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07.09.2006 Freddy B. Heinzel, Rechtsanwalt 1 Der niederländische Baubeschluss -vom Vertragsabschluss bis zur Gewährleistung-

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Der niederländische Baubeschluss

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Auch in den Niederlanden ist die Unterscheidung zwischen privatem undöffentlichem BauR bekannt.

Zunächst wird das private Baurecht behandelt:

1. Der Bauvertrag -Aanneming van werk-

Auf welcher Basis werden Ihnen eigentlich Aufträge in den Niederlandenbegegnen ?

Dazu gibt es im Grunde zwei Möglichkeiten:

• als Generalunternehmer

• als Subunternehmer

Wie dem auch sei, Sie werden es regelmäßig mit den folgendenProblemkreisen zu tun haben:

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a) Vorvertragliche Phase

aa) Grundlagen für das Betreten des niederländischen Marktes

Für Niederländer in NL:

Vestigingsbesluit van 11.12.2000:Formale Voraussetzung für die Betreibung eines Bauunternehmens ist dieErlaubnis (Vergunning) . Die ursprünglichen fachlichen Erfordernisse geltenjedoch nur noch für die Bereiche Gesundheit, Sicherheit und Umwelt.Für deutsche Bauunternehmen gilt: Die Registrierung in derHandwerksrolle/Handelsregister in Dld. ist ausreichend. Eine ArtHandwerksrolle gibt es in NL nicht.

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bb) Öffentliche Ausschreibungen

EU-weite Ausschreibung (wie in Dld.)auf der Grundlage der EU-Richtlinie vom 02.02.2004 (RiLi 2004/18 UG) ab162.293 € oder 249.681 € für Lieferungen und Dienstleistungen6.242.028 € für Bauvorhaben • Autonome nationale Ausschreibung gem. UAR -2001 (uniformaanbestedingsreglement)

Gilt für alle öffentlichen Vorhaben, für die eine EU-weite Ausschreibung nichtnotwendig ist.

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Auswahlkriterien

• Grundlage für Entscheidungen im Rahmen von Ausschreibungen (Präqualifikation) sind häufig abhängig von der Frage, ob der Kandidat geeignet ist.• Dabei werden die allgemeine, die technische, die organisatorische sowie die finanziell-wirtschaftliche Geeignetheit unterschieden.• Hier werden sich deutsche Bauunternehmen gefallen lassen müssen entsprechend geprüft zu werden.• Sie wissen, dass es in den Niederlanden seit einigen Jahren eine Debatte über die sog. "Bouwfraude" gibt. Die früheren kartellartigen Strukturen ("Koffietafel")sind freigelegt.• Verträge mit öffentlichen Auftraggebern sind diesbezüglich entsprechend hart.

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cc) AGB

Problem: "Battle of Forms"Gelöst in Art. 6:225 lid 3 BW.

Falls Angebot und dessen Annahme auf jeweils unterschiedliche AGBverweisen, kommt der zeitlich späteren Verweisung (Annahme) keineBedeutung zu es sei denn, in der Annahme wird die Geltung der ersten AGBausdrücklich ausgeschlossen.Ablehnung der gegnerischen AGB und Verweis auf eigene AGB sind dannals neues Angebot zu verstehen.

Wichtig:Da i.d.R. niederländisches Recht zur Anwendung kommen dürfte, sollten dieeigenen AGB unbedingt auf deren Rechtmäßigkeit nach NL-Recht geprüftwerden.

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b) Der Bauvertrag selbst

aa) Verpflichtung zur Bauausführung

Auch in den Niederlanden handelt es sich bei diesen Verträgen um Werkverträge(Resultaatverbintenissen). Sie beurteilen sich entweder nach dem BW oder abernach der UAV. In den Niederlanden wird aber meistens die UAV vereinbart.Wenn nichts vereinbart wird. gilt das BW. Im folgenden wird aber wegen der praktischen Relevanz von der Vereinbarungder UAV ausgegangen.

Allgemein nicht zu unterschätzender niederländischer Rechtsgrundsatz:

Redelijkheid en Billijkheid

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bb) Risiken während der Bauausführung

• Schaden am Bauwerk

Grundsätzlich Risiko des Werkunternehmers.Ausnahme par. 44 lid 3 UAV: Es sei denn "außergewöhnliche Umstände"haben zu demSchaden geführt, welche man redlicherweise nicht dem Unternehmeranlasten kann.

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• Kostenerhöhende Umstände

Geregelt in par. 47 UAV.Falls die erhöhenden Umstände für den Bauunternehmer vorab, d.h. zumZeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar waren und damit derenVermeidbarkeit nicht dem Bauunternehmer zugerechnet werden kann, hat derBauunternehmer das Recht auf Ausgleich. Die Höhe des Ausgleichs wird danneinvernehmlich, unter Berücksichtigung von "Redelijkeid en Billijkheid"festgelegt.Der Auftraggeber kann auch versuchen, durch kostensparende Maßnahmeneine Kompensation zu erreichen.

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cc) Abnahme

Geregelt in par. 10 und 11 UAV

Abnahme ist im niederländischen BauR die "oplevering". Nach erfolgterAbnahme gilt das Bauwerk als akzeptiert. Die "oplevering" kann auchsukzessive, d.h. nach Baufortschritt geschehen. Mit der Abnahme kann aucheine Mängelbeseitigungsfrist ("Onderhoudstermijn") verbunden sein innerhalbderer festgestellte Mängel zu beseitigen sind, für welche derBauunternehmer haftet. Beseitigung von Mängeln, für die er nicht haftet gilt alsMehrleistung mit Vergütungsanspruch.

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dd) Haftung nach "Oplevering" (Abnahme) Gewährleistung

Geregelt in par. 12 UAV

Grundsätzlich nach Abnahme (kann auch nach Ablauf eines "Onderhoudstermijns" sein) keine Haftung mehr, es sei denn• ein Fall des Art. 1645 BW (alt) ist vorhanden, d.h. 10 Jahre Haftung für grobe Fehler oder• innerhalb von 5 Jahren nach Abnahme ein dem Bauunternehmer zurechenbarer verborgener Mangel entdeckt wird.

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ee) Vorzeitige Beendigung

Geregelt in par. 14 UAV

Auftraggeber kann jederzeit Baustopp anordnen. In diesem Fall hat derBauunternehmer das Recht auf Zahlung der Vergütung unter Abzug desErsparten. Bauunternehmer kann unter folgenden Umständen Arbeitenbeenden:• Auftraggeber hat Arbeiten stillgelegt und mindestens 6 Monate keinen Fortschritt veranlasst.• Die Arbeiten haben sich durch Umstände, welche der Auftraggeber zu vertreten hat länger als 2 Monate verzögert.• Auftraggeber befindet sich nach Mahnung mit der vereinbarten Zahlung in Verzug.

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c) Integrierte Bauverträge

Lange Zeit wurde im Baurecht unterschieden zwischen der Entwurfsfunktionund der Ausführungsfunktion.

(Historisch betrachtet eigentlich nicht, denn in den Jahrhunderten vor dem 19.Jahrhundert wurde die Entwurfs- und Ausführungsfunktion immer integriertvom Baumeister wahrgenommen).

Heutzutage erlebt dieser Ansatz eine Renaissance (Turn-Key Projekte oderdas sog. "Bahama-Modell").

Für diese Integrierte Vertragsform gibt es auch eine eigene UAV, nämlich dieUAV-GC.

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d) Eigentumsvorbehalt/Zurückbehaltungsrecht

aa) Eigentumsvorbehalt

Wegen par. 19 lid 1 UAV problematisch, da die Abnahme ("goedkering") vonBaustoffen/Bauteilen bereits Eigentum verschafft.

D.h. die tatsächliche Besitzverschaffung kann den Eigentumsvorbehaltdurchbrechen, was im Insolvenzfall zu Problemen führt.

Gelöst werden kann diese Problematik möglicherweise durch dieVereinbarung einer Bankbürgschaft.

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bb) Zurückbehaltungsrecht

In der UAV nicht explizit geregelt. Das niederländische Recht kenntallerdings Zurückbehaltungsrechte an Immobilien oder Teilen davon. DieRechtsprechung dazu ist vielfältig.

Zusammenfassend kann man allerdings sagen, dass es für dieDurchsetzung eines Zurückbehaltungsrechtes, insbesondere Drittengegenüber (Hypothekenbank, Käufer etc.) auf die tatsächlicheSachherrschaft und deren Erkennbarkeit ankommt, da einZurückbehaltungsrecht dem Grundbuch nicht zu entnehmen ist (Publizität !)D.h. so lange z.B. der Schlüssel zum Gebäude noch nicht überreicht wurde,ist ein Zurückbehaltungsrecht sicherlich vorrangig.

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e) Versicherungen

Es gibt in den Niederlanden für die Bauunternehmungen nur zwei gesetzlichvorgeschriebene Versicherungen.Es sind dies die: • KFZ-Haftpflichtversicherung (WAM-Versicherung)• (Bau-) Unfallversicherung Alle anderen Versicherungen sind freiwilliger Natur. Oft wird, vor allem beigrößeren Projekten zwischen den Parteien bis ins letzte Detail darüberverhandelt, welche Partei welche Versicherung abzuschließen hat. (Beispiel:Nord-Süd Linie).

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Zur Information einige Fachbegriffe:

• AVB (Algemene Aansprakelijkheidsverzekering voor Bedrijven) Wie in Deutschland die Betriebshaftpflichtversicherung• BAV (Beroepsaansprakelijkheidsverzekering) auch P.I. genannt Wie in Deutschland die Berufs-Haftpflichtversicherung• CAR (Construction All-Risk)

Häufig für ein bestimmtes Bauvorhaben, gibt es allerdings auchals durchlaufende

• CAR Versicherung für mehrere Vorhaben.

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Korrektive:

• eigen Risico: Selbstbehalt

• beperking Aansprakelijkheid: Haftungsobergrenze

Grundsätzlich: Versicherungen sind Verhandlungssache.

Die deutschen Versicherungen sind regelmäßig ausreichend. Es solltejedoch vorher abgeklärt werden, inwieweit Deckung besteht.

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f) Rechtsprechung

aa) Privates BauR

In den Niederlanden besteht auf dem Gebiet des Baurechts eine langeTradition freiwilliger Gerichtsbarkeit.

Den "Raad van Arbitrage voor de Bouw in Nederland (RvA)" gibt es bereits seit1907.

Der "Raad" selbst befindet sich in Amsterdam, das Sekretariat in Utrecht.Daneben bestehen für einzelne Sparten noch andere Arbitragemöglichkeiten.Gemeinsam ist allen ein exzellenter Praxisbezug und das Streben, nachsachgerechten, einvernehmlichen Lösungen.

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bb)Ö-Baurecht

Hier ist der ordentliche Richter zuständig.

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2. Öffentliches BauR

a) Öffentliche Bauleitplanung • Nationales Niveau Ministerie van VROM: "planologische kernbeslissingen"• Provinziales Niveau PS/GS: "streekplan"• Regionales Niveau PS/GS/Gemeinderäte: "regionaal structuurplan"• Örtliches Niveau: B en W/Gemeinderat: "bestemmingsplan"

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b) Baugenehmigungen

• "Bouwvergunning" Abgegeben durch die Gemeinde, betrifft ein bestimmtes Gebäude.• "Aanlegvergunning" Abgegeben durch Gemeinde, betrifft eine bestimmte Maßnahme, häufig Infrastruktur.• "Bouwbesluit" Nationale Vorschrift, die Teil der "Bouwverordening„ (Bauordnung/Baugesetzbuch) ist. Im "bouwbesluit" werden die besonderen gebrauchs-und bautechnischen Vorschriften unter Verweis auf die NEN- Vorschriften (Niederländische Art der DIN) genannt. Hier sind z.B. auch alle Umweltrichtlinien zu finden. Letzte Änderung: 01.01.2003. Hier z.B. die verpflichtete Einführung von sog. "luie trappen" im Wohnungsbau. D.h. die klassischen sehr steilen Treppen in den Niederlanden gehören im Neubaubereich der Vergangenheit an.

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3. WKA Wet Ketenaansprakelijkheid In den Niederlanden werden Zahlungen an Bauunternehmen zu einem Teildurch Überweisungen auf Anderkonten ("G-Rekening") getätigt.Damit sollen evt. fällige Sozialversicherungsprämien sowie Steuern derBauunternehmungen abgedeckt bzw. gesichert werden. Grundsätzlich können auch deutsche Bauunternehmungen verpflichtet sein, inden Niederlanden Sozialversicherungsbeiträge bzw. Steuern zu zahlen. In einem solchen Fall wird der Auftraggeber die Einrichtung einer G-Rekeningin NL verlangen.

Falls für den deutschen Unternehmer von vornherein feststeht, dass dies nichtder Fall ist, kann er die Einrichtung einer solchen G-Rekening vermeidendurch.

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• Sozialversicherung

Überlassen einer E-101/111 Erklärung der AOK. D.h. mit dieser Erklärungwird durch die deutsche Sozialversicherung an das niederländischeAusland mitgeteilt, dass der betroffene, detachierte Mitarbeiter desdeutschen Bauunternehmens in Deutschland sozialversichert ist und aufder Basis der RiLi 1408/71 EG auch künftig bleibt.

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b) Finanzamt

Hier geht es um die Frage, ob das deutsche Unternehmen nach den Vorschriftendes D-NL DBA möglicherweise eine Betriebsstätte in NL bildet und damitKörperschaftssteuer in den Niederlanden entrichtet werden müsste. Folgenkönnen auf für die Lohnsteuer eintreten (Betriebsstätte oder 183-TageRegelung).

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Was ist zu tun ? Beantragung einer Freistellung (Negativbescheinigung) beim FinanzamtHeerlen.

Häufig wird auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des deutschenFinanzamtes verlangt.

Wichtig ist, dass dargestellt werden muss, warum eine Steuerpflicht desdeutschen Unternehmens in den Niederlanden nicht besteht.

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Die niederländischen Autoritäten empfehlen Ihren niederländischenUnternehmen häufig folgende Vorgehensweise:

• Prüfen, ob Betriebsstätte vorliegt gem. D-NL DBA• Zahlen möglichst auf ausländisches Bankkonto• Verträge mit ausl. Unternehmen nur mit Vertrag, unterschrieben vom Geschäftsführer, im Ausland (Lingen, den.............)• E-101 Erklärung im Original zeigen lassen• Kontrollieren der 183-Tage Regelung• Freistellungerklärung Heerlen oder Unbedenklichkeitsbescheinigung deutscher Fiskus• Pässe zeigen lassen und kopieren• Im Zweifel Überweisung auf "G-Rekening"

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Ein deutsches Bauunternehmen sollte sich also auf diese Fragen vorbereitenund die Unterlagen bereit halten. Insbesondere wenn öffentliche Auftraggeberbeteiligt sind, werden diese Fragen zwangsläufig auf das deutscheBauunternehmen zukommen.

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4. Rechnungen und Umsatzsteuer

• Grds. ohne deutsche Ust., da Ort der sonstigen Leistung in NL und hier nicht steuerbar.

• Anwendung findet NL-UmsatzsteuerR.

• Rechnung allerdings auch ohne NL-Btw., da Umsatzsteuer "verlegd" wird nach NL-Recht.

• Wie in Deutschland § 13 b UstG.

• D.h. im Ergebnis 0 % Btw.

Möglichst ausdrücklich so auf der Rechnung vermerken.

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Anwaltskanzlei Strick

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