I. Anspruch aus § 812 I 1, 2. Alt. BGB Rechtsfolge: zwar ... · Verfassung (Art. 1 und Art. 2 GG)?...
Transcript of I. Anspruch aus § 812 I 1, 2. Alt. BGB Rechtsfolge: zwar ... · Verfassung (Art. 1 und Art. 2 GG)?...
Fall 21:
Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz?
I. Anspruch aus § 812 I 1, 2. Alt. BGB
Rechtsfolge: zwar kein Schadensersatzanspruch, aber: Anspruch
auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr.
1. Etwas erlangt
B hat Bild des K ohne Zahlung eines Entgeltes genutzt.
Bereicherungsgegenstand: Nutzung des Bildes.
2. Nicht durch Leistung
Eingriff in den wirtschaftl. Zuweisungsgehalt des Rechts am Bild?
Nutzung des Bildes war allein K zugewiesen; B hat das Bild ohne die
nach § 22 KunstUrhG erforderl. Einwilligung genutzt.
Eingriff in den Zuweisungsgehalt des K: (+)
3. Auf Kosten eines anderen
K wollte das Bild nicht wirtschaftl. nutzen; er hätte einem Lizenzvertrag
nicht zugestimmt K hätte auch keine Lizenzgebühr erhalten
Anspruch aus § 812 I 1, 2. Alt. BGB: (-)?
BGH: unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildes = Eingriff in den
vermögensrechtl. Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild
Unerheblich, ob K dazu bereit ist, gegen Entgelt Lizenzen für die
Nutzung seines Bildes zu gewähren.
Vielmehr kommt es darauf an, ob B Nutzungs- oder Verwertungs-
möglichkeit okkupiert hat, für deren Einräumung K Zahlung hätte
verlangen können.
Ausschlaggebend ist, ob K die Möglichkeit gehabt hätte, B den Eingriff
und damit den Vermögenserwerb entgeltl. zu gestatten.
Hier: (+)
Eingriff der B auf Kosten des K: (+)
4. Fehlen des rechtlichen Grundes: (+)
5. Rechtsfolge
Herausgabe des Bereicherungsgegenstand: nicht mehr möglich
Wertersatz, § 818 II BGB. Höhe muss Nutzung entsprechen. Auch dies
gilt unabhängig davon, ob K bereit gewesen wäre, die Nutzung
gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zu gestatten;
Arg.: Zahlungsanspruch fingiert nicht Zustimmung des K, sondern stellt
Ausgleich für einen rw Eingriff in die Dispositionsbefugnis des K dar.
Anspruch des K auf Zahlung der angemessenen Lizenzgebühr: (+)
II. Anspruch aus § 823 I BGB i.V.m. Art. 1 I, Art. 2 GG
1. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts?
Allgem. Persönlichkeitsrecht = „sonstiges Recht“ (vgl. Art. 1, Art. 2 GG);
= Recht des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde und auf
Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit.
a) Subsidiarität
Vorliegend evtl. § 22 KunstUrhG (Einwilligungserfordernis des Abge-
bildeten für die Verbreitung oder öffentl. Zurschaustellung) anwendbar.
Aber: § 22 KunstUrhG ist nicht abschließend; regelt nicht alle denkbaren
Rechtsfolgen eines Eingriffs
Anspruch aus § 823 I BGB auf SchE nicht ausgeschlossen.
b) Eingriff in den Schutzbereich des allgem. Persönlichkeitsrechts
Bildnis des K wurde ohne dessen Einwilligung zu Wirtschaftszwecken
verwendet; auch davor will das allgem. Persönlichkeitsrecht schützen
Eingriff in den Schutzbereich: (+)
2. Verletzungshandlung: (+)
3. Haftungsbegründende Kausalität (zw Handlung und Verletzung):
(+)
4. Rechtswidrigkeit
H.M.: Allgem. Persönlichkeitsrecht = Rahmenrecht, dessen Inhalt
nicht fest umgrenzt ist. Eingriffe können unterschiedl. stark sein.
Rwk. kann nicht schon durch Eingriff an sich als indiziert
gelten, sondern muss positiv festgestellt werden.
umfassende Güter- und Interessensabwägung im Einzelfall nötig
Hier: B kann sich auf Art. 12 GG und Art. 2 GG stützen. K dagegen
kann sich auf Achtung seiner Menschenwürde, Art. 1 I GG und auf
seine allgemeine Handlungsfreiheit berufen, Art. 2 I GG.
allgem. Persönlichkeitsrecht überwiegt das rein kommerzielle
Veröffentlichungsinteresse der B
Verhalten der B war grob rechtswidrig
5. Verschulden: (+)
B hätte Einverständnis des K einholen müssen.
6. Schaden
Vermögensschaden auf Grund eines entgangenen Lizenzvertrages?
Man müsste unterstellen, dass K zur kommerziellen Nutzung des Bildes überhaupt
bereit war, wenn man die entgangene Lizenzgebühr als Vermögensschaden
ansehen wollte.
Hier aber: K wollte keinen Lizenzvertrag schließen; K begehrt nicht Ersatz eines
Vermögensschadens. Aber evtl. Ersatz eines immateriellen Schadens.
§ 253 BGB: Entschädigung für immaterielle Schäden nur in den durch Gesetz
ausdrücklich best. Fällen.
Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus Analogie zu § 253 II BGB (§
847 BGB a.F.)?
Vorauss.: planwidrige Regelungslücke. Aber (-), gerade in Hinblick auf die
Neufassung des BGB und die Einführung des § 253 II BGB.
Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens unmittelbar aus der
Verfassung (Art. 1 und Art. 2 GG)?
Allgem. Persönlichkeitsrecht hat bei Einführung des BGB noch nicht die
Anerkennung der Rechtsordnung erfahren, die ihm nach Art. 1 und Art. 2 GG
zukommt. Zivilrechtl. Persönlichkeitsschutz wäre lückenhaft, falls für Verletzung des
Persönlichkeitsrechts keine adäquate Sanktion bestehen würde.
Würde man in Fällen wie hier einen Schmerzensgeldanspruch ausschließen, würde
man Wertesystem des GG nicht gerecht. Schmerzensgeldanspruch = wirksames
und oft einziges Mittel, um Eingriffe in das allgem. Persönlichkeitsrecht zu
verhindern.
Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens unmittelbar aus § 823 I
BGB i.V.m. Art. 1, Art. 2 GG mögl.
Aber: nicht jede Verletzung des allgem. Persönlichkeitsrechts begründet
Schmerzensgeldanspruch.
Bei der Verletzung des allgem. Persönlichkeitsrechts rückt die Genugtuungsfunktion
des Schmerzensgeldes gegenüber der Entschädigungsfunktion in den Vordergrund
(vgl. BGHZ 35, 363, „Gingseng-Fall“). Prüfung nötig, ob es nach Art der
Verletzung erforderl. ist, dem Betroffenen eine Genugtuung hierfür zuzusprechen.
BGH: für Genugtuungsanspruch ist schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung
notwendig, die nicht auf andere Weise ausgeglichen werden könne.
Aber BGH: schweres Verschulden nicht mehr zwingend erforderl., aber: nur
unbedeutende Beeinträchtigung nicht ausreichend
Hier: schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung, da lediglich aus
kommerziellen Gründen in Grundrechte des K eingegriffen wurde.
Anspruch des K auf Geldbetrag als Genugtuung für den erlittenen
Nichtvermögensschaden: (+)
Fraglich: Umfang des Ersatzanspruchs:
Bei Umfangermittlung sind der Präventionsgedanke sowie der vom Schädiger
erzielte Gewinn zu berücksichtigen; ferner die Tatsache, dass K überhaupt nicht
bereit war, an irgendeiner Reklame mitzuwirken.
Außerdem, dass es sich um eine Werbung für ein Präparat handelt, dass u. a. der
Potenzstärkung dient. K kann auf Bild erkannt werden und wird diesbezügl. evtl.
peinlichen Anspielungen ausgesetzt sein. Schmerzensgeld kann durchaus höher
sein als fiktive Lizenzgebühr, da Verletzer sonst risikolos handeln könnte.
7. Haftungsausfüllende Kausalität (zw Rechtsgutverletzung u Schaden): (+)
III. Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 22 KunstUrhG
1. Vorliegen eines Schutzgesetzes
a) Rechtsnorm: § 22 KunstUrhG
b) Zweck: Schutz eines anderen: (+)
2. Verstoß gegen das Schutzgesetz
a) Tatbestand
Gemäß § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des
Abgebildeten verbreitet oder öffentl. zur Schau gestellt werden.
Einwilligung des K: (-)
Ausnahme gem. § 23 KunstUrhG: (-)
b) Rechtswidrigkeit und Schuld: (+)
3. Rechtswidrigkeit: (+)
4. Schuld: (+)
5. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität,s. oben.
Anspruch des K auf Schadensersatz i.H.d. entgangenen
Lizenzgebühr
§ 823 I: R am eingerichteten + ausgeübten Gewerbebetrieb
→Schutz des Betriebsinhabers gegen Eingriffe in seine ungestörte
rm ökonomische Betätigung und Entfaltung; geschützt auch
Freiberufler
→ umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen
Wert des Betriebs als bestehender Einheit ausmacht
→ „Funktionieren des Unternehmens“ geschützt
- Subsidiär gegenüber Eigentumsverletzung und speziellen
Schutznormen, z.B. § 824
- geschützt z.B. Erscheinungsform, Geschäftsidee,
Tätigkeitskreis, Kundenstamm, Lieferantenbeziehung,
Organisationsstruktur, Daten, Good-will, Know-how
- Eingriff muss betriebsbezogen sein → Testfrage: „Hätte das
einer Privatperson entsprechend passieren können?“ Wenn
ja (-)
→Fall 22
Fall 22:
Anspruch der K gegen B auf Unterlassung?
Grundlage für einen Anspruch auf Unterlassung?
§§ 823 ff. BGB: (-), da diese nur Ersatz für den eingetretenen Schaden
gewähren, nicht aber Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche.
Grundlage aber: §§ 1004 I, 862 und 12 BGB (sog. negatorische
Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche).
Aber: Bedürfnis, dass über die gesetzl. geregelten Fälle hinaus ein
Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung bei der Verletzung anderer
Rechte und Rechtsgüter besteht.
anerkannt, dass sich ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch
aus § 1004 I BGB analog ergibt, wenn eines der durch §§ 823 ff. BGB
geschützten Rechte oder Rechtsgüter rw verletzt wurde
(quasinegatorischer Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch).
Hier denkbar: Anspruch der K gegen B aus § 1004 I analog i.V.m. § 823 I
BGB wegen möglichen Eingriffs in das Recht des eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetriebs sowie ein Anspruch aus § 1004 I analog
i.V.m. § 824 I BGB.
Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nur
subsidiär zu prüfen; Prüfung des § 824 I BGB hat Vorrang
I. Anspruch aus § 1004 I analog i.V.m. § 824 I BGB
Vorauss.: Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen, die der Wahrheit
widersprechen und geeignet sind, wirtschaftl. Interessen des anderen zu
gefährden.
Hier: es liegen keine Tatsachenbehauptungen, sondern Wertungen vor
(Wertungscharakter überwiegt).
Anspruch aus § 824 I BGB: (-)
II. Anspruch aus § 1004 I analog i.V.m. § 823 I BGB
1. Verletzung eines durch § 823 I BGB geschützten Rechts od.
Rechtsguts
a) Subsidiarität
Vorrangige Ansprüche aus sonstigen Normen: (-) (s. o.).
b) Eingriff in das Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-
betriebs
Vorliegend wurde Kritik geäußert, die gewerbeschädl. sein kann.
Eingriff: (+)
c) Unmittelbarkeit bzw. Betriebsbezogenheit des Eingriffs: (+)
2. Rechtswidrigkeit
Veröffentlichung eines Warentests ist, sofern sie nicht zu
Wettbewerbszwecken vorgenommen wird, nicht schon als solche
unzulässig; Gewerbebetrieb muss sich angemessener Kritik seiner
Leistungen stellen.
Güter- und Interessenabwägung nötig, anhand der beurteilt wird, ob
unzulässiger Eingriff vorliegt oder nicht.
Hier: Recht am Gewerbebetrieb steht Meinungsäußerungsfreiheit, die
sich gerade mit Produkten des Gewerbebetriebs befasst und die der
Befriedigung des Info.interesses der Öffentlichkeit dient, gegenüber.
V.a. Art. 5 I 2 GG ist zu beachten. Bei der Bewertung von der
Öffentlichkeit zugänglichen Waren und Leistungen besteht die
Vermutung, dass es sich um eine zulässige Ausübung der Meinungs-
freiheit handelt.
Hier: B führt nach ihrer Satzung Untersuchungen an miteinander
vergleichbaren Waren und Leistungen nach wissenschaftl. Methoden
durch und unterrichtet die Öffentlichkeit über ihre Ergebnisse.
B muss angemessener Spielraum für Wertungen verbleiben
Grundsätzl. besteht Vermutung, dass ein Bericht der Stiftung Warentest
unter die Meinungsfreiheit fällt und zulässig ist.
fraglich ist daher, unter welchen Umständen eine Äußerung
ausnahmsweise nicht mehr zulässig ist:
Wenn Empfängerkreis des Berichts auf Objektivität der Darstellung
vertraut, ist eine neutrale, objektive und sachkundige Prüfung erforderl.
Falls: (+), ist Verfasser des Berichts ein erhebl. Spielraum zuzubilligen.
Nur falls Boden der sachl. gerechtfertigten Kritik verlassen wird: kein
Spielraum Rwk. des Eingriffs: (+)
Hier: Öffentlichkeit vertraut auf Objektivität der Publikationen der B.
Untersuchungen müssen neutral vorgenommen werden;
Falls (-) häufig auch schon Verstoß gegen Wettbewerbsrecht
Hier aber: Neutralität: (+)
Ferner: B hat sich um obj. Richtigkeit ihrer Untersuchungen bemüht.
Außerdem: sachkundige Durchführung der Untersuchungen: (+)
Zudem: auch keine bewussten Fehlurteile und Verzerrungen. B bewertet
Waren und Leistungen schon satzungsgem. nach wissenschaftl.
Methoden.
Eingriff ist nicht rechtswidrig.
Anspruch der K gegen B auf Unterlassung aus § 1004 I analog i.V.m. §
823 I BGB: (-)
§ 823 II: SchutzG
Erfolgsbezogene im
Anwendungsbereich
von § 823 I
z.B. §§ 211 ff., §§ 303
ff. StGB,
i.E. keine Bedeutung
ggü. § 823 I:
→§§ 303 ff.: § 15 StGB
→obj. Fahrlässigkeit
strenger als subj. des
StrafR
Verhaltensbezogene
z.B. StVO
Selbständige
Bedeutung ggü. § 823 I
→Verschulden muss
sich nur auf Verstoß
gg. SchutzG beziehen,
nicht auf
RGutverletzung
G zum Schutz des
Vermögens
z.B. §§ 263 ff. StGB
Faktisch größte
Bedeutung ggü. §
823 I:
→Nach § 823 II
SchEA, die nach §
823 I nicht gegeben
§ 823 II: SchutzG
- Jede RNorm, Art. 2 EGBGB
→z.B.: VO, unmittelbar geltendes EuR (→VO, nicht RL)
- Schutzzweck der Norm muss zumindest auch den Einzelnen,
nicht nur die Allgemeinheit schützen
→ „Individuelle SchEA muss im Lichte des
haftpflichtrechtlichen Gesamtsystems tragbar
erscheinen“, BGHZ 66, 388 ff., 390
→Schutzzweck soll auch durch privatrechtliche SchEA
erreicht werden
→NICHT wenn abschließende Regelung getroffen wurde
→Fall 23
Fall 23
Anspruch der K gegen B auf Schadensersatz?
§ 433 § 433 § 433
Kunde K E-GmbH B
Schadensersatz?
A. Vertragliche bzw. vertragsähnliche Ansprüche
I. Anspruch aus §§ 280 I, 437 Nr. 3, 434 BGB
Vorauss.: Kaufvertrag zw. diesen Parteien
Hier: nur Kaufvertrag zw. K und E-GmbH; Kaufvertrag zw. K und B: (-)
II. Anspruch aus §§ 280 I, 241 II i.V.m. § 311 BGB (Vertrag mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter)
Schuldverhältnis (Kaufvertrag) zw. E-GmbH und B
Fraglich, ob K in den Schutzbereich miteinbezogen wurde.
1. Leistungsnähe des Dritten
Dritte muss best.gem. mit Hauptleistung in Berührung kommen und
Gefahren in ähnlicher Weise ausgesetzt sein wie der Gläubiger.
Hier: (-); Vertrag zw. B und E-GmbH ist bereits vollständig abgewickelt,
als die E-GmbH die Vertragsbeziehungen zu K durchführt.
2. Einbeziehungsinteresse
Interesse der E-GmbH an der Einbeziehung des K in den Schutzbereich
des Vertrages? (-), keinerlei schutzwürdige Interessen an Einbeziehung
3. Ferner auch: Erkennbarkeit: (-)
Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB i.V.m § 311 BGB (-)
III. Drittschadensliquidation bei §§ 280 I, 437 Nr. 3, 434 BGB
Denkbar, wenn das durch den Vertrag geschützte Interesse dergestalt
auf den Dritten „verlagert“ ist, dass der Schaden rechtl. ihn und
nicht den Gläubiger trifft.
Denkbare Fälle: Gläubiger hatte für Rechnung des Dritten kontrahiert
oder die dem Schuldner in Obhut gegebene Sache gehört nicht dem
Vertragspartner, sondern einem Dritten sowie Fälle der
„Gefahrentlastung“.
Hier liegt keiner dieser Fälle vor.
Anspruch nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation: (-)
B. Deliktische Ansprüche
I. Anspruch aus § 823 I BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb.
1. Subsidiarität: (+)
2. Eingriff in das Recht des eingerichteten u. ausgeübten
Gewerbebetriebs
Geschützt: nicht nur der Bestand des Betriebes als solcher, sondern auch
seine einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gewerbliche
Tätigkeitskreis gehört; das Unternehmen soll in seiner wirtschaftl. Tätigkeit,
in seinem Funktionieren geschützt werden.
Hier: Rufschädigung und somit nachteilige Einwirkung auf das
Unternehmen durch die Schlechtlieferung und den anschließenden
Weiterverkauf der mangelhaften Rohre denkbar. Fraglich, ob dies ein
Eingriff ist.
3. Betriebsbezogenheit des Eingriffs
Jedenfalls aber: Betriebsbezogenheit des Eingriffs: (-) die Lieferung der
mangelhaften Rohre war nicht unmittelbar gegen den Gewerbebetrieb des
K gerichtet.
Eingriff in den eingerichteten u. ausgeübten Gewerbebetrieb: (-)
II. Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. aus § 826 BGB
Vorauss. für beide Ansprüche: vorsätzl. od. fahrlässiges Handeln des B.
Aber: weder kannte B die Mangelhaftigkeit der Rohre noch nahm er sie
billigend in Kauf.
Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB sowie aus § 826 BGB: (-)
III. § 823 II BGB i.V.m. § 5 I Nr. 1 UWG
1. Vorliegen eines Schutzgesetzes
Denkbar: Verstoß gegen § 5 I Nr. 1 UWG (unlautere geschäftliche
Handlung durch irreführende Werbung)
→§ 5 UWG = Schutzgesetz?
Def. Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB: jede Norm, die zumindest auch
den Zweck hat, den Einzelnen oder einen einzelnen Personenkreis gegen
die Verletzung eines ihrer Rechtsgüter zu schützen. Es ist ausreichend,
wenn eine Norm, die vor allem dem Schutz der Allgemeinheit dient,
daneben zumindest auch den Individualschutz bezweckt. Problem.:
Kriterium fast ohne Aussagekraft
Ferner: zu undifferenziert auf den generellen Schutzzweck einer Norm
abgestellt, es wird nicht gefragt, ob dieser gerade auch SEA vorsieht.
Rspr. fordert heute, dass sich aus dem Umfeld der fragl. Norm
ergeben muss, dass deren Schutzzweck gerade auch durch
privatrechtl. SchEA erreicht werden soll.
Die Schaffung eines indirekten SchEA muss vom Gesetzgeber erstrebt
worden sein bzw. ein solcher muss zumindest im Rahmen des
haftpflichtrechtl. Gesamtsystems tragbar erscheinen.
Ob dies im Einzelfall zutrifft, ergibt sich aus einer umfassenden
Würdigung und Gesamtbetrachtung des Regelungszusammenhangs, in
dem die Norm steht.
Hier: § 5 UWG?
§ 5 UWG dient individuellem Schutz sowohl von Mitbewerbern u. sonst.
Marktteilnehmer als auch von Verbrauchern.
Aber: ist ein individueller SchEA für den Fall des Verstoßes gegen § 5
UWG vom Gesetzgeber erstrebt bzw. erscheint ein solcher i.R.d.
haftpflichtrechtl. Gesamtsystems zumindest tragbar?
h.M: (-), da das UWG Ansprüche aller Marktbeteiligten weg. unl. gH
abschließend regelt
MM: UWG-Normen = Schutzgesetze i.S.d. § 823 II BGB
Zuzustimmen ist der ersten Ansicht, da die UWG-Normen Ansprüche der
Marktteilnehmer abschließend regeln.
kein Raum für einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 II BGB
C. § 9 UWG i.V.m. §§ 3, 5 I Nr. 1 UWG
Vorauss.: K = Mitbewerber gem. § 2 I Nr. 3 UWG des B.
Da K Abnehmer der Produkte des B ist, kann er nicht gleichzeitig im
Wettbewerb zu B stehen.
Anspruch aus § 9 UWG i.V.m. §§ 3,5 UWG: (-)
Endergebnis: Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz: (-)