

§ 119 II BGB Botenirrtum: § 120 BGB

Arglistige Täuschung: § 123 I 1. Alt. BGB

Widerrechtliche Drohung: § 123 I 2. Alt. BGB

Anfechtungsfrist § 121 BGB § 124 BGB Anfechtungserklärung § 143 BGB

Anfechtung muss ausdrücklich erklärt werden

Rechtsfolge § 142 BGB Schadensersatz § 122 BGB -----

1. Inhaltsirrtum: z.B. Weinversteigerung: er will nicht das erklären was er objektiv durch das Handheben erklärt

2. Erklärungsirrtum: „... oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte“ ; Er will nicht was er sagt, d.h. verschreiben, verrechnen. Hier ist die Anfechtung möglich

3. Botenirrtum: Regelung nicht mehr allzu relevant § 120 BGB 4. Eigenschaftsirrtum: verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person: z.B. Alter

Jugendlicher mit 17 ½ Jahren wird in einem Betrieb für das Fließband eingestellt. Nach Einstellung wird das Alter bekannt. Der Vertrag ist anfechtbar, da die Person in diesem Alter noch nicht am Fließband arbeiten darf. Bsp. 2: Vorstrafen: bei Verschweigen der Vorstrafen bei der Einstellung ist der Vertrag anfechtbar.

Bei der Anfechtung gibt es keinen Unterschied zwischen Privat oder Unternehmern. Motivirrtum ( berechtigt nicht zur Anfechtung)/ Rechtsfolgeirrtum Bsp: Geburtstagsgeschenk für Freundin

- dann Trennung - Umtausch nicht möglich - § 119 ff. nur die vier vorliegende Gründe Inhalt – Erklärungs – Eigenschaft – - irrtum: gilt nicht weil man wusste was man wollte Boten – Rechtsfolgenirrtum Neuer Fernseher: geht aber nicht Nichtwissen der Mängelgewehrleistung Keine Irrtumsanfechtung: da keine 4 Kategorien anwendbar sind

Arglistige Täuschung Kenntnis der Situation wenn man nicht täuscht kommt es nicht zum Vertrag

z.B. Autokauf: Frage auf Unfall wurde verneint Auto hatte Unfall Anfechtbar Bsp 2: keine Frage nach Unfall wurde unterlassen Täuschung durch Unterlassen wenn man verpflichtet die andere Person zu informieren 20 Jahre alter Golf : Unfall kann angenommen werden 4 Monate alter Golf: Unfall kann nicht angenommen deshalb Informationspflicht Auto neu: 20000 € 5 Monate alt nach Liste: 18000 € Aufklärungspflicht Preis nach beim Händler: 10000 € keine Aufklärungspflicht da der Preis so niedrig

ist und man einen Mangel annehmen kann Widerrechtliche Drohung Frage: Verkauf von Gut zum ½ Preis? Nein, dann Gewalt Dies ist dann eine widerrechtliche Drohung Anfechtungsfrist: § 121 BGB unverzüglich bei Irrtum

§ 124 BGB binnen ein Jahr der Täusching Rechtsfolge: § 142 I BGB bei Anfechtung eines anfechtbaren Vertrages ist der Vertrag von

Anfang von nichtig

Schadensersatz § 122 BGB Vertrauensschaden wird angenommen

Beispiel: Ein Auto wird für 5000 € angeboten was per Liste eigentlich 6000 € kostet. Man schließt einen Kaufvertrag und will das Geld am nächsten Tag bringen. Am nächsten Tag fährt man mit der BVG für 2,50 € zum Verkäufer. Der hat am Vortag das Auto an jemand anderes verkauft der das Geld bar hatte. Wie ist der Anspruch.

Schadensersatz Negative Interesse ( Vertrauensschaden)

Als hätte man den anderen nie kennengerlernt hätte;

Hier 2,50 € BVG – Ticket für die Fahrt zum Verkäufer

Positives Interesse ( Erfüllungsschaden) Beispiel: von Auto von 5000 € das einen Wert

von 6000 € hat. Positives Interesse: 1000 €

Weinversteigerung: ( 35 € statt 30 €: Vertrauensschaden 30 €)

1. keine Anfechtung: Man hat dann die Kiste Wein für 35 € 2. Anfechtung: man bekommt kein Wein und muss 30 € zahlen

Flugticket anstatt Glückwunschkarte: Wichtig: Flugzeug voll besetzt oder nicht?

- Flugzeug halbvoll: bei der Anfechtung muss man kein Geld zahlen, da kein zusätzlicher Schaden entsteht

- Flugzeug voll: Anfechtung: Schaden von 99 € zahlen Täuschung / Drohung Schadensersatz: Anfechtung wegen Täuschung: Es gibt kein Schadensersatz an den Anfechtenden da dieser nicht bestraft werden darf dafür, das er getäuscht wird.

Irrtum Täuschung Anfechtung sofort

Hier droht Schadensersatz Hier hat man ein Jahr Zeit

Keine Schadensersatzansprüche Der Sachverhalt ist oft kompliziert, deshalb kann man Fälle oft aus 2 Sichten behandeln: Vorstellungsbeispiel: Person sagt das man ein Diplom hat, was aber nicht stimmt. Man sagt dass man es nachreicht, was aber nie geschieht. Es ist beides möglich, arglistige Täuschung ist empfehlenswert da man ein Jahr hat die Person zu beobachten und danach keine Schadensersatzansprüche fürchten muss.

Vertretung Normalerweise gibt man seine Willenserklärung selbst ab Es gibt aber zwei Arten der Stellvertreter:

1. gesetzlicher Stellvertreter: Eltern schließen für minderjährige Kinder Willenserklärung ab; Gesellschaftsrecht ( Vereine; GmbH): Vertreter durch Vorstand

2. rechtsgeschäftliche Stellvertretung ( § 164 ff. BGB ) - Kassiererin des Supermarktes - Auftrag: Kaufe Gut XYZ für mich ein!

§ 164 BGB einleitende Erklärung des Vertreter: - Folgen unmittelbar für und gegen den Vertretenden

Voraussetzungen: § 164 I 1 BGB:

- Willenserklärung des Vertreters - Handeln im fremden Namen - Es steht der Person eine Vertretungsmacht zu

Bote Vertreter Fremde Willenserklärung

„ laufender Brief“ Eigene Willenserklärung

Eigene Entscheidung Fall 1:

a.) Bote: fremde Willenserklärung von C b.) Stellvertreter

§ 165 BGB beschränkt geschäftsfähige Vertreter Bsp: Vertreter: Kind mit 6 Jahren bekommt von den Eltern gesagt: Hier hast du Geld, geh und kauf dir irgendetwas Süßes Hier ist die Willenserklärung nicht wirksam Bote: Geh und hole eine Tüte XYZ. Hier ist die Willenserklärung wirksam da es nur den einen Auftrag erfüllt.

BGB Allgemeiner Teil – Vertretung – und Schuldrecht Allgemeiner Teil 2002-06-05 Handeln in fremden Namen: Setzt eine Offenkundigkeitsregelung voraus so das der Vertrags-partner darüber bescheid weiß. Die Stellvertretung muss offen dargelegt werden. Ausdrückliche Erklärung oder den Umstand der Situation ( Bedienung im Restaurant brauch nicht darauf hinweisen, dass sie für den Chef einen Bewirtungsvertrag abschließt) Die Offenkundigkeit ist bei folgenden Verträgen nicht erforderlich:

1. bei Bargeschäften des täglichen Lebens 2. Geschäfte mit Inhaber eines Gewerbebetriebes( Kunde K kauft bei Angestellten A ein

Gut X; dieses ist defekt, der Inhaber I sagt das K keinen Vertrag mit I, sondern mit A hat und I deshalb keine Gewährleistung garantieren muss = dies kann für den alltägli-chen Ablauf nicht in Ordnung gehen )

Wie erhält jemand Vertretungsmacht / Vollmacht ? Fall 2 a, b) B hat in beiden Fällen eine Vollmacht gemäß § 167 I BGB Eine Vollmacht ist eine einseitige Willenserklärung. Dabei gibt es zwei Varianten der Voll-macht:

a. Innenvollmacht: direkt an den Vertreter ausgesprochen b. Außenvollmacht: Ernennung von B wird nur an C ( einen Dritten ) weitergegeben.

Fall 3) E hat keine Willenserklärung abgegeben M hat als Stellvertreter gehandelt E duldet die Handlungen von M. Es ist hier eine Duldungsvollmacht gegeben. Wenn dies gegeben ist, so muss man die Situati-on so ansehen, dass M bevollmächtigt war und E dafür gerade stehen muss. Fall 4 ) Keine Vollmacht im Innen – und Außenvollmacht Auch keine Duldungsvollmacht da A von nichts weiß. Anschein der Vollmacht ist in der Verantwortung von A, da er die Blankounterschriften offen liegen gelassen hat. Anscheinvollmacht § 164 f. BGB schuldhaft den Anschein einer Vollmacht gemacht

Inhalt einer Vollmacht Was kann ich innerhalb der Vollmacht tun? Im BGB ist dieser Bereich von denjenigem geregelt der die Vollmacht ausspricht: Beschränkte Generalvollmacht/ Gattungsvollmacht: Vollmacht für bestimmte Arten von Verträgen beschränkt ( z.B. Einkauf im Supermarkt ) Spezialvollmacht: für ganz bestimmte Geschäft ( nur 1. Vertrag ) Fall 5 a,b )

a.) K will das Auto für 1500.- kaufen. Hat A eine wirksame Willenserklärung abgegeben? Er hat nicht im Rahmen der Vollmacht gehandelt, d.h. es fehlt an einer Willenserklä-rung und der Vertrag ist ungültig

b.) A hat innerhalb der Vollmacht gehandelt und der Vertrag ist gültig

Eine Vollmacht muss immer eindeutig ausgedrückt sein. ( Gegenbeispiel: Kaufe ein Auto in einer schönen Farbe: hier liegt keine eindeutige Einschränkung vor)

Prokura § 48 HGB ff.

Eine Prokura kann nur von Inhaber eines Gewerbebetriebes ausgestellt werden. Prokura: standardisierte Vollmacht, gesetzlich vorgeschriebene handelsrechtliche Vollmacht.

Diese Vollmacht ist im Außenverhältnis nicht beschränkbar ( § 50 I HGB ) Fall 6: Ein Prokurist darf einen Darlehensvertrag schließen, aber § 181 BGB sagt, dass auf beiden Vertragsseiten nicht die gleiche Person stehen darf.

Erlöschen der Vollmacht § 168 BGB „ Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis“ § 611 BGB Arbeitsverhältnis Arbeitgeber / Vertretende Arbeitnehmer/ Stellvertreter § 164 BGB Vollmacht Bei Erlöschen des Arbeitsverhältnisses erlischt auch die Vollmacht. § 662 BGB Auftrag ( zum Verkauf) Verkäufer Freund des Verkäufers § 164 BGB Vollmacht Man kann die Vollmacht widerrufen und das andere Rechtsverhältnis bestehen lassen ( § 168 2 BGB ) § 168 3 BGB Widerruf einer Vollmacht Innerverhältnis: Arbeitgeber sagt zu dem Arbeitnehmer persönlich das er keine Verträge mehr

schließen darf. Außenverhältnis: Kontakt zum Dritten und widerrufen der Vollmacht Handeln im fremden Namen ohne Vollmacht Fall 5a) Hier sind die Grenzen der Vollmacht überschritten, es kommt kein Kaufvertrag zu-stande. Welche Ansprüche hat der Käufer. § 177 I BGB Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vetretungsmacht vgl. § 108 BGB Der Vertrag ist schwebend unwirksam

- bis zur Genehmigung: dann von Anfang an wirksam - keine Genehmigung: von Anfang an unwirksam

§ 177 II BGB Aufforderung der Erklärung Ablauf der Genehmigung nach zwei Wochen, danach ist der Vertrag unwirksam

§ 662 BGB Auftrag ( zum Verkauf) Verkäufer (V) Freund des Verkäufers (S) § 164 BGB Vollmacht § 433 BGB, bei einer Genehmigung kommt ein Vertrag zustande, sonst nicht Käufer (K) Was kann K machen? §179 BGB Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

1.) § 179 I BGB: S hat sich bewusst über die Grenze der Vollmacht hinweg gesetzt 2.) § 179 II BGB: S hat sich unbewusst über die Grenze der Vollmacht hinweg gesetzt

zu 1.) K kann von S Erfüllung des Vertrages oder Schadensersatz fordern Schadensersatz im positiven Interesse z.B. Kauf eines Opels für 5000€ obwohl ein Golf gekauft werden sollte. Verweigerung der Genehmigung: jetzt hat K jemand der Opel nur noch für 4000€ kaufen würde. Der Schadens-ersatz wäre 1000€. Zu 2.) Ersatz des Schadens welchen anderer Teil erleidet durch Vertrauen in Vertretungsmacht. Negatives Interesse: als wenn man die Person nie kennen gelernt hätte.

SCHULDRECHT ALLGEMEINER TEIL

§ 241 BGB ff. Wie entstehen Schuldverhältnisse? § 241 I 1 BGB Schuldverhältnisse berechtigt nicht eine Leistung zu verlangen Anspruch gegen jemand anderen Ansprüche ergeben sich aus Verträgen ( z.B. Kaufvertrag) oder Gesetzen ( § 823 BGB ) 99 % aller Schuldverhältnisse kommen aus Verträgen und Gesetzen zustande. 1 % ist die 3. Art des Schuldverhältnisses: vorvertragliches Schuldverhältnis bei Vertragsan-bahnungen Fall: Mieter M wohnt im Haus von Vermieter V H ist der Hausmeister und verletzt seine Pflichten Folge: M bricht sich im Treppenhaus ein Bein

1.) M ⇒H auf Schadensersatz aus § 535 BGB ( - ) 2.) M ⇒H auf Schadensersatz aus § 823 BGB ( + ) aber H hat kein Geld 3.) M ⇒V auf Schadensersatz aus § 535 BGB / § 278 BGB 4.) M ⇒V auf Schadensersatz aus § 823 BGB: Exculpation geregelt in § 831 BGB

Zu 4.) Exculpation ( deliktischer Anspruch ) Wenn V Sorgfalt bei der Auswahl und der Einweisung des H nachweisen kann, verfällt der Anspruch gegenüber V deshalb. Zu 3.) § 278 BGB V sagt, dass H für den Zugang zur Wohnung des Hauses verantwortlich ist. V ist nach § 278 BGB verantwortlich, und hier gibt es keine Abwendung des Schadensersatz-anspruches. Aus der vertraglichen Haftung für einen sicheren Weg zur Wohnung kommt V nicht raus.

Vertrag Gesetz ( Delikt ) Erfüllungsgehilfen §278 BGB: zur Erfüllung

des Vertrages KEINE Exculpation

Verrichtungsgehilfe ( § 831 BGB) Verrich-tung der Tätigkeit

Exculpationsmöglichkeit

Arten von Schuldverhältnissen Begründungen von Schuldverhältnissen

§ 311 II BGB: Schuldverhältnis entsteht auch durch Anbahnung eines Vertrages/ oder durch vorvertragliche Beziehungen Es gibt also auch vorvertragliche Schuldverhältnisse. z.B.: Man rutscht auf einer Bananenschale im Supermarkt aus und bricht sich etwas. Nach alter Ansicht: die Person die für das Kehren des Bodens zuständig ist hat kein Geld und der Inhaber macht eine Exculpation und weist darauf hin das es noch keinen Vertrag zwischen ihm und der Person gab. Deshalb gibt es auch keinen Anspruch gegen den Inhaber des Su-permarktes. Aus Verträgen ergeben sich nicht nur Pflichten ( z.B. beim Kaufvertrag: Lieferung der Ware ), sondern auch sogenannte Nebenpflichten ( z.B. Unversehrtheit bei Erfüllung eines Vertra-ges) Beispiel: Im Biergarten kippt die Bedienung ein Bier über die Jacke. Die Bedienung hat kein Geld um dem Schadensersatz zu entsprechen. Der Inhaber kann durch die Verletzung der Nebenpflicht in Anspruch genommen werden. § 241 II BGB: Rücksicht auf Rechtsgüter des anderen zu nehmen ( hier im Beispiel: die Klei-dung des Gastes )

Schuldverhältnisse 2002-06-12 Inhalt von Schuldverhältnisse Hauptpflichten ( Kaufvertrag § 433 BGB: liefern, bezahlen)

Ungeschriebene Nebenpflichten (weder im Vertrag/Gesetz) Schutzpflicht (z.B. Bier – Beispiel) Informationspflicht ( hinreichend warnen/informieren)

Verkauf von Anlage zum Betonmischen; Maschine arbeitet auf einer Baustelle Nach einiger Zeit fallen Risse im Beton auf und ein Schaden von Millionen ist aufgekommen. Problem: ab gewisser Temperatur muss ein neues Mischungsverhältnis eingesetzt werden Frage: Hat der Verkäufer Pflichten verletzt darauf hinzuweisen das ab einer bestimmten Temperatur die Heizung des Gerätes anzustellen Hauptpflicht: Lieferung; ist erfüllt Nebenpflicht: Hinweis auf Heizung¸ Verletzung der Nebenpflicht⇒Verkäufer konnte belangt werden

Holschulden, Schickschulden, Bringschulden Kauf eines Fernsehers: Was schuldet der Verkäufer dem Käufer Schuldet er:

- mit Versand Objekt abschicken ( Schickschuld) - in Laden bereitstellen ( Holschulden ) - wird direkt gebracht und angeschlossen ( Bringschuld )

Praktischer Gesichtspunkt: Wer hat die Probleme/ Kosten des Transports? Beschädigung des Gutes Holschulden: Problem des Käufer Bringschulden: Problem des Verkäufers Geregelt in § 269 BGB Leistungsort § 269 I BGB regelt bei Privatleuten § 269 II BGB regelt den Leistungsort für Geschäftsleute § 270 BGB Zahlungsort § 270 I BGB ( Privatleute): Geld hat der Schuldner in Zweifel auf sein Gefahr und seine Kosten den Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln § 270 II BGB ( Geschäftsleute) Was ist mit der Miete bei Barzahlung? Muss der Vermieter kommen oder muss der Mieter bringen Geldschuld⇒§ 270 BGB Wenn nichts vereinbart ist, muss man selbst dafür sorgen das das Geld ankommt Bei schiefgegangener Überweisung: Schuld liegt bei Mieter ( „...Gefahr...“ §270 BGB) Im Zweifel meist eine Holschuld ausser bei Geld⇒da Bringschuld

Gattungsschulden z.B. Zentner Kartoffeln

Stückschulden Für genau ein Exemplar z.B. ein Auto

Qualität bei Stückschulden: Verkäufer schuldet so wie das Objekt gesehen wurde

Untergehen des Objektes: z.B. Ausbrenne des Autos durch Blitzschlag; Verkäufer hat keine Verantwortung Gattung ist nie gänzlich verschwunden⇒Gattungsschuld §243 BGB Qualität: mittlerer Art und Güte § 243 I BGB Untergehen: §243 243 II BGB erforderliches getan⇒ Beschränkung des Schuldverhältnisses der Sache Beispiel: Anruf wegen eines Zentners Kartoffeln⇒Holschuld Zwei Varianten:

1.) Bevor er etwas getan hat: Blitz schlägt vor dem Herausstellen des Sackes ein⇒dann gibt es einen Ersatzanspruch

2.) Verkäufer hat den Kartoffelsack herausgestellt und dann schlägt der Blitz ein: V hat alles erforderliche getan⇒kein Ersatz

Der Punkt 2 ist eine Konkretisierung auf einen Sack Kartoffeln

AGB’s I.) Elektrofachmarkt⇒ neuer Flachbildschirm als Monitors Zwei Varianten: 1.) 36 Monate Garantie 999 € 2.) keine Garantie 899€ Nach 3 Monate ist der Bildschirm defekt II.) Abwandlung: keine Abfrage der Garantie: 899 € Nach 3 Monaten kaputt

⇒ Gewährleistungspflicht: das Geschäft weist darauf hin das keine Gewährleistung gegeben wird

§ 305 BGB ff. vorformulierte Vertragsbindungen gesetzlich geregelt Schutz vor AGB ( „ Kleingedrucktes“) § 305 II BGB

- man muss auf die AGB’s hingewiesen werden - weiterer Schutz § 305 c BGB (Überraschende und mehrdeutige Klauseln) überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil - unklare Regelungen § 305 c II BGB ⇒Zweifel der Auslegung gehen zu Lasten des

Verwenders § 308 BGB Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit insbesondere § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit § 309 I BGB: kurzfristige Preiserhöhung: keine Erhöhung wenn die Regelung nur in den AGB steht § 309 VIII b, bb BGB: Man kann keine Gewährleistungen ausschließen Im Fall:

1. Frage: Sind die AGB wirksam erklärt worden? Sind sie wirksam/Zulässig? ⇒ dann § 308/309 BGB prüfen Wenn die Klauseln gefunden werden, dann gilt diese nicht

Erlöschen von Schuldverhältnissen § 362 ff. BGB

1.) Erfüllung des Schuldverhältnisses § 362 I BGB 2.) Aufrechnung des Schuldverhältnisses § 387 ff. BGB - Dient zur Vereinfachung des Zahlungsverkehrs - Privatvollstreckung ohne gerichtliche Hilfe

Wann kann man aufrechenen? Man braucht:

a.) Aufrechnungslage( bestimmte Vorraussetzungen müssen gegeben sein) b.) Aufrechnungserklärung ( „ man ist quit“ – Erklärung )

Zu a.) § 387 BGB Vorraussetzungen: gegenseitig

CBAnichtBA€500€500

€500

€500

→→←→

Gleichartigkeit der Forderungen⇒ meist bei Geldforderungen Wirksamkeit der Forderungen

BAjährigMinder ←

+

−)(108§€500

)(108§€500

§108 BGB Genehmigung der Eltern Beide Forderungen müssen bestehen. Der Vertrag ist unwirksam, da der 2. Teil des Minderjährigen nicht von den Eltern genehmigt wurde. Gegenforderung muss erzwingbar sein:

BAverjährt ←

Wenn die Forderung nicht erzwingbar ist, dann kann sie nicht aufgerechnet werden

BAverjährt

← →

Fälligkeit der Gegenforderung: Man kann nicht heute ( 12.06. ) mit einer späteren Forderung ( vom 01.07 ) aufrechnen Wenn man diese Punkte vorliegen kann man nach § 388 BGB die Aufrechnung erklären⇒ kann man machen Wirkung der Aufrechnung § 389 BGB

BAZinsenmit

Zinsenkeine

← →

%10.02.01€1000

.01.01€1000

Wenn B aufrechnet erlöschen die Forderungen rückwirkend am 01. Februar. Wenn B nicht die Aufrechnung erklärt:

A.) B zahlt 1000€

B.) B bekommt aber mehr Zinsen zurück als wenn er zum 01.02 die Aufrechnung erklärt hätte

BAZinsenkeine

Zinsenmit

← →

.02.01€1000

%10.01.01€1000

Rückzahlung ein Jahr später 01.01. Nicht Aufrechnen: B muss 1000€ und die Zinsen ( 100€) zahlen Aufrechnung: Beide Forderungen am 01.02. erloschen⇒A bekommt von B nur noch die Zinsen für einen Monat Aufrechnung: einseitige Erklärung von der Person, der Gegenforderung

BA ← →

€5000

€10000

Aufrechnung von 5000 € und zusätzliche Zahlung auch möglich

3.) Rücktritt

Vertragliches Rücktrittsrecht ⇒Kaufen mit Option auf Rückgabe

§ 346 I BGB Rechtsfolge: beide Seiten erhalten ihre

Leistung zurück ⇒ § 323 I BGB bei nicht Erfüllung

des Schuldners kann der Gläubiger vom Vertrag nach Ablauf zurücktreten

Gesetzliches Rücktrittsrecht

Rücktrittsrechte und Beteiligung Dritter 2002-06-19

Gesetzliche Rücktrittsrechte: § 323 BGB nicht erbrachte Leistung § 437 II BGB Rechte des Käufers bei Mängeln § 634 III BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln Erklärung des Rücktritts Der Rücktritt ist eine einseitige Erklärung⇒§ 349 BGB Rechtsfolge des Rücktritts Rückabwicklung des Schuldverhältnisses:

- Rückgabe der Sache - Rückgabe des Geldes

Rücktritt bei Veränderung der Sache § 346 II BGB ⇒ Rücktritt möglich aber mit Wertersatz § 355 BGB ff. Widerrufs – und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen Verbraucherverträge:

- § 312 BGB Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften - § 312 b/d BGB Fernabsatzvertrag / Widerrufs – und Rückgaberecht bei

Fernabsatzverträgen - § 481 BGB Teilzeitwohnrecht - $ 485 BGB Widerrufsrecht bei Teilzeitwohnrechtsverträgen

Es wird ein besonderes Schutzbedürfnis festgestellt:

- Teilzeitwohnrecht ( im Urlaub: Flatsharing) - Haustürgeschäft ( Überrumpelung an der eigenen Haustür )

Die Rücktrittsrechte können nicht ausgeschlossen werden( z.B.: in den AGB ). Eine Modifizierung ist jedoch möglich Beteiligung Dritter ( Verträge zugunsten Dritter, Gläubiger – und

Schuldnerwechsel, Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern )

§ 328 BGB Verträge zugunsten Dritter ( z. B. Lebensversicherungen ) VN → ngsvertragVersicheru Versicherer „Ehe“ Versicherungssumme Begünstigte/r Eltern ( Käufer ) → gKaufvertra Verkäufer Lieferung von XY an T / S zu bestimmten Zeitpunkt Tochter / Sohn

Der Dritte erlangt unmittelbaren Anspruch: - Leistungsanspruch - Mängelgewährleistungsansprüche

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Beispiel: Sohn von Mieter M bricht sich das Bein im Treppenhaus. Vermieter sagt das er mit dem Sohn keinen Vertrag hat und deshalb nicht zahlen will. Gewährleistungen gelten für alle Verträge nach genauer Prüfung des Bereiches der Schutzwirkung Vorraussetzungen für die Schutzwirkung:

1.) Leistungskontakt wie der eigentliche Schuldner 2.) Enger überschaubarer Personenkreis den der Vertragspartner Schutz und Fürsorge

gewährt a.) Familienrechtliche Beziehungen ( Lebenspartner, Ehepartner, Eltern – Kind –

Beziehung ) b.) Arbeitsrechtliche Beziehungen: Schutz vor Gefahren der Arbeit ( Unternehmen

verlegt Teppich, dazu benötigt man Kleber. Kleber explodiert bei Entzünden einer Zigarette⇒Schutz / Fürsorge: ja )

3.) Erkennbarkeit für den Schuldner: erkennbar, das mehrer Personen als nur der Vertragspartner in Berührung kommt

Derjenige der im Schutzbereich ist kann selbst Schuldrechtliche Ansprüche geltend machen.

§§ 398 BGB Abtretung ff. „Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden ( Abtretung ). Mit dem Abschluss des Vertrag tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.“ Gläubigerwechsel durch Abtretung: 500€ AGläubiger BSchuldner 500€ CNeugläubiger Vorraussetzungen:

1.) Vertrag zwischen A und C; B ist aus rechtlicher Sicht nicht einzubeziehen 2.) Forderung muss bestehen 3.) Übertragbarkeit der Forderung: Negativregelung § 399 BGB

Beispiel: Inhaltsänderung Arbeitgeber AN 10000 € Abtretung der Arbeitskraft, zur Abarbeitung der Forderung

⇒ geht nicht ArbeitgeberGläubiger

2200 € 3000 €

AN AG 500€ Gläubiger1 200€ Gläubiger2 100 € Gläubiger3 Die Abtretung geht nicht wenn AN und AG von vornherein geklärt haben, das keine Abtretung möglich ist

4.) Bestimmbarkeit ( trifft auf bei Abtretung künftiger Forderunge ) Bsp: Bau eines großen Objektes Das Geld geht nach 2/3 des Baus aus. Die Handwerker wollen Geld. Der Vermieter tritt Ansprüche ( Miete etc..) an die Handwerker ab. Der Vermieter muss genau bestimmen welchen Anteil er an wen abtritt ( hier: welche Ansprüche welcher Wohnung an welchen Handwerker )

Schuldnerwechsel / Schuldübernahme ( § 414 BGB ) „Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.“ 5000 € AGläubiger B(Alt-)Schuldner Eine Beteiligung von B ist nicht nötig § 414 BGB CNeuschuldner 5000 € AGläubiger B(Alt-)Schuldner § 415 BGB

C Gesamtschuldner ( § 421 BGB f. ) Bsp: Bürgschaft 80000€ Bürge 1 100000 € Darlehensgeber Darlehensschuldner 30000€ 20000 € Bürge 2 Jeder Bürge hat sich zu einer Zahlung von 100000 € verpflichtet wenn der Schuldner nicht bezahlt. Der Gläubiger kann die 100000 € nach seinen Belieben von den Bürgen holen. Es gibt dann einen Ausgleich bei unterschiedlichen Zahlungen ( § 426 BGB ) § 426 I 1 BGB : Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

Es muss eine Genehmigung von A geben ⇒ A mussvon dem Vertrag zwischen B und C informiert werden.

Schade durch Beschädigung 15000 € GGläubiger 9000€ S1 6000 € S2 4000 € 1000 € S3 § 840 I BGB: Haftung mehrer⇒ Gesamtschuldner nach § 421 BGB

Drittschadenliquidation Mehrer Gruppeneinteilung: V § 433 BGB K Speditionsvertrag Gruppe: Versendungskauf Speditionsfirma Kauf eine TV, Spedition liefert defekten TV, da er heruntergefallen ist Keine Ansprüche gegen V ⇒da er TV ordnungsgemäß verpackt hat Keine Ansprüche gegen S⇒ da V und nicht K der Vertragspartner ist Verwahrer Verwahrungsvertrag Benutzer Leihvertrag Eigentümer Problem: Schaden? Kein Schaden für B, da der Gegenstand kein Eigentum von B ist E kann auch keinen Anspruch geltend machen, da er kein Vertrag mit V hat. Um diesen Situationen entgegenzuwirken hat man die Drittschadensliquidation. Der Benutzer hat die Möglichkeit für E Ansprüche bei V geltend zu machen Dem Eigentümer verhilft man nicht zur Geltendmachung seiner Ansprüche, lediglich B kann dies.

Recht der Leistungsstörung Leistungsstörung liegen vor wenn vertragliche Pflichten nicht richtig oder schlecht erfüllt werden. Bsp: Autokauf am 01.05. zum 01.07

1.) zum 01.07. Auto⇒Totalschaden 2.) zum 01.07. Auto⇒ jetzt mit Beulen 3.) zum 01.08. Auto⇒ einen Monat zu spät

Leistungsstörungen Unmöglichtkeit ( 1) Schlechtleistung ( 2) Verzug ( 3)

Die Einteilung gilt für alle Leistungsstörungen bei allen Verträgen ( z.B. Einzug in Wohnung):

Leistungsstörungen Unmöglichtkeit ( 1) Schlechtleistung ( 2) Verzug ( 3)

Haus abgebrannt Strom und Wasser gehen nicht

Handwerker sind noch nicht fertig

Obhut für fremde Sachen ( Sachen die nicht dem Vertragspartner gehören)

Leistungsstörungen 2002-06-26

Leistungsstörungen

Unmöglichkeit ( § 275 I – III BGB) Schuldner muss nicht seiner Leistungspflicht nachkommen. § 275 I BGB: kein Anspruch auf die Leistung wenn für den Schuldner ( subjektive Unmöglichkeit) oder jedermann ( objektive Unmöglichkeit)diese unmöglich ist. ( z.B. Auto ist ein Totalschaden nach Unfall) ⇒ tatsächliche Unmöglichkeit

⇒ Anspruch der Leistung ausgeschlossen § 275 II BGB: wirtschaftliche Unmöglichkeit („Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht.“) ⇒ ein Ring der verkauft werden soll fällt in einen See⇒ wirtschaftlicher Aufwand zum bergen zu hoch § 275 III BGB: persönliche Unmöglichkeit („ Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.“) ⇒ eine Person die im Büro arbeitet bekommt die Nachricht, dass sein Kind wegen eines Unfalls im Krankenhaus ist. ⇒ er könnte die Arbeit ausführen aber das Hinder-niss liegt auf der Hand

Unmöglichkeit Schlechtleistung Verzug

Nachträglich nach Ver-trags-schluß z.B. Auto wird nach Vertrags-schluss gegen einen Baum gefahren

Anfänglich ursprünglich Vor Vertrag z.B. Auto geklaut

Schuldner GläubigerNiemand

Schuldner „ kennt den Umstand“

Schuldner „ kennt nicht den Um-stand“

Spezielle Rege-lung

Keine Spezielle Regelung

Schuldnerverzug Gläubigerverzug

zeitliche Unmöglichkeit fällt unter § 275 I BGB. Bsp: ein kaltes Büffet wird für eine Hochzeit bestellt, es kommt aber erst einen Tag nach der Hochzeit

Nachträgliche Unmöglichkeit: Drei Abwandlungen: Die Schuld liegt bei

a.) Schuldner b.) Niemand c.) Gläubiger

Fall: Es wird ein Kaufvertrag am 26.06. über ein Auto geschlossen das am 01.07. geliefert werden soll.

a.) Auto wird nach der Vertragsunterzeichung durch den Schuldner gegen einen Baum gefahren⇒Totalschaden. Der Schuldner hatte 1,4 Promille und ist schuld an dem Un-fall

Rechtsfolge: § 280 I 1 BGB: Verletz der Schuldner ein Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen § 284 BGB: Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden⇒ z.B. Zusatzteile für das Auto ( Spoiler etc...) § 285 BGB: Herausgabe des Ersatzes z.B. einer Versicherungssumme bei einem Gemälde § 326 I BGB: Braucht der Schuldner nach § 275 I – III BGB nicht zu leisten , entfällt der An-spruch auf die Gegenleistung § 326 III BGB: Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Ge-genstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleis-tung verpflichtet. § 326 V BGB: Brauch der Schuldner nach § 275 I – III BGB nicht zu leisten, kann der Gläu-biger zurücktreten.

b.) Bei einem Sturm fällt ein Baum auf das Auto⇒höhere Gewalt Rechtsfolge: § 280 I 2 BGB: ( Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.) kein Schadensersatz⇒wenn der Schuldner nichts dafür kann § 284 BGB ? ist an dieser Stelle zu prüfen § 285 BGB (+) § 326 I BGB: keine Zahlung nötig § 326 III BGB: wie oben § 326 V BGB: wie oben

c.) Gläubiger leiht sich vorzeitig ( 27.06.) das Auto und produziert einen Totalschaden. Rechtsfolge: § 280 I 2 BGB: ( Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.) kein Schadensersatz § 284 BGB (-) § 285 BGB (+) § 326 II BGB: („ Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 I – III BGB nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegen-leistung.“) ⇒Anspruch auf die Gegenleistung § 326 V BGB ( +)

anfängliche / ursprüngliche Unmöglichkeit § 311a I BGB: Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 I – III BGB nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Ver-tragsschluss vorliegt. § 311a II BGB: Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 BGB bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und deine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. Rechtsfolgen: Schuldner kennt das Hindernis: § 311a II 1 BGB: ⇒kann Schadenersatz fordern oder Aufwendungsersatz verlangt werden § 326 I BGB: von Leistungspflicht befreit § 326 V BGB: Rücktritt⇒ Schuldner kennt das Hindernis nicht: § 326 I BGB: von Leistungspflicht befreit § 326 V BGB: Rücktritt

Schlechtleistung

spezielle Regelung Keine spezielle Regelung § 437 BGB: Möglichkeiten speziell bezogen auf Kaufvertrag:

1.) Nacherfüllung 2.) Rücktritt vom Vertrag oder

Preisminderung 3.) Schadensersatz / Aufwendungs-

ersatz § 536 BGB Mietvertrag: Mietminderung § 634 BGB Werkvertrag: Rechte des Bestellers bei Mängeln:

1.) Nacherfüllung 2.) Ersatz von Aufwendungen 3.) Rücktritt vom Vertrag

§ 280 I BGB ⇒Schadensersatz; Schuldner muss verschulden vertreten § 282 BGB ⇒ Schadensersatz für Verletzung einer Nebenpflicht ( § 241 II BGB ) § 326 V BGB⇒ Rücktritt vom Vertrag

Verzug

Schuldnerverzug ( § 286 BGB ff. ) Gläubigerverzug ( § 293 BGB ff. ) Vorraussetzungen: Eine Leistung muss fällig sein um in Verzug zu kommen § 271 BGB Leistungszeit: normalerweise so-fort, sofern nichts anderes vereinbart wurde Grundsätzlich muss zuerst eine Mahnung ge-schickt werden. Ausnahme der Mahnung (§ 286 II Nr. 1–4 BGB )

1.) Leistung nach Kalender bestimmt 2.) Zeitraum bestimmt nach Kalender z.B.

zwei Wochen nach der WM 3.) Wenn Schuldner ernsthaft und endgül-

tig verweigert 4.) Aus besonderen Gründen unter Abwä-

§ 293 BGB: Annahmeverzug: „ Der Gläubi-ger kommt in Verzug, wenn er die ihm ange-botene Leistung nicht annimmt.“ Man benötigt um in Verzug zu kommen ein ordnungsgemäßes Angebot mit

⇒ vernünftiger Zeit ( nicht um 2 Uhr früh) ⇒ am Rechten Ort

§ 294 BGB: Die Leistung muss dem Gläubi-ger so, wie sie zu bewirken ist , tatsächlich angeboten werden. Rechtsfolgen: § 300 I BGB: Der Schuldner hat während des Verzuges des Gläubigers nur Vorsatz und

gung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerecht-fertigt ist.

§ 286 IV BGB: Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, des er nicht zu vertre-ten hat. Rechtsfolgen: § 280 II BGB: Schadensersatz wegen Verzö-gerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter Vorraussetzung des § 286 BGB verlan-gen. § 288 I BGB: Verzugszinsen Der Verzugszinsatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz § 288 II BGB: Rechtsgeschäfte ohne Verbraucher( §13 BGB ): Zinssatz ist acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz § 288 III BGB: Gläubiger kann aus anderen Gründen einen höheren Zinssatz verlan-gen⇒der Schaden muss dann aber nachge-wiesen werden ( z.B. Höhe des Dispokredits von 14%) Schadensersatz verlangen oder § 323 BGB ⇒Rücktritt vom Vertrag § 323 II BGB keine Fristsetzung bei:

- ernsthafter und endgültiger Verweige-rung

- Terminleistungen - Besondere Umstände die im beidersei-

tigen Interesse den sofortigen Rücktritt rechtfertigen

grobe Fahrlässigkeit zu vertreten⇒Wenn das Auto nicht abgeliefert werden kann ( Verzug des Gläubigers) ⇒bei Schaden des Autos muss der Gläubiger die Verantwortung über-nehmen § 304 BGB Ersatz von Mehraufwand: „Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen muss-te.“

⇒ Verkäufer kommt zum Haus des Käu-fers, der nicht da ist. Er fährt durch die ganze Stadt nach Hause und parkt das Au-to aus Sicherheitsgründen in einem be-wachten Parkhaus. ⇒Für diese Kosten muss der Käufer dann aufkommen

Sonderfälle § 311 II BGB Ein Schuldverhältnis entsteht auch durch Aufnahme von Vertragsverhandlun-gen⇒Betreten eines Kaufhauses⇒Ausrutschen auf einer Bananenschale § 280 I BGB Schuldverhältnisse nicht nur durch Verträge, sondern auch vorher Störung der Geschäftsgrundlage ( § 313 BGB + § 314 BGB ) Beispiel: Der Bau eines Fertighauses wurde für 150000€ vertraglich festgehalten. Der Baugrund war früher einmal eine Giftmülldeponie und die Entsorgung würde 10 Mio. € kosten⇒ dies ist eine schwerwiegende Änderung der Grundlage, da die Entsorgung dem Bauträger nicht zu-zumuten ist. Es gelten nur außergewöhnliche Umstände ( wie oben) um Wegfall der Grundlagen zu bewir-ken⇒hier Giftmüll Die Steigerung der Preise durch die Inflationsraten ist im Vergleich kein Grund.

Schuldrecht – Besonderer Teil 2002-07-03

§ 433 – 853 BGB Verträge: Frei erfundene Verträge:

1.) gemischte Verträge aus zwei oder mehr im BGB geregelten Verträgen - Besuch im Kino: Mietvertrag für den Sitz; Werksvertrag für Vorführung des

Filmes - Besuch in einer Gaststätte: Dienst –, Miet – und Kaufvertrag

Was passiert bei Mängeln? wichtig⇒ in welchem Teil des Mischvertrags ( Dienst-, Miet-, oder Kaufvertrag) ein Mängel auftaucht ( z.B. defekte Heizung⇒Mietvertrag )

2.) nicht durch Zusammensetzung von Verträgen zu erklären: z.B. Leasing Klassische Vertragstypen sind nicht anwendbar bei Mängeln⇒muss vorher abgesprochen werden ( z.B. in den AGB )

Kaufvertrag ( § 433 BGB ff. ) Kaufgegenstand: Was kann ich alles kaufen?:

- vermögenswerte Position ( bewegliche und unbewegliche Sachen) - Rechte: Forderungen ( z.B. Inkasso – Firmen ); Patente - Sonstige Güter ( z.B. Strom, Patientenkontakte bei Arztpraxis )

Pflichten für Beteiligte aus dem Kaufvertrag: Pflichten des Verkäufers:

- Sache übergeben - Eigentum an der Sache zu verschaffen § 929 BGB - Sache frei von Sach – und Rechtsmängeln übergeben Einigung und Übergabe

Übereignung Grundstücke § 873, 929, 311b, 925 BGB Verkauf von Rechten: Eigentum übertragen § 398 BGB ( Abtretung ) Pflichten Käufer: § 433 II BGB Preis zahlen / Sachen abnehmen wann: § 271 BGB Zahlung sofort wenn nichts anderes ist ( z.B. EC – Karte oder Kreditkarte ) Mängelgewährleistung: Sachemangel: § 434 BGB Haben die Parteien eine Beschaffenheit vereinbart oder nicht? Beispiel: Auto verbraucht 5 l auf 100 Km; ⇒wenn 4,5 l pro 100 Km vereinbart sind dann ist dies ein Sachmangel § 434 I Nr. 2 BGB: Funktion die man erwarten kann z.B. Fernseher: sollte Ton und Bild haben, ist zu erwarten übertriebene Werbung ist kein Sachmangel: „ Nur Fliegen ist schöner“ § 434 II BGB: IKEA – Paragraph ⇒ Montage § 434 III BGB: Bei Lieferung einer anderen Sache ( grünes anstatt eines rotes Auto ) ist ein Sachmangel § 435 Rechtsmangel: frei von Rechtsmängeln wenn Dritte kein Rechte geltend machen können gegenüber Käufer; z.B. Belastung eines Grundstückes einer Bank wenn vereinbart das nicht belastet.

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln 1.) Nacherfüllung: § 439 BGB

§ 439 III BGB : Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten eingeschränkt: Einbauküche⇒ eine Tür klemmt⇒ kein Austausch der gesamten Küche ⇒ da unverhältnismäßig gegenüber der einfachen Reparatur

2.) Rücktritt/ Minderung:: § 440 BGB Rücktritt: bei zweifachen Auftritt des gleichen Fehlers ist Rücktritt möglich bei Weigerung des Verkäufers auf Nacherfüllung § 441 III BGB Minderung: Kaufpreis muss in Verhältnis gesenkt werden

MangelohneWerteiservereinbartMangelmitWertMangelnacheis

MangelohneWertMangelmitWert

eiservereinbartMinderungdernacheis

Pr*:Pr

PrPr

=

A B Wert ohne Mangel: 10000 10000 Vereinbarter Preis: 9000 11000 Wert mit Mangel: 8000 8000 Minderung

€880010000

11000*8000)€720010000

9000*8000) == BA

Schadensersatz: § 280 und § 440 BGB

Kauf unter Eigentumsvorbehalt

Käufer

BGBmvigsvertragÜbereignunbedingter

orbehaltEigentumsvmitBGBgKaufvertrarunbedingte

Verkäufer

158§...929§

433§

V behält sich das Eigentum vor bis zur vollständigen Bezahlung K hat die Sicherheit das niemand den Eigentumserwerb verhindern kann Verlängerter Eigentumsvorbehalt

KäuferHändler

BGBmvigsvertragÜbereignunbedingter

orbehaltEigentumsvmitBGBgKaufvertrarunbedingte

Hersteller

;158§...929§

433§

hier wären die Forderungen des Käufers gemeint die bis zu einem bestimmten Betrag X gezahlt werden § 185 I BGB : Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigten über einen Gegenstand trifft ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

§ 185 I BGB Verfügung eines Nichtberechtigten § 398 BGB Abtretung künftiger Forderungen

Deshalb kann der Händler die Sachen, die noch Eigentum von dem Hersteller sind, an K verkaufen Mit Herstellervereinbarung

KäuferHändlerHerstellerngVerarbeituBGB

eferantRohstoffli950§

Die anderen Regelungen gelten auch hier für die hinzugefügten Stufen § 950 BGB: Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffen eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt Eigentum an der neuen Sache. Da der Rohstofflieferant Geld bekommen möchte vereinbart er mit dem Hersteller, dass er im Auftrag die Rohstoffe verarbeitet⇒dadurch bleibt R der Eigentümer Damit hat man über drei Stufen hinweg die Regelung der Einkommensverhältnisse geschaffen bis es zur Bezahlung kommt.

Verbrauchsgüterkauf § 474 BGB ff.

§ 474 BGB: „ Kauft ein Verbraucher ( § 13 BGB ) von einem Unternehmer ( § 14 BGB ) eine bewegliche Sache ( Verbrauchsgüterkauf ) gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebraucht Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann“ § 475 I BGB Abweichende Vereinbarungen: Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an de4n Unternehmer getroffene Vereinbarung die zum Nachteil des Verbrauchers kann der Unternehmer sich nicht berufen. K kauft im Laden des V ein. K sagt: „ Ich verzichte auf die Gewährleistung dafür möchte ich 10 % Preisnachlass“

⇒ Vereinbarung keiner Gewährleistung geht nicht § 475 II BGB: Verkürzung der Verjährungsfrist ( 2 Jahre §479 BGB ) ist nicht möglich Eine Abweichung der Gewährleistungsfrist nach unten ( < 2 Jahre) ist nicht möglich, jedoch ist die Verlängerung ( > 2 Jahre ) gegen einen Aufpreis möglich § 476 BGB Beweislastumkehr: Der Verkäufer muss nachweisen, das der Käufer einen Fehler gemacht hat Beispiel: Auto⇒Motor platzt V muss beweisen das der Motor keinen Fehler hatte oder K z.B. ohne Öl gefahren ist. Gelingt ihm das nicht, so kann K seine Ansprüche geltend machen. § 478 I BGB: „ Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellt Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in § 437 BGB bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer, der ihm die Sache Verkauft hatte ( Lieferant ) , wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht.“

KäuferHändlerrGroßhändle

Der Schaden kann nach hinten weitergegeben werden. Alle Mängel sammeln sich bei dem Hersteller ohne den Einfluss auf den Verkauf.

Mietvertrag § 535 BGB 2002-07-10

§ 535 BGB Mietvertrag; gültig für: 1.) allgemein bewegliche Sachen 2.) Grundstücke 3.) Wohnraum 4.) Gewerberaum

Die Kündigungsfrist muss abhängig von der Dauer und dem Objekt des Mietvertrages sein. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse §§ 535 – 548 BGB Mietverhältnisse über Wohnraum §§ 549 – 577 BGB Mietverhältnisse über andere Sachen § 578 BGB Miethöhe ist geregelt in § 557 BGB ist aber gesondert geregelt Aushandlungen über die Höhe der Miete für Geschäftsräume frei. Es gibt ein Schutz für Normalbürger durch den Staat

⇒ kein Schutz für Geschäftsleute da von ihnen mehr Geschäftssinn erwartet wird als beim normalen Bürger

Der Mietvertrag sollte schriftlich sein ⇒mündliche Verträge sind aber in gleichem Umfang gültig Bei keiner schriftlichen Form ⇒ Kündigung frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums ( § 550 BGB) Bei Schriftform⇒ § 573c BGB „ spätestens zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats“ ( also Knapp 3 Monate) Eine fehlende Schriftform geht zur Lasten des Vermieters

Pflichten des Vermieters § 535 I 1,2 BGB

Die Mietsache muss ordnungsgemäß sein. Klausel in Vertrag in dem steht das in einem bestimmten Zeitraum renoviert werden muss. ⇒ AGB § 305 BGB

⇒ § 307 I 1 BGB Mieter unangemessen benachteiligt? Differenzierung:

⇒Schönheitsreparaturen ( alle 3 Jahre streichen ) ⇒ echte Reparaturen ( defekte Heizung)

Bei Schönheitsreparaturen⇒ für Mieter ist diese Lösung günstiger als wenn Handwerker vom Vermieter bestellt werden Echte Reparaturen:

- wenn der Mieter keinen Einfluss auf den entstandenen Schaden hatte ( Wasserrohr⇒ nicht zulässig die Kosten auf den Mieter abzuwälzen

- wenn der Mieter Einfluss hatte ( unsachgemäße Behandlung von Rollläden) ⇒Abwälzung der Kosten möglich

Ein normaler Gebrauch der Mietsachen muss aber geduldet werden. Normaler Gebrauch:

- Nagel in die Wand - Kacheln im Bad anbohren

Sattelitenschüsseln auf dem Balkon? Kann dies im Interesse von ästhetischen Grundsätzen verboten werden? Es ist möglich, hängt aber davon ab ob der Mieter ausländischer Herkunft ist oder ob Kabelanschluss gelegt ist. Der Ausländer muss die Möglichkeit haben, Programme in seiner Sprache empfangen zu können. Wohnung wurde als Single gemietet. Kann der Vermieter den Einzug eines neuen Lebenspartners/in verbieten? Kommt auf die Größe der Wohnung an Kleine Wohnung⇒übermäßige Nutzung Große Wohnung ⇒ normale Nutzung Nutzung der Wohnung als Gewerberaum? Mit Personenverkehr⇒Verbot möglich Ohne Personenverkehr⇒ Nutzung möglich

Pflichten des Mieters § 535 II BGB⇒ Pflicht der Mietzahlung Wann muss gezahlt werden ? ⇒geregelt in § 556 BGB Wieviel muss gezahlt werden? ⇒ Miethöhe Veränderung der Höhe bei Beginn des Mietverhältnisses: Betriebskosten § 556 BGB § 557 BGB Höhe frei vereinbar Veränderung der Miethöhe während des Mietvertrages: Schutz des Staates: bei Abschluss des Vertrages § 557a BGB Staffelmiete: schriftlich vereinbart über Höhe der Veränderung über einen bestimmten Zeitraum § 557b BGB Indexmiete: Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird. Laufendes Mietverhältnis: § 558 BGB Mieterschutz Man kann nur eine Erhöhung verlangen wenn die Miete unter ortsüblicher Vergleichsmiete liegt. Dies ist nur alle 15 Monate möglich. Modernisierung: § 559 BGB durch Vermieter Vermieterpfandrecht: § 562 BGB f. ⇒ Pfandrecht an Fernseher, Stereoanlage ⇒ Mietkaution § 551 BGB Selbsthilferecht § 562b BGB ohne Gericht möglich die Pfandsachen wieder zu holen. Vertragspartnerwechsel:

- Tod des Vermieters: An die Stelle des Vermieters treten die Erben - Verkauf von Vermieter: § 566 I BGB „ Kauf bricht nicht die Miete“ - Tod des Mieters: § 563 BGB Lebenspartner tritt in Mietverhältnis

ein - Tod eines Mieters: § 563a BGB Fortsetzung mit überlebenden

Mietern; Weiterführung bei Tod eines Mieter von mehreren Mietern

Nichterfüllung / Schlechterfüllung der Pflichten des Vermieters: § 536 c BGB Pflicht des Mieters Mängel unverzüglich zu melden

1.) Recht des Mieters⇒Erfüllungsanspruch an die Mängelbeseitigung § 535 I BGB 2.) Mietminderung bei Unterlassung des Vermieters Die Minderung ist abhängig vom Mangel Gar keine Nutzung möglich ⇒ keine Miete Eingeschränkt ⇒ prozentuale Mietminderung Mietminderung von 100 % bei:

- Totalausfall der Heizung im Winter - Totalausfall der Elektrizität

3.) Schadensersatz § 536a I BGB Dach undicht⇒ schimmliger Raum⇒Feuchte Wand⇒Tapete/Teppich durch Schimmel kaputt⇒ Schadensersatz wenn entweder Vermieter den Schaden zu vertreten hat oder er im Verzug kommt Aufwendungsersatzanspruch § 536a II BGB: „ Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.“ § 543 BGB Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Pflichtverletzung des Mieters: Vermieter hat Anspruch auf Bezahlung § 535 II BGB⇒ bei Nichtzahlung kann er klagen Fristlose Kündigung aus wichtigen Grund: § 543 III BGB Mietverzug (zwei Monate keine Miete gezahlt) § 543 II 2 BGB Gefährdung ( Mietsache vernachlässigt und ohne erforderliche Sorgfalt behandelt; Treppengeländer verheizt)

Ende des Mietverhältnisses Ordentliche Kündigung Fristlose Kündigung ( außerordentliche )

⇓ ⇓ Ohne Grund Grund ist wichtig

⇓ ⇓ Fristen müssen zum Schutz beider Parteien

eingehalten werden Fristlos § 543 BGB

⇓ Mieter kündigt § 573c BGB

3. Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats

Vermieter kündigt - Frist für den Vermieter verlängert sich

nach 5 und 8 Jahren § 573c I 2 BGB - Vermieter braucht einen Grund § 573

BGB a.) Verstoß des Mieters gegen den

Vertrag b.) Eigenbedarf c.) Hinderung an angemessener

Erwirtschaftung des Grundstückes

Frist

Widerspruch des Mieters § 574 BGB ist möglich: Dabei geht es um die Härte die der Mieter spürt die unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Der Widerspruch macht den Eigenbedarf quasi unwirksam § 568 II BGB: Der Vermieter darf das Widerspruchsrecht nicht unter den Tisch fallen lassen, er muss den Mieter auf dieses Recht hinweisen.