I. Anspruch aus § 812 I 1, 2. Alt. BGB Rechtsfolge: zwar ... · Verfassung (Art. 1 und Art. 2 GG)?...

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Fall 21: Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz? I. Anspruch aus § 812 I 1, 2. Alt. BGB Rechtsfolge: zwar kein Schadensersatzanspruch, aber: Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr. 1. Etwas erlangt B hat Bild des K ohne Zahlung eines Entgeltes genutzt. Bereicherungsgegenstand: Nutzung des Bildes. 2. Nicht durch Leistung Eingriff in den wirtschaftl. Zuweisungsgehalt des Rechts am Bild? Nutzung des Bildes war allein K zugewiesen; B hat das Bild ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderl. Einwilligung genutzt. Eingriff in den Zuweisungsgehalt des K: (+) 3. Auf Kosten eines anderen K wollte das Bild nicht wirtschaftl. nutzen; er hätte einem Lizenzvertrag nicht zugestimmt K hätte auch keine Lizenzgebühr erhalten Anspruch aus § 812 I 1, 2. Alt. BGB: (-)?

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Fall 21:

Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz?

I. Anspruch aus § 812 I 1, 2. Alt. BGB

Rechtsfolge: zwar kein Schadensersatzanspruch, aber: Anspruch

auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr.

1. Etwas erlangt

B hat Bild des K ohne Zahlung eines Entgeltes genutzt.

Bereicherungsgegenstand: Nutzung des Bildes.

2. Nicht durch Leistung

Eingriff in den wirtschaftl. Zuweisungsgehalt des Rechts am Bild?

Nutzung des Bildes war allein K zugewiesen; B hat das Bild ohne die

nach § 22 KunstUrhG erforderl. Einwilligung genutzt.

Eingriff in den Zuweisungsgehalt des K: (+)

3. Auf Kosten eines anderen

K wollte das Bild nicht wirtschaftl. nutzen; er hätte einem Lizenzvertrag

nicht zugestimmt K hätte auch keine Lizenzgebühr erhalten

Anspruch aus § 812 I 1, 2. Alt. BGB: (-)?

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BGH: unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildes = Eingriff in den

vermögensrechtl. Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild

Unerheblich, ob K dazu bereit ist, gegen Entgelt Lizenzen für die

Nutzung seines Bildes zu gewähren.

Vielmehr kommt es darauf an, ob B Nutzungs- oder Verwertungs-

möglichkeit okkupiert hat, für deren Einräumung K Zahlung hätte

verlangen können.

Ausschlaggebend ist, ob K die Möglichkeit gehabt hätte, B den Eingriff

und damit den Vermögenserwerb entgeltl. zu gestatten.

Hier: (+)

Eingriff der B auf Kosten des K: (+)

4. Fehlen des rechtlichen Grundes: (+)

5. Rechtsfolge

Herausgabe des Bereicherungsgegenstand: nicht mehr möglich

Wertersatz, § 818 II BGB. Höhe muss Nutzung entsprechen. Auch dies

gilt unabhängig davon, ob K bereit gewesen wäre, die Nutzung

gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zu gestatten;

Arg.: Zahlungsanspruch fingiert nicht Zustimmung des K, sondern stellt

Ausgleich für einen rw Eingriff in die Dispositionsbefugnis des K dar.

Anspruch des K auf Zahlung der angemessenen Lizenzgebühr: (+)

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II. Anspruch aus § 823 I BGB i.V.m. Art. 1 I, Art. 2 GG

1. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts?

Allgem. Persönlichkeitsrecht = „sonstiges Recht“ (vgl. Art. 1, Art. 2 GG);

= Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und auf

Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit.

a) Subsidiarität

Vorliegend evtl. § 22 KunstUrhG (Einwilligungserfordernis des Abge-

bildeten für die Verbreitung oder öffentl. Zurschaustellung) anwendbar.

Aber: § 22 KunstUrhG ist nicht abschließend; regelt nicht alle denkbaren

Rechtsfolgen eines Eingriffs

Anspruch aus § 823 I BGB auf SchE nicht ausgeschlossen.

b) Eingriff in den Schutzbereich des allgem. Persönlichkeitsrechts

Bildnis des K wurde ohne dessen Einwilligung zu Wirtschaftszwecken

verwendet; auch davor will das allgem. Persönlichkeitsrecht schützen

Eingriff in den Schutzbereich: (+)

2. Verletzungshandlung: (+)

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3. Haftungsbegründende Kausalität (zw Handlung und Verletzung):

(+)

4. Rechtswidrigkeit

H.M.: Allgem. Persönlichkeitsrecht = Rahmenrecht, dessen Inhalt

nicht fest umgrenzt ist. Eingriffe können unterschiedl. stark sein.

Rwk. kann nicht schon durch Eingriff an sich als indiziert

gelten, sondern muss positiv festgestellt werden.

umfassende Güter- und Interessensabwägung im Einzelfall nötig

Hier: B kann sich auf Art. 12 GG und Art. 2 GG stützen. K dagegen

kann sich auf Achtung seiner Menschenwürde, Art. 1 I GG und auf

seine allgemeine Handlungsfreiheit berufen, Art. 2 I GG.

allgem. Persönlichkeitsrecht überwiegt das rein kommerzielle

Veröffentlichungsinteresse der B

Verhalten der B war grob rechtswidrig

5. Verschulden: (+)

B hätte Einverständnis des K einholen müssen.

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6. Schaden

Vermögensschaden auf Grund eines entgangenen Lizenzvertrages?

Man müsste unterstellen, dass K zur kommerziellen Nutzung des Bildes überhaupt

bereit war, wenn man die entgangene Lizenzgebühr als Vermögensschaden

ansehen wollte.

Hier aber: K wollte keinen Lizenzvertrag schließen; K begehrt nicht Ersatz eines

Vermögensschadens. Aber evtl. Ersatz eines immateriellen Schadens.

§ 253 BGB: Entschädigung für immaterielle Schäden nur in den durch Gesetz

ausdrücklich best. Fällen.

Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus Analogie zu § 253 II BGB (§

847 BGB a.F.)?

Vorauss.: planwidrige Regelungslücke. Aber (-), gerade in Hinblick auf die

Neufassung des BGB und die Einführung des § 253 II BGB.

Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens unmittelbar aus der

Verfassung (Art. 1 und Art. 2 GG)?

Allgem. Persönlichkeitsrecht hat bei Einführung des BGB noch nicht die

Anerkennung der Rechtsordnung erfahren, die ihm nach Art. 1 und Art. 2 GG

zukommt. Zivilrechtl. Persönlichkeitsschutz wäre lückenhaft, falls für Verletzung des

Persönlichkeitsrechts keine adäquate Sanktion bestehen würde.

Würde man in Fällen wie hier einen Schmerzensgeldanspruch ausschließen, würde

man Wertesystem des GG nicht gerecht. Schmerzensgeldanspruch = wirksames

und oft einziges Mittel, um Eingriffe in das allgem. Persönlichkeitsrecht zu

verhindern.

Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens unmittelbar aus § 823 I

BGB i.V.m. Art. 1, Art. 2 GG mögl.

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Aber: nicht jede Verletzung des allgem. Persönlichkeitsrechts begründet

Schmerzensgeldanspruch.

Bei der Verletzung des allgem. Persönlichkeitsrechts rückt die Genugtuungsfunktion

des Schmerzensgeldes gegenüber der Entschädigungsfunktion in den Vordergrund

(vgl. BGHZ 35, 363, „Gingseng-Fall“). Prüfung nötig, ob es nach Art der

Verletzung erforderl. ist, dem Betroffenen eine Genugtuung hierfür zuzusprechen.

BGH: für Genugtuungsanspruch ist schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung

notwendig, die nicht auf andere Weise ausgeglichen werden könne.

Aber BGH: schweres Verschulden nicht mehr zwingend erforderl., aber: nur

unbedeutende Beeinträchtigung nicht ausreichend

Hier: schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung, da lediglich aus

kommerziellen Gründen in Grundrechte des K eingegriffen wurde.

Anspruch des K auf Geldbetrag als Genugtuung für den erlittenen

Nichtvermögensschaden: (+)

Fraglich: Umfang des Ersatzanspruchs:

Bei Umfangermittlung sind der Präventionsgedanke sowie der vom Schädiger

erzielte Gewinn zu berücksichtigen; ferner die Tatsache, dass K überhaupt nicht

bereit war, an irgendeiner Reklame mitzuwirken.

Außerdem, dass es sich um eine Werbung für ein Präparat handelt, dass u. a. der

Potenzstärkung dient. K kann auf Bild erkannt werden und wird diesbezügl. evtl.

peinlichen Anspielungen ausgesetzt sein. Schmerzensgeld kann durchaus höher

sein als fiktive Lizenzgebühr, da Verletzer sonst risikolos handeln könnte.

7. Haftungsausfüllende Kausalität (zw Rechtsgutverletzung u Schaden): (+)

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III. Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 22 KunstUrhG

1. Vorliegen eines Schutzgesetzes

a) Rechtsnorm: § 22 KunstUrhG

b) Zweck: Schutz eines anderen: (+)

2. Verstoß gegen das Schutzgesetz

a) Tatbestand

Gemäß § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des

Abgebildeten verbreitet oder öffentl. zur Schau gestellt werden.

Einwilligung des K: (-)

Ausnahme gem. § 23 KunstUrhG: (-)

b) Rechtswidrigkeit und Schuld: (+)

3. Rechtswidrigkeit: (+)

4. Schuld: (+)

5. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität,s. oben.

Anspruch des K auf Schadensersatz i.H.d. entgangenen

Lizenzgebühr

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§ 823 I: R am eingerichteten + ausgeübten Gewerbebetrieb

→Schutz des Betriebsinhabers gegen Eingriffe in seine ungestörte

rm ökonomische Betätigung und Entfaltung; geschützt auch

Freiberufler

→ umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen

Wert des Betriebs als bestehender Einheit ausmacht

→ „Funktionieren des Unternehmens“ geschützt

- Subsidiär gegenüber Eigentumsverletzung und speziellen

Schutznormen, z.B. § 824

- geschützt z.B. Erscheinungsform, Geschäftsidee,

Tätigkeitskreis, Kundenstamm, Lieferantenbeziehung,

Organisationsstruktur, Daten, Good-will, Know-how

- Eingriff muss betriebsbezogen sein → Testfrage: „Hätte das

einer Privatperson entsprechend passieren können?“ Wenn

ja (-)

→Fall 22

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Fall 22:

Anspruch der K gegen B auf Unterlassung?

Grundlage für einen Anspruch auf Unterlassung?

§§ 823 ff. BGB: (-), da diese nur Ersatz für den eingetretenen Schaden

gewähren, nicht aber Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche.

Grundlage aber: §§ 1004 I, 862 und 12 BGB (sog. negatorische

Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche).

Aber: Bedürfnis, dass über die gesetzl. geregelten Fälle hinaus ein

Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung bei der Verletzung anderer

Rechte und Rechtsgüter besteht.

anerkannt, dass sich ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch

aus § 1004 I BGB analog ergibt, wenn eines der durch §§ 823 ff. BGB

geschützten Rechte oder Rechtsgüter rw verletzt wurde

(quasinegatorischer Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch).

Hier denkbar: Anspruch der K gegen B aus § 1004 I analog i.V.m. § 823 I

BGB wegen möglichen Eingriffs in das Recht des eingerichteten und

ausgeübten Gewerbebetriebs sowie ein Anspruch aus § 1004 I analog

i.V.m. § 824 I BGB.

Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nur

subsidiär zu prüfen; Prüfung des § 824 I BGB hat Vorrang

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I. Anspruch aus § 1004 I analog i.V.m. § 824 I BGB

Vorauss.: Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen, die der Wahrheit

widersprechen und geeignet sind, wirtschaftl. Interessen des anderen zu

gefährden.

Hier: es liegen keine Tatsachenbehauptungen, sondern Wertungen vor

(Wertungscharakter überwiegt).

Anspruch aus § 824 I BGB: (-)

II. Anspruch aus § 1004 I analog i.V.m. § 823 I BGB

1. Verletzung eines durch § 823 I BGB geschützten Rechts od.

Rechtsguts

a) Subsidiarität

Vorrangige Ansprüche aus sonstigen Normen: (-) (s. o.).

b) Eingriff in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-

betriebs

Vorliegend wurde Kritik geäußert, die gewerbeschädl. sein kann.

Eingriff: (+)

c) Unmittelbarkeit bzw. Betriebsbezogenheit des Eingriffs: (+)

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2. Rechtswidrigkeit

Veröffentlichung eines Warentests ist, sofern sie nicht zu

Wettbewerbszwecken vorgenommen wird, nicht schon als solche

unzulässig; Gewerbebetrieb muss sich angemessener Kritik seiner

Leistungen stellen.

Güter- und Interessenabwägung nötig, anhand der beurteilt wird, ob

unzulässiger Eingriff vorliegt oder nicht.

Hier: Recht am Gewerbebetrieb steht Meinungsäußerungsfreiheit, die

sich gerade mit Produkten des Gewerbebetriebs befasst und die der

Befriedigung des Info.interesses der Öffentlichkeit dient, gegenüber.

V.a. Art. 5 I 2 GG ist zu beachten. Bei der Bewertung von der

Öffentlichkeit zugänglichen Waren und Leistungen besteht die

Vermutung, dass es sich um eine zulässige Ausübung der Meinungs-

freiheit handelt.

Hier: B führt nach ihrer Satzung Untersuchungen an miteinander

vergleichbaren Waren und Leistungen nach wissenschaftl. Methoden

durch und unterrichtet die Öffentlichkeit über ihre Ergebnisse.

B muss angemessener Spielraum für Wertungen verbleiben

Grundsätzl. besteht Vermutung, dass ein Bericht der Stiftung Warentest

unter die Meinungsfreiheit fällt und zulässig ist.

fraglich ist daher, unter welchen Umständen eine Äußerung

ausnahmsweise nicht mehr zulässig ist:

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Wenn Empfängerkreis des Berichts auf Objektivität der Darstellung

vertraut, ist eine neutrale, objektive und sachkundige Prüfung erforderl.

Falls: (+), ist Verfasser des Berichts ein erhebl. Spielraum zuzubilligen.

Nur falls Boden der sachl. gerechtfertigten Kritik verlassen wird: kein

Spielraum Rwk. des Eingriffs: (+)

Hier: Öffentlichkeit vertraut auf Objektivität der Publikationen der B.

Untersuchungen müssen neutral vorgenommen werden;

Falls (-) häufig auch schon Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Hier aber: Neutralität: (+)

Ferner: B hat sich um obj. Richtigkeit ihrer Untersuchungen bemüht.

Außerdem: sachkundige Durchführung der Untersuchungen: (+)

Zudem: auch keine bewussten Fehlurteile und Verzerrungen. B bewertet

Waren und Leistungen schon satzungsgem. nach wissenschaftl.

Methoden.

Eingriff ist nicht rechtswidrig.

Anspruch der K gegen B auf Unterlassung aus § 1004 I analog i.V.m. §

823 I BGB: (-)

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§ 823 II: SchutzG

Erfolgsbezogene im

Anwendungsbereich

von § 823 I

z.B. §§ 211 ff., §§ 303

ff. StGB,

i.E. keine Bedeutung

ggü. § 823 I:

→§§ 303 ff.: § 15 StGB

→obj. Fahrlässigkeit

strenger als subj. des

StrafR

Verhaltensbezogene

z.B. StVO

Selbständige

Bedeutung ggü. § 823 I

→Verschulden muss

sich nur auf Verstoß

gg. SchutzG beziehen,

nicht auf

RGutverletzung

G zum Schutz des

Vermögens

z.B. §§ 263 ff. StGB

Faktisch größte

Bedeutung ggü. §

823 I:

→Nach § 823 II

SchEA, die nach §

823 I nicht gegeben

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§ 823 II: SchutzG

- Jede RNorm, Art. 2 EGBGB

→z.B.: VO, unmittelbar geltendes EuR (→VO, nicht RL)

- Schutzzweck der Norm muss zumindest auch den Einzelnen,

nicht nur die Allgemeinheit schützen

→ „Individuelle SchEA muss im Lichte des

haftpflichtrechtlichen Gesamtsystems tragbar

erscheinen“, BGHZ 66, 388 ff., 390

→Schutzzweck soll auch durch privatrechtliche SchEA

erreicht werden

→NICHT wenn abschließende Regelung getroffen wurde

→Fall 23

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Fall 23

Anspruch der K gegen B auf Schadensersatz?

§ 433 § 433 § 433

Kunde K E-GmbH B

Schadensersatz?

A. Vertragliche bzw. vertragsähnliche Ansprüche

I. Anspruch aus §§ 280 I, 437 Nr. 3, 434 BGB

Vorauss.: Kaufvertrag zw. diesen Parteien

Hier: nur Kaufvertrag zw. K und E-GmbH; Kaufvertrag zw. K und B: (-)

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II. Anspruch aus §§ 280 I, 241 II i.V.m. § 311 BGB (Vertrag mit

Schutzwirkung zugunsten Dritter)

Schuldverhältnis (Kaufvertrag) zw. E-GmbH und B

Fraglich, ob K in den Schutzbereich miteinbezogen wurde.

1. Leistungsnähe des Dritten

Dritte muss best.gem. mit Hauptleistung in Berührung kommen und

Gefahren in ähnlicher Weise ausgesetzt sein wie der Gläubiger.

Hier: (-); Vertrag zw. B und E-GmbH ist bereits vollständig abgewickelt,

als die E-GmbH die Vertragsbeziehungen zu K durchführt.

2. Einbeziehungsinteresse

Interesse der E-GmbH an der Einbeziehung des K in den Schutzbereich

des Vertrages? (-), keinerlei schutzwürdige Interessen an Einbeziehung

3. Ferner auch: Erkennbarkeit: (-)

Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB i.V.m § 311 BGB (-)

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III. Drittschadensliquidation bei §§ 280 I, 437 Nr. 3, 434 BGB

Denkbar, wenn das durch den Vertrag geschützte Interesse dergestalt

auf den Dritten „verlagert“ ist, dass der Schaden rechtl. ihn und

nicht den Gläubiger trifft.

Denkbare Fälle: Gläubiger hatte für Rechnung des Dritten kontrahiert

oder die dem Schuldner in Obhut gegebene Sache gehört nicht dem

Vertragspartner, sondern einem Dritten sowie Fälle der

„Gefahrentlastung“.

Hier liegt keiner dieser Fälle vor.

Anspruch nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation: (-)

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B. Deliktische Ansprüche

I. Anspruch aus § 823 I BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten

und ausgeübten Gewerbebetrieb.

1. Subsidiarität: (+)

2. Eingriff in das Recht des eingerichteten u. ausgeübten

Gewerbebetriebs

Geschützt: nicht nur der Bestand des Betriebes als solcher, sondern auch

seine einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gewerbliche

Tätigkeitskreis gehört; das Unternehmen soll in seiner wirtschaftl. Tätigkeit,

in seinem Funktionieren geschützt werden.

Hier: Rufschädigung und somit nachteilige Einwirkung auf das

Unternehmen durch die Schlechtlieferung und den anschließenden

Weiterverkauf der mangelhaften Rohre denkbar. Fraglich, ob dies ein

Eingriff ist.

3. Betriebsbezogenheit des Eingriffs

Jedenfalls aber: Betriebsbezogenheit des Eingriffs: (-) die Lieferung der

mangelhaften Rohre war nicht unmittelbar gegen den Gewerbebetrieb des

K gerichtet.

Eingriff in den eingerichteten u. ausgeübten Gewerbebetrieb: (-)

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II. Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. aus § 826 BGB

Vorauss. für beide Ansprüche: vorsätzl. od. fahrlässiges Handeln des B.

Aber: weder kannte B die Mangelhaftigkeit der Rohre noch nahm er sie

billigend in Kauf.

Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB sowie aus § 826 BGB: (-)

III. § 823 II BGB i.V.m. § 5 I Nr. 1 UWG

1. Vorliegen eines Schutzgesetzes

Denkbar: Verstoß gegen § 5 I Nr. 1 UWG (unlautere geschäftliche

Handlung durch irreführende Werbung)

→§ 5 UWG = Schutzgesetz?

Def. Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB: jede Norm, die zumindest auch

den Zweck hat, den Einzelnen oder einen einzelnen Personenkreis gegen

die Verletzung eines ihrer Rechtsgüter zu schützen. Es ist ausreichend,

wenn eine Norm, die vor allem dem Schutz der Allgemeinheit dient,

daneben zumindest auch den Individualschutz bezweckt. Problem.:

Kriterium fast ohne Aussagekraft

Ferner: zu undifferenziert auf den generellen Schutzzweck einer Norm

abgestellt, es wird nicht gefragt, ob dieser gerade auch SEA vorsieht.

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Rspr. fordert heute, dass sich aus dem Umfeld der fragl. Norm

ergeben muss, dass deren Schutzzweck gerade auch durch

privatrechtl. SchEA erreicht werden soll.

Die Schaffung eines indirekten SchEA muss vom Gesetzgeber erstrebt

worden sein bzw. ein solcher muss zumindest im Rahmen des

haftpflichtrechtl. Gesamtsystems tragbar erscheinen.

Ob dies im Einzelfall zutrifft, ergibt sich aus einer umfassenden

Würdigung und Gesamtbetrachtung des Regelungszusammenhangs, in

dem die Norm steht.

Hier: § 5 UWG?

§ 5 UWG dient individuellem Schutz sowohl von Mitbewerbern u. sonst.

Marktteilnehmer als auch von Verbrauchern.

Aber: ist ein individueller SchEA für den Fall des Verstoßes gegen § 5

UWG vom Gesetzgeber erstrebt bzw. erscheint ein solcher i.R.d.

haftpflichtrechtl. Gesamtsystems zumindest tragbar?

h.M: (-), da das UWG Ansprüche aller Marktbeteiligten weg. unl. gH

abschließend regelt

MM: UWG-Normen = Schutzgesetze i.S.d. § 823 II BGB

Zuzustimmen ist der ersten Ansicht, da die UWG-Normen Ansprüche der

Marktteilnehmer abschließend regeln.

kein Raum für einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 II BGB

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C. § 9 UWG i.V.m. §§ 3, 5 I Nr. 1 UWG

Vorauss.: K = Mitbewerber gem. § 2 I Nr. 3 UWG des B.

Da K Abnehmer der Produkte des B ist, kann er nicht gleichzeitig im

Wettbewerb zu B stehen.

Anspruch aus § 9 UWG i.V.m. §§ 3,5 UWG: (-)

Endergebnis: Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz: (-)