Seminararbeit zum Thema: „Die Haftung des...

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Matthias Köhler Emil-Warburg-Weg 24 95447 Bayreuth Mat. Nr.: 0963121 Seminararbeit zum Thema: „Die Haftung des Verbandes für seine Schiedsrichter.“ bei Prof. Dr. Peter W. Heermann, LL.M., Richter am OLG Nürnberg im SS 2005

Transcript of Seminararbeit zum Thema: „Die Haftung des...

Matthias Köhler

Emil-Warburg-Weg 24 95447 Bayreuth Mat. Nr.: 0963121

Seminararbeit zum Thema:

„Die Haftung des Verbandes für seine Schiedsrichter.“ bei

Prof. Dr. Peter W. Heermann, LL.M., Richter am OLG Nürnberg im SS 2005

I

Gliederung

A. Einführung S. 1 I. Definition des Verbandes S. 1

II. Definition des Schiedsrichters S. 1

B. Die Haftung des Verbandes für seine Schiedsrichter aus Vertrag S. 2

I. Rechtliche Beziehungen der Beteiligten untereinander S. 2

1. Rechtliche Beziehung des Schiedsrichters zum DFB S. 2

2. Rechtliche Beziehungen des Verbandes zu den übrigen Beteiligten S. 4

3. Rechtliche Beziehungen des Ligaverbandes und der Lizenznehmer S. 4

II. Vertragliche Ansprüche der Beteiligten gegen den DFB S. 5

1. Vertragliche Ansprüche wegen Manipulation eines DFB-Pokalspiels S. 5

a. Rechtliche Qualifikation des Schiedsrichters S. 6

aa. Als Organ des DFB i.S.d. § 31 BGB S. 6

bb. Als Erfüllungsgehilfe des DFB i.S.d. § 278 I BGB S. 9

b. Verletzung einer Schuldnerpflicht durch den Erfüllungsgehilfen S. 9

c. Haftungsausfüllung, §§ 249 ff. BGB S. 10

aa. Naturalrestitution, § 249 BGB S. 10

bb. Entgangener Gewinn, § 252 BGB S. 11

d. Haftungsausfüllende Kausalität S. 12

e. Verbandsrechtlicher Haftungsausschluss S. 13

2. Vertragliche Ansprüche wegen Manipulation eines Bundesligaspiels S. 14

a. Der Schiedsrichter als Erfüllungsgehilfe des DFB i.S.d. § 278 I BGB S. 15

b. Handeln des Erfüllungsgehilfen bei Gelegenheit der Vertragserfüllung S. 15

c. Haftungsausfüllung, §§ 249 ff. BGB S. 15

aa. Naturalrestitution, § 249 BGB S. 15

bb. Entgangener Gewinn, § 252 BGB S. 16

d. Haftungsausfüllende Kausalität S. 16

e. Verbandsrechtlicher Haftungsausschluss S. 17

II

C. Die Haftung des Verbandes für seine Schiedsrichter aus § 831 BGB S. 17

I. Definition Verrichtungsgehilfe S. 17

II. Rechtswidrige Schadenszufügung durch den Verrichtungsgehilfen S. 18

III. In Ausführung der Verrichtung S. 18

IV. Exkulpationsmöglichkeit nach § 831 I 2 BGB S. 19

1. Auswahl der Schiedsrichter S. 19

2. Anleitung der Schiedsrichter S. 21

3. Überwachung der Schiedsrichter S. 21

D. Fazit S. 23

III

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1

A. Einführung

Nicht einmal 500 Tage vor dem Beginn der Fußballweltmeisterschaft in Deutschland

offenbarte sich ein noch nie dagewesener Manipulationsskandal im deutschen Fußball.

Ausgelöst durch den Schiedsrichter Robert Hoyzer, nimmt der Skandal ungeahnte Ausmaße

an, keine Nachrichtensendung, keine Tageszeitung, die nicht täglich davon berichtet. Ob das

Verhalten Hoyzers ein Einzelfall war oder nur die Spitze des Eisbergs, wird sich zeigen.

Interessant, nicht nur für den Juristen, ist in diesem Zusammenhang auf jeden Fall, welche

haftungsrechtlichen Fragen sich eigentlich im Rahmen des Schiedsrichterwesens für den

betroffenen Verband ergeben können, unterstehen beispielsweise dem DFB doch über 80.0001

Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter. Die Haftung des Verbandes für seine Schiedsrichter

soll deshalb in der vorliegenden Arbeit Beachtung finden.

I. Definition des Verbandes

Zuvörderst soll der Verband als solcher definiert werden. Der Verband ist eine

Dachorganisation, in welcher die Vereine, in denen eine bestimmte Sportart angeboten wird,

vereint sind. Dem Verbandsbegriff kommt neben dem Vereinsbegriff keine eigenständige

Bedeutung zu. Vielmehr ist in dem Verband eine besondere Form des gesetzlich normierten

Vereinstypus zu sehen, auch wenn der Verband häufig durch seine monopolistische Stellung,

wie dies beim DFB der Fall ist, vom gesetzlich geregelten Leitbild des Vereins abweicht.2

II. Definition des Schiedsrichters

Dem Regelwerk des BFV nach wird ein Schiedsrichter als die Person definiert, die bei einem

Fußballspiel für die Einhaltung der geltenden Regeln verantwortlich ist.3 Um dies

umzusetzen, wird ihm die Möglichkeit gegeben, Spielstrafen bzw. persönliche Strafen zu

verhängen. Des Weiteren gehört die Zeitnahme und das Erstellen eines Spielberichtes nach

dem Spiel zu seinem Pflichtenkreis. Seine Entscheidungen haben dabei nicht nur

deklaratorische, sondern vielmehr konstitutive Wirkung.

1 Vgl. Roth in: Schiedsrichterzeitung 1/05, S. 4. 2 Vgl. Kuhn in: Der Sportschiedsrichter, § 4, S. 40. 3 Vgl. Handbuch des BFV für Schiedsrichter, Vereine und Funktionäre, Regel 5, S. 1.

2

B. Die Haftung des Verbandes für seine Schiedsrichter aus Vertrag

I. Rechtliche Beziehungen der Beteiligten untereinander

Für die Beantwortung der Frage nach der Haftung des Verbandes für seine Schiedsrichter aus

Vertrag interessieren zunächst einmal die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten

untereinander. Die Darstellung der rechtlichen Beziehungen der Beteiligten untereinander

stellt sich indes als schwierig dar, insbesondere nach der Umstrukturierung des deutschen

Profifußballs im Jahre 2001 durch die Gründung des Ligaverbandes und der DFL.

1. Rechtliche Beziehung des Schiedsrichters zum DFB

An dieser Stelle soll die rechtliche Beziehung des Schiedsrichters zu den Beteiligten geklärt

werden.

Die Schiedsrichter, die für die Spielleitung in der 1./2. Bundesliga und dem DFB-Pokal

eingeteilt werden, stehen lediglich mit dem DFB in vertraglicher Beziehung. Dieses ergibt

sich einmal daraus, dass jeder Schiedsrichter verpflichtet ist, einem im DFB organisierten

Verein anzugehören.4 Weiterhin entsteht eine vertragliche Beziehung zwischen Verband und

Schiedsrichter auch immer dann, wenn der jeweilige Schiedsrichter zu einem Spiel durch den

Verband bzw. seine Vertreter, z.B. für die 1./2. Bundesliga durch den DFB-

Schiedsrichterausschuss, eingeteilt wird. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine

Einteilung zu einem Amateurspiel oder zu einem Spiel im Profibereich handelt. Der Grund

dafür ist die unterschiedliche Qualifizierung der Entlohnung. Im Bereich des

Amateursportwettkampfes ist die Entlohnung der Schiedsrichter als sog.

Aufwandsentschädigung zu sehen, deren Höhe von 8 Euro für ein Jugendspiel bis zu 150

Euro für ein Spiel in der Regionalliga variiert. Das Vertragsverhältnis, das in Fällen wie

diesen zwischen dem Verband und dem eingeteilten Schiedsrichter zustande kommt, stellt

dann einen Auftrag i.S.d. Regelungen der §§ 662 ff. BGB dar. Hingegen sind die

Geldleistungen, die einem Schiedsrichter in der 1./2. Bundesliga zustehen, nicht mehr nur als

sog. Aufwandsentschädigung zu qualifizieren. Der Schiedsrichter bekommt mittlerweile für

die Leitung einer Bundesligapartie neben sonstigen Aufwendungen wie die Anfahrt etc. einen

Betrag i.H.v. 3068 Euro.5 Mithin liegt dann ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit

dienstvertraglichen Elementen nach §§ 675, 611 BGB vor.6

4 Vgl. § 1 DFB-Schiedsrichterordnung. 5 Vgl. Fischer in: SpuRt 2005, S. 45 (46). 6 Vgl. Kuhn in: Der Sportschiedsrichter, 4. Kapitel, § 4, S. 73 ff.

3

Abzulehnen ist demgegenüber die Ansicht Menkes7, der die Verpflichtung des Schiedsrichters

zur Spielleitung aus der Ausstellung eines Schiedsrichterausweises durch den jeweiligen

Landesverband und dessen Annahme durch den Schiedsrichter nach Maßgabe der DFB-

Statuten ableitet. Darin erblickt er eine „Lizenzvereinbarung“, die einen Rahmenvertrag sui

generis, § 311 BGB, darstellen soll. Dieser Rahmenvertrag soll dann noch keinen

Arbeitsvertrag über Abrufarbeit i.S.d. § 12 TzBfG darstellen, sondern vielmehr eine sog.

Pool-Lösung, auf deren Basis der DFB dann einzelne befristete Arbeitsverträge mit den

Schiedsrichtern schließt. Andererseits hält Menke auch eine Einordnung des Schiedsrichters

als freien Unternehmer für denkbar. Eine dogmatische Begründung für dieses Konstrukt ist

dem Aufsatz Menkes jedoch nicht zu entnehmen. Diese Ansicht kann schon deshalb nicht

überzeugen, weil nicht zwischen den Schiedsrichtern im Profibereich und denen im

Amateurbereich unterschieden wird. Das Rechtsverhältnis eines Schiedsrichters, der ein

Jugendspiel für 8 Euro Aufwandsentschädigung leitet, kann nicht als befristetes

Arbeitsverhältnis qualifiziert werden. Ganz abwegig erscheint den Schiedsrichter als freien

Unternehmer einzustufen, jedenfalls schon deshalb, weil ein Schiedsrichter nicht frei

entscheiden kann, ob er ein ihm zugewiesenes Spiel leitet oder nicht. Nach § 11 der

Schiedsrichterordnung hat der Schiedsrichter alle Spiele zu leiten, für die er eingeteilt wird.

Nur bei Vorliegen zwingender Gründe kann der Schiedsrichter einen Spielauftrag

zurückgeben.

Im Ergebnis liegt also im Amateurbereich zwischen Schiedsrichter und Verband ein Auftrag

i.S.d. Regelungen der §§ 662 ff. BGB vor, im Profibereich hingegen ein

Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichen Elementen nach §§ 675, 611 BGB.

7 Vgl. Menke in: Schiedsrichter, Schiebung, Schadensrecht - haftungsrechtliche Antworten im Fall „Robert Hoyzer“, <http://www.sportrechturteile.de/News/druckansicht.php?newsID=5202>; besucht am 28.05.05.

4

2. Rechtliche Beziehungen des Verbandes zu den übrigen Beteiligten

Nach der Beleuchtung der Vertragsbeziehungen zwischen Verband und Schiedsrichter sollen

im Folgenden die Beziehungen zwischen Verband und den übrigen Beteiligten dargelegt

werden.8 Neben den Landes- und Regionalverbänden, wie etwa dem Bayerischen

Fußballverband bzw. dem Südwestdeutschen Fußballverband als Regionalverband, ist auch

der Liga Fußballverband e.V. (auch Ligaverband genannt) als Zusammenschluss der

lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der 1./2. Bundesliga ordentliches Mitglied des

DFB, § 7 II Satzung (DFB). Jeder Bundesligaverein ist somit durch die Mitgliedschaft im

Liga Fußballverband e.V. jedenfalls mittelbares Mitglied im DFB. Diejenigen

Bundesligavereine, bei denen der Lizenzspielbetrieb noch nicht aus dem Verein ausgegliedert

wurde, wie dies z.B. beim Hamburger Sportverein der Fall ist, sind auch noch durch die

Mitgliedschaft des Vereins beim entsprechenden Landesverband mittelbares Mitglied im

DFB.9

Neben dieser, oben skizzierten, mitgliedschaftlichen Beziehung des DFB zu den

Profivereinen und dem Liga Fußballverband e.V. besteht noch eine weitere, vertragliche

Beziehung zwischen diesen durch den sog. Grundlagenvertrag. Dieser wurde im Jahr 2001

zwischen dem DFB und dem Ligaverband geschlossen. Danach ist der Ligaverband

insbesondere berechtigt, die vom DFB zur Nutzung überlassenen Vereinseinrichtungen zu

betreiben und die sich hieraus ergebenden Vermarktungsrechte eigenverantwortlich und allein

wahrzunehmen oder entsprechend zu verwerten.10 Durch den Grundlagenvertrag wird also

dem Ligaverband, freilich gegen Zahlung, insbesondere die 1./2. Bundesliga als sog.

Vereinseinrichtung zur Ermittlung des Deutschen Fußballmeisters, der deutschen Teilnehmer

an den europäischen Wettbewerben und der Absteiger aus der 1./2. Bundesliga überlassen.

3. Rechtliche Beziehungen des Ligaverbandes und der Lizenznehmer

Schließlich ist noch die rechtliche Beziehung zwischen dem Ligaverband und den

Lizenznehmern, also den jeweiligen Vereinen der 1./2. Bundesliga, zu erörtern. Die für die

1./2. Bundesliga sportlich qualifizierten Vereine erhalten bei Erfüllung der entsprechenden

Voraussetzungen eine Lizenz für ihre jeweilige Liga. Bei einer solchen Lizenz handelt es sich

um eine befristete Erlaubnis an bestimmten Sportwettkämpfen des Lizenzgebers

teilzunehmen.11

8 Vgl. dazu ausführlich Heermann in: Causa Sport 1/2005, S. 5 f. 9 Vgl. Heermann in: Causa sport 1/2005, S 4 (5). 10 Vgl. Präambel des Grundlagenvertrages zwischen DFB und Ligaverband. 11 Vgl. Heermann in: Lizenzentzug und Haftungsfragen im Sport, S. 10.

5

§ 3 I des Lizenzvertrages des Ligaverbandes legt dabei fest, dass die Vereinseinrichtungen im

Rahmen der Benutzungsvorschriften des DFB und des Ligaverbandes, wie u.a. der

Schiedsrichterordnung des DFB, zu nutzen sind,12 so dass also die Benutzungsvorschriften

Vertragsbestandteil des Lizenzvertrages zwischen Ligaverband und Lizenznehmer werden.

II. Vertragliche Ansprüche der Beteiligten gegen den DFB

Nachdem im Vorangegangenen die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten untereinander

dargestellt wurden, interessieren im Folgenden mögliche vertragliche Ansprüche der

Beteiligten gegen den Verband, hier den DFB. In den Mittelpunkt der Betrachtung sollen

etwaige Ansprüche der Bundesligavereine, aber auch solche des Ligaverbandes gegen den

DFB rücken. Dabei wird zwischen den Ansprüchen aus einem manipulierten DFB-Pokalspiel

und denen aus einem manipulierten Meisterschaftsspiel zu unterscheiden sein.

1. Vertragliche Ansprüche wegen Manipulation eines DFB-Pokalspiels

An dieser Stelle soll geprüft werden, inwieweit ein Anspruch eines Bundesligavereins gegen

den DFB besteht, wenn das Spiel im DFB-Pokal, an dem der entsprechende Verein

teilgenommen hat, durch einen Schiedsrichter manipuliert wurde.

In Betracht käme hier ein Anspruch des Vereins aus §§ 280 I i.V.m. 241 II BGB. Dieser

Anspruch würde dann bestehen, wenn den Verband jedenfalls eine verbandsrechtliche

Nebenpflicht i.S.d. § 241 II BGB träfe, DFB-Pokalspiele mit gut ausgebildeten und

zuverlässigen Schiedsrichtern zu besetzen.

Hierbei ist die Vorschrift des § 12 III der Satzung des DFB zu beachten, wonach die

Mitgliedsverbände berechtigt sind, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in durch

Satzungen und Ordnungen konkretisiertem Umfang zu nutzen. Weiterhin ist § 7 II SpielO zu

brücksichtigen, wonach die Vereine bzw. die Kapitalgesellschaften der 1./2. Bundesliga sogar

verpflichtet sind am DFB-Pokalwettbewerb teilzunehmen.

Nachdem gerade festgestellt wurde, welche Vorschriften den Spielbetrieb im Rahmen des

DFB-Pokals regeln, fragt sich weiter, inwiefern eine Pflicht des DFB zur Bestellung von

Schiedsrichtern zu den jeweiligen Spielen angenommen werden kann.

Ganz allgemein sind nach der Fußballregel 5 alle Spiele von „geeigneten und gut

ausgebildeten Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern“ zu leiten, wobei gem. § 1 III der

Schiedsrichterordnung alle Schiedsrichter Mitglieder in Vereinen des DFB sein müssen.

Näher konkretisiert wird diese allgemeine Regelung in § 13 I 1 Schiedsrichterordnung,

woraus sich die Berechtigung des DFB ergibt, Schiedsrichter der Mitgliedsverbände für

12 Vgl. Heermann in: Causa sport 1/2005, S. 4 (5).

6

Bundesligaspiele bzw. DFB-Pokalspiele einzusetzen, um die Einhaltung der Regeln zu

gewährleisten. Aus eben Gesagtem ergibt sich eine Pflicht des DFB zur

Schiedsrichteransetzung für DFB-Pokalspiele.

Im Ergebnis ist hierin eine verbandsrechtliche Nebenpflicht des DFB i.S.d. § 241 II BGB,

nämlich in den DFB-Pokalspielen geeignete und gut ausgebildete Schiedsrichter einzuteilen,

zu sehen.13

a. Rechtliche Qualifikation des Schiedsrichters

Bei der Prüfung eines Anspruches des geschädigten Vereins gegen den Verband ist weiterhin

zu prüfen, wie der Schiedsrichter in rechtlicher Hinsicht zu qualifizieren ist. Der hier in Rede

stehende Anspruch setzt eine Einordnung des Schiedsrichters entweder als Organ des DFB

i.S.d. § 31 BGB oder aber als Erfüllungsgehilfen des DFB gem. § 278 I BGB voraus. Wie der

Schiedsrichter insofern einzuordnen ist, soll im Folgenden erörtert werden.

aa. Der Schiedsrichter als Organ des DFB i.S.d. § 31 BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält eine sog. haftungszuweisende Norm,14 nämlich den § 31

BGB. Nach dieser werden dem Verein, und ein solcher ist der Verband, wie oben erörtert, die

Schäden zugerechnet, die das Organ, beim Verein der Vorstand (§ 31 BGB) sowie durch

Satzung bestimmte besondere Vertreter (§ 30 BGB)15, in Ausführung der ihm zustehenden

Verrichtung einem Dritten zufügt. Folglich haftet der Verein im Wege des gesetzlichen

Schuldbeitritts neben dem Organ. Mithin ist die Haftung des Vereins akzessorisch.16

Notwendige Voraussetzung für eine Zurechnung des Handelns ist also ein innerer sachlicher

Zusammenhang zwischen der Aufgabe des betroffenen Organs und seiner

Schadenshandlung.17 Der sog. verfassungsmäßig berufene Vertreter im Sinne des § 31 BGB

wird definiert als Person, der durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung

bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen,

eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind. Erforderlich ist, dass die Person also die

juristische Person, hier den DFB, auf diese Weise repräsentiert.18 Durch diese Definition hat

die Rechtsprechung den Kreis der sog. verfassungsmäßig berufenen Vertreter sehr weit

gezogen, mit der gewünschten Folge, dadurch den Anwendungsbereich des § 831 BGB

13 Vgl. Heermann in: Causa sport 1/2005, S. 4 (8). 14 Vgl. Thomas in: Palandt, § 31/Rn. 2. 15 Vgl. Pfister/Steiner in: Sportrecht von A-Z, S. 79. 16 Vgl. Küpperfahrenberg in: Haftungsbesch. für Verein und Vorstand, 2. Teil, A I 2c. 17 Vgl. Schellhammer in: Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen, Rn. 729. 18 Vgl. BGH 49,19,21.

7

entsprechend einzuengen.19 Gerechtfertigt wird diese erweiterte Haftungszurechnung damit,

dass es einem Verein nicht freistehen kann nach eigenem Ermessen zu entscheiden, für wen er

nach der Vorschrift des § 31 BGB haften möchte und für wen nicht. Im Ergebnis fallen nach

Obigem also Personen unter die Regelung des § 31 BGB, die eine vergleichsweise

verantwortungsvolle Funktion im Verein bekleiden, die sie für die Öffentlichkeit als

Repräsentanten des Vereins erscheinen lassen.20

Für eine Qualifikation des Schiedsrichters als Organ des Vereins/Verbandes im Sinne des §

31 BGB spricht, dass in einer Spielleitung, zumindest im Profibereich, durchaus von einer

Übertragung bedeutsamer, wesensmäßiger Funktionen gesprochen werden kann. Der

Schiedsrichter hat auf dem Platz uneingeschränkte Entscheidungsbefugnisse. Seine

Festsetzungen sind, bis auf wenige Ausnahmen, verbindlich, auch wenn sich später

herausstellen sollte, dass die getroffenen Entscheidung falsch war. Der Schiedsrichter hat also

einen nicht zu unterschätzenden Aufgabenbereich bei der Leitung eines Bundesligaspieles. So

mussten die Schiedsrichter beispielsweise in der Vorrunde der Saison 2004/2005 35.214

Zweikämpfe, das sind 230 pro Spiel der 1. Bundesliga,21 beurteilen und wenn nötig

entsprechende Maßnahmen ergreifen. Die Beurteilung der jeweiligen Spielsituationen erfolgt

dabei selbstständig und eigenverantwortlich, so dass eine herausgehobene Stellung durchaus

angenommen werden kann. Schwab22 sieht den Schiedsrichter deshalb als „verlängerten Arm“

des DFB im Sinne eines „Exekutivorgans“. Des Weiteren kann man in dem Tragen des DFB-

bzw. FIFA-Wappens auf der Brust der Schiedsrichter der Bundesliga ein Indiz dafür sehen,

dass die Öffentlichkeit den Schiedsrichter als Vertreter des DFB wahrnimmt, zumal auch die

Schiedsrichter durch das gestiegene Medieninteresse an der Bundesliga verstärkt ins

Rampenlicht rücken.

Gegen eine Einordnung der Schiedsrichter als verfassungsmäßige Vertreter des DFB im Sinne

des § 31 BGB lässt sich anführen, dass sie zwar Entscheidungsträger auf dem Fußballplatz

sind, ihr Wirken aber nicht so sehr als administratives, sonder vielmehr als sportliches zu

bewerten ist. Man käme auch nicht auf den Gedanken, die Spieler der deutschen

Nationalmannschaft als Organ des DFB zu qualifizieren, obwohl sie doch das Aushängeschild

des DFB sind und ihre representativen Aufgaben in der Öffentlichkeit für den DFB nicht zu

gering bewertet werden dürfen. Zudem wird auch einem Nationalspieler mit seiner

Nominierung zu einem Länderspiel ein erhebliches Entscheidungspotential eingeräumt. Die

19 Vgl. Kötz/Wagner, Rn. 290. 20 Vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 292. 21 Vgl. Roth in: Schiedsrichterzeitung 1/05, S. 4. 22 Vgl. Schwab in: NJW 2005, S. 938 (940).

8

ihm gestellten Aufgaben muss er in der jeweiligen Spielsituation, wie der Schiedsrichter auch,

selbstständig und eigenverantwortlich erfüllen.

Im Bereich des Schiedsrichterwesens ist nicht der einzelne Schiedsrichter als Organ im Sinne

des § 31 BGB zu sehen, sondern vielmehr der Schiedsrichterausschuss des DFB bzw. seiner

Landesverbände und deren Unterordnungen als besondere Vertreter gem. § 30 BGB. Nach

§ 2 der Schiedsrichterordnung des DFB bildet dieser einen Schiedsrichterausschuss, der dann

zur Organisation des Schiedsrichterbereiches wiederum entsprechende Ordnungen erlassen

kann. Die Mitglieder des Schiedsrichterausschusses des DFB bestimmt der Bundestag, § 24

der Satzung des DFB. Konkret umfasst der Aufgabenbereich dieses Schiedsrichterausschusses

vor allem die Ansetzung der Schiedsrichter von der Bundesliga bis zur Regionalliga, die

Ansetzung der Schiedsrichterbeobachter sowie die gesamte Lehrarbeit,23 um nur die

wichtigsten Punkte zu nennen.

Zwar wird der Schiedsrichterausschuss in § 19 der Satzung des DFB lediglich als

„Ausschuss“ und nicht wie beispielsweise der DFB- Bundestag oder der Vorstand

ausdrücklich als Organ, § 31 BGB, bezeichnet, doch liegen, nach Obigem, beim

Schiedsrichterausschuss die Voraussetzungen des § 31 BGB vor. In dieser Hinsicht kann dem

DFB dann auch nicht das Argument entgegengehalten werden, er suche sich aus, für wen er

nach § 31 BGB haftet und für wen nicht, denn im Bereich des Schiedsrichterwesens wurde

eine der Größe des DFB entsprechende Verbandsstruktur geschaffen, in deren Rahmen dem

Schiedsrichterausschuss die anfallenden Aufgaben übertragen wurden. Es kann vom DFB

nicht verlangt werden, dass er für seine knapp 80.00024 Schiedsrichter nach den Grundsätzen

des § 31 BGB haftet.

Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass der einzelne Schiedsrichter beim DFB nicht als

verfassungsmäßig berufener Vertreter zu qualifizieren ist. Hingegen ist bei den Mitgliedern

des Schiedsrichterausschusses die Stellung von verfassungsmäßigen Vertretern im Sinne des

§ 31 BGB zu bejahen.

23 Vgl. Roth in: Schiedsrichterzeitung 1/05, S. 4. 24 Vgl. Roth in: Schiedsrichterzeitung 1/05, S. 4.

9

bb. Der Schiedsrichter als Erfüllungsgehilfe des DFB i.S.d. § 278 I BGB

Demgegenüber könnte es sich beim Schiedsrichter aber um einen Erfüllungsgehilfen des

Verbandes i.S.d § 278 I BGB handeln. Ganz allgemein ist Erfüllungsgehilfe, wer nach den

tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung

einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.25

Der Wille des Schuldners, hier des DFB, den Schiedsrichter als Hilfsperson tätig werden zu

lassen, kommt durch die entsprechende Spieleinteilung zum Ausdruck. Problematisch

erscheint hier allein, dass der Schiedsrichter seine Leistung nicht an die am Spiel Beteiligten

erbringt, sondern vielmehr an den Verband.

Für eine Annahme einer Tätigkeit im Sinne obiger Definition reicht es demgegenüber aber

aus, dass der Schiedsrichter bei der Ausübung seiner Tätigkeit mit den Rechtsgütern der am

Wettkampf Beteiligten in Berührung kommt.26

Dies ist bei einem Schiedsrichter durchaus zu bejahen. Der Schiedsrichter ist mithin als

Erfüllungsgehilfe des Verbandes i.S.d. § 278 I BGB zu qualifizieren.

b. Verletzung einer Schuldnerpflicht durch den Erfüllungsgehilfen

Der Schuldner haftet indes nicht für jedwedes Handeln seines Erfüllungsgehilfen.27 Vielmehr

ist zu fordern, dass die schuldhafte Handlung, hier die Spielmanipulation, im inneren

sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Schuldner dem Erfüllungsgehilfen

zugewiesen hat, um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.28 Eine Haftung des

Schuldners für seinen Erfüllungsgehilfen würde also nur dann entfallen, wenn das Verhalten,

das den Vorwurf der Pflichtwidrigkeit begründet, aus dem allgemeinen Umkreis des

Aufgabenbereichs herausfällt, den der Erfüllungsgehilfe für den Schuldner wahrzunehmen

hat.29 Die Haftung des Schuldners entfällt aber nicht schon dann, wenn der Erfüllungsgehilfe

von den Weisungen des Schuldners abweicht. So kann die Haftung beispielsweise auch bei

strafbaren und vorsätzlichen Handlungen gegeben sein.30

Der DFB teilt die Schiedsrichter zu den jeweiligen DFB-Pokalspielen ein, um seiner Pflicht,

jedes Spiel mit einem geeigneten und gut ausgebildeten Schiedsrichter zu besetzen,

nachzukommen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Spiele unter Beachtung der

gültigen Regeln ausgetragen werden. Wie oben bereits dargetan, handelt es sich bei dieser

Pflicht um einen Ausfluss der verbandsrechtlichen Förderpflicht gegenüber seinen

25 Vgl. BGHZ 13, 113; Heinrichs in: Palandt, § 278/Rn. 7. 26 Vgl. Kuhn in: Der Sportschiedsrichter, 8. Kapitel, S. 117. 27 Vgl. Schellhammer in: Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen, Rn. 1725. 28 Vgl. BGHZ 114, 270; Heinrichs in: Palandt, § 278/Rn. 20. 29 Vgl. BGHZ 31, 366.

10

Mitgliedern. Liegt nun ein Fall einer Spielmanipulation vor, dann ist der geforderte innere

sachliche Zusammenhang mit der dem Schiedsrichter zugewiesenen Aufgabe, nämlich den

gültigen Regeln Geltung zu verschaffen, hergestellt. Der DFB hat dann seine oben

beschriebene Pflicht verletzt. Er hat nämlich gerade keinen geeigneten und gut ausgebildeten

Schiedsrichter zum jeweiligen Spiel eingeteilt, mithin wurde das manipulierte Spiel nicht

unter Beachtung der gültigen Regeln ausgetragen. Die schuldhafte Handlung fällt in einem

solchen Fall der Spielmanipulation also keineswegs aus dem allgemeinen Umkreis des

Aufgabenbereichs. Auch die Qualifikation der Manipulation als Straftat i.S.d. § 263 I StGB

steht dem nicht entgegen, so dass eben in diesen Fällen eine Verletzung einer

Schuldnerpflicht des DFB, durch den Erfüllungsgehilfen, hier den Schiedsrichter, vorliegt.

c. Haftungsausfüllung, §§ 249 ff. BGB

Schließlich muss geprüft werden, wie für einen etwaigen Schaden entschädigt werden könnte.

Auszugehen ist dabei vom Grundsatz der Naturalrestitution, § 249 BGB.

aa. Naturalrestitution, § 249 BGB

Nach Sinn und Zweck der Naturalrestitution hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den

Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende

Umstand, das schädigende Ereignis also, nicht eingetreten wäre.

Am viel zitierten Beispiel des manipulierten DFB-Pokalspiels zwischen dem SC Paderborn

und dem Hamburger Sportverein wird deutlich, dass eine Wiederherstellung des Zustandes

ohne die Spielmanipulation, also eine Wiederholung des Spieles, insbesondere bei einem

inzwischen fortgeschrittenem Pokalwettbewerb mit KO-System kaum mehr herzustellen ist.

Man denke alleine an die Auswirkungen in praktischer Hinsicht, die eine Wiederherstellung

des Zustandes ohne die Manipulation mit sich bringen würde. Der ausgeschiedene Verein

müsste dann gegen den dem Sieger zugelosten Verein spielen; so weit wäre noch gar kein

allzu großes Problem ersichtlich, was aber wenn bereits mehr als eine weitere Runde seit der

Spielmanipulation durchgeführt worden ist? Genauso schwierig wie diese Problemlösung

erscheint auch die Frage, wie mit den in solchen Spielen ausgesprochenen persönlichen

Strafen wie Verwarnung und Feldverweis auf Dauer zu verfahren ist. Diese persönlichen

Strafen können dann unter Umständen auch Auswirkungen auf andere Spiele haben. Das wäre

dann der Fall, wenn ein Spieler aufgrund der fünften gelben Karte oder aber wegen einer

roten Karte gesperrt werden würde und der betreffende Spieler am nächsten Spiel nicht

teilnehmen könnte.

30 Vgl. Heinrichs in: Palandt, § 278/Rn. 20.

11

Außerdem wäre eine Wiederherstellung der ohne die Spielmanipulation bestehenden

Situation im oben bezeichnetem Beispielsfall schwerlich mit den seinerzeit gültigen

Verbandsstatuten zu vereinbaren gewesen.31 Über die Möglichkeit der Wiederholung

insbesondere von Meisterschaftsspielen wird unten an entsprechender Stelle noch einzugehen

sein.

Im Ergebnis wird deutlich, dass eine für den Geschädigten befriedigende Lösung nicht im

Bereich des § 249 BGB zu suchen ist, sondern eher der Vorschrift des § 252 BGB zu

entnehmen sein wird.

bb. Entgangener Gewinn, § 252 BGB

Nachdem gerade festgestellt worden ist, dass eine Naturalrestitution i.S.d § 249 GB nicht zu

fruchtbaren Ergebnissen führt, soll im Folgenden der Blick auf die Regelung des § 252 BGB

gerichtet werden, der die Möglichkeit eröffnet, entgangenen Gewinn geltend zu machen.

Der Gewinn gilt danach dann als entgangen, wenn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge

oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, § 252

S. 2 BGB.

Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einem entgangenen Gewinn kommt, wäre

zunächst, dass der Verein ohne die Spielmanipulation durch den Schiedsrichter die nächste

Runde erreicht hätte. Zwar hat im konkreten Fall der HSV gegen den Regionalligisten SC

Paderborn mit 2:0 geführt und der Schiedsrichter durch seine vorsätzlich getroffenen

Fehlentscheidungen zumindest die Wende in diesem Spiel eingeleitet. Indes kann nicht mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der HSV nicht auch

ohne die Schiebung aus dem Wettbewerb ausgeschieden wäre, denn selten ist ein Sieg des

David gegen Goliath im DFB-Pokalwettbewerb nicht.

Die Frage, was alles zum entgangenen Gewinn zu zählen ist, stellt sich also nur, wenn das

Vorbringen des HSV, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die nächste

Pokalrunde erreicht hätte, erfolgreich wäre. Zum entgangenen Gewinn sind in erster Linie die

Einnahmen aus der nächsten, hier also der 2. Pokalhauptrunde, zu zählen. Für die

Geltendmachung von Einnahmen weiterer Pokalrunden ist indes kein Raum, weil deren

Erreichen unter keinen Umständen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

angenommen werden könnte.

Zur Ermittlung der genauen Höhe der Einnahmen aus der 2. Pokalhauptrunde stehen dem

Geschädigten die Beweiserleichterungen des § 252 S. 2 BGB sowie des § 287 ZPO zur

Verfügung. Diese Beweiserleichterungen ändern aber nichts daran, dass der Kläger die für

31 Vgl. Heermann in: Causa Sport, 1/2005, S. 4 (8).

12

eine Prognose des entgangenen Gewinns nach § 252 S. 2 BGB bzw. die für eine Ermittlung

der Erwerbschancen nach § 287 ZPO notwendigen konkreten Anknüpfungspunkte darlegen

und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss.32

Im Ergebnis besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit, auch entgangenen Gewinn

gegenüber dem Verband geltend zu machen, doch wird es sehr schwer sein, in diesem Bereich

Beweis zu führen.

Dass eine entsprechende Beweisführung im Bereich des Sportrechts aber zum Erfolg führen

kann, zeigt das Beispiel Katrin Krabbe. Diese hatte in einem Prozess gegen den

Leichtathletik-Weltverband IAAF 1,2 Mio. DM nebst Zinsen wegen einer rechtswidrigen

Sperre zugesprochen bekommen.33

Hilfreich waren ihr dabei die Darlegungs- und Beweiserleichterungen des

§ 252 S. 2 BGB, § 287 ZPO. Im Rahmen der richterlichen Schätzungsmöglichkeit war dann

von den unter Beweis gestellten Schadensposten ein deutlicher Abzug wegen dennoch

verbleibender Risiken vorgenommen worden. Folglich hat das Gericht der Klägerin Katrin

Krabbe von den geforderten 2,55 Mio. DM lediglich 1,2 Mio. DM zugesprochen. 34

d. Haftungsausfüllende Kausalität

Endlich ist nach Darlegung des möglichen Schadens und seines Nachweises noch auf die sog.

haftungsausfüllende Kausalität einzugehen.

Die Voraussetzungen der haftungsausfüllenden Kausalität sind dann erfüllt, wenn die

Rechtsverletzung ursächlich für den geltend gemachten Schaden gewesen ist. Dabei ist

insbesondere der Schutzbereich der jeweiligen Norm zu berücksichtigen. So soll eine

missbilligte Handlung nur dann eine Schadensersatzpflicht auslösen, wenn die verletzte Norm

gerade dieses Verhalten und gerade solche Schäden verhindern will.35

Im vorliegenden Beispielsfall ist die Rechtsgutverletzung in der oben erörterten Verletzung

der verbandsrechtlichen Förderpflicht zu sehen.

Fraglich ist hier, ob durch die verbandsrechtliche Förderpflicht gerade auch der vom HSV als

Kläger geltend gemachte Einnahmeausfall vermieden werden sollte. Die verbandsrechtlichen

Förderpflichten werden auch durch die jeweiligen Mitgliederinteressen konkretisiert.36

Im Rahmen des DFB-Pokalwettbewerbes bestehen die Mitgliederinteressen sowohl im

sportlichen Weiterkommen als auch im wirtschaftlichen Vorteil, so dass man durchaus zu

32 Vgl. LG München in SpuRt 2001, S. 238 (239). 33 Vgl. LG München in SpuRt 2001, S. 238 (239). 34 Vgl. LG München in SpuRt 2001, S. 238. 35 Vgl. Schwab in: Einführung in das Zivilrecht, Rn 259 f. 36 Vgl. Heermann in: Causa sport, 3/4/2004, S. 184 (188).

13

dem Ergebnis kommen könnte, dass im konkreten Fall die verbandsrechtlichen

Förderpflichten den Geschädigten auch vor Einnahmeausfällen hätten schützen sollen.

Gegen die Annahme, dass die verbandsrechtlichen Förderpflichten gerade die entstandenen

Schäden hätten vermeiden sollen, kann indes angeführt werden, dass der Einsatz der im DFB-

Pokalwettbewerb eingesetzten Schiedsrichter lediglich die Durchführbarkeit der jeweiligen

Spiele zum Ziel hat.37

Das zuletzt genannte Argument kann mehr überzeugen. Wenn man in Fällen wie diesen

wirtschaftliche Beeinträchtigungen der Vereine vom Umfang der verbandsrechtlichen

Förderpflichten als miterfasst ansähe, dann würde der Umfang der verbandsrechtlichen

Förderpflichten zu weit geraten. Vielmehr erfasst diese Förderpflicht hier lediglich die

Verpflichtung, dass die Spiele von qualifizierten Schiedsrichtern geleitet werden und dadurch

die Durchführbarkeit des DFB-Pokalwettbewerbes gewährleistet ist.

Im Ergebnis ist demnach festzustellen, dass die Geltendmachung des entgangenen Gewinns

nach § 252 BGB im konkreten Fall jedenfalls am Fehlen der haftungsausfüllenden Kausalität

scheitern würde.

e. Verbandsrechtlicher Haftungsausschluss

Weiter ist zu prüfen, ob zudem in solchen Fällen nicht schon ein verbandsrechtlicher

Haftungsausschluss einschlägig ist. In Betracht käme hier die Vorschrift des § 56 der Satzung

des DFB. Danach können aus Entscheidungen der DFB-Organe, der Rechtsorgane des DFB

und der Ausschüsse des DFB keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.

Der Anwendungsbereich dieser Haftungsausschlussklausel ist im vorliegenden Beispielfall

aber nicht eröffnet. Dies ist damit zu begründen, dass der Wortlaut des § 56 der DFB Satzung

solche Fälle, in denen ein Spiel durch einen vom DFB

Schiedsrichterausschuss eingesetzten Schiedsrichter manipuliert wurde, nicht erfasst.38

37 Vgl. Heermann in: Causa sport, 1/2005, S. 4 (9). 38 Vgl. Heermann in: Causa sport, 1/2005, S. 4 (9).

14

2. Vertragliche Ansprüche wegen Manipulation eines Bundesligaspiels

Nach der Erörterung möglicher vertraglicher Ansprüche des Geschädigten wegen der

Manipulation eines DFB-Pokalspiels soll im Folgenden geprüft werden, inwieweit

vertragliche Ansprüche gegen den Verband wegen der Manipulation eines Bundesligaspiels

bestehen. Diese Fallkonstellation ist deshalb gesondert zu prüfen, weil hier der Ligaverband

die Meisterschaftsspiele in eigener Verantwortung durchführt und somit auch sicherstellen

muss, dass die Spiele im Rahmen der gültigen Regeln ablaufen, also von qualifizierten

Schiedsrichtern geleitet werden.39

Als Fallbeispiel möge dabei die Begegnung in der 2. Bundesliga vom 22.10.2004 zwischen

dem LR Aalen und dem SV Wacker Burghausen dienen. Die Wertung dieses Spieles hat das

Sportgericht aufgehoben, weil das Sportgericht es als erwiesen ansah, dass hier eine

Manipulationsabrede zwischen Wettkunden und dem Schiedsrichter vorgelegen war und in

der Folge der Spielverlauf vom Schiedsrichter sportwidrig beeinflusst wurde.40

Fraglich ist in diesem Themenkomplex, aufgrund welcher Verpflichtung der DFB die

jeweiligen Schiedsrichter einteilt, wenn doch der Ligaverband den Spielbetrieb in der 1./2.

Bundesliga in alleiniger Verantwortung durchführt. Nach der Präambel des

Grundlagenvertrages zwischen DFB und Ligaverband ist dieser insbesondere berechtigt, die

vom DFB zur Nutzung durch Pachtvertrag übertragenen Vereinseinrichtungen zu nutzen. In

erster Linie sind unter dieser Vereinseinrichtung die 1./2. Bundesliga zu verstehen. Doch ist

die Vereinseinrichtung 1./2. Bundesliga ohne qualifizierte Schiedsrichter, die den Regeln

Geltung verschaffen, wertlos, weil nicht durchführbar. Im Ergebnis bedeutet dies, dass zu den

Vereinseinrichtungen in gewisser Weise auch der Schiedsrichter gehören muss, soweit dies

für die Durchführung der 1./2. Bundesliga erforderlich ist. Die Pflicht des DFB zur Gestellung

der Schiedsrichter in der 1./2. Bundesliga ist also auf den Pachtvertrag zwischen DFB und

Ligaverband zurückzuführen.

Hier ergibt sich also die Pflicht zur Einteilung der Schiedsrichter aus dem Pachtvertrag. Da

hier private Rechte Gegenstand des Pachtvertrages sind, liegt ein Fall der sog. Rechtspacht41

vor (§ 581 BGB).

Folglich könnte sich ein Schadensersatzanspruch des Ligaverbandes gegenüber dem DFB

jedenfalls aus §§ 581 I, 280 I, II, 281 I i.V.m. 278 I BGB ergeben.

39 Vgl. Heermann in: Causa sport, 1/2005, S. 4 (9). 40 Vgl. DFB-Sportgericht, Urt. v. 15.2.2005- 85/2004/2005. 41 Vgl. Heintzmann in: Soergel, § 581/Rn. 5.

15

a. Der Schiedsrichter als Erfüllungsgehilfe des DFB i.S.d. § 278 I BGB

Wie oben bereits festgestellt, ist der Schiedsrichter als Erfüllungsgehilfe des Verbandes zu

qualifizieren.

b. Handeln des Erfüllungsgehilfen bei Gelegenheit der Vertragserfüllung

Auch bei einer Manipulation eines Bundesligaspiels handelt der Schiedsrichter, genauso wie

oben für ein DFB-Pokalspiel beschrieben, bei Gelegenheit der Vertragserfüllung.

c. Haftungsausfüllung, §§ 249 ff BGB

Problematisch erscheint in diesem Bereich lediglich die Haftungsausfüllung sowie die

haftungsbegründende Kausalität. Im Folgenden soll zunächst die Haftungsausfüllung im

Blickpunkt der Auseinandersetzung stehen.

aa. Naturalrestitution, § 249 BGB

Zunächst soll die Möglichkeit der oben bereits definierten sog. Naturalrestitution, § 249 BGB,

geprüft werden. Anders als zuvor dargestellt im Rahmen der DFB- Pokalspiele erscheint es

bezüglich Meisterschaftsspielen zumindest einfacher den Zustand wiederherzustellen, der

bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, wenn also das Spiel

nicht manipuliert worden wäre. Das DFB-Sportgericht hat denn auch entschieden42, dass das

Meisterschaftsspiel zwischen dem LR Aalen und dem SV Wacker Burghausen gem.

§§ 17 Nr. 1, 2, 16, Nr. 6 S. 5, DFB-RVO zu wiederholen ist.

Auf den ersten Blick scheint so der Zustand wiederhergestellt, der ohne das schädigende

Ereignis bestehen würde. Indes darf nicht übersehen werden, dass die Manipulation auch über

das jeweilige Spiel hinaus Auswirkungen auf nachfolgende Spiele haben kann. Dies wäre

beispielsweise dann der Fall, wenn ein Spieler in einem manipulierten Spiel eine persönliche

Strafe erhalten würde, die ihn in der Folge an der Teilnahme im nächsten Meisterschaftsspiel

hindern würde. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die bei einer Spielwiederholung erzielten

Mehreinnahmen durchaus zu einer ungerechtfertigten finanziellen Besserstellung der

betroffenen Vereine führen würde.43

Erheblich größere Probleme ergeben sich demgegenüber, wenn, anders als im Ausgangsfall,

die Spielmanipulation erst nach der Saison bekannt wird, die Vereine dann schon

entsprechend ihrer Platzierungen für die neue Saison geplant haben und gegebenenfalls

bereits für den jeweiligen internationalen Wettbewerb an die UEFA gemeldet wurden.

42 Vgl. DFB-Sportgericht, Urt. v. 15.2.2005- 85/2004/2005. 43 Vgl. Heermann in: Causa sport 1/2005, S. 4 (10).

16

Insgesamt ist also festzustellen, dass im Ausgangsfall eine Spielwiederholung wenigstens zu

befriedigenden Ergebnissen führt, nicht jedoch, wenn die Spielmanipulation erst nach

Saisonende bekannt wird, weil dann eine Spielwiederholung nicht mehr möglich erscheint.

bb. Entgangener Gewinn, § 252 BGB

Nach der Darlegung der Problemstellungen, die sich im Rahmen der sog. Naturalrestitution

ergeben können, soll sich nachfolgend mit der Vorschrift des § 252 BGB, entgangener

Gewinn, auseinandergesetzt werden, dessen grundsätzlichen Voraussetzungen bereits oben

aufgezeigt worden sind.

Im Ausgangsfall ist der Anwendungsbereich des § 252 BGB nicht eröffnet, da es, nach oben

Gesagtem, im Gegenteil durch eine Spielwiederholung zu mehr Einnahmen kommen wird.

Der Anwendungsbereich des § 252 BGB könnte aber dann eröffnet sein, wenn die

Manipulation erst nach Saisonende bekannt wird und eine Spielwiederholung zumindest

schwierig erscheint. Der Grund hierfür ist darin begründet, dass sich die Auszahlungen der

Einnahmen aus der Vermarktung der TV-Rechte zum Teil nach dem Tabellenrang am

jeweiligen Spieltag richten. Diese Auszahlungen müssten dann, unter Beachtung der

Grundsätze des § 252 BGB, nachträglich angepasst werden.44

d. Haftungsausfüllende Kausalität

Fraglich bei dem Anspruch des Ligaverbandes gegen den DFB ist weiter, ob die

Voraussetzungen der haftungsausfüllenden Kausalität vorliegen.

Wie bereits dargelegt, ist die haftungsausfüllende Kausalität dann zu bejahen, wenn die

Rechtsverletzung unter Berücksichtigung des Schutzbereiches der betroffenen Norm

ursächlich für den geltend gemachten Schaden ist.

Vorliegend hat der DFB die Pflicht aus dem zugrunde liegenden Pachtvertrag verletzt, den

Spielbetrieb in der 2. Bundesliga nach den geltenden Regeln durchzuführen. Auch hier ist

aber der Schutzbereich der Norm nicht so weit zu dehnen, dass möglicherweise durch

schlechtere Platzierung entgangene TV-Einnahmen in diesen Schutzbereich einzustellen sind.

Zusammenfassend ist hier genauso wie oben festzustellen, dass ein Anspruch gegen den DFB

jedenfalls an den Voraussetzungen der haftungsausfüllenden Kausalität scheitern würde.

44 Vgl. Heermann in: Causa sport 1/2005, S. 4 (10).

17

e. Verbandsrechtlicher Haftungsausschluss

Auch wenn soeben festgestellt worden ist, dass kein Anspruch des Ligaverbandes gegenüber

dem DFB besteht, soll weiter geprüft werden, ob möglicherweise auch ein

verbandesrechtlicher Haftungsausschluss Anwendung findet. Doch ist weder dem

Grundlagenvertrag zwischen DFB und Ligaverband noch der Satzung des DFB ein

verbandsrechtlicher Haftungsausschluss zu entnehmen.

C. Die Haftung des Verbandes für seine Schiedsrichter aus § 831 BGB

Bei der Frage nach der Haftung des Verbandes für seine Schiedsrichter aus Delikt interessiert

vor allem, ob eine Haftung des Verbandes aus § 831 BGB einschlägig ist. Dafür müsste der

Schiedsrichter neben anderen Voraussetzungen zunächst einmal als Verrichtungsgehilfe des

DFB qualifiziert werden können.

I. Definition Verrichtungsgehilfe

Erste Voraussetzung für einen Anspruch aus § 831 BGB wäre also, dass eine Person zu einer

Verrichtung bestellt wird; die Person wird dann zum sog. Verrichtungsgehilfen.

Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn

weisungsabhängig in dessen Interessenkreis tätig wird.45 Für das Weisungsrecht ist

ausreichend, dass der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken,

untersagen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann.46

Die Schiedsrichter werden vom DFB zu einem Spiel eingeteilt und werden dann im

Interessenkreis des Verbandes, der, wie oben festgestellt, auch als Veranstalter des DFB-

Pokals anzusehen ist, nämlich beim vom Verband angesetzten Spiel tätig. Außerdem kann der

jeweilige Verband die Tätigkeit des Schiedsrichters jederzeit beschränken, untersagen und

nach Zeit und Umfang bestimmen.

Folglich ist der Schiedsrichter als Verrichtungsgehilfe des DFB i.S.d. § 831 I 1 BGB zu

qualifizieren.

45 Vgl. Heermann/Götze in: Zivilrechtliche Haftung im Sport, § 3/II 3. S. 34. 46 Vgl. Thomas in: Palandt, § 831/Rn. 6.

18

II. Rechtswidrige Schadenszufügung durch den Verrichtungsgehilfen

Überdies muss der Verrichtungsgehilfe eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung

nach den §§ 823 ff. BGB begangen haben.47

Auf ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen kommt es hierbei nach dem Wortlaut des §

831 I BGB nicht an. Dieser bedarf aber nach h.M. einer Korrektur im Wege der

teleologischen Rechtsfortbildung. Nach dieser muss der Verrichtungsgehilfe in der Tat nicht

schuldhaft gehandelt haben, doch müsste das Verhalten schuldhaft sein, wenn man es sich als

solches einer schuldfähigen Person denkt, die über die für die jeweilige Verrichtung

erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt.48

Dann müsste im Fall „Robert Hoyzer“ zuerst einmal eine zum Schadensersatz verpflichtende

Handlung des Verrichtungsgehilfen vorliegen. Hier kommt zumindest eine rechtswidrige

Handlung im Sinne des § 826 BGB in Betracht.

Die Vorschrift des § 826 BGB erfordert einen Verstoß gegen die guten Sitten. Ganz allgemein

werden die guten Sitten als herrschende „Rechts- und Sozialmoral“ wiedergegeben. Unter

guten Sitten wird das verstanden, was dem „Anstands- und Rechtsgefühl aller Billig- und

Gerechtdenkenden“ entspricht.49

Die Manipulation eines Spielergebnisses stellt selbstredend einen Verstoß gegen die guten

Sitten dar, zumal die Manipulation durch eine Person begangen wurde, der das Vertrauen zur

neutralen Spielleitung entgegengebracht wurde. Auch die übrigen Voraussetzungen wie

Vorsatz und Kausalität liegen im Beispielsfall vor.

Im Ergebnis läge also beim „Manipulationsskandal“ eine rechtswidrige Schadenszufügung

durch den Verrichtungsgehilfen vor.

III. In Ausführung der Verrichtung

Weiterhin ist Voraussetzung für einen Anspruch aus § 831 I BGB, dass der

Verrichtungsgehilfe den Schaden dem Dritten, in Ausführung der Verrichtung und nicht nur

„bei Gelegenheit“ der Verrichtung zufügt. Dafür genügt es, dass die übertragene Tätigkeit

dem Gehilfen die Schadenszufügung wesentlich erleichtert hat50, wenn die fragliche

Handlung zumindest in den äußeren Kreis der übertragenen Verrichtung fällt.51

47 Vgl. Stein in: MüKo, § 831, Rn. 56. 48 Vgl. Larenz/Canaris, Schuldrecht II, III § 79, 2c S. 479; Kupisch in: JuS 1984, S. 250 (253). 49 Vgl. BGH 10, 228, 232; Schwab in: Einführung in das Zivilrecht, Rn. 668. 50 Vgl. Medicus in: Schuldrecht II Besonderer Teil, § 144, Rn. 853. 51 Vgl. Emmerich in: BGB- Schuldrecht Bes. Teil, § 25/Rn. 23.

19

Die Aufgabe des Schiedsrichters als Verrichtungsgehilfe des Verbandes besteht, wie oben

bereits dargestellt, vornehmlich darin, den Regeln Geltung zu verschaffen und ganz allgemein

das Spiel neutral zu leiten.

Wenn wie hier der Schiedsrichter manipulierend in das Spiel eingreift, dann liegt regelmäßig

ein Verstoß gegen die Pflicht einer neutralen Spielleitung sowie gegen die Pflicht zur

Einhaltung der geltenden Regeln vor. Mithin hat der Schiedsrichter den Schaden in

Ausführung der Verrichtung zugefügt.

IV. Exkulpationsmöglichkeit nach § 831 I 2 BGB

Sind alle vorangegangenen Voraussetzungen erfüllt, so haftet der Geschäftsherr zunächst

einmal für sog. vermutetes Verschulden.

In seinem zweiten Satz bietet der § 831 I BGB dem Geschäftsherren aber die Möglichkeit

sich zu entlasten. An diese Möglichkeit werden aber immer strengere Maßstäbe angelegt.52

Die Ersatzpflicht tritt gem. § 831 I 2 BGB nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl

der bestellten Personen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder wenn der

Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Insbesondere muss sich

der Entlastungsbeweis nach

§ 831 I 2 BGB auf die Auswahl, Anleitung und Überwachung des Verrichtungsgehilfen

beziehen.53

1. Auswahl der Schiedsrichter

Die Anforderungen, die an die Auswahl eines Verrichtungsgehilfen zu stellen sind, können

nicht allgemein formuliert werden, sondern bestimmen sich nach dem jeweiligen

Pflichtenkreis und den näheren Umständen.54 Je weiter der dem Verrichtungsgehilfen

übertragene Verantwortungsbereich und je schwieriger die an ihn gestellten Aufgaben sind,

desto größer sind die Sorgfaltspflichten, die vom Geschäftsherrn bei der Auswahl des

jeweiligen Verrichtungsgehilfen verlangt werden. Die Sorgfaltspflichten können sogar soweit

reichen, dass bei den zur Verrichtung bestellten Personen nicht nur die nötige Sachkunde und

das erforderliche Geschick verlangt wird, sondern darüber hinaus vom Geschäftsherrn zu

prüfen ist, ob die jeweilige Person auch über die nötigen moralischen Eigenschaften, wie

Charakterstärke, Besonnenheit oder Verantwortungsgefühl, verfügt.55

52 Vgl. Emmerich in: BGB- Schuldrecht Bes. Teil, § 25/Rn. 25. 53 Vgl. Emmerich in: BGB- Schuldrecht Bes. Teil, § 25/Rn. 25. 54 Vgl. Deutsch/Ahrens, § 20/Rn. 322. 55 Vgl. Thomas in: Palandt, § 831/Rn. 13.

20

Um den soeben dargestellten Anforderungen an einen Entlastungsbeweis gerecht zu werden,

geht beispielsweise der Bayerische Fußballverband (BFV) bei der Auswahl seiner

Schiedsrichter, die, wie oben erörtert, als Verrichtungsgehilfen des BFV zu qualifizieren sind,

neue Wege. War vorher eine bestandene theoretische Prüfung Voraussetzung für die

Erlaubnis Verbandsspiele zu leiten, so muss ein neuer Schiedsrichter seit drei Jahren zudem

zunächst zehn Spiele leiten, bei denen er von erfahrenen Schiedsrichtern beobachtet wird. In

dieser Zeit ist er in gewisser Weise Schiedsrichter auf Probe. Erst dann, wenn er diese zehn

Spiele erfolgreich absolviert hat und das örtliche Schiedsrichtergremium den Schiedsrichter

für befähigt hält, die an ihn gestellten Anforderungen zu meistern, wird ihm der ordentliche

Status des Schiedsrichters zugesprochen.56

Im Ergebnis kann sich der BFV bei etwaigen Forderungen so auf eine gewissenhafte Auswahl

berufen.

Einer Diskussion durchaus zugänglich erscheint aber die Frage, ob das Auswahlsystem des

Verbandes für die Bestimmung der Schiedsrichter der 1./2. Bundesliga noch zeitgemäß ist.

Dieser Aspekt ist deshalb von einigem Gewicht, weil im Bereich des Profifußballs durch

dessen enorme Kommerzialisierung die Anforderungen an die Schiedsrichter in den letzten

Jahren erheblich zugenommen haben. Ihre Entscheidungen tragen nun nicht mehr nur zur

Ermittlung des sportlichen Meisters und der Absteiger bei, vielmehr können ihre

Entscheidungen auch in erheblichem Maße wirtschaftliche Faktoren tangieren.

Bisher ist für die Auswahl eines Schiedsrichters für die Spielleitungen in der 1./2. Bundesliga

in erster Linie die gezeigte Leistung auf dem Platz ausschlaggebend; daneben spielen noch

Alter, Verfügbarkeit und die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Landesverband eine Rolle,

weil kein Schiedsrichter der 1./2. Bundesliga Vereine, die geographisch seinem

Landesverband angehören, pfeifen darf.

Wie aber nicht erst seit dem Fall „Hoyzer“ bekannt ist, bedarf es für Spielleitungen in

höchsten Spielklassen nicht nur einer Persönlichkeit auf dem Platz, sondern auch einer

Persönlichkeit außerhalb desselbigen. Persönliche Eigenschaften wie Charakterstärke und

Verantwortungsgefühl sind gerade für einen Unparteiischen in der Bundesliga wichtige

Anforderungen, die vom Geschäftsherrn, hier dem DFB, durchaus abgeprüft werden müssen.

Da dies aber der erste Fall seiner Art war und das angewandte Verfahren vorher in all den

Jahren gut funktioniert hat, wird man dem DFB keinen Vorwurf bei der Auswahl der

Schiedsrichter machen können. Für die Zukunft erscheint allerdings eine Auswahl der

56 Vgl. Handbuch für das SR-Wesen, S. 2 VI.

21

Schiedsrichter auch unter dem Gesichtspunkt der Persönlichkeit außerhalb des Platzes,

eventuell belegt durch ein Persönlichkeitsgutachten, vorzugswürdiger.

2. Anleitung der Schiedsrichter

Weiterhin wird zu untersuchen sein, ob der DFB auch bei der Anleitung der Schiedsrichter

die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erbringt. Eine objektive Beurteilung der

Schulungsmaßnahmen, die der DFB regelmäßig für seine Schiedsrichter in den höchsten

Klassen durchführt, kann an dieser Stelle nicht erbracht werden, weil sich die Qualität einer

Lehrveranstaltung nur dann beurteilen lässt, wenn man selbst an einer solchen teilgenommen

hat. Indes kann bei der Frage nach einer ausreichenden Anleitung der deutschen

Spitzenschiedsrichter ein Blick ins Ausland dienlich sein. So haben erst kürzlich die

deutschen FIFA Schiedsrichter Dr. Fleischer und Albrecht auf Bitten des südkoreanischen

Verbandes die dortigen Final-Play-offs in der K-League geleitet.57

Obiges Beispiel hat gezeigt, dass die fachliche Qualität der deutschen Schiedsrichter, die

immer auch auf die Lehrarbeit zurückzuführen ist, international große Beachtung findet, die

Anleitung der Schiedsrichter durch den DFB also den an sie gestellten Anforderungen genügt.

3. Überwachung der Schiedsrichter

Die sorgfältige Auswahl bei der Nominierung der Schiedsrichter für die Bundesliga genügt

indes nicht, vielmehr ist auch eine stetige Überwachung des Schiedsrichters notwendig. In

diesem Bereich ist der Nachweis fortdauernder, planmäßiger und unauffälliger Überwachung

mit unerwarteten Kontrollen zu führen.58 Die h.M. stellt bezüglich der Auswahl des

Verrichtungsgehilfen auf den Zeitpunkt der Schadenszufügung ab; entscheidend ist demnach,

ob der Gehilfe zu diesem Zeitpunkt hätte eingestellt werden dürfen.59

Die Schiedsrichter werden bisher in ihrer jeweils höchsten Spielklasse beobachtet, wobei

Spiele der 1./2. Bundesliga immer beobachtet werden. Eine Beobachtung besteht aus einer

Spielanalyse durch einen erfahrenen Kollegen, wie Manfred Amerell oder Helmut Krug, nach

dem Spiel, in der allgemeine Mängel in der Spielleitung angesprochen werden und konkrete

Spielsituationen anhand von Fernsehbildern nachbereitet werden. Schließlich verfasst der

Beobachter nach dem Spiel einen Bericht, in dem sich der Beobachter zu Punkten wie

Regelanwendung und Regelauslegung, der Persönlichkeit des Spielleiters oder auch der

körperlichen Verfassung während des Spiels äußert.60

57 Vgl. o.V., Schiedsrichterzeitung 1/05, S. 20. 58 Vgl. Thomas in: Palandt, § 831/Rn. 14. 59 Vgl. Medicus in: Schuldrecht II Besonderer Teil, § 144, Rn. 854. 60 Vgl. dazu im Anhang das Beobachtungsformular.

22

Der Nachweis einer fortdauernden und planmäßigen Überwachung ist demnach also erbracht.

Fraglich ist vielmehr, ob auch das Erfordernis einer unauffälligen Überwachung mit

unerwarteten Kontrollen erfüllt ist.

Dass bei Spielen, die nicht der jeweiligen Leistungsklasse des Schiedsrichters, also seiner

persönlich höchsten Spielklasse, angehören, kein Beobachter vor Ort ist und folglich ein

solcher auch nicht bei einem DFB-Pokalspiel eingesetzt wird, spricht dafür, dass das oben

beschriebene Kriterium zur Zeit nicht erfüllt wird.

Jedoch wird ein Schiedsrichter zumindest in den Spielklassen hinab bis zur Regionalliga

praktisch bei jedem Spiel beobachtet: Eine Vielzahl von Kameras, die jeden Fehler des

Unparteiischen einer breiten Öffentlichkeit und damit auch den Verantwortlichen im

Schiedsrichterbereich zugänglich macht. Da das Urteil des Beobachters, wie jedes Urteil eines

Menschen, mit subjektiven Elementen behaftet ist, würden sich gewiss kontinuierlich

schlechte Leistungen eines Schiedsrichters in den unteren Klassen, wenn auch nur mittelbar,

auf seine Bewertung in der Leistungsklasse auswirken. Im Ergebnis ist deshalb Heermann61

zu folgen, dass die eben dargestellten Maßnahmen hohe Standards erfüllen und den Verband

durchaus nach Maßgabe des § 831 I 2 BGB exkulpieren können. Dennoch kann man in

Zukunft darüber nachdenken, die Spielbeobachtungen auch bei Spielen in für den jeweiligen

Schiedsrichter niedrigeren Ligen wie der Regionalliga wenigstens stichprobenartig

vorzunehmen.

61 Vgl. Heermann in: Stuttgarter Nachrichten vom 26.01.2005, S. 32.

23

D. Fazit

Letztlich hat sich also gezeigt, dass der DFB, für das Fehlverhalten einzelner Schiedsrichter

nicht haftbar zu machen ist. Nach hier vertretener Auffassung kann der DFB folglich für die

vorgefallenen Spielmanipulationen in Meisterschaft und Pokal nicht in Anspruch genommen

werden.

Fraglich bleibt zum Schluss allein, wie solche unrühmlichen Vorfälle in Zukunft vermieden

werden können, wobei eine Wiederholung solcher Vorfälle nie ganz ausgeschlossen werden

kann, solange Fußballspiele von Menschen gepfiffen werden. Man könnte zum Beispiel

darüber nachdenken, ob es sinnvoll ist, Schiedsrichter - wie derzeit zu beobachten - in immer

früheren Jahren immer schneller nach oben zu bringen. So ist beispielsweise der Verfasser mit

23 Jahren zweitältester Schiedsrichter von 30 in der Schiedsrichter-Fördergruppe des

Bayerischen Fußballverbandes.

Dieser Skandal hat gezeigt, dass es großer Charakterstärke auch neben dem Spielfeld bedarf,

um den verschiedenen Verlockungen rund um den Profifußball zu widerstehen. Eine solche

Charakterstärke benötigt oftmals bei jungen Menschen eine gewisse Zeit um heranzureifen.

Dieser Prozess kann durch das Sammeln von Erfahrung in vielen Spielen insbesondere in -

allen - Spielklassen gefördert werden, nicht jedoch, wenn ein Schiedsrichter schon nach

kürzester Zeit in höchsten Ligen eingesetzt wird, ohne sich dies durch stetige und lang

andauernde Leistungserbringung zu verdienen. Freilich kann man in diesem Bereich auch

eine andere Meinung vertreten, doch erscheinen die vorangehenden Erwägungen wenigstens

nicht fern liegend.

Zu begrüßen ist indes, dass der außerordentliche Bundestag des DFB am 28.04.05 in Mainz

zwei Neuerungen im Bereich der Schiedsrichterbeobachtungen beschlossen hat.62 Zum einen

unterstützt der außerordentliche Bundestag des DFB das Vorhaben des

Schiedsrichterausschusses, alle Pokalspiele mit Beobachtern zu besetzen. Zum anderen soll in

gleicher Weise geprüft werden, ob alle Regionalligaspiele, oder doch zumindest solche, die

von jungen Schiedsrichtern geleitet werden, beobachtet werden können.

Es bleibt zu hoffen, dass sich das Image des deutschen Fußballs bis zur WM im eigenen Land

im Jahre 2006 wieder erholt. Die deutschen Schiedsrichter werden nichtsdestotrotz sicherlich

auch in Zukunft auf der Welt zu den besten ihrer Zunft gehören.

62 Vgl. o.V., Außerordentlicher Bundestag 28.04.05 in Mainz, <http://www.dfb.de/dfb-info/bundestag05/broschuere/bt05.pdf>; besucht am 30.05.05.

Anhang

Wettbewerb/Spiel: Regionalliga Süd –

Spielnummer: Datum: Anstoß:

Ergebnis: : Halbzeit: : Schwierigkeitsgrad: 1 = normal

2 = schwierig

Schiedsrichter: Note:

Schiedsrichter-Assistent 1: Note: Schiedsrichter-Beobachter:

Schiedsrichter-Assistent 2: Note:

2 Beschreibung des Spiels:

3 Regelanwendung und Regelauslegung:

4 Spielkontrolle, taktisches Verhalten, Umgang mit Spielern und Offiziellen (Bank):

5 Disziplinarkontrolle:

6 Persönlichkeit:

Bericht des

Schiedsrichter-Beobachters

Deutscher Fußball-Bund

Geschäftsstelle der Regionalliga Süd Brienner Str. 50 80333 München Telefon: 089-5426060 Telefax: 089-54260620 [email protected]

7 Körperliche Verfassung

8 Stellungsspiel:

9 Zusammenarbeit mit den Schiedsrichterassistenten:

10 Zusammenfassende Bemerkungen und Verbesserungsvorschläge:

11 Schiedsrichter-Assistent 1: Korrektheit der getroffenen Entscheide für Abseits, Ab- und Eckstoß, verbotenes Spiel, Genauigkeit der Zeichengebung, Zusammenarbeit, Stellungsspiel und Laufwege

12 Schiedsrichter-Assistent 2: Korrektheit der getroffenen Entscheide für Abseits, Ab- und Eckstoß, verbotenes Spiel, Genauigkeit der Zeichengebung, Zusammenarbeit, Stellungsspiel und Laufwege

Bewertungsskala: 9.0 – 10: Hervorragende Leistung 8.0 – 8,9: Sehr gute Leistung 7.0 – 7.9: Gute Leistung 6.0 – 6.9: Schwache Leistung 5.0 – 5.9: Sehr schwache Leistung <5.0: Ungenügende Leistung

Für Schiedsrichter sind Zehntelnoten möglich, für Schiedsrichter-Assistenten nur Halbnoten

Datum: Unterschrift: